HANDELSÜBEREINKOMMEN
ZWISCHEN DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH
SAMT ANLAGEN A UND B UND SCHLUSSPROTOKOLL
Handelsübereinkommen
zwischen
der Tschechoslowakischen Republik
und
der Republik Österreich.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik und die Regierung der Republik Österreich von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Tschechoslowakei und Österreich zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Behufe bis zum Abschluß eines endgültigen Handelsvertrages folgendes vorläufiges Handelsübereinkommen zu schließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik:
Herrn Dr. Rudolf Hotowetz,
Handelsminister und mit der Führung des Außenhandelsamtes betrauten Minister und
Herrn Dr. Wenzel Schuster,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister.
Die Regierung der Republik Österreich:
Herrn Richard Riedel,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister,
welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt, über folgendes übereingekommen sind:
Artikel I.
(1) Die Angehörigen, die Schiffe und die Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen nicht ungünstiger behandelt werden, als die Angehörigen, Schiffe, Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines dritten Staates.
(2) Durch die vorstehende Bestimmung soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften; welche in den Gebieten der vetragschließenden Teile in Bezug auf Handel, Gewerbe, Polizei und allgemeine Sicherheit bestehen oder in Hinkunft erlassen werden und auf alle Fremden allgemein Anwendung finden; kein Eintrag geschehen.
Artikel II.
(1) Die Angehörigen der vertragschließenden Teile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt und den Betrieb von Handel und Gewerbe nicht ungünstiger behandelt werden als die Angehörigen irgend eines anderen Staates.
(2) Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Teiles, ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden, soferne sie sich durch eine von den Behörden des Staates, dem sie angehören, ausgestellte Legitimation nach dem beigeschlossenen Muster (Anlage A) ausweisen können.
(3) Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmakler- (Sensalen-) Geschäft- und den Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des Hausierhandels finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
(4) Die Angehörigen jedes der beide Teile werden in Hinkunft gegenseitig in Bezug auf ihre persönliche Rechtsstellung, ihr bewegliches und unbewegliches Eigentum, ihre Rechte und Interessen nicht ungünstiger behandelt werden, als die Angehörigen irgend eines dritten Staates. Sie werden die Freiheit haben, ihre Geschäfte im Gebiete des anderen Teiles selbst zu führen, oder deren Führung einer Person eigener Wahl zu übertragen, ohne in diesen Beziehungen anderen Beschränkungen all solchen zu unterliegen, welche durch die allgemein gültigen Gesetze und Verordnungen des betreffenden Gebietes festgesetzt sind.
(5) Sie werden bei allen Gerichten und, Behörden des anderen Teiles freien und ungehinderten Zutritt haben, sich zur Wahrung ihrer Interessen der von ihnen selbst gewählten Anwälten oder Vertreter bedienen können, ohne dabei anderen als den allgemeinen durch die Gesetze und Verordnungen des betreffenden Gebietes festgestellten Beschränkungen zu unterliegen und werden in jeder Hinsicht ebenso behandelt werden, wie die Angehörigen irgend eines anderes Staates.
(6) Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten des einen Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen.
(7) Die Angehörigen jedes der beiden Teile, einschließlich der Handelsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den Einheimischen eingehoben werden.
(8) Bei Bemessung von Abgaben aller Art von Handel und Gewerbe wird die Herkunft der in diesen Betrieben vorkommenden Waren an sich nicht eine ungünstigere Bemessung dieser Abgaben zur Folge haben.
Artikel III.
(1) Aktiengesellschaften, die vor dem 28. Oktober 1918 mit dem Sitze in einem der beiden Staatsgebiete errichtet worden sind, und bereits vor diesem Tage im Gebiete des anderen Staates regelmäßig Geschäfte betrieben haben, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Uebereinkommens bei der zuständigen Behörde des anderen Staates, sofern sie ein solches Gesuch bisher nicht eingebracht haben, um die Zulassung zum Geschäftsbetriebe anzusuchen, oder binnen derselben Frist den Geschäftsbetrieb in diesem Staate aufzulassen. Bis zum Zeitpunkte der Erledigung der Gesuche können die fraglichen Gesellschaften auf Grund ihrer früheren Berechtigung ihre Geschäfte im bisherigen Umfange weiter betreiben. Diese Gesellschaften haben die Admissionsgebühr lediglich von der nach dem 28. Oktober 1918 stattgefundenen Erhöhung ihres Aktien-Obligationenkapitals zu entrichten, Ihr Geschäftsbetrieb unterliegt den für alle anderen ausländischen Unternehmungen gleicher Art in dem betreffenden Staatsgebiete geltenden allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Bestimmungen des vorgehenden Absatzes finden keine Anwendung auf Banken und Versicherungsgesellschaften.
(3) Für Aktiengesellschaften und andere kommerzielle und industrielle Gesellschaften, (mit Ausnahme von Banken und Versicherungsanstalten), die in dem Gebiete des einen Teiles rechtlich bestehen, ihren Geschäftsbetrieb nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf das Gebiet des anderen Teiles auszudehnen wünschen und hiefür einer besonderen Zulassung bedürfen, erfolgt die Zulassung gemäß den für das betreffende Staatsgebiet bestehenden Gesetzen und Verordnungen, doch sollen sie in dieser wie in jeder anderen Beziehung dieselben Rechte genießen, wie die als rechtlich bestehenden anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Staates.
Artikel IV.
(1) Gewerberechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Handelsübereinkommens erworben wurden und bisher nicht erloschen sind, bleiben aufrecht.
(2) Wenn ein im Gebiete des einen Teiles gelegener Gewerbebetrieb im Gebiete des anderen Teiles Zweigetablissements oder Niederlagen vor dem 28. Oktober 1918 besaß, hat er für diese Zweigbetriebe um die Ausstellung eines Gewerbescheines, bei konzessionierten Gewerben um die Erteilung der erforderlichen Konzession innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages einzuschreiten. Die Ausstellung des Gewerbescheines oder die Erteilung der Konzession wird in diesem Falle nicht verweigert werden, wenn der Gegenstand des Betriebes nicht geändert wurde; auch wird die Befreiung von der bei der Neuerrichtung eines Betriebes nachzuweisenden Erfordernissen und von den im Falle der Neuerrichtung zu enrichtenden Gebühren eintreten.
Artikel V.
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die ihm durch die zuständigen Behörden regelrecht bekanntgegebenen, in dem Gebiete des anderen Teiles geltenden Gesetze und Verordnungen zu beobachten, wodurch der Gebrauch von. Gegendbezeichnungen zur Bezeichnung der Herkunft von in dem Gebiete des anderen Teiles erzeugten Weinen und gebrannten geistigen Getränken oder der Gebrauch von örtlichen Herkunftsbezeichnungen für in diesem Gebiete erzeugtes Bier geregelt wird. Die Ein- und Ausfuhr, der Verkauf, das Feilhalten oder überhaupt das Inverkehrsetzen von Erzeugnissen, die diesen Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufende Bezeichnungen tragen, sind zu untersagen und durch entsprechende Maßnahmen zu unterdrücken.
Artikel VI.
(1) Die Waren, Natur- und Gewerbserzeugnisse des einen Teiles sollen bei der Einfuhr nach dem Gebiete des anderen Teiles weder höheren noch anderen Zöllen oder Abgaben einschließlich aller Nebengebühren und Zuschläge unterworfen werden, als denjenigen, die von den Erzeugnissen oder Waren irgend eines anderen Landes erhoben werden.
(2) Als Gewerbeerzeugnisse der Gebiete eines der vertragschließenden Teile werden auch die daselbst durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im Veredelungsverkehr erzeugten Gegenstände angesehen werden.
(3) Für die Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles dürfen weder andere noch höhere Ausfuhrzölle oder Abgaben erhoben werden, als für die Ausfuhr der gleichen Waren nach irgend einem anderen Staate.
(4) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich ferner, die Ein- und Ausfuhr im Verkehr mit dem anderen Teile auch in jeder anderen Hinsicht keiner anderen oder ungünstigeren Behandlung zu unterwerfen, als sie irgend einem dritten Staate gegenüber angewendet wurde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zollvorschriften und ihrer Handhabung, des Vorganges bei der Untersuchung und Analysierung der zur Einfuhr gelangenden Waren, der Bedingungen für die Bezahlung der Zölle und Gebühren, der Klassifikation und Auslegung der Tarife und der Handhabung der Monopole.
(5) Um dem gegenseitigen Handelsverkehr die meistbegünstigte Behandlung zu sichern und gleichzeitig jedem Mißbrauch derselben vorzubeugen, können die beiden Teile verlangen, daß die in ihr Zollgebiet zur Einfuhr gelangenden Natur- und Gewerbeerzeugnisse des anderen Staates von einem Ursprungzeugnisse begleitet werden.
(6) Im Verkehre zwischen den vertragschließenden Teilen wird die meistbegünstigte Zollbehandlung für solche Gegenstände, die für das Ausfuhrland von größerer wirtschaftlichen Bedeutung sind, nur dann von der Beibringung eines Ursprungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn hiefür ein dringendes handelspolitisches Bedürfnis vorliegt.
(7) Auf die besonderen Begünstigungen, welche Nachbarstaaten zur Erleichterung des Verkehres für gewisse Grenzstrecken und für Bewohner einzelner Gebietsteile zugestanden werden, finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung.
Artikel VII.
Innere Abgaben, die im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile, gleichgültig für wessen Rechnung erhoben werden und die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten oder belasten werden, sollen die Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwende höher oder in lästigerer Weise treffen, als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art.
Artikel VIII.
(1) Die Durchfuhr von Personen, Waren, Eisenbahnwagen, Schiffen, Booten und Postsendungen aus oder nach dem Gebiete des einen der beiden Staaten durch das andere Staatsgebiet, ist gegenseitig frei und zwar sowohl auf Straßen und Eisenbahnen, als auch auf schiffbaren Wasserläufen und Kanälen.
(2) Die Durchfuhr bleibt vor allen Zöllen und Abhaben frei und darf keinen unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen werden.
(3) Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, die Durchfuhr in folgenden Fällen Verboten oder Beschränkungen zu unterwerfen:
a) das Rücksichten auf die öffentlich Sicherheit,
b) aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei, insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz von Nutzpflanzen, namentlich gegen Insekten und andere Schädlinge, alles dies nach Maßgabe der anerkannten roter nationalen Grundsätze und der jeweils zwischen ihnen bestehenden besonderen Vereinbarungen.
(4) In keinem Falle wird jedoch die Durchfuhr Verboten oder Beschränkungen unterworfen werden, die nicht gleichzeitig; und in gleicher Weise auch auf die Durchfuhr aller anderen Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, Anwendung finden.
(5) Die Verbote oder Beschränkungen dürfen den Verkehr nicht in einem weitergehenden Umfange behindern, als dies durch den Zweck des Verbotes unbedingt erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen über die freie Durchfuhr finden auch auf die Durchfuhrsendungen im gebrochenen Verkehr Anwendung, sofern die Erfüllung der zur Vermeidung des Verbleibens der Ware im Inlande notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet ist.
(7) Die Beobachtung der in den Zollvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung von Durchfuhrsendungen sowie der gesetzlichen Vorschriften über den Verkehr mit Waren, welche den Gegenstand einer inneren Abgabe oder eines Staatsmonopoles bilden, bleibt unberührt. Die Durchfuhr solcher Waren darf jedoch nur insoweit erschwert oder behindert werden, als es durch die Sicherung der Erhebung der inneren Abgabe von den im Inlande verbleibenden Waren oder des Monopolzweckes bedingt ist.
(8) Die Eisenbahnverwaltungen der beiden Vertragsstaaten werden Verhandlungen pflegen, ob und unter welchen Bedingungen Güter bei der Beförderung durch Zivilpersonen begleitet werden dürfen. Auf die Begleitpersonen finden die in jedem der beiden Staaten geltenden allgemeinen Vorschriften über den Reiseverkehr Anwendung.
Artikel IX.
(1) Eine Beschränkung des gegenseitigen Verkehres zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile durch Ein- und Ausfuhrverbote darf nur stattfinden:
a) in den Fällen, in denen nach Artikel VIII dieses Vertrages ein Verbot der Durchfuhr zulässig ist,
b) für Gegenstände von Staatsmonopolen, sowie zu dem Zwecke um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden,
c) in anderen Fällen dann, wenn dies mit Rücksicht auf die herrschenden außerordentlichen Verhältnisse für erforderlich erachtet wird und nicht durch besondere hierüber getroffene Vereinbarungen, ausgeschlossen ist.
(2) Auf den Verkehr, für den durch Artikel XI, Absatz 1, lit. a) und b), sowie durch Absatz 2 und 3 des Artikels XI die Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen ausgesprochen wird, finden auch Ein- und Ausfuhrverbote keine Anwendung, jedoch unbeschadet der Zollvorschriften zur Sicherung der Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr.
(3) Ebenso können die Muster, welche Geschäftsreisende im Sinne des Artikels X dieses Abkommens mit sich führen, ohne Rücksicht auf die bestehenden Verbote ein- und ausgeführt werden, wenn genügende Sicherheit dafür geleistet wird, daß die Muster nicht in dem Lande, in das sie eingeführt werden, verbleiben, sondern nach Beendigung der Preise wieder ausgeführt werden.
(4) In der Einfuhr und Ausfuhr sind unbeschadet der hierüber bestehenden Zollvorschriften Reiseeffekten und für den persönlichen Bedarf der Reisenden mitgeführte Gegenstände ohne besondere Bewilligung abzufertigen.
(5) Die vertragschließenden Teile werden für die gegenseitige Ein- und Ausfuhr keinerlei Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, welche sich nicht in gleicher Weise auf die Ein- und Ausfuhr der gleichen Ware im Verkehr mit irgend einem anderen Lande, bei dem die gleichen Voraussetzungen zutreffen, erstrecken. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß diese Bestimmung sich nicht auf Bewilligung von Ausnahmen und Erleichterungen, die gegenüber den bestehenden Ein- und Ausfuhrverboten in Erledigung von Einzelansuchen gewährt werden oder auf Vereinbarungen erstrecken, durch die einer der beiden vertragschließenden Teile einem dritten Staate unter dem Titel gegenseitig bedingter Zugeständnisse die Gewährung solcher Ausnahmen oder Erleichterungen für bestimmte Warenkontingente zusichert.
Artikel X.
(1) Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch Vorlegung einer von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Betriebe von Handel und Gewerbe berechtigt sind und daselbst die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles persönlich oder durch in ihrem Dienst stehende Reisende bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren erzeugen, Wareneinkäufe zu machen oder bei Kaufleuten oder anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen aufzunehmen, ohne hiefür eine weitere Steuer oder Abgabe entrichten zu müssen.
(2) Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Kaufleute oder Gewerbetreibende und die in ihren Diensten stehenden Handlungsreisenden dürfen wohl Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.
(3) Die Gewerbelegitimationskarten sind nach in der Anlage B) enthaltenen Muster auszufertigen. Zu ihrer Ausfertigung und die Gewerbebehörden I. Instanz zuständig. Jedem der vertragschließenden Teile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.
(4) Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Kaufleute oder Gewerbetreibenden (Handlungsreisende) dürfen für andere als die in der Karte genannten Kaufleute oder Gewerbetreibenden Geschäfte weder abschließen noch vermitteln. Sie dürfen ausschließlich im Umherreisen Bestellungen suchen und Anhäufe machen.
(5) Hinsichtlich der Formalitäten aller Art, denen solche Kaufleute oder Gewerbetreibende (Handlungsreisende) in den Gebieten der vertragschließenden Teile unterworfen sind, sichern sich beide Teile eine Behandlung zu, welche nicht ungünstiger sein wird, als die, welche irgend einer Nation zugestanden worden sein sollt.
(6) Für die von Handlungsreisenden mitgeführten oder ihnen voraus- oder nachgesandten an sich zollpflichtigen Muster wird im Falle des Nachweises der Nämlichkeit bei der Einfuhr und der binnen einer angemessenen Frist über dasselbe oder ein anderes Zollamt erfolgenden Wiederausfuhr beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, wobei die im Heimatlande angelegten Nämlichkeitsbezeichnungen in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles anerkannt werden.
(7) Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch die Hinterlegung des Zollbetrages oder durch Sicherstellung gewährleistet werden.
(8) Der Handelsreisende muß der Zollbehandlung nicht persönlich beiwohnen, sondern kann die Gewerbelegitimationskarte durch eine andere Person vorweisen lassen.
Artikel XI.
(1) Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird unter den für derartige Vormerkverkehre in den Zollgesetzen der vertragschließenden Teile vorgesehenen Modalitäten bezüglich folgender Gegenstände zugestanden:
a) Gegenstände, welche bestimmt sind, ausgebessert zu werden, ohne daß ihre Natur und ihre Benennung im Handel eine wesentliche Veränderung erfährt;
b) gebrauchte, bezeichnete Säcke und neue Fässer aus Holz, welche aus dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt werden, um gefüllt wieder ausgeführt zu werden, sowie äußere zum Füllen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ausgeführte Umschließungen, deren gesonderte Verzollung bei der Rückeinfuhr in gefülltem Zustande in Betracht kommt;
c) Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Mess- oder Markt-Verkehr versendet werden, sowie Vieh, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht wird; für alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden.
(2) Handelsübliche äußere Umschließungen von Waren, sofern sie nicht mit der Ware zu verzollen sind oder nicht einer anderen besonderen Behandlung nach den jeweiligen Zollvorschriften unterliegen, ferner zurücklangende leere, äußere Umschließungen, nachdem sie nachweislich zur Ausfuhr von Waren gedient haben, und gebrauchte bezeichnete Fässer aus Holz, wenn sie zum Füllen und zur Wiederausfuhr im gefüllten Zustande erklärt werden und kein Zweifel über ihre Bestimmung obwaltet, bleiben zollfrei.
(3) Waren (mit Ausnahme von Monopol- und Verzehrungs-Gegenständen), die sich lediglich zum Gebrauch als Muster oder Proben eignen, werden Eingangs- und Ausgangs-Abgaben nicht unterliegen.
(4) Es besteht Einverständnis, daß auf dem gegenseitigen Verkehr zwischen den vertragschließenden Teilen in allen obigen Belangen keine ungünstigere Behandlung angewendet werden soll, als jene, welche irgend eine andere Nation in demselben Belange genießt.
Artikel XII.
Die über folgende Gegenstände abgeschlossenen besonderen Übereinkommen gelten als integrierende Bestandteile dieses Handelsübereinkommens und bleiben solange in Geltung wie dieses
a) Über die Erleichterung des kleinen Grenzverkehres (Anlage a);
b) über die gegenseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollvorschriften und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen (Anlage b);
c) über ein Tierseuchenübereinkommen (Anlage c);
d) über die gegenseitige Anerkennung von Warenprüfungszeugnissen (Anlagen d);
e) über die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeichen auf Handfeuerwaffen (Anlage e);
Artikel XIII.
(1) Die Angehörigen der beiden vertragschließenden Teile genießen ebenso wie ihre Schiffsführer, ihre Güter, Schiffe und Boote in allen Häfen und auf allen Binnenwasserstraßen der beiderseitigen Gebiete in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen, deren Schiffsführer, Güter, Schiffe und Boote. Inwieweit Schiffe des einen vertragschließenden Teiles regelmäßige Schiffsverbindungen zwischen den Häfen des anderen Teiles unterhalten dürfen, bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
(2) Im Falle der Einrichtung eines staatlichen Schlepp- oder Treidel-Betriebes auf natürlichen oder künstlichen Wasserstraßen oder der Erteilung eines ausschließlichen Rechtes zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei an. Privatunternehmungen, werden die Fahrzeuge und Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles hinsichtlich der Abfertigung sowie hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der, Schlepp- oder Treidel-Löhne mit den Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete vollkommen gleich behandelt werden. Die vertragschließenden Teile werden ferner Unternehmungen, denen sie künftig eine Konzession zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei erteilen sollten, verpflichten, unter gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Schlepp- und Treidel-Löhne keinen Unterschied zwischen Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete und solchen des anderen vertragschließenden Teiles zu machen.
(3) Die beiderseitigen Schiffseichscheine werden nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Teilen noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen anerkannt.
Artikel XIV.
(1) Die Benützung der Kunststraßen und sonstigen Wege, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane und Wageanstalten, der Niederlagen der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern u. dgl. m.; insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate, von Gemeinden oder von öffentlichen Körperschaften oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden:
(2) Gebühren dürfen nur bei wirklicher Benützung solcher Anlagen und Anstalten erhoben werden.
(3) Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, die zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Teile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältnis der Streckenlänge nicht höher sein als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Artikel XV.
(1) Auf den Eisenbahnen soll im Personen- und Gepäckverkehr hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben bei Erfüllung der gleichen Bedingungen kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile gemacht werden.
(2) In Österreich aufgelieferte, nach der Tschechoslowakischen Republik oder durch die Tschechoslowakische Republik nach einem dritten Staate zu befördernde Gütersendungen werden bei Erfüllung der gleichen Bedingungen auf den Eisenbahnen in der Tschechoslowakischen Republik weder in Bezug auf die Abfertigung, noch hinsichtlich der Beförderungspreise oder der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben ungünstiger behandelt werden als gleichartige in der Tschechoslowakischen Republik oder in einem dritten Staate aufgelieferte Gütersendungen in derselben Richtung und auf derselben Verkehrstrecke. Das gleiche wird auf den österreichischen Eisenbahnen für in der Tschechoslowakischen Republik aufgelieferte Gütersendungen gelten, die nach Österreich oder durch Österreich nach einem dritten Staate befördert werden. Dieser Grundsatz findet wechselseitig auch Anwendung auf Gütersendungen, die mit anderen Beförderungsmitteln über die Grenze in die Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und dort auf die Eisenbahnen aufgeliefert werden. Folgende Bedingungen für die Anwendung der Eisenbahntarifen, Ermäßigungen der Beförderungspreise oder sonstigen Begünstigungen sollen für den Verkehr der gleichartigen Gütersendungen aus den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles unwirksam sein:
a) die Bedingung der inländischen Herkunft des Gutes; die Forderung einer solchen Bezeichnung des Gutes, die einem gleichartigen Gute des anderen vertragschließenden Teiles nicht zugänglich ist, ist dieser Bedingung gleichzuhalten;
b) die Bedingung der Aufgabe am Orte; es sei denn; daß es sich um die Bedingung der Anbringung der Güter mittels Schiff handelt;
c) die Bedingung, daß der Rohstoff oder das Halbfabrikat für das begünstigte Gut ganz oder zu einem Teile auf inländischen Strecken befördert worden ist.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf Tarifermäßigungen, die für milde, kulturelle und Wohlfahrtszwecke, zur Bekämpfung eines vorübergehenden besonderen Notstandes, für Personen- und Gütertransporte der eigenen Wehrmacht, für im öffentlichen Dienst, im Eisenbahndienst sowie in verwandten Berufen tätige Personen und deren Familienangehörige sowie für Dienstgüter der heimischen Verkehrsunternehmungen gewährt werden. Auch besteht ein Verständnis darüber, daß auf Bahnen niederer Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehr dienen, Fahrpreisermäßigungen auf ortsansässige Angehörige der anliegenden Gemeinden beschränkt werden können.
Artikel XVI.
Für den Personen- und Güterverkehr sollen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses durchgehende Tarife hergestellt werden.
Artikel XVII.
(1) Bei der Beförderung wird sowohl im gegenseitigen Nachbar-, als auch im Durchfuhrverkehr grundsätzlich keine Bevorzugung der im eigenen Staate aufgelieferten Güter gegenüber den in den Gebieten des anderen vertragchließenden Teiles aufgelieferten Gütern stattfinden.
(2) Die vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehres zwischen ihren Gebieten sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und dritten Staates über die Gebiete des anderen Teiles durch Herstellung günstiger Zugsanschlüsse für den Personen- und Güterverkehr sowie durch tunlichstes Entgegenkommen in verkehrs- und transportdienstlicher Beziehung Rechnung getragen werde.
(3) Bei der Wagengestellung wird den Bedürfnissen für den Binnenverkehr und die Ausfuhr nach den Gebieten des anderen vertragschließernden Teiles für Güter der gleichen Art grundsätzlich gleichmäßig Rechnung getragen werden. Dies soll jedoch erst dann in Wirksamkeit treten, sobald mindestens zwei Drittel des gemeinsamen Wagenparkes aufgeteilt sind und den Staatseisenbahnverwaltungen der beiden vertragschließenden Staaten zur Verfügung stehen werden. Bis dahin wird bei der Gestellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nach den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles in nicht ungünstigerer Weise vorgegangen werden, als bei der Gestellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nach dritten Staaten.
Artikel XVIII.
(1) Für den Personen und Güterverkehr, der zwischen Eisenbahnstationen, die in dem Gebiet des einen Teiles gelegen sind, innerhalb dieses Gebietes mittels ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, werden die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieses Gebietes auch dann aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder teilweise im Betriebe einer Bahn steht, die in dem Gebiet des anderen Teiles ihren Sitz hat.
(2) Im Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Abfertigungsstellen dürfen die im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln jenes Teiles beglichen werden, in dessen Gebiet die Zahlung zu erfolgen hat, auch wenn der Tarif auf die gesetzliche Währung des anderen Teiles lautet; ebenso ist die Begleichung mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln des anderen Teiles zulässig, wenn der Tarif auf die Währung des Gebietes lautet, in dem die Zahlung erfolgt.
(3) Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der beteiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.
Artikel XIX.
(1) Für den Güterverkehr zwischen der Tschechoslowakischen Republik u. Österreich finden die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 mit den Änderungen und Ergänzungen in der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 und in den Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 und vom 19. September 1906 ohne Einschränkung Anwendung.
(2) Es soll ferner dahin gestrebt werden, daß die Bestimmungen dieses Internationalen Übereinkommens auch in den zwischenstaatlichen Güterverkehren mit dritten Staaten, an denen die Tschechoslowakische Republik und die Republik Österreich beteiligt sind, möglichst unverändert zur Anwendung gelangen.
Artikel XX.
Bestimmungen über den Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehr werden im Rahmen der bezüglichen internationalen Verträge in besonderen übereinkommen zwischen den beiderseitigen Verwaltungen vereinbart werden.
Artikel XXI.
Vorbehaltlich einer späteren Regelung vereinbaren beide Teile, daß Luftfahrzeuge des einen Teiles nur von einem Zollflugplatze aus nach einem im Gebiete des anderen Teiles befindlichen Ziele abfliegen und auf dem Gebiete des anderen Teiles, außer in Fällen der Not, nur auf Zollflugplätzen niedergehen dürfen. Wenn die Luftfahrzeuge Handelsware mit sich führen, hat sich ihr Führer mit einer Anmeldung über die mitgeführten Waren (Manifest) auszuweisen. Von einer Notlandung ist sofort der nächsten Zoll- oder Polizeibehörde Mitteilung zu machen.
Artikel XXII.
(1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter und Angestellten des einen Teiles in dem Gebiete des anderen hinsichtlich des Schutzes der Arbeiter und Angestellten und der sozialen Versicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern und Angestellten wechselseitig eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.
(2) Für den Verkehr von Landwirtschaftlichen Wanderarbeitern in größeren Partien (von 3 Arbeitern aufwärts) wird beiderseits das größte Entgegenkommen zugesichert und zwar wird die Ermöglichung der Deckung des gegenseitigen Bedarfes an diesen Arbeitern besondere Berücksichtigung finden. Bei Abwicklung dieses Verkehres haben sich beide Staaten der Vermittlung der hiezu berufenen staatlichen oder staatlich bevollmächtigten Stellen zu bedienen.
(3) Beiderseits werden entsprechende behördliche Anordnungen, die die Grenzüberschreitungen solcher Arbeiterpartien sowohl bei der Einreise, wie auch bei der Rückkehr in möglichst weitgehender Weise, zumindest in dem bisher üblichen Ausmaße erleichtern, gegenseitig gewährleistet. In Ansehung der Arbeitsbedingungen, insbesondere in allen sozial-politischen Belangen, werden diese Wanderarbeiter eine gleiche Behandlung zu erfahren haben, wie die inländischen landwirtschaftlichen Arbeiter der gleichen Kategorie.
(4) Die näheren Bestimmungen, unter denen die Anwerbung und Beistellung der landwirtschaftlichen Wanderarbeiter zu erfolgen hat, wie auch die tarifvertragliche Erstellung der Arbeitsbedingungen bilden Gegenstand von Obereinkommen, die von den beiderseitigen staatlichen hiezu berufenen Behörden zu treffen sein werden.
(5) Beim Zuzug von Wanderarbeitern aus dritten Ländern in das Gebiet eines der beiden vertragschließenden Staaten, die das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles passieren müssen, werden bezüglich der Durchreise und der Grenzüberschreitung diesen Arbeitern möglichst weitgehende Erleichterungen zugesichert. Etwaige nähere Bestimmungen insbesondere in sanitärer und paßpolizeilicher Hinsicht werden von den beiderseitigen zuständigen Zentralstellen vereinbart werden.