Anlage a) zu Artikel XII.
Erleichterungen im Grenzverkehre.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehres in den Grenzbezirken werden nachstehende Vereinbarungen getroffen:
a) Als Grenzbezirke werden die auf beiden Seiten der gemeinschaftlichen Zollgrenze gelegenen Gebietsteile anerkannt, deren nähere Festsetzung den beiden Regierungen vorbehalten bleibt. Doch soll die Breite der Grenzzone 15 km nicht überschreiten.
b) Im beiderseitigen Einfuhrverkehr sind vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauches örtlich anzuordnenden Beschränkung oder Aufhebung dieser Vergünstigung abgabefrei zu lassen:
Fleisch von Vieh, frisch oder einfach zubereitet, in Mengen von nicht mehr als 2 kg;.
Müllereierzeugnisse aus Getreide oder Hülsenfrüchte in Mengen von nicht mehr als 3 kg,
gewöhnliches Brot und Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg, insoweit diese Waren für Grenzbewohner nicht mit der Post eingehen.
c) Die Zollfreiheit wird zugestanden für Säcke und andere Umschließungen, in denen im Verkehre der Grenzbezirke vorkommende Waren aus einem Grenzbezirk in den jenseitigen verbracht und die von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden.
d) Zubereitete Arzneiwaren, die Grenzbewohners gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten uzten in den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, die auf der Umhüllung eine genaue und deutliche pharmazeutische Bezeichnung tragen und nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erfordernis der Beibringung von Rezepten abgesehen.
e) Im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke dürfen, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswert und zulässig erscheinen lassen, erforderlichenfalls unter entsprechenden Vorkehrungen folgende Waren, insolange sie die Zollfreiheit genießen, auch auf Nebenwegen über die Grenze gebracht werden:
natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Milch, gemeiner Bausand, Kieselsteine, Schmirgel in Stücken, gemeine Ton- und Töpfererde, Brennholz und Kohle (diese beiden für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner), Torf, Moorerde, roher Feuerschwamm.
f) Werden landwirtschaftliche Betriebe oder andere Besitzungen von der Grenze durchschnitten oder getrennt, so darf die ungestörte Weiterführung der Wirtschaft durch die Grenze und die damit zusammenhängenden Bestimmungen nicht erschwert oder verhindert werden. Insbesondere können das zu den Besitzungen gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, die zu ihrer Bestellung mit Feldfrüchten erforderliche Aussaat und die auf ihnen gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht zollfrei an den natürlichen Übergangspunkten über die durchschneidende Grenze von einem Teile der Besitzung zum anderen gebracht werden.
g) Die Grenzbewohner, die im jenseitigen Grenzbezirk auf eigenen oder gepachteten Tickern oder Niesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes, Feldarbeiten zu verrichten haben, können das für diese Arbeiten erforderliche Vieh und Gerät, die erforderliche Aussaat und die auf den bearbeiteten Grundstücken gewonnenen Feldfrüchte zollfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die erforderlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzbezirke an demselben Tage zurückkehrt, an dem er ihn beteten hat.
h) (1) Vieh, das auf Weiden nach dem jenseitigen Grenzbezirke getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt zollfrei, wenn die Nämlichkeit sichergestellt ist. Die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zuwachsende junge Vieh, dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden. Die Vereinbarung unter g) Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß, die Einbringung auf Nebenweges auch dann zulässig ist, wenn die Wiedereinfuhr des Viehes nicht schon am Tage seiner Ausfuhr stattfindet.
(2) Die nach Maßgabe des Bedürfnisses von den beiderseitigen Zollverwaltungen festzusetzenden Mengen an Salz, Mehl und Brot, die von den Grenzbewohnern zum Verbrauch während der Weidezeit auf ihre im jenseitigen Grenzbezirke gelegenen Weiden verbracht werden, bleiben ebenfalls abgabefrei.
i) Unter Vorbehalt der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung werden zollfrei gelassen:
Vieh zum Verwiegen und zur vorübergehenden Arbeit, sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zur vorübergehenden Benützung.
k) (1) Getreide, Ölsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von Grenzbewohnern zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben oder dergleichen in dem jenseitigen Grenzbezirk verbracht und in verarbeitetem Zustande zurückgeführt werden, bleiben unter den für den Veredlungsverkehr vorgeschriebenen Bedingungen oder, wenn berücksichtigungswerte örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter entsprechender Zollsicherung in der Ein- und Ausfuhr zollfrei.
(2) Die Mengen der Erzeugnisse, die an Stelle der Rohstoffe wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt werden müssen, sind erforderlichenfalls von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernahmen festzusetzen.
l) Zur Erleichterung des Verkehres der beiderseitigen Grenzbewohner mit Gegenständen des eigenen Bedarfes, die zur Ausbesserung oder zur handwerkmäßigen Bearbeitung aus einem Grenzbezirke in den gegenüberliegenden verbracht werden und zurückkommen, werden die beiderseitigen Grenzzollämter ermächtigt werden, solche Verkehre in beiden Richtungen zuzulassen. Der handwerkmäßigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die handwerksmäßige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben auch im Färben bestehen. Im Bearbeitungsverkehr mit Stoffen zur Herstellung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung verwendeten Zutaten.
m) (1) Grenzbewohner, welche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des jenseitigen Grenzbezirkes, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes auf Grund abgeschlossener Dienstverträge zeitweilig feld- oder andere land- und forstwirtschaftliche Handarbeiten verrichten, können wenn sie aus dem jenseitigen Grenzbezirke spätestens vor Ablauf des sechsten Tages nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort regelmäßig zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung in derlei Fällen getroffenen behördlichen Anordnungen ungehindert die Zollgrenze auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Geräte, ferner den ins Verdienen gebrachten Geld- und Natural-(Deputat) Lohn, wie auch die als Teil der Entlohnung von ihrem Arbeitgeber nachweislich für sie angeschafften Gegenstände des eigenen Bedarfes (z. B. Schuhe und andere Bekleidungsstücke) zoll- und abgabefrei über die Grenze bringen.
(2) Die für solche Arbeiter in ihrem Wohnorte zubereiteten Speisen können ihnen über die Grenze ebenfalls zollfrei zugetragen werden vorausgesetzt, daß der Zuträger noch an demselben Tage, an dem er den jenseitigen Grenzbezirk betreten hat, zurückkehrt.
n) Bei der auf Grund besonderer Vereinbarungen für den Grenzübertritt der Grenzbewohner eingeführten Befreiung vom Paß- und Visumszwang behält es sein Bewenden.
o) (1) Die im Grenzbezirke ansässigen Ärzte, Tierärzte und Hebammen können ihren Beruf auch im jenseitigen Grenzbezirke ausüben. Sie dürfen, wenn sie mit besonderen Legitimationskarten ausgestattet sind, in Ausübung ihres Berufes auch mit Fahrrädern oder Motorfahrrädern die Grenze ohne jeweilige Stellung zu einem Zollamte auch auf Nebenwegen und ohne Beschränkung auf die Tageszeit überschreiten. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterung werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen.
(2) Die Verabreichung von mitgebrachten Arzneien ist nur im Falle drohender Lebensgefahr gestattet.
(3) Diese Bestimmungen gelten als vorläufige Vereinbarungen und sollen durch ein endgültiges Abkommen über die Zulassung von Sanitätspersonen zur Ausübung ihres Berufes in den Gebieten des anderen Staates ersetzt werden.
p) Bestehende Ein- und Ausfuhrverbote (Art. IX, Absatz 1, lit. c) finden auf den in den Punkten c, d, f, g, h, i, k, l, und m) zugelassenen Verkehr keine Anwendung.
q) (1) Im Grenzverkehr dürfen geringe Mengen von sonst an eine Bewilligung (Artikel IX Absatz 1. lit. c) gebundene Waren des täglichen Bedarfes mitgeführt werden, wenn nach der Art der Ware und dem Stande des Grenzbewohners anzunehmen ist, daß sie offensichtlich für den eigenen Gebrauch und nicht für den Handel bestimmt sind.
(2) Die Mengen der hierunter fallenden wichtigeren Lebensmittel werden den Zollämtern fallweise bekanntgegeben werden.
r) Im übrigen sollen durch die für den Grenzverkehr getroffenen Regelung die in beiden Staaten bestehenden Einschränkungen der Verkehrfreiheit, sowie die Vorschriften über die staatliche Bewirtschaftung bestimmter Erzeugnisse nicht berührt werden. Es soll aber den Grenzbewohnern des einen Staates aus dem Umstande, daß sie einzelne Grundstücke auf dem Gebiete des anderen Staates bewirtschaften, eine Ablieferungspflicht zu Gunsten dieses Staates nicht erwachsen.
s) Die Tschechoslowakische Republik wird für den Durchzugverkehr der Bewohner jener österreichischen Gemeinden, die in der unmittelbaren Nähe des durch den Friedens-(Staats)Vertrag von St. Genmain von 10. September 1919 an die Tschechoslowakische Republik abgetretenen Gebietes um Feldsberg liegen, jede mit dem Schutze des tschechoslowakischen Zollinteresses verträgliche Erleichterung bewähren. Auf diesen Verkehr werden die zwischen den beiden Zollverwaltungen vereinbarten Zollkontrollen angewendet werden. Der Grenzübertritt in diesem Verkehr wird an jenen Punkten zugelassen, über die sich die beiden Zollverwaltungen geeinigt haben.
t) Die besonderen Abmachungen über den Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden österreichischen Gebiet sind in dem zu Prag am 10. März 1921 unterzeichneten übereinkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Republik Österreich betreffend die Führung der tschechoslowakisch-österreichischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen enthalten.
Anlage b) zu Artikel XII.
Übereinkommen
zur gegenseitigen Unterstützung bei der Zollabfertigung, zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollvorschriften und zur gegenseitigen Rechtshilfe in Zollstrafsachen.
§ 1.
(1) Die vertragschließenden Teile werden einander nach den folgenden Bestimmungen bei der Zollabfertigung, sowie bei Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollvorschriften unterstützen und bei der Durchführung des Zoll Strafverfahrens Rechtshilfe leisten.
(2) Jeder der vertragschließenden Teile wird seine Zollbehörden und Angestellten verpflichten, die auf das Zollwesen bezüglichen Gesetze und Vorschriften des anderen Teiles einschließlich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, sowie die Vorschriften über die Statistik des Warenverkehres wahrzunehmen.
I.
Wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung.
§ 2.
(1) Die Zollstellen an der gemeinsamen Grenze werden den oberen Beamten der gegenüberliegenden Grenzzollstellen die Einsicht ihrer Bücher über den Warenverkehr nebst Belegen und statistischen Anmeldungen jederzeit an der Amtsstelle gestatten. Außerdem können die vorgesetzten Behörden zu diesem Zwecke besondere Beamte nach vorheriger Mitteilung entsenden.
(2) Über die Kassen- und Buchführung, sowie die Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen erteilt werden.
§ 3.
(1) Jeder der vertragschließenden Teile ist verpflichtet, Waren in das Gebiet des anderen Teiles nur auf einer Zollstraße nach einem mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamt und nur zu solchen, Tageszeiten austreten zu lassen, daß sie beim jenseitigen Amt voraussichtlich noch während der Amtsstunden eintreffen.
(2) Die Zollstraßen und Amtsstunden werden an der gemeinsamen Grenze im Wege der Vereinbarung übereinstimmend festgesetzt und die hinsichtlich des Grenzübertrittes gewährten Erleichterungen mitgeteilt werden.
§ 4.
(1) Auf den dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen ist die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck über die Zollgrenze bei Tag und Nacht gestattet.
(2) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Fahrpläne für alle die Grenze überschreitenden Züge und jede Änderung darin den auf den Bahnhöfen aufgestellten Zollämtern und Zweigstellen (Eisenbahnämtern) spätestens 8 Tage, bevor sie in Wirksamkeit treten, anzuzeigen. Den Eisenbahnzollämtern sind auch größere Verspätungen der Züge deren Ausfall, sowie zu erwartende Sonderzüge und einzelne Lokomotiven so zeitlich wie möglich anzuzeigen.
§ 5.
(1) Beide Teile werden Vorsorge treffen, daß im gegenseitigen Eisenbahnverkehre den Gütersendungen Stammerklärungen beigegeben werden, die der Zollstelle des anderen Teiles auszufolgen sind.
(2) Bei der Ankunft eines jeden außer dem Dienstwagen beladenen Wagen führenden Zuges hat die den Verkehr über die Zollgrenze vermittelnde Eisenbahn dem Zollamte des anderen Teiles eine Zugliste nach Muster a) zu überreichen.
(3) Den auf dem Gebiete des anderen Teiles gelegenen Zollstellen ist vor Abfahrt jedes, außer dem Dienstwagen beladene Wagen führenden Zuges nach dem Nachbarstaate ein Zugzettel nach Muster b) zu übergeben.
(4) Der Ausfertigung sonstiger Zollbegleitpapiere durch die Eisenbahn für Zwecke des Nachbarstaates bedarf es nicht
§ 6.
(1) Zur Sicherung des Zollgefälles werden beide Teile einander die nicht aus dem freien Verkehre ihrer Gebiete stammenden Waren als solche unter Festhaltung des Ursprunges und Herkunftslandes zollämtlich überweisen. Hiebei werden vorhandene Zollverschlüsse gleich dem eigenen anerkannt werden (§ 11) und können sich die beiderseitigen Zollämter an der Grenzübergangsstelle, soferne es sich um eine Überweisung an ein Innerlandszollamt handelt, lediglich auf die Abstempelung der Begleitpapiere beschränken. Die Erledigung der Begleitpapiere hat in diesen Fällen durch das angewiesene Amt zu erfolgen.
(2) Die vertragschließenden Teile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind, und ein Übergang der Transportmittel stattfindet, Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zollamt befindet, von der Abladung und Beschau an der Grenze sowie vom Packstückverschluß freigelassen, wenn jene Waren ordnungsgemäß zum Eingang angemeldet sind.
(3) Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das. Gebiet eines der vertragschließenden Teile ausgeführt oder nach dem Gebiete des anderen Teiles ohne Umladung durchgeführt wer den, sollen von der Abladung und Beschau, sowie vom Packstückverschluß, sowohl im Innern, als an den Grenzen freibleiben, wenn sie ordnungsgemäß zum Durchgang angemeldet sind.
(4) Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß den beteiligten Eisenbahnverwaltungen die Verpflichtung für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschluß am Abfertigungsamt im Innern oder an Ausgangsamt obliegt.
(5) Von der Abladung und Verwiegung sollen in der Regel auch bei den Grenzzollämtern zur endgiltigen Zollabfertigung gelangende zollfreie Waren befreit sein, wenn deren zollamtliche Beschau ohne Abladung durchführbar ist.
(6) Die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Erleichterungen sollen ausnahmsweise auch im Falle einer unter zollamtlicher Überwachung stattfindenden Umladung der Güter (von Wagen zu Wagen), ohne daß damit die zollordnungsmäßige Abfertigung verbunden zu werden braucht, zulässig sein "wenn eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nötig wird oder aus anderen Gründen unvermeidlich ist.
(7) Die in Absatz 3 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen durchlaufenden Güter von der zollamtlichen Beschau gilt nicht, wenn Anzeigen oder begründete Vermutungen einer beabsichtigtem Zollübertretung vorliegen.
(8) Die von einem der vertragschließenden Teile mit dritten Staaten über die Zollabfertigung vereinbarten weitergehenden Erleichterungen binden auch bei dem Verkehr mit dem anderen Teile unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit Anwendung.
§7.
(1) In den Personenwagen darf bei Überschreitung der Zollgrenze nur Handgepäck der Reisenden untergebracht werden.
(2) Die Zollabfertigung von Hand- und Reisegepäck soll in der Grenzstation derart beschleunigt werden, daß auch die an ein anderes Zollamt überwiesenen Gepäckstücke, wenn irgendwie tunlich, noch mit dem Anschlußzuge weiter befördert werden können.
(3) Eil- und Frachtgüter, welche mit Personen befördernden Zügen befördert werden, sind denselben Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güterzügen beförderten derartigen Gegenstände gelten.
(4) Jedoch sollen verderbliche Eilgüter bei Zügen mit Personenbeförderung vom Grenzzollamte ebenso beschleunigt abgefertigt werden, wie Gepäck.
§ 8.
(1) Die vertragschließenden Teile werden zur Erleichterung des Reisenden- und Güterverkehres ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter und Grenzkontrollstellen für die Paßrevision, wo es die Verhältnisse gestatten und soweit dies nicht bereits geschehen ist, mit aller Beschleunigung an einem Orte zusammenlegen.
(2) Die in dieser Hinsicht unter Zusicherung der vollen Gegenseitigkeit vereinbarten Bestimmungen sind in der Anlage enthalten.
(3) Außerdem werden die beiden Regierungen ehestens Vorkehrungen treffen, um die Behinderung des Reiseverkehres durch die Zoll- und Paßrevision in den Anschlußstationen zu beheben und den durchgehenden Reiseverkehr durch die Ermöglichung der direkten Anweisung des Reisegepäckes an ein Innerlandszollamt des anderen Teiles zu erleichtern.
§ 9.
In Betreff der zollsicheren Einrichtung der Wagen sind die auf der Berner Konferenz vom 15. Mai 1886 vereinbarten Vorschriften über die zollsichere Einrichtung im internationalen Verkehre sowie die etwaigen Abänderungen und Ergänzungen derselben maßgebend.
§ 10.
(1) Jeder der vertragschließenden Teile wird dem anderen zur Erledigung der für die Wiederausfuhr unverzollter Waren geleisteten Sicherheiten, sowie der für ausgeführte Waren gebührenden Abgabenerlässe oder Erstattungen auf Verlangen den erfolgten Eingang über die gemeinsame Grenze bestätigen.
(2) Die Zollbegleitpapiere müssen sich in diesen Fällen im Zeitpunkte der Überschreitung der gemeinsamen Grenze bei der Ware befinden. Als Nachweis des Grenzübertrittes genügt der Abdruck des Amtsstempels des Grenzeingangsamtes in den Begleitpapieren. Im Postverkehre bedarf es keines Nachweises.
§ 11.
Die zollamtlichen Bescheinigungen, Verschlüsse, Siegel, Stempel und sonstigen Zeichen, die eichamtlichen Stempel und Zeichen an Fässern und sonstigen Umschließungen, die Eichzeichen und Eichscheine der Binnenschiffe, letztere nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden teilen noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen, und die bahnamtlichen Gewichtsbezeichnungen an den Eisenbahnwagen werden für das Zollverfahren gegenseitig anerkannt.
§ 12.
Der zollfreie Wiedereintritt von Sendungen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles zur Beförderung mit der Eisenbahn aufgeliefert und durch die Gebiete des anderen Teiles nach dem Ursprungsgebiet befördert worden sind, wird von den Zollverwaltungen zugelassen werden, sobald es sich bei solchen Beförderungen um die Ausführung von Abmachungen zwischen den beiderseitigen Eisenbahnen über die Verkehrsteilung und Verkehrsleitung handelt.
II.
Verhütung von Übertretungen der Zollvorschriften.
§ 13.
(1) Die beiderseitigen Angestellten der Finanzverwaltung an der gemeinsamen Grenze haben einander zur Verhütung und Entdeckung des Schmuggels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen, ihre Wahrnehmungen schleunigst mitzuteilen und einen freundnachbarlichen dienstlichen Verkehr zu pflegen.
(2) Zur Verständigung über ein zweckmäßiges Zusammenwirken hiezu werden von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen Beratungen unter den beiderseitigen oberen Zollbeamten stattfinden.
§ 14.
Die beiderseitigen Angestellten der Finanzverwaltung, denen die Verhinderung und Verfolgung von Zollübertretungen obliegt, haben auch Übertretungen der Zollvorschriften des anderen Teiles durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel zu verhindern. Die Angestellten haben dabei ebenso wie bei Übertretungen der Zollvorschriften des eigenen Landes zu verfahren.
§ 15.
Die Finanzbehörden des einen Teiles werden über die zu ihrer Kenntnis gelangenden Übertretungen von Zollvorschriften des anderen Teiles dessen zuständigen Finanzbehörden sofort Mitteilung machen und auf Erfordern die Akten und Beweisstücke übersenden.
§ 16.
(1) Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Verlangen des anderen Teiles Personen, die den Verdacht des gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Schmuggels gegenüber dem anderen Teile wider sich erregt haben, überwachen lassen.
(2) Entsteht Verdacht, daß im Grenzbezirk des einen Teiles Warenvorräte über Bedürfnis und zum Zwecke des Schmuggels in das Gebiet des anderen Teiles angehäuft werden, so werden dergleichen Lager auf Verlangen unter besondere Überwachung gestellt.
III.
Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollvorschriften.
§ 17.
(1) Übertretungen der Zollvorschriften des anderen Teiles hat auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben jeder der vertragschließenden Teile von denselben Gerichten und Behörden und in denselben Formen wie Übertretungen der eigenen Zollgesetze untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen,
a) wenn der Beschuldigte ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
b) wenn derselbe, ohne Angehöriger dieses Staates zu sein, nicht nur dortselbst zur Zeit der Übertretung seinen, wenn auch vorübergehenden Wohnsitz hatte, oder die Übertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch sich dortselbst bei oder nach dem Einlangen des Verfolgungsantrages betreffen läßt.
(2) Wenn sich der Strafbetrag nach dem hinterzogenen Abgabebetrag richtet, so ist die Strafe nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabegesetz übertreten worden ist.
(3) Die Verfolgung der bei Verletzung der Zollvorschriften des anderen Teiles etwa vorkommenden sonstigen strafbaren Handlungen wird hiedurch nicht berührt.
§ 18.
Den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Teiles ist dieselbe Beweiskraft beizumessen, wie den amtlichen Angaben der eigenen Behörden oder Angestellten.
§ 19.
(1) In Untersuchungen wegen Übertretungen der Zollvorschriften des anderen Vertragsteiles sind die Auslagen und Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzuerlegen, wie in Untersuchungen wegen gleichartiger Übertretungen der eigenen Zollvorschriften.
(2) Für die einstweilige Bestreitung der Auslagen hat der Staat zu sorgen, in dem die Untersuchung geführt wird.
(3) Die Auslagen und Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, die im Falle der Übertretung der eigenen Zollvorschriften dem Staate zur Last bleiben würden, weil sie weder vom Angeschuldigten eingebracht, noch durch von dritten eingezahlte Beträge oder durch den Erlös dafür haftender Gegenstände der Übertretung gedeckt werden können, hat der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
§ 20.
(1) Neben der Strafe sind auch die hinterzogenen Abgaben zu erheben.
(2) Die von den Angeschuldigten eingebrachten oder für verkaufte Gegenstände der Zollübertretungen eingehende Geldbeträge sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die Auslagen und Kosten, sodann die dem anderen Teile entzogenen und zu erstattenden Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
(3) Die eingezogenen Strafbeträge und die eingezogenen Gegenstände verbleiben dem Staate, in dem das Verfahren stattgefunden hat.
§ 21.
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen steht dem Staate zu, in dem die Verurteilung erfolgte.
§ 22.
Es sind in diesem Übereinkommen unter "Übertretungen der Zollvorschriften" auch die Übertretungen der Ein-, Aus-, und Durchfuhrverbote zu verstehen.
IV.
Rechtshilfe.
§ 23.
(1) Die Gerichte und Finanzbehörden der vertragschließenden Teile werden einander in Zollstrafsachen innerhalb ihrer Befugnisse dadurch Rechtshilfe leisten, daß sie Zeugen und Sachverständige auf Erfordern eidlich vernehmen, amtliche Besichtigungen vornehmen und Vorladungen und Erkenntnisse behändigen lassen.
(2) Die für diese Amtshandlungen erwachsenden Auslagen und Kosten sind von dem ersuchenden Staat zu erstatten.
Anlage zu § 8 (2).
Bestimmungen
über die vorläufige Zusammenlegung der tschechoslowakischen und der österreichischen Grenzzollstellen und Grenzkontrollstellen für die Paßrevision.
(1) Zur Abkürzung der Zollabfertigung und der Paßrevision beim Grenzübertritt im Eisenbahn- und Straßenverkehre zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Republik Österreich sind die Grenzzollstellen und die Grenzkontrollstellen der beiden Staaten nach Zulässigkeit der örtlichen Verhältnisse soweit als möglich an einem Orte zusammenzulegen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
Diese Zusammenlegung ist zunächst für die Abfertigung des Eisenbahnverkehres und zwar grundsätzlich in den Betriebswechselstationen in Aussicht genommen. Der Zeitpunkt der Durchführung hinsichtlich der einzelnen Stationen wird nach dem im kürzesten Wege herbeizuführenden Einvernehmen der beiderseits beteiligten Ressorts bestimmt werden. über die Abfertigung des Verkehres in den Zwischenstationen zwischen den Grenzkontrollstellen und der Landesgrenze wird für die einzelnen Strecken durch besondere Vereinbarung vorgesorgt.
Weitere Zusammenlegungen insbesondere solche für den Straßenverkehr werden in der Folge fallweise in Verhandlung gezogen werden.
(2) Um ein gleichartiges Vorgehen bei der Errichtung der neuen Zoll- und Grenzkontrollstellen und bei der Eröffnung von Zollstraßen sicherzustellen und die Zusammenlegung der Zoll- und Grenzkontrollstellen für den Eisenbahn- und Straßenverkehr rechtzeitig in die Wege zu leiten, werden sich beide Teile die beabsichtigte Errichtung neuer Zoll- und Grenzkontrollstellen, sowie die Eröffnung von Zollstraßen rechtzeitig vorher gegenseitig mitteilen.
(3) Es wird anerkannt, daß die Zusammenlegung der Grenzstellen die tunlichste Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen bezweckt, wobei die Paßüberprüfung in Verbindung mit der zollämtlichen Untersuchung der Reisenden und ihres Handgepäckes und, wenn tunlich, im fahrenden Zuge selbst stattfinden soll. Die Befugnisse und Abfertigungsstunden der zusammengelegten Grenzstellen sollen tunlichst übereinstimmen.
(4) Den ausübenden Organen wird beiderseits behufs eines reibungslosen Dienstvollzuges ein freundnachbarliches Vorgehen bei allen gleichzeitig vorzunehmenden Amtshandlungen und taktvolles Auftreten in und außer Dienst zur Pflicht gemacht. Angestellte, die sich diesbezüglich Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, werden über Verlangen des anderen Teiles abberufen werden.
(5) Für die Unterbringung der zusammengelegten Grenzstellen einschließlich der Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung der Amtsräume, hat der Territorialstaat zu sorgen, der Nachbarstaat hat nach Maßgabe des Rauminhaltes der von ihm benützten Amtslokalitäten die Verzinsung des einmaligen Aufwandes auf die Dauer der Benützung in der Währung des Territorialstaates zu ersetzen.
Die Höhe der Verzinsung und der Schlüssel für die Aufteilung des Verzinsungsaufwandes werden in jedem einzelnen Falle festgesetzt werden.
Die auflaufenden Regiekosten sind gemeinschaftlich verhältnismäßig zu tragen.
Für gemeinsam benützte Räume entfällt auf jeden Staat die Hälfte des Verzinsungsaufwandes und der fortlaufenden Regiekosten.
Durch die vorstehenden Bestimmungen sollen etwaige Vereinbarungen zwischen den beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen nicht berührt werden.
(6) Jeder Teil hat dafür Vorsorge zu treffen, daß die Angestellten des Nachbarstaates und, nach Tunlichkeit, auch ihre Familienangehörigen eine angemessene Unterkunft am Sitze der zusammengelegten Grenzstelle finden.
Bezüglich der Zuweisung der Verpflegsartikel werden die Angestellten des Nachbar staates den Angestellten des Territorialstaates gleichgehalten, soferne die Angestellten des einen Teiles tatsächlich auf dem Gebiete des anderen Teiles wohnen. Es steht ihnen frei, Nahrungsmittel m dem für ihren Unterhalt angemessenen Umfange aus ihrem Heitmatstaate zu beziehen.
(7) Den Geräten und Materialien zur Ausrüstung der auf fremden Boden errichteten Grenzstellen, dem Übersiedlungsgute, sowie den zum Ausbessern, Reinigen etc. in den Heimatstaat versendeten und von dort wieder zurücklangenden Effekten der Bediensteten dieser Stellen, ihren Dienstuniformen und dienstlichen Ausrüstungsgegenständen wird die unbehinderte, abgabenfreie Ein- und Wiederausfuhr gegen Bestätigung der Amtsvorstehung zugesichert.
(8) Den Angestellten der Grenzstellen und den mit ihrer Dienstaufsicht betrauten Funktionären der übergeordneten Dienststellen wird zu jeder Zeit der freie Ein- und Austritt über die Grenze lediglich auf Grund einer amtlichen Bescheinigung ihrer Diensteigenschaft und Dienstverwendung gewährleistet. Für die Inspektionsorgane werden auf Namen lautende dienstliche Freifahrkarten bis zur Grenzstelle seitens des Territorialstaates über Verlangen zur Verfügung gestellt.
(9) Es ist dafür zu sorgen, daß den Grenzstellen die Zollerhebung, die Versendung und Empfangsnahme von Amtsgeldern und Dienststücken unbehindert ermöglicht wird, daß sie in Ausübung ihres Dienstes nicht gestört werden und die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder nicht gefährdet wird. Desgleichen bleibt den Grenzstellen des anderen Teiles die uneingeschränkte freie Verfügung über im Dienste beschlagnahmte Güter, für deren sachgemäße Verwahrung seitens des Territorialstaates vorgesorgt sein muß, gewährleistet.
(10) Die Zoll und Kontrollstellen sind befugt, sich zu ihrer Bezeichnung einer Aufschrift in ihrer Heimatsprache und in den Nationalfarben zu bedienen.
Die Angestellten der Grenzstellen sind berechtigt, ihre vorschriftsmäßige Dienstuniform, einschließlich der Dienstwaffen auch im fremden Staate zu tragen.
Als Angestellte der Grenzstellen kommen Zollbeamte, Zollwachorgane und mit deren Dienstaufgaben betraute Bedienstete, sowie Angestellte der Staatspolizei und Gendarmerie in Betracht.
Bei Widerstand gegen die Organe der im Auslande befindlichen Grenzstelle oder gegen deren Verfügungen hat der Territorialstaat die erforderlichen Zwangsmittel zur Behebung des Widerstandes und zur Durchführung der Amtshandlung beizustellen.
(11) Die Staats- und Heimatszuständigkeit und die Dienstverhältnisse der beiderseitigen Angestellten erleiden während des Aufenthaltes und der Dienstbestimmung in dem anderen Staate keine Veränderung. Die Angestellten bleiben in Bezug auf Disziplin und Vergeben, die sich auf die Ausübung ihres Amtes oder Dienstes beziehen, lediglich den Behörden und Gesetzen ihres Heimatsstaates unterworfen.
(12) Hinsichtlich der öffentlichen Lasten werden die Angestellten allen indirekten Staats- und anderen öffentlichen Abgaben an ihrem Dienstorte unterworfen sein, dagegen von allen direkten Staats- und anderen öffentlichen Abgaben des Staates, in dem sie fungieren, freibleiben, es sei denn, daß sie diesen Abgaben auch dann unterliegen würden, wenn sie in ihrem Heimatsorte oder anderwärts lebten.