Muster zur Anlage b) zu Art. XII.

Eisenbahn.................................................

Muster a.


 

Zugliste

über Zug Nr. .................... der am........................... in der Grenzstation.......................

..................................eingetroffen ist.

 

Eingangs-nummer

Eigentums-merkmal

Nummer der beladen eingehenden Wagen

Angabe des Inhaltes

Bemerkung des Zollamtes über die zollamtliche Behandlung

         
         
         
         
         

 

Bevollmächtigter der Eisenbahn

..................................................................

Datumstempel-

Zollamt.


 

Anmerkung: Die Eisenbahn hat nur den Kopf und die

stark umrahmten Teile auszufüllen.

Eisenbahn.................................................

Muster b.


Zugzettel.

Zug Nr. .....................

Eigentumsmerkmal

Wagen Nr.

Anmerkung

     
     
     
     
     

 

 

Anlage c) zu Artikel XII.

Tierseuchenübereinkomnen.

Artikel 1.

Der Verkehr mit Tieren, einschließlich des Hausgeflügels, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen, kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer tierärztlichen Kontrolle von seiten des Staates, in den der Übertritt stattfindet, unterworfen werden.

Artikel 2.

Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Tiere und Gegenstände aus den Gebieten des einen in oder durch die Gebiete des anderen Teiles ist ein Ursprungszeugnis beizubringen. Dieses wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ist, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde besonders hiezu ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere zu versehe. Aus dem Zeugnisse muß die Herkunft der Tiere und Gegenstände mit Sicherheit festgestellt werden können; die tierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß im Herkunftsort zur Zeit der Absendung eine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die fragliche Tiergattung übertragbare Seuche mit Ausnahme der Tuberkulose nicht geherrscht hat.

Sollen Tiere ausgeführt werden, die für Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche, Pockenseuche der Schafe, Schweineseuche oder Schweinepest empfänglich sind, so ist außerdem zu bescheinigen, daß diese Seuchen weder im Herkunftsorte noch in den Nachbargemeinden zur Zeit der Absendung geherrscht haben.

Für Pferde, Maultiere, Esel und Rinder sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe zulässig.

Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt zehn Tage. Läuft diese Frist während. des Transportes ab, so müssen, damit die Zeugnisse weitere zehn Tage gelten, die Tiere von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzte neuerdings untersucht und es muß von diesem der Befund auf dem Zeugnisse vermerkt werden.

Bei Eisenbahn- und Schiffstransporten muß vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen werden.

Eisenbahn- und Schiffstransporte von Geflügel sind jedoch vor der Verladung einer tierärztlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die für sie beigebrachten tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind.

In den Zertifikaten für frisches Fleisch muß bescheinigt sein, daß die betreffenden Tiere bei der vorschriftsmäßigen Beschau im lebenden Zustande und nach der Schiachtung von einem behördlichen Tierarzte für gesund befunden worden sind.

Der Verkehr geschmolzenem Talg und Fett, mit fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten trockenen oder gesalzenen Därmen, Schlünden, Magen, Blasen, gesalzenen Klauen und Flotzmäulern, mit trockenen oder durchgesalzenen Häuten und Fellen, mit trockenen Hörnern, Hufen, Klauen und Knochen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet.

Artikel 3.

Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Tiere, die vom Grenztierarzte mit einer anstecken den Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördern oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung hat der Grenztierarzt auf dem. Zeugnis anzugeben, und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

Die erfolgte Pückweisung und der Anlaß hiezu wird von der Grenzzollbehörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirkes jenes vertragschließenden Teiles, aus dem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten Wege angezeigt werden.

Wird eine solche Krankheit an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines Amtstierarztes protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolle dem anderen vertragschließenden Teile unverweilt zuzusenden.

In allen in diesem Artikel vorgesehener Fällen ist ein etwa namhaft gemachter Delegierter des anderen vertragschließenden Teiles (Artikel 6) ohne Verzug und unmittelbar zu verständigen.

Artikel 4.

Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und tierischen Rohstoffen sowie von giftfangenden Gegenständen bis zum vollen Erlöschen der Krankheit zu beschränken oder zu verbieten.

Artikel 5.

Wenn aus den Gebieten eines der vertragschließenden Teile durch den Viehverkehr eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierkrankheit nach den Gebieten des anderen Teiles eingeschleppt worden ist oder wenn eine solche Krankheit in den Gebieten des einen Teiles in bedrohlicher Weise herrscht, so ist der andere Teil befugt, die Einfuhr der für die Tierkrankheit empfänglichen Tiere sowie solcher tierischer Rohstoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, aus den verseuchten und den gefährdeten Gebieten für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.

Wegen Milzbrand, Rauschbrand, Wild u. Rinderseuche, Wut, Rotz, Bläschenausschlag der Einhufer und des Rindviehs, Räude der Einhufer, Schafe und Ziegen, Rotlauf der Schweine, Geflügelcholera und Hühnerpest sowie wegen Tuberkulose sollen Einfuhrverbote nicht erlassen werden.

Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, denen zufolge im Falle des Ausbruches von ansteckenden Tierkrankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung derselben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken sowie der Durchgangsverkehr durch einen gefährderten Grenzbezirk besonderen Beschränkungen und Verboten unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt.

Artikel 6.

Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, behufs Einholung von Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, die Einrichtung von Viehmärkten, Schlachthäusern und Mastanstalten, Viehkontumazanstalten und dergleichen sowie über die Durchführung der bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften Delegierte in den anderen Staat ohne vorgängige Anmeldung zu entsenden oder dort auch dauernd zu exponieren. Beide Teile werden die Behörden anweisen, den erwähnten Fachorganen des anderen Teiles so, bald dieselben sich als solche legitimieren; auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

Artikel 7.

Jeder der vertragschließenden Teile wird periodische Nachweisungen über den jeweiligen Stand der Tierseuchen erscheinen und sie dem anderen vertragschließenden Teile unmittelbar zukommen lassen.

Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Grenzbezirksbehörden gegenseitig sofort direkt verständigen.

Wenn in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile die Rinderpest ausbricht; wird der Regierung des anderen Teiles von dem Ausbruch und der Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden.

Artikel 8.

Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen nach Maßgabe der gleichzeitig mit dem Tierseuchenübereinkommen vereinbarten und als Anlage diesem Übereinkommen beigeschlossenen Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden.

Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 im Bereich eines Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den anderen Teil geltend anerkennen.

Artikel 9.

Der Weideverkehr aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen ist unter nachstehen den Bedingungen gestattet

a) Die Eigentümer der Herden werden beim Grenzübertritt ein Verzeichnis der Tiere, die sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe der Stückzahl und der charakteristischen äußeren Merkmale derselben zur Verifizierung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen;

b) die Rückkehr der Tiere wird nur nach Feststellung ihrer Nämlichkeit bewilligt.

Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teile der Herden oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte aller auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr der Tiere nach den Gebieten des anderen Teiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung u. s. w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Tiere nur unter Anwendung von durch die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.

Artikel 10.

Die Bewohner in den Grenzbezirken können die Grenze in beiden Richtungen mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften.

Diese Vergünstigung kann seitens der vertragschließenden Teile von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden:

a) Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirtschaftlicher Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeugnisse des Ortsvorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. Dieses Zeugnis muß den Namen des Eigentümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Tiere und die Angabe des Umkreises (in Kilometern) des Grenzgebietes, in welchem das Gespann zu arbeiten bestimmt ist, enthalten;

b) überdies ist beim Austritte wie bei der Rückkehr ein Zeugnis des Ortsvorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Gespann kommt, und im Falle des Durchzugs durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren, durch die bestätigt wird, daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Tierseuche ist und daß auch in einem Umkreise von 10 Kilometern die Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommen. Dieses Zeugnis muß alle 6 Tage erneuert werden.

Besondere zur Aufrechterhaltung landwirtschaftlicher Betriebe in den Grenzgebieten etwa notwendige Verfügungen sind von den Ackerbauministerie beider Staaten nach Zustimmung der Finanzministerien einvernehmlich zu erlassen.

Erheischen veterinärpolizeiliche Verhältnisse zeitweilig gewisse. Beschränkungen, auch nach Maßgabe des letzten Absatzes des Artikels 5, so haben die zuständigen Grenzbezirksbehörden die notwendigen Sicherungsmaßregeln im gegenseitigen Einverständnis zu treffen und hierüber an die vorgesetzte Behörde zu berichten.

Artikel 11.

Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht vereinbarlichen Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen.

Anlage

zum Tierseuchenübereinkommen.

Bestimmungen über die Desinfektion der Eisenbahnviehwagen.

Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Hausgeflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen vor ihrer weiteren Verwendung nach folgenden Vorschriften gereinigt und desinfiziert werden:

1. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Federn, der Reste von Anbindesträngen u. s. w. sowie eine gründliche Reinigung durch heißes Wasser vorangehen. Wo solches nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden, jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch sie alle von dem Transport herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutzteile sind vollständig - erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und Rändern - zu entfernen;

2. Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der Wagen nur teilweise beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken

Sie muß bewirkt werden:

a) "unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußboden, Decken und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Herstellung wenigstens 3 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind. Statt der Sodalauge kann auch eine andere von der Regierung des betreffenden. Staates als gleichwertig anerkannte Lauge zugelassen werden. Auf Stationen, die mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind, ist statt der Waschung mit Sodalauge auch die gründlichste Behandlung der Fußböden, Decken und Wände mit Wasserdampf unter Benützung geeigneter Vorrichtungen zulässig; der zur Verwendung kommende Wasserdampf muß eine Spannung von mindestens zwei Atmosphären haben;

b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest, Schweinerotlauf, Geflügelcholera, Hühnerpest oder dringenden Verdachtes einer solchen Infektion durch Anwendung eines der beiden unter a) vorgeschriebenen Verfahren und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit einer dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung oder mit einer zweiprozentigen Formaldehydlösung. Die Kresolschwefelsäuremischung ist durch Mischen von zwei Teilen rohen Kresols (Cresolum crudum des Arzneibuches eines der vertragschließenden Teile) und einem Teile roher Schwefelsäure (Acidum sulfuricum crudum des Arzneibuches eines der vertragschließenden Teile), bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der dreiprozentigen Lösung darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens drei Monate nach ihrer Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden.

Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem von der Regierung des betreffenden Staates als geeignet zugelassenen Apparat erfolgen.

3. Die verschärfte Art der Desinfektion (2b) ist in der Regel nur auf veterinärpolizeiliche Anordnung, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauentieren von solchen Stationen, in deren Umkreis von 20 Kilometer die Maul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben. Der zuständigen Verwaltungsbehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion (2b) auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet.

4. Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion (2b) zu unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. Von der Herausnahme der inneren Verschalung darf dann abgesehen werden, wenn in den Wagen nur verpacktes Kleinvieh in Einzelstücken befördert worden ist.

5. Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, in ausreichender Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine der unter 2b genannten Seuchen stattgefunden oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Infektion vor, soll die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der zu 1 bis 3 angegebenen Weise zu behandeln.

Ausländische (keinem der vertragschließenden Teile angehörige) Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar ist, dürfen nicht wieder beladen werden.

6. Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh (außer Geflügel) in Kisten oder Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswurfstoffe usw. verunreinigt wurden, gilt vorbehaltlich der Festsetzungen zu 2b und 3, eine Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende Desinfektion.

Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen sind nur dann den vorstehenden Vorschriften entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfstoffe stattgefunden hat.

7. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Eisenbahnwagen, die zum Transport von Tieren der im Eingange bezeichneten Art benutzt werden, bei der Beladung oder bei den aus dritten Staaten, kommenden Wagen beim Eintritt in ihre Gebiete auf beiden Seiten mit Zetteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift "Zu desinfizieren" zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschärften Desinfektion unterzogen werden muß (2b, 3), ist er auf derjenigen Station, wo die Voraussetzungen für diese Art der Desinfektion eintreten oder bekannt werden, mit Zetteln von gelber Farbe mit einem in der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift "Verschärft zu desinfizieren" zu bekleben. Nach der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von weisser Farbe mit dem Aufdruck "Desinfiziert am...........Stunde........... in........" anzubringen, die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu beseitigen sind.

Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen sind, soweit ihre Reinigung und Desinfektion nach Ziffer 6, Absatz 2, erforderlich ist, auf der Empfangsstation zu bezetteln.

Sollte ein Wagen bei dem Übergang aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles nicht in der bezeichneten Weise bezettelt sein, so ist dieses auf der Grenzübergangsstation von der übernehmenden Verwaltung nachzuholen.

8. Leere oder mit anderen Gütern als Tieren der im Eingange bezeichneten Art beladene Eisenbahnwagen, die in die Gebiete, eines der vertragschließenden Teile eingehen und äußerlich erkennbar zur Beförderung solcher Tiere benutzt, aber nicht nach den Vorschriften dieses Abkommens gereinigt und desinfiziert worden sind, sind wenn sie nicht zurückgewiesen werden, nach den Vorschriften dieses Abkommens zu reinigen und zu desinfizieren.

Anlage d) zu Artikel XII.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von

Warenprüfungszeugnissen.

(1) Die Zeugnisse, welche von staatlichen Beamten oder Behörden oder von hiezu berufenen wissenschaftlichen Anstalten in den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles über die Beschaffenheit von Waren ausgestellt werden, sollen in den Gebieten des anderen Teiles für Zwecke der inneren Besteuerung, der Zollbehandlung oder der Handhabung von Verkehrsbeschränkungen anerkannt werden. Warensendungen, die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von Neuem einer Untersuchung über die Beschaffenheit unterzogen werden, vorausgesetzt, daß von den Beamten, der Behörde oder der wissenschaftlichen Anstalt die in den Gebieten des anderen Teiles geltenden einschlägigen Vorschriften beobachtet und alle erforderlichen Angaben in die Zeugnisse aufgenommen worden sind und daß sich nicht besondere Zweifel in der Richtigkeit des Zeugnisses ergeben.

(2) Beiderseits wird die zeitweise Entnahme von Proben zum Zwecke der Prüfung der Ware auf Übereinstimmung mit dem Zeugnisse vorbehalten.

(3) Die Regierungen der vertragschließerden Teile werden sich über die staatlichen Behörden und wissenschaftlichen Anstalten, die zur Ausstellung der Zeugnisse ermächtigt sein sollen, über die bei der Ausstellung der Zeugnisse und der vorhergehenden Untersuchung zu beobachtenden Vorschriften und die sonstige Durchführung, namentlich über die Zugehörigkeit der bescheinigten Ware zum Zeugnisse verständigen.

Anlage e) zu Artikel XII.

Abkommen

über die gegenseitige Anerkennung

der Prüfungszeichen auf Handfeuerwaffen.

(1) Den Probezeichen auf den für den Zivilbedarf bestimmten Gewehrläufen (einfache und Mehrläufe) in weißem Zustande und mit glatter Bohrung (mit der Feile bearbeitet oder geschmirgelt) wird wechselseitig die Anerkennung gewährt. Die mit ordnungsmäßigen Prüfungszeichen versehenen Gewehre werden wechselseitig in allen Fällen nur einer Probe unterzogen werden. Hiebei wird nur die dritte Probe gegen Entrichtung der für diese vorgesehene Gebühr vorgenommen und nur ein Prüfungsstempel auf dem Gewehre angebracht.

(2) Die Art der Probezeichen (Prüfungsstempel) und die zu ihrer Erteilung in jedem Staatsgebiete befugten Anstalten werden gegenseitig bekanntgegeben werden.


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