Pùvodní znìní ad II./5290.
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur
wegen endlicher Errichtung der Bezirksschulausschüsse in Èech. Teschen und Freistadt.
Der Schulbezirk Èech. Teschen und Freistadt i S, entbehren noch immer der laut Regierungsverordnung vom 6 November 1920, Slg d. G, u. V. Nr. 608 und gemäss § 38 des Gesetzes vom 9. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 292. zu errichtenden Bezirksschulausschüsse.
Nach der bezogenen Regierungsverordnung ist in Schlesien an Stelle der aufgehobenen Bezirksschulräte für die Uebergangszeit, bevor es zur Errichtung der Gauschulräte kommt, in jedem Schulbezirke ein Bezirksschulausschuss zu errichten.
Nach dem Wortlaute der angeführten Verordnung hat in diesem Ausschusse nebst der Regierung und den Fachreferenten auch die Lehrerschaft und die Bürgerschaft ihre Vertretung zu finden.
Aus dieser Bestimmung geht die deutliche Absicht hervor, die Leitung und Aufsicht über das Erziehungswesen und über die Volks- und Bürgerschulen nicht in das Ermessen einer Einzelperson zu legen, sondern in allen Belangen auch die Lehrerschaft und die Elternschaft durch ihre Vertreter mitwirken zu lassen.
Die beiden eingangs genannten Bezirke warten noch immer auf die im Sinne der bezogenen Regierungsverordnung vorgesehene Regelung der Bezirksschulaufsicht, trotzdem seit Herausgabe der betreffenden Uebergangsbestimmungen nahezu 5 Jahre verflossen sind.
Für den Schulbezirk Friedek-Stadt wurde der Städtische Schulausschuss und für den Bereich der politischen Bezirksverwaltung Friedek-Land der Bezirksschulausschuss Friedek-Land bereits im Jahre 1920 eingesetzt, in dem Schulbezirk Èech. Teschen und Freistadt i. S. wurde jedoch die vorgesehene Regelung der Bezirksschulaufsicht bisher immer noch nicht durchgeführt.
Diesen Zustand empfindet die deutsche Bevölkerung des èechoslovakischen Ostschlesiens als schwere Einbusse an einem ihr gesetzlich zustehenden Rechte, weil die Beschlussfassung in allen Schulangelegenheiten dadurch in die Hand einer einzelnen Persönlichkeit, des Leiters der politischen Bezirksverwaltung gelegt ist, welche ohne jede Kontrollmöglichkeit seitens des gesetzlich hiezu bestimmten Kollegiums wirtschaftet und diese seine Macht bei der augenblicklichen Lage bei jeder sich bietenden Gelegenheit zum Nachteil des deutschen Schulwesens ausnützt.
Wir fragen daher den Herrn Minister, warum die vorschriftsmässige Konstituierung der beiden genannten Bezirksschulausschüsse in Schlesien bis heute nicht erfolgt ist und ob er geneigt ist, endlich das Notwendige in dieser Beziehung zu veranlassen?
Prag, am 1. Juli 1925.
Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka,
Dr. Keibl, Dr. Lodgman, Ing. Kallina, Dr. Radda, Dr. Lehnert, Kraus, Böhr, Matzner, Dr. E. Feyerfeil, J. Fischer, Pittinger, Dr. Hanreich, Køepek, Dr. Petersilka, Budig, Wenzel, Heller, Patzel, Ing. Jung, Knirsch, Kostka, Böllmann, Platzer, Sauer, Schälzky.
Pùvodní znìní ad III./5290.
Interpellation
der Abgeordneten Jokl, Heeger, Dr. Haas und Genossen
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur
wegen endlicher Errichtung der Bezirksschulausschüsse in Èech. Teschen und Freistadt.
Der Schulbezirk Èech. Teschen und Freistadt i S, entbehren noch immer der laut Regierungsverordnung vom 6 November 1920, Slg d. G, u. V. Nr. 608 und gemäss § 38 des Gesetzes vom 9. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 292. zu errichtenden Bezirksschulausschüsse.
Nach der bezogenen Regierungsverordnung ist in Schlesien an Stelle der aufgehobenen Bezirksschulräte für die Uebergangszeit, bevor es zur Errichtung der Gauschulräte kommt, in jedem Schulbezirke ein Bezirksschulausschuss zu errichten.
Nach dem Wortlaute der angeführten Verordnung hat in diesem Ausschusse nebst der Regierung und den Fachreferenten auch die Lehrerschaft und die Bürgerschaft ihre Vertretung zu finden.
Aus dieser Bestimmung geht die deutliche Absicht hervor, die Leitung und Aufsicht über das Erziehungswesen und über die Volks- und Bürgerschulen nicht in das Ermessen einer Einzelperson zu legen, sondern in allen Belangen auch die Lehrerschaft und die Elternschaft durch ihre Vertreter mitwirken zu lassen.
Die beiden eingangs genannten Bezirke warten noch immer auf die im Sinne der bezogenen Regierungsverordnung vorgesehene Regelung der Bezirksschulaufsicht, trotzdem seit Herausgabe der betreffenden Uebergangsbestimmungen nahezu 5 Jahre verflossen sind.
Für den Schulbezirk Friedek-Stadt wurde der Städtische Schulausschuss und für den Bereich der politischen Bezirksverwaltung Friedek-Land der Bezirksschulausschuss Friedek-Land bereits im Jahre 1920 eingesetzt, in dem Schulbezirk Èech. Teschen und Freistadt i. S. wurde jedoch die vorgesehene Regelung der Bezirksschulaufsicht bisher immer noch nicht durchgeführt.
Diesen Zustand empfindet die deutsche Bevölkerung des èechoslovakischen Ostschlesiens als schwere Einbusse an einem ihr gesetzlich zustehenden Rechte, weil die Beschlussfassung in allen Schulangelegenheiten dadurch in die Hand einer einzelnen Persönlichkeit, des Leiters der politischen Bezirksverwaltung gelegt ist, welche ohne jede Kontrollmöglichkeit seitens des gesetzlich hiezu bestimmten Kollegiums wirtschaftet und diese seine Macht bei der augenblicklichen Lage bei jeder sich bietenden Gelegenheit zum Nachteil des deutschen Schulwesens ausnützt.
Wir fragen daher den Herrn Minister, warum die vorschriftsmässige Konstituierung der beiden genannten Bezirksschulausschüsse in Schlesien bis heute nicht erfolgt ist und ob er geneigt ist, endlich das Notwendige in dieser Beziehung zu veranlassen?
Prag, am 1. Juli 1925.
Jokl, Heeger, Dr. Haas,
Hackenberg, Uhl, Hillebrand, Wittich, Grünzner, Häusler, Dietl, Schäfer, Kaufmann, Schuster, Kirpal, Taub, Roscher, Dr. Czech, Leibl, Löwa, Schweichhart, Hoffmann, R. Fischer, John.
Pùvodní znìní ad IV./5290.
Interpellation
des Abgeordneten Windirsch und Genossen
an die Regierung
betreffend die Einführung eines Zolles für Superphosphat.
Zeitungsmeldungen zufolge soll bei der Revision der Zollsätze auch ein Zoll für Superphosphat eingeführt werden, dessen Einfuhr bisher zollfrei war. Diese Nachricht rief in der Landwirtschaft Aufsehen hervor, weil Superphosphat, das besonders bei der Kultur der Zuckerrüben grösste Verwendung findet, nicht verteuert werden kann, ohne gleichzeitig eine Erhöhung der Erzeugungskosten für Zuckerrüben zu bewirken. Auch bei dem Gerstenbau spielt Superphosphat eine grosse Rolle, nachdem die leicht lösliche Form der in diesem Dünger enthaltenen Phosphorsäure dem raschen Versorgungsbedürfnis der Gerste an Phosphorsäure entgegenkommt, Zukker und Gerste sind nun zwei Produkte, die nicht nur für das Inland Bedeutung haben, sondern die m das Ausland exportiert dazu berufen sind, zur Verbesserung der Handelsbilanz beizutragen und hochwertige Devisen in das Land zu bringen. Mit dem Moment, wo durch Einführung eines Zollsatzes für Superphosphat eine Verteuerung des Düngers ausgelöst wird, werden die Produktionskosten der Landwirtschaft erhöht und es besteht die Gefahr, dass ihre Konkurrenzfähigkeit gerade bezüglich jener ihrer Erzeugnisse herabgemindert wird, die auf ausländischen Märkten Absatz finden sollen. Im übrigen lehrt die Erfahrung, dass Superphosphat bis Erde 1924 nur in geringen Mengen zur Einfuhr gelangt ist.
Die von dem Statistischen Staatsamte veröffentlichten Angaben führen an, dass im Jahre 1923 Superphosphat im Werte von 1,150.000 Kè im Jahre 1924 im Werte von 2,407.000 Kè eingeführt worden ist Dagegen gelangten in diesen beiden Jahren Rohphosphate im Werte von 41,070000 Kè bezw. 43038000 Kè zur Einfuhr. Nachdem in diesen beiden Jahren Rohphosphate überhaupt nicht und Superphosphat nur in geringen Mengen zur Ausfuhr gelangte, so beweist dies, dass beide phosphorsäurehaltigen Materialien, von denen die Rohphosphate das Ausgangsmaterial für die Superphosphate sind, im Inlande fast zur Gänze verbraucht wurden.
Im Verlaufe der ersten vier Monate 1925 hat die Einfuhr an Superphosphat freilich um das Siebzehnfache gegenüber dem gleichen Zeiträumen im Vorjahre zugenommen. Als Haupteinfuhrsland erscheint Italien, dem gegenüber die Zulassung einer kontingentierten Menge Superphosphat vertragsmässig zugesichert wurde. Im Vergleiche zur Rohphosphateinfuhr im ersten Drittel 1924 ist die Menge der Rohphosphate von 396.000 Meterzentner heuer auf 204.840 Meterzentner zurück gegangen. Den gewiss noch grösser werdenden Ausfall aber dadurch zu schützen, dass für Superphosphat ein Zoll von 6.50 bezw. 7 Kè auf 100 kg Ware gelegt wird, bedeutet nichts anderes, als eine Verteuerung des Düngers und eine Belastung der Landwirtschaft, aus deren Taschen heraus allein die Preiserhöhung beglichen werden muss. Die Landwirtschaft vermag die ihr so verteuerten Produktionskosten nirgends zu regressieren, denn auf die Gestaltung der Preise ihrer Produkte hat sie leider keinen Einfluss.
Als Ursache für die Einführung eines Zolles auf Superphosphat wird der Schutz der im Inlande befindlichen Superphosphatfabriken angegeben, von denen rund 30 Unternehmungen bestehen sollen. Ein Teil dieser Fabriken sind Neugründungen, die erst nach dem Kriege, als die Nachfrage nach künstlichen Düngemitteln gross war, entstanden sind. Die Fabrikation von Superphosphat ist auch ungemein einfach und sie erfordert keine grossen Invesitionen, weil die Düngerherstellung auf kaltem Wege geschieht. Heute diese grösser gewordene Industrie, deren Umfang über den Bedarf der inländischen Landwirtschaft hinausreicht, erhalten zu wollen, ist wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und nicht ertragbar, wenn hiezu die Landwirtschaft die Mittel in Form eines Superphosphatzolles beisteuern soll.
Der Zoll ist dem Vernehmen nach ferner dazu berufen, die inländische Superphosphatindustrie so zu heben, dass sie ihr Erzeugnis an die Landwirtschaft der osteuropäischen Länder preiswert abgeben kann. Ob sie das vermag, muss bezweifelt werden, weil die verhälnismässig geringwertigen Superphosphate, die infolge des Rohphosphatbezuges aus dem Auslande bei uns mit hohen Transportspesen belastet sind, nicht auch noch weitere hohe Transportkosten ertragen können. Nach Osteuropa bezw. in die Balkanländer werden nur jene Staaten Superphosphate senden, denen hiezu die Möglichkeit des billigen Rohphosphatbezuges und billige Wassertransporte zur Verfügung stehen. Tatsache bleibt aber, dass der èechoslovakischen Landwirtschaft neue Lasten aufgehalst werden.
Die Regierung wird deshalb gefragt:
1. Ist die Einführung eines Zolles auf Superphosphat geplant?
2. Wenn das der Fall sein sollte, ist die Regierung bereit, vor Einführung dieses Zolles Vertreter der Landwirtschaft deshalb zu hören?
3. Wenn der Zoll bereits eingeführt sein sollte, in welcher Weise gedenkt die Regierung die Landwirtschaft schadlos zu halten?
Prag, am 30. Juni 1925.
Windirsch,
Platzer, Køepek, Sauer, Simm, Patzel, Wenzel, Böllmann, Budig, Pittinger, Schubert, Scharnagl, Zierhut, Stenzl, Ing. Jung, Dr. Spina, J. Fischer, Knirsch, Heller, Böhr, Schälzky, Dr. Hanreich.
Pùvodní znìní ad V./5290.
Interpellation
der Abgeordneten Rudolf Heeger, Hans Jokl, Oswald Hillebrand und Genossen
an den Minister für nationale Verteidigung
betreffend das provokatorische Auftreten des Kapitäns František Syrový des Infanterieregimentes Nr. 34.
Die Kreisorganisation Troppau der deutschen sozialdemokratischen Arbeiterschaft der Èechoslovakei veranstaltete Sonntag den 28. Juni in Troppau einen Arbeitertag, in dessen Verlaufe eine öffentliche Versammlung auf dem Beethovenplatz stattfand.
Gegenwärtig leisten zahlreiche Reservisten in Troppau ihre Waffenübung. Da nun die Versammlung auf einem öffentlichen jederman zugänglichen Platze stattfand, und die eingerückten Reservisten wussten, dass sie hier Heimatsgenossen antreffen werden, hatte sich auch eine Anzahl Soldaten auf diesem Platze eingefunden. Der überwiegende Teil dieser stand fern von den beiden Rednertribünen. Kaum hatte die Versammlung begonnen, als der Kapitän František Syrový des Infanterieregimentes Nr. 34 und ein zweiter Offizier kamen und allen den am Gehsteig des Beethovenplatzes, ja sogar den am Ende der Spergasse stehenden Soldaten das Nationale abnahmen. Daraufhin drängte sich Syrový, während gesprochen wurde, durch die dicht gedrängt stehende Menge und wollte einen Soldaten (Reservisten) nach dem andern aus der Versammlung herausholen und abführen lassen. Als die nach einigen Tausenden zählende Menschenmenge dies sah, drängte ein Grosstell von dieser ihm nach und nahm eine drohende Haltung gegen ihn ein. In diesem gefährlichen Augenblick gelang es dem Abgeordneten Jokl, sich zu Kapitän Syrový durchzuringen und die nachdrängenden Menschen zum Zurückgehen zu veranlassen. Abgeordneter Jokl machte den Offizier auf sein unerhört provokatorisches, für ihn gefahrvolles Vorgehen aufmerksam und forderte ihn auf, sofort den Versammlungsplatz zu verlassen, da er sonst für alle kommenden Dinge die Verantwortung trage. Erst als über Aufforderung des Abgeordneten Jokl auch der amtierende Polizeikommissär dem Kapitän das Ungeschickte seiner Handlungsweise vorgehalten hatte, bequemte er sich dazu, mit seinem Begleiter den Versammlungsplatz zu verlassen. Vorerst stellte er an den Kommissär die unerhörte Forderung, den Abgeordneten Jokl, weil er ihn weggewiesen hatte, sofort zu verhaften, wobei er noch fälschlich behauptete, er sei von diesem tätlich angegriffen worden.
Wenn es auch im alten Oesterreich den Soldaten nicht erlaubt war, an politischen Demonstrationen teilzunehmen, und dieser Befehl noch nicht formell zurückgezogen worden ist, so widerspricht er dem Geiste unserer republikanischen Staatsverfassung, welche den Soldaten auch alle politischen Rechte einräumt. Abgesehen davon ist es zweifellos leichtfertig einige Tausende Menschen durch derartiges Auftreten zu provozieren und dadurch die Gefahr einer schweren Katastrophe herbeizuführen.
Wir fragen den Herrn Minister, ob er bereit ist.
1. die beiden Offiziere zur Verantwortung zu ziehen,
2. alle Militärbehörden entsprechend zu belehren, wie sie sich in solchen Fällen zu benehmen haben und
3. wenn ein Befehl besteht, dass Soldaten an politische Versammlungen nicht teilnehmen dürfen, diese sofort aufzuheben?
Prag, den 2. Juli 1925.
Heeger, Jokl, Hillebrand,
Schuster, Leibl, Löwa, Hoffmann, Dietl, Beutel, Dr. Holitscher, Blatny, Dr. Haas, Wittich, Hackenherg, Kirpal, R. Fischer, Kaufmann, Palme, John, Uhl, Taub, Häusler, Deutsch, Borovszky.
Pùvodní znìní ad VI./5290.
Interpellation
der Abgeordneten Schweichhart, Schiller, Grünzner und Genossen
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur
in Angelegenheit der Auflassung der ein klassigen deutschen Volksschule in Nahlau.
Das Präsidium des Landesschulrätes in Prag hat de einklassige deutsche Volksschule in Nahlau (Bez. Böhm. Leipa) aufgelassen. Zu Beginn des heurigen Schuljahres wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1925 die Ausschulung zweier zu dieser Schulgemeinde gehöriger Ortsteile Teschen und Dolanke angeordnet, worüber die Interpellation (Druck No. 4975/III.) Auskunft gibt. Es wurde seitens der entscheidenden Behörde ausdrücklich zugesichert, dass diese Ausschulung nur aus Gründen der Schulorganisation geschehen sei, nicht aber zu dem Zwecke, um die Schule selbst aufzulassen. Durch die nunmehr verfügte Auflassung hat sich jedoch die Vermutung der zitierten Interpellation als richtig herausgestellt.
Die deutsche Volksschule in Nahlau zählte im heurigen Schuljahre 25 Schüler, von denen allerdings ein Teil in den beiden besagten Ortschaften wohnhaft ist, welche aber in der Schulgemeinde, wohin sie zugeschult wurden, keine deutsche Schule besitzen, daher gezwungen sind, die Schule in Nahlau zu besuchen. Die Zählung dieser Kinder ist daher, abgesehen von der Nichtanwendbarkeit des § 5 des Gesetzes 226/22 bei Auflassungen von Schulen, wohl ganz selbstverständlich. Im nächsten Schuljahre wird die Kinderzahl auf 33 steigen. Es scheint mit Rücksicht darauf, dass das Landesschulratspräsidium es unterlassen hat, die bevorstehenden Ergebnisse der Kindereinschreibungen im Schuljahre 1925/26 abzuwarten, erwiesen, dass gerade der letzte Moment des ungünstigsten Jahres des Besuches dieser Schule zur endgültigen Auflassungsentscheidung ausgewählt wurde. Der Abbau lässt die Auflassung einer Schule, welche, wie durch die immer steigendere Kinderzahl erwiesen scheint, lebensfähig und daher zu den Lebensnotwendigkeiten der deutschen Einwohnern dieser Gemeinde gehört, nicht zu.
Die Auflassung selbst ist aber auch ein klassisches Beispiel der ungleichen Behandlung beider Schulwesen im Staate. In Nahlau besteht auch eine èechische Minderheitsschule, welche von 2 Kindern aus der Schulgemeinde Nahlau besucht wird. Alle übrigen - es sind insgesamt 22, also weniger als in der deutschen Schule - stammen ebenfalls aus Teschen und Dolanken, welche Ortschaften ihre eigene èechische Schule innerhalb der Schulgemeinde besitzen. Hier kann es also ohne weiteres geschehen, dass die Kinder anstandslos, obwohl sie ihre eigene Schule in der Schulgemeinde haben, in der èechischen Schule gezählt werden: ansonsten wäre es wohl nicht denkbar, dass eine èechische Minderheitsschule in der Zeit des Abbaues bei 2 Kindern bestehen bliebe. Wenn also vor der èechischen Schule der Abbau halt macht, so muss das verfassungsgemäss und durch internationale Verträge gewährleistete Recht auf gleiche Behandlung aller Nationen im Staate auch den Bestand der deutschen Schule rechtfertigen.
Wir fragen daher de Herrn Minister:
Wie rechtfertigt er die Auflassung der deutschen Volksschule in Nahlau, trotzdem die èechische Minderheitsschule im gleichen Orte bei einer geringeren Kinderzahl und bei noch weniger Kindern aus dem Orte selbst unbeanständet weiter besteht und ist er bereit, sofort zu veranlassen, dass die Wiederherrichtung dieser Schule, welche den Tendenzen eines gerechten Abbaues widerspricht, vom Landesschulrat verfügt werde?
Prag, am 3. Juli 1925.
Schweichhart, Schiller, Grünzner,
Beutel, R. Fischer, Roscher, Schuster, Wittich, Leibl, Schäfer, Löwa, Häusler, Uhl, Hillebrand, Jokl, Dr. Czech, Taub, John, Hackenberg, Kirpal, Blatny, Heeger.
Pùvodní znìní ad VII./5290.
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen,
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur
m Angelegenheit der Auflassung der einklassigen deutschen Volksschule in Nahlau.
Das Präsidium des Landesschulrätes in Prag hat de einklassige deutsche Volksschule in Nahlau (Bez. Böhm. Leipa) aufgelassen. Zu Beginn des heurigen Schuljahres wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1925 die Ausschulung zweier zu dieser Schulgemeinde gehöriger Ortsteile Teschen und Dolanke angeordnet, worüber die Interpellation (Druck No. 4975/III.) Auskunft gibt. Es wurde seitens der entscheidenden Behörde ausdrücklich zugesichert, dass diese Ausschulung nur aus Gründen der Schulorganisation geschehen sei, nicht aber zu dem Zwecke, um die Schule selbst aufzulassen. Durch die nunmehr verfügte Auflassung hat sich jedoch die Vermutung der zitierten Interpellation als richtig herausgestellt.
Die deutsche Volksschule in Nahlau zählte im heurigen Schuljahre 25 Schüler, von denen allerdings ein Teil in den beiden besagten Ortschaften wohnhaft ist, welche aber in der Schulgemeinde, wohin sie zugeschult wurden, keine deutsche Schule besitzen, daher gezwungen sind, die Schule in Nahlau zu besuchen. Die Zählung dieser Kinder ist daher, abgesehen von der Nichtanwendbarkeit des § 5 des Gesetzes 226/22 bei Auflassungen von Schulen, wohl ganz selbstverständlich. Im nächsten Schuljahre wird die Kinderzahl auf 33 steigen. Es scheint mit Rücksicht darauf, dass das Landesschulratspräsidium es unterlassen hat, die bevorstehenden Ergebnisse der Kindereinschreibungen im Schuljahre 1925/26 abzuwarten, erwiesen, dass gerade der letzte Moment des ungünstigsten Jahres des Besuches dieser Schule zur endgültigen Auflassungsentscheidung ausgewählt wurde. Der Abbau lässt die Auflassung einer Schule, welche, wie durch die immer steigendere Kinderzahl erwiesen scheint, lebensfähig und daher zu den Lebensnotwendigkeiten der deutschen Einwohnern dieser Gemeinde gehört, nicht zu.
Die Auflassung selbst ist aber auch ein klassisches Beispiel der ungleichen Behandlung beider Schulwesen im Staate. In Nahlau besteht auch eine èechische Minderheitsschule, welche von 2 Kindern aus der Schulgemeinde Nahlau besucht wird. Alle übrigen - es sind insgesamt 22, also weniger als in der deutschen Schule - stammen ebenfalls aus Teschen und Dolanken, welche Ortschaften ihre eigene èechische Schule innerhalb der Schulgemeinde besitzen. Hier kann es also ohne weiteres geschehen, dass die Kinder anstandslos, obwohl sie ihre eigene Schule in der Schulgemeinde haben, in der èechischen Schule gezählt werden: ansonsten wäre es wohl nicht denkbar, dass eine èechische Minderheitsschule in der Zeit des Abbaues bei 2 Kindern bestehen bliebe. Wenn also vor der èechischen Schule der Abbau halt macht, so muss das verfassungsgemäss und durch internationale Verträge gewährleistete Recht auf gleiche Behandlung aller Nationen im Staate auch den Bestand der deutschen Schule rechtfertigen.
Wir fragen daher de Herrn Minister:
Wie rechtfertigt er die Auflassung der deutschen Volksschule in Nahlau, trotzdem die èechische Minderheitsschule im gleichen Orte bei einer geringeren Kinderzahl und bei noch weniger Kindern aus dem Orte selbst unbeanständet weiter besteht und ist er bereit, sofort zu veranlassen, dass die Wiederherrichtung dieser Schule, welche den Tendenzen eines gerechten Abbaues widerspricht, vom Landesschulrat verfügt werde?
Prag, am 3. Juli 1925.
Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka,
Heller, Pittinger, Böllmann, Platzer, Dr. Hanreich, Schubert, Budig, Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Ing. Kallina, Patzel, Ing. Jung, Kostka, Dr. Lehnert, Kraus, Matzner, Dr. Keibl, Dr. E. Feyerfeil, J. Fischer, Dr. Radda, Knirsch, Scharnagl, Wenzel.
Pùvodní znìní ad VIII./5290.
Interpellation
der Abgeordneten Hoffmann, John und Genossen
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur
in Angelegenheit der Auflassung der deutschen Bürgerschule in Böhm. Aicha.
Das Präsidium des Landesschulrates hat die deutsche Bürgerschule in Böhm. Aicha aufgelassen. Jahrelang hat der durch die lokalen èechischen Behörden immer wieder angefachte Kampf getobt und erst im vergangenen Jahre ist es vor dem Obersten Verwaltungsgerichte gelungen, die unbehinderte Aufnahme aller jener Kinder durchzusetzen, deren Eltern auch in mehr als 4 km Entfernung vom Schulhause ihren ständigen Wohnsitz haben. Nunmehr, nach dem aus diesem Grunde die endgültige Besetzung der Lehrstellen dieser Schule übermässig in die Länge gezogen wurde, er achtet das Landesschulratspräsidium, gestützt durch die Abbauweisungen den Moment für günstig, um die Frage von Böhm. Aicha in dem von den dortigen chauvinistischen Lokalfaktoren gewünschten Sinn endgültig zu erledigen.
120 rein deutsche Kinder sind im heurigen Schuljahre in diese Schule eingeschrieben. Allerdings sind viele von ihnen aus den umliegenden deutschen Gemeinden des Bezirkes Niemes und Böhm. Leipa. Die Kinder aus diesen Gemeinden haben die Bürgerschule in Böhm. Aicha seit ihrem Bestehen besucht. Es gilt als das Selbstverständliche, da diese Gemeinden zu ihren Bezirksbürgerschulen 14 und 20 km weit haben. Hier haben sie bequem die Schule erreichen können. Erst der Umsturz hat hierin etwas Unzulängliches erblicken können und erst das das Reichsvolksschulgesetz verbessernde Gesetz vom 13. Juli 1922, No 226 Slg., hat hiefür den Schein der Berechtigung geschaffen. Wohl heisst es dort, dass bei der Errichtung und Teilung von Klassen nur auf die Kinder jener Eltern Rücksicht zu nehmen ist, welche in der Schulgemeinde oder in dem Umkreise von 4 km ihren ständigen Wohnsitz haben.
Nach diesem Wortlaute nur bei Errichtung und Teilung; wieso aber auch bei Auflassung? Der § 9 des Gesetzes vom 3. April 1919, No. 189 Slg., sprich nur von Kindern. Und selbst wenn man als solche Kinder nur die schulpflichtigen rechnet, kann die Auflassung aus § 6 nicht gerechtfertigt werden, umso weniger, als für die Bürgerschule unbedingt diese Bestimmungen sinnlos sind. Eine Bürgerschule hat ein weiteres Atraktionsgebiet. Das Ministerium selbst wollte selbes auf 6 km erweitern; aber auch damit ist noch nicht genug. Eine Bezirksbürgerschule ist für den ganzen Bezirk da, bezw. für das durch jene Gemeinden begrenzte Gebiet derselben, welche zu dieser Bürgerschule die kürzeste Wegentfernung aufweisen. Soll diese Bürgerschule deshalb zugrunde gehen, weil sie ohne die Kinder aus diesen Gemeinden nicht 90 erreicht? Umgekehrt zählt man die Kinder aus solchen Gemeinden, welche die Bürgerschule besuchen, auch in Volksschulen nicht.
Es sind also Kinder, welche nach der Landesschulratspraxis überhaupt nirgend gezählt werden. Dies ist entschieden ein Zustand, welcher mit den Absichten des Gesetzgebers nicht in Einklang gebracht w erden könne. Und auf Grund dieser unlogischen Bestimmung eine Schule aufzulassen, ist ein Unterfangen, welches mit einem Interesse für das Schulwesen nichts mehr zu tun hat.
Als Gegenstück sei auf die èechische Minderheitsbürgerschule in Liebenau hingewiesen. Diese Schule wird nur zum unansehnlichen Bruchteil von Kindern aus der Schulgemeinde und der 4 km-Zone besucht. Dahin sind Kinder aus der èechischen Umgebung Böhm. Aichas, sowie Kinder aus dem rein èechischen Bezirke Turnau befohlen, ja sogar Kinder aus Turnau selbst, welche mit Schülerzügen hin geschafft wenden. Diese Schule bleibt unangefochten bestehen. Hier wird kein § 9 des Gesetzes No. 189/19 und § 6 des Gesetzes 226/22 in Anwendung gebracht. Es ist eben eine èechische Minderheitsschule, während es sich in Böhm. Aicha um eine deutsche Schule handelt, die zwar keine Minderheitsschule nach den Gesetzen aber eine Minderheitsschule nach den tatsächlichen Verhältnissen ist. Wieso diese verschiedenartige Behandlung?
Die Auflassung wird mit dem Abbau begründet. Der Abbau bezweckt die Herabsetzung der Ausgaben des Staates auf jenes Mass, welches das Lebensinteresse des Staates und der Bevölkerung unumgänglich erfordert. Der Bestand der deutschen Bürgerschule in Böhm. Aicha, welche die einzige erreichbare höhere Erziehungsstätte für 120 deutsche Kinder und für ein von 10.000 deutschen Einwohnern bevölkertes Gebiet darstellt, ist daher durch die Lebensinteressen der deutschen Bevölkerung dieses Gebietes gerechtfertigt. Für die Schule hat die Gemeinde nicht einen Heller beizusteuern, da sowohl das Gebäude, wie die Lehrmittel von der deutschen Einwohnerschaft dieser Stadt selbst hergerichtet, instandgehalten und aufgebracht werden. Nur der Personalaufwand, welcher durch die hinausgeschobene ordnungsmässige Besetzung der Lehrstellen in möglichst geringen Grenzen gehalten wurde, belastet den Staat und die öffentlichen Faktoren. Ist hier das Ersparnis so, dass es mir den vernichteten Lebensinteressen des deutschen Volkes in einen verhältnismässigen Einklang gebracht werden kann? Auf keinen Fall, wenn daneben aus reinen Staatsmitteln die èechische Minderheitsschule bei weit geringerer Kinderzahl und weit ungenügenderen gesetzlichen Bedingungen bestehen bleiben kann.
Wir fragen daher den Herrn Minister:
Kann er die krasse Anwendung des § 9 des Gesetzes 189/19 und § 6 des Gesetzes 226/22 im Falle einer Bezirksbürgerschule bezw. einer Bürgerschule für ein bestimmtes ohne Rücksicht auf die Bezirksgrenzen umschlossenes Gebiet verantworten und die Auflassung mit den Abbaugesetzen rechtfertigen, trotzdem die Lebensinteressen der deutschen Bevölkerung des geschilderten Gebietes vernichtet wurden und ist er bereit, die sofortige Wiedereröffnung dieser Schule zu veranlassen, bezw. zum Ausdruck der gleichen abbaumässigen Behandlung aller nationaler Schulwesen im Staate, die strenge Anwendung des Abbaugesetzes auf die èechischen Minderheitsschulen zur Anwendung zu bringen?
Prag, am 3. Juli 1925.
Hoffmann, John,
Roscher, Schweichhart, R. Fischer, Uhl, Wittich, Grünzner, Jokl, Kaufmann, Leibl, Heeger, Blatny, Deutsch, Taub, dr. Czech, Schuster, Beutel, Hackenberg, Kirpal, Hillebrand, Dietl.
Pùvodní znìní ad IX./5290.
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur
in Angelegenheit der Auflassung der deutschen Bürgerschule in Böhm. Aicha.
Das Präsidium des Landesschulrates hat die deutsche Bürgerschule in Böhm. Aicha aufgelassen. Jahrelang hat der durch die lokalen èechischen Behörden immer wieder angefachte Kampf getobt und erst im vergangenen Jahre ist es vor dem Obersten Verwaltungsgerichte gelungen, die unbehinderte Aufnahme aller jener Kinder durchzusetzen, deren Eltern auch in mehr als 4 km Entfernung vom Schulhause ihren ständigen Wohnsitz haben. Nunmehr, nach dem aus diesem Grunde die endgültige Besetzung der Lehrstellen dieser Schule übermässig in die Länge gezogen wurde, er achtet das Landesschulratspräsidium, gestützt durch die Abbauweisungen den Moment für günstig, um die Frage von Böhm. Aicha in dem von den dortigen chauvinistischen Lokalfaktoren gewünschten Sinn endgültig zu erledigen.
120 rein deutsche Kinder sind im heurigen Schuljahre in diese Schule eingeschrieben. Allerdings sind viele von ihnen aus den umliegenden deutschen Gemeinden des Bezirkes Niemes und Böhm. Leipa. Die Kinder aus diesen Gemeinden haben die Bürgerschule in Böhm. Aicha seit ihrem Bestehen besucht. Es gilt als das Selbstverständliche, da diese Gemeinden zu ihren Bezirksbürgerschulen 14 und 20 km weit haben. Hier haben sie bequem die Schule erreichen können. Erst der Umsturz hat hierin etwas Unzulängliches erblicken können und erst das das Reichsvolksschulgesetz verbessernde Gesetz vom 13. Juli 1922, No 226 Slg., hat hiefür den Schein der Berechtigung geschaffen. Wohl heisst es dort, dass bei der Errichtung und Teilung von Klassen nur auf die Kinder jener Eltern Rücksicht zu nehmen ist, welche in der Schulgemeinde oder in dem Umkreise von 4 km ihren ständigen Wohnsitz haben.
Nach diesem Wortlaute nur bei Errichtung und Teilung; wieso aber auch bei Auflassung? Der § 9 des Gesetzes vom 3. April 1919, No. 189 Slg., sprich nur von Kindern. Und selbst wenn man als solche Kinder nur die schulpflichtigen rechnet, kann die Auflassung aus § 6 nicht gerechtfertigt werden, umso weniger, als für die Bürgerschule unbedingt diese Bestimmungen sinnlos sind. Eine Bürgerschule hat ein weiteres Atraktionsgebiet. Das Ministerium selbst wollte selbes auf 6 km erweitern; aber auch damit ist noch nicht genug. Eine Bezirksbürgerschule ist für den ganzen Bezirk da, bezw. für das durch jene Gemeinden begrenzte Gebiet derselben, welche zu dieser Bürgerschule die kürzeste Wegentfernung aufweisen. Soll diese Bürgerschule deshalb zugrunde gehen, weil sie ohne die Kinder aus diesen Gemeinden nicht 90 erreicht? Umgekehrt zählt man die Kinder aus solchen Gemeinden, welche die Bürgerschule besuchen, auch in Volksschulen nicht.
Es sind also Kinder, welche nach der Landesschulratspraxis überhaupt nirgend gezählt werden. Dies ist entschieden ein Zustand, welcher mit den Absichten des Gesetzgebers nicht in Einklang gebracht w erden könne. Und auf Grund dieser unlogischen Bestimmung eine Schule aufzulassen, ist ein Unterfangen, welches mit einem Interesse für das Schulwesen nichts mehr zu tun hat.
Als Gegenstück sei auf die èechische Minderheitsbürgerschule in Liebenau hingewiesen. Diese Schule wird nur zum unansehnlichen Bruchteil von Kindern aus der Schulgemeinde und der 4 km-Zone besucht. Dahin sind Kinder aus der èechischen Umgebung Böhm. Aichas, sowie Kinder aus dem rein èechischen Bezirke Turnau befohlen, ja sogar Kinder aus Turnau selbst, welche mit Schülerzügen hin geschafft wenden. Diese Schule bleibt unangefochten bestehen. Hier wird kein § 9 des Gesetzes No. 189/19 und § 6 des Gesetzes 226/22 in Anwendung gebracht. Es ist eben eine èechische Minderheitsschule, während es sich in Böhm. Aicha um eine deutsche Schule handelt, die zwar keine Minderheitsschule nach den Gesetzen aber eine Minderheitsschule nach den tatsächlichen Verhältnissen ist. Wieso diese verschiedenartige Behandlung?
Die Auflassung wird mit dem Abbau begründet. Der Abbau bezweckt die Herabsetzung der Ausgaben des Staates auf jenes Mass, welches das Lebensinteresse des Staates und der Bevölkerung unumgänglich erfordert. Der Bestand der deutschen Bürgerschule in Böhm. Aicha, welche die einzige erreichbare höhere Erziehungsstätte für 120 deutsche Kinder und für ein von 10.000 deutschen Einwohnern bevölkertes Gebiet darstellt, ist daher durch die Lebensinteressen der deutschen Bevölkerung dieses Gebietes gerechtfertigt. Für die Schule hat die Gemeinde nicht einen Heller beizusteuern, da sowohl das Gebäude, wie die Lehrmittel von der deutschen Einwohnerschaft dieser Stadt selbst hergerichtet, instandgehalten und aufgebracht werden. Nur der Personalaufwand, welcher durch die hinausgeschobene ordnungsmässige Besetzung der Lehrstellen in möglichst geringen Grenzen gehalten wurde, belastet den Staat und die öffentlichen Faktoren. Ist hier das Ersparnis so, dass es mir den vernichteten Lebensinteressen des deutschen Volkes in einen verhältnismässigen Einklang gebracht werden kann? Auf keinen Fall, wenn daneben aus reinen Staatsmitteln die èechische Minderheitsschule bei weit geringerer Kinderzahl und weit ungenügenderen gesetzlichen Bedingungen bestehen bleiben kann.
Wir fragen daher den Herrn Minister:
Kann er die krasse Anwendung des § 9 des Gesetzes 189/19 und § 6 des Gesetzes 226/22 im Falle einer Bezirksbürgerschule bezw. einer Bürgerschule für ein bestimmtes ohne Rücksicht auf die Bezirksgrenzen umschlossenes Gebiet verantworten und die Auflassung mit den Abbaugesetzen rechtfertigen, trotzdem die Lebensinteressen der deutschen Bevölkerung des geschilderten Gebietes vernichtet wurden und ist er bereit, die sofortige Wiedereröffnung dieser Schule zu veranlassen, bezw. zum Ausdruck der gleichen abbaumässigen Behandlung aller nationaler Schulwesen im Staate, die strenge Anwendung des Abbaugesetzes auf die èechischen Minderheitsschulen zur Anwendung zu bringen?
Prag, am 3. Juli 1925.
Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka,
Heller, Pittinger, Kostka, Platzer, Budig, Schubert, Böllmann, Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Ing. Kallina, Patzel, Kraus, Matzner, Dr. Lehnert, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Keibl, J. Fischer, Knirsch, Ing. Jung, Scharnagl, Wenzel, Dr. Hanreich.
Pùvodní znìní ad X./5290.
Interpellation
der Abgeordneten Taub, Deutsch, Häusler und Genossen
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur und den Minister des Innern
in Angelegenheit der Auflassung der deutschen zweiklassigen Handelsschule in Iglau.
Der Regierungskommissär Výborný hat die deutsche Handelsschule in Iglau mit Ende des Schuljahres 1924/25 aufgelöst. Er begründet diese Massnahme damit, dass die seinerzeit von der Gemeinde für die Erhaltung dieser Schule zugesagten Beiträge bei weitem überschritten werden, obwohl auch diesem Herrn bekannt sein muss, dass mit den in der Vorkriegszeit festgesetzten Beiträgen naturgemäss unter den heutigen Verhältnissen kein Auskommen gefunden werden kann und aussendem von der Gemeinde selbst eine Erhöhung derselben zugestanden worden ist. Das Schulministerium erklärte in dieser Angelegenheit nicht einschreiten zu können, weil es sich um eine städtische Schule handle, welche von der Gemeinde jederzeit gesperrt werden kann.
Es muss hier wohl zwischen der Gemeinde und dem Regierungskommissär ein Unterschied gemacht werden. Der Regierungskommissär ist denn doch nur zu der Führung der laufenden Verwaltungsagenda einer Gemeinde da; nicht aber dazu, um Institutionen zu sperren, welche von der Gemeinde als der autonomen kollegialen Körperschaft geschaffen worden sind. Es geht doch nicht an, in die Machtvollkommenheit eines Einzelnen das Schicksal einer Gemeindeanstalt zu legen und hierüber nach Willkür schalten zu lassen. Dies geht umso weniger in einer Zeit, wo die Gemeindewahlen in Iglau bereits stattgefunden haben. Dass diese Wahlen infolge der gerade unter der Aegide dieses Regierungskommissärs geübten Wahlschwindeleien noch nicht rechtskräftig geworden sind, kann nicht zum Nachteil der Gemeinde bezw. eines Grossteiles der Bevölkerung dieser Gemeinde ausgelegt werden. Diese Massnahme ist ein ausgesprochen von chauvinistischem Hassgefühl diktierter Gewaltstreich des èechischen Regierungskommissärs gegen die deutsche Bevölkerung Iglaus.
Umso merkwürdiger mutet es an, wenn das Schulministerium als oberste Schulbehörde sich ausserstande erklärt, auf diesen Gewaltherrscher, der sich im Namen der Gemeinde zu sprechen aumasst, einen Einiluss auszuüben. Das Ministerium, die oberste Schulbehörde des Staates, bringt nicht soviel Autorität auf, um eine seiner Aufsicht unterstellte Schule zu schützen. Gerade das Schulministerium ist es, welches bei der Errichtung von nicht staatlichen Schulen die notwendige Garantie für die Erhaltung und den ungestörten Bestand einer solchen Anstalt fordert, welche sie in erster Linie bei den Gemeinden für gegeben erachtet. Auf der einen Seite wird also gerade die Gemeinde als der sicherste Garant für den Bestand einer Schule angesehen und eine solche Schule nur unter solcher Garantie bewilligt, auf der anderen Seite aber schaut das Ministerium ruhig zu, wie diese von der Gemeinde übernommene Garantie durch den Willkürspruch eines Machthabers einfach beiseite geschoben wird. Wie sehr muss dem Ministerium der ungestörte Bestand einer deutschen Anstalt am Herzen liegen, wenn es sich hier zu einem wirkungsvollen Eingreifen ausserstande erklärt!
Wir fragen daher die Minister:
Können sie den Regierungskommissär in Iglau im letzten Momente seiner bereits zeitlich beschränkten Tätigkeit für berechtigt ansehen, eine durch die autonome Gemeinde geschaffene Gemeindeinstitution ohne weiteres aufzulassen, wo sich dessen Funktion naturgemäss während der Zeit, wo keine gewählte Gemeindevertretung besteht, auf die Führung der laufenden Gemeindeverwaltungsangelegenheiten beschränkt?
Können sie die Ohnmacht des Schulministeriums gegen die Willkür eines Einzelnen rechtfertigen, mit welcher dieser eine der höchsten Unterrichtsbehörde direkt unterstehende Schule, die öffentlichen Charakter hat, zu sperren und gedenken sie dagegen entsprechende Abhilfe zu schaffen?
Prag, am 9. Juli 1925.
Taub, Deutsch, Häusler,
R. Fischer. Beutel, Schiller, Schuster, Blatny, Roscher, Löwa, Schäfer, Schweichhart, Jokl, Heeger, Grünzner, John, Hillebrand, Dr. Czech, Uhl, Leibl, Kirpal.
Pùvodní znìní ad XI./5290.
Interpellation
der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur und den Minister des Innern
in Angelegenheit der Auflassung der deutschen zweiklassigen Handelsschule in Iglau.
Der Regierungskommissär Výborný hat die deutsche Handelsschule in Iglau mit Ende des Schuljahres 1924/25 aufgelöst. Er begründet diese Massnahme damit, dass die seinerzeit von der Gemeinde für die Erhaltung dieser Schule zugesagten Beiträge bei weitem überschritten werden, obwohl auch diesem Herrn bekannt sein muss, dass mit den in der Vorkriegszeit festgesetzten Beiträgen naturgemäss unter den heutigen Verhältnissen kein Auskommen gefunden werden kann und aussendem von der Gemeinde selbst eine Erhöhung derselben zugestanden worden ist. Das Schulministerium erklärte in dieser Angelegenheit nicht einschreiten zu können, weil es sich um eine städtische Schule handle, welche von der Gemeinde jederzeit gesperrt werden kann.
Es muss hier wohl zwischen der Gemeinde und dem Regierungskommissär ein Unterschied gemacht werden. Der Regierungskommissär ist denn doch nur zu der Führung der laufenden Verwaltungsagenda einer Gemeinde da; nicht aber dazu, um Institutionen zu sperren, welche von der Gemeinde als der autonomen kollegialen Körperschaft geschaffen worden sind. Es geht doch nicht an, in die Machtvollkommenheit eines Einzelnen das Schicksal einer Gemeindeanstalt zu legen und hierüber nach Willkür schalten zu lassen. Dies geht umso weniger in einer Zeit, wo die Gemeindewahlen in Iglau bereits stattgefunden haben. Dass diese Wahlen infolge der gerade unter der Aegide dieses Regierungskommissärs geübten Wahlschwindeleien noch nicht rechtskräftig geworden sind, kann nicht zum Nachteil der Gemeinde bezw. eines Grossteiles der Bevölkerung dieser Gemeinde ausgelegt werden. Diese Massnahme ist ein ausgesprochen von chauvinistischem Hassgefühl diktierter Gewaltstreich des èechischen Regierungskommissärs gegen die deutsche Bevölkerung Iglaus.
Umso merkwürdiger mutet es an, wenn das Schulministerium als oberste Schulbehörde sich ausserstande erklärt, auf diesen Gewaltherrscher, der sich im Namen der Gemeinde zu sprechen aumasst, einen Einiluss auszuüben. Das Ministerium, die oberste Schulbehörde des Staates, bringt nicht soviel Autorität auf, um eine seiner Aufsicht unterstellte Schule zu schützen. Gerade das Schulministerium ist es, welches bei der Errichtung von nicht staatlichen Schulen die notwendige Garantie für die Erhaltung und den ungestörten Bestand einer solchen Anstalt fordert, welche sie in erster Linie bei den Gemeinden für gegeben erachtet. Auf der einen Seite wird also gerade die Gemeinde als der sicherste Garant für den Bestand einer Schule angesehen und eine solche Schule nur unter solcher Garantie bewilligt, auf der anderen Seite aber schaut das Ministerium ruhig zu, wie diese von der Gemeinde übernommene Garantie durch den Willkürspruch eines Machthabers einfach beiseite geschoben wird. Wie sehr muss dem Ministerium der ungestörte Bestand einer deutschen Anstalt am Herzen liegen, wenn es sich hier zu einem wirkungsvollen Eingreifen ausserstande erklärt!
Wir fragen daher die Minister:
Können sie den Regierungskommissär in Iglau im letzten Momente seiner bereits zeitlich beschränkten Tätigkeit für berechtigt ansehen, eine durch die autonome Gemeinde geschaffene Gemeindeinstitution ohne weiteres aufzulassen, wo sich dessen Funktion naturgemäss während der Zeit, wo keine gewählte Gemeindevertretung besteht, auf die Führung der laufenden Gemeindeverwaltungsangelegenheiten beschränkt?
Können sie die Ohnmacht des Schulministeriums gegen die Willkür eines Einzelnen rechtfertigen, mit welcher dieser eine der höchsten Unterrichtsbehörde direkt unterstehende Schule, die öffentlichen Charakter hat, zu sperren und gedenken sie dagegen entsprechende Abhilfe zu schaffen?
Prag, am 3. Juni 1925
Dr. Spina, Dr. Schollich. Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka,
Heller, Dr. Hanreich, Platzer, Pittinger, Schubert, Böllmann, Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Ing. Kallina, Kostka, Wenzel, Scharnagl, Ing. Jung, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Keibl, Dr. Lehnert, Kraus, Matzner, Dr. Radda, J. Fischer, Knirsch, Patzel, Budig.