3. Die Bezirkskonferenz der Bürgerschullehrer.

§ 111.

In jedem Schulbezirke (Inspektionsgebiete) mit mehreren Bürgerschulen muß regelmäßig einmal im Jahre eine Bezirkskonferenz der Bürgerschullehrer stattfinden.

Ist in einem Schulbezirke (Inspektionsgebiete) nur eine Bürgerschule, so obliegt einer Lokalkonferenz die Aufgabe der Bezirkskonferenz. Die Vereinigung dieser Beratung mit der Inspektionskonferenz ist unzulässig.

§ 112.

Die Bezirkskonferenzen haben die Aufgabe, über die Bedürfnisse der Bürgerschule und die Rechtsverhältnisse der Bürgerschullehrer im allgemeinen, sowie über die besonderen Verhältnisse der Bürgerschule und ihrer Lehrer im Bezirke zu beraten, darauf bezügliche Anträge an die Schulbehörden und an die Lehrerkammer zu stellen und über die ihnen von diesen in Schulund Standesangelegenheiten vorgelegen Fragen Gutachten abzugeben und Beschlüsse zu fassen. (§ 119.)

§ 113.

Mitglieder der Bezirkskonferenz und bei derselben zu erscheinen verpflichtet send sämtliche an den öffentlichen Bürgerschulen des Bezirkes (Inspektionsgebietes) wirkenden Lehrkräfte mit dem Lehrbefähigwngszeugnisse für Bürgerschulen.

Diese Mitglieder haben in der Konferenz beschließende Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht (§ 97, Abs. 2.)

Allen anderen Lehrkräften der öffentlichen und privaten Bürgerschulen des Schulbezirkes steht es frei, sich an der Konferenz mit beratender Stimme zu beteiligen.

Alle Mitglieder der Bezirksschulbehörde sind berechtigt, den Verhandlungen der Konferenz als Gäste beizuwohnen.

Über Beschluß des Standesausschusses können Sachverständige mit beratender Stimme in die Konferenz geladen werden.

§ 114.

Des regelmäßige Bezirkskonferenz (§ 74) wird von der Bezirksschulbehörde einberufen, welche aufgrund des Antrages des Standesausschusses den Ort und die Zeit der Versammlung bestimmt.

Die Dauer der Konferenz darf zwei Tage nicht überschreiten.

Die Bezirksschulbehörde ist berechtigt, im Falle anerkannter Notwendigkeit auch außerordentliche Konferenzen zu veranstalten; die Einberufung dieser Konferenzen unterliegt der Genehmigung der Landesschulbehörde.

§ 115.

Die Tagesordnung jeder Konferenz wird den Mitgliedern derselben mindestens vier Wochen vor dem Zusammentritte bekanntgegeben.

Die Konferenz ist berechtigt, eine Erweiterung der Tagesordnung zu beschließen.

Bei der Erledigung der Tagesordnung haben die amtlichen Mitteilungen der Schulbehörden und der Lehrerkammer, der Bericht des Bezirksschulinspektors sowie die von den Schulbehörden und der Lehrerkammer abverlangten Gutachten und Beschlösse den Vorrang. Die Reihenfolge der übrigen Punkte der Tagesordnung, kann von der Konferenz festgesetzt werden.

Wenn pädagogische Weisungen gegeben werden, hat über diese eine Wechselrede stattzufinden.

Selbständige, nicht mit der Tagesordnung zusammenhängende Anträge sind vor Beginn der Konferenz beim Vorsitzenden schriftlich einzubringen und gelangen erst nach Erschöpfung der Tagesordnung bei dem ständigen Punkte Freie Anträge zur Verhandlung. Um zur Beratung zugelassen zu werden, müssen sie mindestens von dem vierten Teil der Konferenzmitglieder unterstützt werden.

§ 116.

Bei der Abstimmung über Anträge entscheidet de Stimmenmehrheit, Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Den Mitgliedern steht das Recht zu "sich der Abgabe der Stimme zu enthalten.

Bei der Verhandlung von Fragen, welche lediglich eine der vier Fachgruppen betreffen, kann die Beratung nach Fachsektionen geschehen, Bei Abstimmungen über Gegenstände einer bestimmten Fachgruppe haben nur die für diese Fachgruppen lehrbefähigten Konferenzmitglieder abzustimmen.

Wahlen werden nur durch Abgabe von Stimmzetteln vorgenommenen, Ergibt sich keine unbedingte Mehrheit, so tritt die engere Wahl ein.

§ 117.

Über jede Sitzung ist eine Vrhandlungsschrift zu führen, welche die Gegenstände der Beratung, die Anträge und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat, Sie ist sofort von der Konferenz zu genehmigen und von dem Vorsitzenden und den Schriftführern zu unterfertigen.

Die Verhandlungsschrift ist mit einem Berichte des Vorsitzenden an das Bezirks. Schulamt und von diesem mit der Anzeige der darüber getroffenen Verfügungen und mit etwaigen Anträgen an die Landesschulbehörde und an die Lehrerkammer zu leiten.

§ 118.

Vorsitzender und Leiter der Konferenz ist der Bezirksschulinspektor des Schulbezirkes (Inspektionsgebietes). Er überwacht den gesetzmäßigen Verlauf der Beratungen.

Die Konferenz wählt aus ihren Mitgliedern einen Stellvertreter für den Vorsitzen den und zwei Schriftführer.

§ 119.

Gegenstände der Konferenz sind insbesondere:

a) Anträge auf

1. Ausgestaltung des Bürgerschulwesens und Errichtung von Bürgerschulen im Schulbezirke;

2. Erstattung von Gutachten und Vorschlägen über den inneren Ausbau der Bürgerschulen und des Schulwesens im allgemeinen und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Schulbezirkes;

3. Prüfung der in Gebrauch stehenden Lehr und Hilfsbücher sowie der sonstigen Lehrbehelfe und Förderungsmittel des Unterrichtes;

4. Ausgestaltung der Lehrmittelsammlungen, der Schülerbüchereien und des Jugendschriftenwesens für die Bürgerschulen;

5. Einrichtung der Schul- und Schülergärten und der Iandwirtschaftlichen Versuchsfelder sowie die Pflege des Handfertigkeitsunterichtes;

6. Aufstellung von Richtlinien für die Anstellung von Schulärzten sowie für die der Gesundheitspflege dienenden Einrichtungen (Turn und Jugendspielplätze, Schulbäder, Schülrwanderungen u. dgl.) und für soziale Bestrebungen auf dem Gebiete der Jugendfürsorge;

7. Vorträge über zeitgemäße Erziehungsund Unterrichtsfragen sowie über die von Wissenschaft und Erfahrung als zweckmäßig anerkannten Lehnmethoden; über den Stand des heimischen Schulwesens und über das Schulwesen anderer Länder und Nationen aufgrund von Studienreisen; über Erscheinungen auf dem Gebiete der neuesten Literatur und Kunst; über Errungenschaften und Ergebnisse der neuesten Forschung u. dgl.

8. Veranstaltung von Fortbildungskursen für die Lehrerschaft und Ausgestaltung der Bezirkslehrerbücherei;

9. Antragstellung an den ständigen Ausschuß der Landeskonferenz der Bürgerschullehrer betreffend Aufnahme von Verhadlungsgegenständen in die Tagesordnung der Landeskonferenz;

10. Erstattung von Gutachten und Anträgen an die Lehrerkammer in Rechts und Standesangelegenheiten der Bürgerschullehrer sowie in sozialen und wirtschaftlichen Belangen der Lehrerschaft;

11. Beratung über Schaffung von Wohlfahrtseinrichtungen für die Lehrerschaft des Bezirkes.

b) Wahlen.

Die Bezirkskonferenz wählt in geheimer Abstimmung aus ihren Mitgliedern:

1. den (die) Vertreter der Bürgerschulehrerschaft in die Bezirksschulbehörde;

2. den (die) Vertreter für die Landeskonferenz der Bürgerschullehrer, und zwar so, daß bei mehr als 25 wahlberechtigten Mitgliedern des betreffenden Schulbezirkes (Inspektionsgebietes) zwei und bei mehr als 50 wahlberechtigten Mitgliedern drei Vertreter und je ein Stellvertreter zu wählen sind;

3. alljährlich die Vertreter in den Standesausschuß der Bürgerschullehrer des Schulbezirkes (Inspektionsgebietes).

In Schulbezirken mit weniger als einschließlich 10 wahlberechtigten Konferenzmitgliedern sind zwei, mit mehr als 20 sind vier, mit mehr als 40 sind vier, mit mehr als 40 sind fünf und mit mehr als 60 sind sechs Vertreter und zwei Stellvertreter zu wählen.

4. Alljährlich in den mit der Verwaltung der Bezirkslehrerbücherei betrauten Ausschuß zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter.

5. alljährlich ein Mitglied und einen Vertreter in die Bezirkskommission für Kinderschutz und Jugendfürsorge.

4. Der Standesausschuß der Bürgerschulehrer.

§ 120.

Der Standesausschuß ist eine Zweigstelle der Lehrerkammer.

Er bildet für die Bezirksschulbehörde des Schulbezirkes eine ständige beratende Körperschaft in allen, die Bürgerschule als solche betreffenden Fragen und ist für die Bürgerschullehrer des Schulbezirkes (Inspektionsgebietes) die erste Instanz in allem Rechts und Standesangelegenheiten (§ 66) und ihr Vertreter in allen Rechtsfällen, welche dem Dienstverhältnisse entspringen; sowie in sozialen und wirtschaftlichen Belangen.

§ 121.

Außer von der Bezirkskonferenz der Bürgerschullehrer gewählten Vertretern. (§ 119, b, Punkt 3) sind ferner der Bezirksschulinspektor des Schulbezirkes (Inspektionsgebietes) und die Vertreter der Bürgerschullehrerschaft in der Bezirksschulbehörde (§ 119, b, Punkt 1) Mitglieder des Standesausschusses.

Dem Standesausschusse steht es zu, auch Sachverständige mit beratender Stirne iaa die Sitzung zu laden.

§ 122.

Die Mitglieder treten unmittelbar nach der Bezirkskonferenz zusammen und wählen einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter des Vorsitzenden und einen Schriftführer.

§ 123.

Der Vorsitzende beruft in jedem Monate eine Sitzung ein, Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzunken verpflichtet und haben Anspruch auf Reisekosten und Taggelder. Die Lehrerkammer bestimmt, auf welche Weise die Ausgaben des Standeausschusses gedeckt werden.

§ 124.

Die Eingaben und Zuschriften des Standesausschusses in Schul- und Lehrerangelegenheiten sind stempel und gebührenfrei.

§ 125.

Dem Standesausschusse kommt insbesondere zu:

1. Antragstellung betreffend die Einberufung der regelmäßigen und der außerordentlichen Bezirkskonferenz der Bürgerschullehrer und Entscheidung über den Ort und die Zeit der Versammlung sowie über die Festsetzung der Tagesordnung für dieselbe unter Beachtung der Bestimmungen des 115, Abs. 3;

2. Überprüfung der von den Lehrkörpern gestellten Anträge und Entscheidung über die Aufnahme derselben in die Tagesordnung der Bezirkskonferenz;

3. Mitwirkung bei der Durchführung der in der Bezirkskonferenz gefaßten Beschlüsse und Durchführung jener Beschlüsse, sofern sie die Bürgerschule und die Lehrerschaft betreffen und ohne Hilfe der gesetzgebenden Organe und Schulbehörden durchgeführt werden können;

4. Berichterstattung über die Durchführung der in der letzten Bezirkskonferenz gefaßten Beschlüsse;

5. Mitwirkung in der Kommission, welche über die Errichtung und Einrichtung neuer Bürgerschulen im Schulbezirke entscheidet (§ 26);

6. Erstattung von Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Baupläne und der inneren Einrichtung neuer Bürgerschulen im Schulbezirke; Entsendung eines Vertreters in die Baukommission;

7. Mitwirkung bei der Beratung des Lehrplanes für neuerrichtete Bürgerschulen sowie Abgabe von Gutachten bei beantragter Einführung besonderer Lehrpläne (9) an einzelnen Bürgerschulen des Schulbezirkes;

8. Gutachten über gestellte Anträge auf zeitweise oder dauernde Einführung des ungeteilten Vormittagsunterrichts;

9. Antragstellung bei der ordnungsgemäßen Besetzung der Lehrstellen an den öffentlichen Bürgerschulen des Schulbezirkes (Inspektionsgebietes);

10. Mitentscheidung bei Versetzungen im Dienstwege oder bei Dienstzuweisungen sowie bei Diensttausch und bei Versetzung der Lehrpersonen an den öffentlichen Bürgerschulen des Schulbezirkes (Inspektionsgebietes) in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand;

11. Überprüfung des Wahlverfahrens bei Bestellung der Schulvorstände und Antragstellung an die Bezirksschulbehörde (§§ 62 bis 65. § 107);

12. Mitwirkung bei den amtlichen Erhebungen bei der Durchführung des Beweisverfahrens und der Ahndung der Pflichtverletzungen der Lehrkräfte in den Grenzen der gesetzlichen. Vorschriften (Dienstpragmatik für die Lehrerschaft an Bürgerschulen) und nach den von der Lehrerkammer festgesetzten Bestimmungen;

13. Überprüfung der schriftlich eingebrachten Beschwerden der Lehrkräfte im aktiven Dienste, im zeitlichen oder im dauernden Ruhestande Entscheidung hierüber in erster Instanz, bzw. Antragstellung an die Lehrerkammer (§§ 73 u. 120);

14. Mitwirkung bei jenen Amtshandlungen und in allen jenen Angelegenheiten, die dem Standesausschuß aufgrund der Geschäftsordnung oder durch den Wirkungskreis der Lehrerkammer übertragen sind.

5. Die Landeskonferenz der Bürgerschullehrer.

§ 126.

In jedem Lande findet regelmäßig nach je fünf Jahren die Landeskonferenz deutscher Bürgerschullehrer statt (§ 53).

§ 127.

Die Aufgabe der Landekonferenz ist, über die Mittel zur Förderung des Bürgerschulwesens und über Angelegenheiten, welche Rechte, Pflichten und Standesverhältnisse der Bürgerschullehrerschaft betreffen, zu beraten, darauf bezügliche Anträge an die Landesschulbehörde und an die Lehrerkammer zu stellen und über die ihr von diesen in Schul- und Standesangelegenheiten vorgelegten Fragen Gutachten abzugeben und Beschlüsse zu fassen. Sie stellt auch den Antrag auf Einberufung einer Reichskonferenz der deutschen Bürgerschullehrer (§ 52).

§ 128.

Die Landeskonferenz wird von der Landesschulbehörde einberufen, welche aufgrund des Antrages des ständigen Ausschusses der Landeskonferenz den Ort und die Zeit der Versammlung bestimmt.

Die Konferenz darf nicht länger als fünf Tage dauern.

Die Landesbehörde ist berechtigt, auch außerordentliche Landeskonferenzen zu berufen.

§ 129.

Die Landeskonferenzen sind in der Regel öffentliche nur aus besonderen Gründen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 130.

Die Tagesordnung jeder Versammlung wird mindestens drei Monate vor dein Zusammentritte bekanntgegeben.

Die Konferenz ist berechtigt, die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände zu bestimmen und eine Erweiterung der Tagesordnung zu beschließen.

Wenn die Versammlung die dringliche Behandlung eines Gegenstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen der stimmberechtigten Mitglieder beschließt, muß die Verhandlung darüber sogleich vorgenommen werden.

§ 131.

Die Mitglieder der Landeskonferenz werden von den Bezirkskonferenzen der Bürgerschullehrer gewählt (§ 119, b, Punkt 2).

Die Wahl gilt für die, Dauer von fünf Jahren, Die Wiederwahl ist zulässig. Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl und zu an Besuche der Konferenz verpflichtet.

Den Bezirksschulinspektoren des Landes als solchen steht es frei, an den Landeskonferenzen mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Alls Mitglieder der Landesschulbehörde sind berechtigt, den Verhandlungen der Konferenz als Gäste beizuwohnen.

Über Beschluß des ständigen, Ausschusses können Sachverständige mit beratender Stimme in die Konferenz geladen werden.

§ 132.

Über jede Versammlung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche die Gegenstände der Beratung, die Anträge und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat. Dieselbe ist mit einem Berichte des Vorsitzenden an die Landesschulbehörde und von dieser mit der Anzeige der darüber getroffenen Verfügungen und mit etwaigen Anträgen an den deutschen Staatsminister für Unterricht und Volksbildung (deutsche Abteilung des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur) [Grundsätzliche Forderungen und Anträge für die Umgestaltung, des gesamten deutschen Schulwesens, Punkt 41.] und an die Lehrerkammer für das deutsche Pflichtschulwesen zu leiten.

§ 133.

Vorsitzender und Leiter der Landeskonferenz ist der von der Landesschulbehörde hiefür bestimmte Landesschulinspektor für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen.

Die Versammlung wählt aus ihren Mitgliedern zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und drei Schriftführer.

Die Gewählten sind zur Annahme der Wahl verpflichtet.

§ 134.

Zum Zwecke der, Berichterstattung über die verschiedenen Punkte der Tagesordnung kann sich die Konferenz in Beratungsgruppen (Sektionen) teilen.

§ 135.

a) Die von den Bezirkskonferenzen der Bürgerschullehrer entsendeten Vertreter (§ 119, b, Punkt 2) wählen in geheimer Abstimmung

1. den (die) Vertreter (Stellvertreter) der Bürgerschule in die Landesschulbehörde und dessen Stellvertreter;

2. sechs Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder in den ständigen Ausschuß der Landeskonferenz.

b) Die gewählten Vertreter (Punkt 1 und 2) sind Mitglieder der Vertreterversammlung der Lehrerkammer für das deutsche Pflichtschulwesen, Abteilung Bürgerschule,

c) Die von der Landeskonferenz (Punkt 1 und) gewählten Vertreter brauchen nicht Mitglieder der tagendem Versammlung zu sein. Ihre Amtsdauer erlischt miit der erfolgten Wahl neuer Vertreter.

§ 136.

Der ständige Ausschuß der Landeskonferenz.

a) 1. Außer den von der Landeskonferenz gewählten Vertretern (§ 135) sind ferner ein Landesschulinspektor für das Pflichtschulwesen und der (die) Vertreter der Bürgerschule im Landesschulrate Mitglieder des ständigen Ausschusses.

2. Der Ausschuß hält in jedem Jahre mindestens zwei Sitzungen ab, Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekosten und Taggelder. (§ 54 und 55.)

3. Den Vorsitz führt der vom der Landesschulbehörde in den ständigen Ausschuß entsandte Landesschulinspektor für das deutsche Pflichtschulwesen.

Die erste Ausschußsitzung hat innerhalb Monatsfrist nach der Tagung der Landeskonferenz stattzufinden, Die Mitglieder wählen einen Stellvertreter des Vorsitzenden, einen Schriftführer und dessen Stellvertreter.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, Der Ausschuß hat das Recht, Sachverständige mit beratender Stimme den Sitzungen beizuziehen.

b) 1. Der Ausschuß hast bei der Durchführung der Beschlüsse der Landeskonferenz mitzuwirken und bildet für die Landesschulbehörden eine ständige beratende Körperschaft in allen, die Bürgerschule als solche betreffenden Fragen sowie in jenen Angelegenheiten, welche die Rechtsverhältnisse, der Bürgerschullehrerschaft berühren.

2. Dem Ausschuß obliegt die Pflicht, in der Landeskonferenz der Bürgerschullehrer einen Tätigkeitsbericht zu erstatten sowie über die Durchführung der in der letzten Landeskonferenz gefaßten Beschlüsse zu berichten.

3. Er begutachtet die von den Bezirkskonferenzen der Bürgerschullehrer eingebrachten Anträge zur Tagesordnung der Landeskonferenz (§ 119, a, Punkt 9) und s teilt im Einvernehmen mit der Landesschulbehörde die Tagesordnung der Landeskonferenz fest.

4. Der Ausschluß hat alle jene Vorkehrungen zu treffen, welche die Erledigung der Tagesordnung fördern (Entwurf einer Geschäftsordnung, Bildung von Beratungsgruppen und der Wahlausschüsse im Einvernehmen mit der Standesorganisation).

6. Die Lehrerkammer für das deutsche Pflichtschulwesen.

§ 137.

Für die Lehrerschaft an den öffentlichen deutschen Pflichtschulen und an den mit dem Öffentlichkeitsrechte ausgestatteten privaten deutschen Volks und Bürgerschulen wird in jedem Lande eine Lehrerkammer errichtet; sie vertritt alle Lehrer der oben genannten Schulen in allen Rechts und Standesangelegenheiten (§ 66), in allen Rechtsfällen, welche dem Dienstverhältnisse entspringen, sowie deren soziale und wirtschaftliche Belange.

§ 138.

Zur unmittelbaren Vertretung uni Entscheidung in Standesfragen und Rechtsangelegenheiten der Bürgerschullehrerschaft ist bei jeder Lehrerkammer eine selbständige Abteilung Bürgerschule zu errichten, Ihr unterstehen alle im Bereiche der Lehrerkammer seßhaften aktiven, alle beurlaubten und in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand versetzten Lehrkräfte der deutschen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrechte ausgestatteten privaten Bürgerschulen. Die genannten Lehrkräfte wählen auch die Vertreter der Bürgerschullehrerschaft in die Kammerabteilung Bürgerschule.

§ 139.

Die weiteren allgemeinen Bestimmungen über die Errichtung der Lehrerkammer sind unter Mittwirkung der Vertreter aller in Betracht kommenden Lehrerkategorien abzufassen.

§ 140.

Die Bestimmungen über die Errichtung der Abteilung Bürgerschule, ihren Wirkungskreis und ihre Verwaltung sowie über das Wahlverfahren und die Zahl der noch zu wählenden Vertreter (§ 135, b) sind unter Mitwirkung der Standesorganisation der Bürgerschullehrer abzufassen.

VIII. Besondere Bestimmungen.

§ 141.

Wo in dem Gesetze von Fachlehrern (Direkteren.) gesprochen wurde, sind auch die Fachlehrerinnen (Direktorinnen) zu verstehen.

§ 142.

Für die deutschen Bürgerschulen ist unter Mitwirkung der Lehrerkammer, Abteilung Bürge: schule eine Schul- und Unterrichtsordnung für Bürgerschulen zu erlassen.

Begründung.

I. Zweck und Einrichtung der Bürgerschule.

Zu § 1. Die Bürgerschule hat sich bis jetzt bewährt. Die neuen politischen und sozialen Verhältnisse verlangen aber naturnotwendig auch eine der neuen Zeit angepaßte Änderung mancher gesetzlichen Bestimmungen, auf denen die Bürgerschule bis heute aufgebaut war. Das Gute soll bleiben, manches aber muß durch Besseres ersetzt werden, still die Bürgerschule im Rahmen der Einheitsschule das erfüllen, was das Volk von ihr erwartet.

Zu § 2. Darüber, ob die Bürgerschule auf der 5. oder auf der 4. Jahresstufe der Volksschule aufgebaut sein soll, sind wohl heute noch die Meinungen, geteilt. Da wir nur eine achtjährige Schulpflicht haben, wäre im ersten Falle die Bürgerschule dreiklassig, im zweiten vierklassig. So bestechend letzteres zu sein scheint, so wenig Bann es einer genauen Prüfung standhalten. Die Bürgerschullehrer klagen ja heute mit Recht über die vielen schwachen Schüler, die besonders in Orten mit Mittelschulen ihnen das Amt erschwert. Wie müßte es erst sein, wenn sie die Schüler schon von der 4. Volksschulklasse bekämen! Es wäre ein Ausbau nach unten, ein Abbau. Unter den: gegenwärtigen Verhältnis en kam nur die dreiklassige Bürgerschule die Regel bleiben. Eine vierte Klasse hat überall dort errichtet zu werden, wo es notwendig erscheint und möglich ist.

Die Bürgerschule soll auch weiterhin Pflichtschule bleiben, So sehr das zu wünschen ist, so offen muß bekannt werden, welch ungeheure Last das harmlose Wort Pflichtschule. den Lehrern der Bürgerschule auferlegt hat und auch in Zukunft auferlegen wird (§ 17).

Zu § 4. Die Bürgerschule soll fürs praktische Leben vorbereiten. Was die Schüler im Kampfe ums Dasein einmal brauchen werden, darf ihnen die Schule nicht vorenthalten. Und dazu gehört für einen Großteil unserer Bürgerschüler die Kenntnis der èechischen Sprache.

Die Wichtigkeit des Èechischen für die Bürgerschüler braucht man wohl nicht erst zu begründen. Geometrie und geometrisches Zeichnen sollen jetzt getrennte Fächer sein. Die Fachlehrer der 3. Fachgruppe wissen wohl zu würdigen, wie wünschenswert das für die Beurteilung der Leistungen ist.

Unter den nicht verbindlichen Lehrgegenständen erscheint auch eine moderne Fremdsprache, und zwar mit Rücksicht auf jene Orte (z. B. Karlsbad, Marienbad, Gablonz. Haida u. a.), die ihrer nicht entraten körnen. Als Regel hat aber zu gelten: Bürdet unseren Bürgerschülern nicht zu viel auf!

Zu § 13. Gegenwärtig gibt es an der Bürgerschule nur 3 Fachgruppen, über der Sorge um, die geistige Ausbildung wird die körperliche Ertüchtigung sehr vernachlässigt. Diesem Mangel soll durch Schaffung einer vierter, Fachgruppe abgeholen werden, deren Hauptfach Turnen sein muß. Dieser wichtige Gegenstand darf nicht mehr länger das Stiefkind unter den Fächern der Bürgerschule sein und muß in die Hände eines Fachmannes kommen, Mit dem Turnen ließe sich zweckmäßig Naturgeschichte verbinden, welche Verknüpfung durchaus nicht unnatürlich ist. Der Turnlehrer muß ja ohnehin einen Teil der Naturgeschichte, die Lehre vom menschlichem Körper, gründlich können; er ist der Führer der Jugend bei ihren so dringend nötigen Schulwanderungen, und was ist daher zweckmäßiger, als daß er auch ein genauer Kenner der Natur und ihrer Erscheinungen ist? Weitere Fächer der 4. Fachgruppe sind deutsche Sprache und Gesang. Der Fachlehrer der 1. Gruppe kann nicht für alle 3 Klassen den Deutschunterricht übernehmen, da er mit schriftlichen Arbeiten zu stark belastet wäre; eine Klasse ist der 4. Fachgruppe zu überweisen. Den Gesang denken wir uns nicht als einen Gegenstand, auf den der Druck des Klassifizierens lasten soll, sondern vielmehr als eine frisch fröhliche Erhebung des Geistes und Gemütes.

Auch an der Mädchenbürgerschule sind die vier Fachgruppen vertreten, eine davon hat der Schulvorstand (Direktor, bzw. Direktorin), da die Stunden der Handarbeitslehrerin in die Gesamtstundenzahl (für die Aufteilung der Lehrverpflichtung!) einzubeziehen sind, ergibt sich an der Mädchenbürgerschule keine stärkere Belastung für die einzelnen Lehrkräfte als an der Knabenbürgerschule, Als Grundsatz für die Fächer Verteilung hat zu gelten: Weibliche Handarbeiten und Haushaltungskunde gehören zusammen. Es ist ein überwundener Standpunkt, den Handarbeitsunterricht trotz seiner ungemein großen Wichtigkeit für die Mädchen als einen minderwertigen Unterrichtsgegenstand anzusehen.

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