XIX./4115 (pøeklad).

Interpelace

poslance dra E. Schollicha a druhù vládì o pomìrech v opavské továrnì na uzenáøské zboží Praga.

Roèní uzávìrka opavské továrny na uzenáøské zboží Praga za rok 1922, odboèky Slezského podniku pro zpenìžení dobytka vykázala ztrátu nìkolika set tisíc korun.liž po nìkolikamìsíèní èinnosti Pragy se šeptalo o pokladních nepravidelnostech, na nìž ubyl upozornìn tajemník zemìdìlské rady Jirsabek jako prokurista spoleènosti pro zpenìžení dobytka, než marnì, ba pozdìji byla dokonce vyslovena bezpodmíneèná dùvìra inž. Klapetkovi a kanceláøské úøednici Stradilové, která se chovala jako øeditelka. Na rozhodné zakroèení nìkolika nìmeckých správních radù v kvìtnu 1922 bylo zahájeno pøedbìžné vyšetøování, v nìmž vyšel na jevo takový pøitìžující materiál, že nìmeètí èlenové pøedstavenstva byli nuceni navrhnouti zmìny úøedníkù a bývalý správce spoleènosti pro zpenìžení dobytka Leopold Steiner, který byl pøechodnì zamìstnán u Pragy, zaslal presidiu podniku písemnou zprávu. Pøedevším se poskytlo obvinìným osobám dosti èasu a pøíležitosti, aby odstranily kontrolní lístky a podezøelý materiál. Aèkoliv pøi vyšetøování byla pokladní usvìdèena z krádeže, zùstala na popud tajemníka Jirsabka dále ve službì a inž. Klapetek a sleèna Stradilová, pøes to, že byl proti ním materiál, který je silnì kompromitoval, byli z prozatímní vazby propuštìni.

Pøi žalobì správce Leopolda Steinera pro urážku na cti proti tajemníkovi Jirsabkovi, kterou bez jeho vìdomí jeho právní zástupce odvolal, tvrdil Steiner, že se mezi úøednicemi spoleènosti pro zpenìžení dobytka proslýchá, že Jirsabeh by byl v Opavì nemožným, kdyby vypovídaly nìkteré osoby. Jirsabek toto podezøení na sobì nechal a nepøimìl Steinera, aby se soudnì ospravedlnil.

Jirsabek usiloval ještì pøed soudním projednáním vìci opatøiti sleènì Stradilové jiné soukromé místo a inž. Klapetkovi místo profesora na zemìdìlském ústavu.

Inž. Klapetek se také pokoušel za služební doby prodati dvùr v Mankovicích náležející spoleènosti pro zpenìžení dobytka.

Èeská vláda prý poskytla na úhradu ztrát Prahy zpùsobených tímto úøednickým hospodáøstvím ze státních penìz 800.000 Kè.

Na základì vylíèených pomìrù se podepsaní táží:

1. Ví vláda o tìchto pomìrech u Pragy?

2. Jest vláda ochotna ještì jednou zahájiti pøísné vyšetøování proti tajemníku zemìdìlské rady Jirsabkovi, inž. Klapetkovi, kanceláøské úøednici Stradilové a pokladní Pragy a výsledek vyšetøování oznámiti?

3. Jest vládá ochotna provinilé úøedníky zaslouženì potrestati?

4. Jest vláda ochotna oznámiti, zda skuteènì poskytla na úhradu schodku 800.000 Kè ze státních penìz a jak ospravedlní takovéto mrhání daní?

V Praze dne 17. dubna 1923.

Dr. Schollich,

dr. Lodgman, dr. Brunar, inž. Kallina, Knirsch, dr. Keibl, dr. Radda, inž. Jung, dr. Medinger, dr. E. Feyerfeil, Matzner, dr. Lehnert, dr. Petersilka, J. Mayer, Simm, Wenzel, Schälzky, Böhr, Bobek, Patzel, Schubert.

XX./4115 (pøeklad).

Interpelace

poslance Krause a druhù

ministru financí

o ocenìní cenných papírù pro dávku z majetku.

Podle ustanovení zákona ze dne 8. dubna 1920 o dávce z majetku béøe se za základ pro vymìøeni jmìní podle stavu ze dne 1. bøezna 1919.

Toto ustanovení se ukázalo v mnoha pøípadech velmi tíživým, zvláštì však pro všechny, kdo mìli v držení cenné papíry, jejichž kurs po 1. bøeznu 1919 znaènì klesl, takže se tím jmìní všech tìchto osob tak zmenšilo, že dávka z majetku jest mnohdy vìtší než nynìjší cena. Rakouská koruna má na pø. sotva ještì stý díl ceny ze dne 1. bøezna 1919. To jsou pomìry, které musí míti zhoubný úèinek na drobné dùchodce a jiné osoby, povinné dávkou z majetku.

Podepsaní se tedy táží pana ministra financi, je-li pan ministr ochoten dojde-li k reformì dávky z pøírùstku na majetku, pøihlížeti k vylíèeným pomìrùm a pojmouti do zákona ustanoveni, podle nìhož se dávka z majetku nevymìøuje podle stavu ze dne 1. bøezna 1919, nýbrž podle ceny, jakou má v dobì 1. splátky?

V Praze dne 3. kvìtna 1923.

Kraus,

inž. Kallina, dr. Lodgman, dr. W. Feierfeil, dr. Keibl, Matzner, J. Mayer, dr. Petersilka, Schälzky, dr. Lehnert, dr. Brunar, Simm, Mark, dr. Radda, Patzel, dr. Schollich, dr. Medinger, Inž. Jung, dr. E. Feyerfeil, Bobek, Böhr.

Pùvodní znìní ad I./1115.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

an den Minister des Innern betreffend die Gemeindewahlen in Röscha, Bezirk, Jechnitz.

In der Gemeinde Röscha, Vertretungsbezirk Jechnitz, welche nach der letzten Volkszählung eine deutsche Mehrheit besitzt, wurde unmittelbar nach dem Umsturze eine Verwaltungskommission mit èechischer Mehrheit und einem èechischen Vorsitzenden gewaltsam eingesetzt. Auf die wiederholten Betreibungen der deutschen Bevölkerungsmehrheit der Gemeinde, der Bezirksverwaltungskommission und der deutschen Abgeordneten wurde schon zweimal die Durchführung der Gemeindewahl angeordnet, jedoch immer wieder abgesetzt.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission ist im Vereine wie den èechischen Beamten der politischen Bezirksverwaltung Podersam bestrebt, die Wahlen solange hinauszuzögern, bis die von den rechen beantragte Eingemeindung einer mit der Gemeinde Röscha überhaupt nicht zusammenhängenden èechischen Ortsschaft durchgeführt und dadurch eine èechische Mehrheit sichergestellt sein wird.

Die von der Bezirksverwaltungskommission wiederholt bei den Aufsichtsbehörden gestellten Anträge auf Enthebung des Vorsitzenden wurden bisher nicht erledigt. Die Aufschiebung der Gemeindewahl in Röscha steht nicht im Widersprucher mit dem § 10 der Gemeindewahlordnung in der Fassung des Gesetzes vorn 14. Juli 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 253, nach welchem die Neuwahlen längstens binnen 2 Monaten auszuschreiben sind. Nach § 3 des Gesetzes vom 18. März 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 117, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 406, ist der Minister des Innern ermächtigt, in Fällen, wo es sich um die Vereinigung von Gemeinden handelt und dies nach dem Ergebnisse der Erhebung notwendig und zweckmässig erscheint, vor Durchführung der Vereinigung die Gemeindevertretung aufzulösen und für das ganze Gebiet, das in eine Gemeinde vereinigt werden soll, eine Verwaltungskommission zu ernennen. Unter denselben Bedingungen kann der Minister des Innen eine Verwaltugskommission für die Teile einer Gemeinde, die getrennt werden sollen, ernennen. Die Kommissionen übernehmen sofort die Verwaltung der betreffenden Gebiete und treffen die Vorbereitungen zur Durchführung der Gemeindewahlen in jeder durch die Vereinigung oder Trennung gebildete neuen Gemeinde. In solchen Fällen sind die Wahlen längstens binnen 6 Monaten, in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern längstens binnen einem Jahre auszuschreiben. Bezüglich der Gemeinde Röscha wurde auch diese sechs monatige Frist bereits wesentlich überschritten, sodass der gesetzwidrige Zustand der Gemeindeverwaltungskommission klar zu Tage liegt.

Die Gefertigten fragen den Herrn Minister:

Ob er bereit ist, die längst fälligen Wahlen in dieser Gemeinde nunmehr ohne Verzögerung vornehmen zu lassen?

Prag, den 24. April 1923.

Dr. Lodgman,

Ing. Kallina, Dr. Brunar, Dr. Keibl, Kraus, Dr. Lehnert, Dr. E. Feyerfeil, De. Medinger, Simm, Dr. Schollich, Knirsch, Dr. Spina, Schubert, Ing. Jung, Bobek, Matzner, Dr. Radda, J. Mayer, Patzel, Scharnagl, Böhr.

Pùvodní znìní ad II./4115.

Interpellation

des Abgeordneten Zierhut und Genossen

an den Minister des Innern

wegen des gesetzwidrigen Eingriffs des Statthaltereirates Houdek als Vorstands

der politischen Bezirksverwaltung in Kaplitz in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden.

Der Bodenreformausschuss des Verbandes der deutschen Selbstverwaltungskörper, in welchem sämtliche deutsche Parteien vertreten sind, hat zur Förderung der Ausführung der Bodenreform an die Gemeindeämter ein Rundschreiben reit Fragebogen zur Ausfüllung übersendet, und eine Uebersicht zu gewinnen, ob und in welchem Umfang die dem Verbunde angehörigen Gemeinden sich um die Zuteilung beschlagnahmten Bodens zu bewerben beabsichtigen.

Die politische Bezirksverwaltung in Kaplitz hat laut Erlass vom 21. März 1923 Z. B. 121 die Gemeindevorsteher des politischen Bezirkes Kaplitz aufgefordert, von der Ausfüllung des Fragebogens Abstand zu nehmen, und hat diese Aufforderung damit zu begründen versucht, dass der Standpunkt des Bodenamtes gegen über dieser Aktion nicht bekannt sei.

Abgesehen davon, dass die politische Bezirksverwaltung sich hätte über den Standpunkt des Bodenamtes vorher bei diesem Amte selbst erkundigen können und sollen, liegt in der Aufforderung an die Gemeindeämter eine grobe Verletzung der Gemeindeautonomie und ein Verstoss gegen die Bodenreformgesetze selbst.

Die Bodenreformgesetze, nämlich das Zuteilungsgesetz vorn 30. Jänner 1920 sichert den Gemeinden das Recht, um Bodenzuteilung anzusuchen; es gibt den Gemeinden sogar das Vorzugsrecht auf Zuteilung von Wäldern, Teichen und Weiden.

Daher liegt es im hervorragenden Interesse der Gemeinden, dieses Recht zu wahren und alles zu tun, um sich über den Umfang und den Weg, auf weichem dieses Recht geltend zu machen ist, klar zu werden und die zur Erlangung dieses Rechtes notwendigen Schritte einzuleiten.

Die Versendung des Rundschreibens mit derer Fragebogen des Bodenreformausschusses des Verbandes der deutschen Selbstverwaltungskörper, hatte eben den Zweck, die Gemeinden auf ihr gesetzliches Recht aufmerksam zu machen und sie zur Wahrung ihrer Interessen in der Bodenreformangelegenheit anzuregen, ihnen Aufklärungen zu geben und Unterlagen für die gemeinsame Vertretung der Interessen der Gemeinden zu erhalten.

Es unterliegt also weder die Versendung dieser Fragebogen noch die Ausfüllung derselben irgendeinem Anstünde und wurde auch nirgends behindert als im politischen Bezirke Kaplitz.

Wir verweisen noch auf die gleichlaufende Aktion des Verbandes der èechischen Städte.

Der selbständige, d. i. derjenige Wirkungskreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Gesetze nach ihrer Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann, umfasst überhaupt alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann.

Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinden nur dahin, dass dieselben ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen.

Daher ist die Aufforderung der politischen Bezirksverwaltung Kaplitz offenbar gesetzwidrig und wir stellen daher an den Herrn Minister des Innern die Anfrage:

1. Will der Herr Minister diese offenbar gesetzwidrige Massregel ohne Verzug aufheben und der politischen Bezirksverwaltung auftragen, sofort diese Behebung den Gemeindeämtern bekanntzugeben?

2. Was gedenkt der Herr Minister zu tun, um Verletzungen der Gemeindeautonomie durch eine politische Bezirksbehörde in Zukunft vorzubeugen?

Prag am 16. April 1923.

Zierhut,

Schubert, Køepek, Windirsch, Heller, J. Mayer, Dr. Spina, Bobek, J. Fischer, Dr. Kafka, Dr. Hanreich, Böhr, Knirsch, Budig, Pittinger, Böllmann, Dr. W. Feierfeil, Scharnagl, Schälzky, Röttel, Kaiser, Wenzel, Simm.

Pùvodní znìní ad III./4115.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Emmerich Radda und Genossen

an den Minister des Aeussern

betreffend die haarsträubenden Zustände bei der Passtelle des jugoslawischen Generalkonsulates in Prag.

Am 7. November 1922 wurde ein eingeschriebener Brief Nr. 447, enthaltend den Reisepass der Frau Marie Ellinger aus Pardorf Nr. 112 samt Reservephotographie, nebst 58 Kè in Barem, ein Retourkuvert an das jugoslawische Generalkonsulat in Prag II., Jindøišká, gesandt, welcher laut Postrelation vorn 9. Dezember 1922 am 8. November 1922 dem empfangsberechtigten jugoslawischen Generalkonsulat ausgehändigt worden ist. Dieser Brief ist somit gleich den nächsten Tag an seinem Bestimmungsorte richtig eingelangt. In diesem Briefe wurde ein Visum für die Hin- und Rückfahrt nach Agram (Zagreb) für die Dauer von 60 Tagen erbeten, da Frau Ellinger dort länger in der Verlassenschaft nach ihrem dort verstorbenen Vater zu tun hatte. Nach dreiwöchigem vergeblichen Warten auf den vidierten Reisepass wurde eine Urgenz-Korrespondenzkarte, am 7. Dezember 1922 ein einschriebener Urgenzbrief Nr. 357 und am 15. Dezember 1922 ein Urgenztelegramm an das Generalkonsulat in Prag mit dem Ersuchen gesandt, den Reisepass der Frau Ellinger endlich einmal zu senden. Es erfolgte jedoch weder eine Verständigung noch die Zusendung des Reisepasses.

Gelegentlich einer persönlichen Vorsprache beim SHS Konsulat am 4. Jänner 1923 wurde mitgeteilt, der Reisepass der Genannten wäre schon am 2. Jänner 1923 an die politische Bezirksverwaltung in Nikolsburg angesandt worden. Bis heute ist aber der Reisepass in Nikolsburg nicht eingelangt.

Noch krasser ist der Fall der Elise Elsinger aus Nikolsburg. Diese diente durch 14 Jahre beim Tierarzt Alexander Kolb in Belovar SHS. Da ihre Mutter schwer erkrankt war, kam sie hierher, um sie noch einmal zu sehen und liess ihre Sachen und Koffer bei ihrem Dienstgeber in Belovar zurück. Nachdem sie die Mutter im Spital in Nikolsburg untergebracht hatte, wollte Elise Elsinger wieder zurück nach Belovar. Sie schickte daher ihren Reisepass zur Erlangung des Visums an das SHS Konsulat in Prag ab, ohne einen Betrag beizuschliessen, in der Meinung, dass die Ausfertigung für Bedienstete von dort gebührenfrei sei. Sie bekam daher eine amtliche Aufforderung 50 Kè als Gebühr einzusenden, was sie tat. Nun wartet das Dienstmädchen schon 8 Monate vergeblich auf ihren Reisepass. Die politische Bezirksverwaltung hat in dieser Angelegenheit mit Elise Elsinger Protokolle aufgenommen, dieselben und auch mehrere Urgenzen an das SHS Generalkonsulat in Prag eingesendet, doch blieb alles unbeantwortet. Infolge dieses Vorgehens des Konsulates war Elise Elsinger durch 5 Monate postenlos und den grössten Entbehrungen ausgesetzt, zumal sich ihre Habseligkeiten noch in Belovar befinden.

Die Gefertigten fragen den Herrn Minister, ob ihm diese Zustände bei der Passtelle des jugoslawischen Generalkonsulates in Prag bekannt sind und ob er geneigt ist, bei der jugoslawischen Regierung dahin zu wirken; dass èechoslovakische Staatsbürger bei der Erteilung von Sichtvermerken korrekter behandelt werden.

Prag, am 6. Feber 1923.

Dr. Radda,

Patzel, Mark, Simm, Böhr, Schubert, Zierhut, Dr. Lehnert, Dr. Hanreich, Dr. Medinger, Dr. Keibl, Kraus, Dr. Schollich, Dr. Brunar, Röttel, Ing. Kallina, Dr. W. Feierfeil, Schälzky, Dr. E. Feyerfeil, Knirsch, Wenzel, Ing. Jung, Dr. Lodgman.

Pùvodní znìní ad IV./4115.

Interpellation

der Abgeordneten Beutel, Kirpal, Èermak und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

und den Minister des Innern

in Angelegenheit der Auflassung von 7 Klassen an den Mädchenvolksschulen in Aussig und in Angelegenheit des ungesetzlichen Vorgehens des Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses in Aussig.

A) Das Präsidium des Landesschulrates in Prag hat mit dem Erlasse vom 17. Feber 1923, Z. 1091 über Antrag des Landesverwaltungsausschusses auf Grund des § 9 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 Slg. d. G. u. V. je zwei untere Klassen der I., II. und III. und die I. Klasse der VII. Mädchenvolksschule in Aussig mit den bezüglichen Klassen der I., II., III. und VII. Knabenvolksschule vereinigt.

Diese Verfügung ist ungesetzlich, weil der Vorsitzende des Landesschulrates rechtlich dazu sticht kompetent war, da unter den im § 9 des genannten Gesetzes Laxativ aufgezählten Befugnissen des Funktionärs des Landesschulrates nicht das Recht enthalten ist, Volksschulen verschiedener Geschlechter oder deren Klassen zusammenzulegen. Eine solche Zusammenlegung, welche in ihrer Folge die Auflassung einer Volksschule unter gleichzeitiger Zuweisung der Schulkinder der Schule des einen Geschlechtes an die Schule des anderen Geschlechtes darstellt, wäre nur dann gesetzlich zulässig, wenn die Auflassungsbedingungen für eine Volksschule gegeben wären, also wenn ihre Kinderzahl unter 40 sinken würde. Ebensowenig ist der Funktionär des Landesschulrates zur Vereinigung einzelner Klassen verschieden geschlechtlicher Schulen kompetent. Eine solche Vereinigung ist aber auch den gesetzlichen Vorschriften widersprechend. Jede Volksschule bildet für sich ein abgeschlossenes Ganzes, im welchem sich nach § 3 der def. S. u. U. O. die Anzahl der Klassen nach der Gesamtzahl der Schulkinder der Schule richtet, in welchem nach Tunlichkeit jede Altersstufe einer Klasse entsprechen soll. und in welchem nach dem Lehrplane die einzelnen Altersstufen auf die Klassen aufzuteilen sind. Es ist daher unzulässig, einer Schule bloss 3 oder 4 obere Klassen zu belassen und die unteren Klassen einfach wegzunehmen und einer anderen Schule zuzuweisen.

Aber noch aus einem anderen Grunde ist die Verfügung des Landesschulratspräsidenten ungesetzlich. Nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1922, Nr. 226 Slg. d. G. u. V. darf eine Klasse nur aufgelassen werden, wenn durch ihre Vereinigung mit einer anderen Klasse die Kinderzahl in dieser Klasse nicht über 60 steigen würde. Durch die obige Verfügung des Landeschulratspräsidium erscheint die I., II. und III. Mädchenvolksschule in Aussig um die 2 Klassen, die VII. um eine Klasse reduziert. Infolge der Zuweisung der Schülerinnen dieser aufgelassenen Klassen an andere Schulen ist es jedoch nicht möglich, die Voraussetzungen für eine Reduzierung dieser Klassen, d. i. eben jene des § 7 Abs. 2 des genannten Gesetzes zu überprüfen, da deren Schülerinnen nicht mit den übrig gebliebenen Klassen der betreffenden Schule vereinigt und gezählt wurden. Die Verfügung des Landesschulratspräsidiums beinhaltet daher eine Umgehung des § 7, Absatz 2 des genannten Gesetzes, welcher als Grundregel für die Reduzierung bereits errichteter Klassen überhaupt anzusehen ist.

Bei Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Auflassung der 7 Klassen in Aussig sind daher die den Knabenschulen zugewiesenen Mädchen den übrig gebliebenen Klassen der Mädchenschulen zuzuzählen und ist zu untersuchen, ob in einzelnen dieser Klassen nach der lehrplanmässigen Verteilung aller Schülerinnen nicht die Kinderzahl über 60 steigen wird. Und hier ergibt sielt, dass nach einer solchen lehrplanmässigen Einteilung in der I., II. und III. Mädchenvolksschule je 2 Klassen der übrig gebliebenen 3 Klassen und an der VII. Volksschule eine Klasse der übrig gebliebenen 4 Klassen über 60 Kinder zählen. Es widersprechen daher alle verfügten Auflassungen dem § 7, Abs. 2 des Kleinen Schulgesetzes und sind daher ungesetzlich.

B) Ueber die Auflassung der 7 Klassen an den Aussiger Mädchenvolksschulen wurde in der Sitzung des Bezirkschulausschusses in Aussig am 5. März ds. J. berichtet und dazu Stellung genommen. Zu lern von den Bezirksschulinspektoren erstatteten Bericht nahm das Mitglied des Bezirksschulausschusses. Bürgermeister Pölzl - Aussig Stellung und stellte schliesslich den Antrag: Dem Landesschulrat ist die Meinung des Bezirksschulauschusses in folgender Form bekanntzugeben:

Der Bezirksschulausschuss sieht in der durch den Erlass des Präsidiums des Landesschulrates vom 17. Feber 1923, Z. 1091 angeordneten Zusammenlegung von 14 Klassen und der damit verbundenen Auflassung von 7 Klassen eine schwere Schädigung des Aussiger Schulwesens, eine Schädigung, die insbesondere die minderbemittelte Bevölkerung, die Arbeiter, betrifft, für deren Kinder die Volks- und Bürgerschule die einzige Bildungsstätte ist. Der Beirksschulausschuss erblickt diese Schädigung in dem Umstande, dass die Stadt Aussig in die Reihe jener Gemeinden gestellt wird, welche ein minder organisiertes Schulwesen haben und hält diese Verfügung deshalb für unglücklich und verlangt die Zurückziehung des Erlasses, weil der angestrebte finanzielle Erfolgt in keinem Verhältnisse zu dem Schaden steht, welcher der Jugend der Stadt Aussig und in kultureller Beziehung dem Ansehen des Staates nach aussenhin zugefügt wird.

Der Antrag Pölzl wurde von dem Herrn Dr. Adolf Klepsch unterstützt und wäre zweifellos angenommen worden, wenn nicht der Vorsitzende. Herr Statthaltereirat Dr. Kladivko sich geweigert hätte, den Antrag zur Abstimmung zu bringen.

Gegen diese Vorgangsweise des Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses in Aussig, welche dazu angetan ist, den Bezirksschulausschuss zu einer Körperschaft zu degradieren, welche lediglich die Aufträge des Landesschulrates durchzuführen und sich im übrigen jeder Meinungsäusserung zu enthalten hat, muss entschieden Stellung genommen werden. Das Recht der Vorsitzenden der Bezirksschulausschüsse ist nach § 31, Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Feber 1873 L. G. Bl. Nr. 17 dahin begrenzt, dass er die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderläuft, einstellen kann, hiebei jedoch Längstens binnen 3 Tagen die Entscheidung es Landesschulrates einzuholen hat. Da nach § 11 der Teg. Vdg. vom 6. November 1920, Nr. 605 Slg. d. G. u. V, der Vorsitzende des Bezirksschulausschnsses dieselben Rechte und Pflichten hat wie der frühere Vorsitzende des Bezirksschulrates, gilt diese Bestimmung auch heute noch. Uebrigens hat auch das neue Schulaufsichtsgesetz analoge Bestimmungen für die Vorsitzenden der Gastschulräte aufgestellt.

Die deutschen Bezirksschulauschüsse sind die Verträter der Interessen des deutschen Schulwesens und in dieser Beziehung autonom. Es ist unzulässig, dass an dieser Stellung durch das Vorgehen einzelner Vorsitzender der Bezirksschulausschüsse etwas geändert werde.

Wir stellen hinsichtlich A an den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur folgende Anfragen:

Ist dem Herrn Minister diese Angelegenheit bekannt?

Ist der Herr Minister bereit, die formale und sachliche Ungesetzlichkeit der Entscheidung des Landesschulratspräsidiums vom 17. Feber 1923, Z. 1091 anzuerkennen und die Rücknahme dieser ungesetzlichen Verfügung anzuordnen?

Hinsichtlich B stellen wir an den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur und den Herrn Minister des Innern die Anfrage, ob sie bereit sind, die autonome Stellung der deutschen Bezirksschulausschüsse hinsichtlich der Wahrung der Interessen des deutschen Schulwesens anzuerkennen, jede Beeinträchtigung dieser Stellung durch die Vorsitzenden der Bezirksschulausschüsse zu unterbinden und insbesondere den Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses in Aussig wegen Ueberschreitung seiner gesetzlichen Leitungsbefugnisse zur Verantwortung zu ziehen?

Prag, am 18. April 1923.

Beutel, Kirpal, Èermak,

Hoffmann, R. Fischer, Dr. Holitscher, Häusler, Leibl, Schäfer; Pohl, Dr. Czech, Hausmann, Uhl, Taub, Hackenberg, Blatny, Heeger, Jokl, Deutsch, Dr. Haas, Wittich, Dietl.

Pùvodní znìní ad V./4115.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

an den Minister für Schulwesen send Volkskultur

und den Minister des Innern

in Angelegenheit der Auflassung von 7 Klassen an den Mädchenvolksschulen in Aussig und in Angelegenheit des ungesetzlichen Vorgehens des Vorsitzenden des Bezirksschulausschussers in Aussig.

A) Das Präsidium des Landesschulrates in Prag hat mit dem Erlasse vom 17. Feber 1923, Z. 1091 über Antrag des Landesverwaltungsausschusses auf Grund des § 9 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 Slg. d. G. u. V. je zwei untere Klassen der I., II. und III. und die I. Klasse der VII. Mädchenvolksschule in Aussig mit den bezüglichen Klassen der I., II., III. und VII. Knabenvolksschule vereinigt.

Diese Verfügung ist ungesetzlich, weit der Vorsitzende des Landesschulrates rechtlich dazu sticht kompetent war, da unter den im § 9 des genannten Gesetzes taxativ aufgezählten Befugnissen des Funktionärs des Landesschulrates nicht das Recht enthalten ist, Volksschulen verschiedener Geschlechter oder deren Klassen zusammenzulegen. Eine solche Zusammenlegung, welche in ihrer Folge die Auflassung einer Volksschule unter gleichzeitiger Zuweisung der Schulkinder der Schule des einen Geschlechtes an die Schule des anderen Geschlechtes darstellt, wäre nur dann gesetzlich zulässig; wenn die Auflassungsbedingungen für eine Volksschule gegeben wären, also wenn ihre Kinderzahl unter 40 sinken würde. Ebensowenig ist der Funktionär des Landesschulrates zur Vereinigung einzelner Klassen verschieden geschlechtlicher Schulen kompetent. Eine solche Vereinigung ist aber auch den gesetzlichen Vorschriften widersprechend. Jude Volksschule bildet für sich ein abgeschlossenes Ganzes, in welchem sich nach § 3 der def. S. u. U. O. die Anzahl der Klassen nach der Gesamtzahl der Schulkinder der Schule richtet, in welchem nach Tunlichkeit jede Altersstufe einer Klasse entsprechen soll. und in welchem nach dem Lehrplane die einzelnen Altersstufen auf die Klässen aufzuteilen sind. Es ist daher unzulässig, einer Schule bloss 3 oder 4 obere Klassen zu belassen und die unteren Klassen einfach wegzunehmen und einer anderen Schule zuzuweisen.

Aber noch aus einem anderen Grunde ist die Verfügung des Landesschulratspräsidenten ungesetzlich. Nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1922, Nr. 226 Slg. d. G. u. V. darf eine Klasse nur aufgelassen werden, wenn durch ihre Vereinigung mit einer anderen Klasse die Kinderzahl in dieser Klasse nicht über 60 steigen würde. Durch die obige Verfügung des Landesschulratspräsidium erscheint die I., II. und III. Mädchenvolksschule in Aussig um je 2 Klassen, die VII. um eine Klasse reduziert. Infolge der Zuweisung der Schülerinnen dieser aufgelassenen Klassen an andere Schulen ist es jedoch nicht möglich, die Voraussetzungen für eine Reduzierung dieser Klassen, d. i. eben jene des § 7 Abs. 2 des genannten Gesetzes zu überprüfen, da deren Schülerinnen nicht mit den übrig gebliebenen Klassen der betreffenden Schule vereinigt und gezählt wurden. Die Verfügung des Landesschulratspräsidiums beinhaltet daher eine Umgehung des § 7, Absatz 2 des genannten Gesetzes, welcher als Grundregel für die Reduzierung bereits errichteter Klassen überhaupt anzusehen ist.

Bei Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Auflassung der 7 Klassen in Aussig sind daher die den Knabenschulen zugewiesenen Mädchen den übrig gebliebenen Klassen der Mädchenschulen zuzuzählen und ist zu untersuchen, ob in einzelnen dieser Klassen nach der lehrplanmässigen Verteilung aller Schülerinnen nicht die Kinderzahl über 60 steigen wird. Und hier ergibt sielt, dass nach einer solchen lehrplanmässigen Einteilung in der I., II. und III. Mädchenvolksschule je 2 Klassen der übrig gebliebenen 3 Klassen und an der VII. Volksschule eine Klasse der übrig gebliebenen 4 Klassen über 60 Kinder zählen. Es widersprechen daher alle verfügten Auflassungen dem § 7, Abs. 2 des Kleinen Schulgesetzes und sind daher ungesetzlich.

B) Ueber die Auflassung der 7 Klassen an den Aussiger Mädchenvolksschulen wurde in der Sitzung des Bezirkschulausschusses in Aussig am 5. März ds. J. berichtet und dazu Stellung genommen. Zu dem von den Bezirksschulinspektoren erstatteten Bericht nahm das Mitglied des Bezirksschulausschusses, Bürgermeister Pölzl - Aussig, Stellung und stellte schliesslich den Antrag: Dem Landesschulrat ist die Meinung des Bezirksschulanschusses in folgender Form bekanntzugeben:

Der Bezirksschulausschuss sieht in der durch den Erlass des Präsidiums des Landesschulrates vorn 17. Feber 1923, Z. 1091 angeordneten Zusammenlegung von 14 Klasen und der damit verbundenen Auflassung von 7 Klassen eine schwere Schädigung des Aussiger Schulwesens, eine Schädigung, die insbesondere die minderbemittelte Bevölkerung, die Arbeiter, betrifft, für deren Kinder die Volks- und Bürgerschule die einzige Bildungsstätte ist. Der Bezirksschulausschuss erblickt diese Schädigung in dem Umstande, dass die Stadt Aussig in die Reihe jener Gemeinden gestellt wird, welche ein minder organisiertes Schulwesen haben und hält diese Verfügung deshalb für unglücklich und verlangt die Zurückziehung des Erlasses, weil der angestrebte finanzielle Erfolgt in keinem Verhältnisse zu dem Schaden steht, welcher der Jugend der Staat Aussig und in kultureller Beziehung dem Ansehen des Staates nach aussenhin zugefügt wird.

Der Antrag Pölzl wurde von denn Herrn Dr. Adolf Klepsch unterstützt und wäre zweifellos angenommen worden, wenn nicht der Vorsitzende. Herr Statthaltereirat Dr. Kladivko sich geweigert hätte, den Antrag zur Abstimmung zu bringen.

Gegen diese Vorgangsweise des Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses in Aussig, welche dazu angetan ist, den Bezirksschulausschuss zu einer Körperschaft zu degradieren, welche ledlglich die Aufträge des Landesschulrates durchzuführen und sich im übrigen jeder Meinungsäusserung zu enthalten hat, muss entschieden Stellung genommen werden. Das Recht der Vorsitzenden der Bezirksschulausschüsse ist nach § 31, Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Feber 1873 L. G. Bl. Nr. 17 dahin begrenzt, dass er die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderläuft, einstellen kann, hiebei jedoch längstens binnen 3 Tagen die Entscheidung des Landesschulrates einzuholen hat. Da nach § 11 der Reg. Vdg. vom 6. November 1920, Nr. 605 Slg. d. G. u. V. der Vorsitzende des Bezirksschulausschusses dieselben Rechte und Pflichten hat wie der frühere Vorsitzende des Bezirksschulrates, gilt diese Bestimmung auch heute noch. Uebrigens hat auch das Treue Schulaufsichtsgesetz analoge Bestimmungen für die Vorsitzenden der Gauschulräte aufgestellt.

Die deutschen Bezirksschulauschüsse sind die Vertreter der Interessen des deutschen Schulwesens und in dieser Beziehung autonom. Es ist unzulässig, dass an dieser Stellung durch das Vorgehen einzelner Vorsitzender der Bezirksschulausschüsse etwas geändert werde.

Wir stellen hinsichtlich A an den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur folgende Anfragen:

Ist dem Herrn Minister diese Angelegenheit bekannt?

Ist der Herr Minister bereit, die formale und sachliche Ungesetzlichkeit der Entscheidung des Landesschulratspräsidiums vom 17. Feber 1923, Z. 1091 anzuerkennen und die Rücknahme dieser ungesetzlichen Verfügung anzuordnen?

Hinsichtlich B stellen wir an den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur und den Herrn Minister des innern die Anfrage, ob sie bereit sind, die autonome Stellung der deutschen Bezirksschulansschüsse hinsichtlich der Wahrung der Interessen des deutschen Schulwesens anzuerkennen, jede Beeinträchtigung dieser Stellung durch die Vorsitzenden der Bezirksschulausschüsse zu unterbinden und insbesondere den Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses in Aussig wegen Ueberschreitung seiner gesetzlichen Leitungsbefugnisse zur Verantwortung zu ziehen?

Prag, am 10. April 1923.

Dr. Spina, Dr. Schollich. Dr. W. Feierfeil, Simm. Dr. Kafka,

Dr. Lodgman, Mark, Kraus, Windirsch, Dr. Brunar, Dr. Radda, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Keibl, Bobek, Matzner, Zierhut, Dr. Medinger, Heller, Böhr, Scharnagl, Schälzky, Dr. Luschka, Ing. Kallina, Dr. Lehnert, Dr. Petersilka, Budig.

Pùvodní znìní ad VI./4115.

Interpellation

des Abgeordneten Vinzenz Kraus und Genossen

an den Handelsminister und an den

Minister des Innern

wegen ungestzlichen Vorgängen bei den Wahlen in dem Genossenschafts- und schiedsgerichtlichen Ausschuss der Genossenschaft der Bekleidungsgewerbe in Postelberg.

Die letzten Wahlen in der Genossenschaft der Bekleidungsgewerbe in Postelberg fanden im Oktober 1919 statt. Vorher wurde zwischen den deutschen und èechischen Gewerbetreibenden ein Uebereinkommen getroffen, dass in den Vorstand 6 deutsche und 5 èechische Ausschussmitglieder gewählt werden sollen. Die Zusammensetzung der damaligen Hauptversammlung war eine solche, dass von den anwesenden 49 Mitgliedern 25 èechische und 24 deutsche anwesend waren. Die èechischen Gewerbetreibenden hielten sich darauf nicht an das Wahlübereinkommen und wählten durchaus èechische Gewerbetreibende in den Ausschuss.

Nach 3 1/2 Jahren fanden nun über Drängen der deutschen Genossenschaftsmitglieder endlich die Neuwahlen am 15. April 1923 statt und war die Versammlung auf 2 Uhr nachmittags anberaumt. Die ersten deutschen Mitglieder erschienen im Versammlungslokale der Èeská beseda 10 Minuten vor 2 Uhr und mussten zu ihrer Ueberraschung ersehen, dass die Versammlung, welche durch den Vorsitzenden Dopinka geleitet wurde, bereits begonnen hatte. Die Deutschen ersuchten den Vorsitzenden um die Präsenzliste, damit sich die deutschen Mitglieder eintragen können, was er jedoch verweigerte. Zur anberaumten Zeit, wo die Versammlung hätte beginnen sollen, waren 80 Deutsche und 28 èechische Mitglieder anwesend. Als nun den èechischen Funktionären der Genossenschaft für ihre Geschäftsführung die Entlastung erteilt werden sollte, blieb ein solcher Antrag in der Minderheit, was den Genossenschaftskommissär Oberlehrer Kosteletzky zu den Erklärung veranlasste, man brauche keine Entlastung, er selbst werde aus eigener Machtvollkommenheit als Genossenschaftskommissär die Verantwortung für die Geschäftsgebahrung übernehmen.

Als nun der Vorsitzende die Wahl in den Vorstand einleitete, erklärte er, dass die nach Eröffnung der Sitzung gekommenen Mitglieder sich nicht an der Wahl beteiligen dürften und sie hätten als nicht anwesend zu gelten. Namens der Deutschen erklärte der Schuhmachermeister Janich, dass die deutschen Mitglieder gegen eine solche Vergewaltigung protestieren und verlangen, dass sie an den Wahlen teilnehmen können. Darauf wurde ihnen erwidert, dass eine Beteiligung der Deutschen nach den Satzungen nicht statthaft sei. Es ist selbstredend, dass weder in den Statuten der Genossenschaft noch in der Gewerbeordnung eine Bestimmung enthalten ist, die später in der Versammlung erscheinenden Mitglieder von dem Wahlrecht ausschiesst. Sie verliessen darauf unter Protest das Versammlungslokal und haben gegen das Vorgehen der Genossenschaftsleitung, welche die Wahlen mit den der Versammlung anwesenden 28 èechischen Mitgliedern durchführte, den Rekurs an die politische Bezirksverwaltung in Saaz eingebracht.

Der ganze Vorgang des Vorstandes und die durchgeführten Wahlen entbehren jeder gesetzlichen Grundlage; es gibt keinen gesetzlichen Hinderungsgrund, die Deutschen von dem Wahlrechte auszuschliessen, umsomehr als ein grosser Teil derselben rechtzeitig in der Versammlung anwesend war: den Deutschen musste das Recht der Eintragung in die Präsenzliste auch nach Beginn der Versammlungen zugestanden werden. Der Eintritt in eine gewerbliche Genossenschaft begründet die Teilnahme an allen Rechten, welche nach dem Gesetz vom 15. März 1883 allen Mitgliedern zugestanden werden.

Aus diesen Gründen stellen die Gefertigten an den Herrn Handelsminister und den Herrn Minister des Innern die Anfrage, ob er bereit ist, im eigenen Wirkungskreise oder durch die politische Landes- bezw. Bezirksverwaltung die Wahlen in den Vorstand und Schiedsgericht der Genossenschaft der Bekleidungsgewerbe in Postelberg zu anullieren, dem Ausschusse der im Jahre 1919 gewählt wurde und dessen Tätigkeit längst abgelaufen ist, aufzulösen und einen unparteiischen Kommissär zur Weiterführung der Geschäfte der Genossenschaften bis zu den erfolgenden Wahlen einzusetzen?

Prag, am 19. April 1923.

Kraus,

Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Dr. Keibl, Dr. E. Feyerfeil, Schälzky, Böhr, Bobek, Dr. W. Feierleib Schubert, Wenzel, Dr. Radda, Matzner, Dr. Lehnert, Ing. Kallina, Dr. Schollich, Dr. Medinger, Patzel, Simm, Ing. Jung, Knirsch.

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