Pøeklad ad XIV./3430.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung und des Ministers des Äussern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen
in Angelegenheit der unwürdigen Behandlung reichsdeutscher Offiziere (Druck 2943).
Am 7. Juli 1921 um 21 Uhr kam eine Schar bayrischer Soldaten zu Wagen und zu Fuss auf èechoslovakisches Gebiet bei Bartdorf, um das dortige Gasthaus zu besuchen. Die Finanzwache lies die bayrischen Soldaten ohne weiteres durch, als diese aber um 22 Uhr 45 Minuten in berauschtem Zustande zurückkehrten, wurden sie von unserer Wache angehalten und zur Legitimierung aufgefordert. Sie weigerten sich und bedrohten die Wache mit Revolvern. Während nun der Freiwillige Adamíèek die Dokumente der auf dem Wagen sitzenden Soldaten durchsah, trieb der Kutscher die Pferde an und fuhr weg. Der Freiwillige Adamíèek hielt jedoch einen von den Soldaten auf, und die deutschen Soldaten, dadurch in Erregung versetzt, kehrten zur Grenze zurück. Einer von diesen hatte einen Revolver in der Hand, mit dem er anlegte, aber er gab keinen Schuss ab. Bei dem folgenden Tumult gab der Infanterist Karpeles, der bemerkte, dass der Freiwillige Adamíèek von bayrischen Soldaten mit der Waffe bedroht wird und einer Übermacht gegenüber steht, einen Schuss ab. Der Freiwillige Adamíèek nahm den Leutnant des Selbstschutzes Hans Hotop in Haft und führte ihn nach Waissak ab. Der Leutnant Hotop war nicht betrunken und setzte sich auch nicht zur Wehre und wurde von der Wache nach Bartdorf transportiert, wo er im Gasthaus bei der èechischen Mannschaft untergebracht wurde, weil es in der Nacht nicht möglich war, für den verhafteten Offizier eine Wohnung zu suchen. Am zweiten Tag wurde er mit einer Eskorte (welche selbstverständlich das Seitengewehr aufgepflanzt hatte) nach Hennersdorf gebracht. Der dortige Kommandant nahm mit ihm ein Protokoll auf und sandte ihn zum Bataillon in Zuckmantel, wo er von dem Bataillonskommandanten einvernommen wurde, wobei ihm sein Geld abgenommen wurde, und er neuerdings nach Hennersdorf geschickt. In Hennersdorf wurde er unter der Mannschaft einquartiert, wie es die gegebenen Notverhältnisse nötig machten.
Am 9. Juli 1921 wurde der Leutnant Hotop unter Eskorte mittels Bahn zum Divisionskommando in Troppau transportiert, wo er nach den bestehenden Vorschriften einvernommen wurde. Im Verlaufe der Einvernahme erschien der Divisionär General Marty und konferierte einige Minuten mit dem Kapitän, der das Verhör vornahm. Mit Hotop hat überhaupt niemand gesprochen, es konnte ihn auch daher niemand fragen, woher die oberschlesischen Aufständischen die Waffen haben und konnte ihm auch nicht mit Erschiessen gedroht werden.
Nach abgeschlossener Einvernahme wurde er von der Wache in die Kaserne geführt und dort mit dem Hauptmann v. Borcke und dem Leutnant Jansen in einem Lokale untergebracht, in dem sich die Genannten als Internierte bereits befanden.
Hauptmann v. Borcke und Leutnant Jansen hatten die Grenze überschritten, um sich über das Schicksal des Leutnant Hotop zu informieren und wurden verhaftet und nach Hennersdorf abgeführt, weil sie keine Erlaubnis zur Überschreitung der Grenzen hatten. Hauptmann v. Borcke nahm einen Wagen, weil er diesen Weg nicht zu Fuss zurücklegen konnte. Hierauf wurden sie in Zuckmantel einvernommen und ihnen das Geld abgenommen. In Zuckmantel wurden sie notstandsmässig einquartiert und im Sinne der geltenden Vorschriften d. h. mit der Militärkost verpflegt. Hierauf wurden sie auf einem Bauernwagen nach Hennersdorf und von dort nach Troppau gebracht. In Troppau wurden sie bei der Division verhört und gemeinsam mit dem Leutnant Hotop in einem genügend grossen Lokale einquartiert, in welchem sich Militärstrohsäcke für die Mannschaft, die vollständig rein waren, befanden. Die Kost war militärisch, der Abort rein. Die Abgenommenen Beträge wurden ihnen gegen Bestätigung vom Divisionskommando ausgefolgt. Sie konnten eine Stunde auf den Kasernenhof oder in benachbarten Garten sich ergehen.
Sofort, als an das Divisionskommando am 12. Juli 1921 vom Ministerium der Auftrag herablangte, dass die deutschen Staatsangehörigen den deutschen Behörden zu übergeben seien, wurde dies angeordnet und sie am 14. Juli 1921 übergeben.
Die Offiziere wurden nicht wie Sträflinge behandelt, denn sie waren in einem neugeweissten Offizierszimmer untergebracht. Ausser des erlaubten Spazierganges wurde ihnen auch der Einkauf von Bedarfsartikeln in der Kantine gestattet. Die internierten Offiziere aber störten auf derbe Art die Ordnung und traten nicht nur gegen die Wachmannschaft, sondern auch gegen die beaufsichtigenden Offiziere in roher Weise auf. Sie bemalten Wände und Decke des Zimmers mit verschiedenen Zeichnungen und beleidigenden Aufschriften. Die Strohsäcke beschmutzten sie mit den Stiefeln. Die Menagereste warfen die Offiziere mit den Esschalen vor die Türe aus Ärger darüber, dass die Wache ihnen nicht den Zutritt in das Waschlokal gestattete, wenn sich die Mannschaft dort befand. Das verunreinigte Zimmer wurde aus den vom Sold der internierten deutschen Staatsangehörigen gemachten Abzügen in den alten Stand gebracht.
Ich teile nicht die Besorgnis der Herren Interpellanten, dass durch derartige Vorkommnisse das Verhältniss zwischen der Republik und Deutschland getrübt werden könnte, denn beide Staaten haben sicher ein Interesse an der Ordnung; die die Voraussetzung eines nuten nachbarlichen Verhältnisses ist.
Prag, den 1. Dezember 1921.
Der Minister des Äussern:
Dr. E. Beneš, m. p.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Udržal, m. p.
Pøeklad ad XV./3430.
Antwort
des Ministers des Innern und des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
betreffend das Eindringen von Gendarmerie in Schulklassen während des Unterrichtes (Druck 2937).
Die Behauptung der Interpellation, dass Gendarmen in voller Ausrüstung während des Unterrichtes in die Klassenzimmer eintreten und dort Erhebungen über Anzeigen durchführen, welche gegen einzelne Lehrer und Lehmrinnen erstattet worden sind, entspricht nicht den Tatsachen. Auch die Beschwerde, dass die Gendarmerie die dienstliche Tätigkeit der Lehren überwachen würde, ist unberechtigt.
Die Erhebungen, welche in Schulgebäude gepflogen wurden, waren notwendig, aber nicht in einem einzigen Falle wurde in die dienstliche Tätigkeit der Lehrer eingegriffen.
In Wagstadt erschien ein Gendarmeriewachtmeister im Schulgebäude zur Zeit ausserhalb des Unterrichtes über Weisung der politischen Bezirksbehörde, um sicherzustellen, ob in den Klassen Plakate antièechischen Inhaltes ausgehängt seien, wie dies angezeigt worden war. Über die Angelegenheit salbst hat er mit dem Schuldirektor nicht verhandelt, dies geschah aber im Interesse der Untersuchung.
Im Falle des Lehrers Brossmann handelte es sich nicht um eine Beaufsichtigung seiner dienstlichen Tätigkeit, sondern um eine Erhebung, welche im Zusammenhanges mit Fällen von Störung dar Reinheit der Volkszählung Wesen Äusserungen dieses Lehrers vorgenommen wurde, in welchen Äusserungen der Tatbestand der im § 302 Str. G. bezeichneten strafbaren Handlung erblickt wurde.
Der Gendarm hat zwar einige Schülerinnen in der Wohnung ihrer Eltern einvernommen, aber die Annahme, dass von irgend jemandem Schülerinnen als Aufpasser bestellt seien, um über Vorgänge in der Schule zu berichten, beruht nicht auf Wahrheit.
In Katharein ging ein Gendarmeriewachtmeister auf dem Dienstwege in das Schulgebäude auf die Anzeige hin, dass die Lehrerin der II. Klasse einen Schüler körperlich misshandelt habe. Er ersuchte die genannte Lehrerin höflich um eine Unterredung, und klärte ihr, als sie auf den Gang kam, auf, worum es sich handle und ging nach Abfassung ihres Nationales wieder fort.
Die Behauptung der Interpellation, dass der Gendarmeriekommandant die Anzeige nach § 431 statt nach 420 St. G. weitergeleitet habe, und dass er diese Anzeige später selbst zurückgezogen habe, entspricht ebenfalls nicht den Tatsachen.
Auch in Tyrn hat sich der Kommandant des dortigen Gendarmerieposten nicht zuschulden kommen lassen, was einen Vorwurf rechtfertigen würde. Er hat die Erhebung ausserhalb der Schule gepflogen; nur den Schulleiter hat er im Schulgebäude einvernommen und das naturgeschichtliche Kabinet besichtigt, weil behauptet wurde, dass die Erblindung der Schülerin mit ihrer Einsperrung in das naturgeschichtliche Kabinet zusammenhänge.
Es liegt also kein Grund zu einer weitem Verfügung in der interpellierten Angelegenheit vor.
Prag, am 9. Jänner 1922.
Dar Minister des Innern:
Èerný, m. p.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. V. Šrobár, m. p.
Pøeklad ad XVI./3430.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr Medinger und Genossen
wegen Unterstützung der Industrieunternehmungen im Altvatergebiete, die durch das Hochwasser am 1. Juni 1921 betroffen wurden (Druck 3087).
Aufgrund der gepflogenen Erhebungen wurde der Bewohnerschaft des Bezirkes Mährisch-Schönberg, die am 1. Juni 1921 von einer Hochwasserkatastrophe betroffen wurde, zum Schutze der wirtschaftlichen Existenz eine staatliche Notstandssubvention in der Höhe von 100.000 Kè gewährt und ausserdem erhielten die Betroffenen eins Subvention des mährischen Landesausschusses in der gleichen Höhe von 100.000 Kè.
Ferner wurden in allen politischen Bezirken Mährens zugunsten der Betroffenen Sammlungen veranstaltet, die bisher noch nicht abgeschlossen sind, deren bisheriger Ertrag jedoch sehr bedeutend ist.
Aus der Staats- und Landessubvention wurde dem Holzindustriebetrieb des Josef Drost, den die Interpellation anführt, bisher eine Subvention von 50.000 Kö gewährt. Ausserdem wird auf diese Unternehmung auch bei Verteilung des Ertrages der Sammlungen Rücksicht genommen werden und sind die Beiträge, die diese Firma bereits erhalten hat und noch erhalten wird, nach dem Ergebnis der Erhebungen als vollständig hinreichend anzusehen.
Der Holzindustrie-Gesellschaft in Winkelsdorf konnte im Hinblick auf die festgestellten Vermögensverhältnisse nur eine kleinem Staatssubvention in der Höhe von 15.000 Kc bewilligt werden, doch wurde dem Hilfsausschuss die Weisung gegeben, bei Verteilung der privaten Sammlungen auch auf diese Firma entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Die Vermögensverhältnisse dar Firma Friedrich Ullrich & Sohn in Reutenhau geben die genügende Gewähr, dass die Firma ihre Existenz auch ohne staatliche Beitragsleistung aufrecht erhalten wird und dass ihr der wirtschaftliche Ruin nicht droht, daher konnte nach den geltenden Vorschriften diesem Unternehmen keine staatliche Notstandssubvention bewilligt werden.
Die übrigen Industrieunternehmungen, die in der Interpellation genannt sind, sowie die Liechtensteinische Verwaltung des Grossgrundbesitzes in Gross-Ullesdorf sind, wie sichergestellt wurde, sehr gut situiert und wurden in ihrer wirtschaftlichen Existenz durch das Hochwasser in keiner Weise bedroht.
Uras die Abschreibung der Steuern für die in der Interpellation angeführten Unternehmungen betrifft, so ist die Finanzverwaltung bereit, den Geschädigten alle nach den geltenden Bestimmungen zulässigen Nachlässe zu gewähren, wenn durch die angeordneten Erhebungen festgestellt werden wird, dass die Bedingungen für diese Nachlässe resp. Abschreibungen gegeben sind.
Den untergestellten Finanzbehörden wurde bereits aufgetragen, bei Erledigung der eingebrachten Gesuche wohlwollend und mit der grössten Beschleunigung vorzugehen.
Es muss jedoch schon jetzt bemerkt werde, dass die Abschreibung der Erwerbssteuer nach dem zweiten Hauptstück des Gesetzes über Personalsteuern für die der öffentlichen Rechnunglegung unterliegende Unternehmungen aus dem Grunde der Störung des Betriebes nicht möglich ist, weil der durch die Elementarkatastrophe verursachte Schade erst in der Bilanz für das laufende Jahr seinen Ausdruck finden wird und die Herabsetzung des laufenden Ertrages und damit auch die niedrigere Steuervorschreibung erst für dass nächste Steuerjahr zur Folge haben wird.
Um Hinkunft solche Elementarkatastrophen hintanzuhalten, wurde im Einvernehmen mit der mährischen Landesbaubehörde ein Programm der erforderlichen Räumungs- und Sicherungsarbeiten am wilden Tessfluss und Bordfluss im Gesamtvoranschlag von 600.000 Kö aufgestellt, und zur Deckung des Bauaufwandes ein 60% Beitrag bewilligt unter der Voraussetzung, dass auch der mährische Landesausschuss einen angemessenen Beitrag in der Höhe von 30% des Aufwandes gewähren wird und die beteiligten Gemeinden die restlichen 10% auf sich nehmen.
Prag, den 10. Jänner 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. E. Beneš, m. p.
Dir Minister des Innern:
Èerný, m. p.
Pøeklad ad XVII./3430.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation der Abgeordneten Hackenberg, Èermak, Häusler und Genossen
wegen verweigerter Einreisebewilligung an Angehörige der Èechoslovakischen Republik deutscher Nationalität (Druck 2905).
Florentine Gallasch fand sich auf der politischen Bezirksverwaltung in Sternberg bei dem Kanzelisten Novák mit dem Ansuchen ein, dass ihrem Sohne aus erster Ehe Oskar Wagner, der österreichischer Staatsbürger ist und sich damals in Oesterreich aufhielt, die Bewilligung zum Aufenthalte in Sternberg erteilt werde.
Kanzelist Novák verwies die Gallasch an den Bezirkshauptmann.
Der Bezirkshauptmann, dem sodann die Gtallasch ihr Ansuchen vortrug, informierte sich bei ihr über die Gründe, warum ihr Sohn als österreichischer Staatsangehöriger nicht in Oestrreich bleibe und wies auf die grosse Zahl der sich im Bezirke Sternberg aufhaltenden Fremden und auf die Beschäftigungslosigkeit der einheimischen Bevölkerung hin.
Die Gallasch trug daraufhin mit einer nicht alltäglichen Beredsamkeit die Fragen und Vorwürfe vor, welche die Interpellation als Ausspräche des Bezirkshauptmannes angibt. Die Gallasch benahm sich derart exzessiv, dass der Bezirkshauptmann schliesslich genötigt war das Gespräch zu beenden. Obwohl der Bezirkshauptmann nachträglich erhoben hat, dass die Angabe der Gallasch, sie habe ein Geschäft in Neutitschein gekauft, in welchem sie ihren Sohn unterbringen wolle, unwahr ist, erteilte er trotzdem die Bewilligung, dass Oskar Wagner nach Sternberg kommen dürfe, da er sichergestellt hatte, dass ihm die Mutter Unterstützungen sende.
Wagner kam tatsächlich einige Tage darauf nach Sternberg.
Dem Bezirkshauptmanne wurden die in der Interpellation angegebenen Weisungen nicht erteilt und der Bezirkshauptmann Dr. Dostal hat auch nichts ähnliches geäussert.
Es liegt also kein Grund vor, ihn zur Verantwortung zu ziehen.
Prag, am 10. Jänner 1922.
Dar Minister des Innern:
Èerný, m. p.
Pøeklad ad XVIII./3430.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation der Abgeordneten Kreibich, Haken und Genossen
wegen der Chikanen der politischen Landesverwaltung und der Reichenberger Staatspolizei gegen die Volksbuchhandlung Runge und Comp. in Reichenberg (Druck 3102).
Mit Erlass der politischen Landesverwaltung in Prag vom 28. Juni 1921, Z. 3/B-831-130543, wurde der offenen Handelsgesellschaft Runge und Comp. in Richenberg die Buchhandlungskonzession mit dem Standorte in Reichenberg erteilt.
Dem Ansuchen der genannten Gesellschaft vom 27. Jänner 1921 um Genehmigung einer Filiale dieses Gewerbebetriebes in Komotau hat die politische Landesverwaltung in Prag mit der Entscheidung vom 30. Mai 1921, Z. 3/B-83112-172050 ai 1921, aus Gründen des mangelnden Lokalbedarfs keine Folge gegeben.
Die Berufung gegen diese Entscheidung hat die genannte politische Landesbehörde dem Handelsministerium zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Erlass des Handelsministeriums vom 17. November 1921, Z. 29670, wurde dieser Akt der politischen Landesverwaltung in Prag zur Ergänzung rückübermittelt.
Über ein weiteres Ansuchen vom 27. Mai 1921 genehmigte die politische Landesverwaltung mit Erlass vom 20. November 1921, Z. 31B 83 tl7 ai 1920 - 367698 ai 1921, der genannten Gesellschaft die Errichtung einer Filiale des Buchhandlungsgewerbes in Aussig. Der instruierte Akt langte bei der politischen Landesverwaltung von der politischen Bezirksverwaltung in Aussig a a/E. am 14. November 1921 ein.
Was das in der Interpellation angeführte Ansuchen der christlich-sozialen Partei in Reichenberg anbelangt, wird bemerkt, dass falls es sich hier vielleicht um das Ansuchen des Vereines Volkswart in Reichenberg um Erteilung einer Buchhadlungskonzession in Reichenberg handelt, diese dem genannten Verein mit Entscheidung der politischen Landesverwaltung in Prag vom 13. Juni 1921, Z. 3/B-1341-174415, erteilt wurde.
Dem Ansuchen der Buchhandlung Runge und Comp. in Reichenberg um Bewilligung zum Sammeln von Abonnenten im Sinne des § 23 des Press-Ges. für die in der Interpellation genannten Personen wurde aus dem Grunde nicht stattgegeben, weil aufgrund der durchgeführten Erhebungen die genannten Personen nicht die Gewähr boten, dass diese Bewilligung nicht zu Handlungen, welche der geltenden Rechtsordnung zuwiderlaufen, missbraucht würde.
In zahlreichen anderen Fällen, wo ein solches Hindernis nicht bestand, wurde die angesuchte Bewilligung der genannten Firma erteilt.
Die ausländische Literatur, welche die Buchhandlung Runge in Kommission nimmt, unterliegt im Sinne der geltenden Vorschriften der Zensur. Dadurch entsteht allerdings eine Verzögerung in der Expedition der Sendung, es wäre aber irrig, in dieser Verzögerung eine Absicht der die Zensur durchführenden Behörden zu erblicken. Sofern der Inhalt einer Sendung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderlief, wurde die Sendung der genannten Buchhandlung ohne Verzug ausgefolgt.
Die Regierung hat Verfügungen getroffen, dass des Pressezensur der Auslandsendungen an die Firma Runge möglichst rasch durchgeführt werde.
Sofern die Interpellation das Zollamt in Reichenberg betrifft, teile ich mit, dass keine von den in der Interpellation angeführten Buchsendungen mehr beim erwähnten Zollamte liegt.
Von den später für die Firma Runge und Comp. eingelangten Sendungen wurden 12 Kisten und 11 Postpakete mit Büchern von der politischen Bezirksverwaltung in Reichenberg beschlagnahmt, weshalb sie der Firma nicht ausgefolgt werden konnten. Diese Sendungen sind beim Zollamte in Reichenberg hinterlegt.
Prag, am 9. Jänner 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. E. Beneš, m. p.
Der Handelsminister:
Ing. L. Novák, m. p.
Pøeklad ad XIX./3430.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation der Abgeordneten Kostka, Schälzky und Genossen
in Angelegenheit der Im Auslande wohnenden Kriegsbeschädigten (Druck 3146).
Die Obsorge für die in die Èechoslovakische Republik zuständigen Kriegsbeschädigten, die ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, wurde im Sinne des § 3 des Gesetzes vom B. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 199 durch die Regierungsverordnung vom 29. Oktober 1919, S. d. G. u. V. Nr. 575 geregelt, die die Konskription der im Auslande wohnenden èechoslovakischen Kriegsbeschädigten und die sozial-ärztliche Untersuchung der im Auslande sich dauernd aufhaltenden Kriegsinvaliden anordnet. Gleich nach Herausgabe dieser Verordnung wurden gemäss Beilage 1. und 2. der zitterten Verordnung die zugehörigen Fragebogen ausgefertigt und unverzüglich den Vertretungsbehörden der èechoslovakischen Republik im Auslande zum Zwecke der Einholung der Anmeldungen dieser Beschädigen zugesandt. Aufgrund der eingelaufenen Anmeldungen der Kriegsinvaliden, die durch die ärztlichen Befunde der Konsularärzte oder der Amtsärzte des betreffenden Landes belegt waren, wurden den Militärkörpern, zu denen die bezüglichen Invaliden gehörten, die militärischen Superarbitrierungsakten abverlangt. Die Beschaffung dieser militärischen Akten erforderte sehr viel Zeit, sodass erst mit Beginn April 1921 die Landesuntersuchungskommission ausreichendes Material beisammen hatte, um den ungestörten und ununterbrochenen Geschäftsgang derselben zu sichern.
Die Landesuntersuchungskommission begann ihre Tätigkeit am 18. April 1921, hielt im Anfange wöchentlich 5 Sitzungen, von Anfang Oktober 6 Sitzungen wöchentlich ab, wobei in jeder Sitzung 40-45 und noch mehr Fälle zur Erledigung gelangten. Bis Ende Oktober hat die Landeskommission von ca. 7000 Anmeldungen 3463 Fälle behandelt.
Sobald die Landeskommission den Grad der Unfähigkeit festgestellt ha;, sendet das Landesamt für Kriegsbeschädigtenfürsorge in Karolinenthal dem Beschädigten einen Fragebogen über seine Familien- und Vermögensverhältnisse. Allein bisher sind im Laufe von 8 Wochen nur gegen 100 beantwortete Fragebogen, d. i. gegen 3% eingelaufen; es ist deshalb nicht möglich, dass das Landesamt für Kriegsbeschädigtenfürsorge den Invaliden die Rente nach dem Gesetze vom 20. Feber 1920, S. d: G. u. V. Nr. 142 bemisst.
Von Witwenanmeldungen sind bis jetzt etwa 12.000 eingelaufen. Sie sind grösstenteils unvollständig (von 1800 durch die Gesandtschaft in Wien eingesandten Anmeldungen war nicht eine einzige richtig instruiert), sodass die Anmeldungen zur Ergänzung zurückgestellt werden mussten, damit zur Bemessung der Rente geschritten werden könnte. Die Auslandsabteilung des Landesamtes für Kriegsbeschädigtenfürsorge in Karolinenthal, in deren Kompetenz die Obsorge für die im Auslande wohnenden èechoslovakischen Kriegsbeschädigten fällt, arbeitet mit den gegebenen Mitteln mit grösster Kraftanstrengung an der Bewältigung dieses Materiales, und es kann mit Grund angenommen werden, dass die Landesuntersuchungskommission ihre Arbeit bis Ende Jänner 1922 beenden wird. Schliesslich wird die Bemessung der Renten allein davon abhängen, wie bald die Invaliden die ausgefüllten Fragebogen einsenden werden, worauf ihnen die Renten mit grösster Beschleunigung werden bemessen werden.
Den Kriegsbeschädigten, die sich ordnungsmässig um die Rente in der durch § 28 festgesetzten Frist gemeldet haben, wird nach § 40, Abs. 2 des Gesetzes über die Bezüge der Kriegsbeschädigten die Militärbezüge und Unterhaltsbeiträge in der bisherigen Höhe ausbezahlt, allerdings als Vorschuss auf die der Partei vom 1. Mai 1920 an aufgrund des Gesetzes vom 2U. Feber 1920, S. d. G. u. V. Nr. 142 gebührende Rente.
Damit der Kriegsbeschädigte nicht ohne alle materielle Versorgung bleibe, hat das Ministerium für soziale Fürsorge mit Erlass vom 15. April 1921, G. Z. 7280/I-B-Zl das Ministerium des Aeussern ersucht, durch Vermittlung der Vertretungsbehörden den Kriegsinvaliden aus dem Mannschaftsstande, deren Erwerbsunfähigkeit von dem durch die Vertretungsbehörde bestellten Atzte mindestens auf 35% festgestellt wurde, sowie den Hinterbliebenen nach gefallenen Soldaten und verstorbenen Invaliden, soweit bei diesen Beschädigten des Grundbedingungen für Zuerkennung einer Rente (§§ 1, 2, 8, 13, 14, 15, 20, 21 und 25 des Gesetzes betreffend die Bezüge der Kriegsbeschädigten) und ihnen nicht ein Unterhaltsbeitrag bezw. an staatlicher Zuschuss nach dem Gesetze vom 28. März 1918, Nr. 119 R. G. B. ausgezahlt wird. Vorschüsse auf die Bezüge in der Höhe der Grundrente auszubezahlen. Das Ministerium für soziale Fürsorge hat sich durch seine zu den Vertretungsbehörden in Deutschland entsendete Beamten überzeugt, dass alle, die es nötig haben und bei denen ein berechtigter Anspruch auf die Rente vorausgesetzt werden kann, diesen Vorschuss auf die Rente oder Unterhaltsbeiträge bekommen, die grösser sind als die zu erwartende Rente.
Die unter Punkt 1 und 2 der Interpellation ausgesprochenen Forderungen sind schon Gegenstand der am 6. August 1921 in der 84. Sitzung des Abgeordnetenhauses d. N. V. d.. R. angenommenen Resolution gewesen. Auf dieser Grundlage wurde der Erlass vom 6. Oktober 1921, G. Z. 16.882/B-21 ausgearbeitet, mit welchem allen Vertretungsbehörden der èechoslovakischen Republik aufgetragen wird, allen Kriegsbeschädigten vorläufig einen Vorschuss auf die Rente nach dem Gesetze vom 20. Feber 1920, S. d. G, u. V. Nr. 142 auf grund der nachfolgenden Prinzipien zu erlassenden provisorischen Bescheide auszuzahlen.
Allen Kriegsbeschädigten, die sich dauernd ausserhalb der Grenzen der Èechoslovakischen Republik aufhalten, sind sofort Renten nach dem Gesetze betreffend die Bezüge der Kriegsbeschädigten zu bemessen. Den Kriegsinvaliden, deren Invalidität die sozialärztliche Landeskommission anerkannt hat, ist sofort eine Rente nach dem Befunde dieser Kommission mit den weiter unten angeführten Vorbehalten zu bemessen. Für die Festsetzung der Einkommensgrenze nach § 2 des zit. Gesetzes ist im Sinne der Regierungsverordnung vom 29. Oktober 1919, S. d. G. u. V. Nr. 575 die von Invaliden bei der Untersuchung durch den Konsulararzt gemachte Angabe ausschlaggebend, eventuell, wenn dieser Beleg fehlt, ist die bei einer anderen Gelegenheit gemachte Angabe ausschlaggebend. Fehlt überhaupt ein solcher Beleg, so wird der Beschädigte für arbeitslos angesehen. Fehlen andere Belege wie der über die Staatsbürgerschaft, über die Zahl und das Alter der Kinder u. drgl., dann ist die Rente nach den zur Verfügung stehenden Angaben zu bemessen. Zugleich mit der Verständigung von der Bemessung der Rente fordert das Amt den betreffenden Invaliden auf, die fehlenden Belege, in jedem Falle auch die Bestätigung über den Verdienst (das Einkommen) im Jahre 191911920 binnen 3 Monaten vom Tage der Zustellung des Bescheides der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde zuzusenden, widrigenfalls die Auszahlung der Rente an ihn solange eingestellt wird, als der Invalide der Aufforderung nicht nachkommt. Die Bestätigung über das Einkommen im Jahre 1921 wird nicht verlangt, sondern es wird das für dieses Jahr erzielte Einkommen als das gleiche angenommen, das im Jahre 1920 erzielt wurde, es wäre denn, dass der Invalide im Sinne des § 31 des zit. Gesetzes. Aus. 7 eine Veränderung anzeigen würde.
Die zuständige èechoslovakische Vertretungsbehörde, der von den Invaliden die verlangten Belege vorgelegt werden, prüft sie und teilt das Ergebnis dem Landesamt für Kriegsbeschädigterrfürsorge unter Mitteilung der Bestätigung über das Einkommen (Verdienst) im Originale mit; die übrigen Belege stellt sie dem Invaliden zurück. Findet die Vertretungsbehörde nach den beigebrachten Belegen, dass der Invalide tatsächlich die durch das Gesetz vom 20. Feber 1920, S. d. G. u V. Nr. 142 bestimmten Bedingungen erfüllt hat, wird er die Rente weiter anweisen, im anderen Falle stellt sie die Rente an. In jedem Falle aber verständigt sie hievon das Landesamt bei Gelegenheit der oben angeführten Mitteilung über die Belege.
In dem Fall, als es aufgrund der aus den beigebrachten Belegen festgestellten Daten nötig ist, die Rente einzustellen, verfügt dies das Landesamt, sobald es die oben erwähnte Verständigung der Vertretungsbehörde erhält, und zwar aufgrund des § 31 des zit. Gesetzes durch einen neuen Bescheid.
Auf alle diese Umstände ist der Invalide in dem Bescheide, der nach den obigen Ausführungen nur bedingte Geltung hat, ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Ebenso ist den Invaliden, über deren Invalidität die sozial-ärztliche Landeskommission bisher nicht entschieden hat, sofort eine provisorische Rente zu bemessen, und zwar nach dem Ergebnis der vom Konsulararzt nach § 2 der Regierungsverordnung vom 29. Oktober 1919, S. r G. u. V. Nr. 575 vorgenommenen Untersuchung. Biese Umstände, insbesondere der provisorische Charakter des Bescheides sind im Bescheide auszusprechen. Sonst ist so vorzugehen, wie oben ausgeführt. Sobald aber die sozial-ärztliche Landeskommission über die Invalidität des betreffenden Rentners entschieden hat, ist dem Invaliden nach dem Befund dieser Kommission ein neuer Bescheid auszufertigen, jedoch nicht früher, als nicht von der èechoslovakischen Vertretungsbehörde die Verständigung eintrifft, dass der Invalide alle im ersten Bescheid abverlangten Belege beigebrachte hat. Die eventuelle Differenz zwischen der Rente nach dem provisorischen Bescheid und nach dem reuen ist bei dir Verrechnung der Bezüge für die Zeit vom 1. Mai 1920 bis zur Bemessung der Rente zu berechnen. Ein Ueberschuss ist von der zuerkannten Rente in Abzug zu bringen. Im Falle als die sozial-ärztliche Landeskommission den betreffenden Invaliden als solchen nicht anerkennt oder ihn als Invaliden mit einem Verluste an Erwerbsfähigkeit unter 20% anerkennt, dann ist die Zahlung der Rente augenblicklich einzustellen und dem Rentner hierüber ein Bescheid hinauszugeben. Auf die bedingte Giltigkeit des provisorischen Zahlungsbescheides ist der Invalide ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Den Hinterbliebenen, sofern dieselben sich um die Renten gemeldet haben und diese Anmeldungen dem Landesamte zugestellt worden sind, ist sofort eine Rente nach diesen Anmeldungen mit den aus der analogen Anwendung der oben angeführten Vorschriften entspringenden Vorbehalten zu bemessen. Insbesondere, soweit es sich um Belege über fehlende oder mangelhafte und unvollständige Daten handelt, ist analog nach den oberwähnten Grundsätzen vorzugehen.
Dieser Erlass kann jedoch nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium des Äussern durchgeführt werden, denen das Ministerium für soziale Fürsorge diesen Erlass am 13. Oktober 1921 zur Aeusserung zugemittelt hat; aufgrund der nun vom Ministerium des Aeussern eingelangten Antwort wird gleichzeitig dem Landesamt für Kriegsbeschädigtenfürsorge der Auftrag gegeben, den Erlaas durchzuführen. Es lässt sich daher erwarten, dass binnen 3 Monaten das angesammelte Anmeldungsmaterial auf die oberwähnte Weise aufgearbeitet sein wird.
Der zweiten Forderung ist das Ministerium für soziale Fürsorge bereits mit Erlass vom 15. April 1921 G. Z. 7280/8-21, von dem oben Erwähnung geschah, entgegengekommen.
Prag, den 28. November 1921.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Habrman, m. p.
Pøeklad ad XX./3430.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation des Abgeordneten Ottokar Schubert und Genossen
betreffend den Sturz und die Beschädigung des Kaiser-Josef-Denkmals in Ronsperg (Druck 3138).
Die an das Ministerium des Innern gerichtete Interpellation wurde durch dieses Ministerium an mich abgetreten, weil das Ministerium des Innern an der Sache nicht beteiligt ist, und ich erlaube mir sie nachstehends zu beantworten:
Am 26. September d. J. rissen die vorübergehend einquartierten Soldaten der 1. und 2. Grenzbataillonsrotte das Denkmal um, wodurch der Stadt Ronsperg als Besitzerin des Denkmals ein Schaden im Beträge von 1500 bis 2000 Kè erwuchs.
Die Soldaten Frantš§ek Šimùnek, František Cmíral, J. Kotáb, A. Faix, Ladislav Sauerstein, Josef Lisý a Otakar Šimek wurden wegen Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit, begangen durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums nach § 362 und 363 des Mil. Str. G. angeklagt. Vom Divisionsgericht in Pilsen wurden am 17: November 1921 Šimùnek und Kotáb nach § 163/I. Agil. Str. G. unter Anwendung des § 125 Mil. Str. G. zu Kerker in der Dauer von 2 Monaten, verschärft durch Einzelhaft im letzten Monate der Strafe, verurteilt, Cmíral zu Kerker in der Dauer von 1 Monat, verschärft durch Einzelhaft für die ganze Dauer der Strafe. Im Sinne des Gesetzes vom 17. Oktober 1919, S, d. G. u. V. Nr. 562, wurde diese Verurteilung bedingt ausgesprochen und als Bewährungszeit allen drei Angeklagten ein Jahr festgesetzt. Die Angeklagten Faix, Šimek, Sauerstein und Lisý wurden von der Anklage freigesprochen.
Die geschädigte Gemeinde zu entschädigen oder die Restitution herbeizuführen, ist nicht rechtliche Pflicht der Militärverwaltung, weil in diesem Falle eine eigenmächtige Handlung der Soldaten vorliegt.
Prag, den 31. Dezember 1921.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Udržal, m. p.
Pøeklad ad XXl./3430.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. E. Feyerfeil, Dr. Schollich und Genossen
betreffend die Zustände beim 8. Infanterie-Regiment in Teschen in der Èechoslovakei (Druck 3104).
Bei der Beantwortung muss vorweg angeführt werden, dass Oberstlt. Kvapil die in dar Interpellation angegebene Eidesform bei allen Rekruten ohne Unterschied der Nationalität einhielt.
In der Angelegenheit selbst wurde bereits mit Erlass des M. N. 0. G. Z. 5003 Präs. I. Abt. vom 3. Feber 1919 (siehe Verordnungsblattsachl. Teil, II. Jahrgang Nr. 7 Art. 151) angeordnet, wie die Beeidigung durchzuführen ist:
Die ganze Eidesformel wird zusammenhängend vorgelesen, die Schwörenden wiederholen sie nicht, sondern sprechen nur die Worte: Wir schwören. Bei diesen Worten wird die Kappe nicht abgenommen, sondern die ganze rechte Hand aufgehoben.
Mit Erlass G. Z. 20263/Präs. 2 vom 27. April 1919 (Vdg. BI. sachl. Teil II. Z. 27; Art. 667) wurde der gesetzliche Text der Eidesformel veröffentlicht und angeordnet, dass die Durchführung der Beeidigung gemäss des obzitierten Erlasses des M. N. O. in Giltigkeit bleibt.
Es hat daher die Eidesabnahme den erlassenen Richtlinien nicht entsprochen.
Das Abgehen von den für die Eidesabnahme geltenden Richtlinien ist eine Disziplinarübertretung nach Punkt 32: a der Prov. Disz. Ordn., welche aber nach Punkt 35 der P. D. O. verjährt ist. An der Verjährung trägt das M. N. O. keine Schuld, da sie vor Ueberreichung der Interpellation eingetreten ist.
Dia Ansprache des Oberstlt. Kvapil betrachte ich als unpassend. Auch hier kann in der Aeusserung ein Vergehen nach § 559 Mil. Str. G. nicht erblickt werden, weil in subjektiver Hinsicht hier die Absicht fehlte, zu Feindseligkeiten gegen die deutsche Nation aufzufordern. Es bleibt also auch in dieser Hinsicht nur eine - heute bereits verjährte Disziplinarübertretung - übrig.
Wie aus dem Vorgehenden hervorgeht, kann gegen den Oberstlt. Kvapil nach der Prov. Dis. Ordn. nicht eingeschritten werden.
Oberstlt. Ladislav Kvapil, der ein anerkannt guter Erzieher und Instruktor ist, wurde vom B. lnf. Reg. versetzt.
Prag, am 2. Jänner 1922.
Der Minister für nationale Verteidigung: