Pøeklad ad XIII./3794.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen

wegen des Gebrauches èechisch-französischer Drucksorten (Druck 3561/XX).

Bei einigen Postämtern im politischen Bezirk Freiwaldau wurden, wie festgestellt wurde, den Parteien einige Zeit tatsächlich anstelle der üblichen Postanweisungsformulare für den inländischen Dienst Formulare von internationalen Postanweisungen mit èechisch-französischem Vordruck aus der früheren Ausgabe ausgefegt, welche, obgleich aus dem Verkehr gewogen, aus Ersparungsrücksichten als Formulare inländischer Postanweisungen mit èechischem Vordruck aufgebraucht werden.

Es geschah dies nur deshalb, weil gerade andere Postanweisungsformulare für die inländische Expedition nicht zur Irland waren.

In der Sache selbst wurde Abhilfe getroffen. Soweit es sich um Postanweisungs- und andere Formulare oder Ganzstücke für den internationalen Dienst handelt, so entspricht ihre sprachliche Anordnung den Vorschriften des Weltpostvertrages, dessen Bestimmungen auch für den schriftlichen Verkehr mit den fremden Postverwaltungen massgebend sind. Die èechoslovakische Postverwaltung verfolgt zunach in diesem Falle keinerlei politische Ziele.

Die Behauptung, dass der Endersdorfer Postmeister gegenüber einer Partei den inkriminierten Auspruch getan habe, beruht wohl auf einer unrichtigen Information.

Prag, den 3. August 1922.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Srba, m. p.

Pøeklad ad XIV./3794.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Mayer und Genossen

in Angelegenheit von Vorschreibungen von Stempelgebühren auf die Bestätigung über die eingezahlten Vereinsbeiträge (Druck 3519/XV).

Das Finanzministerium hat der Finanzbezirksdirektion in Eger, welche die Interpellation betrifft, aufgefordert, über die Angelegenheit Bericht zu erstatten. Die Direktion hat nach gepflogener Erhebung mitgeteilt, dass in ihrem Bezirke solche Gebühren, auf welche die Interpellation Bezug nimmt, in einem einzigen Fall vorgeschrieben worden sind, und zwar dem Verein Deutscher Stenographenbund in Joachimsthal, also nicht einem landwirtschaftlichen Verein; wie die Interpellation sie vor Augen hat. Die Gebühr beträgt 9 Kè, also keineswegs den unbedeutenden Betrag von 60 Hellern, wie die Interpellation anführt.

In der Sache selbst ist es sicher, dass Bestätigungen von Vereinsmitgliedsbeiträgen, wenn die Beträge, deren Bezahlung bestätigt wird, 4 Kè übersteigen und die Bestätigungen mit den Erfordernissen einer Rechtsurkunde nach dem Gebührengesetz versehen sind (diese kann auch ein Brief haben - T. P. 71130 des Gebührengesetzes) der Gebühr nach Skala II unterliegen (T. P. 30147 A des Gebührengesetzes).

Ohne nähere konkrete Daten kann das Finanzministerium nicht beurteilen, ob hier eine Unkorrektheit vorliegt und ob Anlass zur Remedur vorliege.

Prag, den 19. Juni 1922.

Der Finanzminister:

Aug. Novák, m. p.

Pøeklad ad XV./3794.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen

in Angelegenheit des unerhörten Vorgehens des Militärstationskommandanten Oberst Kautecký in Kamotau (Druck 3670/XIII).

Der in der Interpellation angeführte Fall wurde untersucht. Dem Obersten Kautecký, der durch die fortwährende, der Wahrheit widersprechende Schreibweise des betreffenden Blattes aufgeregt war, wurde sein Vorgehen ausgestellt.

Prag, den 2. August 1922.

Der Minister für nationale Verteidigung:

i. V. Stanìk, m. p.

Pøeklad ad XVI./3794.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Keibl, Dr. Schollich und Genossen

wegen der Zustände bei der Schlesischen Finanzdirektion in Troppau (Druck 3519/XXII).

Der Oberverwalter der Gefällskontrolle Anton Svoboda wurde vom Finanzministerium mit der interimistischen Führung des Grenzfinanzwachoberinspektorates in Troppau betraut, das zum Zwecke der Organisation der Grenzfinanzwache an der mährisch-schlesisch-deutschen Grenze errichtet worden ist. Seine Aufgabe war zu erheben, in welchen Orten Abteilungen und Inspektorate der Grenzfinanzwache zu errichten wären, wieviel Kräfte im Hinblick auf die Grenzenausdehnung und die Natur des Terrains den Abteilungen und Inspektoraten zuzuteilen wären, damit die Bewachung der Grenzen eine vollständige sei. Ferner hatte er die Tätigkeit der ganzen Grenzfinanzwache, daher auch die bei den Zollämtern Angestellten zu verfolgen, sie praktisch und theoretisch zu belehren, sie häufig und unvorhergesehen zu kontrollieren und darauf zu achten, dass die Grenzwache nach Möglichkeit zum Grenzdienst verwendet werde. Seine Aufgabe war festzustellen, wo mit Rücksicht auf den gegenseitigen Verkehr der Grenzbevölkerung beider Staaten, auf die Bedürfnisse von Handel und Gewerbe Zollämter einzurichten und welche Wege als Zollstrassen zu erklären wären. Schliesslich war es seine Aufgabe, geeignete Räumlichkeiten zur Unterbringung der Zollämter und der Grenzfinanzwache-Abteilungen ausfindig zu machen.

Die Erhöhung des Standes der Grenzfinanzwache war unbedingt nötig, um eine richtige und vollständige Bewachung der Grenzen zu erzielen. Dass in der überwiegenden Mehrzahl Legionäre für diese neuen Stellen aufgenommen wurden, begründe ich mit dem Gesetz vom 24. Juli 1919, Nr. 462 S. d. G. u. V.

Auf die Uebernahme der Bediensteten der Finanzwache zur Gefällskontrolle hatte Anton Svoboda keinen Einfluss, sondern es wurde bei dieser Einreihung nach § 9 und 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 1919, Nr. 28 S. d. G. u. V. ai 1920, vorgegangen (d. h. kompetent war die Finanzdirektion in Troppau bezw. die durch das zitierte Gesetz errichtete Kommission). Ich bemerke, dass in den Beamtenstand der Gefällskontrolle für den Sprengel der Finanzdirektion in Troppau im ganzen 124 Personen übernommen wurden, von denen etwa 114 Beamte deutscher Nationalität sind. Es ist sonach ersichtlich, dass bei Uebernahme der Bediensteten bezw. Beamten der Finanzwache in den Stand der Beamtenschaft der Gefällskontrolle die sachliche Qualifikation ausschlaggebend war und die Nationalität der einzelnen Beamten nicht in Betracht kam.

Was nun die Pensionierung deutscher Beamten der Grenzfinanzwache betrifft, so bemerke ich, dass diese Beamten von der Finanzdirektion in Troppau aufgrund des § 80 Abs. 2 der Dienstpragmatik aus gesetzlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wurden. Ebenso geschah dies in dem Falle des Bezirksinspektors Johann Stiller, der vom staatlichen Arzte als zum Dienst für ungeeignet erklärt worden war.

Hiebei betone ich, dass die Entscheidung in Personalangelegenheiten der Angehörigen der Grenzfinanzwache und der Gefällskontrolle der Finanzdirektion in Troppau und keineswegs dem Oberverwalter der Gefällskontrolle Anton Svoboda als Leiter des Inspektorates in Troppau zustand.

Da der Genannte nach Durchführung der Organisation des Grenzdienstes in Schlesien entbehrlich geworden war, wurde er am 15. Mai 1922 aufgrund d; s hieramtlichen Beschlusses vom 15. Mai 1922 Z. 52491/6698 seines Dienstes in Schlesien enthoben und dem Verwaltungssprengel der Finanzlandesdirektion in Prag zugeteilt.

Prag, den 12. August 1922.

Der Finanzminister:

Aug. Novák, m. p.

Pøeklad ad XVII./3794.

Antwort

des Ministers des Innern und des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Luschka, Schälzky und Genossen

betreffend die Beschlagnahme der period. Druckschrift Deutscher Volksfreund (Druck 3442/XXIV).

Am 26. Feber 1922 ging der elfjährige Herrmann Korzer mit einigen Kollegen auf den Platz, wo die Freiwaldauer Garnison Uebungen mit Handgranaten vornimmt, in der Absicht, dort Patronen zu suchen. Korzer, der bis in den mit Draht und einer Tafel mit der Aufschrift: Pøístup zakázán! Nebezpeèno! Halt! Betreten lebensgefährlich - versehenen Uebungsraum gelangte, fand dort tatsächlich eine Granate und ging mit ihr so unvorsichtig um, dass er die Explosion herbeiführte. Er wurde durch die Explosion schwer verletzt, so dass er bald darauf seiner Verwundung erlag.

Der zweite Fall einer Verwundung fiel am 27. Feber 1922 vor. An diesem Tage kehrte der zehnjährige Richard Seidel mit seinem jüngeren Bruder Erwin aus der Schule nach Hause nach Biberteich zurück. Nahe bei dem Orte, wo die Freiwaldauer Garnison Uebungen mit Handgranaten macht, verliess aber Richard Seidel die öffentliche Strasse und ging seitwärts auf die Wiese. Dort, etwa 80 Schritte vom militärischen Uebungsplatz, stiess er angeblich mit dem Fusse an einen harten Gegenstand, der explodierte. Durch die Explosion erlitt er Verwundungen am Kopfe, an der Schulter und an der Nase. Seidel ist bereits ausgeheilt. In diesem Falle wurde nicht festgestellt, ob es sich um eine militärische Handgranate oder um einen anderen Explosionskörper handelt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jener Gegenstand, durch dessen Explosion Seidel verletzt wurde, von verbotenen privaten Vorräten herrührt, die aus früherer Zeit unter der Zivilbevölkerung zurückgeblieben waren und deren sich Einzelne dadurch zu entledigen suchten, dass sie sie an verschiedenen Orten wegwarfen. (So wurden zum Beispiel in Bach bei Buchsdorf zwei deutsche Granaten, Modell Ei gefunden).

Es ist nämlich sehr unwahrscheinlich, dass die Verwundung, die sich Seidel zugezogen hat, durch eine militärische Handgranate, die von der Garnison Freiwaldau zu Uebungszwecken verwendet wurde, verursacht worden wäre, denn diese Verwundung wäre weit schwereren Charakters gewesen, als die Wunden, die Seidel tatsächlich erlitten hat. Ueberdies lässt sich nicht annehmen, dass einer von den Sonaten eine nicht explodierte Granate an die Stelle des Unfalls ausser der abgegrenzten Uebungsstätte getragen hätte oder dass die Granate beim Wurf so weit von der Uebungsstätte gafallen wäre. In diesem Falle lässt sich also ein Verschulden vonseite der Militärpersonen nicht nachweisen.

Die Militärverwaltung trifft in jedem Falle 7 die sorgfältigsten Vorkehrungen, damit jeder Unfall vermieden werde, indem sie die Bevölkerung durch Kundmachungen belehren und die Schüler in den Schulen warnen lässt, nicht auf die abgegrenzten Plätze zu gehen usw. Wenn trotzdem ein Unglück geschieht, wird immer eine gründliche Untersuchung vorgenommen, um festzustellen, ob einzelne militärische Personen vielleicht an dem Unglück die Schuld tragen. Im ersten Falle, in dem Herrmann Korzer schwer verwundet wurde, wurde durch die vorgenommene Untersuchung festgestellt, dass ein Rohmeister versäumt hat, die nichtexplodierten Granaten nach beendeter Uebung gleich am Platze auf fachmässige Weise zu vernichten, und es wurde deshalb gegen ihn das Strafverfahren eingeleitet.

Die periodische Druckschrift Deutscher Volksfreund die am 4. März in Nummer 9 über diese Ereignisse einen Bericht brachte, wurde beschlagnahmt, weil in dem Artikel Opfer des Militarismus der Tatbestand der strafbaren Handlungen nach § 300 bezw. 308 Str. G. und des Art. IV. vom 17. Dezember 1862 Nummer 8 R. G. Bl. das dem Jahre 1863 erblickt wurde. Diese Beschlagnahme wurde vom Landes- als Pressegericht in Troppau bestätigt. Es liegt sonach eine gerichtliche Entscheidung vor, die nur im gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann.

Prag, den 3. August 1922.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Der Minister für nationale Verteidigung:

i. V. F. Stanìk, m. p.

Pøeklad ad XVIII./3794.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Franz Heller und Genossen

betreffs Handhabung der Sprachenpraxis beim Bezirksgericht in Leitmeritz (Druck 3670/XV).

Ich habe den in der Interpellation berührten Fall untersuchen lassen und habe festgestellt, dass tatsächlich in dem Verfahren wegen lastenfreier Abtrennung eines Teiles des in der Einlage Nummer 71 Katastralgemeinde Sebusein eingetragenen Grundstücks das Erkenntnis des Bezirksgerichtes in Leitmeritz vom 21. April 1922 G. Z. Nc II 43/22-1 den Parteien nur in èechischer Sprache zugestellt worden ist. Einer von den Beteiligten nahm das Erkenntnis an, die anderen zwei lehnten dies unter Hinweis darauf, dass sie Angehörige der deutschen Sprache seien und èechisch nicht verstehen, ab. Das Gericht gestellte ihnen hierauf das Erkenntnis in èechischer und deutscher Sprache zu, das sie auch annahmen.

Aus dem Angeführten ergibt sich, dass hier keine absichtliche Verletzung des Sprachengesetzes vorliegt. Die Eingabe, auf welche hin das Verfahren eingeleitet wurde, war in èechischer Sprache verfasst, und deshalb wurde das dieser Eingabe erledigende Erkenntnis allen Parteien èechisch hinausgegeben. Nur Eingaben, die in einer anderen als der Staatssprache abgefasst sind, werden unter den Bedingungen des § 2 Abs. 2 des Sprachengesetzes auch in der Sprache der Minderheit erledigt. Als hernach festgestellt wurde, dass einzelne Beteiligte der èechischen Sprache nicht mächtig sind, ging das Gericht, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen, korrekt nach § 2, Abs. 6 des Sprachengesetzes vor.

Ich habe daher keinen Anlass, in der Sache eine Vorkehrung zu treffen, denn dem Gerichte kann in diesem Falle kein ungesetzliches Vorgehen zum Vorwurf gemacht werden, und andere Fälle führt die Interpellation nicht an. Uebrigens kann ich dem Gerichte nicht den Auftrag geben, deutschen Parteien in Hinkunft Erkenntnisse in deutscher Sprache hinauszugehen, denn ein solches Vorgehen wäre eine Verletzung des Gesetzes, das unter den Bedingungen des § 2 höchstens eine Erledigung in der Staatssprache und in der Minderheitssprache zulässt.

Prag, den 26. Juli 1922.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XIX./3794.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit des ungesetzlichen Vorgehens der Militärbehörden bei Kasernenbauten (Druck 3519/XXIII).

Das Vorgehen der Militärbehörden bei Kasarnenbauten ist in allen Städten ohne Rücksicht auf die Nationalität das Gleiche. Die Militärverwaltung übt nirgendswo einen Druck auf die Stadt aus und führt bloss das Verfahren nach dem Einquartierungsgesetze durch. Sie ist sich dessen bewusst, dass die Einquartierung des Militärs eine Pflicht der Gemeinden ist und dass die Unterbringung einer Garnison in einer Stadt derselben grosse Vorteile bietet, (wir haben ja noch in guter Erinnerung, wie einzelne Städte sich geradezu in der Anbietung von Begünstigungen bei Kasernenbauten überboten) und fragt daher die Vertreter der Stadt, ob die Stadt zum Kasernenbau beitragen oder denselben selbst vornehmen wolle.

Ich muss aber hier das schon bekannte Faktum konstatieren, dass die deutschen Städte, offenbar nach vorheriger Verständigung, sich grundsätzlich gegen einen Kasernenbau aussprechen und die Vorkehrungen der Militärverwaltung so sehr als möglich aufhalten, namentlich auf die Weise, dass die Vertreter der Stadt bei der Verhandlung immer verschiedene Begünstigungen versprechen, wie Bauplatz, Material u. ä. mit dem Vorbehalt der Genehmigung dieser Abmachung durch die Stadtvertretung, dass jedoch die Stadtvertretungen dann die Bewilligung dieser Begünstigungen abnehmen. So ist ein solcher Fall in Mies vorgekommen. Der Vertreter der Militärverwaltung erklärte, dass die Stadt Friedland Begünstigungen gewähren wird, weil ihm noch nicht bekennt war, dass die Stadtvertretung die ursprünglich mit den Vertretern der Stadt vereinbarten Begünstigungen zu leisten abgelehnt hat.

Das Vorgehen der Militärverwaltung in Friedland erfolgte gleichfalls nach dem vorgeschriebenen Verfahren. Es ist freilich natürlich, dass die Militärverwaltung, soferne ihr für den Kasernenbau Hindernisse in den Weg gelegt werden, sich darum bekümmert, dass die Einquartierung des Militärs auf geeignete Weise erfolge und die Garnison nach Möglichkeit konzentriert wurde, damit andernfalls die Disziplin der Garnison nicht leide.

Es kann sonach auch in diesem Falle nicht von einem Druck der Militärverwaltung gesprochen werden und es wird gewiss auch in ähnlichen Fällen so vorgegangen werden.

Prag, den 4. August 1922.

In Vertretung des Ministers für nationale Verteidigung:

F. Stanìk, m. p.

Pøeklad ad XX./3794.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dietl, Leibl und Genossen

wegen Nichtdurchführung des Gesetzes vom 27. Mai 1919, 1, 318 S. d. G. u. V., über die Sicherstellung von Loden für Kleinpächter (Druck 3520/II).

Was die allgemeine Behauptung betrifft, dass sich in vielen Gebieten die Durchführung des Gesetzes über die Kleinpächter verzögerte, so kann ich auf die Antworten auf zahlreiche frühere Interpellationen hinweisen, dass ich und meine Vorgänger alles unternommen haben, um das Verfahren zu beschleunigen, und dass tatsächlich dasselbe zum grössten Teil beendet ist. Nicht beendet wurden jene Fälle, in welchen neuerdings Anmeldungen nach dem Gesetze am 1. April 1920, Nr. 160 S. d. G. u. V., eingebracht worden sind oder in denen bisher die Pläne betreffend die Parzellenteilung nicht vorgelegt worden sind. Diese Pläne werden nicht von amtswegen ausgefertigt, sondern es kommt hier auf die private Vereinbarung der Pächter mit dem Zivilgeometer an; trotzdem wurde durch Verordnung vom 1. Dezember 1921, Nr. 453 . d. G. u. V., angestrebt, die Vorlage der Pläne zu beschleunigen und die Gerichte auf die Zivilgeometer, denen die Pächter die Arbeit übertragen haben, wegen rascher Erledigung einwirken zu lässen.

Was die in der Interpellation besonders genannten Bezirksgerichte betrifft, so kann ich diesfalls folgende Daten anführen:

Beim Bezirksgericht in Winterberg wurde nach dem Ausweis vom 31. Mai d. J. von der Gesamtzahl der 2494 Anmeldungen, 1513 Fälle vollständig zu Ende geführt, von den übrigen konnten 909 Fälle nicht abgeschlossen werden, weil die Pläne nicht vorgelegt waren, die übrigen wurden infolge eingebrachter Beschwerden im Instanzenzuge verhandelt, so dass das Gericht bereits über alle bei ihm angebrachten Ansprüche von Kleinpächtern entschieden hat. Wo dem Gerichte bisher richtige Situationspläne vorgelegt worden sind, wurde die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung des Bodens hinausgegeben, andernfalls wurde alles vorbereitet, damit sie herausgegeben werden können. Dass die Vermessungsarbeiten stockten, daran sind vor allem die Pächter selbst schuld; sie haben sie nämlich im Jahre 1919 an einen einzigen Geometer vergeben, obgleich ihnen das Gericht geraten hatte, dass sie sie im Interesse der Beschleunigung unter mehrere Zivilgeometer verteilen. Nach Erlassung der Verordnung Nr. 453 S. d. G. u. V. des Jahres 1921 seht das Gericht die Ueberlastung des Geometers mit Arbeiten auszugleichen, da sich mehrere Zivilgeometer bereit erklärt hatten, die Arbeiten mit grösster Beschleunigung durchzuführen, aber seine Bemühung um ein Einvernehmen scheiterte an den Widerstand der Pächter selbst, die in der Befürchtung von Prozessen und grösseren Varmessungskosten an den ursprünglichen Verträgen betreffend die Durchführung dieser Arbeiten festlichen. Die beteiligten Geometer erklärten, dass sie die letzten Pläne bis Ende Juni 1922 vorlegen werden.

Beim Bezirksgericht in Oberplan wurden im ranzen 1529 Anmeldungen eingebracht, von denen 1443 vollständig erledigt sind. In den übrigen steckt das Verfahren, weil der Uebernahmspreis strittig ist und die Schätzung erst vollzogen werfen kann, wenn die Pläne vorgelegt sein werden.

Beim Bezirksgericht in Krumau sind von 739 Anmeldungen 524 vollständig erledigt. Von den 215 übrigen Fällen, in denen schon verhandelt worden ist, ist in 42 Fällen der Anspruch strittig und in 173 wurden die Pläne nicht vorgelegt; der Zivilgeometer wird fortwährend urgiert und hat in der Hälfte Juni d. J. Pläne in 33 Fällen (Gemeinde Kirchschlag) vorgelegt und weitere 41 bis Ende Juni vorzulegen versprochen.

Den Gerichten können keine Verzögerungen vorgeworfen werden. Das Verhältnis zwischen den Pächtern und den Geometern ist ein privates, die Gerichte können nicht von amtswegen einschreiten und beschränken sich daher auf blosse Urgenzen, und die Pächter selbst sind nach den Berichten der Gerichte in dieser Beziehung vollständig passiv. Die Interpellation gibt selbst zu, dass die Durchführung des Kaufes sich verspätet hat, weil die Bemessung teilweise stockt; ich kann aber nichts dazu tun, dass die mir unterstehenden Gerichte rascher vorgehen, weil ohne ordentliche Pläne sie keine definitive Entscheidung treffen können, denn sonst wäre die bücherliche Durchführung nicht möglich.

Nach den Berichten der genannten Gerichte ist es überhaupt unrichtig, dass die Uebernahmspreise vielfach 6 bis 8 mal den Friedenspreis vom Jahre 1913 übersteigen. Konkrete Fälle wurden in der Interpellation nicht angeführt. Beim Bezirksgericht in Winterberg wurde der Uebernahmspreis überhaupt durch Vereinbarung der Parteien bestimmt und zwar entweder gleich ursprünglich oder erst bei den gerichtlichen Erhebungen, dies Letztere aber in einer verhältnismässig unbedeutenden Anzahl von Fällen; eine gerichtliche Schätzung wurde dort auch nicht in einem einzigen Falle durchgeführt. Wenn die Pächter eine Vereinbarung geschlossen haben, so haben sie keinen Anlass, sich über den Preis zu beschweren. Nach dem Berichte des Bezirksgerichtes in Oberplan ist der durchschnittliche Uebernahmspreis für einen ha 800 Kè, während in einem Falle der Preis einer Wiese im Ausmasse von 92 Ar gerade mit Rücksicht auf den Preis aus dem Jahre 1913 durch die Sachverständigen auf über 1000 Kè festgesetzt wurde. Beim Bezirksgericht in Krumau beträgt der durchschnittliche Preis für 1 ha 887 Kè 56 h, aber dabei sind in der Ebene die Grundstücke von besserer Qualität (z. B. in der Gemeinde Møíè) auf 7353 Kè pro 1 ha veranschlagt, in den Bergen die schlechteren Grundstücke (z. B. in der Gemeinde Kirchschlag) auf 475 Kè 90 h. Nach dem Berichte eines dieser Gerichte wurde die Unzufriedenheit mit den Uebernahmspreisen wohl erst durch die im Jahre 1921 unter der dortigen Bevölkerung, vielleicht aus politischen Rücksichten, lautgewordenen Grundsätze hervorgerufen, dass die Kleinpächter die Grundstücke ganz umsonst bekommen sollten, weil sie angeblich sich dieselben längst verdient hätten.

Auch wenn der Uebernahmspreis nicht genau nach § 8 des Gesetzes bestimmt worden wäre, würde es mir nicht zustehen, eine Ueberprüfung anzuordnen, denn es ist einzig Sache der Parteien und der übrigen Beteiligten, Abhilfe im Wege der Rechtsmittel bei dem Gerichte höherer Instanz zu suchen; die Pächter allerdings könnten sich jedoch nur dann beschweren, wenn sie nicht selbst den Preis vereinbart haben und der Preis nicht durch gerichtliche Schätzung bestimmt wurde (§ 19 Abs. 3 d. G.).

Da das Verfahren bei den genannten Gerichten nach den eingelaufenen Berichten sich fast ausschliesslich deshalb verzögerte, weil die Pächter, bezw. die von ihnen bestellten Geometer die Pläne nicht geliefert haben und sie daher die Gefahr der Verzögerung trifft, und weil, auch wenn die Pächter aus anderen Gründen noch nicht faktische Eigentümer geworden wären, sie auch nach dem Gesetz keine Entschädigungsansprüche stellen könnten, und sie, so lang ihnen die Grundstücke nicht ins Eigentum übertragen sind, verpflichtet bleiben, die mit dem Pacht verbundenen Lasten zu tragen, bin ich nicht in der Lage, sie vor der Bezahlung von Lasten zu schützen, zu denen sie als Eigentümer nicht verpflichtet wären, oder auch nur dahin zu wirken, dass sie dieselben in geringerem Ausmass zu erfüllen hätten. Nach dem vorliegenden Berichte hat die Verwaltung des Grossgrundbesitzes Winterberg mit allen Pächtern einiger Katastralgemeinden vereinbart, dass die Pächter bei ihnen sofort nach Feststellung des Preises durch das Gericht die Uebernahmspreise erlegen, dass vom Tage des Erlagen der Pachtzins nicht mehr zurecht bestehe, da sich die Wirtschaftsverwaltung mit den Zinsen begnügt, und dass, sobald das definitive Zuweisungserkenntnis herausgegeben sein w ird, sich die Pächter bezüglich der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem bestimmten Preise ausgleichen, worauf die Verwaltung des Grossgrundbesitzes alle Uebernahmspreise beim Grundbuchsgerichte zugleich erlegt. Durch diese Vereinbarung sind die Pächter vor allen Schäden gesichert, und es würde sich empfehlen, dass sie sich auch anderswo durch eine analoge Vereinbarung in gleicher Weise schützen.

Prag, den 30. Juli 1922.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XXI./3794.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

betreffend den Sprachgebrauch beim Bezirksgerichte in Hultschin (Druck 3442/XIV).

Vor allem muss dem Vorwurfe entgegengetreten werden, den die Interpellation dem Bezirksgerichte in Hultschin macht, dass es nämlich bei der Begründung seiner Entscheidung auf das Sprachengesetz sich berufen und dabei angeblich übersehen hat, dass bis heute die Durchführungsverordnung zum Sprachengesetze nicht erschienen ist. Hieraus scheint hervorzugehen, dass die Herren Interpellanten auf dem Standpunkt stehen, es könnte ohne die Durchführungsverordnung das Sprachengesetz überhaupt nicht zur Anwendung gebracht werden.

Diese Ansicht muss abgelehnt werden, denn sie widerspricht direkt dem Wortlaute des Sprachengesetzes, das im § 9 ausdrücklich festsetzt, dass das Gesetz am Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tritt. Der Durchführungsverordnung wurde zwar die Regelung gewisser Fragen vorbehalten, im übrigen aber müssen die Bestimmungen des Sprachengesetzes vom 6. März 1920 d. i. vom Tage der Kundmachung in vollem Umfange unbedingt eingehalten werden.

Im Detail erhebt die Interpellation gegen das Bezirksgericht in Hultschin den Vorwurf eines inkorrekten Vorgehens in zwei Richtungen:

1. Dass es nicht zulässt, dass Parteien, die Angehörige den Staatssprache sind, Eingaben in einer anderen, als der Staatssprache machen,

2. dass es das Sprachengesetz jenen Angehörigen der Minderheitsprache nicht zuerkennt, die fremde Staatsangehörige sind.

Ad 1. Die Interpellation führt den Beschluss des Bezirksgerichtes in Hultschin vom 3. Dezember 1921 Z. 1542/21 an, mit welchem das deutsche Grundbuchsgesuch der Eheleute Alois und Cäcilie Konetzny in Bobrownik aus dem Grunde zurückgestellt wurde, weil die Parteien èechischer Nationalität sind und daher Eingaben in einer andern als der Staatssprache nicht überreichen können.

Dieser Standpunkt entspricht völlig dem Sprachengesetze, das im § 2 Abs. 2 das Recht. Eingaben in einer andern als der Staatssprache zu machen, ausdrücklich nur den Angehörigen der Minderheitsprache zugesteht. Aus dem Gesetze lässt sich auch ableiten, dass auch die Bevollmächtigten Rechtsvertreter) der Parteien, die Angehörige der Staatssprache sind - wenn auch diese Bevollmächtigten selbst Angehörige der Minderheitsprache sind - im Namen ihrer Vollmachtgeber keine Eingabe in einer andern als der Staatssprache einbringen können, wie der Oberste Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 29. März 1921 Z. 13297/20 ausgesprochen hat. Bestand etwa beim Bezirksgericht in Hultschin früher eine andere Praxis, so war sie gesetzwidrig, und es kann dem Gerichte kein Vorwurf daraus gemacht worden, dass en sein Vorgehen genau den Bestimmungen des Gesetzes angepasst hat. Da das Gesetz diesen Standpunkt ausreichend begründet, so hatte das Gericht in seiner Entscheidung nicht nötig anzuführen, ob und welche Verfügung den Anlass zur Aenderung der bisherigen Praxis gegeben hat.

In der Interpellation wird nicht behauptet, dass die Voraussetzung, von der der angefochtene Beschluss ausging, unrichtig wäre, dass nämlich Parteien in Frage stehen, die Angehörige der Staatssprache sind. Es wird bloss angeführt, dass die Bevölkerung des Hultschiner-Gebietes in der Mehrheit deutsch und mährisch spricht und dass angeblich die èechische Sprache ihr fremd und unverständlich ist. Diese Angaben entsprechen nicht den Tatsachen. Vom Gesichtspunkt des Sprachengesetzes aus kommt übrigens bloss in Erwägung, ob Personen, die den sogenannten mährischen Dialekt sprechen, als Angehörige der Staatssprache anzusehen sind, oder nicht. Die bejahende Antwort auf diese Frage wird, wie schon bemerkt, von der Interpellation selbst nicht widerlegt. Sache des Rechtsvertreters der Partei ist es, sich im eigenen Interesse von der Partei darüber informieren zu lassen, welcher Sprache sie angehört; sonst setzt er sich der Gefahr aus, dass das Gericht bei Prüfung der sprachlichen Seite der Eingabe eine Eingabe abweist, die der oben gegebenen Auslegung des Sprachengesetzes nicht entspricht.

Dem Erlass des Präsidiums des Oberlandesgerichtes in Brünn vom 31. Oktober 1921 präs. Z. 25/41 - 17/21 stellt die Interpellation mit Unrecht aus, dass er den Begriff nationale Minderheiten an die Stelle von sprachlichen Minderheiten, von denen das Sprachengesetz spricht, setzt. Stellt doch das Gesetz selbst im § 2 beide Begriffe als völlig gleichwertig neben einander. Dass nun die Angehörigen der Staatssprache eina Eingabe nur in dieser Sprache machen können, während die Angehörigen einer Minderheitsprache dies entweder in ihrer Sprache oder in der Staatssprache tun können, ist eine Folge des § 2 des Sprachengesetzes, und die Begünstigung, die den Angehörigen der Minderheitsprache zuerkannt wird, ist keine Einschränkung der Rechte der Angehörigen der Staatssprache, die solche Ausnahmen nicht nötig haben.

Zugestimmt kann der Interpellation darin werden, dass ein Gerichtsbezirk, der den Bedingungen des § 2 Abs. 2 des Sprachengesetzes entspricht, d. h. in welchem 20% von Staatsbürgern einer gleichen, aber andern Sprache als der èechoslovakischen wohnen, als einheitlich aufzufassen ist, so dass es nicht darauf ankommt, ob die die Eingabe überreichende Partei in einer Gemeinde, in welcher vielleicht eine qualifizierte Minderheit nicht vorhanden ist, ihren Wohnsitz hat. Das Bezirksgericht in Hultschin hat in der angefochtenen Entscheidung aber nicht die Argumentation angewendet, die ihm die Interpellation unterschiebt, sondern sich auf die sprachlichen und nationalen Verhältnisse in der Gemeinde berufen, in der die Partei wohnte, lediglich um seine Angabe zu begründen, dass die Partei offenbar eine Angehörige der Staatssprache sei; diese Angabe, die allein für die Beurteilung der ganzen Frage entscheidend ist, versucht, wie schon bemerkt, die Interpellation nicht einmal zu widerlegen.

Ad 2. Das Bezirksgericht in Hultschin hat sich in den Entscheidungen vom 25. Feber 1922, G. Z. M 36/22 - 1 und M 37/22 - 1 auf den Standpunkt gestellt, dass auf die sprachlichen Begünstigungen nach § 2 Abs. 2 des Sprachengesetzes Parteien nicht Anspruch erheben können, die nicht Staatsangehörige der Èechoslovakischen Republik sind. Es lässt sich nicht leugnen, dass das Präsidium des Landesgerichtes in Troppau sich in den von der Interpellation angeführten Entscheidungen auf einen gegenteiligen Standpunkt gestellt hat. Es muss aber betont werden, dass diese Entscheidungen immer konkrete Fälle betrafen, in denen die Parteien gegen das Vorgehen des Bezirksgerichtes in Hultschin bei dem übergeordneten Aufsichtsorgan Beschwerde geführt haben. Diese Entscheidungen haben keinen allgemein verbindlichen Charakter, ebenso wie ihn einzelne Verfügungen oder Urteile der höheren Gerichtsinstanzen im Sinne des § 12 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nicht haben. Trotz dieser Entscheidungen des Präsidiums des Landesgerichts in Troppau hat das Bezirksgericht in Hultschin seine Pflichten nicht verletzt wenn es, vorläufig durch keine Verordnung gebunden, beider Entscheidung neuer Fälle das Sprachengesetz nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgelegt hat.

Ich sehe daher in dem Vorgehen des Bezirksgerichtes in Hultschin keine Willkür und keinen Ungehorsam, für welchen ich den Richter, der die Sachen erledigt hat, zur Verantwortung ziehen sollte. Um so weniger sehe ich einen Anlass, gegen den Vorstand des Bezirksgerichtes einzuschreiten, der an der Erledigung der von der Interpellation beanständeten Fälle überhaupt nicht beteiligt war.

Was nun die letzte Forderung der Interpellation betrifft, dass nämlich genaue Vorschriften über die Sprachenpraxis beim Hultschiner Bezirksgericht herausgegeben werden sollen, so bemerke ich, dass der Interpellation offenbar die Durchführungsverordnung zum Sprachengesetze vorschwebt; diese aber ist nach dem § 8 und 9 des Gesetzes der Gesamtregierung vorbehalten.

Prag, den 18. Juli 1922.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m, p.

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