Poslanecká snìmovna N.S.R.È. 1923.

I. volební

7. zasedání.


Pùvodní znìní.

4100.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Ernst Schollich, Pittinger, Dr. Wenzel Feierfeil, Ing. Jung, Dr. Kafka und Genossen

auf Herausgabe eines Bürgerschulgesetzes.

Die Gefertigten stellen den Antrag, das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom..........................

betreffend die Organisation der Bürgerschulen.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

I. Zweck und Einrichtung der Bürgerschule.

§ 1.

 

 

Die Bürgerschule hat eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule -hinausreichende Bildung zu vermitteln, die den besonderen Unterrichtsbedürfnissen itnd wirtschaftlichen Verhältnissen der Bevölkerung entspricht.

Sie bildet die Vorstufe für die Völkische Obermittelschule und vermittelt auch die Vorbildung für jene Fach und anderen Berufsschulen, die eine vollständige Mittelschule nicht voraussetzen.

§ 2.

Die Bürgerschule besteht in der Regel aus 3 aufsteigenden Klassen (Jahrgängen), die sich an die fünfte Jahresstufe der allgemeinen Volksschule anschließen, und ist Pflichtschule.

§ 3.

In jedem Schulbezirke ist mindestens eine vierklassige Knabenbürgerschule und eine vierklassige Mädchenbürgerschule zu errichten.

Die Absolventen der vierklassigen Bürgerschulen sind in ihren Rechten denen einer vierklassigen Untermittelschule gleichzustellen.

§ 4.

Die verbindlichen Lehrgegenstände der Knabenbürgerschule sind: Religion, Lebenskunde (Moral), Deutsche Sprache in Verbindung mit Geschäftsaufsätzen, Erdkunde, Geschichte und Bürgerkunde, Naturgeschichte und Gesundheitslehre, Naturlehre, Rochnen mit einfacher Buchführung, Geometrie, geometrisches Zeichnen, Freihandzeichnen, Schönschreiben, Gesang, Turnen.

Nicht verbindliche Lehrgegenstände für Knabenbürgerschule sind: Èechisch, Französisch, Englisch, Stenographie, Maschinenschreiben, Violinspiel, Handfertigkeitasunterricht, gegebenenfalls noch irgend ein anderer Lehrgegenstand, über dessen Einführung die vorgesetzte Schulbehörde zu entscheiden hat. Für Kinder, welche keiner vom Staate anerkannten Konfession angehören, tritt an Stelle des Religionsunterrichtes die Lebenskunde (Moralunterricht).

§ 5.

Die verbindlichen Lehrgegenstände der Mädchenbürgerschule sind: Religion, Lebenskunde (Moral), Deutsche Sprache in Verbindung mit Geschäftsaufsätzen, Erdkunde, Geschichte und Bürgerkunde, Naturgeschichte und Gesundheitslehre, Naturlehre, Rechnen und einfache Buchführung, Haushaltungskunde, Weibliche Handarbeiten, Geometrie, Zeichnen, Schönschreiben, Gesang, Turnen.

In der höchsten Klasse der drei-, beziehungsweise vierklassigen Bürgerschule sind die Mädchen, anschließend an den Naturgeschichtsunterricht mit der Kinder und Krankenpflege vertraut zu machen, und wo sich Gelegenheit dazu bietet, haben sie auf dieser Stufe im Kindergarten zu hospitieren.

Nicht verbindlich und an Mädchenbürgerschulen: Èechisch, Französisch, Englisch, Stenographie, Maschinenschreiben, gegebenenfalls noch ein anderer vom der vorgesetzten Schulbehörde einzuführender Lehrgegenstand.

§ 6.

Stundenausmaß an Knabenbürgerschulen:

 

1. Kl.

2. Kl.

3. K.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

Lebenskunde (Moral)

1

1

1

1

Deutsche Sprache in Verbindung mit Geschäftsaufsatz

5

5

5

5

Erdkunde, Geschichte und Bürgerkunde

3

3

4

4

     

(2+2)

(2+2)

Naturgeschichte Lind Gesundheitslehre

2

2

2

2

Naturlehre

2

3

3

3

Rechnen mit einfacher Buchführung

4

4

4

4

Geometrie, geometrisches Zeichnen

3

3

3

4

       

(2+2)

Freihandzeichnen

4

4

4

3

Schönschreiben

1

1

1

-

Gesang

1

1

-

-

Turnen

2

2

2

2

Summe der Wochenstunden:

30

31

31

30


§ 7.

Stundenausmaß für Mädchenbürgerschulen:

 

1. Kl.

2. Kl.

3. K.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

Lebenskunde (Moral)

1

1

1

1

Deutsche Sprache in Verbindung mit Geschäftsaufsatz

5

5

5

5

Erdkunde, Geschichte und Bürgerkunde

3

3

3

3

Naturgeschichte und Gesundheitslehre

2

2

2

2

Naturlehre

2

2

2

2

Rechnen mit einfacher Buchführung

3

3

3

3

Haushaltungskunde

1

1

4

4

Weibliche Handarbeiten

4

4

3

3

Geometrie

1

1

1

1

Zeichnen

3

3

2

2

Schönschreiben

1

1

-

-

Gesang

1

1

1

1

Turnen

2

2

2

2

Summe der Wochenstunden:

31

31

31

31


§ 8.

Die Bürgerschulen sind selbständige Anstalten.

Weder zwei Bürgerschulen (eine Knaben und eine Mädchenbürgerschule) noch eine Bürgerschule und eine Volksschule dürfen unter einer Leitung verbunden werden.

§ 9.

Für alle Bürgerschulen ist vorn Ministerium für Schulwesen und Volkskultur ein Normallehrplan herauszugeben.

Sollte sich die Notwendigkeit erweisen, besonderen Verhältnissen eines Schulortes Rechnung zu tragen, so ist bei Errichtung der Bürgerschule über Antrag der maßgebenden Stellen eine Abweichung vom Normallehrplan zu gestatten.

§ 10.

Die größte Schülerzahl einer Bürgerschulklasse - sowohl einer aufsteigenden als auch einer Parallelklasse - beträgt 40, die nicht mehr schulpflichtigen, über 14 Jahre alten Kinder eingerechnet.

Wenn in einer Bürgerschulklasse mehr als 40 Schüler sind, so ist sofort eine Parallelklasse zu errichten.

Bestehen an einer Bürgerschule bei der Mehrzahl der Klassen ununterbrochen durch 3 Jahre Parallelklassen, so ist sie sofort in zwei selbständige Bürgerschulen zu trennen.

§ 11.

In der Bürgerschule hat in der Regel die Trennung der Geschlechter einzutreten. Doch können in kleineren Orten mit geringerer Schülerzahl oder in Orten, wo nur die Errichtung einer Knaben-, bzw. einer Mädchenbürgerschule möglich wäre, Knaben und Mädchen die Bürgerschule gemeinsam besuchen, Hierdurch darf aber die Zahl der bestehenden Bürgerschulen nicht verringert werden, An gemischten Bürgerschulen muß der Lehrplan auf die Bildungsbedürfnisse beider Geschlechter Rücksicht nehmen.

§ 12.

Die an der Bürgerschule notwendigen Lehrbücher werden von der Lehrerkonferenz dieser Schule ausgewählt.

In Orten mit mehreren Bürgerschulen sind sowohl einerseits für Knaben als auch anderseits für Mädchenbürgerschulen die gleichen Lehrtexte zu verwenden, die von einer gemeinsamen Beratung aller Bürgerschullehrkörper des betreffenden Ortes ausgewählt werden.

§ 13.

Der Lehrkörper einer dreiklassigen Bürgerschule ohne Parallelklaasen besteht außer dem Schulvorstand (Direktor) aus 4 Fachlehrern, welche die vier Fachgruppen vertreten, mit dem erforderlichen Nebenlehrern für die nicht verbindlichen Lehrgegenstände.

Im Falle, der Errichtung einer vierten Klasse - aufsteigend oder parallel - ist neuerlich ein Fachlehrer anzustellen und für jede weitere in der Zahl ungerade Klasse sind 2 Fachlehrerstellen, für eine weitere gerade Klasse ist eine Fachlehrerstelle zu systemisieren, (Trennung der Bürgerschule § 10, Absatz 3.)

An selbständigen Mädchenbürgerschulen sind die Handarbeitslehrerinnen in diese vorgeschriebene Anzahl der Lehrkräfte einzurechnen.

II. Vom Schulbesuche.

§ 14.

Zum Besuche des Bürgerschule sind alle im Sprengel einer Bürgerschule wohnendem, im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder verpflichtet, bei denen die für die Aufnahme in die Bürgerschule notwendigen Voraussetzungen zutreffen. Jedem Kinde muß die Möglichkeit geboten werden, eine Bürgerschule zu besuchen.

Vom Besuche der Bürgerschule sind zeitweilig oder dauernd jene Kinder befreit, die eine Mittelschule besuchen oder denen ein dem Unterrichtszwecke oder Schulbesuche hinderliches körperliches Gebrechen anhaftet.

§ 15.

In den ersten Jahrgang der Bürgerschule werden jene Schüler aufgenommen, die die 5. Jahresstufe einer öffentlichen Volksschule mit Erfolg absolviert oder auf eine andere Weise eine gleichwertige Vorbildung genossen haben. Letztere haben sich einer Aufnahmsprüfung zu unterziehen, die sich auf alle Gegenstände der Volksschule erstreckt.

§ 16.

Wenn ein Kind in der Schulnachricht über die 5. Jahresstufe einer öffentlichen Volksschule zwar für reif zum Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse oder Abteilung erklärt wurde, aber aus jenen Gegenständen, denen für das Fortkommen an der Bürgerschule eine besondere Bedeutung zukommt (Unterrichtssprache und Rechnen) nach dem Durchschnitte der letzten vier Vierteljahre die vorletzte Note der geltenden Notenstufe aufweist, so ist dessen Aufnahme in die Bürgerschule vorn dem Ergebnisse einer aus diesen Gegenständen an der Bürgerschule abzulegenden Prüfung abhängig zu machen. Für diese Prüfung ist keine Gebühr zu entrichten.

§ 17.

Schüler, die nach ihrer Aufnahme in den 1, Jahrgang während der ersten 3 Monate den gestellten Anforderungen nicht entsprechen rund bei denen vom weiteren Besuche der Bürgerschule, ein Erfolg nicht zu erwarten ist, können nach Ablauf dieses Zeitraumes über Beschluß der Konferenz an die Volksschule zurückversetzt werden.

§ 18.

Für die Aufnahmsprüfung, jener Schüler, die in einen höheren Jahrgang eintreten vollen oder welche den nach § 2 für die Aufnahme in den 1, Jahrgang geforderten Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der 5, Jahresstufe einer allgemeinen Volksschule nicht erbringen können, ist eine von der Behörde im Verordnungswege festzusetzende, den jeweiligen Zeitverhältnissen entsprechende Gebühr zu entrechten.

§ 19.

Im Laufe des Schuljahres dürfen Kinder nur im Falle der Übersiedlung der Eltern oder aufgrund einer besonderen schulbehördlichen Bewilligung aufgenommen werden.

§ 20.

Schullbesuchserleichterungen und die Einführung des Halbtagsunterrichtes sind an der Bürgerschule unzulässig.

§ 21.

Der Austritt aus der Bürgerschule darf nur am Schlüsse des Schuljahres erfolgen.

§ 22.

Das Schuljahr und die Ferien, sowohl die Hauptferien als auch die Ferialtage während des Schuljahres, sind an Bürgerschulen nach den für Mittelschulen gültigen Vorschriften festzusetzen.

III. Von der Errichtung und Erhaltung der Bürgerschulen.

§ 23.

Eine öffentliche dreiklassige Bürgerschule ist über Antrag einer Gemeinde dann zu errichten, wenn in dieser Gemeinde allein oder in Gemeinschaf t mit anderen Orten im Umkreise von 6 Kilometern nach dem 3jährigen Durchschnitte 90 Kinder derselben Volkszugehörigkeit sich vorfinden, welche die 6., 7. und 8 Jahresstufe der allgemeinen Volksschule besuchen und bei welchen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bürgerschule zutreffen.

Der Antrag auf Errichtung einer Bürgerschule kann auch gemeinschaftlich von mehreren Gemeinden gestellt wer den.

§ 24.

Diese für die Errichtung einer Bürgerschule in Betracht kommenden Gemeinden bilden als Bürgerschulgemeinde eine Rechtseinheit (juridische Person) in Hinsicht auf den gemeinsamen Schulzweck, insbesondere für alle bei der Schulerrichtung übernommenen Verbindlichkeiten sowie in allen Rechtsfällen der Schule.

Diese Gemeinsamkeit hat in der Ortsschulbehörde des Standortes der Schule zum Ausdrucke zu kommen.

§ 25.

Die Schulbehörden haben die Errichtung von Bürgerschulen überhaupt nach Kräften zu fördern und die Bedingungen zu einem festen und gedeihlichen Bestande derselben sicherzustellen, sie haben insbesondere in gemischtsprachigen Gemeinden und Bezirken dem Bedürfnisse der sprachlichen Minderheit durch Errichtung von Bürgerschulen Rechnung zu tragen. Die Grundlage hiezu bildet ein zu erlassendes Minderheits-Schulgesetz.

§ 26.

Alle für die Errichtung und Einrichtung einer Bürgerschule maßgebenden Umstände sind durch eine Kommission sicherzustellen.

Das Kommissionsprotokoll bildet die Grundlage der weiteren Entscheidungen.

§ 27.

Jedem entsprechend vorgebildeten Kinde muß dies Möglichkeit des Besuches einer Bürgerschule gewährleistet sein. Zu diesem Zwecke sind eigene Bürgerschulsprengel (bzw. Distrikten zu bilden und jede Gemeinde einem solchen Sprengel zuzuweisen.

In diesem Sinne darf eine Bürgerschule keinem Kinde die Aufnahme verweigern, dessen Zugehörigkeit zu einer Bürgerschule nicht durch die Schulsprengeleinteilung geregelt erscheint.

§ 28.

Da an einer Bürgerschule in der Regel die Trennung der Geschlechter Geltung hat, so kann eine Bürgerschule für beide Geschlechter als gemischtes Schule nur dann errichtet werden, falls bei zu geringer Kinderzahl desselben Geschlechtes die Errichtung einer Knabenbzw, Mädchenbürgerschule nicht möglich ist.

Bei Erweiterung der Bürgerschule bzw. Vermehrung der Klassenzahl tritt sofort die Trennung der Geschlechter ein.

§ 29.

las Schulgebäude soll den zeitgemäßen Anforderungen sowohl mit Rücksicht auf den Unterricht als auch in gesundheitlicher Beziehung vollkommen entsprechen.

Der Standort von Sprengelbürgerschulen ist möglichst im Mittelpunkte des Schulsprengels zu wählen.

§ 30.

Jedes Bürgershulgebäude muß neben den Erforderlichen Klassenzimmern mindestens enthalten: 1 Zeichensaal, 1 Turnsaal, die erforderlichen Räume für Lehrmittel und Büchereien, 1 Direktionskanzlei und ein Beratungs (Lehrer-) zimmer, Wünschenswert erscheinen überdies: 1 Physiksaal, 1 Arbeitssaal (für Handfertigkeit für Knaben, bzw. für weibliche Handarbeiten), 1 Gesangszimmer, 1 Sprechzimmer für den Verkehr mit den Eltern und kleine Räume für die Kleiderablage, außerdem 1 Schulbad und eine Suppenküche (bzw. Schulküche für Mädchen) mit Ausspeiseraum. Ein Turn- und Spielplatz und ein Schulgarten befinde sich neben dem Schulhause oder in dessen Nähe. Wünschenswert ist außerdem ein Ackerland für Schülergärten, bzw. Landbügerschulen für landwirtschaftliche Versuche.

§ 31.

Die Schulräume sind mit den erforderlichen, zeitgemäßen, den Ansprüchen des Unterrichtes und der Gesundheitspflege entsprechenden Einrichtungen zu versehen.

§ 32.

Die näheren Bestimmungen über Lage und Beschaffenhein der Schule und ihrer Teile sowie über die erforderlichen Schuleinrichtungen werden im Verordnungswege durch das Ministerium für Schulwesen und Volksbildung erlassen.

Diese Vor Ordnung bestimmt auch, von wem und in welcher weise bei Genehmigung der Baupläne, Ausführung des Baues, Beschaffung der Schuleinrichtungen, Überwachung des zweckentsprechenden Zustandes der Gebäude und ihrer Einrichtungen einzuschreiten ist.

§ 33.

Die Schulerhalter sind verpflichtet, den Bau der Bürgerschule, die Verteilung und innere Einrichtung der Schulräume genau den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auszuführen.

§ 34.

Jede Bürgerschule muß die für den Unterricht erforderlichen, zweckentsprechenden Lehrmittel, eine Schüler und eine Lehrerbücherei besitzen.

§ 35.

An den Bürgerschulen ist es nicht gestattet, von den Schülern oder deren Eltern Schulgeld oder ständige Beiträge zur Erhaltung der Schule einzuheben.

§ 36.

Die Bürgersehulgemeinde (bzw. die Gesamtheit der für die Errichtung der Bürgerschub in Betracht kommenden Gemeinden des Schulsprengels) bestreitet den Aufwand für den Bau und die Erhaltung der Schulgebäude und deren Einrichtungen sowie für alle mit der Schule in Verbindung stehenden und für den Schulbetrieb notwendigen sachlichen Erfordernissen.

Dabei bleiben zu Recht erwachsende oder bereits bestehende Verbindlichkeiten dritter Personen oder Körperschaften, bestehende und errichtete Fonde und Stiftungen aufrecht mit dem Bemerken, daß aus diesen Zuwendungen keine, wie immer gearteten Vorrechte inbezug auf die Schule und deren Lehrer abzuleiten sind.

§ 37.

Eine öffentliche Bürgerschule kann nur mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden und nur dann vom Min. f. Sch. u. V. aufgelassen werden, wenn nach einem 3jährigen Durchschnitte die Schülerzahl unter 50 gesunken ist, Doch ist dabei besonders zu berücksichtigen, ob infolge gewichtigter Gründe die Schule sich als notwendig erweist, bzw. den in Betracht kommenden Kindern die Möglichkeit, eine andere Bürgerschule zu besuchen, gewährleistet ist.

§ 38.

Der Personalaufwand in jeder Hinsicht ist Sache des Staates und bildet mit den übrigen völkischen Schulausgaben einen besonderen Teil des Staatsvoranschlages.

Der Staat ist außerdem verpflichtet, im Rahmen des genannten Voranschlages zur Erweiterung und Instandhaltung der Lehrmittelsammlungen und Büchereien jeder Bürgerschule alljährlich einen angemessenen Beitrag zur Verfügung zu stellen.

§ 39.

Gemeinden, welche die Mittel zum Bau und zur Erhaltung einer Bürgerschule erwiesenermaßen ohne empfindlichen Nachteil für einen geregelten Gemeindehaushalt nicht aufzubringen vermögen, sind aus Staatsmitteln hinreichend zu unterstützen.

§ 40.

Weitere Bestimmungen zur Regelung der Verbindlichkeiten bei Errichtung und Erhaltung von Bürgerschulen erläßt auf Grundlage dieses Gesetzes das Ministerium für Schulwesen und Volksbildung.

IV. Ausbildung und Befähigung zum Lehramt an Bürgerschulen.

§ 41.

Die fachwissenschaftliche Ausbildung der Bürgerschullehrer ist an einer Hochschule zu erwerben und dauert mindestens 2 Jahre 4 Semester). Voraussetzung zu diesem Hochschulstudium ist die Lehrbefähigung für Volksschulen.

§ 42.

Im Interesse des Schulwesens und der Volksbildung sind diese Studien durch staatliche Unterstützung möglichst zu fördern.

§ 43.

Die Regelung dieser Studien erfolgt durch eine im Verordnungswege erlassene Studienordnung.

§ 44.

Im praktischen Schuldienste stehenden Hörern ist zum Besuche der Hochschule der notwendige Urlaub zu gewähren. Ihnen bleibt die bisherige oder eine gleichbezahlte Lehrstelle für die Zeit der normalen Studiendauer gewahrt.

§ 45.

Zur Anstellung als Lehrer an Bürgerschulen ist das Lehrbefähigungszeugnis für Bürgerschulen erforderlich, mieses Zeugnis wird aufgrund einer mit Erfolg abgelegten, fachwissenschaftlichen Prüfung ausgestellt, welche sich mindestens auf die Gegenstände einer Fachgruppe erstrecken muß.

§ 46.

Das die verbindlichen Gegenstände umfassende Lehrgebiet der Bürgerschule zerfällt in 4 Fachgruppen. Diese sind: 1. Fachrugpe Deutch, Geographie, Geschichte; 2. Fachgruppe: Naturgeschichte, Naturlehre, Mathematik; 3. Fachgruppe: Mathematik , darstellende Geometrie, Freihandzeichnen, Schönschreiben; 4. Fachgruppe: Deutsch, Naturgeschichte, Turnen, Gesang, Pädagogik und Lebenskunde sind Gegenstände jeder Fachgruppe.

Der Prüfungswerber hat für seine Fächer die Absolvierung der philosophischen, bzw. technischen Studien im entsprechenden Ausmaße in der Regel nachzuweisen.

§ 48.

Zur Vornahme dieser Prüfungen werden vom Ministerium für Schulwesen und Volksbildung an den Hochschulen eigene Kommissionen errichtet. In diese sind zunächst die mit der Ausbildung der Bürgerschullehrkräfte betrauten Lehrer an der Hochschule zu berufen.

§ 49.

Die näheren Bestimmungen zur Durchführung dieser Prüfungen werden in einer durch das Ministerium für Schulwesen und Volksbildung erlassenen Prüfungsordnung festgesetzt. Auch wird im Verordnungswege geregelt, in welcher Weise die Lehrer lebender Sprachen, der Stenographie, des Maschinenschreibens, des Violinspieles und anderer Nebengegenstände, sowie der Knabenhandfertigkeit, endlich die Lehrerinnen für Haushaltungskunde und weibliche Handarbeiten ihre Lehrbefähigung für Bürgerschulen nachzuweisen haben.

V. Fortbildung der Lehrer an Bürgerschulen.

§ 50.

Die Lehrer an Bürgerschulen haben auf ihre Fortbildung stets bedacht zu sein; sie haben die wissenschaftlichen, pädagogischen und didaktischen Fortschritte und Forderungen der Zeit ihrem Amte soweit als möglich dienstbar zu machen.

Die Schulbehörden haben die berufliche und wissenschaftliche Weiterbildung der Bürgerschullehrer zu fördern.

§ 51.

Dieser Fortbildung dienen insbesondere zeitweise wiederkehrende Konferenzen, Büchereien, Fortbildungskurse und Studienreisen.

§ 52.

Die amtlichen Beratungen (Lokal-, Bezirks- und Landeskonferenzen der Bürgerschullehrer) haben als ein wesentlicher Faktor zur Ausgestaltung der Bürgerschule sowie für die Fortbildung ihrer Lehrer zu gelten. Ihnen obliegt außerdem die Wahl von Vertretern der Bürgerschullehrerschaft in die Schulverwaltung in die Schulbehörden, in die Standesausschüsse und Lehrerkammern.

§ 53.

Die Beratung und Beschlußfassung in den Bezirks-, Landes- und Reichskonferenzen erfolgt in der deutschen Sprache.

§ 54.

Die Mitglieder der Bezirks-, Landes und Reichskonferenzen erhalten Reise und Zehrungsgelder nach den für Staatsbeamten geltenden Normen.

§ 55.

Den Aufwand für die amtlichen Konferenzen bestreitet der Staat.

§ 56.

In jedem Bezirke muß sich eine Bücherei zur freien Benützung für die Bürgerschullehrer befinden. Die Mittel zur Anlage, Erhaltung und zeitgemäßen Ausgestaltung derselben sind vom Staate beizustellen, Die Verwaltung der Bücherei besorgt ein von der Bezirkskonferenz gewählter Ausschuß.

§ 57.

Zur wissenschaftlichen und schulpraktischen Fortbildung der Bürgerschullehrer, zu Studieln und Forschungen derselben auf den Gebieten der Wissenschaft und Pädagogik sind zweckentsprechende Fortbildungskurse zu veranstalten.

Die Teilnahme an solchen Kursen ist unentgeltlich; der Aufwand für dieselben ist aus Staatsmitteln zu bestreiten.

Dieser Zweig der beruflichen Weiterbildung der Bürgerschullehrer ist von den Schulbehörden besonders zu fördern.

§ 58.

Durch Verleihung von Staatsstipendien an geeignete Bewerber (oder durch Wahl bestellte Lehrpersonen) sind Studienreisen zu ermöglichen, um fremdländische Schuleinrichtungen an Ort und Stelle kennen zu lernen. Die gewonnenen Erfahrungen sind den Schulbehörden zur Kenntnis zu bringen und in Schulzeitschriften und Konferenzen für die Ausgestaltung des heimischen Schulwesens zu verwerten.

VI. Von der Selbstverwaltung.

§ 59.

Der innere Schulbetrieb fuße auf dem Grundsatze der Selbstverwaltung.

Alle Lehrkräfte an Bürgerschulen sind freie und gleiche Erzieher, die bezüglich ihrer Lehrtätigkeit nur ihrem Gewissen, ihrem Volke und ihrer Aufsichtsbehörde verantwortlich sind.

§ 60.

Die Schulvorstände (Direktoren) sind nicht die Vorgesetzten der übrigen Lehrer, Ihnen obliegt bloß die administrative Leitung und die Vertretung der Schule nach außen und den Behörden gegenüber (§ 108).

§ 61.

Ihre Amtsdauer ist zeitlich begrenzt. Eine Amtsdauer währt 5 Jahre.

§ 62.

Die SchuIvorstände werden vorn der Lehrerkonferenz in geheimer Abstimmung gewählt, wobei die einfache Mehrheit entscheidet.

An der Wahl des Direktors dürfen nur die für Bürgerschulen befähigten Lehrpersonen teilnehmen, an Mädchenbürgerschulen einschließlich der Handarbeitslehrerinnen.

Wählbar sind nur die literarischen Lehrkräfte (13, Abs. 1), die nach erworbener Lehrbefähigung, für Bürgerschulen schon mindestens 6 Jahre an einer Bürgerschule gedient haben.

Die Wiederwahl desselben Direktars für eine weitere Amtsperiode ist zulässig.

§ 63.

Den bei Einführung der Leiterwahl bereits angestellten Direktoren bleibt das Recht auf die Literstelle bis zur Erreichung der vollen Pensionsreife gewahrt.

§ 64.

Nach erreichter Pensionsreife darf ein Fachlehrer nicht mehr zum Direktor gewählt werden.

§ 65.

Der Gewählte muß die Wahl annehmen, außer er wäre kränklich oder könnte andere triftige Gründe vorbringen. Die Entscheidung hierüber steht aufgrund eines Gutachtens des Standesausschusses der vorgesetzten Schulbehörde zu.

Im Fade einer Wiederwahl Bann der Gewählte ablehnen.

§ 66.

Dem in der Bezirkskonferenz der Bürgerschullehrer (§ 120) gewählten Standesausschuß steht ein mitbestimmender Einfluß in allen die Bürgerschullehrer betreffenden Rechts- und Besetzungsangelegenheiten zu. Er ist Disziplinar-, Qualifikations- und Besetzungskommission für die Bürgerschullehrerschaft des Schulbezirkes (Inspektionsgebietes).

§ 67.

Der von der Landeskonferenz der Bürgerschullehrer gewählte Ständige Ausschuß und die Lehrerkammer für das deutsche Pflichtschulwesen bilden für die Schulbehörden ständige beratende und mitbestimmende Körperschaften in allen die Bürgerschule als solche betreffenden Fragen sowie in jenen Angelegenheiten, welche die Rechtsverhältnisse der Bürgerschullehrerschaft berühren.

Die Lehrerkammer ist Berufungsinstanz in Disziplinar-, Qualifikations- und Besetzungsangelegenheiten und ist die Vertreterin der Bürgerschullehrer in allen Rechtsfällen, welche aus dem Dienstverhältnis entspringen. Die weitere Durchführung obliegt dem Gesetze über die Errichtung der Lehrerkammern (§§ 137-140).

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