Nach der dauernden Anstellung haben sie ausser auf den nach der Dauer der ihnen angerechneten Dienstzeit (§ 53) bemessenen Grundgehalt (von 100% der folgenden Tabelle) Anspruch auf die entsprechende Ortszulage nach § 58 und, die Zulagen nach § 59, Pkt. 1, § 60, und ihnen sonst noch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebührende andere Zulagen.

Gehaltstabelle.


Gehalt

Orts-Zulage

Familien-zulage

Gleitende Zulage

Vor dauernder Anstellung

9200

nach § 58.

nach § 59, Punkt 1, a) für die Frau 40%, b) für jedes unversorgte Kind 10%, wenn ausser Haus weitere 10%, vom Gehalt und der Orts-Zulage.

nach § 60, derzeit 2/3 vom Gehalt, der Ort-s und den Familien-Zulage.

Nach dauernder Anstellung 6 Gehaltsstufen von 2 zu 2 Jahr. um je 1400 K

9200

10600

12000

13400

14800

16200

3 Stufen von 2 zu 2 Jahr. um je 1200 K

17400

18600

19800

3 Stufen von 2 zu 2 Jahr. um je 1000 K

20800

21800

22800

3 Stufen von 2 zu 2 Jahr. um je 800 K steigend

23600

24400

25200


Dia Beträge, die auf den Grundgehalt wie auf alle auf dessen. Grundlage bemessenen Zulagen entfallen, sind auf. die nächsthöheren durch zwölf teilbaren Beträge abzurunden.

4. Werden die Bezüge der übrigen Kategorien der Staatsangestellten erhöht, so sind auch die durch die Bestimmungen dieses Paragraphen festgesetzten Bezüge in demselben perzentuellen Verhältnis zu erhöhen.

5. Die Bezüge der Professoren (Lehrer) dürfen niemals geringer sein als die der Staatsbeamten, anderer Kategorien mit gleicher Vorbildung.

Ortszulage.

§ 58.

Den Professoren (Lehrern) gebührt neben dem Gehalt auch eine Ortszulage, welche beträgt:

A. für Gross-Prag 50% des Grundgehaltes, jedoch höchstens 10.000 K für die Gruppe A, 8000 K für die Gruppe B, 7000 K für die Gruppe C des Schuldienstes;

B. in allen Orten mit einer Bevölkerungsziffer von

I. mehr als 40.000 90%,

II. weniger als 40.000 u. mehr als 10.000 80%,

III. weniger als 10.000 70%

der auf Prag entfallenden Ortszulage.

Durch Verordnung kann Orten mit teueren Lebensverhältnissen eine höhere Ortszulage zuerkannt werden als ihrer Bevölkerungszahl entspricht.

Werden nach Aufhebung oder Abänderung des Mieterschutz-Gesetzes die Wohnungszinse erhöht, so sind die Ortszulagen dieser Erhöhung entsprechend zu erhöhen.

Gehaltszulagen.

§ 59.

Zulagen zum Grundgehalt samt Ortszulage gebühren nur denjenigen, bei denen die dafür festgesetzten Bedingungen gegeben sind, und nur solange, als diese Bedingungen bestehen:

1. Familiengebühren, die nur demjenigen gebühren, der mit seiner Gattin oder mit Kindern oder mit solchen Personen, für deren Lebensunterhalt zu sorgen er verpflichtet ist, in gemeinsamen Haushalte lebt, oder wofern er verpflichtet ist, seiner Gattin Alimente zu zahlen. Der gemeinsame Baushalt hört auch nicht auf zu bestehen, wenn ein Haushaltungsangehöriger aus gesundheitlichen, Studienoder anderen vorübergehenden Gründen ausserhalb desselben lebt.

Diese Gebühren setzen sich zusammen:

a) aus einer Zulage für die Gattin im Ausmasse von 40% vom Grundgehalt und der Ortszulage;

b) aus einer Zulage für jedes Kind bis zu seiner Versorgung u. zw. höchstens bis zum 24. Lebensjahre, darüber hinaus nur bei Erwerbsunfähigkeit; diese Zulage beträgt für jedes solche Kind je 10% vom Grundgehalt und der Ortszulage und erhöht sich um weitere 10%, wenn das Kind mangels einer geeigneten Lehranstalt im Dienstorte des Vaters zum Zweck seiner Ausbildung ausser Haus gegeben werden muss.

2. Die pädagogisch-didaktischen Referenten beziehen während ihrer Amtsdauer, unbeschadet ihrer Ansprüche auf ausreichenden Reisekostenersatz, eine Zulage von jährlich 12.000 K, die in die Pension eingerechnet wird, wenn der Professor von diesem Posten in die Ruhestand abgeht:

3. die Leiterzuläge von jährlich 9000 (K gebührt dem Direktor, Leiter oder dem diese vertretendem provisorischen Leiter einer Lehranstalt; Fachvorständen gebührt eine solche Zulage von 6000 K; diese Zulage sind in die. Pension emrechenbar und entfallen nur bei Berufung auf den Posten des pädagogisch-didaktischen Referenten.

Der dauernd angestellte Direktor (Leiter) hat Anspruch auf eine Dienstwohnung.

4. Die Zuweisungszulage jährl. 6000 K gebührt denjenigen, die einer Schulbehörde zur Dienstleistung zugewiesen sind und den Mitgliedern des Kammervollzugsausschusses; sie entfällt bei denen, die auf eine der unter 3. genannten Zulagen Anspruch haben;

5. dem Direktor, Leiter oder dem sie vertretenden prov. Leiter gebührt für jede an einer vollständigen Mittelschule bestehende Parallelklasse eine Zulage jährlicher 500 K, die in die Pension nicht einredhenbar ist;

6. eine Diensteszulage jährl. 6000 K, auf die nur Professoren der Gruppe A Anspruch haben;

7. der administrativen. Hilfskraft gebührt eine für die Pension nicht anrechenbare Zulage jährl. 2400 K und bei mehr als vier Parallelklassen weitere 250 K für jede Parallelklasse:

8. allen Professoren (Lehrern), die nach 20 mit mindestens guter Qualifikation verbrachten Dienstjahren nicht die Steile eines Direktors, Leiters oder Fachvorstandes erlangt haben, gebührt eine Zulage jährl. 3600 K, die in die Pension einrechenbar ist. aber während der Amtsdauer als pädagogisch-didaktischer Referent, als provisorischer Anstaltsleiter oder während der Zuweisung zu einer Schulbelhörde entfällt. Sie ist bei der Bemessung der Ruhegenusses einzubeziehen, wenn der Professor (Leiter) zu diesem Zeitpunkte nicht Anspruch auf eine der höheren für den Ruhegenuss anrechenbaren Zulagen hat.

Gleitende Zulagen.

§ 60.

Die gleitenden Zulagen sind nicht feststehende, sondern der Preisverhältnissen angepasste, schwankende Bezüge, die mindestens zweimal im Jahre zu überprüfen sind. Grundlage der Berechnung sind die Preise für die notwendigsten Nahrungsmittel und Gebrauchsgegenstände, die Kleidung und Beheizung, Grundsatz muss eine gleichmässige Gehaltsbildung in Angleichung an die herrschenden Lebensbedingungen und die anderen Berufsgruppen des Staates sein.

Sie sind vom Grundgehalt, der Ortszulage und den Familienzulagen zu bemessen. Derzeit betragen sie zwei Drittel aller dieser Bezüge.

Ersatz von Dienstesauslagen.

§ 61.

Mit der dauernden Übersiedlung des gesamteil Hausstandes eines Professors (Lehrers) an einen neuen Dienstort verbundene Auslagen, die infolge Versetzung, sei es auf eigenes Ansuchen, sei es wegen einer Zuweisung aus Dienstesrücksichten, erwachsen, werden einschliesslich der Mietzinsentschädigung mit dem ordnungsmässig ausgewiesenen Betrage in vollem Ausmass ersetzt.

Der Anspruch auf Ersatz der durch die Übersiedlung entstandenen Auslagen ist längstens binnen vier Wochen nach vollendeter Übersiedlung im Dienstwege geltend zu machen. Die Direktion (Leitung) der Schule im neuen Dienstorte hat dem Übersiedelten nach Geltendmachung des Anspruches einen angemessenen Vorschuss zu erwirken. Strittige Fragen entscheidet die Mittelschulkammer.

Ein Übereinkommen behufs Herabsetzung der zukommenden Nebengebühren oder behufs Verzichtleistung auf dieselben ist unzulässig. Alle Ersätze für Auslagen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, sind spätestens am Ersten des auf ihre Fälligkeit nächtsfolgenden Monats auszuzahlen.

§ 62.

Für besondere Dienstverrichtungen ausserhalb des Anstaltsgebäudes, für die Überwachung von Jugendspielen und Schulexkursonen, ferner für Dienstleistungen während der vorgeschriebenen Ferialzeiten und dergl. gebühren dem Professor (Lehrer) ausser dem Ersatze der tatsächlichen Reisekosten Diäten, die im Verordnungswege ebenso zu bestimmen sind wie die Ersätze für Reiseauslagen der pädagogisch-didaktischen Referenten.

Andere Begünstigungen und Berechtigungen.

§ 63.

Alle Dienstbezüge, Zulagen und Entschädigungen sind vom Quittungsstempel befreit und werden mit dem vollen Betrage ohne Abzug ausbezahlt. Ein Exekutionsabzug ist nur bis zu 30% des Grundgehaltes zulässig.

Alle, Dienstbezüge, Zulage, Zuschüsse und Entschädigungen sind in der Art von der Einkommensteuer befreit, dass diese der Dienstgeber (Staat, Gemeinde, Bezirk, Verein oder der sonstige Schulerhalter selbst entrichtet.

Jedem Professor (Lehrer) an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule und seinen Familienangehörigen, d. i. der Frau und den Kindern, auf welche sich die Bestimmungen über Familienzulagen (§ 59, Pkt. 1) beziehen, ob er jetzt im aktiven Dienste, beurlabt, ausser Dienst, disponibel, im zeitlichen oder dauernden Ruhestande sich befindet, gebührt eine für alle Wagenklassen geltende, fünfzigprozentige Ermässigung auf allen staatlich verwalteten Transportmitteln auf Grunds eines Ausweises, der ihm von der Zentralstelle oder einem von ihr hiezu ermächtigten Organe unentgeltlich auszustellen ist.

Allen im vorhergehenden Absatze erwähnten Personen gebührt auf diesen Ausweis hin. eine 50% Ermässigung in allen öffentlichen Krankenhäusern, Sanatorien und anderen öffentlichen Heil- und Erholungsanstalten sowie auch in allen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Unterrichts- und Erziehungsanstalten.

Jeder Professor (Lehrer) hat Anspruch auf Belieferung mit allen Produkten und Erzeugnissen, welche aus Unternehmungen herrühren, die dem Staate gehören oder in Staatsverwaltung stehen, für den Hausbedarf, namentlich auf Holz und Kohle zu Regiepreisen.

Weiters haben alle in vorgebenden Abschnitten genannten Professoren (Lehrer) für sieh und ihre Familienangehörigen im Erkrankungsfalle Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenermassen tatsächlich gehabten Heilungskosten.

Auslagen, die durch das Ableben eines Familienmitgliedes (§ 59, Pkt. 1) oder durch die Geburt eines legitimen Kindes erwachsen sind, werden dem Professor (Lehrer) im vollen nachgewiesenen Betrage ersetzt.

Gehaltsvorschuss.

§ 64.

Dem definitiv angestellten Professor (Lehrer), welcher unverschuldet in eine Notlage geraten ist, hat die unmittelbar vorgesetzte Schulbehörde auf sein Ansuchen einen unverzinslichen, binnen längstens drei Jahren rückzahlbaren Vorschuss aus Staatsmitteln bis zur Höhe der sechsmonatlichen Gehaltsquote zu gewähren, insoweit seine Bezüge nicht bereits — sei es mit staatlichen oder mit Privatforderungen — bis zum zulässigen Höchstausmasse belastet sind.

Eine weitergehende Begünstigung bei Bewilligung von Gehaltsvorschüssen hat auf Vorschlag der Mittelschulkammer die unmittelbar vorgesetzte Schulbelhörde zu gewähren, welcher in diesen Fällen auch die Festsetzung der Rückzahlungsmodalitäten sowie der etwa gebotenen Sicherungsmassnahmen im Einvernehmen mit der Mittelschulkammer überlassen bleibt. Dadurch wird der Verleihung von nicht rückzahlbaren Staatsaushilfen in keiner Weise vorgegriffen.

Remunerationen.

§ 65.

Die Unterrichtsstunden der Hilfs- und Nebenlehrer, ferner Überstunden, zu denen auch die wöchentlichen Stunden der praktischen Übungen im Laboratorium oder die Arbeit in Schulwerkstätten gerechnet werden, soweit sie nicht in die ordentliche Lehrverpflichtung fallen, werden jährlich für Geprüfte in wissenschaftlichen Gegenständen mit 1000 K, in den anderen Gegenständen mit 800 K, für Ungeprüfte in den wissenschaftlichen Gegenständen mit 800 K und für die übrigen Gegenstände mit 600 K jährlich für die wöchentliche Unterrichtsstunde remuneriert. Die Remuneration ist in 10 Monatsraten im vorhinein zahlbar.

Geprüften Nebenlehrern, welche den Dienstesanforderungen wenigstens genügend entsprechen, wird diese Remuneration nach ununterbrochener oder unverschuldet unterbrochener zehnjähriger Dienstzeit um 25%, bei zwanzigjähriger um 50%. erhöht.

Über die Erhöhung der Remunerationen wird den Nebenlehrern ein Dekret ausgestellt, in welchem die Dauer der Dienstzeit und der Anspruch auf Erhöhung genau angeführt werden.

Auch den Naben- und Hilfslehrern gebühren Reisegelder und Diäten.

Ruhe- und Versorgungsgenüsse.

§ 66.

Der Professor (Lehrer), der auf eigenes Ansuchen, von amtswegen oder auf Grund eines Disziplinarverfahrens in den Ruhestand versetzt wird, hat Anspruch auf einen Ruhegehalt, der ohne Rücksicht auf die Länge der Dienstzeit dem auf Grund der angerechneten (anrechenbaren) Dienstzeit gebührenden vollen Gehalt samt allen nach § 58, 59, 60 gebührenden Zulagen gleichkommt. Alle durch den § 63 festgesetzten Begünstigungen und Berechtigungen bleiben ihm ohne Einschränkungen gewahrt.

Die Bezüge — alle Zulagen inbegriffen — steigen automatisch, wenn die Bezüge der aktiven Professoren (Lehrer.) steigen.

§ 67.

Der Ruhegehalt wird von der Zentralstelle nach den. Bestimmungen dieses Gesetzes bemessen.

Jeder für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbare Zeitraum ist auch für die Pension anrechenbar und für die Bemessung des Ruhegehaltes massgebend. Ist hiebei ein Drittel der Zeit der nachfolgenden Gehaltsstufe überschritten, so gebühren die Bezüge dieser.

§ 68.

Wird ein Professor (Lehrer) infolge Erblindung oder Geistesstörung zur weiteren Dienstleistung unfähig, so werden ihm zu seiner anrechenbaren Dienstzeit zehn Jahre für die Bemessung seines Ruhegenusses zugerechnet.

Dasselbe gilt, wenn ein Professor (Lehrer) infolge eines Unfalls dienstunfähig wird. unter nachstehenden Voraussetzungen:

1. Der Unfall muss den Professor (Lehrer) in Ausübung einer Dienstesobliegenheit betroffen haben oder mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

2. es muss durch eine von amtswegen eingeleitete amtsärztliche. Untersuchung nachgewiesen sein, dass die Dienstunfähigkeit ausschliesslich auf den Unfall zurückzuführen ist;

3. die Dienstunfähigkeit muss innerhalb zweier Jahre nach dem Unfall eingetreten sein;

4. der Anspruch am die begünstigte Ruhegenussbemessung muss binnen zweier Jahre nach Eintritt der Dienstunfähigkeit bei der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle geltend gemacht werden.

Unter besonders rücksichtswürdigen Umständen kann in den Fällen des Absatzes 2 die Zentralstelle auch einen noch höheren Ruhegenuss bis zum vollen Betrag der für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Bezüge zugestehen.

Wird ein Professor (Lehrer) infolge einer anderen als im Absatz 1 bezeichneten schweren und unheilbaren Krankheit dienstunfähig, so kann ihm von der Zentralstelle zu seiner anrechenbaren Dienstzeit ein Zeitraum bis zu zehn Jahren für die Ruhegenussbemessung zugerechnet werden.

Unterliegt der Professor (Lehrer) der Unfallversicherungspflicht, so ist die Pensionserhöhung um den Betrag seiner Unfallsrente zu verkürzen.

Professoren (Lehrer), die noch nicht dauernd angestellt sind, haben in solchen Fällen Anspruch auf einen Ruhegehalt, der sich ergeben würde, wenn sie während ihrer tatsächlich verbrachten Dienstzeit und der nach den Bestimmungen der obigen Absätze zugerechneten zehn Jahre dauernd angestellt gewesen wären.

Nach dem Tode eines noch nicht dauernd angestellten (provisorischen) Professors (Lehrers) haben in jedem Falle die Hinterbliebenen Anspruch auf Versorgungsgenüsse, die nach den Bezügen für das 1. anrechenbare Dienstjahr zu bemessen sind.

§ 69.

Die Art der Auszahlung der Pension wird durch eigene Verordnungen bestimmt. Die Ruhegenüsse sind mit dem Tage. flüssig zu machen, welcher dem Tage folgt, mit welchem die früheren Bezüge eingestellt werden.

Der Bezug der Ruhegenüsse ist nicht an den Aufenthalt in der Tschechoslowakei gebunden.

§ 70.

Der Anspruch auf Pension erlischt mit dem Ableben des Professors (Lehrers) oder infolge Beschlusses der Disziplinarkommission nach durchgeführtem Disziplinarverfahren.

§ 71.

Wenn ein Professor (Lehrer) — aktiv, beurlaubt, ausser Dienst, disponibel oder in Pension — stirbt, gebührt der Gattin, sofern die Ehe vor der Versetzung in den Ruhestand geschlossen und weder gelöst noch durch Verschulden der Gattin geschieden wurde, für die Zeit der Witwenschaft vom ersten Tage des dem Ableben folgenden Monates eine Witwenpension in der Höhe von 50% der Pension, auf welche der Verstorbene zur Zeit seines Ablebens Anspruch hatte. Das Ausmass dari aber niemals unter das gesetzlich festgelegte Existenzminimum herabsinken.

Ist keine bezugsberechtigte Witwe vorhanden, so gebühren die Versorgungsbeiträge in der Höhe des Witwengeldes der Genossin bis zu deren anderweitiger Versorgung, wenn sie mit dem Professor (Lehrer) durch ununterbrochen fünf Jahre, davon mindestens zwei Jahre vor der Versetzung in den Ruhestand, bis zu seinem Tode in gemeinsamem Haushalte gelebt hat und während dieser nicht unterbrochenen Zeit ein Kind von ihm hat. Im. übrigen gelten für den Beginn und die Dauer dieses Rechtes dieselben Vorschriften wie für eine Witwe.

Bei besonders rücksichtswürdigen Umständen kann die Zentralstelle mit Zustimmung der Mittelschulkammer Versorgungsgenüsse ganz oder teilweise einer Witwe zugestehen, mit welcher der Verstorbene erst nach Versetzung in den Ruhestand in die Ehe trat.

§ 72.

Hinterbliebenen unversorgten ehelichen oder durch spätere Ehe legitimierten unehelichen sowie adoptierten Kindern oder Pflegekindern gebührt bis zu ihrer Versorgung, bei Erwerbsfähigkeit höchstens bis zur Erreichung des 24 Lebensjahres, bei Erwerbsunfähigkeit aber auch für weitere Zeit, vom ersten Tage des dem Sterbemonate des Vaters folgenden Monates bei einem einzigen Kinde ein Waisengeld in der Höhe von 25% jener Pension, auf welche der Vater zur Zeit des Ablebens Anspruch hatte.

Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, erhöht sich das Waisengeld für jedes Kind um weitere 10% bis zu einer Höhe von 50% (erreicht die Höhe der Witwenpension).

Kann ein Kind nur ausserhalb des ständigen Aufenthaltsortes der Mutter für seinen künftigen Beruf vorgebildet werden, so tritt zum Waisengeld ein weiterer Zuschlag von 10%.

In dem gleichen Verhältnisse wird das Waisengeld herabgesetzt, wenn ein Kind stirbt, versorgt ist oder bei Erwerbsfähigkeit das 24. Lebensjahr erreicht hat.

§ 73.

Weitere Voraussetzungen für Anspruch auf die Waisenpension sind:

1. Bei Adoptiv- und Pflegekindern, dass die Adoption oder Annahme vor erfolgter Pensionierung des Professors (Lehrers) erfolgte, dass er bis zu seinem Tode das Kind vollständig erhalten hat und dass das Kind vermögenslos ist;

2. bei unehelichen Kindern, dass sie vermögenslos sind und dass sie entweder mit dem Vater bis zu dessen Tode in seinem Haushalte lebten, ohne Rücksicht darauf, ob sie zeitweise aus Gesundheits-, Studien- oder überhaupt vorübergehenden Gründen ausser Haus waren, oder dass sie vor der Versetzung des Professors (Lehrers) in den Ruhestand gezeugt und die Vaterschaft gerichtlich sichergestellt oder aussergerichtlich anerkannt wurde.

Über die angegebene Frist hinaus kann das Waisengeld ganz oder teilweise allen angeführten Kindern nur dann weitergewährt werden, wenn sie vermögenslos sind und überdies infolge schwerer leiblicher oder geistiger Gebrechen vollständig anfähig sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwerben.

Bei Entscheidung strittiger Fälle hat die Mittelschulkammer mitzuwirken, sofern keine richterliche Austragung erfolgt.

§ 74.

Die Hinterbliebenen eines Professors (Lehrers), der infolge eines im Dienste erlittenen Unfalles oder infolge einer im Dienste zugezogenen Krankheit gestorben ist, erhalten bei sinngemässer Anwendung des § 68, Absatz 2, Punkt 1 bis 4, Versorgungsgenüsse, die um fünfzig Prozent höher sind als die normalen.

Die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen eines Professors (Lehrers), der noch nicht dauernd angestellt war und unter den im vorigen Absatze bezeichneten Umständen gestorben ist, sind nach § 68, 6. Absatz, zu bemessen.

§ 75.

Stehen die Kinder in der Versorgung der Witwe, gebührt die Waisenpension der Witwe, andernfalls den gesetzlichen Vertretern der Kinder, gegebenenfalls den grossjährigen Kindern selbst.

Bei Doppelwaisen kommt zu der normalen Waisenpension noch ein Zuschlag von 50% der Witwenpension ohne Rücksicht auf die Zahl der Kinder.

Sind weder eine Witwe (Hausgenossin) noch Kinder vorhanden, so gebührt völlig mittellosen Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen, wenn es unzweifelhaft festgestellt werden kann, dass sie von ihm allein erhalten wurden, eine Pension, deren Höhe die Zentralstelle nach Anhörung der Mittelschulkammer, festsetzt.

§ 76.

Die Bemessung des normalmässigen Ruhegenusses (der Abfertigung) erfolgt auf Grund der nach dem Standes ausweise zur Verfügung stehenden Daten.

Wenn ein Professor (Lehrer) Anspruch auf einen höheren normalmässigen Ruhegenuss erhebt, so tritt er erst vom Zeitpunkte der Geltendmachung und ausreichenden Nachweisung dieses Anspruches in den Bezug des höheren Ruhegenusses, es sei denn, dass er nachzuweisen vermag, dass ihn an der mangelhaften oder unrichtigen Eintragung im Standesausweise kein Verschulden trifft.

Diese, Bestimmung findet sinngemässe Anwendung, wenn ein Professor (Lehrer) den Anspruch auf einen fortlaufenden Ruhegenuss geltend macht, der ihm nach den Daten des Standesausweises nicht zukommt; der Betrag der allenfalls bezogenen Abfertigung ist in einem solchen Falte binnen angemessener Frist durch Abzug von dem nachträglich zuerkannten fortlaufenden Ruhegenusse einzubringen.

§ 77.

Professoren (Lehrer), die freiwillig in den Ruhestand traten und die gesetzlich festgesetzte Dienstes- und Lebensaltersgrenze nicht überschritten haben, können auf ihr Ansuchen zur Vorsehung nichtsystemisierter Lehrstellen bestellt werden, wenn selbst die im § 7 an allerletzter Stelle bezeichneten Bewerber fehlen.

Sie erhalten bei solcher Verwendung neben ihrem Ruhegehalt die Remuneration entsprechend der wöchentlichen Stundenzahl und ihrem Fache. Aus einer solchen Dienstleistung darf weder ein Anspruch auf Erhöhung der Ruhegenüsse noch ein solcher auf Abfertigung nach Beendigung dieser Dienstleistung abgeleitet werden. Sie. werden vom pädagogisch-didaktischen Referenten auf die Dauer den Bedarfes bestellt.

Vor jeder solchen Bestellung ist die Mittelschulkammer um ihre Einwilligung zu fragen.

Abfertigung.

§ 78.

Ein dauernd angestellter Professor (Lehrer) der freiwillig für immer aus dem Dienste scheidet, ohne gleichzeitig in ein anderes Ressort des öffentlichen Dienstes überzutreten, hat Anspruch auf eine Abfertigung, wenn gegen ihn kein Disziplinarverfahren eingeleitet noch zu dessen Einleitung ein Grund vorhanden ist.

Diese Abfertigung beträgt bei einer für die Zeitvorrückung angerechneten (anrechenbaren) Dienstzeit von weniger als fünf Jahren den einfachen, bei einer solchen von mehr als fünf Jahren den doppelten Jahresgehalt samt allen Zulagen, ausgenommen die Familienzulagen und die auf diese letzteren entfallende gleitende Zulage.

§ 79.

Ein Professor (Lehrer), der im Ruhestand ist oder in den Ruhestand treten will, die Witwe und mit Zustimmung der Vormundschaft die hinterbliebenen (Kinder eines Professors (Lehrers) können verlangen, dass ihnen an Stelle der Ruhe- oder Versorgungsgenüsse eine Abfertigung ausgezahlt werde, über deren Höhe sie sich mit der diese Bezüge bemessenden und anweisenden Stelle zu einigen haben. Gegen die Abweisung eines solchen Antrages gibt es kein Rechtsmittel.

Sterbequartal.

§ 80.

Starb ein Professor (Lehrer) in Pension, aktiv oder disponibel, beurlaubt oder ausser Dienst, gebührt der pensionsberechtigten Witwe ein Sterbequartal in der Höhe der vierteljährigen Dienstbezüge. (Grundgehalt mit Ortszulage und allen anderen ihm zu dieser Zeit gebührenden Zulagen.) Hinterliess der Verstorbene keine Witwe, gebührt es den bezugsberechtigten Kindern, und sind auch solche nicht vorhanden, demjenigen, der das Begräbnis auf eigene Kosten bestritten hat. Sind die Begräbniskosten durch die Verlassenschaft oder eine Versicherung gedeckt, gebührt das Sterbequartal der Person, welche den Professor (Lehrer) vor dem Tode in seiner letzten Krankheit privat gepflegt hat.

Sinngemäss gilt dies auch für das Ableben der Witwe oder eines verwaisten Kindes.

Das Sterbequartal ist exekutionsfrei; es ist spätestens vier Wochen nach Geltendmachung der Ansprüche zur Auszahlung anzuweisen.

III. TEIL.

Veränderungen im Dienstverhältnis.

Versetzung.

§ 81.

Der dauernd angestellte Professor (Lehrer) kann innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, auf jeden anderen seiner Eignung entsprechenden Dienstposten versetzt werden:

a) über sein Ansuchen;

b) bei Auflassung oder Umgestaltung einer Mittelschule, wenn aus diesen Gründen seine Dienststelle aufgehoben wurde. In einem solchen Falle ist er nach Möglichkeit an eine andere Mittelschule desselben Dienstortes zu versetzen;

c) aus Dienstesrücksichten auf Antrag des betreffenden Lehrkörpers, wenn die Qualifikationskomission oder das Disziplinargericht deren Bestehen anrkannt;

d) durch Zuweisung zur Dienstleistung und bei Diensttausch mit Zustimmung der beteiligten Lehrkörper.

In den Fällen, wo es der ungestörte Unterrichtsbetrieb an anderen Mittelschulen unausweichlich verlangt, können mit Zustimmung der Mittelschulkammer ledige Professoren mit weniger als zehn Dienstjahren ausnahmsweise zur Dienstleistung an einen anderen Dienstort längstens auf zwei Jahre zugewiesen werden.

Die übrigen Professoren (Lehrer) an nicht systemisierten Stellen und die Professoren (Lehrer), welche systemisierte Stellen nur zeitweise supplieren (Vertretung), können versetzt werden, sofern es die Interessen des Dienstes verlangen, wobei der Grundsatz der Stetigkeit der Lehrkörper angelegentlichst zu berücksichtigen ist.

Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Professors (Lehrers) eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Nicht dauernd angestellte Professoren (Lehrer) können ausser diesen Fällen auch dann versetzt werden, wenn eine Änderung in der Anzahl von Parallelklassen Professoren (Lehrer) anderer Fachgruppen unumgänglich erfordert.

Gegen jede Versetzungsverfügung steht dem Professor (Lehrer) das Beschwerderecht des § 41. Punkt 6. offen. Die eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Übersiedlung.

§ 82.

Einem Professor (Lehrer), der Anspruch auf die normalmässigen Übersiedlungsgebühren hat, ist nebst diesen eine Mietzinsentschädigung zu zahlen, wenn er für seine bisherige Wohnung infolge der Unmöglichkeit der rechtzeitigen Kündigung den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten musste. Die Mietzinsentschädigung wird, insoweit sich der Professor (Lehrer) nicht durch Weitervermietung schadlos gehalten hat, mit der auf die angegebene Zeit entfallenden Mietzinsquote, jedoch nur bis zum Höchstausmass des Mietzinses für ein Vierteljahr bemessen. Sofern nicht rechtliche Hindernisse entgegenstehen, hat der Professor (Lehrer) bei sonstiger Verwirkung seines Anspruches auf die Mietzinsentschädigung mit dem Tag der Räumung die Wohnung der bisher vorgesetzten Dienststelle behufs anfälliger Verwertung vorbehaltlos zur Verfügung zu stellen.

Ausserdem gebührt dem Professor (Lehrer) eine Entschädigung für die ausserordentlichen Kosten der Unterkunft am Bestimmungsorte, wenn die angewiesene Naturalwohnung nicht sofort bezogen oder eine Privatwchnung ohne Verschulden des Professors (Lehrers) nicht gefunden werden kann. sowie für die anderen durch den Wechsel des Dienstortes entstandenen Auslagen.

Bei einer Veränderung des Dienstpostens aus Gesundheitsrücksichten oder Auflassung bezw. Umgestaltung der Mittelschule, darf der Betroffene keine "Verringerung seiner Bezüge erleidein.

Jedem Professor, der pensioniert wird, bezw. im Falle seines Ablebens der Witwe, gebührt der Ersatz für die ordnungsgemäss ausgewiesenen Kosten der infolge der Pensionierung oder des Ablebens erfolgenden einmaligen Übersiedlung in den Ruhestandsaufenthalt.

Dienstleistung bei Zentralstellen.

§ 83.

Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP