Pøeklad ad VI./3794.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

betreffend das ungesetzliche Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein anlässlich der Volkszählung (Druck 3578).

Im politischen Bezirke Neutitschein wurden viele èechische Personen durch die unrichtige, von deutscher Seite verbreitete Auslegung, dass jeder bei der Volkszählung willkürlich die Nationalität, die er will, oder anstelle der Nationalität die Umgangssprache angeben könne, ohne verpflichtet zu sein, hiebei die Wahrheit anzugeben, verleitet, und es gaben deshalb viele èechische Personen bei der Volkszählung unrichtigerweise die deutsche Nationalität an. Sofern trotz des Hinweises des Zählkommissärs oder Revisors die betreffenden Personen bei ihrer unrichtigen Angabe verharrten, wurden sie zur politischen Bezirksverwaltung zur Einvernahme über die Richtigkeit der Eintragung der Nationalität vorgeladen, wie dies § 20 der Regierungsverordnung, betreffend die Volkszählung, anordnet. Strafen wurden niemanden angedroht. Wer sich auf die erste Vorladung nicht einfand, wurde natürlich ein zweitesmal vorgeladen. Jenen Personen, die zwar protokollarisch einbekannten, dass sie èechischen Ursprunges und èechisch erzogen seien, aber hauptsächlich nur aus Angst vor den Haushaltungsangehörigen, Nachbarin oder Arbeitgebern auf ihrer ursprünglichen unrichtigen Angabe verharrten, wurden die in der Interpellation erwähnten Bescheide zugestellt.

Von diesen Bescheiden und ihrem Inhalte erfuhr ich erst aus der Interpellation Druck 1963. Da auch in der Interpellation selbst nicht behauptet wird, dass solche Buscheide etwa auch Personen zugestellt worden seien, die nach ihrem eigenen Geständnisse nicht von èechischen Eltern und aus einer èechischen Gemeinde abstammen würden, Lind keine èechische Erziehung genossen hätten, ist die Auslegung, wie sie die Politische Bezirksverwaltung dem angeführten § 20 der Regierungsverordnung über die Volkszählung gibt. nur die natürliche Folge des Begriffes der Nationalität, und die Regierung hatte daher kein Ursache, auf eine solche Auslegung die politischen Behörden etwa besonders aufmerksam zu machen.

Demgemäss ist das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein korrekt und es ist unrichtig, von einem amtlichen Uebergriffe zu sprechen. Im Hinblicke darauf liegt auch kein Grund zu irgend einer Verfügung zum Schutze der deutschen Bevölkerung vor, wenn, was ich wiederholt bemerke, nicht einmal in der Interpellation selbst behauptet wird, dass die politische Bezirksverwaltung die erwähnten Bescheide auch jemandem zugestellt hätte, der nicht selbst bei dieser Behörde ausdrücklich protokollarisch seinen èechischen Ursprung und seine èechische Erziehung zugegeben hätte.

Prag, am 29. Juli 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad VII./3794.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der abgeordneten Dr. Kafka, Kostka und Genossen

betreffend die Einlösung der mit falschen Stempeln versehenen Banknoten (Druck 3670/XI).

Das Finanzministerium hat in der Absicht, die Frage eines eventuellen Ersatzes für Banknoten mit falschen Stempeln zu lösen, naturgemäss es als höchst wichtig erachtet, zunächst festzustellen, wieviel dieser Banknoten sich etwa im Gebiete der Èechoslovakischen Republik befindet.

Ein Teil derselben wurde allerdings bereits sichergestellt und zwar jene, die das Bankamt des Finanzministeriums nach § 10 des letzten Absatzes der Regierungsverordnung vom 12. Mai 1919, Nr. 246 S. d. G. u. V., zurückbehalten hat; es handelte sich sonach hauptsächlich um jene, die sich noch in den Händen des Publikums befanden. Um auch die Anzahl dieser feststellen zu können, entschloss sich das Finanzministerium mittels einer Kundmachung jeden, der solche Banknoten besitzt, aufzufordern, sie binnen 3 Tagen nach Veröffentlichung dieser Kundmachung beim zuständigen Postamte zu hinterlegen. Die Frist von 3 Tagen musste unbedingt deshalb gewählt werden, um zu vereiteln, dass subversive Elemente die falsch gestempelten Banknoten aus dem Auslande noch in letzter Stunde hereinschmuggeln können. Die Postämter wurden als Sammelstellen deshalb gewählt, weil sie von den Staatsämtern die dem Publikum zugänglichsten sind.

Die erwähnte Aufforderung erfolgte mit Kundmachung das Finanzministeriums vom 18. Dezember 1920, die durch die Postämter am B. März 1921 allen Gemeinden des ganzen Staates zugemittelt wurde, die dann ihrerseits verpflichtet waren, sie in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Zugleich wurde sie am selben Tage in allen Tagesblättern veröffentlicht. Eine gründlichere Art der Veröffentlichung ist nicht möglich gewesen. Deshalb erforderten auch die Vorbereitungen zur Veröffentlichung dieser Kundmachung eine Zeit von mehr als 2 Monaten.

Die erwähnte Kundmachung in der S. d. G. u. V, zu veröffentlichen, war nicht nötig, weil nach § 2 litera c des Ges. v. 13. März 1919, Nr. 139 S. d. G. u. V., in die Sammlung der Gesetze und Verordnungen nur Verordnungen eingereiht werden, die von den staatlichen Zentralämtern erlassen werden, insofern sie allgemein verbindliche Rechtsnormen enthalten oder ihre Veröffentlichung vom Gesetze angeordnet ist. Dia angeführte Kundmachung, die bloss ein Befehl war, die Menge der falschgestempelten Banknoten festzustellen, soweit sich dieselben in den Händen des Publikums befanden, verknüpfte mit der Befolgung oder Nichtbefolgung der Aufforderung zur Hinterlegung der Banknoten keinerlei Rechtsfolgen, enthielt somit keine allgemein verbindliche Rechtsnorm. Es handelte sich einfach um eine Verwaltungsverfügung ohne jede rechtliche Sanktion, die zu statistischen Zweckau erfolgt ist. (Diese Ansicht wurde auch in dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 1922 Nr. 5673/22 ausgesprochen).

Nach den vom Bankamt, bei dem alle beschlagnahmten Banknoten mit gefälschten Stempeln konzentriert waren, vorgelegten Verzeichnissen und nach den Verzeichnissen über die gemäss der angeführten Kundmachung hinterlegten Banknoten, war es erst möglich, die Gesamtzahl dieser Banknoten festzustellen und an die Lösung der Frage des Ersatzes selbst heranzutreten.

Die Èechoslovakische Republik war grundsätzlich übarhaupt nicht verpflichtet, für die Banknoten mit gefälschten Stempeln irgend welchen Ersatz zu leisten. Alle Banknoten der Oesterreich-ungarischen Bank, die sich im Gebiete der Èechoslovakischen Republik befanden, wurden gemäss Gesetz vom 25. Feber 1919, Nr. 86 S. d. G. u. V., abgestempelt, wodurch der Staat für sie die Haftung übernahm. Eine ungestempelte Banknote hörte nach § 8 der Ministerialverordnung vom 25. Feber 1919, Nr. 8G S. d. G. u. V., mit dem 10. März 1919 auf, ein gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Nichtgestempelte Banknoten, d. h. solche, die zum Abstempeln nicht vorgelegt worden waren, hat der Staat nicht übernommen und hat sonach auch keine Verpflichtung, sie zu honorieren. Dasselbe gilt umsomehr von Banknoten mit falschen Stempeln, die in den Verkehr auf betrügerische Weise gebracht wurden in der Absicht, den Umlauf der Zahlungsmittel in ungesetzlicher Weise zu vermehren. Das Publikum, soweit es durch die Annahme dieser Banknoten Schaden litt, wurde nicht von der Finanzverwaltung geschädigt, sondern durch den Fälscher des èechoslovakischen Stempels und hat daher keinen Rechtsanspruch auf Ersatz gegen den Staat, sondern nur gegen jenen, von dem es die Banknoten erhalten hat.

Trotzdem aber hat sich die Finanzverwaltung in Erwägung der ausserordentlichen Verhältnisse dieser Zeit und nach der oben gekennzeichneten Feststellung, dass die Zahl der falsch gestempelten Banknoten keine ausserordentliche Höhe erreicht hat, aus Gründen der Billigkeit entschlossen, dem Publikum unter gewissen Bedingungen freiwillig einen Ersatz von 50% des Nominalwertes zu bieten. Das erfolgte durch die Regierungsverordnung vom 17. Nov. 1921, Nr. B. S. d. G. u. V., aus dem Jahre 1922. Es handelt sich somit hier nicht um die Erfüllung einer Rechtspflicht, sondern um ein freiwillig gewährtes Geschenk, und es kann dem Staate daher das Recht nicht bestritten werden, hiebei nicht nur nach seinem eigenen Ermessen die Bedingungen und Voraussetzungen, unter welchen er Ersatz leisten will oder kann, sondern auch die Höhe des Ersatzes zu bestimmen. Die Natur des Ersatzes schliesst auch die Zumutung aus, als b hier die ungesetzliche Konfiskation von 50% des Nominalwertes dieser Banknoten vorliegen würde.

Dia Höhe des Ersatzes, das ist 50%, entspricht auch völlig der Ansicht, dass eine Banknote mit gefälschten Stempeln eigentlich als eine ungestempelte Banknote angesehen werden kann. Die ungestempelten Banknoten wurden in ausserordentlichen Fällen von dem Bankamt des Finanzministeriums zum Kurse von höchstens 60%, später 20% eingelöst. Der Ersatz von 50% entspricht dem Höchstkurse, zu welchem nichtgestempelte Banknoten vom Juli 1919 eingelöst worden sind. Der Ersatz stellt sich sonach auch in dieser Richtung als völlig angemessen heraus.

Der gute Wille des Staates, dem Publikum den Schaden zu einer vollen Hälfte zu ersetzen, muss von der Oeffentlichkeit gewiss gewürdigt werden, und zwar umsomehr, weil von anderen Staaten der Ersatz für Fälschungen überhaupt abgelehnt, eventuell in viel geringerem Ausmasse gewährt wurde, wie z. B. in Magyarien, wo mit Verordnung des Finanzministers vorn 26. April 1922 Nr. 1421 für falsch überdruckte magyarische Kronen nur ein Ersatz von 25% geboten wurde. (Vergl. Berichte aus den neuen Staaten Nr. 19 vom 12. Mai 1922).

Die Regierung der Èechoslovakischen Republik hat demnach keine Veranlassung, die Regierungsverordnung vom 17. November 1922, Nr. 8 S. d. G. u. V. vom Jahre 1922 zu widerrufen und die Banknoten mit gefälschten Stempeln zum vollen Nennwerte einzulösen.

Prag, den 18. Juli 1922.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. E. Beneš, m. p.

Der Finanzminister:

Aug. Novák, m. p.

Pøeklad ad VIII./3794.

Antwort

der Regierung und des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten W. Zierhut und Genossen

betreffend die Errichtung von Bezirksämtern (Druck 3670/XIV).

Gemäss § 2, Abs. 1, des Gesetzes vom 29. Februar 1920, 5. d. G. u. V. Nr. 126, betreffend die Errichtung von Gau- und Bezirksämtern in der Èechoslovakischen Republik, soll im Wege einer Regierungsverordnung bestimmt werden, welche Bezirksbehörden den in der Beilage A des zitierten Gesetzes angeführten einzelnen Gaubehörden unterstellt sein sollen, welches der Sprengel dieser Bezirksämter ist, und wo sie ihren Sitz haben. Diese Bestimmung steht in vollem Einklange mit den Vorschriften der Verfassungsurkunde der Èsl. Republik, die im § 89 bestimmt, dass die Organisation der niederen Behörden der Staatsverwaltung grundsätzlich durch ein Gesetz bestimmt wird, das aber die detaillierte Regelung einer Verordnung anheimstellen kann.

So weit es sich um die Sprengel und Sitze der Bezirksbehörden handelt, ging die Absicht der Regierung dahin, die Bezirksbehörden derart zu errichten, dass ihre Sprengel sich grundsätzlich mit den Sprengeln der derzeit wirkenden autonomen Korporationen decken. Bei näherer Untersuchung der Verhältnisse wurde aber festgestellt, dass die konsequente Durchführung dieses Grundsatzes auf viele Schwierigkeiten stösst; einerseits wäre eine solche Durchführung sehr kostspielig, andererseits würden einige Bezirke wegen ihres Umfanges, der Population, Steuerpflicht udgl. nicht ausreichen, alle ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen; oft sind auch die Grenzen der jetzigen autonomen Bezirke Gegenstand verschiedener Beschwerden; in manchen Bezirken, insbesondere in Mähren und Schlesien gibt es keine Gebäude, in denen diese Behörden untergebracht werden könnten, und auch nicht die notwendigen Wohnungen für die Beamtenschaft; in den allzu kleinen Sprengeln kann die Beamten Schaft nicht wirtschaftlich ausgenützt und die Einheitlichkeit der Verwaltung eingehalten werden, so wie dies die öffentlichen Interessen erfordern; nicht die letzte Schwierigkeit bildet auch der Mangel an der Verwaltungsbeamtenschaft, die zur Besetzung aller dieser Bezirksbehörden notwendig wäre.

Aus diesen Gründen werden in geeigneter Weise die kleinen autonomen Bezirke in einen politischen Bezirk vereinigt werden müssen; hiebei wird allerdings die Regierung nach Möglichkeit in weitestem Ausmasse auf die bisher bewährten Verwaltungssprengel; die wirtschaftlichen und Transportverhältnisse und nicht lediglich auf die Zahl der Bevölkerung Rücksicht nehmen. Auch bei der Bestimmung der Sitze der Bezirksbehörden wird die Regierung nach Möglichkeit auf berechtigte Wünsche und den Bedarf der Bevölkerung Rücksicht nehmen.

Prag, am 31. Juli 1922.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. Beneš, m. p.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad IX./3794.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Radda und Genossen

betreffend das parteiische Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung Datschitz (Druck 3690/IX).

Das Vorgehen der Behörden allen Klassen und Schichten der Bevölkerung ohne Unterschied der Nationalität gegenüber richtet sich einzig und allein nach den geltenden Vorschriften. Wenn es nun geschieht, dass eine politische Behörde dem Ansuchen einer bestimmten Korporation aus Gründen des öffentlichen Interesses, oder mit Rücksicht auf die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung nicht im vollen Umfange willfahren kann, wie dies bei der Bewilligung des Festes des deutschen Turnvereines in Böhm.-Rudoletz am 4. September 1921 der Fall war, und wenn sie Massnahmen trifft, dass diese Einschränkung auch eingehalten werde, so kann darin noch kein feindseliger Akt gegen eine bestimmte Nationalität erblickt werden, da die politische Bezirksbehörde dazu berufen ist, in ihrem Sprengel über die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu wachen. Im übrigen hat jene Partei, die sich durch eine Entscheidung der politischen Bezirksbehörde beschwert erachtet, das Recht, bei den vorgesetzten Instanzen Berufung einzulegen und gegebenanfalls auch von dem Beschwerderecht an den Obersten Verwaltungsgerichtshof Gebrauch zu machen.

Ein Rekurs wurde aber in dem in der Interpellation erwähnten Falle nicht eingebracht.

Ich erblicke daher keinen Grund, den Vorstand der politischen Bezirksverwaltung in Datschitz zur Verantwortung zu ziehen.

Prag, am 31. Juli 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad X./3794.

Antwort des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation der Abgeordneten Hillebrand, Dr. Holitscher und Genossen

betreffend den Selbstmord des Soldaten Kubík in Eger (Druck 3670/IV).

Die Ergebnisse der Erhebung in der Interpellation behandelten Angelegenheit sind nachstehende:

Der Soldat Anton Kubík, geboren am 30. April 1901, assentiert im Jahre 1921, zum Dienst mit der Waffe völlig geeignet, aus dem Stande der 10. Feldrotte das Infanterieregimentes 33, war längere Zeit als Hilfsschreibkraft dem Ersatzbataillon dieses Regimentes zugeteilt und bei der Standesführung beschäftigt. Der Genannte wird als fleissiger und gewissenhafter Schreiber geschildert. Im Disziplinarwege wurde er dreimal bestraft, zweimal wegen exzessiven Benehmen.

Der Stabskapitän Karl Novotný war bis Ende April 1922 Vorstand der Zuweisungskommission und daher überhaupt nicht Vorgesetzter des Kubík.

Der Soldat Anton Kubík meldete sich am 9. April dieses Jahres zur ärztlichen Untersuchung; der Befund des Chefarztes des Regimentes Kapitän des Sanitätskorps Karl Janeèek lautete:

Enteritis, Herzneurose, zur Feststellung der Herzkrankheit Garnisonsspital Eger.

Nach dem Krankenausweis im Egerer Garnisonsspital und nach dar Aussage des Sanitätsmajors wurde der Soldat Kubík am 11. April an das Garnisonsspital überstellt, wo eine ganz leichte Herzneurose konstatiert wurde, und derselbe wurde am 14. April 1922 auf eigenes Verlangen aus dem Garnisonsspital mit dem Befund: Herz in normalen Grenzau, ruhige Tätigkeit entlassen. Am 26. Mai dieses Jahres meldete sich der Soldat Anton Kubík neuerdings zur ärztlichen Untersuchung mit der Angabe, dass er Bauchweh und keinen Appetit habe, wurde jedoch vom Regimentschefarzt als Nach Behandlung geeignet erkannt.

Am 27. Mai d. J. übernahm der Stabskapitän Karl Novotný nach Schluss seines Urlaubes das Kommando der ersten Ergänzungsrotte, bei dar der Soldat Kubík zugeteilt war.

Am 1. Juni 1922 fand sich der Soldat Anton Kubík wieder zur ärztlichen Untersuchung ein, wobei er über Herzstechen klagte.

Der Chefarzt des Regimentes Kapitän Dr. Janeèek gibt an, dass er den Genannten besonders bezüglich des Herzens und seiner Umgebung untersucht hat, ferner die Herztätigkeit in Ruhe und bei Bewegung, dass er jedoch an demselben keine krankhaften Veränderungen gefunden hat. Nach der Untersuchung entliess der Dr. Janeèek den Kubík mit der Bemerkung, dass er ihn wegen unbegründeter Krankmeldung und Dienstentziehung strafen werde und zwar aus folgenden Gründen:

1. Weil dieser Soldat vor kurzem auf eigenes Verlangen aus dem Garnisonsspital laut Feststellung ohne Krankheit entlassen wurde, sich aber nach einiger Zeit wieder krank gemeldet hat und zwar wieder mit Bauchweh, wofür auch früher keine Krankheitsgrundlage weder an den Organen der Bauchhöhle, noch an der Zunge gefunden worden war.

2. Weil dieser Soldat, der nur einen leichten Kanzleihilfsdienst leistete, obgleich er die Qualifikation Geeignet zum Dienst mit der Waffe hatte, nach einigen Tagen zur ärztlichen Untersuchung mit anderen Beschwerden kam, obgleich er bei der letzten Untersuchung als nach Behandlung geeignet erkannt worden war, und der Arzt nur deshalb, weil er trozt des negativen Ergebnisses seinen Beschwerden Glauben schenkte, ihn zum Schreiberdienst zuwies, den er noch ausübt.

Der Rohmeister des Sanitätsdienstes Josef Pšenièka, der bei dieser ärztlichen Untersuchung anwesend war, bestätigt gleichfalls, dass der Kapitän Dr. Janeèek den Soldaten Kubík auf seine Beschwerden über Herzstechen einer gründlichen Untersuchung unterzog und dann erklärte, dass er ihn wegen unbegründeter Krankmeldung werde bestrafen lassen.

Darauf antwortete nach übereinstimmender Aussage des Kapitäns Janeèek und des Sanitätsrottmeisters Pšenièka der Soldat Kubík in keckem Tone, dass er zum Zivilarzt gehen werde, und ging fort, wobei er die Türe zuschlug.

Nach einiger Zeit kehrte er aber wieder zurück und verlangte in noch gröberem Tone, ins Spital geschickt zu werden, was Dr. Janeèek ablehnte.

Darauf murmelte der Soldat Kubík etwas und ging lärmend weg.

Das Gutachten des Chefarztes des Regimentes Kapitän Dr. Janeèek, das ins Krankenbuch eingetragen ist, lautete: Geeignet, wegen unbegründeter Krankmeldung und Dienstentziehung, Frechheit und gemeiner Reden zu bestrafen.

Etwa um 9 Uhr vormittags brachte der diensthabende Soldat die Mannschaft von der ärztlichen Untersuchung mit dem Krankenbuche in die Rottenkanzlei.

Stabskapitän Novotný sah das Krankenbuch durch und fragte den anwesenden Soldaten Kubík, was denn eigentlich mit ihm los sei, dass er im Fache die Bemerkung habe, er sei frech.

Auf die Antwort Kubíks, dass er tatsächlich krank sei antwortete der Stabskapitän Novotný, dass er die Sache noch untersuchen wird.

Darauf bat Kubík um eine Bestätigung, damit er ins Spital gehen könne, und da machte ihn der Kommandant aufmerksam, dass er ihm gerne willfahren würde, dass dies aber nach den Vorschriften nicht angehe und darauf nur der Arzt Einfluss habe.

Als dann Kubík noch einmal sagte, dass er zum Zivilarzt gehen werde, antwortete der Kommandant dass ihm dies freistehe.

Nach Aussage des Stabskapitäns Novotný, des Gefreiten und des Korporals František Linka zeigte Kubík schon in der Rottenkanzlei einen aufgeregten Zustand, aber im übrigen ging er ganz ruhig weg und der Stabskapitän befahl ihn nicht einmal zum Rapport, noch sprach er von einer Bestrafung.

Nach Wegführung der Kranken sandte der Stabskapitän den Gefreiten Trnka zum Dr. Janeèek mit dem Ersuchen, dass ihm Dr. Janeèek aufschreibe, worin das freche Benehmen des Kubík bei der ärztlichen Untersuchung bestanden habe, damit die Sachlage für die Beurteilung der Strafbarkeit klargestellt sei.

Der genannte Gefreite kam mit der Mitteilung zurück, dass Kapitän Dr. Janeèek persönlich in die Rottenkanzlei kommen werde.

Inzwischen ging der Soldat Kubík ins Garnissonspital und fragte nach dem Sanitätsmajor MUDr. J. Seemann.

Als dieser nach der Krankenvisite auf dein Gang unter der wartenden Mannschaft Kubík erblickte, fragte er ihn, was er wolle.

Kubík antwortete, dass er auf der linken Seite Schmerzen habe, dass er bei der Marodenvisite nicht anerkannt wurde, sondern noch bestraft werden soll, und bat, dass ihn Dr. Seemann unter suche.

Dr. Seemann fragte ihn, ob er einen Zettel vom Regimentschefarzt habe und bemerkte auf die verneinende Antwort Kubíks, dass er dies aus disziplinären Rücksichten nicht machen könne, dass er aber noch einmal zum Regimentsarzt gehen und um einen Zettel bitten soll.

Dr. Seemann gibt an, dass sich Kubík dabei ganz anständig benahm, dass er an ihn keinerlei Aufregung oder etwelche äussere Zeichen einer ernsten Krankheit bemerkt hat.

Nach seiner Rückkehr aus dem Spital schrieb Kubík im Mannschaftszimmer einen Brief, nach der Angabe der Mannschaft hat er dabei geweint.

Stabskapitän Novotný kümmerte sich um Kubík überhaupt nicht weiter.

Etwa um halb 11 Uhr gab der Stabskapitän dem diensthabenden Rottmeister Wolf verschiedene Anweisungen wegen der Ordnung in den Zimmern, und beim Durchschreiten der Zimmer trat Stabskapitän Novotný in Begleitung des genanntem Rohmeisters und Korporals vom Tage Soldaten Hauer in die Stube Nr. 41 ein, in der Kubík untergebracht war.

Soldat Kubík sass ohne Rock auf dem Bette und, während Stabskapitän Novotný mit dem Rohmeister Wolf sprach, begann der Soldat Kubík nicht zu schreien, sondern geradezu zu brüllen:

Erst geben Sie uns, was uns gebührt, und dann werden wir arbeiten.

Da Stabskapitän Novotný ihn nicht verstanden hatte, ging er nahe zu seinem Bett und sagte ihm: Schreien Sie nicht so sehr, ich höre sie nicht!

Kubík brüllte darauf: Aber ich höre sie gang. gut. Er sprang auf und, zwischen dem Fenster und seinem Bette stehend, zog er unter der Decke einen dort verwahrten Revolver hervor und gab einen Schuss gegen die Decke ab.

Der Stabskapitän stand in diesem Augenblicke auf der anderen Seite des Bettes, etwa 4 Schritte von Kubík entfernt. Gleich nach dem Schuss gegen die Zimmerdecke legte Kubík auf den Stabskapitän Novotný an, und der, das sehend, machte eine Bewegung, aber schon gab Kubík auf ihn einen zweiten Schuss ab, dessen Projektil die Bluse Novotnýs, der zu Kubík einigermassen in schiefer Richtung stand, zwischen die Knöpfe traf und im Futter stecken blieb.

Der Stabskapitän war durch dieses Vorgehen überrascht; da er aber von Kubík durch das Bett getrennt war und ihm den Revolver nicht entreissen konnte, wandte er sich jetzt um, aber sobald er sich umgewendet hatte, gab Kubík auf ihn unmittelbar nacheinander noch drei Schüsse ab.

Wie bei der Durchsicht des Revolvers festgestellt wurde, versagten zwei Schüsse und erst der dritte traf den Stabskapitän in den Rücken.

Unmittelbar darauf schoss sich Kubík in die rechte Schläfe und fiel sofort tot um.

Das alles spielte sich in einigen Sekunden ab und erst nach dem Tode Kubíks fühlte Stabskapitän Novotný, dass er selbst verwundet ist und ging ärztliche Hilfe aufsuchen.

Diese Darstellung des Vorganges gründet sich auf die Aussagen des Stabskapitäns Novotný, des Rohmeisters František Wolf, des Gefreiten Antonín Škarda, der Soldaten Soltán Bartko und František Hauer.

Aus den Aussagen dieser Zeugen geht auch hervor, dass es ganz und gar unwahr ist, als ob Stabskapitän Novotný gegenüber Kubík Schimpfworte gebraucht hätte.

Die gerichtliche Sektion des Soldaten Kubík ergab, dass die unmittelbare Todesursache der Schuss ins Gehirn in selbstmörderischer Absicht gewesen ist.

Der Befund an den inneren Organen war völlig normal, ohne alle Krankheitsveränderungen, und besonders wurden keine Anzeichen irgend einer inneren Erkrankung an Lunge und Harzen gefunden, mit Ausnahme einer leichten Hypertrophie der linken Herzkammer, die sich daraus erklärt, dass Kubík Sportman war.

Die Verwendung des Stabskapitäns Novotný, dem das Projektil unter dem rechten Schulterblatt stecken blieb, ist leichterer Art.

Die Nachforschungen in der Richtung, woher Kubík den Revolver hatte und wie lange er ihn bei sich trug, blieb erfolglos; der Mannschaft war nichts davon bekannt.

Der Umstand, dass gerade drei Tage vor dieser Begebenheit bei Wechsel des Kommandanten und Uebergabe der Rotte auch die Bettwäsche und Anzüge übergeben wurden und im Bett von Kubík kein Revolver gefunden wurde, würde die Möglichkeit nicht ausschliessen, dass sich Kubík erst in den letzten Tagen einen Revolver verschaft hat, möglich, schon in selbstmörderischer Absicht.

Der Revolver selbst ist eine Zivilwaffe, sechsläufig, älteren Systems, die Projektile von Blei. Der Stabskapitän gibt an, dass er mit dem Soldaten Kubík niemals dienstliche Auseinandersetzungen gehabt hat und dazu nicht einmal Gelegenheit hatte, da er erst drei Tage Kommandant der Rotte war.

Auch die übrige Mannschaft kann nicht bestätigen, dass zwischen Kubík und dem Stabskapitän Novotný irgend welche Gereiztheit bestanden hätte, sodass von einem persönlichen Hass des Kubík gegen den Stabskapitän Novotný nicht gesprochen werden kann.

Die Tat Kubíks kann man sich also etwa damit erklären, dass er durch die Nichtanerkennung bei der ärztlichen Untersuchung verbittert war, und da er sich bereits mit Selbstmordgedanken trug (was eben der von ihm geschriebene Brief beweist, in dem er von den Eltern Abschied nimmt), sah er in dem Stabskapitän Novotný, der ins Zimmer getreten war, nur eine Verkörperung der Militärmacht und gab durch seine Tat seiner inneren Verbitterung Ausdruck.

Es lässt sich daher nicht behaupten, dass der Regimentschefarzt, Kapitän Dr. Karel Janeèek, irgendwie unkorrekt gehandelt hätte, denn es ist sichergestellt, dass er Kubík bei der ärztlichen Untersuchung ordnungsgemäss untersucht hat; der Antrag auf Bestrafung des Kubík war mit Rücksicht auf sein Betragen gerechtfertigt, und durch die gerichtliche Sektion wurde auch über allen Zweifel festgestellt, dass er überhaupt nicht krank war und umso weniger in einem solchen Grade, dass er nicht fähig gewesen wäre, den leichten Kanzleidienst zu versehen.

Was das Beschwerderecht der Mannschaft anlangt, so bemerke ich, dass dasselbe durch das neue Dienstreglement erweitert und erleichtert worden ist.

Prag, am 20. Juli 1922.

I. V. des Ministers für nationale Verteidigung:

F. Stanìk, m. p.

Pøeklad ad Xl./3794.

Az igazságügyi miniszter

válasza

Dr. Lelley Jenõ képviselõ és társai interpellációára a bratiszlavai államügyészségnek a keresztényszocialista pártit sértõ vádirata tárgyában (II./3519 sz.).

Az interpellációra van szerencsém kövatkezõleg válaszolni:

Kaiser Vilmos és társai bûnügyében beterjesztett vádirat szorosan a bûnügyi iratok, fõleg a megvádolt Kaiser Vilmos nyilatkozata alapján készült, aki minden iránt, ami csehszlovák és az állam iránt érzet gyûltét leplezetlenül beismerte.

Ami a keresztényszocialista párt a Csehszlovák állammal szemben való ellenséges magatartásának felemlítését illeti, az államügyész ezen pártnak az állammal szemben általában tanúsított fellépésére mutatottá, különösen arra, hogy ázol, személyek, akik a mozgósítás idején 1921. évi október havában államellenes gondolkodásuk voltak, fõleg ennek a pártnak voltak tagjai:

Hogy a vádban magáról a pártról történt említés, ezt az államügyész avval magyarázza, hogy Kaiser Vilmos e párt titkárának fia, aki apja gondolatvilágában nevelkedett és a keresztényszocialista párt gyûléseit látogatja, amely környezetben az államügyész véleménye szerint a Csehszlovák állammal szemben érzett leplezetlen gyûlölete megszületett és tápláltatott.

A közvádlónak véleménye szerint tehát a vádiratnak imént jelzett indokolása a bûnös szándék megvilágításához szükséges volt.

A mondott körülmények között az interpellációban követelt intézkedéseket foganasítani módomban nem volt; az államügyészség csupán figyelmeztetve lett, hogy a jövõben politikai pártokról a vádiratokban ilyen általános kitételeket ne használjon.

Praha, 1922. augusztus 8.

Az igazságügyi miniszter:

Dr. Dolanský s. k.

Pøeklad ad XII./3794.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen

wegen des Vorgehens der Staatsbahndirektion Olmütz gegen deutsche Beamte (Druck 3550/III).

Auf diese Interpellation erlaube ich mir zu antworten wie folgt:

Im Einklang mit den früheren Vorschriften wurde mit Erlass des Eisenbahnministeriums vom 9. Dezember 1921 Nr. 52.875 für die Ueberstellung aller Beamten des früheren Status III in den Status IIIa bezw. für die Einreihung von Unterbeamten bestimmter Kategorie in den gleichen Status neben einem gewissen Mass von Schulbildung und Fachkenntnissen, die durch andere besondere Vorschriften gefordert werden, als Bedingung eine mindestens genügende Kenntnis der Dienstsprache in Wort und Schrift, soweit diese die Ausübung des Dienstes und der Verkehr mit dem Publikum erfordert vorgeschrieben.

Nach diesen Richtlinien ging auch die Direktion der Staatsbahn in Olmütz genau vor.

Von der Forderung der Kenntnis der Dienstsprache im angeführten Ausmass, abgesehen von den erwähnten allgemeinen Bedingungen für die Einreihung in den Status IIIa, kann im Interesse des Dienstes und seiner Verlässlichkeit nicht abgegangen werden. Die Verwaltung der Staatsbahnen kommt in dieser Hinsicht den Angestellten anderer Nationalität entgegen und veranstaltet Kurse der èechischen Sprache. Es wurde jedoch festgestellt, dass ein grosser Teil dieser Angestellten achtlos, ja mitunter absichtlich diese Kurse vernachlässigte, und dieser muss die ungünstigen Folgen davon selbst tragen.

Prag, den 17. Juli 1922.

Der Eisenbahnminister:

i. V. Dr. Dolanský, m. p.

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