VII. Rechtsverhältnisse der Lehrkräfte an Bürgerschulen.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 68.

Der Dienst an öffentlichen Bürgerschulen ist ein öffentliches Amt und als solches für alle Staatsbürger gleichmäßig zugänglich, welche ihre Befähigung dazu in gesetzliche Weise nachgewiesen haben.

Davon werden jene ausgenommen, die infolge einer strafrechtlichen Verurteilung von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind.

§ 69.

Alle an dieser Schulanstalt wirkenden Lehrkräfte genießen als Amtspersonen den vollem, gesetzlichen Schutz der Behörden.

§ 70.

Alle Eingaben, die dienstliche Verhältnisse der Lehrkräfte betreffen, simd stempelfrei. Bei der Anstellung, Ernennung und Beförderung sind keine Taxen und Gebühren zu entrichten.

§ 71.

Die Wahrung des Amtsgeheimnisses über jene Schulangelegenheiten, die von amtswegen als vertraulich kundgegeben wurden oder deren Geheimhaltung im Interesse der Schule oder der Erziehung und des Unterrichtes geboten ist, wird allen Lehmpersonen zur Pflicht gemacht.

§ 72.

Alle Lehrkräfte sind verhalten, die Pflichten ihres Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, alle durch die Gesetze und Verordnungen getroffenen Verfügungen und die Weisungen der Schulbehörden sowie die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Dienstvorschriften) erfolgten dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Schulorgane und Beschlüsse der amtlichen Lehrerkonferenz zu befolgen.

§ 73.

Erachtet eine Lehrkraft, daß die Durchführung einer dienstlichen Anordnung eines Schulorganes oder der Vollzug eines Konferenzbeschlusses dem Gesetze zuwiderläuft oder das Interesse der Schule gefährdet, so ist sie verpflichtet, die Entscheidung der Schulbehörde, beziehungsweise die des Standesausschusse oder der Lehrerkammer anzurufen.

Ebenso steht jeder Lehrkraft das Recht zu, für ihre Person und in eigener Sache gegen die getroffene Anordnung im Amtswege die Berufung bei der nächst höheren Schälbehörde, bei dem Standesausschusse oder bei der Lehrerkammer einzubringen und auf einer ordnungsgemäßen Durch Führung des Verfahrens zu bestehen.

Beschwerden gegen dienstliche Anordnungen der vorgesetzten Schulorgane oder gegen Konferenzbeschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 74.

Die Lehrkräfte haben jedes pflichtwidrige und jedes das Ansehen des Lehrerstandes oder ihr Wirken als Erzieher und Lehrer schädigende Verhalten sowie jeden Mißbrauch ihrer amtlichen Stellung zu vermeiden.

§ 75.

Mit dem Lehramte sind alle jene Nebenbeschäftigungen unvereinbar, welche der Würde des Lehrerstandes widerstreiten, den Lehrer an der genauen Erfüllung seiner Berufspflichten hindern oder eine Befangenheit in der Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen zur Folge haben könnten.

Im gegebenen Falle entscheidet über die Zulässigkeit irgend einer Nebenbeschäftigung die Lehrerkammer.

§ 76.

Pflichtwidriges Verhalten der Lehrschaft zieht die Anwendung von Disziplinarmitteln nach sich, welche unabhängig von einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung eintreten.

§ 77.

Die Dienstenthebung und die Entfernung vom Lehramte kann bei allen Lehrpersonen nur aufgrund eines vorausgegangenen ordnungsmäßigen und abgeschlossenes Disziplinarverfahrens stattfinden.

§ 78.

Das Disziplinarverfahren wird in der Dienstpragmatik für die Lehrerschaft an Bürgerschulen geregelt, wobei an dem Grundsatze festzuhalten ist, daß sowohl die amtlichen Erhebungen und die Durchführung des Beweisverfahrens, als auch die Ahndung der Pflichtverletzungen; unter Mitwirkung von Vertretern der Bürgerschullehrerschaft (Disziplinarsektion des Standesausschusses; Disziplinargericht bei der Lehrerkammer (Bürgerschulsektion) zu erfolgen hat.

Wird eine Lehrkraft im administrativen Verfahren zum Schadenersatz verurteilt, o kann sie in befristeter Zeit bei dem zuständigen Gerichte die Feststellungsklage gegen den Staat einbringen.

§ 79.

Das politische Verhalten der Lehrerschaft an Bürgerschulen darf nicht zur Grundlage einer Disziplinarbehandlung gemacht werden; ebenso dürfen Anzeigen ohne Namensfertigung nicht Gegenstand einer amtlichen Untersuchung sein.

B. Besetzungsverfahren.

§ 80.

Die näheren Bestimmungen über das Besetzungsverfahren, über den Beginn und die Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die Veränderungen im Dienstverhältnisse (Dienstpostentausch, Versetzung in den zeitlichen und dauernden Ruhestand, Urlaub, Militärdienst, Berechnung der Dienstzeit u. a.) werden in der Dienstpragmatik für die Lehrerschaft an Bürgerschulen festgesetzt.

C. Lehrverpflichtung.

§ 81.

Die Lehrverpflichtung umfaßt die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden, welche ohne Anspruch auf besondere Entlohnung innerhalb der durch das Bestellungsdekret übernommenen Pflichten zu erteilen sind.

§ 82.

Die Lehrverpflichtung eines Fachlehrers beträgt wöchentlich 20 Stunden, nach vollendetem 25. Dienstjahre, gerechnet von der ersten Anstellung an, wöchentlich 18 Stunden, Lehrkräften, die viele schriftliche Aufgagen zu verbessern oder andere zeitheischende mit ihrem Fache zusammenhängende Arbeiten zu leisten haben, sind zwei Wochenstunden in diese Lehrverpflichtung einzurechnen.

Die Lehrverpflichtung des Schulvorstandes (Direktors) beträgt die Hälfte der eines Fachlehrers gleicher Dienstzeit. Für die Berechnung der Lehrverpflichtung kommen nur die Stunden in den verbindlichen Lehrgegenständen in Betracht.

§ 83.

Überschreitet die, wöchentliche Stundenzahl eines Fachlehrers (Direktors) das im vorigen Punkte angeführte Maß, so gebührt ihm, eine den Zeitverhältnissen entsprechende Vergütung für jede wöchentliche Überstunde, deren Höhe im Verordnungswege von der vorgesetzten Schulbehörde bestimmt wird.

§ 84.

Die Lehrkräfte der Bürgerschule dürfen in der Regel nur für jene Lehrgegenstände verwendet werden, für die sie die fachliche Befähigung besitzen.

Doch sind die für Bürgerschulen befähigten Lehrkräfte verpflichtet sich aufgrund eines Komferenzbeschlusses innerhalb der Lehrverpflichtung an der eigenen Bürgerschule vorübergehend auch in solchen verbindlichen Lehrgegenständen ahne besonderes Entgelt verwenden zu lassen, für die sie die Lehrbefähigung für Bürgerschulen formell nicht besitzen.

§ 85.

Bei der Lehrfächerverteilung ist eine möglichst gleichwertige Beschäftigung aller Lehrkräfte im Rahmen ihrer Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung anzustreben.

Die Lehrfächerverteilung sowie die Abfassung der Stundenpläne wird vom Schulvorstand (Direktor) und einem von der Konferenz gewählten Mitgliede des Lehrkörpers vorgenommen.

§ 86.

Die Dienstleistung an einer anderen Bürgerschule, ebenso wie die Verwendung in Lehrgegenständen, die eine besondere Befähigung voraussetzen, müssen stets besonders entlohnt werden, sofern nicht der Lehrer die Verpflichtung hiezu bei seiner Anstellung übernommen hat.

§ 87.

Der Unterricht in nicht verbindlichen Lehrgegenständen ist besonders zu entlohnen, und zwar mit mindestens fünfviertel jenes Betrages, den die Behörde für die Erteilung einer Überstunde (§ 83) festgesetzt hat.

§ 88.

Ist eine Lehrkraft an der Erteilung des Unterrichtes oder an der Ausübung ihrer anderen dienstlichen Obliegenheit gehindert, so veranlaßt der Schulvorstand (Direktor) denen Stielvertretung. Zur Supplierung sind alle Lehrkräfte der Bürgerschule, auch die Nebenlehrer verpflichtet.

Falls diese Vertretung länger als eine Woche dauert, so gebührt den Lehrkräften für jede über das Maß ihrer Lehrverpflichtung (§ 82), erteilte Lehrstunde die für Überstunden (§ 83) festgesetzte Entlohnung.

Ist der Schulvorstand (Direktor) durch länger als acht Tage in der Ausübung seines Amtes gehindert, so gebühren dem Stellvertreter 75 Prozent der geltenden Dienstzulage (§ 90).

D. Dienstesentlohnung.

§ 89.

Für die Regelung der aus dem Dienstverhältnisse, entspringenden materiellen Rechtsverhältnisse der an den öffentlichen Bürgerschulen angestellten oder in den Ruhestand versetzten literarischen Lehrkräfte, der Hinterbliebenen oder sonstigen Anspruchsberechtigten gelten die paritätischen Bestimmungen und Normen jener Gesetze, welche die Einreihung in die Rangsklassen, die Vorrückung in denselben, die Betmessung der Grundgehalte, Zulagen und sonstigen Bezüge und Vorteile jener Gruppe dar Staatsbeamten regeln, mit denen diese Lehrkräfte gleiche Vorbildung haben.

§ 90.

Den Schulvorständen (Direktoren) gebührt außer den rangsklassenmäßigen Bezügen der Fachlehrerkräfte für die Amts dauer noch eine den Dienst und Zeitverhältnissen entsprechende Dienstzulage. Durch diese Bestimmung werden die dekretmäßig erworbenen Rechte bereits angestellter Direktoren nicht berührt (§ 63).

§ 91.

Bis zur Änderung der bisherigen Vorschriften bleiben die für Bürgerschulen lehrbefähigten und an dieser Schulanstalt angestellten literarischen Lehrkräfte in die Gruppe B der Staatsbeamten eingereiht. Alle eintretendem Änderungen der Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten in der Gruppe B haben auch für die literarischen Bürgerschullehrkräfte Geltung.

E. Schulverwaltung.

1. Der Bezirksschulinspektor.

§ 92.

Der unmittelbare Vorsetzte aller Lehrkräfte an den öffentlichen Bürgerschulen ist der für das Pflichtschulwesen bestellte Bezirksschulinspektor.

§ 93.

Das ihm zugewiesne Inspektionsgebiet ist räumlich so zu bemssen, daß er sich alljährlich von den Schulverhältnissen aller ihm zur Aufsicht unterstellten Bürgerschulen gründlich überzeugen und sich über die Amtswirksamkeit aller an diesen Schulen wirkenden Lehrkräfte ein genaues und gerechtes Urteil zu bilden vermag.

§ 94.

Der weitere Wirkungskreis und die sonstigen dienstlichen Obliegenheiten der Bezirksschulinspektoren sowie ihre Rechtsverhältnisse werden durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.

2. Der Bürgerschullehrköper.

a) Allgemeine Bestimmungen.

§ 95.

Mitglieder des Lehrkörpers sind alle Lehrkräfte, welche ordnungsgemäß mit der Erteilung des Unterrichtes eines verbindlichen Lehrgegenstandes betraut sind.

§ 96.

An der Spitze des Lehrkörpers steht der nach 60-62 berufene Schulvorstand, beziehungsweise der amtierende Direktor (§ 63).

Der Lehrkörper wählt am Beginne eines jeden Schuljahres für die Dauer eines Jahres nach 60 einen Stellvertreter, der den Schulvorstand (Direktor) während seiner Verhinderung oder Abwesenheit vertritt.

Für die weitere Stellvertretung gilt der Rang der Lehrkräfte.

§ 97.

Die Mitglieder des Lehrkörpern haben bei allen amtlichen Beratungen und Verhandlungen und bei der Ausübung der Dienstobligenheiten die gleichen Rechte und pflichten, gleichgültig, ob sie für dauernd (definitiv) oder zeitweise (provisorisch) angestellt oder der Bürgerschule nur zur vorübergehenden und zeitweiligen Dienstesleistung (Stellvertretung) zugewiesen sind.

Das aktive und passive Wahlrecht in die. Schulbehörden und amtlichen Kommissionen, in den Bezirks und Landeskonferenzen der Bürgerschullehrer und anderen Körperschaften amtlichen Charakters besitzen nur die für dass Lehramt an Bürgerschulen lehrbefähigten Kräfte.

§ 98.

Lehrkräfte, die an der Bürgerschule den Unterricht in unverbindlichen Lehrgegenständen erteilen oder die nur für besondere Schulabteilungen bestellt sind, heißen Neben ehren.

Sie haben eine beschließende Stimmte nur dann, wenn es sich um ihren Lehrgegenstand oder um ihre Schüler handelt; im übrigen steht allem diesen Lehrkräften nur eine beratende Stimme zu.

§ 99.

Lehrkräfte, welche nur zur Erteilung des Unterrichtes an allgemeinen Volksschulen berechtigt sind, dürfen an den öffentlichen Bürgerschulen nur dann vorübergehend und aushilfsweise verwendet werden, wenn dafür lehrbefähigte Kräfte nicht zur Verfügung stehen.

Die Verwendung ungeprüfter Aushilfslehrkräfte an den Bürgerschulen ist weder in den verbindlichen noch in den unverbindlichen Lehrgagenständen gestattet.

§ 100.

Alle an einer Bürgerschule wirkenden Lehrkräfte sind zur wechselseitigen Achtung, zum harmonischen Zusammenwirken und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Ausübung der Berufsobliegenheiten verpflichtet.

§ 101.

Über jedes Mitglied des Lehrkörpers ist bei der Leitung (Direktion) der Bürgerschule ein Standesausweis zu führen, der in übersichtlicher Darstellung das Dienstverhältnis des Lehrers, die letzte amtliche Dienstbeschreibung (Qualifikation) und die ihm gesetzlich gebührenden Bezüge zu enthalten hat.

Der Standesausweis ist vorm Schulvorstand (Direktor) während des Jahres fortlaufend zu ergänzen.

Jedes Mitglied des Lehrkörpers ist berechtigt, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen.

b) Die Lehrerkonferenz.

§ 102.

Der Lehrkörper der Bürgerschule ist während eines Schuljahres zu mindestens sechs amtlichen Beratungen (Lehrerkonferenzen) einzuberufen.

Die Konferenzen haben außerhalb der Unterrichtszeit, jedoch nicht an einem Ferialtage stattzufinden und sollen in der Regel nicht länger als drei Stunden dauern.

Die Einberufung der Lehrerkonferenz verfügte der Schulvorstand (Direktor) unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Zeitpunktes für die Abhaltung und der Tagesordnung.

Eine außer ordentliche Konferenz ist abzuhalten, wenn der Shulvorstand (Direktor) selbst einen dringenden Anlaß dazu findet oder wenn zwei Mitglieder des Lehrkörpers mit Angabe vorn Gründen und mit Bezeichnung der Tagesordnung darauf antragen.

§ 103.

Der Vorsitzende der Lehrerkonferenz ist der Schulvorstand (Direktor), im Falle seiner Verhinderung sein Stelvertneter.

Mitglieder der Konferenz und zur Teilnahme verpflichtet sind sämtliche wirkenden Mitglieder des Lehrkömpers (§ 95).

§ 104.

Die Lehrerkonferenz dient im allgemeinen zur gemeinsamen Besprechung aller pädagogischen und administrativen Schulangelegenheiten und; zur Fortbildung der Lehrer, Sie bietet den Lehrern Gelegenheit, die Durchführung der dem Schulvorstand (Direktor) zugekommenen behördlichen Erlässe zu erörtern, sich über die Grundsätze und über den jeweiligen Stand des Unterrichtes, der Schulzucht und der Schuleinrichtung zu besprechen und durch gegenseitigen Austausch ihrer Gedanken und Ansichten die notwendige Übereinstimmung und Gemeinsamkeit in ihrem Vorgehen zu erzielen; ebenso können Rechtsangelegenheiten der Lehrerschaft Gegenstand der Verhandlung sein.

§ 105.

Wirkungskreis des Lehrkörpers.

Der Beratung und Beschlußfassung in den Konferenzen des Lehrkörpers sind insbesondere folgende Gegenstände vorbehalten:

1. Antragstellung auf Einführung eines besonderen Lehrplanes (§ 9) für die eigene Bürgerschule.

2. Antragstellung bei Einführung nicht verbindlicher Lehrgegenstände (§§ 4 und 5).

3. Entscheidung über, die Verteilung des Lehrstoffes in den einzelnen Lehrgegenstände (detaillierter Lehrplan) im Rahmen des für diese Bürgerschule genehmigten Lehrplanes mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen Schulverhältnisse.

4. Antragstellung betreffend Errichtung vom Parallelklassen und besonderen Unterrichtsabteilungen.

5. Vorschläge betreffend Bestimmung der Fachgruppen bei Stellenausschreibungen.

6. Erstattung eines Gutachtens bei Versetzung von Mitgliedern des eigenen Lehrköpers im Dienstwege oder bei Dienstzuweisung von Lehrkräften an die eigene Anstalt sowie bei Diensttausch.

7. Erstattung eines Gutachtens bei der ordnungsgemäßen Stellenbesetzung.

8. Mitwirkung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, welche die Einführung der Lehrer ins Lehramt regeln.

9. Erstatmung eines Gutachtens bei der Anstellung vertragsmäßig bestellter Schulärzte und der Lehrkräfte (Nebenlehrer) für die nicht verbindlichen Lehrgegenstände.

10. Antrag auf zeitweise oder dauernde Einführung des ungeteilten Vormittagsunterrichtes, wenn die Witterungs oder Kommunikationsverhältnisse des Bürgerschulsprengels, seine räumliche Ausdehnung oder die Zahl der außerhalb des Standortes der Bürgerschule wohnenden Schüler diese Schuleinrichtung als notwendig erscheinen lassen.

11. Antragstellung betreffend den Unterrichtsbeginn an den Wochentagen sowie die Einführung eines ganzen Wochenferialtages oder zweier Ferialhalbtage.

12. Entscheidung über die Aufnahme neu intretender Schüler (§ 14-19), über das Aufsteigen in höhere Klassen, über die Entlassung und die Ausschließung der Schüler in den Grenzen der bestehenden Vorschriften.

13. Befreiung der Schüler von der Teilnahme an dem Unterrichte in den verbindlichen und nicht verbindlichen Lehrgegenständen, soweit es die bestehenden Vorschriften zulassen.

14. Beschlußfassung über die gemeinsam zu gebenden Noten bei der Schülerbewertung (Klassifikation) während der Schulzeit, und für das Entlassungszeugnis.

15. Entscheidungsrecht in Disziplinarangelegenheiten der Schüler der eigenen Anstalt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

16. Festsetzung der Sprechstunden, um den Verkehr mit dem Elternhausse zu ermöglichen.

17. Entscheidung über die Veranstaltung von Elternabenden, Schüleraufführungen, Schulfesten und Schulfeiern sowie über die Durchführung der Ausstellung von Schülerarbeiten.

18. Abfassung einer Schulordnung für die eigene Anstalt.

19. Entscheidung über die an der eigenen Bürgerschule einzuführenden für zulässig erklärten Lehr und Lesebücher; Stellung von Anträgen auf Einführung neuer Lehr und Lesebücher an die Schulbehörde (§ 12).

20. Entscheidung über die Anschaffung vom Lehrmitteln und über den Ankauf von Büchern und Zeitschriften für die Lehrer und Schülerbücherei nach Maßgabe der hiefür bewilligten Geldbeträge.

21. Antragstellung auf Anschaffung neuer Werke für die Bezirkslehrerbücherei.

22. Wahl des Schulvorstandes nach den in, §§ 62-64 ausgesprochenen Grundsätzen.

23. Wahl des Stellvertreters des Schulvorstandes (Direktors) für die Dauer eines Schuljahres unter Beachtung der Bestimmungen des § 62.

24. Wahl des Vertreters (Vertreter) der Bürgerschule in den Orts-, bzw. Distriktsschulrat nach den gesetzlichen Vorschriften.

25. Wahl des Vertreters des Lehrkörpers in die vom der Bezirksschulbehörde einberufene Konferenz, welche die Vorberatung des Lehrplanes einer neu errichteten Bürgerschule vornimmt.

26. Genehmigung der vom Schulvorstand (Direktor mit einem vom Lehrkörper gewählten Mitgliede vorgenommenen Lehrfächerverteilung und abgefaßten Stundenpläne sowie der von diesen Vertretern getroffenen Bestellung der Lehrkräfte als Klassenvorstände (§ 85).

27. Bestimmung der verantwortlichen Verwalter der Lehrmittelsammlungen, Büchereien, des Schulgartens und der Versuchsfelder, der Turn und Spielgeräte sowie der Stiftungen und sonstiger Fonds, falls deren Verwaltung nach nicht satzungsgemäß geregelt ist. Dem dermaligen Leiter des Schulgartens bleibt dass Recht der Verwaltung bis zum Übertritt in den Ruhestand gewahrt, sofern er nicht freiwillig darauf verzichtet.

28. Anträge betreffend Aufnahme von Beratungspunkten in die Tagesordnung der Bezirkskonferenzen der Bürgerschullehrer.

29. Festsetzung der Hausordnung; Abfassung der Dienstesvorschriften für den Schuldiener im Einvernehmen mit dein Ortsschulrate.

e) Der Schulvorstand (Direktor).

§ 106.

Der nach 60-62 an die Spitze des Lehrkörpers berufenen Lehrkraft gebührt für die Zeit ihrer Amtsdauer die Amtsbezeichnung Schulvorstand, den bereits angestellten Direktren der Titel amtierender Direktor.

§ 107.

Die vollzogene Wahl des Schulvorstandes wird vom Standesausschuß der Bürgerschullehrer überprüft, worauf über dessen Antrag die Bestätigung durch die Bezirksschulbehörde erfolgt.

Die näheren Vorschriften über das Wahlverfahren hat aufgrund der Beschlüsse der Lehrerkammer die Schulbehörde zu erlassen, die auch mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 63 entsprechende Verfügungen für die Übergangszeit zu treffen hat.

§ 108.

Wirkungskreis, Dem Schulvorstand (Direktor) obliegt die Führung der Verwaltungsgeschäfte und die Vertretung der Schule nach außen und dein Behörden gegenüber.

Der Schulvorstand vermittelt den amtlichen Verkehr mit den Schulbehörden, dem Standesausschuß und der Lehrerkammer und sorgt für die Verlautbarung, Erledigung und Durchführung der Gesetze und Verordnungen sowie der Weisungen der Schulbehörden und der Schulaufsichtsorgane.

Er verwahrt das Amtssiegel.

Ihm obliegt die Führung der allgemeinen Amtsschriften, der Standesausweise der Mitglieder des Lehrkörpers und des Hauptinventars über das gesamte Eigentum der Anstalt.

Er führt die Ober aufsieht über die Lehrmittelsammlungen, Büchereien und über das anderweitige Schulinventar sowie über das Schulgebäude und handhabt die Hausordnung.

Er überprüft nach den bestehenden Vorschriften die den Lehrkräften zustehenden Bezüge und Gebühren.

Dem Direktor kommt insbesondere zu:

1. Dich Mitwirkung bei der Aufnahme der Schüler, bei der Anlage und Führung der Schulmatrik;

2. das Recht, für alle Prüfungen die Kommissionen zu bestimmen und sie zu leiten;

3. in Gemeinschaft mit dem Lehrkörper die Verfügungen zu treffen, welche die Einheitlichkeit des gesamten Erziehungs und Unterrichtsbetriebes, die Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Schulbesuches und einer guten Schulzucht an der Anstalt zu sichern;

4. die Überwachung der vom Lehrkörper beschlossenen Schulordnung;

5. die Leitung der Lehrerkonferenz und die Entscheidung bei Stimmengleichheit;

6, die Einführung der Lehrer um Anfangsdienste ins Lehramt zu leiten (§ 105, Punkt 8);

7. die Förderung der pädagogisch-didaktischen Fortbildung der Lehrer;

8. über Anordnung der Schulaufsichtsorgane (Schulinspektoren) sich von der Amtswirksamkeit jener Lehrkräfte zu überzeugen, deren Lehrtätigkeit nicht befriedigend ist;

9. die Berechtigung, in die Schülerarbeiten Einsicht zu nehmen;

10. die Urlaubserteilung an die Lehrer für die Dauer von höchstens 3 Schultagen, an die Schüler von 2 bis 14 Tagen;

11. die Verfügung über die Stellvertretung im Unterrichte bei Verhinderung der Lehrer (§ 88);

12. in allen inneren Dienstangelegenheiten Verfügungen zu treffen, sofern die Entscheidung nicht ausdrücklich dem Lehrkörper oder den Lehrkräften selbst vorbehalten ist;

13. das Recht, zwei Schultage im Jahre freizugeben.

§ 109.

Der Schulvorstand (Direktor) überwacht den Unterricht der Nebenlehrer und jener Lehrkräfte, welche nur für Erteilung des Unterrichtes an allgem. Volksschulen berechtigt sind und vorübergehend und aushilfsweise an der Bürgerschule verwendet werden.

d) Der Klassenvorstand.

§ 110.

Bei Beginn des Schuljahres bestimmt die Leihrerkonferenz (§ 105, Punkt 26) für jede Klasse einen Klassenvorstand, der berufen ist, in der seiner besonderen Obhut anvertrauten Klasse auf Einheitlichkeit in Erziehung und Unterrecht hinzuwirken.

Dem Klassenvorstand obliegt insbesondere:

1. Die unmittelbare Aufsicht über das Lehrzimmer und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände und Schulgeräte;

2. die Führung der besonderen Amtsschriften der Klasse und die Ausfertigung der Zeugnisse;

3. den Schulbesuch seiner Klasse zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Verfügungen bei der Ahndung nicht entschuldigter Schulversäumnisse mitzuwirken;

4. einzelnen Schülern seiner Klasse die Befreiung vom Schulbesuche bis zu einem Schultage zu erteilen;

5. das Betragen, den Fortgang und der Gesundheitszustand der Schüler zu überwachen;

6. der an der Anstalt eingeführten Schulordnung Geltung zu verschaffen und hinsichtlich einer übereinstimmenden Handhabung derselben das Erforderliche zu veranlassen;

7. im Interesse der Schüler dem Zusammenwirken mit dem Elternhause besondere Aufmerksamkeit zu widmen und die Eltern bei der Berufswahl der Schüler zu beraten;

8. in den Lehrerkonferenzen über dein inneren und äußeren Zustand seiner Klasse Bericht zu erstatten;

9. die Beschlüsse der Lehrerkonferenz soweit sie seine Klasse betreffen, durchzuführen.

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