Artikel XXIII.

(1) Die vertragschließenden Teile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Handelsplätzen des anderer Teiles zu ernennen, in denen Konsuln irgendeines dritten Landes zugelassen werden. Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden.

(2) Die Konsuln des einen der vertragschließenden Teiles sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit in dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, der sich diejenigen irgendeines dritten Landes erfreuen oder erfreuen werden.

(3) Es besteht Einverständnis, daß mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit, die den Konsuln des einen Teiles in dem Gebiete des anderen vermöge der Meistbegünstigungen einzuräumender. Vorrechte, Befugnisse und Begünstigungen nicht in einem größeren Ausmaße zugestanden werden können, als sie den konsularischen Vertretern dieses Teiles in dem Gebiete des ersten Teiles gewährt werden.

(4) Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Besteuerung besteht Einverständnis, daß solche nur den beiderseitigen Berufskonsuln, sofern sie nicht die Staatsbürgerschaft jenes Staates besitzen, in dem sie ihre Funktionen ausüben und keinesfalls in weiterem Umfange als den diplomatischen Vertretern der vertragschließenden Teile zugute kommen.

Artikel XXIV.

(1) Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jedem Militärdienste in der bewaffneten Macht und von jeder an Stelle der persönlichen Militärdienstleistung tretenden Abgabe befreit sein; dagegen werden sie in keiner Weise gehindert werden, ihren militärischen Pflichten in dem Staate, dessen Angehörige sie sind, nachzukommen.

(2) Sie werden in Friedens- und Kriegszeiten zu anderen als den im Abs. 1. bezeichneten militärischen Leistungen und zu militärischen Requisitionen nur in demselben. Ausmaße und nach demselben Grundsätzen wie die Inländer herangezogen werden, doch soll dies immer nur gegen Entschädigung geschehen.

(3) Weiters werden sie von jeder Verpflichtung zur Übernahme öffentlichrechtlicher Funktionen bei Gerichten, staatlichen Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungskörpern mit Ausnahme der Übernahme von Vormundschaften (Kuratelen) über Angehörige des eigenen Staates befreit sein.

Artikel XXV.

(1) Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Handhabung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so ist sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch zu erledigen.

(2) Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus seinen Angehörigen zwei geeignete Persönlichkeiten zu Schiedsrichtern bestellt und daß die vertragschließenden Teile einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens sich in voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.

(3) Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen Sitz in den Gebieten des beklagten vertragschließenden Teiles, beim zweiten Streitfalle in den Gebieten des anderen Teiles und so fortan abwechselnd in den Gebieten des einen oder des anderen Teiles. Derjenige Teil, in dessen Gebieten das Schiedsgericht zusammenzutreten hat, bestimmt den Ort des Gerichtssitzes. Er hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienspersonales zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes. Die Entscheidungen ergehen nach Stimmenmehrheit.

(4) Die vertragschließenden Teile werden sich im gegebenen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden.

(5) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten, wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.

Artikel XXVI.

(1) Das gegenwärtige Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht werden. Das Übereinkommen tritt am 10. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll solange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der beiden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt es nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Tage außer Kraft, an dem die Kündigung dem anderen vertragschließerden Teile bekanntgegeben worden ist.

(2) Das übereinkommen wird in tschechoslowakischer und deutscher Urschrift ausgefertigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen zu Prag am 4. Mai tausendneunhunderteinundzwanzig.

Für die Republik österreich:

Riedl, m. p.

 

Beilage A.

Muster.

Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Märkte

für tschechoslowakische Staatsangehörige: in der Republik Österreich

für österreichische Staatsangehörige: in der Tschechoslowakischen Republik

zu besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hiedurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten hat.

Gegenwärtiges Zeugnis ist gültig für den Zeitraum von ............................... Monaten. (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)

Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.

 

 

Anlage B.

 

(Muster.)

 

Gewerbelegitimationskarte für Handlungsreisende.

 
 

Für das Jahr.......................................

Nr. der Karte............................

Gültig zu Reisen im Auslande.

Inhaber (Vor- und Zuname)............................................................................................

Ortsname, den..................................................................(Tag, Monat, Jahr).

(Siegel.)

(Behörde.)

 
 

......................................

 

Unterschrift

 

Es wird hiemit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) in................................................................................. unter der Firma ........................................................................................................................................

besitzt, als Handlungsreisender im Dienste der Firma...................................................

.........................................steht, welche eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) daselbst besitzt.

 

Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und außerdem nachfolgender Firma/Firmen

(Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) in...................................................................

Warenbestellungen aufzusuchen und Warenankäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firma/Firmen im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind.

 

Bezeichnung der Person des Inhabers:

 

Alter:............................................................................................................................... Gestalt:...........................................................................................................................

Haare:............................................................................................................................. Besondere Kennzeichen:...............................................................................................

ZUR BEACHTUNG! Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und ausschließlich im Umherziehen und ausschließlich für Rechnung der vorgedachten Firma/Firmen berechtigt Warenbestellungen aufzusuchen und Warenankäufe zu machen. Er darf nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen. Außerdem hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.


 

 

 

Schlußprotokoll

zum Handelsübereinkommen zwischen

der Tschechoslowakischen Republik

und der Republik Osterreich.

 

Bei der Unterzeichnung des vorläufigen Handelsübereinkommens, welches am heutigen Tage zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Republik Österreich abgeschlossen worden ist, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Teil des Übereinkommens selbst bilden sollen:

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Tschechoslowakische Republik durch das vorliegende Abkommen samt Schlußprotokoll nicht auf die Rechte und Begünstigungen verzichtet, die ihr beziehungsweise ihren Staatsangehörigen auf Grund des Friedensvertrages (Staatsvertrages) von St. Germain vom 10. September 1919 zustehen und die über die Rechte und Begünstigungen hinausgehen, die die beiden Regierungen sich bezw. ihren Staatsangehörigen durch das vorliegende Abkommen samt Schlußprotokoll eingeräumt haben.

Zu Artikel II.

(1) Um die Handhabung der in beiden Staaten bestehenden, auf dem Grundsatz der formellen Reziprozität aufgebauten innerstaatlichen Vorschriften über den Eintritt und Betrieb von Gewerben durch Ausländer zu erleichtern, erklären beide Teile die gegenseitigen Staatsangehörigen unter den gleichen Bedingungen zum Eintritt und Betrieb von Handel und Gewerbe zuzulassen wie die eigenen. Die Bestimmung des Artikels I, Abs. 2 dieses Übereinkommens wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Ausfertigung der nach Abs. 2 des Artikels II erforderlichen Legitimationen geschieht durch die zuständigen Gewerbebehörden I. Instanz.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 7 des Artikels II schließen die Einhebung von Gebühren für die Zulassung von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, und ähnlichen Vereinigungen eines der beiden Vertragsstaaten zum Geschäftsbetriebe im Gebiete des anderen nicht aus, soferne auch für gleichartige einheimische Gesellschaften aus Anlaß ihrer Bildung, Konzessionierung oder Zulassung zum Geschäftsbetrieb Gebühren von verhältnismäßig gleicher Höhe erhoben werden.

(4) Die Frage, wie die Angehörigen der vertragschließenden Teile, die das Frachtfuhrgewerbe oder die Schiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Maaten betreiben, hinsichtlich der Besteuerung dieser Gewerbe behandelt werden sollen, bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten, die im Zusammenhang mit der Frage der Doppelbesteuerung erfolgen soll. Bis dahin sollen Gewerbebetriebe dieser Art im Gebiete des einen Teiles hinsichtlich der Ausübung auf dem Gebiete des anderen Teiles einer Gewerbesteuer nicht unterliegen.

Zu Artikel III.

(1) Die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Republik österreich vom 2. August 1920 über die rechtliche Behandlung von Produktions- und Transportunternehmungen werden durch die Bestimmungen des Artikel III nicht berührt.

(2) Die bei den beiden vertragschließenden Teilen geltenden Vorschriften, durch welche der Bestand der Gegenseitigkeit hinsichtlich der Zulassung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung festgestellt wird, bleiben unberührt.

Zu Artikel V.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die im Gebiete eines der vertragschließenden Teile geltenden Gesetze und Verordnungen von dem anderen Teile auch dann zu beobachten sein werden, wenn sie den Gebrauch von Bezeichnungen untersagen, die mittelbar unrichtige Angaben über die Herkunft der im Artikel V erwähnten Erzeugnisse enthalten.

Zu Artikel VI.

(1) Es besteht Einverständnis, daß in der Regel Waren irgend welcher Herkunft, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt oder in Freihäfen oder Zollfreibezirke verbracht wurden, bei ihrem Eingang in die Gebiete des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden sollen, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären und daß diese Bestimmung sowohl auch die nach erfolgte Umladung, Umpackung oder Lagerung als auf die unmittelbar, durchgeführten Waren Anwendung finden soll. Sollte sich einer der vertragschließenden Teile aus Gründen der Förderung des eigenen Handels nach seinem Ermessen zu Maßnahmen veranlaßt sehen, die von dieser Regel abweichen, so bleibt dem anderen Teile das Recht vorbehalten, die gleichen oder ähnlichen Maßnahmen auch seinerseits zu treffen.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß die im Veredelungsverkehre erzeugten Gegenstände nur dann als Gewerbeerzeugnisse des betreffenden vertragschließenden Teiles angesehen werden, wenn und insoferne die verarbeiteten inländischen Stoffe und die hiezu aufgewendete Arbeit mindestens ein Viertel des Warenwertes darstellen. Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, im gegebenen Zeitpunkte diese Beschränkung einverständlich aufzuheben.

(3) Es besteht Einverständnis darüber, daß hinsichtlich der Ein- und Ausfuhrverbote im gegenseitigen Verkehr der vertragschließenden Teile ausschließlich die Bestimmungen des Artikels IX maßgebend sind.

(4) Es besteht Einverständnis darüber, daß die vertragschließenden Teile, solange auf Seite eines von ihnen Ausfuhrzölle oder Abgaben bestehen, von Zeit zu Zeit ihre Beobachtungen über die Wirkung dieser Ausfuhrzölle oder Abgaben auf den gegenseitigen Handelsverkehr austauschen und sich gegenseitig ihre Wünsche hinsichtlich einer Revision der Ausfuhrzölle oder Abgaben bekannt geben werden, die sodann zum Gegenstande von Verhandlungen gemacht werden sollen.

(5) Die gegenseitig zugesicherte Meistbegünstigung bei Handhabung der Monopole wird sich nicht auf den Abschluß einzelner Lieferungsverträge über Waren erstrecken, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden.

(6) Die Art der Ausstellung von Ursprungszeugnissen wird im Falle ihrer Forderung dem gegenseitigen Einvernehmen vorbehalten. Hiebei werden die vertragschließenden Teile darauf Rücksicht nehmen, daß der Handel weder durch die Höhe der eingehobenen Gebühren, noch durch die Formalitäten der Ausstellung eine unnötige Erschwerung erfährt.

Zu Artikel VII.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikels VII Maßnahmen nicht entgegenstehen, welche zur Sicherstellung der Warenumsatz- und Luxussteuer in Fällen einer inländischen Erwerbstätigkeit von Ausländern dienen.

Zu Artikel VIII.

(1) Durch die im Absatz 2 des Artikels VIII zugesicherte Freiheit der Durchfuhr von Zöllen und Abgaben wird die Einhebung statistischer Gebühren nicht getroffen.

(2) Als Verletzung der im Artikel VIII gewährleisteten Durchfuhrfreiheit soll es nicht angesehen werden, wenn die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen und Schiffen aus verkehrstechnischen Gründen vorübergehend eingestellt oder eingeschränkt wird, sofern die Maßnahme auch Güter des eigenen Landes in derselben Weise trifft. Für den Fall, als durch zufällige Ereignisse die Möglichkeit der Durchfuhr vorübergehend verhindert werden sollte, werden die beiden Vertragsteile dafür sorgen, daß diese Behinderung den zuständigen Stellen des anderen Teiles sofort mitgeteilt wird, um die Einleitung neuer Durchfuhrsendungen für die Dauer der Behinderung der Durchfuhr zu vermeiden.

(3) Es besteht Einverständnis darüber, da Durchfuhrsendungen, welche bei Inkrafttreten eines Verbotes nach Absatz 3 des Artikels VIII bereits in das Gebiet des Staates, der das Verbot erlassen hat, eingetreten sind, durch das Verbot nicht getroffen werden, sondern nach ihrem Bestimmungsort weitergeleitet wer den sollen. Bei Erlöschen der Gültigkeit des Übereinkommens ist die noch vor diesem Zeitpunkte dem Frachtführer übergebene Ware an ihren Bestimmungsort zu leiten, auch wenn die tatsächliche Durchfuhr erst nach dem Zeitpunkt des Erlöschens des Übereinkommens erfolgt.

(4) Leicht verderbliche Waren, welche im gebrochenen Verkehr durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt werden, unterliegen der Behandlung als Durchfuhrsendungen nur, wenn sie binnen einer Frist die nach dem Grad der Verderblichkeit der Ware zu bemessen ist, jedoch zwei Monate vom Tage der Einlagerung an gerechnet nicht überschreiten soll, zur Ausfuhr gelangen. Die Frist von zwei Monaten wird entsprechend verlängert, wenn die Ausfuhr innerhalb dieser Frist ohne Verschulden der Verfügungsberechtigten nicht möglich ist.

(5) Erdöl und Erdölprodukte, die aus einem Lande stammen, das einen der vertragschließenden Teile ein Kontingent an diesen Waren zugestanden hat, soll zur Durchfuhr im gebrochenen Verkehr nur zugelassen werden, wenn das Herkunftsland sich vorher damit einverstanden erklärt hat, daß die im gebrochenen Verkehr eingelagerte Sendung bei nachgewiesener Wiederausfuhr nicht auf das Kontingent des Durchfuhrlandes angerechnet wird.

(6) Die durch Artikel 4 des Weltpostvertrages von Rom für Briefsendungen und durch Artikel 2 des Postpaketvertrages von Rom für Pakete gewährleistete Durchgangsfreiheit bleibt unberührt.

Zu Artikel IX.

(1) Von dem gleichmäßigen Wunsche geleitet, möglichst bald den Übergang zur vollen Freiheit des gegenseitigen Handelsverkehres herbeizuführen und zu diesem Zwecke die Beschränkungen, die einstweilen mit Rücksicht auf die herrschenden außerordentlichen Verhältnisse aufrechterhalten werden müssen, nach Möglichkeit zu mildern und allmählig zu beseitigen, kommen die vertragschließenden Teile im allgemeinen überein, bei der Handhabung der bei ihnen bestehenden Ein- und Ausfuhrverbote und bei der Erteilung von Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr von Gütern, die einem Verbote unterliegen, den Bedürfnissen des Verkehres nach Möglichkeit Rechnung zu tragen und durch eine liberale Praxis die Wiederherstellung regelmäßiger Handelsbeziehungen und eines lebhaften Warenaustausches zwischen den beiderseitigen Gebieten, soweit als tunlich zu fördern und zu erleichtern.

(2) Um die Durchführung dieser Grundsätze und die Einhaltung eines der Gegenseitigkeit entsprechenden Vorgehens auf beiden Seiten sicherzustellen, werden die beiden vertragschließenden Teile sich von Zeit zu Zeit ihre Wünsche hinsichtlich der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen bekannt geben, und in Verhandlungen darüber eintreten, in welchem Umfange diesen Wünschen, sei es durch Gewährung von Kontingenten für die Ein- oder Ausfuhr bestimmter Artikel, sei es durch die Erteilung von Einzelbewilligungen, Rechnung getragen werden kann.

(3) Beide Teile gestehen den Monopolsbetrieben des anderen Teiles das Recht des freien Einkaufes von Sacharin und Sacharinprodukten sowie von Rohmaterialien zur Sacharinfabrikation zu, soweit diese Materialien nicht für den Bedarf der eigenen Monopolsbetriebe benötigt werden. Die hiezu erforderlichen Ausfuhrbewilligungen werden umgehend generell für die in Betracht kommenden Kontingente dieser Artikel erteilt werden. Diese Ausfuhr wird an die Einhebung besonderer Abgaben nicht gebunden sein, die Ausfuhr von Sacharin und Sacharinprodukten wird überdies von der Einhebung einer Manipulationsgebühr befreit werden. Auch ist die Einfuhr der staatlichen Banderollen zum Zwecke der Adjustierung der Monopolswaren von Zoll- und anderen Abgaben befreit. Die Durchfuhr von Sacharin und Sacharinprodukten wird für die Erzeugnisse der Monopolsbetriebe beider Teile wechselseitig freigegeben.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 und 3 des Artikels IX finden auf Monopolsgegenstände keine Anwendung.

(5) Die Regierungen der beiden Vertrag schließenden Teile erklären sich bereit, fallweise nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse Ausnahmen von den bestehenden Ein- und Ausfuhrverboten zu dem Zwecke zuzugestehen, daß Rohstoffe und Halbfabrikate aus dem Gebiete des einen Teiles in das des anderen gebracht werden, um daselbst verarbeitet oder veredelt und nach erfolgter Verarbeitung oder Veredlung wieder in das Gebiet zurückgeführt zu werden, aus dem die betreffenden Rohstoffe oder Halbfabrikate herrührten. Sie behalten sich jedoch vor, dabei die Bedingungen festzusetzen, welche notwendig sind, um die Rückausfuhr bezw. Rückeinfuhr der veredelten Ware zu gewährleisten und um zu verhüten, daß unter dem Vorwande eines solchen Veredlungsverkhres einem Ausfuhrverbot unterliegende Gegenstände als Roh- oder Hilfsstoffe für die Erzeugung der veredelten Ware verwendet und mit dieser ausgeführt werden. Die Bestimmungen der beiderseitigen Zollvorschriften über die Zulassung eines zollfreien Veredlungsverkehres bleiben hievon unberührt.

(6) Neue Ein- und Ausfuhrverbote finden keine Anwendung auf Waren, die am Tage der Bekanntmachung bereits zur Beförderung aufgegeben waren.

(7) Die beiden Regierungen sind bereit, den nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften erteilten Ein- und Ausfuhrbewilligungen für die Dauer ihrer Gültigkeit volle Wirksamkeit zu sichern, selbst wenn die erwähnten Ein- und Ausfuhrvorschriften nachträglich eine Änderung erfahren sollten.

(8) Eine erteilte Bewilligung kann widerrufen werden:

a) soferne sie dringende öffentliche Interessen gefährdet;

b) soferne sie auf Grund unrichtiger Angaben oder durch unlautere Mittel erlangt ist.

(9) Die Einführung von Ausfuhrabgaben oder die Erhöhung bestehender Ausfuhrabgaben bleibt während eines Zeitraumes von sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten ohne Einfluß auf die vorher erteilten und noch gültigen Ausfuhrbewilligungen. Nach Ablauf von 6 Wochen soll die erteilte Ausfuhrbewilligung nur dann noch gültig sein, wenn im einzelnen Falle die Abgabe oder der Unterschied zwischen der alten und der neuen Abgabe für den Wert der bis zu diesem Zeitpunkte noch nicht ausgeführten Waren nachträglich entrichtet wird.

(10) Beide Teile sichern sich wechselseitig zu, daß, wenn aus Gründen, die nachweislich außerhalb des Verschuldens der Partien liegen, bereits erteilte Ausfuhrbewilligungen nicht rechtzeitig ganz oder teilweise ausgenützt werden konnten, auf Antrag einer Verlängerung der Bewilligung erfolgen wird, sofern die Voraussetzungen der erstmaligen Bewilligung noch fortbestehen und keiner der Gründe vorliegt, die einen Widerruf der erteilten Bewilligung rechtfertigen würde. In keinem Falle wird die Verlängerung lediglich aus dem Gesichtspunkte inzwischen neu eingeführter Ausfuhrvorschriften verweigert werden.

(11) Soweit für die Frage der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen die Preishöhe der Ausfuhrware entscheidend ist, werden die vor der Aufstellung von Preisbestimmungen oder von neuen Preisbestimmungen abgeschlossenen Verträge hievon in der Regel nicht berührt, wenn beim Abschlusse der Verträge den damals geltenden Preisbestimmungen Rechnung getragen worden ist und entweder

a) der Käufer bereits Anzahlungen geleistet hat oder

b) der Lieferer bereits Leistungen aus dem Vertrage bewirkt hat oder

c) der Käufer bereits entsprechende Preiserhöhungen bewilligt hat.

Diese grundsätzlichen Bestimmungen finden jedoch auf Verträge, die vor dem 15. Juli 1919 abgeschlossen worden sind, keine Anwendung.

(12) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmung des Absatzes 4 des Art. II auf von Reisenden mitgeführte Jagdwaffen, Jagdmunition oder Schreibmaschinen keine Anwendung findet, solange hiefür in einem der beiden Staaten besondere Beschränkungen bestehen. Als für den persönlichen Bedarf der Reisenden mitgeführte Gegenstände sind auch als Mundvorrat dienende Lebensmittel in einer der Reisedauer entsprechenden Menge zu betrachten, jedenfalls werden die einer dreitägigen Reisedauer angemessenen Verpflegsartikel ohne besondere Bewilligung mitgeführt werden können.

Zu Artikel X.

(1) Als eine unter die Bestimmung des Art. X, Absatz 1, fallende weitere Steuer oder Abgaben ist die Warenumsatz- und Luxussteuer nicht anzusehen, soweit sie die Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles nicht stärker belastet, als die eigenen Angehörigen.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß auf Verlangen der Partei die Frist für die Wiederausfuhr der von Handlungsreisenden mitgeführten oder ihnen voraus oder nachgesandten zollpflichtigen Muster mit einem Jahr zu bemessen ist.

(3) Edelmetallwaren, die von Handlungsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nichtfristgemäßen Wiederaustrittes der Muster verfällt.

Zu Artikel XI.

Hinsichtlich des Viehes, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur Neststellung der Nämlichkeit wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.

Zu Artikel XV.

(Absatz 2, lit. b).

Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß der Bedingung der "Aufgabe am Orte" die Bedingung der Anfuhr eines Gutes zur Abfertigungsstelle mit Landfuhrwerk, mit Schleppbahnen (auf Privatanschlußgeleisen), mit Kleinbahnen oder auf bestimmten Eisenbahnwegen gleichzuhalten ist. Auf den Umschlagverkehr von Schiff zur Bahn durch Vermittlung einer Schleppbahn findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Zu Artikel XVI.

(1) Es besteht Einverständnis darüber, daß solange zwischen den Eisenbahnverwaltungen nicht andere Vereinbarungen getroffen sind, für die Entscheidung der Frage, ob ein Bedürfnis für die Erstellung durchgehender Tarifsätze im Rahmen bestehender Tarife für den Personen- und Güterverkehr vorliegt, grundsätzlich das Ermessen der antragstellenden Eisenbahnverwaltung maßgebend ist, die jedoch dieses Bedürfnis entsprechend zu begründen hat.

(2) Die beiden Regierungen sind ferner darüber einig, daß bei der Erstellung durchgehender Tarife der bei gebrochener Abfertigung sich ergebenden Frachtberechnung tunlichst Rechnung getragen werden wird.

Zu Artikel XXI.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, sobald als tunlich, in Verhandlungen über den Abschluß eines Abkommens betreffend die Regelung des gegenseitigen Luftverkehres einzutreten.

Zu Artikel XXV.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Einberufung des Schiedsgerichtes nur durch die beiderseitigen Regierungen und nicht durch untergeordnete Behörden oder Private erfolgen kann, sowie, daß die Einberufung des Schiedsgerichtes erst stattfinden soll, wenn die einverständliche Lösung der Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege erfolglos versucht worden ist.

So geschehen zu Prag, am 4. Mai, tausendneunhunderteinundzwanzig.

Für die Republik Österreich

Riedl, m. p.


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