3. K èl. 7 konstatují obì vlády shodný názor o tom, že pøi nebezpeèí v prodlení mùže stát, ze kterého se optuje, èiniti prozatímní opatøení proti optantùm v dobì mezi podanou opèní pøihláškou a mezi vyhotovením úøedního osvìdèení o ní.

4. K èl. 17 odst. 2 sjednává se, že v otázce, zda-li a pokud jest pøípustno ustanovovati cizí stát. pøíslušníky za uèitele na soukromých školách a ústavech výchovných, kterých tato smlouva se týká, rozhoduje v každém státì jeho zákonodárství nyní platné.

5. Otázka zøizování veøejných škol obèanských s èeskoslovenskou øeèí vyuèovací v republice Rakouské nemohla býti toho èasu vyøízena, ježto nestala se dohoda o výkladu èl. 68 smlouvy s Rakouskem a èl. 9 smlouvy s republikou Èeskoslovenskou.

6. Smluvní doba ustanovuje se prozatím na ètyøi roky hledíc k tomu, že podle èl. 14 lhùta k vystìhování, èítajíc v to lhùtu opèní, èiní tøi roky; proto pokládají oba státy za nutné, aby minimální doba platnosti této smlouvy pøesahovala onu lhùtu.

7. Tento závìreèný protokol jest podstatnou souèástí smlouvy.

V Brnì, dne 7. èervna 1920.

Brünn, am 7. Juni 1920.

Za Èeskoslovenskou republiku:

Für die Republik Oesterreich:

Prof. Dr. Antonín Hobza v. r.

Dr. Georg Froehlich m. p.

L. S.

L. S.

 

Vertrag

zwischen der

Tschechoslowakischen Republik

und der

Republik Oesterreich

über Staatsbürgerschaft und Minderheitsschutz. 

Die tschechoslowakische Republik und die Republik Oesterreich schliessen zur Regelung von Fragen der Staatsbürgerschaft und des Minderheitsschutzes den folgenden Vertrag ab.

Wo in diesem Vertrage vom "Vertrage mit Oesterreich" die Rede ist, ist darunter der am 10. September 1919 in Saint-Germain-en-Laye unterfertigte Friedensvertrag zu verstehen, und wo vom "Vertrage mit der Tschechoslowakischen Republik" die Rede ist, ist darunter der am 10. September 1919 in Saint-Germainen-Laye unterfertigte Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und der Tschechoslowakischen Republik zu verstehen.

Erster Teil.

Staatsbürgerschaft.

Artikel 1.

Jeder der beiden Staaten erkennt die in der Zeit zwischen dem 28. Oktober 1918 und dem Inkrafttreten der Verträge mit Oesterreich und mit der Tschechoslowakischen Republik im anderen Staate gemäss den Bestimmungen der Heimatrechtsgesetzgebung des ehemaligen Staates Oesterreich erworbenen Heimatrechte als Grundlage für die Durchführung der Artikel 64 und 70 des Vertrages mit Oesterreich und des Artikel 3 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik an.

Artikel 2.

Die auf Grund des § 2 des österreichischen Gesetzes vom 5. Dezember 1918, St.-G.-Bl. Nr. 91 über das Staatsbürgerrecht, ohne Erwerbung eines Heimatrechtes erlangten Staatsbürgerrechte erlöschen mit dem Tage des Inkrafttretens der beiden obgenannten internationalen Verträge, soweit es sich um Personen handelt, die auf Grund dieser beiden Verträge tschechoslowakische Staatsbürger werden.

Artikel 3.

(1) Die beiden Staaten erkennen gegenseitig die von öffentlichen Angestellten nach Massgabe des § 10 des Heimatgesetzes vom 5. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 222, in ihren Staaten erworbenen Heimatrechte als Grundlage der Staatsbürgerschaft dieser Personen an.

(2) Ebenso wird beiderseits anerkannt, dass in beiden Staaten die Staatsbürgerschaft auch durch die definitive Anstellung bei einer staatlichen Anstalt oder in einem staatlichen Betriebe erworben wird. Desgleichen werden die im auswärtigen Dienste der beiden Staaten stehenden Staatsangestellten, welche ihren Amtssitz ausserhalb des Staates haben, von dem sie angestellt sind, als dessen Staatsbürger anerkannt, ebenso - unbeschadet der Bestimmungen des V. Teiles des Vertrages mit Oesterreich - die Personen, welche am zehnten Tage nach der Unterfertigung dieses Vertrages in der Wehrmacht eines der beiden Staaten als Gagisten oder UnteroffiziereDiensteleisten.

Artikel 4.

Die Worte im Artikel 3 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik "selon le cas, leur domicile ou leur indigénat (pertinenza-Heimatrecht)" werden dahin ausgelegt, dass im Verhältnis zur Republik Oesterreich lediglich das Heimatrecht - nicht aber der Wohnsitz - in Betracht kommt.

Artikel 5.

Die beiden vetragschliessenden Teile fassen die Bestimmung des Artikels 65 des Vertrages mit Oesterreich und des Artikels 6 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik suppletorisch auf, das heisst: diese Bestimmungen bilden dann, wenn die anderen Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft nicht ausreichen, um die Staatsbürgerschaft eines Staatsbürgers des ehemaligen Österreich festzustellen, eine praesumtio iuris sed non iure für die Staatsbürgerschaft nach Massgabe des Geburtsortes, welche insolange gilt, als nicht der Beweis einer anderen Staatsbürgerschaft durch Abstammung erbracht wird. Die Worte am Schlusse des Artikels 65 "par sa naissance d'une autre nationalité" und am Schlusse des Artikels 6, "d'une autre nationalité de naissance" werden daher praktisch nicht nach dem System des Geburtsortes, sondern nach jenem der Abstammung zur Anwendung gebracht werden.

Artikel 6.

(1) Die beiden Vertragsstaaten vereinbaren zur näheren Durchführung des Artikels 64 des Vertrages mit Oesterreich und des Artikels 4 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik - unbeschadet der Spezialbestimmung des Artikels 3 des vorliegenden Vertrages - Folgendes:

(2) Die nach dem Artikel 4 des Vertrages mit der Tschechoslovakischen Republik in Betracht kommenden Personen werden zu diesem Zwecke in drei Gruppen geteilt.

(3) Die erste Gruppe bilden jene Personen, welche bis zum 28. Oktober 1918 ein Heimatrecht in einer Gemeinde der Republik Oesterreich (II. Teil des Vertrages mit Oesterreich) erworben haben. Für die Staatsbürgerschaft solcher Personen ist dieses Heimatrecht massgebend, d. h. Artikel 64 des Vertrages mit Oesterreich kommt auf sie allein zur Anwendung.

(4) In die zweite Gruppe gehören unter der Voraussetzung, dass sie bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ihren ordentlichen Wohnsitz in der Republik Oesterreich haben:

a) Personen, welche zwischen dem 29. Oktober 1918 und dem 28. Februar 1919 ein Heimatrecht in einer östereichischen Gemeinde erworben haben,

b) Personen, welche bis 28. Februar 1919 um ein Heimatrecht in einer österreichischen Gemeinde angesucht und dasselbe bis 31. August 1919 erworben haben,

c) Personen, welche bis 28. Februar 1919 die im § 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 222, festgesetzte Aufenthaltsdauer von 10 Jahren in einer österreichischen Gemeinde bereits zurückgelegt und auf Grund dieses Aufenthaltes bis längstens 31. August 1919 das Heimatrecht in dieser Gemeinde erworben haben.

(5) Für die zu dieser zweiten Gruppe gehörigen Personen ist ebenfalls das Heimatrecht in Oesterreich massgebend, jedoch steht ihnen innerhalb eines Jahres, vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages mit Oesterreich an gerechnet, ein Optionsrecht zu Gunsten der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft zu. So ferne sie mehr als einen Wohnsitz haben, können sie innerhalb derselben Frist erklären, für welchen Wohnsitz als Grundlage dieser Bestimmungen sie optieren. Gibt die betreffende Person innerhalb der obigen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Wohnsitz massgebend, der früher begründet wurde.

(6) Für diese Optionsrechte gelten im Uebrigen die allgemeinen Bestimmungen über Option des vorliegenden und der darin bezogenen internationalen Verträge.

(7) Zu der dritten Gruppe gehören die Personen, welche weder in die erste noch in die zweite Gruppe fallen. Auf diese Personen finden die beiden Absätze des Artikels 4 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik volle Anwendung.

Artikel 7.

Die beiden Vertragsstaaten sind darin einig, dass die den Bestimmungen der beiden internationalen Verträge entsprechende Optionserklärung ein einseitiger rechtsbegründender Akt des Optanten ist, und dass der darüber auszufertigenden Bescheinigung der Behörde nur deklarative Bedeutung zukommt.

Artikel 8.

(1) Angehörige eines der beiden vertragsschliessenden Staaten, welche im anderen Staate im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Vertrages ihren Wohnsitz seit mindestens 10 Jahren haben, können innerhalb eines Jahres, vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an gerechnet, für die Staatsbürgerschaft dieses Staates optieren.

(2) Für diese Option gelten die allgemeinen Bestimmungen über Option des vorliegenden und der darin bezogenen internationalen Verträge.

Artikel 9.

Die beiden Vertragsstaaten kommen darin überein, dass sie im gegenseitigen Verhältnisse bei der Durchführung der Optionsbestimmungen nach Artikel 80 des Vertrages mit Oesterreich (Artikel 3, zweiter Absatz, des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik) in liberaler Weise vorgehen und insbesondere die Worte "par la race et la langue" derart deuten wollen, dass im Allgemeinen praktisch hauptsächlich die Sprache als wichtigstes Kennzeichen der Volkszugehörigkeit in Betracht gezogen werde.

Artikel 10.

(1) Beide Staaten kommen darin überein, dass die Entscheidung über die auf Grund der beiden mehrgenannten internationalen Verträge einzubringenden Optionserklärungen jenem Staate allein zusteht, zu dessen Gunsten im einzelnen Falle optiert wird.

(2) Die Optionserklärungen der Personen, welche nach den erwähnten Verträgen österreichis che Staatsbürger sind und zu Gunsten der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft optieren wollen, sind bei der diplomatischen Vertretung der Tschechoslowakei in Oesterreich einzubringen und umgekehrt die Optionserklärungen der tschechoslowakischen Staatsbürger zu Gunsten Oesterreichs bei der diplomatischen Vertretung Oesterreichs in der Tschechoslowakei.

(3) Beide Staaten behalten sich vor, den Optanten anzuempfehlen, eine Abschrift der Erklärung bei der zuständigen politischen Behörde erster Instanz zu überreichen, um so schon von vornherein eine Uebersicht über die zu Gunsten des anderen Staates erfolgten Optionen zu gewinnen. Ueberdies aber werden die beiden Staaten periodisch - und zwar das erstemal sechs Monate nach Inkrafttreten der mehrbezogenen Verträge, dann jeden Monat - einander Verzeichnisse über die bei ihren Behörden eingebrachten Optionen von Staatsbürgern des anderen Staates übermitteln. Einrichtung und Inhalt dieser Verzeichnisse werden von den beiderseitigen zuständigen Zentralstellen näher vereinbart werden.

(4) Als zuständige politische Behörde erster Instanz im Sinne der 3. Absatzes gilt jene, in deren Bereich die Heimatgemeinde des Optanten liegt. Hat der Optant jedoch seinen Wohnsitz in dem Staate, von dem er wegoptiert, so kann er die Abschrift der Optionserklärung statt bei der politischen Behörde erster Instanz seiner Heimatgemeinde bei jener seines Wohnsitzes überreichen.

(5) Wird die Optionserklärung bei der im 2. Absatze erwähnten diplomatischen Vertretung protokollarisch abgegeben, so wird diese diplomatische Vertretung eine Abschrift des Protokolles an die nach dem 4. Absatze zuständige politische Behörde erster Instanz ungesäumt übersenden.

Artikel 11.

(1) Für elternlose Personen unter achtzehn Jahren, für Minderjährige von mehr als achtzehn Jahren, bei denen die Voraussetzungen der Entmündigung vorliegen, sowie für solche Personen, die entmündigt oder unter vorläufige Obsorge gestellt worden sind, wird die Option durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

(2) Sofern jedoch Personen, für welche Eltern, Vormünder oder sonstige gesetzliche Vertreter die Option ausgeübt haben, während der Optionsfrist das achtzehnte Lebensjahr vollenden, können sie bis zum Ablauf der Optionsfrist die derart erfolgte Option widerrufen. Für dieses Widerrufsrecht gelten sinngemäss die Bestimmungen über Optionserklärungen.

Artikel 12.

Die beiden Staaten werden die Bestimmung, wonach die Optanten das unbewegliche Vermögen im Staate, von welchem sie wegoptieren, behalten dürfen, durch keinerlei Gesetze beeinträchtigen, die nicht ganz allgemeiner Natur sind und nicht auch auf alle Staatsbürger und auf alle Angehörige anderer Staaten Anwendung fiuden.

Artikel 13.

(1) Die beiden Staaten erkennen die unbedingte Pflicht der Optanten zur Verlegung des Wohnsitzes in den Staat, für den sie optiert haben, an und erklären, dass keiner der beiden Staaten darin, dass der andere Staat gegen jene Optanten, welche den Wohnsitz innerhalb der hiefür gegebenen Frist nicht verlegen, von den völkerrechtlichen zulässigen Mitteln vollen Gebrauch macht, einen unfreundlichen Akt erblicken wird.

(2) Wenn eine Rückverlegung des Wohnsitzes binnen drei Jahren stattfindet, so gilt die erste Wohnsitzverlegung als Scheinverlegung; es wird diefalls angenommen, dass eine Wohnsitzverlegung überhaupt nicht stattgefunden hat und kann gegen den betreffenden Optanten so vorgegangen werden wie gegen die Optanten, welche ihren Wohnsitz niemals verlegt haben.

(3) Wenn aber der Optaut im Gebiete des Staates, von dem er wegoptiert hat, zu Zwecken der Verwaltung seines dort gelegenen unbeweglichen Gutes Aufenthalt nimmt, so ist darin, soferne dieser Aufenthalt offenbar nur ein zeitweilliger ist, noch keine Rückverlegung des Wohnsitzes zu erblicken.

Artikel 14.

Die beiden Staaten kommen überein, die Frist zur Wohnsitzverlegung für P ersonen, die von einem der beiden Staat en zum anderen optieren, mit Rücksicht auf den gegenwärtig herrschenden Wohnungsmangel und auf andere schwierige einschlägige Verhältnisse so zu verlängern, dass die Wohnsitzverlegungsfrist in allen Fällen einheitlich drei Jahre vom Inkraufttreten des Vertrages mit Oesterreich beträgt.

Artikel 15.

Die beiden Staaten sichern einnander zu, dass sie Angehörige des anderen Staates aus anderen Gründen als aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - unbeschadet der im Artikel 13 niedergelegten Fälle - nicht ausweisen werden.

Artikel 16.

Die beiden Vertragsteile verpflichten sich künftige Neuaufnahmen von Staatsbürgern des anderen Staates in ihren Staatsverband, soferne diese Neuaufnahmen nicht auf den Bestimmungen der beiden mehrgenannt internacionalen Verträge beruben, erst durchzuführen, wenn der andere Staat die in den Staatsverband neuaufzunehmende Person aus seinem Staatverband entlassen hat.

Zweiter Teil.

Minderheitsschutz.

Artikel 17.

(1) Die beiden Staaten anerkennen bezüglich des Schulwesens, dass das der Minderheit nach Artikel 67 des Vertrages mit Oesterreich und nach Artikel 8 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik zustehende Recht zur Errichtung, Erhaltung und Verwaltung von privaten Schulen und Erziehungsanstalten diese Minderheit von der Verpflichtung zur Beobachtung der im Inlande geltenden allgemeinen Vorschriften nicht entbindet und dass insbesondere durch das der Minderheit eingeräumte Aufsichtsrecht das staatliche Schulaufsichtsrecht nicht beeinträchtigt wird.

(2) Als Leiter der privaten Schulen und Erziehungsanstalten werden nur Staatsbürger jenes Staates zugelassen, in welchem sich der Standort der privaten Lehranstalt befindet.

(3) Das den sprachlichen Minderheiten in den vorerwähnten Artikeln eigeräumte Recht, ihre eigene Sprache in diesen Schulen und Erziehungsanstalten nach Belieben zu gebrauchen bezieht sich nur auf die Unterrichtssprache, und den internen Gebrauch in der Schule, nicht aber auf den den allg. Vorschriften über den Sprachgebrauch unterliegenden amtlichen Verkehr mit Ausnahme des iu dienstlichen Angelegenheiten im Schulgebäude sich abwickelnden Verkehres des Schulleiters und der Lehrkräfte mit den Organen der allgemeinen Schulaufsicht erster Instanz.

Artikel 18.

Die beiden vertragschliessenden Teile anerkennen, dass in der Schulgesetzgebung und Verwaltung die privaten Schulen und Erziehungsanstalten der Mehrheit und der Minderheit gleich zu behandeln sind. Unter "écoles et autres établissements d'éducation" im Sinne des Artikels 67 des Vertrages mit Oesterreich und des Artikels 8 des Vertrages mit der Tchechoslowakischen Republik sind alle privaten Schulen und Erziehungsanstalten zu verstehen, welche im Inlande nach den bestehenden Gesetzen als solche errichtet werden können. Hiebei wird festgestellt, dass im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses in diesem Belange die Gesetzgebung der beiden vertragschliessenden Teile eine übereinstimmende ist. Dieser Stand der Gesetzgebung wird für die Dauer der Geltung des vorliegenden Vertrages im Verhältnisse der beiden vertragschliessenden Staaten zu einander für massgebend erklärt.

Artikel 19.

(1) Da in der Tchechoslowakischen Republik nach dem Gesetze vom 3. April 1919, Zl. 189 S. d. G. u. V., den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten privaten Volksschulen das Oeffentlichkeitsrecht zukommt, verpflichtet sich die österreichische Regierung, den privaten Volksschulen d. tchechoslowakischen Minderheit, welche nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages errichtet werden, unter der Voraussetzung, dass diese don gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, das Oeffentlichkeitsrecht gleichzeitig mit der Bewilligung der Errichtung zu erteilen.

(2) Jeder der beiden vertragschliessenden Teile kann einer solchen privaten Volksschule, falls es das öffentliche Interesse verlangt oder andere wichtige Gründe dafür vorliegen, das Oeffentlichkeitsrecht absprechen oder auch die Schule vollkommen sperren. Eine Schule, welcher das Oeffentlichkeitsrecht abgesprochen wurde, kann dieses Recht wieder erwirken, wenn ihr Erhalter nachweist, dass die Gründe, die den Verlust des Oeffentlichkeitsrechtes herbeiführten, beseitigt sind.

(3) Die Bestimmungen der zwei vorhergehenden Absätze sind sinngemäss auch auf die bereits bestehenden privaten Volksschulen anzuwenden.

(4) Bezüglich der übrigen privaten Schulen und Erziehungsanstalten behalten sich beide Teile ihren Rechtsstandpunkt über die Auslegung des Artikels 67 des Vertrages mit Oesterreich und des Artikels 8 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik vor.

(5) In der Tschechoslowakischen Republik wird die deutsche Unterrichtssprache, in der Republik Oesterreich die tschechoslowakische Unterrichtssprache keinen Grund für die Verweigerung des Oeffentlichkeitsrechtes bilden.

Artikel 20.

(1) Die beiden Staaten behalten sich vor, ein Uebereinkommen über die Auslegung und die Handhabung des Artikels 68 des Vertrages mit Oesterreich und des Art. 9 des Vetrages mit der Tschechoslowakischen Republik, insbesondere aber über die Worte "proportion considérable", "villes et districts" und "facilités appropriées" in einem späteren Zeitpunkte abzuschliessen; bis dahin haben sie hierüber freie Hand.

(2) Unabhängig von den eben erwähnten Fragen und ohne ihrer endgiltigen Regelung irgendwie vorzugreifen, vereinbaren die beiden Vertragsstaaten vorläufig Folgendes:

(3) Der Osterreichische Staat verpflichtet sich zu veranlassen, dass zu Beginn des Schuljahres 1920/21 in Wien für Kinder österreichischer Staatsangehöriger tschechoslowakischer Sprache auf Grund ihrerAnmeldungen öffentiche Volksschulen mit tschechoslowakischer Unterrichtssprache in geeigneten Lokalitäten und unter Verwendung sprachlich und auch sonst vollkommen qualifizierter Lehrkräfte in dem Umfange errichtet werden, dass auf eine Klasse im allgemeinen durchschnittlich dieselbe Schülerzahl entfalle, wie bei deutschen Volksschulen, wobei ein Mindestdurchschnitt von 42 Schülern angenommen wird. Die Anmeldung wird derart rechtzeitig zu erfolgen haben, dass die Durchführung der Massnahmen zu Beginn des Schuljahres 1920/21 gesichert ist; zur Feststellung der Kentniss der tschechoslowakischen Sprache bei den sich zu Aufnahme meldenden Kinder sind Kommissionen zu bilden, in welche auchVertrauensmänner der tschechoslowakischen Eltern als Mitglieder zu berufen siud.

(4) Nachdem in der Tschechoslowakischen Republik der Kindern fremder Staatsangehöriger deutscher Sprache der Besuch der öffentlichen und privaten deutschen Schulen in der Tschechoslowakischen Republik ohne Ausnahme bereits gestattet ist und sich die tschechoslowakische Regierung verpflichtet, diese Gestattung aufrecht zu erhalten, sagt auch die österreichische Regierung ihrerseits zu, dass den Kindern tschechoslowakischer Staats-Angehöriger tschechoslowakischer Sprache der Besuch der tschechoslowakischen öffentlichen und privaten Volksschulen in Oesterreich gestattet wird. Diese Kinder bleiben bei öffentlichen Volksschulen so- wohl bei der Berechnung der Anzahl der zu errichtenden Klassen und Schulen, als auch bei der Berechnung des Durschnittes der Scküleranzahl in einer Klasse ausser Betracht.

Dritter Teil.

Verfahren in streitigen Fällen.

Artikel 21.

Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über die Auslegung und Handhabung der im ersten und im zweiten Teile dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen werden

1. eine gemischte Kommision und

2. ein ständiges Schiedsgericht eingesetzt.

Artikel 22.

(1) Die gemischte Kommission besteht aus einer von der österreichischen Regierung und einer von der tschechoslowakischen Regierung ernannten Delegation aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzeren.

(2) Die tschechoslowakische Delegation hat ihren Sitz in Prag, die österreichische in Wien.

Artikel 23.

(1) Die Kommission verhandelt nur die ihr von einer der beiden Regierungen durch die betreffende Delegation zugewiesenen Fälle.

(2) Die Delegationen verhandeln über die der Kommission zugewiesenen Fälle mit einander schriftlich.

(3) Gelingt es jedoch nicht, auf diesem Wege eine Uebereinstimmung zwischen den beiden Delegationen zu erzielen, so treten die Delegationen zwecks Erzielung dieser Uebereinstimmung zu gemeinsamen Sitzungen zusammen. Die Vorsitzenden der beiden Delegationen wechseln hiebei im Vorsitz der gemischten Kommission ab. Der Ort des Zusammentretens wird zwischen den beiden Vorsitzenden vereinbart. Kommt keine Vereinbarung zustande, so findet die Zusammenkunft abwechselnd in Prag und in Wien, das erstemal in Prag statt.

Artikel 24.

Gelangt die gemischte Kommission nicht zur Schlichtung eines Streitfalles, so hat sie ihn dem Schiedsgerichte abzutreten.

Artikel 25.

(1) Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von jedem der beiden Staaten bestellten Schiedsrichtern und einem fünften Schiedsrichter als Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende wird von den vier Schiedsrichtern gewählt. Kommt keine Einigung zustande, so wird der jeweilige diplomatische Vertreter des Königreiches der Niederlande in Wien oder in Prag von der Regierung des Staates, in welchem das Schiedsgericht zusammentritt, ersucht werden, den Vorsitz selbst zu übernehmen oder einen Vorsitzenden zu bestellen.

Artikel 26.

Das Schiedsgericht ist ständig und tritt abwechselnd in Wien und in Prag, das erstemal in Wien zusammen.

Artikel 27.

Die beiden vertragschliessenden Staaten verplichten sich, dem Schiedsgerichte jedes zur Durchführung seiner Untersuchungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle nötigen Unterlagen zu liefern; sie verpflichten sich ferner, durch ihre Gerichte und Behörden dem Schiedsgerichte jede irgend mögliche Rechtshilfe, insbesondere bei Uebermittlung von Zustellungen und bei der Beweiserhebung gewähren zu lassen.

Artikel 28.

(1) Das Verfahren und die Geschäftsordnung regelt das Schiedsgericht selbst.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Obmann gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

Artikel 29.

Jede Regierung trägt die Bezüge der von ihr bestellten Schiedsrichter zur Gänze, die durch besondere administrative Vereinbarung festzusetzenden Bezüge des Vorsitzenden zur Hälfte.

Artikel 30.

Erachtet eine der beiden Regierungen, dass eine von einem ihrer Staatsbürger für die Staatsbürgerschaft des anderen Staates abgegebene Optionserklärung offensichtlich nicht rechtmässig ist, d. h. dass offenbar auf sie die Voraussetzungen des Vertrages mit Oesterreich, des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik und des vorliegenden Vertrages nicht zutreffen, so kann sie sich vor Ueberweisung des Falles an die gemischte Kommission (Artikel 23) an die diplomatische Vertretung des anderen Staates mit dem Ersuchen wenden, namens des von dieser vertretenen Staates die Ungiltigkeit dieser Optionserklärung auszusprechen.

Vierter Teil.

Schlussbestimmungen.

Artikel 31.

Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten unbeschadet der Verträge mit Oesterreich und mit der Tschechoslowakischen Republik und namentlich auch unbeschadet der im Artikel 69 des erstzitierten Vertrages und im Artikel 14 des zweitbezogenen Vertrages den dort angeführten alliierten und assoziierten Mächten eingeräumten Rechte. Die vertragschliessenden Staaten werden jedoch von dem in den obenerwähnten Bestimmungen bezeichneten Rechte der Anrufung des ständigen internationalen Gerichtshofes gegenüber diesem Vertrage keinen Gebrauch machen.

Artikel 32.

(1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen ehebaldigst in Wien ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und vier Jahre später ausser Kraft, falls er 6 Monate vor diesem Termine von einem der vertragschliessenden Teile gekündigt wird. Iu der Folge gilt der Vertrag um je ein Jahr verlängert, wenn nicht einer der beiden vertragschliessenden Staaten sechs Monate vor Ablauf von seinem Kündigungsrechte Gebrauch macht.

(3) Der Vertrag wird in zwei Parien, und zwar je in tschechoslowakischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Beide Texte sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihrer offiziellen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten verlautbart werden.

(4) Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten,

und zwar: Professor Dr. Antonín Hobza, als Bevollmächtigter der Tschechoslowakischen Republik,

und Sektionsrat Dr. Georg Froehlich, als Bevollmächtigter der Republik Oesterreich, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Brünn am siebenten Juni eintausend neunhundert zwanzig.

Za Èeskoslovenskou republiku

Für die Republik Oesterreich:

Prof. Dr. Antonín Hobza v. r.

Dr. Georg Froehlich m. p.

L. S.

L. S.

 

Schlussprotokoll.

Die beiden Staaten haben sich bei der heute erfolgten Fertigung des Vertrages über Folgendes geeinigt:

1. Nach der Rechtsauffassung der Österreichischen Regierung sind die Schlussworte des Artikels 64 des Vertrages mit Oesterreich "qui ne sont pas ressortissants d'un autre Etat" dahin auszulegen, dass unter dem "anderen Staate" nicht jene Staaten zu verstehen sind, welche auf dem Gebiete des ehemaligen Staates Österreich entstanden sind.

Demgegenüber hält die Tschechoslowakische Regierung an der Rechtsauffassung fest, dass unter dem "anderen Staate" auch die Tschechoslowakische Republik zu verstehen ist.


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