Pøeklad ad XXII./3430.
Antwort
des Vorsitzenden der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen wegen unzulässiger Einflussnahme gegenüber der Entscheidung der Wohnungskommission der Stadt Karlsbad (Druck 2944).
Der in der Interpellation angeführte Fall wurde dem Präsidium des Ministerrates durch Zuschrift des Stadtrates von Karlsbad vorn 22. April 1921 mitgeteilt.
Von dem Falle erhielt die Regierung auch Kenntnis durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. April 1921 G. Z. 4510121.
Es handelt sich hier um die Genehmigung eines Aftermietsvertrages bezüglich eines kleinen Lokales im Hause Nr. 26 in Karlsbad, das als Betriebsteile der Lose der èsl. Klassenlotterie in Aussicht genommen war. Das städtische Wohnungsamt 3n Karlsbad versagte mit Beschluss vom 28. Feber 1921 die verlangte Genehmigung, weil der Mieter Josef Stein den Bedingungen des § 14 lit. a) und b) des Gesetzes vom 30. Oktober 1919, S. d. G. u. V. Nr. 592, nicht entspricht.
Der gegen diesen Beschluss eingebrachten Beschwerde gab das Mietamt in Karlsbad mit Entscheidung vom 11. März 1921 Z. 35 nicht statt, weil es im freien Ermessen der Wohnungskommission gelegen ist, einen Mietvertrag zu genehmigen oder nicht, und weil weder behauptet noch nachgewiesen wurde, dass die Fälle des § 14 lit. a) und b) des zitierten Gesetzes vorliegen.
Auf die von Josef Stein gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hob der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 18. April 1921 Z. 4510 die Entscheidung des Mietamtes in Karlsbad als ungesetzlich auf und erklärte in dem Erkenntnis, dass das Mietamt in Karlsbad in konkretem Falle nicht berechtigt war, die Genehmigung des Mietvertrages zu verweigern.
Kurz vor dar Entscheidung des Obersten Gerichtshofes trug die Lotteriedirektion dem Oberfinanzrat B. Krátký auf, im Interesse der rechtzeitigen Eröffnung der Betriebsstelle der Klassenlotterie die Angelegenheit am Orte selbst im Wege persönlicher Invention zu ordnen.
Auf die Intervention der in der Interpellation angeführten Beamten hat das Mietamt in Karlsbad auch tatsächlich seine Entscheidung vom 15. April 1921 aufgehoben und den Vertrag über die Aftermieter des erwähnten Lokales genehmigt.
Das Vorgehen der Staatsbeamten, die in dieser Angelegenheit im Interesse das Staates intervenierten, kann nicht als ungesetzlich bezeichnet werden und insbesondere kann in ihrem Verhalten keine Ueberschreitung ihrer Rechte und Pflichten erblickt werden, endlich kann auch darin kein ungesetzlicher Druck auf das Mietamt gesehen werden.
Prag, den 18. Jänner 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. E. Beneš, m. p.
Pøeklad ad XXIII./3430.
Antwort
des Vorsitzenden der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen
wegen der Richtigstellung des Namens der Stadt Haida im Postämterverzeichnis (Druck 3107).
Zu Punkt 1 der Interpellation, in welchem die Herren Fragesteller ableiten, dass nach dem von der Republik aus der Zeit des vormaligen Oesterreich übernommenen Stande neben der deutschen Bezeichnung Haida die èechische Bezeichnung Hajda und keinesweg auch Bor die giltige Bezeichnung dieser Gemeinde ist und dass der betreffende Absatz 2 der Antwort des Herrn Ministers für Post- und Telegraphenwesen vom 6. Mai 1921 vollständig unrichtig ist und direkt ins Wasser fällt, muss genauer dargelegt werden, wie tatsächlich der giltige Rechtsstand dieser Frage Ist.
Wie bekannt, gab es in Oesterreich keine gesetzlichen Vorschriften über die Bezeichnungen der Städte, Gemeinden und Ortschaften und deren Regelung. Das vormalige Wiener Ministerium des Innern hat für sich den Grundsatz aufgestellt, nach welchem es sich richtete, dass für die Beurteilung der Autentizität der Ortsbezeichnungen in Böhmen die entscheidende Quelle die Darstellung des Königreiches Böhmen ist, welche mit Verordnung des Ministeriums des Innern, der Justiz und der Finanzen vorn 9. Oktober 1854 in dem Landesregierungsverordnungsblatte für Böhmen; Abt. I. Stück XLVII, Z. 277 und durch Verordnung der Landesorganisationskommission vom 9. Dezember 1854 in demselben Regierungsverodnungsblatte Abt. II. Stück XVI, Z. 60, publiziert worden ist und dass die dort angeführten Namen autentisch sind, sofern sie in vorgeschriebenem Wege nicht später geändert worden sind. Durch diesen vorgeschriebenen Weg wurde der Vorgang in dem Normativerlasse des Ministeriums des Innern vom 13: Mai 1885, Z. 21078 ex 1884 festgesetzt, mit welchem Erlasse die Entscheidung über Aenderungen der Bezeichnungen dem Ministerium des Innere im Einvernehmen trüg dem Justizministerium und dem Finanzministerium nach dem dort vorgeschriebenen Verfahren vorbehalten war und die betreffenden eine Aenderung bewilligenden Erlässe wurden im Landesgesetzblatte kundgemacht.
Die deutsch Haida genannte Stadt ist in der Darstellung v. J. 1854 in darin der I. Abt. des Landesregierungsverordnungsblattes auf Seite 699 enthaltenen Publizierung mit der èechischen Bezeichnung Bor èili Hajda angeführt und in der in der II, Abt. des Verordnungsblattes auf Seite 269 enthaltenen Publizierung in der Rubrik der Katastralgemeinden mit der èechischen Bezeichnung Hajda, in dar Rubrik der zugewiesenen Orte mit der Bezeichnung Hajda (Bor). Ein Ministerialerlass, der seither diese Benennung abgeändert hätte, existiert nicht und wir suchen seine Publikation im Landesgesetzblatte vergeblich. Es ist zwar wahr, dass im Jahre 1904 der Versuch gemacht wurde, die Bezeichnung Bor auf anderem Wege zu beseitigen. Die damalige k. k. Bezirkshauptmannschaft in Böhm. Leipa gab dem Stadtamte in Haida eine Entscheidung vom 18. Feber 1904, Z. 65C9, heraus, in welcher sie entschied, dass die Bezeichnung Bor nicht autentisch ist und dass die richtige Bezeichnung in èechischer Sprache ausschliesslich Hajda zu lauten hat. Die Interpellation bezeichnet diese unrichtige Entscheidung, gegen welche die Gemeinde allerdings nicht Beschwerde führte, als eine Ministerialentscheidung. Es war auch nicht in der Ordnung, wenn das Stadtamt diese Entscheidung der Post- und Telegraphendirektion in Prag in seiner Zuschrift vom 19. September 1904, Z. 3244, als eine Entscheidung des Ministeriums des Innern ausgab.
Aber jene Entscheidung, zu welcher die Bezirkshauptmannschaft nicht kompetent war, da es sich in Wirklichkeit um eine der Entscheidung des Ministeriums vorbehaltene Aenderung handelte, war überhaupt nicht geeignet an dem rechtlichen geltenden Stande etwas zu ändern. Die im Erkenntnis geäusserte Ansicht, dass die in der ausführlichen Darstellung v. J. 1854 in der Klammer angeführten Bezeichnungen nicht autentisch sind entbehrt jeder berechtigten Grundlage; die ausführliche Darstellung selbst hat einen solchen Vorbehalt nicht festgesetzt und die im I. Abschnitte des Landesregierungsverordnungsblattes enthaltene Publikation zeugt in dem sie beide Bezeichnungen koordiniert neben einander anführt die Bezeichnung Bor sogar an erster Stelle deutlich gehen diese Anschauung. Es kann ferner nicht behauptet werden, dass durch die örtlichen Grundbücher, die Katastralmappe und die Pfarrmatrik von Haida die Quellen der Kenntnis der örtlichen Bezeichnungen erschöpft sind. Der Umstand, dass in dem im Jahre 1913 über Auftrag der Statthalterei zusammengestellten Ortsrepertorium die Bezeichnung Bor nicht mehr vorkommt, hat im Hinblicke darauf, was oben darüber gesagt wurde wie die Giltigkeit der Gemeindebezeichnungen zu prüfen ist, keine Bedeutung für die Anfechtung des Namens Bor. Das Gemeindelexikon vom Jahre 1904, von der vorm. statistischen Kommission in Wien herausgegeben, dessen Existenz die Interpellation anzweifelt, existiert tatsächlich; das Postministerium hat einen Abdruck derselben zur band.
Zum punkte 2 der Interpellation wird bemerkt, dass das Postministerium, in dem es in der Bezeichnung des Postamtes zu dem Namen Bor den differenzierenden Zusatz u Èeské Lípy hinzufügt, der geographisch richtig und vollständig geeignet gewählt ist, dadurch für das Bedürfnis seines Resorts (die richtige Dirigierung von Sendungen) diese Gemeinde von den übrigen Gemeinden desselben Namens in Böhmen in einer solchen Art und Weise abgesondert hat, die schon bei einer nur gewöhnlichen Aufmerksamkeit genügen muss, um Verwechslungen vorzubeugen, die beim Posttransporte sich ereignen könnten. Aus diesen sachlichen Gründen teilt auch das Eisenbahnministerium den Standpunkt des Postministeriums.
Sofern es sich endlich um die am Schlusse der Interpellation gestellte Frage handelt, welche zivile oder staatliche Macht das Recht hat, einer Stadt und einem Bezirke gegen den ausdrücklichen Willen deren gesamter Bevölkerung und deren gesetzlichen Vertretungen den gesetzlichen Namen in irgend einer Weise abzuändern erlaube ich mir einerseits darauf zu verweisen, dass die Bezeichnung Bor der Meinung der dort ansässigen èechischen Bevölkerung nicht widerspricht, wie dies eine an die Zentralbehörden gelangte Eingabe bezeugt, welche verlangt, dass die Benützung dieser Bezeichnung geschützt werde, andererseits darauf, dass nach dem durch das Gesetz vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 266, begründeten Rechtsstande zu einer Namensänderung, zu welcher es aber - wie oben dargelegt - seit dem Jahre 1854 nicht gekommen ist, die Zustimmung der Gemeinde oder des Bezirkes nicht notwendig ist.
Prag, am 16. Dezember 1921.
Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. E. Beneš, m. p.
Pøeklad ad XXIV./3430.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation der Abgeordneten Uhl, Dietl, Èermak und Genossen betreffend den Vorgang der politischen Bezirksverwaltung in Schüttenhofen gegen streikende Arbeiter (Druck 3158/X.).
Im Gerichtsbezirke Hartmanitz (politischer Bezirk Schüttenhofen) ist am 2. August 1921 ein Streik der landwirtschaftlichen Arbeiter ausgebrochen, welche mit diesem Streike die Anerkennung ihrer die vom Landesarbeitsamte herausgegebenen Richtlinien übersteigen den Forderungen anstrebten.
Dieser Streik bedrohte im bedeutenden Masse die Ernte des überreifen Getreides, das aus den Aehren fiel, und daher rasch in die Scheuern eingeführt werden musste, wenn nicht nur nicht den Privaten, sondern auch der Volkswirtschaft ein unersetzbarer Schaden entstehen sollte. Deshalb suchte die politische Bezirksverwaltung in Schüttenhofen in diesem Streike zu vermitteln, damit die Arbeit wieder aufgenommen und die Streikentscheidung einer paritätischen Kommission übertragen werde. Ihre Bemühungen hatten aber keinen Erfolg. Inzwischen begannen die Arbeitsfieber salbst und zwar gleich am ersten Streiktage, d, i. am 2. August 1921 Arbeiter aus anderen Gebirksbezirken aufzunehmen und eine freiwillige Hilfe zu organisieren, welche die Erntearbeitern benden sollte.
Die politische Bezirksverwaltung in Schüttehofen machte in ihrem Erlasse vom 2. August 1921, Z. 27734, das Kreissekratariat der Land- und Forstarbeiter in Krummau, in welchem die Arbeiterschaft aus Hartmanitz organisiert ist, auf den Stand der Angelegenheit und insbesondere auch auf die Gefahr, welche der einheimischen Arbeiterschaft drohte, aufmerksam, dass nämlich die Arbeitsfieber fremde Arbeitskräfte heranziehen, wenn die heimischen Arbeiter die Arbeit nicht antreten sollten. Die Mahnung geschah also in eigenem Interesse der heimischen ständigen Arbeiter. Die Stilisierung dieser Aufmerksammachung war allerdings nicht glücklich, da sie die nicht beabsichtigte Auslegung zuliess, dass etwa die politische Bezirksverwaltung selbst fremde Arbeiter heranziehen werde.
In dieser Richtung wurde die politische Bezirksverwaltung in Schüttenhofen belehrt.
In dem Hinweis auf die Folgen allfälliger strafbarer Landlungen kann eine Parteinahme zugunsten der Unternehmer nicht erblickt werden, und es liegen keine Gründe vor, deshalb gegen die politische Bezirksverwaltung einzuschreiten.
Prag, am 19. Dezember 1921.
Der Minister des Innern:
Èerný m. p.
Pøeklad ad XXV./3430.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
wegen Verleihung der erledigten Tabaktrafiken nur an rechen (Druck 3181/IV).
In der Interpellation wird auf die Vergebung der nach Lischka und Jedek in Neutitschein freigewordene Tabaktrafiken hingewiesen.
Aus dem das durchgeführte Verfahren über die Besetzung dieser beiden Tabakverkaufsstellen betreffenden Akten wurde sichergestellt, dass die Trafik nach Lischka im öffentlichen Konkurswege ausgeschrieben worden war, wobei 7 Offerten einlangten; die Erhebung der Vermögensverhältnisse dar einzelnen Bewerber und der von ihnen angebotenen Lokalitäten ist bisher noch nicht beendet und es wurde daher in der Angelegenheit noch nicht definitiv entschieden.
Vorläufig ist die Trafik an eine der Bewerberinnen, die Witwe nach einem gefallenen Soldaten Anna Sagetová, vergeben.
Ebenso wurde die Trafik nach Jedek im öffentlichen Konkurswege ausgeschrieben; von den 10 eingereichten Offerten wurden als unannehmbar die Offerten des Hugo Bohumínský, Leopold Kamler und Franz Medek, als im Dienste des Stadtamtes in Neutitschein tätigen Personen (§ 19, Z. 2, der Vorschr. für die Besetzung für Trafiken), und das Offert des Franz Pech ausgeschieden, da seitens desselben eine zufriedenstellende Führung der Trafik nicht zu erwarten war (§ 19, Z. 7, derselben Vorschrift). Karl Köller bezieht keine Invalidenrenten, hat also gemäss § 33, 7.. 4, derselben Vorschrift keinen Vorzugsanspruch; im übrigen ist er nicht bedürftig. Auf das Offert des Bund der Kriegsverletzten, Ortsgruppe Neutitschein konnte keine Rücksicht genommen werden, weil dieser Bund wenigstens 400 Mitglieder zählt, hinsichtlich welch aller eine Erhebung über ihre Vermögensverhältnisse und Eignung nicht eingeleitet wurden konnte, und weil dieser Bund nicht nachwies, dass er über ein geeignetes Lokal disponiert.
Ebenso hat der Bewerber Robert Herzig die Sicherung eines geeigneten Lokales nicht nachgewiesen.
Von den restlichen Bewerbern wurden Franz Janoštík, Kellner ohne Beschäftigung, verheiratet, 2 Kinder, 66%iger Invalide, und ferner Bohumír Bucháèek, 50%iger Invalide, ledig, für weniger bedürftig als der 100%ige Invalide Franz Trunec, verheiratet, mit 4 unversorgten Kindern angesehen, welcher sich ein geeignetes Lokal sicherte und dem daher diese Trafik unter Zustimmung des Landesamtes für Invalidenfürsorge definitiv vergeben wurde.
Gegen diese Entscheidung haben Medek und der Bund der Kriegsverletzten die Beschwerde überreicht, die Beschwerde des Medek wurde mit der Entscheidung der Fin. Bez. Dir. in Brünn Z. 24770/4/III. abgewiesen; über die Beschwerde des Bundes ist bisher noch nicht entschieden.
Die ersichtlich kann aus dem ganzen Vorgehen der Finanzbehörden in beiden Fällen nicht auf nationale Parteilichkeit geschlossen werden.
Das Finanzministerium hat auch weder direkt noch indirekt den untergeordneten Finanzbehörden Weisungen erteilt, erledigte Trafiken nur èechischen Bewerbern zu vergeben, und es ist sicher auch den Herren Interpellanten wohl bekannt, dass bereits eine ansehnliche Anzahl von in Organisationen mit deutscher Verhandlungssprache vereinigten Kriegsbeschädigten eine Existenzversorgung durch Erteilung einer Tabakverkaufsstelle erreicht hat.
Für die Vergebung der Tabakverkaufsstellen sind einzig und allein die mit der Verordnung des vorm. Oesterr. Finanzministeriums vom 10. Juni 1911 herausgegebenen, und insbesondere mit der Verordnung des Finanzministeriums vorn 30. August 1919, Z. 65838, geregelten Vorschriften entscheidend, wonach unter allen Bewerbern, gegen welche keine Ausschliessungsgründe vorliegen, die Kriegsbeschädigten einen Vorzugsanspruch geniessen und wornach unter mehreren Kriegsbeschädigten demjenigen der Vorrang eingeräumt wird, welcher von ihnen der Bedürftigste ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass er geeignete den Vorschriften entsprechende Räumlichkeiten besitzt, und auch in den anderen Belangen hinsichtlich der persönlichen Eignung den Forderungen der Finanzverwaltung genügt.
Die Nationalität des Bewerbers hat auf diese Entscheidung keinen Einfluss.
Wie viele Trafiken seit dem Umsturze im Gebiete unserer Republik an die Angehörigen dar einzelnen Nationalitäten vergeben worden sind, kann nicht beantwortet werden, weil die Finanzbehörden in dieser Richtung keine Evidenz führen und weil auch durch eine besondere Erhebung, welche zur Beantwortung dieser Frage unter grosser zweckloser Belastung der Finanzbehörden eingeleitet werden müsste, dieser Umstand auch nicht annähernd genau sichergestellt werden könnte.
Dem Verlangen der Interpellation, an die Bezirksfinanzdirektionen den Auftrag zu erteilen, dass im deutschen Städten und Gemeinden bei der Vergebung von Trafiken unter allen Umständen deutsche Bewerber den Vorrang haben, kann ich nicht entsprechen, weil ein solcher Auftrag nicht nur dem Grundsatze dar Gleichberechtigung aller Staatsbürger, sondern auch den geltenden Vorschriften widersprechen würde, wornach für die Beurteilung des Vorranges dar einzelnen Bewerber die Nationalität ganz bedeutungslos ist.
Prag, am 23. Jänner 1922.
Der Finanzminister:
A. Novák, m. p.
Pøeklad ad XXVI./3430.
Antwort des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen
wegen Beschlagnahme der Neutitscheiner Volkszeitung vom 12. August 1921 (Druck 3181./XI.).
In Neutitschein in Mähren erscheint keine Zeitschrift mit dem Titel Neutitscheiner Volkszeitung.
Die Interpellation betrifft offenbar die Konfiskation der Nummer 91. der periodischen Zeitschrift Deutsche Volkszeitung für das Kuhländchen vom 12. August 1921, wo die in der Interpellation angeführten Stellen von der Staatsanwaltschaft in Neutitschein, und zwar aus dem Artikel An die deutsche Bevölkerung von Stadt und Land nur die Worte: Dass die berufenen Behörden... bis beilegen gemäss § 300 Str. G., und aus dem Artikel: Beabsichtigter Schildersturm nur die Worte: gerüchtweise verlaute... bis mitgeteilt und Da indessen... bis...zulässig ist gemäss § 308, 310 Str. G., 488, 493 Str. G. und Art V. d. G. vom 17. Dezember 1862, Nr. 8 v. J. 1863 beschlagnahmt wurden.
Die übrigen in der Interpellation angeführten Stellen der zit. Artikel wurden von der Konfiskation nicht betroffen.
Sofern es sich um die tatsächlich beschlagnahmten Stellen handelt, bestätigte das Kreis als Pressgericht in Neutitschein die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme über deren Antrag aus denselben Gründen, derentwegen die Beschlagnahme angaordnet worden war, und zwar mit dem Erkenntnisse vom 13. August 1921, Z. Pr. IV., 28/21.
Es war also Sache derjenigen, welche sich durch diese gerichtliche Entscheidung beschwert erachteten, gegen dieselbe jene Rechtsmittel anzuwenden, welche ihnen die Strafprozessordnung zu dem Zwecke anheimstellt, damit die Entscheidung, die einzig und allein im Instanzenzuge abgeändert werden kann, einer Ueberprüfung unterzogen werde.
Diese Rechtsmittel wurden aber nicht in Anwendung gebracht. Es liegt also kein Grund zu irgend einer Verfügung der Justizverwaltung vor.
Prag, am 1. Jänner 1922.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský, m. p.
Pøeklad ad XXVII./3430.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Ernst Schonich und Genossen
betreffend Bestrafungen anlässlich der Volkszählung in Blaschdorf, Bezirk Wagstadt (Druck 3106).
Die den in der Interpellation angeführten Personen auferlegten Strafen wegen Uebertretung der Vorschriften über die Volkszählung sind grossenteils noch nicht rechtskräftig.
Die bestraften Personen haben von ihrem Rechte Gebrauch gemacht und gegen die Straferkenntnisse der politischen Bezirksverwaltung die Berufung an die politische Landesverwaltung ergriffen, über welche mit Ausnahme der Berufung des Franz und der Veronika Knopp, sowie des Antonín Starý, noch nicht entschieden worden ist. Im Falle Franz und Veronika Knopp wurde die Geldstrafe jedem auf 50 Kè ermässigt, im Falle Antonín Starý wurde jedoch das Straferkenntnis in der zweiten Instanz bestätigt. Nach den Verhandlungsakten hat die politische Bezirksverwaltung in Wagstadt die erforderlichen Erhebungen in diesen drei Fällen sehr eingehend gepflogen und die gegen sie erhobenen Vorwürfe beruhen, soweit es diese Fälle betrifft, wohl nur auf unrichtiger und einseitiger Information.
Das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung, die Straffälligkeit und Angemessenheit des Strafsatzes in den bisher nicht entschiedenen Fällen überprüft die politische Landesverwaltung, die nicht unterlassen wird, die auferlegten Strafen zu beheben und das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung auszusetzen, wenn sie die Ueberzeugung erlangen wird, dass die Beschwerdeführer sich keiner Uebertretung der Vorschriften über die Volkszählung schuldig gemacht haben und zu Unrecht verurteilt worden sind.
Der politischen Landesverwaltung wurde aufgetragen, im Berufungsverfahren die bestraften Personen, sofern dies nötig sein wird, neuerdings einzuvernehmen.
Hiebei bemerke ich, dass es Pflicht der politischen Bezirksverwaltung ist, alle Handlungen, durch welche nach ihrem freien Ermessen die gesetzlichen Vorschriften verletzt worden sind, zu strafen, dass hingegen den betroffenen Parteien, sofern sie sich durch das Straferkenntnis benachteiligt fühlen, freisteht, Remedur durch Rechtsmittel anzustreben, wie dies in dem gegebenen Falle auch geschehen ist.
Prag, den 20. Jänner 1922.
Der Minister des Innern:
Èerný, m. p.
Pøeklad ad XXVIIl./3430.
Antwort der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen
betreffend die Uebergriffe des Regimentskommandanten des Artillerieregiments Nr. 8 gegenüber der deutschen Minoritätsschule in Grätz-Podolí (Druck 2691).
Mit Erlass des Landesschulrates in Troppau vom 30. Oktober 1920, Z. II-4036/10 wurden die Räumlichkeiten des sog. Herrenwaschhauses für die deutsche Volksschule in Grätz-Podolí beschlagnahmt. Da laut Aeusserung des Ministeriums für nationale Verteidigung dieses vom Militär bereits früher benützte Objekt unumgänglich für die Zwecke der èechoslovakischen Militärmacht notwendig war, wurde von der Durchführung des Beschlagnahmeerlasses Abstand genommen und gleichzeitig der politischen Bezirksverwaltung aufgetragen, hinsichtlich der Unterbringung der deutschen Volksschule in Grätz-Podolí, die zu dieser Zeit bereits provisorisch im Gebäude der Maticeschule untergebracht und auf Kosten des Vereines Nordmale erhalten wird, neue Anträge zu stellen. Dermalen sind für die erwähnte Schule und für die Wohnung ihres Leiters die notwendigen Räumlichkeiten definitiv derart sichergestellt, dass die Räumlichkeiten in jener Maticeschule im Hinblicke auf den Mangel an für Schulzwecke geeigneten Räumlichkeiten für die deutsche Volksschule gamäss § 7 des Gesetzes vom 3. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 189, beschlagnahmt wurden.
Was das Auftreten des Regimentskommandanten Oberstleutnant Hanák bei der amtlichen Kommission am 20. Dezember 1920 anbelangt, verteidigte dieser das Vorgehen der Militärverwaltung zwar mit Verve aber in einem anständigen Tone, da die Debatte während der ganzen Kommissionsdauer auf allen Seiten eine würdige war.
Prag; am 19. Jänner 1922.
Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. E. Beneš, m. p.
Pøeklad ad XXIX./3430.
Anwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. E. Schollich, Dr. E. Feyerfeil und Genossen
betreffend die Misshandlung eines deutschen Infanteristen (Druck 3158/XXIV.).
Der in der Interpellation angeführte Vorfall war ausser in der deutschen Volkswehr wörtlich noch - soweit hier bekannt ist - in den Blättern Ostrauer Zeitung, Deutsche Post (Troppau), Rumburger "Tagblatt, Deutsche Grenzwacht (Hohenmauth), Deutsche Zeitung (Olmütz), Reichenberger Zeitung, Deutsche Volkszeitung (Neuntschein), Gablonzer Tagblatt und zum zweitenmal in der deutschen Volkswehr als Interpellation des Herrn Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen veröffentlicht.
Es ist für das Verhältnis dieser Presse zum Heere bezeichnend, dass nicht in einem einzigen Falle der Versuch einer Ueberprüfung seiner Richtigkeit gemacht wurde.
Der Vorfall wurde bereits vor Einbringung der Interpellation genau erhoben wie alle Beschwerden, welche von einem Blatte gegen die Militärverwaltung vorgebracht werden, und es wurde seine völlige Grundlosigkeit sichergestellt.
Nicht ein einziger von den Zeugen des Auftrittes - und es wurden protokollarisch meistenteils Mannschaften deutscher Nationalität verhört - bestätigte, dass Kapitän Svoboda vor der versammelten Mannschaft zweimal mit der Faust den Infanteristen Franz Pauler gestossen habe. Es wurde bloss sichergestellt, dass er mit der flachen Hand in die Schulter des Widerstand leistenden Soldaten gestossen habe, als er das Lokal nicht verlassen wollte.
Was die Szene anbelangt, welche die Interpellation zwischen dem Kapitän Svoboda und dem Infanteristen Pauler unter vier Augen schildert, bestätigte übereinstimmend mit der Aussage desselben Rottmeister Rottr, dass er während der ganzen Zeit anwesend gewesen sei, und nicht gesehen habe, dass Kapitän Svoboda den Infanteristen Pauler geohrfeigt habe.
Bei der Wertung dieser widersprechenden Aussagen muss erwogen werden, dass der Infanterist Pauler zwar nicht, wie der Interpellierte Artikel behauptet mit 80% invalid ist - in denn Falle würde er ja nicht in der èsl. Armee dienen - aber nach dem ärztlichen Urteile neuropathisch belastet ist, was sich hauptsächlich in dem labilen Zustande seines Gemütes und einer krankhaften Reizbarkeit äussert. Er wurde bereits sechsmal bestraft.
Sein Vorgehen war vom militärischen Standpunkte absolut unrichtig. Dem Militärprokurator in Troppau wurde gegen ihn die kompetente Strafanzeige erstattet.
Ich bemerke noch, dass mit dem ärztlichen Gutachten des Garnisonsspitals in Olmütz vom 19. August 1921 der Genannte wegen seines pathologischen Geisteszustandes zur Superarbitrierung zum Zwecke eines einjährigen Urlaubes vorgeschlagen wurde, wobei ausdrücklich konstatiert wurde, dass seine Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht gemindert ist.
Prag, am 23. Jänner 1922.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Udržal, m. p.
Pøeklad ad XXX./3430.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Hanreich und Genossen
wegen rein èechischer Behandlung de Exekutionsgesuche des Landesinspektorates für Landesauflagen in Prag (Druck 2725).
Die obangeführte Interpellation wurde dem Finanzminister überreicht, da aber die sprachliche Amtierung der autonomen Landesbehörden in die Kompetenz des Finanzministeriums f ersuchte mich der Herr Finanzminister, die Beantwortung dieser Interpellation zu übernehmen.
Ich habe in der Angelegenheit einen Bericht des Landesverwaltungsausschusses eingeholt, der folgendes mitteilte:
In Rücksichtnahme auf die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse, die mit der Gründung des selbständigen èechoslovakischen Staates eingetreten sind, und also auch selbstverständlich auf die Aenderung in der Stellung der èechischen Sprache, welche die Gründung des èechoslovakischen Staates mit sich brachte, beschloss der von der Nationalversammlung gemäss dem Gesetze vom 13. November 1918, S. d. G. u. V. Nr. 38, eingesetzte und gewählte Landesverwaltungsausschuss in seinen Sitzungen vom 28. November 1918 und 22. Jänner 1919, als Geschäfts- und Amtssprache des Landsverwaltungsausschusses und aller Landesbehörden die èechische Sprache zu bestimmen, die bef ahen ihren inneren und äusseren Amtierungen anzuwenden ist; gleichzeitig wurden die Ausnahmen von dieser Regl bestimmt, welche insbesondere die Korrespondenz mit den autonomen Behörden betreffen, deren Amtsprache die deutsche ist.
Als sodann mit dein Verfassungsgesetze vom 29. Februar 1920, S. d. G. u. V. Nr. 122, das Sprachenrecht in der èechoslovakischen Republik geregelt wurde, wurde auch die hiesige Amtierung diesen Vorschriften, sofern dies notwendig war, und zwar mit dem Erlasse vom 17. März 1921, Z. 18435, angepasst. Im Hinblicke auf die Bestimmung des § 3 des Sprachengesetzes war aber eine Aenderung der bisherigen Bestimmung über die innere und äussere Geschäfts- und Amtssprache nicht notwendig, wie oben angeführt ist.
Wenn also die Landesbehörde als Landesinspektorat für Landesauflagen die Ansuchen an die Gerichte in èechischer Sprache einbringt, so geht es nur nach den für die sprachliche Amtierung der Landesbehörden geltenden Normen vor, welche dem § 3 des Sprachengesetzes entsprechen.
Durch dieses Vorgehen ist niemand in seinen Rechten verkürzt, da während des vorhergehenden Verfahrens jeder Partei in ihrer Sprache vollauf Gelegenheit gegeben ist, zu erfahren, worum es sich handelt und sich mit den nach denn Gesetze zulässigen Rechtsmitteln zu wehren.
Dieser Standpunkt des Landesverwaltungsausschusses steht nicht im Widerspruche mit den Bestimmungen des Sprachengesetzes vom 29. Februar 1920, S. d. G. u. V. Nr. 122; und ich habe daher keinen Grand und auch keine Möglichkeit anzuordnen, dass das Inspektorat für Landesauflagen in frag seine Ansuchen um Exekution gegen deutsche Parteien in deutschem Gebiete auch in deutscher Sprache einbringe.
Prag, am 20. Jänner 1922.
Der Minister des Innern:
Èerný, m. p.
Pøeklad ad XXXI./3430.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation der Abgeordneten E. Grünzner, A. Schäfer, E. Hirsch und Genossen
betreffend die Erlassung der Durchführungsverordnung zum Gesetze vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 289 (Druck 3181/XIV.).
Das Gesetz vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 289, wurde mit § 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1921, S. d. G. u. V. Nr. 478, aufgehoben und es entfällt daher die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze.
Prag, am 11. Jänner 1922.
Der Minister des Innern: