Artikel X.
Unbeschadet der Begünstigungen im sogenannten kleinen Grenzverkehr wird die tschechoslowakische Regierung bis zum Abschluß eines Handelsvertrages zwischen den beiden Staaten die deutschen Angehörigen hinsichtlich des Betrages der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, des Ein-, Aus- und Durchfuhrsverkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhrbestimmungen, der Verbrauchsabgaben und inneren Steuern, der Ausübung von Handel und Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft, des Erwerbs- und Besitzes von beweglichen und unbeweglichen Vermögen nicht schlechter behandelt, als die Angehörigen eines dritten Staates.
Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaf- ten einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten des einen Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen.
Betreffs der Zulassung zum Betrieb ihrer Geschäfte in den. Gebieten des anderen Teiles haben die daseibst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Anwendung zu finden. Es haben jedoch diejenigen Gesellschaften, welche ihre Geschäfte in der Tschechoslowakischen Republik auf Grund einer Zulassung der früheren Regierung der ehemaligen Monarchie betreiben, binnen 6 (sechs) Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens um eine neuerliche Zulassung bei der zuständigen Behörde der Tschechoslowakischen Republik, sofern ein solches Gesuch bisher nicht eingebracht wurde, anzusuchen, oder binnen derselben Frist den Geschäftsbetrieb in der Tschechoslowakischen Republik aufzulassen. Bis zum Zeitpunkte der Erledigung dieser Gesuche können die fraglichen Gesellschaften in der Tschechoslowakischen Republik auf Grund ihrer früheren Berechtigung ihre Geschäfte im bisherigen Umfange weiter betreiben. Im Falle der neuerlichen Zulassung wird die Admissionsgebühr nicht verlangt werden von jenem Betrage des Aktien-, Einlagen- und Obligationskapitals, für welchen für die im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik befindlichen Betriebe der betreffenden Gesellschaften die staatliche Gebühr entrichtet worden ist.
Sofern unter Berücksichtigung der Gründung des tschechoslowakischen Staates die deutsche Regierung dazu schreitet, die Verhältnisse der früher in Deutschland zugelassenen in der alten österreichisch-ungarischen Monarchie domizilierten österreichischen oder ungarischen Gesellschaften aus dem Gesichtspunkte der neuen Staatenbildung neu zu regeln, soll diese Regelung keinesfalls in einer ungünstigeren Weise als in der vorstehend vereinbarten Art erfolgen.
Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gesellschaften werden in beiden Staaten in objektivrechtlicher Beziehung nicht schlochter behandelt werden als die als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Landes. Diese Bestimmung berührt nicht Entscheidungen, die auf Grund staatlicher Konzessionspflicht oder in administrativen Ermessenssachen getroffen werden.
Artikel XI.
Beide Regierungen werden darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzollamter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an cinen Ort zu verlegen, sodaß die Amtshandlunen bei dem Übertritt der Waren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können.
Das früher in Görlitz auf Grund eines Staatsvertrages mit Österreich-Ungarn errichtete österreichisch-ungarische Hauptzollamt wird auf der gleichen Grundlage als tschechoslowakisches Hauptzollamt beibehalten werden.
Artiker XII.
Von Waren, welche durch das Gebiet eines der beiden Teile aus der nach dem Gebiete des anderen Teiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waren Anwendung.
Artikel XIII.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehpsv wird, soferne die Identität der aus- und wieder eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen) zugestanden, welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der beiden Teile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dein Mess- und Marktverkehre versendet, sowie für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht werden; alle, diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden.
Durch diese Bestimmungen werden die besonderen, aus dem Bewilligungsverfahren sich ergebenden Vorschriften nicht berührt.
Was das bei Durchführung dieser Bestimmungen einzuhaltende Verfahren anlangt, so soll bis auf weiteres eine Änderung der bisherigen Praxis nicht eintreten.
Artikel XIV.
Die beiden Teile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zwecke erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshilfe zu gewähren, den Aufschtsbeamten des anderen Teiles die Verfolgung der Zuwiderhandelnden in ihr Gebiet zu gestatten und demselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Gemeinde- und Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihilfe zuteil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abzuschließende Zollkartell bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Bis auf weiteres soll an der bisherigen Praxis festgehalten werden.
Die beiden Regierungen behalten sich vor, über das Recht der Nacheile eventuell noch eine besondere Vereinbarung zu treffen.
Die beiden Teile werden nach Kräften bemüht sein, den Reiseverkehr, insbesondere auch zu Handelszwecken oder zum Besuch der Bäder zu erleichtern, und sofern eine Milderung der bestehenden Paf3vorschriften nicht erfolgen kann, die erforderlichen Formalitäten nach Möglichkeit zu erleichtern und zu beschleunigen.
Artikel XV.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig geiwährt, daß beim unmittelbaren Übergange solcher Waren aus dem Gebiete des einen der beiden Teile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweitigen Verschlusses und die Auspackung der Waren unterbleibt, sofern den dieserhalb z. Zt. vereinbarten Erfordernissen genügt ist.
Artikel XVI.
Es soll grundsätzlich der bisherige Veredlungsverkehr aufrecht erhalten werden.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, der Ausfuhr von Strohflachs und Röstflachs nach der Tschechoslowakei zur Verarbeitung zu Fasern, soweit diese Ausfuhr von der deutschen Flachsbaugesellschaft oder deren Rechtsnachfolger beantragt wird, keinerlei Hindernisse zu bereiten. Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich in gleicher Weise, der Wiederausfuhr der Mengen Fasern, welche aus dem aus Deutschland nach der Tschechoslowakei zur Verarbeitung eingeführten Strohflachs und Röstflachs gewonnen sind, keinerlei Hindernise zu bereiten, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß solche Hindernisse seitens der bewirtschaftenden Stellen nicht gemacht werden. Jedoch behält sich die tschechoslowakischenRegierung das Recht vor, im Einzelfalle von dem gewonnenen veredelten Erzeugnisse eine Menge von 10% für die Zwecke der eigenen Industrie zurückzubehalten.
Von den Bestimmungen dieses Artikels werden nich berührt besondere Vereinbarungen, welche über eineu bestimmten Veredelungsverkehr von Fall zu Fall getroffen worden sind oder in Zukunft getroffen werden.
Artikel XVII.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen in dem Gebiete des anderen Teiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. Auch soll für die Legitimation der Handlungsreisenden im wechselseitigen Verkehr entsprechend dem seinerzeit geltendem Muster die in der Anlage G enthaltene Legitimationskarte beiderseits in dem früher üblichen Umfang anerkannt werden.
Die Angehörigen des einen Teiles, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder FlußSchiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Teiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Artikel XVIII.
Jeder der beiden Teile wird die See- und Binnenschiffahrt des anrderen hinsichtlich der Schiffe und deren Landungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, sowie in jeder anderen rechtlichen Beziehung, wie die eigenen Schiffe und Schiffsladungen zulassen. Dies gilt auch für die Seeküstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschließenden Teile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimat zu beur teilen. Hinschtlich der Anerkennung der beiderseitigen Schiffsmessbriefe und Eichscheine soll es bei der bisherigen Übung sein Bewenden haben Vorstehende Bestimmungen berühren nicht die Regelung, welche durch bestehende oder künftig abzuschließende internationale. Verträge vorgenommen worden ist oder vorgenommen werden wird.
Im Übrigen behalten sich die beiden Teile den Abschluß eines besonderen Abkommens über die wechselseitige Behandlung der Schiffahrt vor.
Artikel XIX.
Beide Teile sind darüber einverstanden, daß über den Post-, Telegraphen- und Telephonverkehr, über den gegenseitigen Seuchenschutz und über das Verfahren bei der Rechtshilfe besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Außerdern verpflichten sich die vertragschließenden Teile, innerhalb eines Monats nach der Ratifikation dieses Abkommens Entwürfe eines Vertrags über den Ausschluß der Doppelbesteuerung und über, gegenseitige Rechtshilfe in Steuersachen (Steuerermittlungs-, Steuerfestsetzungs-, Steuerbetreibungsverfahren) und in Steuerstrafsachen auszutauschen.
Artikel XX.
Beide Staaten werden in Bezug auf die soziale Versicherung die Angehörigen des anderen Staates den eigenen Angehörigen gleichstellen. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben einem besonderen Übereinkommen Vorbehalten.
Artikel XXI.
Die Bestimmungen des Friedensvertrages von Versailles, sowie der anderen noch abzuschließenden Friedensverträge, sowie der Vertrag zwischen den alliierten und assozierten Hauptmächten und der Tschechoslowakei von St. Germain en Laye vom 10. September 1919 werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
Artikel XXII.
Dieses Übereinkommen, welches in deutscher und tschechoslowakischer Urschrift gefertigt worden ist, soll nach Genehmigung durch die Regierung und die gesetzgebenden Körperschaften ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen baldmöglichst in Prag ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage der Ratifikation in Kraft und soll, sofern nicht andere Fristen verabredet lind, solange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der beiden Teile mit dreimonatiger Frist gekün digt wird.
So geschehen zu Prag, am 29. Juni tausendneunhundertzwanzig.
Dr. V. Schuster m. p.
von Stockhammern m. p.
Anlage A.
1. Für den Verkehr zwisehen Deutschland und der Tschechoslowakei soll das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr unverändert Anwendung finden.
Die Eisenbahnverwaltungen werden auf dieser Grundlage die gegenseitigen Verkehrsbeziehungen unter Berücksichtigung der zur Zeit bestehenden Betriebs- und Verkehrsver hältnisse regeln.
2. Es soll dahin gestrebt werden, daß die gleichen Grundsätze möglichst auch zur Regelung des internationalen Verkehrs zwischen solchen Ländern angewandt werden, an dem Deutschland und die Tschechoslowakei beteiligt sind.
3. Die beiden, Regierungen werden ihre Eiseubahnverwaltungen veranlassen:
a) Die nötigen Vorarbeiten für die Erstellung direkter Tarife für bestimmte Artikel und Plätze zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei baldigst in Angriff zu nehmen,
b) nötigenfalls für die regelmäßige Abwickelung des Personen- und Güterverkehrs in betriebs- und verkehrstechnischer Hinsicht die geeigneten Maßnahmen zu treffen,
c) bei beförderung von Lebensmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern beiderseits tunlichst größtes Entgegenkommen zu zeigen.
4. Beide Regierungen werden ihre Tarifpolitik gegenüber dem anderen Teil nach den gleichen Grundsätzen betreiben, wie gegenüber dem übrigen Auslande, und insbesondere auf der Grundlage der im übrigen Verkehr zwischen Deutschland und der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie vereinbart gewesenen Parität gegeneinander keine feindliche Verkehrspolitik treiben.
5. Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß baldigst unter Beteilung möglichst vieler Eisenbahnverwaltungen auf den Abschluß vertraglicher Vereinbarungen über den Wagenübergang und die gegenseitige Wagenbenützung hingewirkt werden soll, sowie daß, falls dieser Plan nicht alsbald verwirklicht werden kann, Sonder-Übereinkommen dieser Art für einzelne Verkehre getroffen werden sollen.
Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sollen die früher in Geltung gewesenen internationalen Wagenübereinkommen sofort wieder in Kraft treten.
6. Die deutsche Regierung ist grundsätzlich bereit, die über Hamburg aus Rusßland zurück kehrenden ehemaligen Kriegsgefangenen und Legionäre nach ihrer Heimat tunlichst schnell abzutransportieren.
Bezüglich des Abtransportes tschechoslowakischer Rückwanderer aus Amerika über die deutschen Nordsee-Häfen kann die deutsche Regierung zur Zeit eine bestimmte zusagende Erklärung zwar noch nicht abgeben. Sie behält sich aber vor, der tschechoslowakischen Regierung, falls ein bestimmter An trag unter Angabe der Zahl der Rückwanderer und der übrigen notwendigen Einzelheiten gestellt wird, sofort eine Sonderentscheidung zu treffen.
7. Bezüglich der in den Verhandlungen in Tetschen am 4. März 1920 betr. den Güterverkehr zwischen der Tschechoslowakei, und Deutschland erörterten Fragen der Einfuhr nach Deutschland und der Durchfuhr durch Deutschland wird folgendes vereinbart:
a) Beide Regierungen sichern sich gegenseitig freie Einfuhr zu im Rahmen der von den beiderseitigen Regierungskommissären erteilten Einfuhrermächtigungen.
Besondere Zulaufermächtigungen werden seitens der deutschen Eisenbahnverwaltungen künftig nicht mehr verlangt.
b) Beide Regierungen sichern sich gegenseitig den ungehinderten Durchgangsverkehr auf der Eisenbahn zu.
Eine den jetzigen Verkehrsschwierigkeiten Rechnung tragende Regelung des Durchgangsverkehres wird zwischen den beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen besonders vereinbart.
Sollten sich aus dieser laut Anlage getroffenen vorläufigen Regelung des Durchgansverkehres für einzelne Grenzübergänge oder sich daran anschließende Strecken Betriebsschwierigkeiten ergeben, so wird im Verhandlungswege erstrebt werden, diese Schwierigkeiten zu beseitigen.
Die bisher geforderten besonderen Durchfuhrgenehmigungen werden künftig entfallen.
c) Die tschechoslowakische und die deutsche Eisenbahnverwaltung sichern sich gegenseitig zu, größere Transporte, die künftig aufkommen werden, sich vorher rechtzeitig anzumelden und über deren zweckmäf3igste Durchführung besondere Vereinbarungen zu treffen.
Anlage zu Ziffer 7 b) der Anlage A.
Die Deutsche Eisenbahnverwaltung ist gegenüber der Tschechoslowakischen. Eisenbahnverwaltung bis auf weiteres trotz eigener großer Verkehrs- und Betriebsschwierigkeiten bereit, insgesamt auf sämmtlichen tschechoslowakischen Übergängen täglich bis zu 200 Wagen für den Transit durch Deutschland zu übernehmen.
Anlage B.
I. Liste der Waren auf deren Ausfuhr aus Deutschland nach der Tschechoslowakej tschechoslowakischerseits besonderer Wert gelegt wird.
1. Anilin-, Teerfarben und synthetischer Indigo. 2. Rohstoffe und Hilfsstoffe, auch Chemikalien für.Glas- und Porzellanindustrie; Glassand; Gipsstein. 3. Salz (Speise-; Viehund Industriesalz). 4. Kalisalze. 5. Kobaltsalze. 6. Litographische Steine. 7. Abziehbilder. 8. Chlormagnesium. 9. Harze. 10. Schmirgel- und Schmirgelfabrikate. 11. Eisen und Stahl. 12. Rotguß; Aluminium. 13. Maschinen, insbesondere Buchdruckerei- und Setzmaschi- nen, Spezialmaschinen aller Branchen. 14. Ulerkzeuge aus Eisen und Stahl. 15. Elektro-technische Artikel. 16. Chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse. 17. Kunstseide und Stappelfaser.18. Zuckerrübensamen, sowie andere Originalzuchtsämereien. 19. Saatkartoffel. 20. Zelluloid. 21. Zinkblende.
II. Liste der Waren auf deren Ausfuhr aus der Tschechoslowakei nach Deutschland deutscherseits besonderer Wert gelegt wird.
1. Holz, (Rundholz, Langholz, Grubenholz, Schleifholz). 2. Kaolin. 3. Graphit. 4. Quarzit. 5. Glyzerin (synthetisch). 6. Malz. 7.Hopfen. 8. Kälbermagen. 9. Sparterie, Holzspanngeflechte. 10. Zeinent. 11. Rohglas. 12. Kleesamen.
Anlage C.
Liste der Waren für deren Einfuhr Deutschland der Tschechoslowakei, beziehungsweise die Tschechoslowakei Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen und im gewissen Umfange Erleichterungen zusichert.
I. Einfuhr aus der Tschechoslowakei:
1. Gablonzer Waren. 2. Glaswaren. 3. Porzehan-, Ton- und Chamottewaren. 4. Knöpfe aller Art. 5. Mineralwasser; aus Heilwässern hergestellte Originalquellprodukte. 6. Musikinstrumente und Musikinstrumententeile. 7.
Lederwaren, Lederhandschuhe. 8. Halbedelsteine und Granatwaren. 9. Haarnetze; präparierte Haare. 10. Kunstblumen. 11. Chemikalien. 12. Bettfedern. 13. Mühlsteine. 14. Zigarren- und Zigarettenspitzen. 15. Kalk. 16. Bier. 17. Basaltsteine. 18. Spielwaren und Spielwarenteile. 19. Gröbere Korb- und Flechtwaren. 20. Stickereien, Spitzen u Posamentierwaren. 21. Spezialmöbel.
II. Einfuhr aus Deutschland:
1. Spielwaren und Spielwarenteile. 2. Maschinen, insbesondere Müllerei-, Ziegelei-, Spinn- und Landwirtschaftmaschinen, Aufbereitungsmaschinen für Bergbau, Bagger, Milchseparatoren, Elektromotoren, ferner landwirtschaftliche Geräte, insbesondere Wendepflüge. 3. Automobile und Automobilteile. 4. Musikinstrumente. 5. Graphische Erzeugnisse. 6. Zinkbleche. 7. Einfache Druckfarben. 8. Lötwerkzeuge und Lötapparate. 9. Heiz- und Kochapparate, insbesondere Petroleum-, Gaskocher und Laboratoriumbrenner. 10. Blech- und Stanzartikel. 11. Photographische Papiere, Chemikalien und gerollte Filme. 12. Kleineisenwaren. 13. Porzellan und Glas. 14. Elbsandstein. 15. Bier. 16. Gartenbauerzeugnisse. 17. Tapeten.
Anlage D.
Kohlenabkommen
zwischen der Regierung des Deutschen Reiches und der Tschechoslowakishen Republik.
Seitens der Regierung des Deutschen Reiches wird für die Zeit vom 1. Juli 1920 bis incl. 31. Dezember 1920 zur Ausfuhr nach der Tschechoslowakischen Republik ein Quantum von monatlich 105 Tausend Tonnen insgesamt Steinkohlen und Koks freigegeben.
In diesen Mengen sind 15 bis 20.000 Tonnen Steinkohlen und Koks aus Niederschlesien, wovon mindestens 7500 Tonnen bis 10.000 Tonnen in Steinkohlen zu liefern sind, enthalten.
Der gesamte Rest soll vom Oberschlesien freigegeben werden.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik soll gehalten sein, von den hier genannten Mengen monatlich 15.000 Tonnen in eigenen Wagen von Niederschlesien abzuholen, während die restlichen Mengen deutscherseits in deutschen Wagen zu liefern sind.
Seitens der Fegierung der Tschechoslowakischen Republik werden hiergegen monatlich 202 Tausend Tonnen böhmischer Braunkohle und 4000 Tonnen Kladnoer oder Pilsner Steinkohle nach Deutschland freigegeben.
Die Verladung dieser Mengen soll, soweit tschechoslowakische Wagen nicht gestellt werden können, in deutschen Wagen erfolgen. Fur den Abtransport nach Deutschland soll auch der Wasserweg unter Freigabe der Umschlagplätze Aussig und Rossawitz ausgenützt werden.
Außerdem stellt die Regierung der Tschechoslowakischen Republik monatlich 15.150 Tonnen Braunkohle dem Deutschen Reiche zur Verfügung, aus denen deutscherseits die erforderliche Bunkerkohle für Elbetransporte tschechoslowakischer Güter von und nach der Tschechoslowakischen Republik zur Verfügung gestellt werden soll. Ein etwa für die Bebunkerung dieser Elbetransporte erforderliches Kohlenmehrquantum soll deutscherseits beigestellt werden.
Die Regierung des Deutschen Reiches gibt ihrerseits den Landabsatz von Sachsen und Niederschlesien nach der Tschechoslowakischen Republik mit 4000 Tonnen Kohlen monatlich frei. Tschechoslowakischerseits wird der Landabsatz bis zur Höhe von 2500 Tonnen Kohle freigegeben, wozu des ferneren bis 500 Tonnen kommen, die monatlich per Bahn als Hausbrandkohlen für die beiderseitigen Eisenbahn-, Zoll- und Polizeibeamten der Grenzgebiete separat zur Verfügung gestellt werden.
Falls von der Regierung der Tschechoslowakischen Republik separate Kokslieferungen aus Oberschlesien verlangt eerden, erfolgt die Lieferung im Verhältnis 7 Tonnen Koks für 10 Tonnen Kohle.
Falls einer der vertragschließenden Teile gezwungen ist, in einem Monate mit der Lieferung zurückzubleiben, so soll er gehalten sein, im nächsten Monat den Rest nachzuliefern.
Nach Deckung des eigenen Eisenbahnbedarfes haben die beiderseitigen Auslandslieferungen parallel mit den inhändischen Lieferungen zu erfolgen.
Beide Teile erklären sich bereit bei Ablauf dieses Vertrages, dessen Verlängerung auf wsachung oder mit einer Kürzurig der beiderseitigen in diesem Vertrage festgelegten Kontingente auf höckstens 75%.
Anlage E.
1. Die Guthaben deutscher Staatsangehöriger, welche ganz oder teilweise zur Zeit noch einer Sperre im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik unterliegen (sogenannte Sperrkonti), werden den Berechtigten ohne andere Beschränkung als bei den Innländern freigegeben. Falls bei der Anmeldung von Forderungen Reichsdeutscher an tschechoslowakische, Schuldner bei der Anmeldung und Absteinpelung ausländischer. Wertpapiere Reichsdeutscher in der Tschechoslowakischen Republik Gebühren irgendwelcher Art erhoben worden sind, finden auf die etwaige Niederschlagung oder Rückvergütung die gleichen Grundsätze Anwendung wie bei den Inländern und bei Angehörigen anderer Staaten. Eine weitere Sperre ode Beschlagnahme deutscher Guthaben wird nur in dem Maße verfügt werden können, als diese Maf3nahmen in gleicher Weise Guthaben einheimische oder fremder Staatsangehöriger eines dritten Staates treffen. Soweit deutsche Guthaben wegen unterbliebener Anmeldung für verfallen erklart worden sind, wird eine wohlwollende Prüfung der nachträglichen Wiederinkraftsetzung zugesagt.
2. Ebenso wird die noch bestehende Sperre der in der Tschechoslowakischen Republik noch befindlichen Effektendepots deutscher Staatsangehöriger, gleichgültig, ob sie in der Tschechoslowakischem Republik oder an einem anderen Orte hinterlegt sind, aufgehoben. Weitere Sperre und Beschlagnahme sollen nurin dem Umfange getroffen werden, als dies hinsichtlich tschechoslowakischer Stastsangehöriger oder Angehöriger dritten Staaten erfolgt.
3. Die Einlösung der jetzigen und künftigen Fälligkeiten von im Eigentum reichsdeutscher Angehöriger stehenden tschechoslowakischen Wertpapiere und die Ausreichung, neuer Kupon- und Dividendenscheinbogen zu solchen Wertpapieren erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung des Finanzministeriums in Prag vom 20. Januar 1920, G.-Z.104.310/1919, auf Grund einer von reichsdeutschen Eigentümern seiner zuständigen deutschen Finanzbehörde gegenüber in dreifacher Ausfertigung abzugebenden eidesstattlichen Erklärung nach dem in der Anlage beigefügten Muster.
Der eine von den drei Abdrücken der eidesstattlichen Versicherting wird in den Akten der betreffenden Finanzbehörde hinterlegt, welche auch den zweiten für die tschechoslowakische Regierung bestimmten Abdruck zurückbehält und den dritten dem Einreicher mit einer amtlichen Bescheinigung wieder ausfolgt. Zugleich werden auch die gleichzeitig mit der eidesstattlichen Erklärung überreichten Wertpapiere von der Finanzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen abgestempelt.
In gleicher Weise sind die unter die Verordnung des Finanzministeriums vom 20. Januar 1920 fallenden Wertpapiere abzustempeln, wobei als Unterlage für die Zulässigkeit der Abstempelung der gemäß dieser Verordnung erbrachte Nachweis genügt.
Weiterer Förmlichkeiteri bedarf es nicht. Für alle nachfolgenden Fälligkeiten bei derart abgestempelten Wertpapieren ist die eidesstattliche Erklärung nicht mehr erforderlich.
Die Abstempelung der Wertpapiere, bei der sowohl die Mäntel, ala auch die bis 31. Dezember 1923 ablaufenden Talons und die noch nicht getrennten, fällig werdendem Kupons durch Aufdruck des amtlichen Stempels der abstempeinden Behörde in einer in jeder Beziehung vollständig gleichen Art gekennzeichnet werden, hat baldigst spätestens bis zum 15. September 1920. stattzufinden.
Die für die tschechoslowakische Regierung gesammelten eidesstattlichen Versicherungen samt den einen integrierenden Bestandteil derselben bildenden tabellarischen Verzeichnissen der Wertpapiere sind an diese Regierung durch die zuständigen Finanzbehörden spätestens bis 15. Oktober 1920 zu leiten.
Die deutschen Finanzbehörden sind zur Entgegennahme dieser Versicherungen an Eidesstatt im Sinne des § 156 des Reichsstrafgesetzbuches zuständig.
Die deutschen Finanzbehörden, sowie die als Einlösungesstelle tätigen Bankanstalten sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gelangten mit den abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen im Widerspruche stehenden Handlungen sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfolgung mitzuteilen.
Die Einlösung der Fälligkeiten und die Erneuerung der Zinsbogen und Dividendenbogen erfolgt nur, wenn deutscherseits den tschechoslowakischen. Staatsangehörigen oder solchen Personen, die sich am 12. März 1919 bereits länger als ein Jahr in der Tschechoslowakischen Republik aufgehalten haben, die daselbst auf Grund der Verordnung vom 12. März 1919, Nr. 126 S.d. G. u. V., über die Konskription und Kennzeichnung der Wertpapiere abgestempelten Effekten nebst Kupons und Dividendenscheinen in gleicher Weise wie den Inländern eingelöst werden.
Anlage zu Ziffer 3 der Anlage E.
(Finanzbestimmungen.)
Muster.
An das Finanzamt in.........................
Um den Gegenwert der Kupons und ausgelösten Stücke der umstehend angeführten Wertpapiere................ der neuen Kuponbogen zu den umstehend bezeichneten Effekten erheben zu können gebe ich folgende
eidesstattliche Versicherung ab:
1. a) Ich habe jetzt meinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakischen Republik in ............... und hatte meinen ordentlichen Wohnsitz schon am 12. März 1919 außerhalb des Gebietes dieser Republik nämlich in ................. ich habe mich in der Zeit vom 12. März 1918 bis 12. März 1919 nicht (nicht dauernd) in dem tschechoslowakischen Staatsgebiete aufgehaltem und besaß damals und besitze auch jetzt die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit nicht.
Ich war damals.................................... und bin jetzt...................Staatsangehöriger............................
1. b) Die von uns vertretene ................ hatte schon am 12. März 1919 und in der Zeit vom 12. März 1918 bis 12. März 1919 ihren Sitz außerhalb des tschechoslowakischen Staatsgebietes.
Sie hat zur angegebenen Zeit keine Zweigsniederlassung im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik gehabt. Sie war und ist eine Gesellschaft deutschen Rechts mit dem Sitze in....................
2. Die auf der Rückseite diese Erklärung näher bezeichneten Wertpapiere befanden sich nebst Talons und Kupons schon am 12. März 1919 außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakischen Republik in................... und sind auch nach dieser Zeit niemals in das Gebiet dieser Republik hineingelangt.
3. Ich habe (die von mir vertretene........................... hat) die auf der Rückseite näher bezeichneten Wertpapiere in dem Jahre........ durch Kauf, Schenkung, Erbgang ..... erworben. Sie sind mein Eigentum (Eigentum der von mir vertretenen.....................).
4. Die Einlösung der Wertpapiere und Kupons und Erhebung der neuen Kuponbogen erfolgt weder mittelbar noch unmittelbar für Rechnung einer Person, welche die Wertpapiere nebst Talons und Kupons nach der Verordnung der Tschechoslowakischen Republik vom 12. März 1919, Nr. 126 S. d. G. u. V., über die Konskription und Kennzeichnung der Wertpapiere anzumelden und zur Abstempelung einzureichen hatte; sie erfolgt vielmehr ausschließlich für meine eigene Rechnung (für Rechnung der von mir vertretenen.........................).
................. den............ 1921.
................
Unterschrift.

