Unter welchen Voraussetzungen ein Professor (Lehrer) nach regelrechter Durchführung des Konkursverfahrens, sei es im Wege der Ernennung oder der Zuteilung, zur Dienstleistung bei einer Zentralstelle oder bei einem unmittelbar einer Zentralstelle angegliederten oder untergeordneten Amte einberufen werden kann, wird durch den Chef der Zentralstelle im Einvernehmen mit der Mittelschulkammer bestimmt.

Wenn mit einer solchen Einberufung eine Änderung des Dienstortes verbunden ist, haben die Bestimmungen des § 82 Anwendung zu finden.

Dienstpostentausch.

§ 84.

Bei Zustimmung beider beteiligter Lehrkörper und der Mittelschulkammer kann Professoren (Lehrern) über ihr Ansuchen von der verleihenden Stelle ein Dienstpostentausch bewilligt werden.

Betrifft der Tausch Dienstposten an nicht staatlichen, öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschulen, so bedarf er der Bestätigung der verleihenden Stelle für staatliche Mittelschulen, wenn er rechtsgültig sein soll.

Ausserdienststellung.

§ 85.

Bewirbt sich ein Professor (Lehrer) um das Mandat eines Abgeordneten für einen verfassungsmässigen Vertretungskörper oder in jenen Fällen, in denen die Gesetze auch Ersatzmänner für Abgeordnete vorsehen, um die Stelle eines solchen Ersatzmannes oder lässt er seine Aufstellung als Kandidat für ein solches Mandat oder eine solche Stelle zu, so ist er von. amtswegen bis nach vollzogener Wahl in das Verhältnis ausser Dienst zu stellen.

Wenn ein Professor (Lehrer) zum Abgeordneten gewählt wird und die auf ihn gefallene Wahl nicht ablehnt, so ist die Ausserdienststellung für die Dauer des Mandates, und zwar im Falle der Wahl zum Ersatzmanne vom Zeitpunkte des Eintrittes oder der Einberufung in den betreffenden Vertretungskörper angefangen, zu verfügen.

In beiden Fällen wird dem Professor (Lehrer) sein Dienstposten gewahrt und für, die Dauer des Bedarfes provisorisch besetzt.

Der ausser Dienst gestellte Professor (Lehrer) verbleibt im ungeschmälerten Genusse des zuletzt bezogenen Gehaltes samt allen Zulagen.

Die im Verhältnisse ausser Dienst zugebrachte Zeit ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Während dieser Zeit rückt der Professor (Lehrer) in höhere Gehaltsstufen vor.

Mit dem Zeitpunkte des Wegfalles des die Ausserdienststellung begründenden Verhältnisses tritt der ausser Dienst gestellte Professor (Lehrer) wieder in den aktiven Dienst und hat auf seinen bisherigen Dienstposten zurückzukehren.

Disponibilität.

§ 86.

Steht für den Professor (Lehrer) infolge einer Änderung in der Organisation des Dienstes zeitweise kein Posten zur Verfügung, so wird er vom Chef der Zentralstelle für disponibel erklärt.

Ein solcher Professor (Lehrer) hat Anspruch auf den vollen Betrag des zuletzt bezogenen Gehaltes samt allen bisher zukommenden Zulagen.

Die in der Disponibilität verbrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen und Zulagen und für die Bemessung der Dienstzeit anzurechnen.

Ein disponibler Professor (Lehrer) kann jederzeit zum Wiederantritt des Dienstes berufen werden, wobei unter Wahrung der Rechte des Lehrkörpers billige Wünsche des Professors (Lehrers) zu berücksichtigen sind.

Zeitlicher Ruhestand (Quieszierung).

§ 87.

Die Professoren (Lehrer) haben Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn sie dienstunfähig sind, sich jedoch die Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit voraussehen lässt.

Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Professor (Lehrer) gemäss § 85 ausser Dienst gestellt oder gemäss § 86 disponibel erklärt wurde.

§ 88.

Ein Professor (Lehrer) ist von amtswegen in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er aus einem anderen Grunde als dem der Erkrankung die Eigenberechtigung verloren hat, sofern in diesem Falle nicht etwa die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen, ferner:

1. wenn er infolge Krankheit länger als drei Jahre vom Dienste abwesend ist,

2. wenn, ihm infolge Krankheit durch länger als fünf Jahre eine Ermässigung seiner Lehrverpflichtung auf oder unter die Hälfte ihres Mindestausmasses bewilligt werden musste, oder endlich

3. auf Grund einer Entscheidung des Disziplinargerichtes.

Bei Berechnung der im Punkt 1 vorgesehenen dreijährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienste ist eine dazwischenliegende aus anderen Gründen als Krankheit im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit als Unterbrechung anzusehen Bei einer dazwischenliegenden aktiven Dienstleistung sind die Bestimmungen des § 50 sinngemäss anzuwenden.

§ 89.

Die infolge Dienstunfähigkeit quleszierten Professoren (Lehrer) sind verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes ihrer Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch auf die Tätigkeit des quieszierten Professors (Lehrers) im zeitlichen Ruhestand Rücksicht zu nehmen.

Erlangt der quieszierte Professor (Lehrer) die Dienstfähigkeit wieder, so hat er auf behördliche Aufforderung den zuletzt bekleideten oder einen ihm etwa zugewiesenen anderen Dienstposten anzutreten.

Ist die Aufforderung zum Wiederantritt des Dienstes vom Vorstand einer der Zentralstelle untergeordneten Behörde ausgegangen, so kann der Professor (Lehrer) innerhalb vierzehn Tagen bei der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle die Beschwerde erheben.

§ 90.

Die im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeit ist für die Erlangung der gesetzlichen Gehaltserhöhungen und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.

Wurde der Professor (Lehrer) in den zeitlichen Ruhestand versetzt, so hat er keinen Anspruch auf eine Abfertigung nach § 79, ausser wenn der zeitliche Ruhestand in dauernden umgewandelt wird.

Versetzung in den dauernden Ruhestand (Pensionierung.)

§ 91.

Der Professor (Lehrer) hat, wenn er dienstunfähig wird und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist, den Anspruch, in den dauernden Ruhestand versetzt zu werden.

Ohne Rücksicht auf die nachgewiesene bleibende Dienstunfähigkeit steht der Anspruch auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand zu:

1. jenen Professoren (Lehrern), welche das 60. Lebensjahr oder in der Gruppe A des Schuldienstes das 30., in den Gruppen B und C das 35. Dienstjahr überschritten haben.

2. den. ausser Dienst gestellten und den als disponibel erklärten, sowie

3. jenen quieszierten Professoren (Lehrern), welche binnen drei Jahren nach erbrachtem Nachweise der vollen Dienstfähigkeit (Eigenberechtigung) eine Wiederanstellung nicht erlangt haben.

Von amtswegen kann die Versetzung in den dauernden Ruhestand im Falle der bleibenden Unfähigkeit eines Professors (Lehrers), seinen Dienstposten ordnungsgemäss zu versehen, sowie dann verfügt werden, wenn derselbe das 60. Lebensjahr überschritten hat und — insoweit es sich nicht um Professoren (Lehrer) handelt, welche sich bereits im zeitlichen Ruhestande befinden — den gesetzlichen Anspruch auf die höchste der Gruppe seines Schuldienstes erreichbare Gehaltsstufe erlangt hat.

Ein Professor (Lehrer) ist von amtswegen in den dauernden Ruhestand zu versetzen:

1. wenn die Gesamtbeurteilung seiner Qualifikation. durch drei aufeinanderfolgende Jahre nicht entsprechend gelautet hat.

2. wenn er das 65. Lebensjahr oder das 35. anrechenbare Dienstjahr erreicht hat.

Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand (Disponibilität).

§ 92.

Ein Professor (Lehrer), welcher die Versetzung in den Ruhestand anstrebt, hat sich vor Überreichung des Gesuches einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hiebei dem Amtsarzte den Zweck der Untersuchung sowie die erforderlichen Daten über seine dienstliche Stellung bekanntzugeben; dieser sendet sein Gutachten über die Ursache, den Grad und die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit unmittelbar an die Dienstbehörde des Untersuchten ein.

Die amtsärztliche Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn der Professor (Lehrer) auf Grund des § 91, 1. seinem Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand geltend macht.

Der entscheidenden Behörde bleibt es vorbehalten, in zweifelhaften Fällen auf Staatskosten die Überprüfung des amtsärztlichen Zeugnisses und zu diesem Behufe eventuell eine weitere Untersuchung des Professors (Lehrers) durch andere Fachorgane zu veranlassen.

Ergeben sich bei der Prüfung eines Gesuches um die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand Bedenken hinsichtlich des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen, so sind dieselben dem Professor (Lehrer) schriftlich bekanntzugeben; derselbe ist berechtigt, sich hierüber binnen 14 Tagen zu äussern.

Mit der Abweisung eines derartigen Gesuches darf nur dann vorgegangen werden, wenn der Gesuchsteller innerhalb der angegebenen Frist keine Äusserung abgegeben hat oder wenn sich das Ansuchen nach dem Ergebnisse der Überprüfung der massgebenden Umstände als unbegründet darstellt.

§ 93.

Wenn die Voraussetzung für die Versetzung eines Professors (Lehrers) in den Ruhestand von amtswegen vorhanden ist, so ist sofort der Professor (Lehrer) hievon durch Vermittlung der Mittelschulkammer schriftlich unter Mitteilung der Gründe der beabsichtigten Verfügung mit dem Bemerken zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen 14 Tagen seine Einwendungen vorzubringen, über welche sogleich die erforderlichen Erhebungen durch die Mittelschulkammer zu pflegen sind.

Gegen die von amtswegen verfügte Versetzung eines Professors (Lehrers) in den Ruhestand kann derselbe innerhalb. 14 Tagen bei der Dienstbehörde die Beschwerde an das Disziplinargericht erheben.

Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ist der Profesor (Lehrer) als beurlaubt zu behandeln.

Bringt der Profesor (Lehrer) innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendung vor, so ist in derselben Weise vorzugehen, als wenn er um die Versetzung in den Ruhestand augesucht hätte.

§ 94.

Die Bestimmungen des § 93 finden auf den Fall der Ausserdienststellung eines Professors. (Lehrers) oder seiner Disponibilitätserklärung sinngemäss Anwendung.

Austritt aus dem Dienstverhältnis.

§ 95.

Der Professor (Lehrer) ist berechtigt, seinen Austritt aus dem Dienstverhältnisse zu erklären, soweit er nicht eine entgegenstehende Verpflichtung übernommen hat; diese Erklärung muss schriftlich bei der Dientsbehörde abgegeben werden.

Die Austrittserklärung bedarf der Annahme durch die zur Anstellung berufene Stelle; die Annahme einer solchen Erklärung kann an die Bedingung der vorherigen ordnungsmässigen Amtsübergabe gegnüpft werden.

Die Annahme der Austrittserklärung kann nur dann verweigert werden, wenn der Professor (Lehrer) entweder in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnisse aushaftet.

§ 96.

Eine Austrittserklärung ist als angenommen anzusehen, wenn die Verweigerung der Annahme derselben nicht binnen vier Wochen erfolgt.

Gegen die Verweigerung der Annahme einer Austrittserklärung seitens des Vorstandes einer der Zentralstelle untergeordneten Behörde, kann der Professor (Lehrer) binnen 14 Tagen bei der Dienstbehörde die Beschwerde an den Chef der Zentralstelle erheben.

Verlässt der Austretende vor Annahme der Austrittserklärung seinen Dienst, so darf er in keinen anderen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Dienst aufgenommen werden.

Auch ein Professor (Lehrer) des Ruhestandes kann jederzeit freiwillig aus diesem Verhältnis austreten, insofern er nicht einer Handlung beschuldigt ist, welche seine strafweise Entlassung nach sich ziehen könnte.

§ 97.

Die Erwerbung einer anderen als der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft wird dem freiwilligen Dienstaustritt gleichgehalten.

§ 98.

Durch den Austritt aus dem Dienstverhältnis (Ruhestandverhältnis) verliert der Professor (Lehrer) alle daraus fliessenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine Angehörigen, ausgenommen den Anspruch auf Abfertigung nach § 78.

Bei Entlassung sowie bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ferner durch den Ablauf der im Bestellungsdekret festgesetzten Zeit verliert der Professor (Lehrer) alle aus dem Dienstverhältnis fliessenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung ihm oder seinen Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesprochen wurde oder ihm nicht eine Abfertigung gebührt.

Übertritt in ein anderes Dienstverhältnis.

§ 99.

Dem Professor (Lehrer) ist der Übertritt in ein anderes Ressort des öffentlichen oder Öffentlichkeitsrecht geniessenden Dienstes gestattet, wenn diesbezüglich die Bedingungen erfüllt sind; er hat hiebei Anspruch auf Anrechnung der im Schuldienst für die. Zeitvorrückung anrechenbaren (angerechneten) Dienstzeit nach dem Schlüssel 3 : 4.

Mit dem Übertritte hört die Gültigkeit dieses Gesetzes für den übertretenden auf.

Auf blosse Diensteszuweisung in einen anderen öffentlichen oder Öffentlichkeitsrecht geniessenden Dienst bis zu längstens drei Jahren mit Zustimmung der Mittelschulkammer und der Zentralstelle, welcher der Zugeteilte bisher unterstellt war, bezieht sich diese Vorschrift nicht.

§ 100.

Das Gesuch um Bewilligung des Übertrittes wird im Dienstwege überreicht; es entscheid darüber über Antrag der Mittelschulkammer die Zentralstelle, welcher der Gesuchsteller untersteht, in Übereinstimmung mit der ernennenden oder bestellenden Stelle des Amtes, zu welchem der Übertritt erfolgen soll.

Wird das Gesuch abschlägig beschieden, so darf die Stelle dem Bewerber nicht verliehen werden, so lange er im Schuldienste an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Anstalt steht. Gegen die Abweisung ist die Beschwerde an das zuständige Disziplinargericht entsprechender Instanz zulässig.

Ein weiteres Beschwerdemittel gibt es nicht.

IV. TEIL.

Ahndung von Pflichtverletzungen.

§ 101.

Professoren (Lehrer), welche die ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegenden Pflichten verletzen, werden unbeschadet ihrer allfäligen strafgesetzlichen Verantwortlichkeit mit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen belegt, je nachdem sich die Pflichtverletzung lediglich als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die bewirkte Schädigung oder die Gefährdung staatlicher Interessen, auf die Art und die Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.

§ 102.

Gegen einen Professor (Lehrer), der der Nationalversammlung als Mitglied angehört, darf während der Dauer der Session ohne Zustimmung des Hauses, dem er angehört, ein Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen weder eingeleitet noch fortgeführt werden.

Der Professor (Lehrer) darf wegen seiner Äusserungen bei Bewerbung um ein Mandat für einen verfassungsmässigen Vertretungskörper oder in Ausübung seines Berufes als Mitglied eines solchen auch nachträglich nicht verfolgt werden.

§ 103.

Das Recht der vorgesetzten Dienststellen, untergebenen Dienststellen, Professoren (Lehrern) Ungehörigkeiten in ihrer Amtsführung auszustellen, sowie ihnen kraft der geltenden Vorschriften den Ersatz von Kosten oder Schäden aufzuerlegen, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

Wird ein Professor (Lehrer) auf Grund des Dienstverhältnisses durch administratives Erkenntnis zum Ersatz eines Schadens verurteilt, so kann er binnen dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des administrativen Erkenntnisses den Anspruch durch Feststellungsklage gegen den Staat bei dem sachlich zuständigen Gericht bestreiten, in dessen Sprengel er zur Zeit der Zustellung des Erkenntnisses seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

Anonyme Anzeigen dürfen nicht Gegenstand einer amtlichen Untersuchung sein.

Ordnungsstrafen.

§ 104.

Ordnungsstrafen sind:

a) Verwarnung;

b) Rüge.

§ 105.

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe über einen Professor (Lehrer) steht, insoweit auf eine solche nicht von einem Disziplinargericht erkannt wird, dem Vorstande der Dienststelle sowie jedem Vorstande einer übergeordneten Behörde zu.

Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem beschuldigten Professor (Lehrer) Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu rechtfertigen.

Die verhängte Strafe ist dem Professor (Lehrer) schriftlich unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.

Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann binnen vierzehn Tagen die Einleitung des Disziplinarverfahrens verlangt werden.

Das Disziplinargericht entscheidet nach vorschriftsmässigem Verfahren über die Bestätigung oder Aufhebung der Ordnungsstrafe oder verhängt eine Disziplinarstrafe.

Disziplinarstrafen.

§ 106.

Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis;

b) Ausschliessung von der Vorrückung in höhere Gehaltsstufen auf höchstens zwei Jahre ohne Verzögerung der weiteren Zeitvorrückung;

c) Ausschliessung von der Vorrückung in höhere Gehaltsstufen mit Verzögerung der weiteren Zeitvorrückung;

d) Enthebung von einem höheren Dienstposten;

e) Versetzung in den zeitlichen Ruhestand;

f) Versetzung in den dauernden Ruhestand;

g) Entlassung.

Disziplinarstrafen können nur durch Erkenntnis des zuständigen Disziplinargerichtes auf Grund eines vorschriftsmässig durchgeführten Disziplinarverfahrens verhängt werden.

Disziplinarerkenntnisse können durch eine Verwaltungsverfügung weder geändert noch aufgehoben werden.

§ 107.

Die Ausschliessung von der Erlangung einer gesetzlichen Gehaltserhöhung schiebt nur den aus der nächstfälligen Gehaltserhöhung sich ergebenden Mehrbezug hinaus.

Die Ausschliessung verzögert dieses Mehrbezuges, im Falle c) ausserdem die Zeitvorrückung um die ganze im Erkenntnis bestimmte Frist, vom Tage der Rechtswirksamkeit des Erkenntnisses; bei Berechnung dieser Frist werden jene Zeiträume nicht gerechnet, welche für die Erlangung einer gesetzlichen Gehaltserhöhung sowie für die Zeitvorrückung nicht anrechenbar sind.

§ 108.

Die strafweise Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum, höchstens bis zu drei Jahren, oder dauernd erfolgen. Eine Minderung des Ruhegenusses um höchstens 25% für höchstens zwei Jahre kann mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand verbunden werden.

Die im strafweisen zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeit ist weder für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen noch für die Berechnung der Gesamtdienstdauer anrechenbar.

Nach Ablauf des im Erkenntnis bestimmten Zeitraumes ist der Professor (Lehrer) nach dem § 89 dieses Gesetzes zu behandeln.

§ 109.

Im Falle der Verhängung der Strafe der Entlassung ist dem Professor (Lehrer) im Erkenntnisse ausnahmsweise, auf Lebensdauer oder auf beschränkte Zeit, für den Fall nachgewiesener Bedürftigkeit ein fortlaufender Unterhaltsbeitrag im Höchstausmasse der Hälfte jenes Betrages zuzubilligen, welcher ihm im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand als normalmässiger Ruhegenuss zugekommen wäre.

Wird zwar der Professor (Lehrer) selbst einer solchen Begünstigung nicht für würdig befunden, liegen aber besondere Umstände vor, welche für eine Berücksichtigung seiner schuldlosen Angehörigen sprechen, so ist diesen unter der Voraussetzung, dass ihnen beim Ableben des Professors (Lehrers) zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses ein gesetzlicher Anspruch auf Versorgungsgenüsse zugestanden wäre, im Erkenntnisse ein entsprechender Unterhaltsbeitrag im Höchstausmasse der normalmässigen Versorgungsgenüsse zuzubilligen.

Besondere Bestimmungen für Professoren (Lehrer) im Ruhestand.

§ 110.

Ein in den Ruhestand versetzter (als disponibel erklärter) Professor (Lehrer) unterliegt der Disziplinarbehandlung:

1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;

2. wegen gröblicher Verletzung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen.

Im Disziplinarweg ist gegen ihn insbesonders dann vorzugehen, wenn sich herausstellt, dass er die Versetzung in den Ruhestand oder die Zuerkennung eines höheren als des normalmässigen Ruhegenusses erschlichen hat.

Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis;

b) die Minderung des Ruhegenusses mit einem Abzug bis zu 25% des Ruhegenusses auf höchstens zwei Jahre;

bei besonders erschwerenden Umständen:

c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fliessenden Rechte und aller Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse für den Profesor (Lehrer) und seine, Angehörigen, wobei jedoch die sinngemässe Anwendung des § 109 zulässig ist.

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist dasjenige Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor dem Austritt des Professors (Lehrers) aus dem aktiven Dienst zuständig war.

lim übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auch auf Professoren (Lehrer) im Ruhestand (in der Disponibilität) sinngemäss anzuwenden.

Grundsatz für die Strafbemessung.

§ 111.

Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Falle auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile, sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Professors (Lehrers) Bedacht zu nehmen.

Verjährung.

§ 112.

Die Strafbarkeit von Pflichtverletzungen, die durch Disziplinarstrafen zu ahnden sind, verjährt nach Verlauf dreier Jahre seit dem Begehen der strafbaren Pflichtverletzung. Die Verjährung hört für die Zeit auf, während welcher nach den gesetzlichen Vorschriften ein Disziplinarverfahren weder eingeleitet noch fortgeführt werden konnte.

Jede Verfolgung durch die dazu berufenen Funktionäre unterbricht die Verjährung.

Wurde die Verfolgung eingestellt, beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Disziplinargerichte.

§ 113.

Zur Durchführung, des Disziplinarverfahrens werden eingesetzt:

a) Disziplinarobergerichte bei den Zentralstellen.

b) Disziplinargerichte bei den Mittelschulkammern.

Für jede Mittelschulkammer ist — nach der Unterrichtssprache der Anstalten getrennt — ein eigenes Disziplinargericht zu errichten.

Die bei den Zentralstellen eingesetzten Disziplinarobergerichte sind Berufungs- (Beschwerde-) Instanz bezüglich der Erkenntnisse und Beschlüsse der gemäss diesem Paragraphen, lit. b), eingesetzten Disziplinargerichte.

Ist ein bei einer Mittelschulkammer errichtetes Disziplinargericht für Professoren (Lehrer) verschiedener Resorts zuständig, so geht die Berufung (Beschwerde) an das Disziplinarobergericht jener Zentralstelle, welcher der beschuldigte Professor (Lehrer) ressortmässig untersteht.

Die bei den Mittelschulkammern eingesetzten Disziplinargerichte sind zur Durchführung des Verfahrens bezüglich jener den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Professoren (Lehrer) berufen, die der betreffenden Mittelschulkammer als Mitglieder angehören.

§ 114.

Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist die dienstliche Verwendung des Professors (Lehrers) im Zeitpunkte der Einleitung den Disziplinarverfahrens, und zwar auch dann massgebend, wenn der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen in einem früheren, anders gearteten staatlichen Dienstverhältnisse, begangen hat; in Fällen letzterer Art ist der Bestand und die Strafbarkeit des Dienstvergehens zunächst nach jenen Dienstvorschriften zu beurteilen, welchen der Beschuldigte in dem zur Zeit der Begehung der pflichtwidrigen Handlung bestandenen Dienstverhältnisse unterworfen war, bei der Erkenntnisschöpfung jedoch auch die Eignung und die Vertrauenswürdigkeit des Professors (Lehrers) in Hinsicht auf die gegenwärtig bekleidete Stellung in Erwägung zu ziehen.

§ 115.

Streitigkeiten über die Zuständigkeit entscheidet das bei der Zentralstelle eingesetzte Disziplinarobergericht.

§ 116.

Die Disziplinargerichte bestehen aus der erforderlichen Anzahl Von:

1. Richtern,

2. Professoren (Lehrern), welche von den Mittelschulkammern auf drei Jahre, gewählt werden.

Die Disziplinargerichte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Richter der Disziplinargerichte erster Instanz werden vom Präsidenten des zuständigen Ober-Landesgerichtes, die Richter der Disziplinargerichte zweiter Instanz vom Präsidenten des Obersten. Gerichtshofes zur Verfügung gestellt und von der Mittelschulkammer bezw. Zentralstelle berufen.

§ 117.

Diese Disziplinargerichte verhandeln und entscheiden in Senaten, welche aus sechs Mitgliedern bestehen, von denen drei den gewählten Professoren (Lehrern) zu entnehmen sind. Den Vorsitz hat stets ein Richter zu führen.

§ 118.

Die Senate der Disziplinargerichte bei den Mittelschulkammern sind vom Vorstande jener Kammer, bei welcher das Disziplinargericht eingesetzt ist, für das ganze Jahr zu bilden, u. zw. je einer für jede Schulgruppe; zugleich ist die erforderliche Anzahl von Erzatzmännern in die einzelnen Senate aus der Zahl der ordentlichen Gerichtsmitglieder zu bestimmen.

Die Anzahl von Senaten der Disziplinarobergerichte entspricht der Anzahl der verschiedenen Unterrichtssprachen der Anstalten im Bereiche der bezüglichen Zentralstelle. Alte Senatsmitglieder müssen der Nationalität, welche der Unterrichtssprache der Beschuldigten entspricht, angehören.

§ 119.

Die Disziplinarsenate fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme, zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt das für den Professor (Lehrer) günstigere Urteil.

Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich sämtliche Mitglieder des Senates für diese Strafe aussprechen.

§ 120.

Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinargerichte und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben jene Mittelschulkammern, bezw. Behörden aufzukommen, bei welchen sie eingesetzt sind.

Die Gerichtsvorstände bestimmen auch fallweise aus der Zahl der Gerichtsmitglieder die Protokollführer für die Disziplinarverhandlungen.

§ 121.

Zur Vertretung der durch ein Dienstvergehen verletzten dienstlichen Interessen wird bei jedem Disziplinargericht ein Disziplinaranwalt bestellt. Derselbe ist verpflichtet, bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Lehrstandes und für eine strenge Erfüllung der Amtspflichten einzutreten und sich in diesem Sinne durch Stellung von Anträgen und sonstiges Einschreiten nach Massgabe des Gesetzes zu betätigen.

Der Disziplinaranwalt muss vor jeder Beschlussfassung des Gerichtes behufs Wahrnehmung der ihm anvertrauten Interessen gehört werden.

§ 122.

Die Bestellung der Disziplinaranwälte bei den einzelnen Disziplinargerichten und der etwa erforderlichen Steilvertreter erfolgt durch die Mittelschulkammer, bezw. dem Vorstand der Zentralstelle. Als Disziplinaranwalt ist stets ein Professor (Lehrer) zu bestellen, dem ein Richter als Beirat beigegeben werden kann.

§ 123.

Die für eine Funktion im Disziplinarverfahren bestellten Professoren (Lehrer, Richter), scheiden aus dieser Funktion, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, durch welche die Voraussetzungen ihrer Bestellung wegfallen. Während der Dauer eines gegen einen solchen Professor (Lehrer, Richter) anhängigen strafgerechtlichen oder Disziplinarverfahrens darf derselbe zu keiner Funktion bei einem Disziplinargericht herangezogen werden; endet das Verfahren mit einer Bestrafung des Professors (Lehrers, Richters), so geht derselbe der betreffenden Funktion ohneweiters verlustig. In derlei Fällen ist für die restliche Funktionsdauer an Stelle des Ausscheidenden ein Ersatzmann in der vorgeschriebenen Weise zu bestellen.

§ 124.

Bezüglich der Ausschliessung von der Mitwirkung in einem Disziplinarverfahren finden die Vorschriften der Strafprozess-Ordnung sinngemässe Anwendung.

§ 125.

Dem beschuldigten Professor (Lehrer) steht das Recht zu, drei Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senates abzulehnen.

Behufs Ausübung dieses Rechtes sind dem Beschuldigten mit der Ladung zur (mündlichen Verhandlung die Namen der Mitglieder des Senates bekanntzugeben.

Die Ablehnung muss binnen acht Tagen nach erhaltener Verständigung beim Vorstande Jener Mittelschulkammer oder jener Zentralstelle geltend gemacht werden, bei welcher das Disziplinargericht eingesetzt ist.

Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP