Der Professor (Lehrer) hat über alle Angelegenheiten, welche entweder im Interesse des Staates oder der beteiligten Parteien Verschwiegenheit erheischen, gegen jedermann, dem er über solche Angelegenheiten eine amtliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet ist, strenges Stillschweigen zu beobachten, ausgenommen, venn der Professor (Lehrer) in einem bestimmten Falle der Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, entbunden wurde.

Die Pflicht der Verschwiegenheit in amtlichen Angelegenheiten dauert auch im Ruhestande, sowie nach der Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.

Verhalten.

§ 29.

Im dienstlichen Verkehr mit seinen Vorgesetzen, Berufsgenossen und untergebenen, den Schülern und Schulinteressenten gegenüber hat er der Aufgaben der Erziehung und des Unterrichtes stets eingedenk zu sein und hiebei den gesellschaftlichen Takt streng zu wahren; dies gilt auch von Professoren (Lehrern) in leitenden Stellungen.

Alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden In dienstlichen und das Dienstverhältnis betreffenden. Angelegenheiten hat der Professor (Lehrer) in der Regel im Dienstwege vorzubringen; sie sind ungesäumt an die zur Amtshandlung berufene Stelle zu leiten, welche, erforderlichenfalls nach Klarstellung des Tatbestandes, die geeignete Verfügung zu treffen hat.

Beschwerden gegen dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten sind im Dienstwege bei der Mittelschulkammer einzubringen; sie haben keine aufschiebende Wirkung.

Lehrverpflichtung.

§ 30.

Die Lehrverpflichtung in den wissenschaftlichen Gegenständen beträgt 14—17 Stunden wöchentl., in den anderen Gegenständen 17—20 Stunden wöchentlich und in Werkstättengegenständen 28—34 Stunden wöchentlich. An Gewerbe- und Fachschulen kann die Lehrverpflichtung zeitweise höher oder geringer sein, aber, derart, dass der zehnmonatliche Durchschnitt die durch diese Bestimmungen festgesetzte Lehrverpflichtung nicht überschreitet.

Die wöchentliche Lehrverpflichtung der Direktoren (Leiter) beträgt nicht mehr ab ein Drittel der Lehrverpflichtung der Professoren (Lehrer) gleicher Dienstzeit.

Die Lehrverpflichtung eines Professors (Lehrers), der nach 20jähriger Dienstzeit nicht in leitender Stellung ist, beträgt 11—14 Stunden in der Woche.

Im Falle eines vorübergehenden Bedarfes kann die wöchentliche Lehrverpflichtung erhöht werden, doch nur bis zu einem Fünftel des Höchstausmasses; die Stunden über das Maximum sind als Überstunden besonders zu remunerieren, sobald die Mehrleistung acht aufeinanderfolgende Schultage überschreitet.

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die wöchentliche Lehrverpflichtung bis zur Hälfte des Mindestausmasses ermässigt werden. Gänzlich nachgelasen werden kann sie nur im Falle der vollständigen amtlichen Beurlaubung. Sonn- und Feiertagsruhe ist im Dienste und Amte gewährleistet. Ist der Unterricht an Sonn- und Feiertagen sowie in den Abendstunden nach 6 Uhr abends nicht zu umgehen, so sind die Entlohnungen hiefür um 100% zu erhöhen; wenn ein solcher Unterricht zur normalen Lehrverpflichtung gehört, so zählt eine Stunde für zwei.

§ 31.

Jeder Professor (Lehrer) hat nach Beschluss des Lehrkörpers zu übernehmen: Das Ordinariat, die Büchereien und je nach der Fachgruppe irgendwelche Lehrmittelsammlungen oder den Schulgarten; jede solche Verpflichtung ist gesondert in die wöchentliche Lehrverpflichtung einzurechnen, gegebenenfalls als Mehrleistung von ein bis drei Stunden zu entlohnen.

§ 32.

Der Unterricht in ausserordentlichen Gegenständen obliegt in erster Linie den Mitgliedern des Lehrkörpers, die hiefür lehrbefähigt sind; in zweiter Linie besonderen Nebenlehrern; sie werden in jedem Falle nach der wöchentlichen Stundenzahl entlohnt.

§ 33.

Erfordern es wichtige Dienstesrücksichten, so kann ein Professor (Lehrer) vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Gegenständen verwendet werden, für die er die formelle Befähigung nicht erlangt hat, wenn seine Eignung hiefür vom Lehrkörper festgestellt wurde. Eine solche Verwendung ist nur im Einvernehmen des Lehrkörpers mit dem betreffenden Professor (Lehrer) zulässig.

Ein Professor (Lehrer) kann aus wichtigen dienstlichen Rücksichten auch zur gleichzeitigen Verwendung an einer anderen Mittelschule desselben Dienstortes innerhalb des Höchstausmasses seiner Lehrverplichtung verwendet werden. Wegauslagen, die sich daraus ergeben, sind zu ersetzen.

§ 34.

Der Professor (Lehrer) ist zur gewissenhaften Erteilung des Unterrichtes nach dem vorgeschriebenen Lehrplane und zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner diestlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten sowie zur pünktlichen Einhaltung der festgesetzten Unterrichts- und Arbeitsstunden verplichtet. Er hat sich die genaue Kenntnis der seine dienstliche Stellung und Wirksamkeit betreffenden Vorschriften anzueignen.

Er soll im Interesse des Wohles der Schüler auf ein reges Zusammenwirken mit dem Elternhause Bedacht nehmen.

§ 35.

Wenn ein Professor (Lehrer) durch Krankheit oder vorübergehend aus anderen stichhältigen Gründen verhindert ist, seinen Dienst zu versehen, so hat er hiervon ungesäumt der Dienstbehörde Anzeige zu erstatten.

Überschreitet diese Verhinderung den Zeiträum von acht Tagen, so hat der Professor (Lehrer) auf Verlangen seiner Behörde den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

Ein wegen Krankheit vom Dienste abwesender Professor (Lehrer) ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Eine gerechtfertigte, insbesondere jede durch Krankheit verursachte oder in gesundheitspolizeilichen Vorschriften begründete Abwesenheit vom Dienste hat weder eine Schmälerung der Bezüge noch eine Beeinträchtigung der Vorrückung in höhere Gehaltsstufen zur Folge.

Wird ein Professor aus gesundheitspolizeilichen Gründen wegen ansteckender Krankheit in der Familie oder im Hause ausgesperrt, so ist er für diese Zeit beurlaubt. Erklärt er sich freiwillig bereit, den Unterricht weiterzuführen und zu diesem Zwecke ausserhalb seines Hauses Wohnung zu nehmen, so sind ihm die wirklichen Auslagen für diese Zeit im vollen Betrage zu ersetzen.

Militärdienst.

§ 36.

Jede auch vor dem Eintritte in den Mittelschuldienst im Militärdienste verbrachte Dienstzeit ist im vollen Umfang sowohl für Gehaltserhöhungen als auch für die Pension anzurechnen.

Unter Militärdienst ist auch die in der Kriegsgefangenschaft verbrachte Zeit zu verstehen. Die Einrechnung erfolgt genau so wie die des wirklichen Militärdienstes.

Während einer aktiven (Präsenz-) Dienstleistung sowie während einer periodischen Waffenübung bleiben dem Professor (Lehrer) seine Zivilbezüge, seine dienstliche Stellung und sein Dienstposten gewahrt.

Während einer Mobilisierung oder einer Ergänzung auf den Kriegsstand verbleiben dem Professor (Lehrer) die vollen Gebühren und die so verbrachte Zeit wird sowohl für die Gehaltsvorrückung als auch für die Pension doppelt angerechnet.

Über die Anrechnung der militärischen Dienstzeit jener, die durch den Krieg am Antritte oder der Ausübung des Dienstes, an der Bewerbung um einen Dienstposten oder an der Ablegung der für die Anstellung erforderlichen Prüfungen gehindert waren, werden besondere Verordnungen erlassen. Diese Professoren (Lehrer) dürfen in der Dienstzeitanrechnung nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie bei Nichtvorhandensein des Hindernisses hätten rechtzeitig den Dienst antreten oder die Prüfungen ablegen können.

Wenn ein Professor (Lehrer) ohne gesetzliche Verpflichtung freiwillig zur militärischen Dienstleistung einrücken oder vorübergehend darin verbleiben will, bedarf er hiezu im Falle der Mobilisierung (Ergänzung auf den Kriegsstand) der Genehmigung der Zentralstelle, welche nur im Falle der dienstlichen Unentbehrlichkeit verweigert werden darf.

Ausser diesem Falle ist hiezu ein besonderer Urlaub erforderlich; rücksichtlich der Bewilligung eines solchen Urlaubes gelten die Bestimmungen des § 61.

Die Zentralstelle entscheidet auch auf Vorschlag der Mittelschulkammer über die Unentbehrlichkeit im Schuldienste.

Aufenthalt.

§ 37.

Wenn der Professor (Lehrer) keine Dienstwohnung hat, ist er verpflichtet, seinen ständigen Wohnsitz so zu wählen, dass er allen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen vermag. Er hat der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle seinen Wohnsitz rechtzeitig bekanntzugeben und jade Änderung zu melden. Entfernt er sich von seinem Dienstorte auf mehr als 2 Tage, so bat er seiner unmittelbar vorgesetzten Dienststelle Anzeige zu erstatten und die genaue Adresse anzugeben, unter der ihm amtliche Verständigungen zukommen können.

Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Beurlaubten und die Professoren. (Lehrer) im zeitlichen Ruhestande.

Familienverhältnisse.

§ 38.

Tritt ein Professor (Lehrer) — im aktiven Dienste, beurlaubt, ausser Dienst, in Disponibilität oder im Ruhestande — in die Ehe, oder ändern sich Familienverhältnisse (Scheidung, Verwitwung, Geburt oder Tod eines Kindes u. a.), welche Einfluss auf die Bemessung irgendwelcher Bezüge oder Versorgungsgenüsse haben, so ist er verpflichtet, dies schriftlich der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle, falls er aber in deren Gesamtausweise nicht gelführt wird der Mittelschulkammer anzuzeigen.

Nebenbeschäftigung.

§ 39.

Ein Professor (Lehrer) darf neben seinem Amte keine solche anderweitige Beschäftigung betreiben und keine solche Stellung annehmen, welche der Würde seines Amtes widerstreitet oder ihn in der vollständigen und genauen Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen zu behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorzurufen geeignet ist.

Über die Unzulässigkeit irgend einer Nebenbeschäftigung entscheidet die Mittelschulkammer.

Geschenkannahme.

§ 40.

Der Professor (Lehrer) darf keine mit Rücksicht auf seine Amtsführung ihm oder seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar angebotenen Geschenke in Geld oder Geldeswert annehmen oder sich unter irgend einem Vorwande andere Vorteile verschaffen.

Zur Annahme von Ehrengeschenken, die im Zusammenhange mit der amtlichen Stellung stehen, ist die Zustimmung der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle erforderlich.

Andere Rechte der Professoren (Direktoren, Lehrer).

§ 41.

Einem Professor (Direktor, Lehrer) wird die volle und unverkürzte Ausübung aller bürgerlichen Rechte gewahrt.

Ausser den Rechten, die aus den Bestimmungen dieses Gesetzes hervorgehen, gebührt ihm:

1. das aktive und passive Wahlrecht in die Mittelschulkammer und andere Körperschaften amtlichen Charakters;

2. das Recht, über den Fortgang seiner Schüler, soweit ihm selbständiger Unterricht anvertraut ist, nach eigenem Gewissen vollständig selbständig zu entscheiden, bezw. bei nicht selbständigem Unterricht die Noten im Einvernehmen mit dem ihn in das Lehramt einführenden Professoren (Lehrern) zu bestimmen;

3. das Recht, an allen Verhandlungen und Beratungen des Lehrkörpers teilzunehmen; sofern er dessen Mitglied ist, Vorschläge zu machen und über alle Verhandlungsgegenstände abzustimmen. Ist er nicht Mitglied des Lehrkörpers, so hat er beschliessende Stimme in allen Angelegenheiten, welche die von ihm in obligaten Gegenstanden unterrichteten Schüler betreffen in allen anderen Fällen aber bloss beratende Stimme;

4. das Recht, die Einberufung einer Lehrerkonferenz zu verlangen, welchem Verlangen unbedingt nachzukommen ist, falls es durch zwei weitere Mitglieder des Lehrkörpers unterstützt wird;

5. das Recht, gegen unzweckmässige oder unbefugte Anordnungen des Direktors (Leiters) in den Konferenzen Verstellungen zu erheben;

6. das Recht, über die Entscheidungen der Vorgesetzten im Konferenzprotokolle oder durch besondere Eingaben Beschwerde zu führen;

7. das Recht, von allen einlaufenden Erlässen, Vorschriften, Verfügungen und Zuschriften, soweit sie nicht persönlicher Natur sind, Kenntnis zu erhalten;

8. alle Eingaben, die dienstliche Verhältnisse des Professors (Lehrers) betreffen, sind stempelfrei. Bei Ernennungen und Beförderungen werden keine Taxen und Gebühren entrichtet.

Wirkungskreis den Lehrkörpers.

§ 42.

Dem Lehrkörper steht zu:

1. Vorschläge betreffend die Errichtung neuer Lehrstellen sowie die Fachgruppen bei Stellenausschreibungen;

2. Vorschläge betreffend die Errichtung anderer Dienststellen an der Anstalt (Schulärzte. Kanzleikräfte u. a.);

3. erste Dreiervorschlage bei Besetzung aller Dienststellen;

4. Äusserung bei Dienstzuweisung von Mitgliedern des eigenen Lehrkörpers an andere Dienststellen — Zentralstellen inbegriffen —, bei Dienstzuweisung von Professoren (Lehrern, Direktoren) an die eigene Anstalt sowie bei Diensttausch;

5. die steh aus § 16 ergebenden Rechte über die Einführung der provisorischen Professoren ins Lehramt;

6. die Wahl der im § 22 genannten zwei Mitglieder des Lehrkörpers;

7. Vorschlagsrecht betreffend die Änderung der Lehrpläne und Disziplinarordnung;

8. Bestimmung der dem Lehrkörper verantwortlichen Verwalter der Sammlungen, Archive, Büchereien und Wohlfahrtseinrichtungen für die Schüler, ausser wenn für die letzten eigene Satzungen bestehen;

9. Genehmigung der vom Direktor mit einem vom Lehrkörper gewählten Ausschuss abgefassten Lehrfächerverteilung und Stundenpläne;

10. Entscheidung über den Ankauf von Büchern und Lehrmitteln;

11. Entscheidung über die an der Anstalt einzuführenden, approbierten Lehr- und Hilfsbücher;

12. Vorschlagsrecht bei Einführung neuer Lehrgegenstände und Errichtung besonderer Erziehungs- oder Unterrichtskurse;

13. Entscheidung im eigenen Wirkungskreis über die Veranstaltung von Elternabenden, Vorträgen und Schüleraufführungen, sowie aller Arten von Schulfeiern;

14. freie Verfügung über alle von den Schülern für die Zwecke der eigenen Anstalt entrichteten Gebühren;

15. Verfügung über die Schülerunterstützungs und Jugendspielkassen oder ähnliche Fonde, ausser wenn dies Sache eines Vereines ist;

16. Mitentscheidungsrecht über die Baupläne sowie über die innere Einrichtung neuer Anstaltsgebäude;

17. Festsetzung der Schul- und Hausordnung;

18. Wahl des Stellvertreters des Direktors (Leiters) bei dessen Verhinderung oder vorübergehender Abwesenheit;

19. Bestimmung der Tage, an welchen zum Zwecke der Schulexkursionen der Unterricht einzustellen ist;

20. Entscheidung über die Aufnahme neuer Schüler und Hospitanten;

21. Entscheidungsrecht in Disziplinarangelegenheiten der Schüler im Bereiche der eigenen Anstalt;

22. Befreiung der Schüler vom Schulgelde in den Grenzen der bestehenden Vorschriften;

23. Befreiung der Schüler vom Besuch (Weiterbesuch) von obligaten und unobligaten Lehrgegenständen, soweit es die bestehenden Vorschriften zulassen;

24. die Bewilligung von Privatistenprüfungen für beide Semester auf einmal, von Externisten- und ausserordentlichen Prüfungen;

25. Urlaubsgewährung an Schüler für mehr als acht Tage.

Wirkungskreis des Direktors.

§ 43.

Der Direktor (Leiter) der Schule ist als solcher dauernd, ohne Befristung seiner Amtsdauer, angestellt; er ist primus inter pares. Seine Tätigkeit ist:

A. auf die Aufrechterhaltung des normalen Unterrichtsbetriebes gerichtet; daher obliegt ihm:

1. dem gesamten Erziehungs- und Unterrichtsbetrieb an der Anstalt im Einvernehmen mit der Konferenz den notwendigen Zusammenhang zu sichern;

2. das Recht, soweit erforderlich, in den Unterrichtsbetrieb Einsicht zu nehmen;

3. in kollegialer Zusammenarbeit mit. dem Lehrkörper die Lehrkräfte der Schule, soweit erforderlich, in ihrer pädagogischen Entwicklung zu beraten und zu fördern;

4. die Einführung der provisorischen Professoren (Lehrer) ins Lehramt zu leiten;

5. die Konferenzen einzuberufen, ihnen vorzusitzen, bei Stimmengleichheit zu entscheiden und die Verhandlungsschriften zu verwahren; an die Beschlüsse der Konferenz ist er unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen gebunden;

6. das Recht, Professoren (Lehrern) Urlaub bis zu 14 Tagen, Schülern Urlaub von 2 bis 8 Tagen zu bewilligen;

7. die Vertretung beurlaubter, erkrankter oder sonst vom Dienste abwesender Professoren (Lehrer) zu veranlassen;

8. das Recht, in allen inneren Dienstangelegenheiten zu entscheiden, deren Entscheidung nicht ausdrücklich dem pädagogisch-didaktischen Referenten, dem Lehrkörper oder dem Professor (Lehrer) selbst vorbehalten ist;

9. für alle Prüfungen mit Ausnahme der Reifeprüfung die Kommissionen zu bestimmen und sie zu leiten.

B. Er führt die Verwaltungsgeschäfte, vertritt die Schule nach aussen gegenüber Behörden, Eltern, Professoren (Lehrern) und der übrigen Öffentlichkeit:

1. er ist der Schriftenempfänger, hält alle einlaufenden Eingaben, Verfügungen und Erlässe evident und sorgt für deren Verlautbarung, Erledigung und Durchführung;

2. er führt die Oberaufsicht über alle Sammlungen, das Gebäude und alles Schulinventar:

3. er gibt in Personalangelegenheiten wirtschaftlicher Natur im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission Gutachten ab:

4. er verwaltet unter Mitwirkung der Verwaltungskommission alle einlaufenden Gelder;

5. er weist im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission alle Bezüge und Gebühren an;

6. er hat das Recht, zwei Schultage im Jahre freizugeben.

Die unter Punkt B 3., 4., 5. genannte Verwaltungskommission besteht aus zwei bis drei Mitgliedern und wird alljährlich vom Lehrkörper aus seiner Mitte gewählt.

An Vollanstalten ist dem Direktor zur Führung der administrativen Geschäfte eine Hilfskraft zur Seite zu stellen, die aus der Mitte des Lehrkörpers von diesem im Einvernehmen mit dem Direktor (Leiter) gewählt wird. Dieser Professor (Lehrer) ist dann eines der Mitglieder der Verwaltungskommission. Ihm wird die durch dieses Gesetz bestimmte Lehrverpflichtung auf die Hälfte ermässigt, was aber nicht als teilweise Beurlaubung gilt, und es gebührt ihm noch eine besondere Remuneration. Muss er aber eine Lehraufgabe von mehr als der Hälfte der normalen Lehrverpflichtung übernehmen, so ist ihm auch diese Mehrleistung besonders zu bezahlen.

Titel.

§ 44.

Bei dauernder Anstellung im Schuldienste erhalten die Lehrer der Gruppe A des Mittelschuldienstes den Titel Professor.

Der Titel Professor ist gesetzlich geschützt. Er ist bleibend und wird ausschliesslich vom Staate und nur an akademisch Gebildete verliehen; andere Erhalter von Mittelschulen haben für ihre Lehrer um Verleihung dieses Titels beim Staate einzukommen.

Diese Bestimmung findet auf jene Lehrer, welche vor der Kundmachung dieses Gesetzes approbiert wurden, keine Anwendung.

§ 45.

Die Amtstitel in den verschiedenen Dienstzweigen und Gruppen des Schuldienstes werden durch Verfügung des Präsidenten der Republik festgesetzt.

Der Professor (Lehrer) ist zur Führung des Amtstitels berechtigt und hat Anspruch darauf, sowohl im dienstlichen Verkehre als auch in den amtlichen Verlautbarungen mit diesem Titel benannt zu werden.

Als Amtstitel eines Professors (Lehrers) ist jener Titel anzusehen, welcher demselben auf Grund der bestehenden Vorschriften bei seiner Anstellung und in der Folge bei. seiner letzten Beförderung oder bei einer seither durch Ernennung erfolgten Änderung seiner Dienstbestimmung zuerkannt worden ist.

Den ausser Dienst gestellten sowie den Professoren (Lehrern) des Ruhestandes steht das Recht auf Weiterführung jenes Amtstitels zu, mit dem sie zur Zeit der Ausserdienststellung (Versetzung in den Ruhestand) ausgestattet waren; doch haben sie diesem Titel bei allen offizielen Vorstellungen und bei allen Ausfertigungen eine das Verhältnis ausser Dienst (das Ruhestandsverhältnis) in der üblichen Weise kennzeichnende Bemerkung beizufügen.

Uniform.

§ 46.

Kein Professor (Lehrer) ist zum Tragen einer Uniform verpflichtet.

Urlaub.

§ 47.

Den Professoren (Lehrern) gebührt das Recht, jede Ferialzeit ausserhalb des Ortes ihrer Tätigkeit zuzubringen.

Das Recht des Direktors auf einen Urlaub von mindestens sechs Wochen jährlich ist durch keinen Umstand einzuschränken. Der Lehrkörper hat für eine klaglose Erledigung der Amtsgeschäfte auch in der Abwesenheit des Direktors Sorge zu tragen.

In der an die unmittelbar vorgesetzte Dienststelle. zu erstattenden Anzeige über den beabsichtigten Antritt eines solchen Ferienurlaubes hat der Direktor (Leiter) zugleich die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihm auf kürzestem Wege amtliche Verständigungen zukommen können.

Entfernt sich der Direktor (Leiter) während des Schuljahres für längere Zeit als eine Woche, so hat er seinen vom Lehrkörper gewählten Stellvertreter der vorgesetzten Dienststelle zu melden.

Für den Urlaub von Professoren (Lehrern), auf die sich diese Bestimmungen nicht beziehen, werden die Vorschriften für die übrigen Staatsbeamten sinngemäss angewendet.

Alle Prüfungen einschliesslich der Reifeprüfungen. sind ausserhalb der Hauptferien abzuhalten.

§ 48.

Wenn Direktoren (Leiter), Verwalter von Sammlungen, Bibliotheken und dergl. wegen aussergewöhnlicher Umstände (wie Übersiedlung der Anstalt u. ä.) zur Dienstleistung in den Ferien herangezogen werden müssen, so gebühren ihnen Diäten und Ersatz der Reisekosten.

§ 49.

Während des regelmässigen Unterrichtsganges kann der Direktor (Leiter) dem Professor (Lehrer) einen Urlaub bis zur Dauer von zwei Wochen gewähren. Längere Urlaube bis zur Dauer eines Jahres erteilt die Zentralstelle. Solche Urlaube können aus Gesundheitsrücksichten zweimal um je ein Jahr bis zu einer Gesamturlaubsdauer von drei Jahren verlängert werden. Aus anderen Ursachen kann der Urlaub wiederholt solange um je ein Jahr verlängert werden, als diese Ursache besteht.

§ 50.

Die Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten ausserhalb der Ferien aus einem anderen Grunde als Krankheit, wissenschaftlicher, öffentlicher oder Kammertätigkeit, kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die Dienstbezüge teilweise oder gänzlich entfallen.

Bei Berechnung der dreijährigen Urlaubsdauer ist eine dazwischenliegende aktive Dienstleistung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer des unmittelbar vorher genossenen Urlaubes erreicht. In diesem Falle sind die drei Jahre erst vom Ende der zwischen den beiden Urlaubsperioden gelegenen Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung des dreijährigen Urlaubes die im aktiven Dienste verbrachten Zeitabschnitte vom Gesamtausmass der einzelnen Urlaubsabschnitte abzurechnen.

Sinngemäss wird die fünf jährige Dauer ermässigter wöchentlicher Lehrverpflichtung unter das im § 30 festgesetzte Mindestmass berechnet.

§ 51.

Die ungerechtfertigte Überschreitung des Urlaubes ist dem eigenmächtigen Fernbleiben vom Amte gleichzuhalten.

Ernennung zum Professor (Lehrer).

§ 52.

Ein provisorischer Professor wird durch Ernennung dauernd angestellt, wenn er folgenden Bedingungen entspricht:

1. wenn er die für seine Gruppe des Schuldienstes vorgeschriebene Prüfung vollständig abgelegt,

2. das Anwärterjahr mit solchem Erfolge zurückgelegt hat, dass ihm der selbständige Unterricht anvertraut werden kann,

3. wenn seine Gesamtbeurteilung mindestens gut ist.

Anrechnung der Dienstzeit.

§ 53.

Für die Zeitvorrückung ist dem Professor (Lehrer) jede vor oder nach Erlangung der allfälligen Lehrbefähigung im Schuldienste an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, zugebrachte Dienstzeit ohne Unterschied der Verwendung, einer etwaigen unverschuldeten Dienstunterbrechung sowie des Ausmasses der Lehrverpflichtung im vollen Umfange anzurechnen, soweit die Gesamtbeurteilung mindestens genügend war.

Ob und in welchem Umfange eine durch eigenes Verschulden unterbrochene Dienstzeit anzurechnen ist, entscheidet über Vorschlag der Mittelschulkammer die Zentralstelle.

Mit minderer als genügender Qualifikation zugebrachte Zeiträume sind von der Anrechnung ausgeschlossen.

Beim Übertritte aus einem anderen öffentlichen Dienste oder aus der Praxis in den Schuldienst, welcher den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, entscheidet über Vorschlag der Mittelschulkammer mit Rücksicht auf die Vorbildung, die Dauer der bisherigen Dienstleistung oder der Praxis und die Verwendbarkeit des Übertretenden in der neuen Stellung die Zentralstelle über das für die Gehaltsvorrückung anrechenbare Zeitausmass.

Das gesetzliche Recht auf die Anrechnung der Dienstzeit ist unverjährbar.

Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die Professoren (Lehrer), welche vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes angestellt wurden, doch sind Nachzahlungen für die Zeit vor der Wirksamkeit des Gesetzes ausgeschlossen.

Bezüge.

§ 54.

Der Professor (Lehrer) hat gerichtlich klagbaren Anspruch auf die ihm gesetzmässig gebührenden Bezüge.

Die Höhe der Bezüge wird im Gesetzwege festgestellt, u. zw. in der Weise, dass das Gehaltsausmäss sowie die Zulagen spätestens von fünf zu. fünf Jahren überprüft, neu geregelt und mit den zeitlich geänderten Preisverhältnissen in Einklang gebracht werden, wobei besonders auf die statistisch ermittelte Erhöhung des Mietzinses sowie auf die Erhöhung des Preises der wichtigsten Lebensbedürfnisse Bedacht zu nehmen ist. Die Mittelschulkammer ist jederzeit berechtigt, eine solche Überprüfung der Bezüge zu verlangen.

Die gesamten Dienstbezüge dürfen durch gewisse, die Sicherstellung des Professors (Lehrers) bezweckende Auslagen, die sich aus seinem Dienstverhältnis ergeben (Haftpflicht, Kranken- und Unfallversicherung u. ä.), nicht gekürzt werden. Für dergleichen Auslagen hat der Staat aufzukommen.

§ 55.

Die Flüssigmachung der gesetzlichen Bezüge erfolgt nach Massgabe des § 52 in monatlichen Antizipativraten am ersten des dem Tage der Anstellung oder der Änderung des Bezugsausmasses folgenden Monats.

Die Aktivitätsbezüge sind mit dem Letzten jenes Monates, innerhalb dessen der Professor (Lehrer) dekretmässig enthoben und tatsächlich aus dem Dienstverhältnisse geschieden ist, bezw. im Falle des Ablebens mit dem Letzten jenes Monates, innerhalb dessen der Professor (Lehrer) gestorben ist, einzustellen.

Einreihung.

§ 56.

Der provisorische Professor (Lehrer) wird mit dem ersten Tage der Rechtswirksamkeit seiner Bestellung im Amte in die erste für seine Gruppe im Schuldienste giltige Gehaltsstufe eingereiht, in welcher er solange verbleibt, bis er den Anspruch auf definitive Ernennung erwirbt oder bis sein Dienstverhältnis gelöst wird.

Der Professor (Lehrer), der definitiv angestellt wurde, wird in die für seine Gruppe des Schuldienstes geltende Gehaltsskala eingereiht und steigt innerhalb derselben auf, sofern er nicht durch gesetzliche Bestimmungen von der Vorrückung ausgeschlossen ist.

Die Vorrückung ist automatisch; die Direktion (Leitung) der Schute stellt über eine jede Gehaltserhöhung ein Dekret aus.

Gehaltsstufen.

§ 57.

1. Die Lehrer der Schuldienstgruppen B und C haben vor der dauernden Anstellung Anspruch auf Adjuten ohne Ortszulage von 3000 K in der Gruppe B, 2625 K in der Gruppe C mit allen Zulagen nach § 59, Pkt. 1, und nach § 60.

Nach der dauernden Anstellung haben sie während der ersten sechs nach § 53 angerechneten Jahre Anspruch auf einen Grundgehalt von 3000 K in der Gruppe B, von 2625 K in der Gruppe C mit Ortszulage nach § 58 und den Zulagen nach § 59, Pkt. 1, § 60 und ihnen sonst noch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebührende andere Zulagen. Dieser Grundgehalt steigt während dieser Zeit stets nach zwei Jahren um je 1120 K in der Gruppe B, um 980 K in der Gruppe C.

Vom siebenten angerechneten Dienstjahre ab haben sie Anspruch auf den Grundgehalt samt allen im vorigen Absatz angeführten Zulagen nach der im Punkt 3 dieses Paragraphen folgenden Tabelle und zwar gebühren der Gruppe B 80%, der Gruppe C 70% der darin für die Gruppe A festgesetzten Beträge, sowohl was den Grundgehalt als auch dessen Erhöhung betrifft.

Auch von allen im § 59 unter Punkt 2—8 genannten Zulagen gebühren der Gruppe B 80%, der Gruppe C 70% der dort angeführten für die Gruppe A geltenden Beträge.

2. Die Professoren der Gruppe A des Schuldienstes beziehen vor der dauernden Anstellung ein Adjutum von 9200 K ohne Ortszulage mit allen Zulagen nach § 59, Pkt. 1, und nach § 60.

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