Pùvodní znìní ad III/4041.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen
an den Minister des Innern
in Angelegenheit eines ungesetzlichen Auftrages der politischen Bezirksverwaltung in Teplitz-Schönau wegen Entfernung von Karten der Schrift Ünser Staat und der Weltfrieden von Hanuš Kuffner aus den Auslagen der Buchhandlungen.
Im Verlage Strache-Warnsdorf ist die Übersetzung der obigen Schrift von Hanuš Kuffner mit den dazu gehörigen Landkarten erschienen. Diese Schrift war in der Auslage der Buchhandlung Pörzler ausgestellt und mußte über telefonischen Auftrag dies Ministerialrates Heslowa aus der Auslage
entfernt wenden. Zur Kennzeichnung diene Folgen des: Die der Schrift beigegebenen Karten tragen die Bezeichnung Èechy für Böhmen, Mähren und Schlesien und die Slowakei, da nur Zeit der Entstehung dieser Schrift im Jahre 1917 die Bezeichnung Èechoslowakei bekanntlich noch nicht bestanden hat. In der Übersetzung wurde daher Èechy mit Èechien wiedergegeben; Der Ausdruck Böhmen konnte selbstverständlich nicht gewählt werden, weil er etwas anderes bezeichnet, als die Aufschrift Èechy in den Karten und ebensowenig konnte Èechoslovakei gewählt werden, weil dies dem Original nicht entsprochen hätte. Über Beschwerde von tschechischer Seite wegen Gebrauches dieses angeblich verbotenen Wortes hat Herr Ministeriallrat Heslova durch einen Beamten der politischen Landesverwaltung erheben lassen, daß eine Beanständung des, Wortes Èechien in diesem Falle nicht erfolgen könne, weil es nicht gebraucht wurde, um den tschechischen Staat in der Öffentlichkeit herabzusetzen und daß daher ein Grund für eine Beschlagnahme der Karten, die im Übrigen der Zensur vorgelegt waren, nicht erfolgen könne. Trotzdem hat er aber telefonisch die Entfernung der Karten aus der Auslage verfügt. Um von vornherein die beliebte Ausrede, es sei die Ruhe und Ordnung durch die Karten gefährdet gewesen unmöglich zu machen, wird bemerkt, daß die Ruhe und Ordnung in Teplitz in keiner Weise gestört waren und daß die Entfernung der Karten lediglich auf den Wunsch eines tschechischen Gendarmen zurückzuführen war.
Die Gefertigten fragen: ob den Herrn Minister dieses ungesetzliche, jeder Rechtsgrundlage entbehrende Verhalten der politischen Bezirksverwaltung bekannt ist?
Ob er bereit ,ist zu erklären, daß der telefonische Auftrag gesetzwidrig und daher unverbindlich war und ob er Vorkehrungen zu treffen gedenkt, damit derartige Willkürakte unterbleiben?
Prag, den 7. Feber 1923.
Dr. Lodgman,
Kraus, Böhr, Dr. W, Feierfeil, Schälzky, Matzner, Dr. Scholich, Dr. Radda, Dr. Brunar, Dr. Medinger, Simm, Wenzel, Dr. Luschka, Dr. Lehnert, Mark, Dr. E, Feyerfeil, Dr. Keibl, Ing. Kallina, Zierhut, Patzel,Ing. Jung, J. Mayer,
Pùvodní znìní ad IV/4041.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Lodgman und
Genossen an den Minister des Innern
in Angelegenheit der Aufträge der politischen Bezirksverwaltung Aussig wegen Spendensammlungen für den Bau eines Denkmales für den Komponisten der
Staatshymne.
Die politische Bezirksverwaltung Aussig hat unter 28. Dezember 1922, Z. 76.411/22, folgenden Auftrag an das Gemeindeamt in Prödlitz gerichtet:
Spendensammlung für den Bau eines Denkmales für den Komponisten der Staatshymme.
3 Beilagen.
An das Gemeindeamt Prödlitz.
Die beigeschlossenen Sammelbögen sind neben dem Siegel der politischen Bezirksverwaltung, mit dem dortigen Gemeindesiegel zu versehen und gegen schriftliche Empfangsbestätigung (Name des Vereines und des übernehmenden Funktionärs), welche postwendend anher vorzulegen sind, je ein Exemplar nachfolgenden Vereinen auszuhändigen:
Spolek majitelù domù,
Filiálka zemského svazu živnostníkù a obchodníku,
Národní jednota severoèeská,
Die ordnungsgemäß mit dem Siegel der Gemeinde versehen Sammelbögen sind längstens bis 15. Feber 1923 unter Anführung der Erlaßnummer: 76.411 an die politische Bezirksverwaltung von den Vereinen per Post und Postanweisung oder persönlich auf Zimmer Nr. 14 abzuführen.
Der Ministerialrat: Sedláèek m. p.
Selbstverständlich ist die Gemeinde nicht verpflichtet, diesem in keinem Gesetze begündeten Auftrage zu entsprechen.
Die Gefertigten fragen:
Ist der Herr Minister bereit, diesen ungesetzlichen Erlaß von amtswegen außer Kraft zu setzen?
Prag, den 7. Feber 1923,
Dr. Lodgman,
Dr. Lehnert, Böhr, J. Mayer, Simm, Dr. Scholich, Wenzel, Dr. Radda, Mark, Dr. Medinger, Patzel, Ing. Jung, Matzner, Schälzky, Knirsch, Ing. Kallina, Dr. Brunar, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Keibl, Kraus, Dr. Petersilka,
Pùvodní znìní ad V/4041,
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen an den Minister für Schulwesen und
Volkskultur in Angelegenheit der Anbringung von Bildern des Präsidenten Masaryk in den
Schulen,
Die Vorsitzenden der Bezirkschulausschüsse haben wiederholt den Ortsschulräten Aufträge erteilt, Bilder des Präsidenten Masaryk für die Schulen anzuschaffen. In dem Erlasse des Präsidiums des Landesschulrates in Prag vom 20. Dezember 1922, Z. 6515 wird zwar eine ganze Reihe von gesetzlichen oder von der Regierung verordneten Bestimmungen angeführt, keine vom ihnen umfaßt jedoch im Wirklichkeit die Verpflichtung, der Ortsschulräte. Masarykbilder anzuschalten. Da eine solche Verpflichtung der Ortsschulräte nirgends gesetzlich festgelegt wurde, so fragen die Gefertigten:
Ist der Herr Minister bereit zu erklären, daß eine solche Verpflichtung der Ortsschulräte nicht besteht?
Ist er bereit die gegenteiligen behördlichen Erlässe von amtswegen außer Kraft zu setzen? Wenn nicht, auf welche gesetzliche Bestimmungen vermag er sich zu berufen?
Prag, den 13. Feber 1923,
Dr. Lodgman,
Dr. Lehnert, Böhr, Mark, Matzner, J. Mayer, Dr. Keibl, Simm, Dr. W. Feierfeil, Schubert, Knirsch, Kraus, Dr. Medinger, Wenzel, Dr. Brunar, Dr. Scholich, Patzel, Ing. Kallina, Dr. E. Feyerfeil, Ing. Jung, Dr. Radda, Zierhut.
Pùvodní znìní ad VI/4041.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen an den Vorsitzenden des Ministerrates in Angelegenheit der Sprachenpraxis.
Die staatlichen Gerichte, Behörden und Organe in Gerichtsbezirken, in denen nach dem Ergebnisse der letzten Volkszählung die deutsche Minderheit weniger als 20% der Gesamtbevölkerung beträgt, verkehren mit den deutschen Gemeinden und den Angehörigen der deutschen Minderheiten in diesen Bezirken ausschließlich tschechisch und lehnen die Annahme und Erledigung deutscher Eingaben grundsätzlich ab. Es ist nun richtig, daß dieser Vorgang vom Standpunkte des § 2 des Sprachengesetzes vom 29. Feber 1920, Slg. Nr. 122, nicht anfechtbar ist. Andererseits bedeutet aber die geschilderte Praxis der Behörden, eine Vorwegnahme der bisher nicht erschienenen Durchführungsverordnung zum Sprachengesetze, die allerdings im Geiste dieses Gesetzes, auch den Sprachengebrauch für die autonomen Behörden, Vertretungskörper und Korporationen zu regeln haben wird (§ 8 des Sprachengesetzes). In dieser Verordnung müssen nach Vorschrift des Gesetzes auch Vorschriften darüber enthalten sein, was zu veranlassen ist zur Erleichterung des amtlichen Verkehres mit Parteien, welche jener Sprache unkunding sind, in der bei dem betroffenen Gerichte, Amte oder Organe im Sinne dieses Gesetzes amtiert wird, wie auch zum Schutze der Parteien vor Rechtsnachteilen, welche ihnen aus der Unkenntnis der Sprache erwachsen könnten. Der Umstand, daß die Resienun mit der Erlassung der Durchführungsverordnung zum Sprachengesetze zögert, kann es unmöglich rechtfertigen, daß durch ausnahmslose buchstäbliche Anwendung des § 2 den der tschechischen Sprache unkundig Parteien, der vom Sprachengesetz selbst zugesicherte Schutz vor Rechtsnachteilen vorenthalten wird.
Von den deutschen Gemeinden in überwiegend tschechischen Bezirken gehen uns wegen dieser Sprachenpraxis der Behörden unausgesetzt Klagen zu, die klar zeigen, daß durch die bezeichnete Sprachenpraxis den Angehörigen der deutschen Minderheiten die Wahrung ihrer Rechte und Interessen unmöglich gemacht wird. Es handelt sich zumeist um kleine deutsche Gemeinden, die für sich und ihre Bewöhner unmöglich ein Übersetzungsbüro einrichten können.
Die Gefertigten fragen:
Was gedenkt die Regierung zum Schutze der betroffenen Gemeinden und Privatpersonen vorzukehren;
Wann beabsichtigt die Regierung die Durchführungsverordnung zum Sprachengesetze zu erlassen?
Prag, den 13. Feber 1923.
Dr. Lodgman,
Ing. Kallina, Dr. Brunar, Dr. Schollich, Patzel, Dr E. Feyerfeil, Ing. Jung, Zierhut, Dr. Radda, Dr. Medinger, Wenzel, Kraus, Matzner, J. Mayer, Dr. Keibl, Knirsch, Simm, Dr. W. Feferfeil, Mark, Böhr, Dr. Lehnert.
Pùvodní znìní ad VII/4041,
Interpelation
der Abgeordneten Kostka, Prof. Dr. Kafka und Genossen
an die Regierung
betreffend die Verlängerung der Frist zur Anmeldung der Ansprüche nach dem Gesetz vom 20. Feber 1920, Z. 142. S. d. G. u. V. für Kriegsbeschädigte,
Das Gesetz vom 12. August 1921, Nr. 310 S. d. G. u. V. setzt den Endtermin der Frist zur Anmeldung für die Renten der Kriegsbeschädigten, Witwen und Waisen nach denn im Gesetz vom 20. Feber 1920, Nr. 142 S. d. G. u. V. mit 31. Dezember 1921 fest.
Hunderte, ja Tausende von Kriegsbeschädigten haben jedoch in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen die Frist zur Anmeldung auf die Rente nach dem Gesetze vom 20. Feber 1920, Z. 142 S. d. G. u. V. versäumt. Hauptsächlich betrifft dies die Vorfahren, also die alten Leute, die durch den Weltkrieg die letzte Stütze für das Alter verloren haben, die in vielen Fällen nicht einmal des Lesens und Schreibens kundig sind und die infolgedessen keinerlei Wissen von dem Bestehen dieses Gesetzes hatten, noch viel weniger wußten, daß sie ihre Anmeldungen innerhalb einer bestimmten Frist neuerlich vorzulegen hatten. Erwähnt muß noch werden, daß diesen Leuten die Unterhaltsbeiträge seitens der Steuerämter solange weitergezahlt wurden, bis seitens der Unterhaltslandeskommission die allgemeine Einstellung verfügt wurde und erst mit diesem Momente, als die Einstellung erfolgte, erklärte man bei den Steuerämtern den Betroffenen, daß der staatliche Unterhaltsbeitrag deshalb eingestellt werde, weil eine Anmeldung auf die Ansprûche nach dem Gesetze vom 20, Feber 1920, Z. 142. versäumt wurde. Als man aber den Betroffenen dies mitteilte, war auch
schon die Frist zur Anmeldung verstrichen. Trotzdem brachten viele der des Anspruches infolge Fristversäumnis verlustig gegangenen die Anmeldungen ein, wurden aber seitens der Landesämter für Kriegsbeschädigtenfürsorge abgewiesen mit der Begründung, daß die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist eingebracht wurde.
Auch die Vollwaisenkinder, deren Vormünder ebenfalls keine Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen hatten, sind auf die geschilderte Art in tausenden Fällen des Anspruches auf die Rente verlustig gegangen. Dasselbe trifft auch die Kriegsinvaliden und Kriegswitwen. Die Fristversäumnisse sind zum Großteile auf die mangelhafte Publikation des Gesetzes zurückzuführen und verweisen wir nur darauf, daß, trotzdem nach dem obengenannten Gesetze speziell die Gemeindeämter verpflichtet waren, den Kriegsbeschädigten bei der Geltenmachung der Ansprüche behilflich zu sein, d. h., sie auch auf die Art der Geltendmachung aufmerksam zu machen, sie dieser Verpflichtung nicht nachkamen und dürfte dies wieder deshalb geschehen sein, weil viele Gemeindeämter von dem Bestehen der Fürsorgegesetze für die Kriegsbeschädigten, keine Kenntnis hatten.
Schon gelegentlich der Verhandlungen im sozialpolitischen Ausschuß im Parlamente verlangten die Abgeordneten der deutschen Parteien, die Verlängerung der Frist auf fünf Jahre. Ihre Forderungen wurden aber von der tschechischen Mehrheit niedergestimmt. Nunmehr zeigt es sich, daß diese Fristverlängerung unbedingt notwendig ist, wenn die Regierung nicht untätig zusehen will, wie Tausende armer, unschuldiger Kriegsopfer durch den grausamen Entzug ihrer Rente, dem Bettel oder denn Hungertode geweiht werden.
Die Gefertigten stellen daher an die Regierung die Anfragen:
1. Ist die Regierung bereit, dem Parlamente in kürzestes Zeit eine Novelle zum obigen Gesetze vorzuliegen, in welcher die Frist zur Anmeldung für die Ansprüche der Kriegsbeschädigten, Witwen und Waisen nach dem Gesetze vom 20. Feber 1920, Nr. 142 S. d. G. u. V. zumindest noch auf ein Jahr verlängert wird?
2. Ist die Regierung bereit, die politische Behörde I. Instanz anzuweisen, diejenigen Rentner, welche durch Versäumen der Anmeldefrist den Rentenbezug verloren haben, darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihre Anmeldungen nachträglich einbringen können, da sonst neuerlich die Gefahr besteht, daß sie von der Verlängerung der First keine Kenntnis erlangen würden.
Prag, 27. Feber 1923.
Kostka, Dr. Kafka,
J. Fischer, Zierhut, Kaiser, Böllmann, Budig, Scharnagl, Mark, Simm, Wenzel, Dr. Spinn, Schubert, Ing. Jung, Dr. Hanreich, Dr. Petersilka, J. Mayer,
Windirsch,Bobek, Køepek, Dr. Luschka,
Pùvodní znìní ad VIII/ 4041.
Interpellation
der Abgeordneten Prof. Dr. Kafka, Kostka und Genossen
an die Regierung
betreffend die systematische Hetze gegen deutsche Staatsbeamte und Offiziere.
In letzter Zeit häufen sich immer mehr die Fälle kränkender Zurücksetzung von deutschen Beamten und Offizieren und gehässiger Angriffe gegen dieselben,
War es bisher die angeblich mangelhafte Kenntnis der Staatssprache, die zum Anlaß genommen wurde, um die Qualifikation und damit die Vorrückungsmöglichkeit der deutschen Staatsangestellten herabzudrücken, so glaubt man jetzt schon dieses Mäntelchen entbehren zu können und rennt Sturm gegen jede Beförderung deutscher Beamter, gegen jede Anerkennung ihrer Leistungen, gegen jede Betrauung derselben mit leitenden Posten noch so untergeordneter Natur, nur deswegen, weil sie deutscher Nationalität sind.
Daß hiebei mit Unrichtigkeiten und Fälschungen nicht gespart wird braucht bei der Art, wie jetzt gegen die deutschen in der Republik gekämpft wird, nicht wohl besonders betont zu werden, Ein sprechendes Beispiel hiefür bietet die Pressekampagne, zu welcher die letzten Ernennungen bei der Post- und Telegraphendirektion in Prag im administrativen und Rechnungsdienste den Anlaß boten. In beiden Ressorts wurde mit unrichtigen Angaben und zweifellos nicht unbeabsichtigten Verschweigungen operiert.
Im juristisch administrativen Dienste wurde die Ernennung eines Deutschen festgenagelt, der angeblich zwei èechische Beamte präteriert haben soll. Von den beiden nicht ernannten Beamten ist aber nur der eine Èeche, der andere ein tadellos qualifizierter Deutscher; hiebei wurde aber wohlweislich verschwiegen, daß zur Aufrechterhaltung der Parität zwei rangsjüngere Èechen miternannt wurden.
Mit ähnlichen Verdrehungen, wird bei den Angriffen gegen die außertourliche Ernennung eines deutschen Oberrechnungsrates operiert, wobei einerseits je nach Bedarf der Status verschiedener Rechnungsdepartements zusammengelegt, andererseits Parallelernennungen bei anderen Direktionen unterschlagen werden. Wie bei jedem derartiger Anlasse, wurde auch diesmal das Verhältnis der deutschen und èechischen Beamter in den höheren Rangsklassen und in der Departementsleitung einer Kritik unterzogen, wobei doch allen Eingeweihten bekannt ist, daß bei die Duldung einzelner Deutscher in höheren Posten bei der Prager Postdirektion nur darauf zurückzuführen ist, daß bei der Zuteilung zum Ministerium und anderen Zentral- und leitenden Stellen die Deutschen bis auf ganz vereinzelte Ausnahmen (je einer in den verschiedenen Gruppen) unberücksichtigt blieben. Unerörtert bleibt die für uns Deutsche tiefbedauerliche Tatsache, daß ein deutscher Nachwuchs so
gut wie gar nicht existiert, und daß überall dort wo jüngere Kräfte in Betracht kommen, so beispielsweise im Inspektionsdienste, die Verdrängung der Deutschen immer raschere Fortschritte macht. Trotz aller dieser Kränkungen und Zurücksetzungen hat sich im allgemeinen vor allem durch das Verdienst der deutschen Beamten das Verhältnis der Beamten untereinander ganz leidlich gestaltet. Es muß eben jeder, der der Wahrheit nicht ins Gesicht schlagen will, anerkennen, daß die deutschen Beamter ihre Pflichten vorbehaltlos und gewissenhaft erfüllen.
Dieser Zustand paßt aber einzelnen Hetzern nicht, die in nationalistischer Verblendung nur das einzige Ziel vor Augen haben, jedem rechen ohne Rücksicht auf Fähigkeiten und Eignung zu möglichst raschem Avancements zu verhelfen und jeden Deutschen zurückzudrängen und zu bedrücken. Diese immer wieder sich erneuernde Angriffe und Verleumdungen schaffen eine derartig erregte Atmosphäre, daß hiedurch eine ruhige und den Dienstesanforderungen entsprechende Arbeit unmöglich gemacht und die Disziplin ernstlich gefährdet wird.,
Da sieh derartige Vorstöße Einzelner ebenso wie bei der Post, als auch in anderen Ressorts wiederholen und hiedurch den wenigen, noch im Staatsdienste geduldeten Deutschen der Dienst in gehässiger Weise erschwert wird, fragen die Unterzeichneten:
Was gedenkt die Regierung zu tun, um derartige fortdauernde Vorstöße einzelner Individuen und gewisser Zeitungen, welche die Deutschen in ihrer Existenz bedrohen sollen, jedenfalls ihnen aber die ordnungsmäßige Ausübung des Dienstes erschweren, hintanzuhalten, beziehungsweise abzuwehren?
Dr. Kafka, Kostka,
J. Fischer, Zierhut, Kaiser, Böllmann, Budig, Scharnagl, Mark, Simm, Wenzel, Dr. Spinn, Schubert, Ing. Jung, Windirsch, Køepek, Dr. Hanreich, J. Mayer, Bobek, Dr. Petersilka, Dr. Luschka.
Pùvodní znìní ad IX./4041.
Interpellation
des Abgeordneten Josef Mayer und Genossen
an den Minister des Innern
in Angelegenheit der Einstellung von Spendensammlungen für die notleidend
Deutschen im besetzten Gebiete.
Unmittelbar nach Bekanntwerden der maßlosen Übergriffe, die sich die Franzosen bei dem widerrechtlichen Besetzen des Rheingebietes haben zuschulden kommen lassen, hat ein Großteil der deutschen Bevölkerung es sich nicht nehmen lassen, trotz der eigene Notlage und der schweren Zeit im die Tasche zu greifen und ein Scherflein beizutragen zur Linderung der dort entstandenen Not. Es war nicht nötig zu sammeln, die Leute brachten ferne freiwillig, was jeder erübrigt hat und die dann bestimmten Sammelstellen hatten nur die Aufgabe, die eingelaufenen Spenden zu übernehmen und ihrer Bestimmung zuzuführen. Es hat nicht wenig überrascht, als diese rein humanitäre Tat den Unwillen der Regierung hervorrief und plötzlich durch die Polizei die Einstellung der sogenannten Sammlung gefordert wurde. Im vergangenen Jahre hat man für die hungernden Kinder Rußlands auch derartige Sammlungen eingeleitet und sie wurden als eine Selbstverständlichkeit empfunden. Mit welchem Rechte kann man sich heute gegen Sammlungen stellen, die den hart bedrängten deutschen Rheinländern zugute kommen?
Die Gefertigten fragen an:
Ist dem Herrn Minister die Einstellung der Sammlungen bekannt und was denkt er zu tun, daß diese unerhörte Beschränkung der persönlichen Freiheit in aller Hinkunft hintangehalten wird?
P r a g, am 27. Feber 1923,
J. Mayer,
Dr. Spina, Kaiser, Zierhut, Simm, Køepek, Ing, Jung, Kraus, Patzel, Knirsch, Wenzel, Böhr, Budig, Schälzky, Dr. Luschka, Bobek, Dr. E. Feyerfeil,
J. Fischer, Mark, Ing. Kallina, Dr. Hanreich,
Pùvodní znìní ad X/4041.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen
an den Justizminister
in Angelegenheit des Vorgebens des Kreisgerichtes Kuttenberg betreffend den Gebrauch der Staatssprache durch deutsche Gemeinden.
Das Bürsermeisteramt der Stadt Türwitz erhielt unterm 13. Jänner 1923 vom Kreisgerichte Kuttenberg einen Frageboden über den bedingt verurteilten Friedrich Gaube zur Beantwortung zugesandt. Das Bürgermeisteramt beantwortete die in Betracht kommenden Fragen mit dem Worte Nein und sandte den Boden zurück,
Darauf erhielt es vom Kreisgerichte Kuttenberg ein Schreiben, das in deutscher Übersetzung, wie folgt, lautet:
Vr. VI. 963/21.
An das Gemeindeamt Türmitz
wird der beigeschlossene Fragebasen zur Ausfüllung in tschechischer Sprache und Zurücksendung binnen acht Tagen zurückgegeben, weil nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, im Verkehre mit den Ämtern in der Tschechoslovakischen Republik die Staatssprache, also die tschechische Staatssprache zu gebrauchen ist.
Nach § 3 des Sprachengesetzes vom 29. Feber 1920, Slg. Nr. 122, sinï die Gemeindeämter verpflichtet, in der tschechoslovakischen Sprache
bewirkte mündliche und schriftliche Eingaben anzunehmen und sie zu erledigen. Die tschechoslovakischen Behörden verstehen, obwohl es mindestens strittig ist, unter Eingaben auch die Zuschriften und Erlässe anderer öffentlicher Behörden. Es sei also angenommen, daß die Gemeinde Türmitz zur Annahme und zur Erledigung der tschechischen Zuschriften des Kreisgerichtes Kuttenberg verpflichtet war. Mit keinem Wort verpflichtet § 3 des bezogenen Sprachengesetzes die autonomen Ämter zur Erledigung der tchechischen Eingaben in tschechischer Sprache. Nach § 8 wird eine Verordnung der staatlichen Vollzugsgewalt im Geiste des Sprachengesetzes auch für die autonomen Behörden zu regeln haben. Daraus geht hervor, daß der Sprachengebrauch der autonomen Behörden derzeit noch nicht geregelt ist. Es ist also nicht richtig, daß nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften im Verkehre mit den Ämtern im der Tschechoslovakischen Republik die Staatssprache also die tschechische Staatssprache angewendet werden müsse. Somit konnte und dürfte das Kreisgericht in Kuttenber von der Gemeinde Türmitz die Erledigung nicht in der tschechischen Sprache verlanden.
Wir fragen an, ob der Herr Justizminister bereit ist, die erwähnte Zuschrift des Kreisgerichtes Kuttenberg als ungesetzlich von amtswegen aufzuheben?
Prag, den 20. Feber 1923.
Dr. Lodgman,
Dr. Lehnert, Zierhut, Dr. Schollich, Patzel, J. Mayer, Dr. Keibl, Ing. Jung, Matzner, Mark, Dr. Medinger, Ing. Kallina, Bobek, Simm, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Petersilka, Böhr, Wenzel, Dr. Brunar, Dr. W. Feierfeil, Kraus, Dr. Radda, Knirsch,
Pùvodní znìní ad XI/4041.
Interpellation
des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen
an die Gesamtregierung
betreffend die Verwendung des Gebahrungsüberschusses der seinerzeitigen Lebensmittelverbilligungsaktion im KarlsbadFalkenauer Bergrevier.
Mit Erlaß des k. k. Ministeriums für öffentliche Arbeiten in Wien vorn 5. September 1918, Zl. 76.271-XIII, ist zur Versorgung der Bergarbeiter mit Nahrungsmitteln und im Interesse der Aufrechterhaltung und Steigerung der Kohlenproduktion die Erhebung eines Preiszuschlages vom 20 h pro q aller Kohlensorten durch die Bergwerksunternehmungen der Reviere Falkenau, Elbogen und Karlsbad unter der Bedingung bewilligt worden, daß dieser Zuschlag zur Verbilligung der Lebensmittel für die Bergarbeiter und ihre Familien verwendet wird.
Dieser Zuschlag wurde später vom èsl. Min, f. öffentl. Arbeiten ab 1. Jänner 1921 auf 40 h und ab 31. Jänner 1921 auf 50 h pro q erhöht,
Die Versorgung der Bergarbeiter mit billigen Lebensmitteln ist durch die Lebensmittelstelle der Bergbaugenossenschaft besorgt worden, welcher auch die eingehobenen Lebensmittelbeiträge vom 20 h bezw. 40 h zuletzt 50 h abgeführt wurden. Mit der Besserung der Ernährungsverhältnisse wurde diese Aktion entbehrlich und die Lebensmittelbeiträge anfangs 1922 liquidiert. Bei dieser Liquidation soll sich ein Gebahrungsüberschuß von mehreren Millinonen Kc ergeben haben.
Nach dem oben Geschilderten besteht kein Rechtssubjekt, welchem dieses Vermögen erhören würde und soll die Regierung kurzerhand sich das Verfügungsrecht zugeeignet und mit den Bergarbeiterorganisationen Vereinbarungen über die Verwendung der Gelder getroffen haben, die in der Hauptsache dahin gehen, daß der Staat die Gelder zum Baue von großen Repräsentationshäusern mit Wohnungen für die Revierräte, Gasthausräume, Kinosaale, usw. widmet.
Die Häuser sollen Eigentum des Staates werden und die sozialdemokratischen tschechischen und deutschen Arbeiterorganisationen, sowie der tschechisch-nationalsozialistischen Arbeiterorganisation grundbücherliche Benützungsrechte eingeräumt werden.
Ein solches Repräsentationsgebäude soll auch in Falkenau errichtet werden. Nun herrscht bekanntlich in Falkenau wie in vielen anderen Orten eine große Wohnungsnot und müssen seit Jahren viele hunderte Familien in Wohnräumen ihr Dasein fristen, die aller Beschreibung spotten. Alle Versuche bei der Regierung, für den Bau der geplanten 25 Arbeiterwohnhäuser Subventionen zu erreichen, waren bisher vergebens. Nun wächst außerdem das Heer der Arbeitslosen infolge Betriebseinstellungen von Tag zu Tag an und vergrößert sich ihre Zahl noch durch die Entlassungen bei der Buštìhrader Eisenbahn. Man sollte daher annehmen, daß die Regierung die Gebahrungsüberschüsse der liquidierten Lebensmittelstelle vor allem zur außerordentlichen Unterstützung der notleidenden Arbeitslosen oder zumindest zur Durchführung der geplanten Arbeiterwohnhäuser verwendet werde.
Die Unterzeichneten fragen daher die Regierung:
1. Wie groß ist der bei der Liquidierung der Lebensmittelstelle der Bergbaugenossenschaft aus der oben genannten Aktion sich ergebende Gebahrungsüberschuß?
2. Ist es wahr, daß die Regierung diese Summe im Einverständnisse mit den Arbeiterorganisationen zum Baue von Repräsentationsgebäuden verwenden will? Wenn ja, welches sind die mit den genannten Arbeiterorganisationen getroffenen Vereinbarungen?
3. Mit welchem Rechte verfügt die Regierung gemeinsam mit den Bergarbeiterorganisationen über einen Fond, der aus dem Geldern der konsumierenden Bevölkerung gesammelt wurde und zwar zu Zwecken, die mit der ursprünglichen Widmung gar nichts gemeinsam haben - sondern reinen Parteizwecken dienstbar gemacht werden sollen?
4. Ist die Regierung bereit, diese Beträge zur außerordentlichen Unterstützung der Arbeitslosen dieser Kohlengebiete zu verwenden, oder
5. Ist die Regierung bereit, diese Beträge in ihrer Gänze wenigstens zum Baue vom Arbeiterwohnhäusern in diesen Gebieten zu verwenden?
Prag, am 20. Feber 1923,
Ing. Kallina,
Dr. Brunar, Dr. Keibl, Matzner, Dr. Medinger, Dr. Schollich, Bobek, Zierhut, Dr, Lehnert, Böhr, Simm, Dr. Lodgman, Dr. W. Feierfeil, J. Mayer, Mark, Patzel, Schubert, Dr. E. Feyerfeil, Ing. Jung, Dr. Radda, Wenzel, Kraus,
Pùvodní znìní ad XII/4041.
Interpellation
der Abgeordneten Schweichhart, Èermak und Genossen
an den Justizminister
wegen der Konfiskation des Tagblatt Nordböhm. Volksbote in Bodenbach.
Das im Bodenbach a. d. Elbe erscheinende sozialdemokratische Tagblatt Nordböhmischer Volksbote wurde am 24. Feber ds. J. wegen der nachfolgenden, wörtlich dem Prager Sozialdemokrat vom 23. Feber 1923, Seite 4 entnommenen Notiz Masarykbilder und Fahnen für die deutschen Schulen restlos konfisziert;
Masaryk-Bilder und Fahnen für die deutschen Schulen. Das Präsidium des Landesschulrates in Prag hat allen Ortsschulräten aufgetragen, daß alle deutschem Schulen mit dem Bildnisse des Präsidenten der Republik zu versehen sind, widrigenfalls sie eventuell aufgelöst würden. Der Landesschulrat tat dies in der Weise, daß er eine Menge vom gesetzlichen Bestimmungen zitierte, welche die Anordnungen rechtfertigen sollten. Alle diese angegebenen Gesetze und Verordnungen sind jedoch nicht imstande einen Zwang zur Anschaffung von Bildern das Staatsoberhauptes auf Kosten der Ortschulräte zu rechtfertigen, ebenso hat eine Verordnung des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur bestimmt, daß ins Inventar jeder öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mindestens eine Staatsfahne einzureihen sei, seit jüngster Zeit auch eine Trauerfahne. Auch hier ist zu betonen, daß eine gesetzliche Verpflichtung für die Ortsschulräte, Fahnen im Inventar auf eigene Kosten zu führen, nicht besteht und daß die Verordnung des Ministeriums nicht im Sinne des § 55 der Verfassungsurkunde erflossen ist. Der versuchte Druck auf die deutschen Ortsschulräte zur Anschaffung von Bildern des Präsidenten und von Fahnen für die deutschen Schulen entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage; er greift sogar in die privatrechtliche Seite der Rechte der Staatsbürger und inländischer Körperschaften ein. Umso ungesetzlicher ist natürlich die Drohung mit der Auflösung der Ortschulräte. Auch eine solche Maßregel müßte auf gesetzlichem Boden stehen. Bei diesen Zwangsverordnungen soll nur der Mangel einer gesetzlichen Verpflichtung durch die Androhung der Auflösung der sich weigerndem Ortschulräte ersetzt werden. Der Erlaß des Landesschulrates kennzeichnet in drastischer Weise die bürokratische Willkür, die sich über Gesetz und Recht hingesetzt und mit Drohungen und Gewaltmaßnahmen Leistungen zu erzwingen sucht, zu denen eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht.
Die Gefertigtem stellen angesichts dieses offenkundigen, jeder sachlichen Begründung entbehrenden Übergriffs der Zensurbehörde in Tetschen die Anfrage:
Ist das Justizministerium bereit, diese, das Rechtsempfinden schroff verletzende, jede Kritik unmöglich machende Konfiskation unter einer entsprechenden Belehrung der politischen Bezirksverwaltung Tetschen aufzuheben?
Prag, am 27. Februar 1923.
Schweichhart, Èermak,
Pohl, Dr. Holitscher Schäfer, Wittich, Uhl, R. Fischer, Schuster, Hackenberg, Roscher Dr. Czech, Hillebrand, Blatny, Häusler, Leibl, Beutel, Jokl, Heeger, Palme, Hirsch, Hoffmann,