Protokoll an Artikel XVI des tschechoslowakisch-deutschen Wirtschaftsabkommens vom 29. Juni 1920

Beiden gepflogenen Verhandlungen sind die beiderseitigen Regierungen dahin übereingekommen, dem zwischen der Deutschen Flachsbaugesellschaft m. b. H. in Berlin und dem Karl Lichnowsky in Berlin unter dem 16. April 1920 geschlossenen und abschriftlich hier beigefügten Vertrag und dem diesen Vertrag vollziehenden ebenfalls hier abschriftlich beiliegenden Staatsvertrag der beiderseitigen Staatskommissäre Landespräsident Šrámek d. d. Troppau und Geh. Regierungsrat Wellenkamp den 7. Juni 1920 ihre Zustimmung zu erteilen.

Prag, den 29. Juni 1920.

Dr. V. Schuster m. p.

von Stockhammern m. p.

Vertrag

zwischen der deutschen Flachsbaugesellschaft m. b. H. in Berlin SW. 19, Krausenstrae 25/28, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Max Augstin und Hermann Kleich im Folgenden "Gesellschaft" genannt und dem Fürsten Karl Max Lichnowsky in Kuchelna, vertreten durch seinen Güterverwalter

Herrn Gen. Dir. Püschelin Kuchelna

im Folgetiden "Güterverwaltung" genannt, wird folgender Vertrag abgeschlossen:

§ 1. Die Güterverwaltung ist Eigentümerin derim Hultschiner Ländchen gelegenen Flachsaufbereitungsanlagen in Kuchelna. Durch die vorläufige Festsetzung dep Grenze und die Zuweisung des Hultschiner Ländchens an die Tschechoslowakische Republik wird die Arbeitsmöglichkeit dieser Anlagen beträchtlich herabgemindert, weil der größte Teil des Stroh- und Röst-Flachses sich auf deutschem Gebiete befindet, bzw. geerntet wird. Die Röstmöglichkeit aur Hultschiner Gebiet beträgt ca. 50.000 Dz Strohflachses, Schwingleistung ca. 100.000 Dz, Strohflachses p. a. Die Strohflachsernte im Hultschiner Gebiet beträgt 15.000 Dz Strohflachs. Demnach sind zur Vollbeschäftigung der Kuchelnaer Anlagen notwendig 85.000 Dz Strohflachs. Von diesen müssen 45-50.000 Dz in geröstetem Zustande geliefert werden.

§ 2. Dies vorausgeschickt, verpflichtet sich die Gesellschaft, soweit dies zur Inbetriebhaltung der Flachsaufbereitungsanlágen der Guterverwaltung in ihrem heutigen Umfange erforderlich ist, der Güteverwaltung die Freigabe und Ausfuhrgenehmigung der deutschen Regierung, bzw. der hiefür sonst zuständigen deutschen Stellen hinsichtlich der von der Güterverwaltung auf eigenem deutschen. Gutsgebiete geernteten ihr in Deutschland selbständig angekauften oder von ihr innerhalb der ihr von der Gesellschaft angewiesenen Bezirke bzw. bei den ihr von der Gesellschaft zugewiesenen Aufkäufern aufgekauften Strohflächse zu erwirken.

§ 3. Die Güterverwaltung verpflichtet sich, sämtliche ihr aus deutschem Gebiete, sei es aus eigenem oder fremden, sei es von der Gesellschaft oder von Dritten mit oder ohne die im § 2 erwähnte Genehmigung zugeführten Flächse sofort nach Empfang in den Kuchelnaer Anlagen in ordnungsmäßige Anbeit zu nehrinen und sofort nach Verarbeitung folgende Prozentsätze an gewonnenen Fasern käuflich an die Gesellschaft zu liefern:

Auf je 100 Gewichtsteile eingeführten Strohflachses sind 12 Gewichtsteile Schwungsflachs, rein geschwungem und 8 Gewichtsteile Werg, gut geschüttelt, zu liefern.

Auf 100 Gewichtsteile eingeführten Röst­ flachs sind 16 Gewichtsteile Schwungsflachs, rein geschwungen und 10 Gewichtsteile Werg, gut geschüttelt zu liefern, auf 100 Gewichtsteile Knickflachs 24 Gewichtsteile Schwungsflachs, rein geschwungen und 16 Gewichtsteile Werg gut geschüttelt. Dabei wird davon ausgegangen, daß 15% der aus dem eingeführten Stroh- und Röstflachs gewonnenen Fasermengen, und zwar Schwungsflachs zum geschüttelten Werg im Gewichtsverhältnis von 18:8 der Verwaltung verbleiben. Ist dies nachweislich nicht der Fall, so kann auf Antrag der Verwaltung die Rücklieferungsmenge derart gekürzt werden, daß von 100 Teileln gewonnener Faser 85 Teile an die Gesellschaft geliefert werden und 15 Teile bei der Verwaltung verbleiben.

Die Gesellschaft ist berechtigt, durch einen Vertrauensmann jederzeit den Betrieb der Güterverwaltung besichtigen und ihre Buchführung nachprüfen zu lassen. Die Verwaltung verpflichtet sich für den nach Deutschland zu liefernden ausgearbeiteten Flachs die Freigabe, Ausfuhrgenehmigung und die sonst erforderlichen Erklärungen, Genehmigungen, Bescheinigungen und Frfüllung von Formalitäten aller Art seiteras der tschechoslowakischen Regierung bzw. aller sonst nach tschechoslowakischem Rechte dafür in Betracht kommenden staatlichen, privaten oder gemischtwirtschaftlichen Stellen zu verschaffen.

§ 4. Die Ankaufsbedingungen für den an die Gesellschaft zu liefernden Faserflachs, insb. Preis, Fracht, Beschaffenheit der Ware, richten sich in erster Linie nach den das Reich von der Gesellschaft oder der sonst zuständigen Stellen allgemein festgesetzten Bestimmurrgen. Soweit solche Bestimmungen fehlen oder wegfallen, insb. im Falle der Aufhebung der gebundenen Flachswirtschaft in Deutschland sind die Lieferungs- und Übernahmsbedingungen durch besondere Vereinbarung zu regeln. Kommt eine Verständigung über die Kaufbedingungen nicht zustande, so entscheidet ein Schiedsgericht, und zwar solange das in Sorau tagende Schiedsgericht der Deutschen Flachsbaugesellschaft besteht, dieses, im anderen Falle ein für den genannten Zweck besonders zu berufendes Schiedsgericht von 3 Richtern, von denen je einer von den Parteien berufen und der Dritte, als Obmann fungierende Schiedsrichter von den beiden anderen Schiedsrichtern hinzugezogen wird. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Streitigkeiten, die sich bei der Ausführung des Vortrages ergeben. Auf dasselbe finden die Schiedsgerichtsordnung für Stroh- und Röstflachs der Deutschen Flachsbaugesellschaft m. b. H. zur Zeit vom 17. April 1918 bzw. deren Abänderungen Anwendung. Ergänzend finden die Bestimmungen der deutschen Zivilprozeßordnung § 1035 ff. auch insoweit entsprechende Anwendung, als es sich um die Festsetzung der Vertragsbedingungen handelt. Für die darin vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungen ist das Amtsgericht Sorau zuständig. Dieses soll insb. auch einen Obmann ernennen, wenn die Schiedsrichter über einen solchen nicht einig werden. Sollte es die Ernennung nicht vornehmen oder nicht vornehmen können, so erfolgt dieselbe durch die Handelskammer zu Sorau.

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrage ist Berlin.

§ 5. Sollte die Güterverwaltung ihrer Verpflichtung zur Lieferung des veredelten Flachses an die Gesellschaft nicht nachkommen, so ist sie für jeden Doppelzentuer zu wenig ausgearbeiteten und gelieferten Faserflachses zur Entrichtung einer Konventionalstrafe von M. 1000 (tausend) verpflichtet. Die Güterverwaltung verpflichtet ich innerhalb zwei Wochen mach Vollziehung dieses Abkommens durch die Parteien zur Sicherstellung aller Ansprüche aus diesem Vertrage eine Kaution bei der Bank für Handel und Industrie in Berlin von M. 500.000 (fünfhunderttausend Mark) zu erlegen.

§ 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, dieses Vertragsverhältnis einseitig auf eine andere Person zu übertragen. Dies gilt insbesondere für den Fall der Aufhebung der gebundenen Flachsbewirtschaftung im Deutschen Reiche Die andere Person tritt mit der Übertragung ausschließlich in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrage an Stelle der Gesellschaft ein.

§ 7. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten zunächst für alle bis zum 31. Dezember 1920 aus deutschem Gebiete nach der Tschechoslowakei für die Güterverwaltung ausgeführten, sei es auch auf eigenem Gutsgebiete geernteten Flächse und laufen stillschweigend für ein weiteres Jahr, d. i. bis zum 31. Dezember 1921 weiter, wenn nicht von einem der beiden Vertragsteile bis längstens 31. Oktober 1920 die Löschung des Vertrages per 31. Dezember 1920 ausgesprochen wird.

Ebenso läuft der Vertrag von Jahr zu Jahr stillschweigend weiter, wenn er nich bis längstens 1. Oktober eines jeden Jahres per Ende Dezember des gleichen Jahres von einem der beiden Vertragsteile gekündigt wird, jedoch mit der Maßgabe, daß die Güterverwaltung von den nach dem 30. September 1921 für sie eingeführten Flächsen (Abs. 1) nur 75% der gewonnenen Fasern an die Gesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger zu liefern verpflichtet ist, mindestens aber auf je 10 Gewichtsteile eingeführten Strohflachs 9 Gewichtsteile Schwungsflachs, reingeschwungen und 6 Gewichtsteile Werg, gut geschüttelt, auf 100 Gewichtsteile eingeführten Röstflachs 12 Gewichtsteile Schwungsflachs, rein geschwungen und 795 Gewichtsteile Werg gut geschüttelt, auf 100 Gewichtsteile Knickflachs, 18 Gewichtsteile Schwungsflachs, rein geschwungen und 12 Gewichtsteile Werg, gut geschüttelt.

§ 8. Sollten die außerhalb der Tschechoslowakei gelegenen Röstanstalten der Güterverwaltung an Polen fallen, so fällt die Verpflichtung der Gesellschaft, der Güterverwaltung zur Ausfuhr von Strohflachs aus Deutschland behilflich zu sein, weg, auch wenn die gebundene Wirtschaft in Deutschland noch besteht.

Bezüglich der bis zum Eintritt der polnischen Herrschaft aus Deutschland für die Güterverwaltung nach der Tschechoslowakei gekommenen Flächse verbleibt es bei dem Vertrage, insb. bei §§ 3-7.

Die Bestimmungen der §§ 3-7 kommen in diesem Falle unbeschadet des Absatzes 2 dieses Paragraphen von dem Eintritte der polnischen Herrschaft an nur für die trotz dieses Eintrittes aus deutschen Gebieten von der Verwaltung bezogenen Strohflächse zur Anwendung.

§ 9. Die Bestimmungen dieses Vertrages dürfen durch keinerlei andere Verträge der Verwaltung beeinträchtigt werden.

§ 10. Die Vereinigten Flachsspinnereien, G. m. b. H., Trautenau, treten diesem Vertrage neben der Verwaltung genehmigend bei. Sie sind selbständig berechtigt, den Antrag auf Kürzung der Rücklieferungensmenge gemäß § 3; Abs. 3, Satz 3 dieses Vertrages zu stellen.

§ 11. Die deutsche und die tschechoslowakische Regierung sollen durch ihre Reichskommissäre und demnächst durch Staatsvertrag der Regierungen selbst diesem Vertrage beitreten.

Das vorstehende Privatabkommen wird unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens dieses Staatsvertrages geschlossen. Es tritt nach Unterzeichnung durch die Gesellschaft und die Verwaltung mit der Unterzeichnung des Staatsvertrages durch die beiden Reichskommissäre läufig in Kraft, erlischt aber, wenn der formelle Staatsvertrag nicht bis zum 1. Juli 1920 ratifiziert ist. Die bis dahin aus dem Deutschen Reiche für die Verwaltung in die Tschechoslowakei gelangten Strohflächse unterliegen auch in diesem Falle diesem Vertrage, insbesondere der Bestimmung der §§ 3-7.

Mit der zulässigen Kündigung des Staatsvertrages durch eine der Regierungen erlischt auch der vorstehende Vertrag, vorbehaltlich der Bestimmungen des vorstehenden Satzes.

Berlin, den 16. April 1920.

Deutsche Flachsbaugesellschaft m. b. H.,

Berlin SW., Krausenstraße 25-28.

Paul Püschel m. p.

Dr. Max Augstin m. p.

Hermann Kleich m. p.

Niederschrift aufgenommen zu Troppau am 7. juni 1920.

Die unterzeichneten Reichskommissäre der tschechoslowakischen und der deutschen Regierung, nämlich

für die tschechoslowakische Regierung

der Landespräsident Herr Josef Šrámek,

für die deutsche Regierung

der Landrat geheime Regierungsrat Herr August Wellenkamp,

haben von dem in Abschrift anliegenden zwischen der Deutschen Flachsbaugesellschaft m. b. H. in Berlin und dem Fürsten Karl Lichnowsky in Berlin unter dem 16. April 1920 geschlossenen Vertrage Kenntnis genommen.

Sie schließen vorbehaltlich der Zustimmung der beiderseitigen Regierungen folgendes Abkommen ab

Die deutsche Regierung verpflichtet sich der Ausfuhr von Stroh und Röstflachs, wie sie im anliegenden Vertrage vorgesehen ist und soweit sie von der Deutschen Flachsbaugeseilschaft beantragt wird, keinerlei Hindernisse zu bereiten.

Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich, der Wiederausfuhr der vertragsmäßigen Mengen aus dem eingefuhrten bzw. von der Gesellschaft gelieferten Stroh- und Röstflachs gewonnenen Fasern keinerlei Hindernisse zu bereiten, sondern soweit die Staatsmacht und die Organe der Wirtschaftsregelung, welcher Art sie auch sein mögen, dabei in Frage kommen, die Freigabe und Wiederausfuhr in jeder Weise zu genehmigen, zu unterstützen und zu ermöglichen und ihr keinerlei mittelbare oder unmittelbare Hindernisse zu bereiten, insbesondere auch der Tätigkeit des Vertrauensmannes und des Schiedsgerichtes und dessen Beauftragten keinerlei Schwierigkeiten zu bereiten, sondern diese bei der Ein- und Ausreise und sonst, insbesondere auch das Schiedsgericht hinsichtlich der Vollstreckung seiner Entscheidungen, in jeder Weise zu unterstützen und anzuerkennen, überhaupt die Durchführung des Vertrages in jeder Weise, wie vor, zu unterstützen. Diee gilt sowohl für die ursprüngliche Dauer des Vertrages, als auch für die darin vorgesehene Verlängerung desselben. Diese Verpflichtung wird zunächst von den beiderseitigen Staatskommissären vollzogen, muß aber demmächst bis zum 1. Juli 1920 die formelle Zustimmung der beiderseitigen Regierungen erhalten.

Wenn die Zustimmung der beiderseitigen Regierungen nicht rechtzeitig bis zum 1. Juli 1920 erteilt wird, gilt gleichwohl für die bis zu diesem Tage in die Tschechoslowakei eingeführten Flächse die Verpflichtung der tschechoslowakischen Regierung zur Förderung der Rücklieferung der daraus gewonnenen Fasern gemäß der vorstehenden Vereinbarungen der Staatskommissäre.

Dieser Vertrag kann von den vertragsschließenden Regierungen unter denselben Voraussetzungen und Fristen gekündigt werden, wie der Privatvertrag von den Vertiagsparteien. Für die bis zur Beendigung des Vertrages nach Tschechoslowakei gelangten Flächse bleiben die Verträge nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes in Geltung.

Diese Niederschrift wird in zwei gleichlautenden Originalen für beide Reichskommissäre ausgefertigt und von ihnen eigenhändig wie folgt unterschrieben.

Troppau, am 7. Juni 1920.

Josef Šrámek m. p.

August Wellenkamp m. p.

Protokoll.

Bei der Verhandlung über das heute unterzeichnete Wirtschaftsabkommen ist zwischen der tschechoslowakischen und der deutschen Delegation Einverständnis übe folgende Punkte erzielt worden

I.

Kriegsanleihe.

Deutsche Reichsangehörige, welche im Zeitpunkte der Zeichnung der Kriegsanleihe in der Tschechoslowakei wohnhaft gewesen sind und denen auf Grund eines binnen einer Frist van sechs Monaten nach Ratifikation diees Abkommens gestellten Antrages auf Naturalisierung die Aufnahme in den tschechoslowakischen Staatsverband gewährt worden ist, aolleu hinsichtlich der Behandlung der van ihnen gezeichneten österreichischen Kriegsanleihen dieselben Rechte erhalten, die den tschechoslowakischen Staatsangehörigen eingeräumt werden.

Das Gleiche gilt in Bezug auf jena österreichischen Kriegsanleihen, welche von deutschen Gesellschaften, Gewerkschaften und dgl., die im Zeitpunkte der Zeichnung im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik eine Niederlassung, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder sonstige geschäftliche Zweigstellen hatten, für diese gezeichnet worden sind, sofern diese Gesellschaften usw. zur Zeit der Ratifikation dieses Abkommens bereits nostrifiziert worden sind, oder auf Grund eines binnen sechs Monaten von dem genannten Zeitpunkte an, bei der zuständigen Behörde gestellten Ansuchens nostrifiziert werden.

Innerhalb der Verfallfrist kann das dem Erblasser gemäß Absatz 1 zustehende Recht auch vom Eiben, unter den gleichen Voraussetzungen wie vom Erblasser ausgeübt werden. In analoger Weise können die Erwerber von Kriegsanleihestücken aufgelöster Gesellschaften der im Absatz 2 bezeichneten Art binnen der im Absatz 1 genannten Frist unter der Voraussetzung der dort bezeichneten Aufnahme n den tschechoslowakischen Staatsverband die gleichen Rechte wie die tschechoslowakischen Staatsangöhörigen in Bezug auf die Kriegsanleihe erhalten.

Die vorstehende Erklärung umfaßt auch ungarische, unter den obigen Voraussetzungen gezeichriete und erworbene Kriegsanleihestücke.

II.

Einlösung von Kupons.

Soweit die Einlösung von Kupons oder anderen Zahlungsverpflichtungen aus den Schuldverschreibungen der ausschließlich auf tschechoslowakischem Boden gelegenen, verstaatlichten früheren Privatbahnen an tschechoslowakische Staatsangehörige erfolgt, soll auch unter den gleichen Bedingungen die Einlösung gegenüber deutschen Gläubigern erfolgen.

Prag, am 29. Juni 1920.

Dr. V. Schuster m. p.

von Stockhammern m. p.


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