2. Die Tschechoslowakische Regierung stellt fest, dass nach dem Stande ihrer Gesetzgebung die Anrufung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes auch in Ermessensfragen zugelassen ist. Daher erscheint ihr der gerichtliche Schutz der Minderheiten in der Tschechoslowakischen Republik in weiterem Umfange gegeben, als in der Republik Oesterreich, wo nach dem Stande der Gesetzgebung die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes in Ermessensfragen ausgeschlossen und in solchen Fällen nur, soferne es sich um die Verletzung politischer Rechte der Staatsbürger handelt, die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes möglich ist.

3. Zum Artikel 7 stellen die beiden Regierungungen ihre einvernehmliche Auffassung fest, dass gegen Optanten in der Zeit zwischen der Abgabe der Optionserklärung und der Ausfertigung der behördlichen Bescheinigung von dem Staate, von dem wegoptiert wird, bei Gefahr im Verzuge Sicherungsmassnahmen getroffen werden können.

4. Zum Artikel 17, Absatz 2, wird vereinbart, dass für die Frage, ob und inwieweit fremde Staatsangehörige als Lehrer an den für diesen Vertrag in Betracht kommenden privaten Schulen und Erziehungsanstalten zugelassen werden, in jedem der beiden Staaten die gegenwärtig geltende einschlägige Gesetzgebung massgebend ist.

5. Was die Frage der Errichtung von öffentlichen Bürgerschulen mit tschechoslowakischer Unterrichtssprache in der Republik Oesterreich betrifft, konnte diese mangels einer Einigung über die Auslegung des Artikels 68 des Vertrages mit Oesterreich und des Artikel 9 des Vertrages mit der Tschechoslowakischen Republik dermalen nicht ausgetragen werden.

6) Die Vertragsdauer wird mit zunächst vier Jahren im Hinblicke darauf festgesetzt, dass nach Artikel 14 die Frist zur Verlegung des Wohnsitzes mit Inbegriff der Optionsfrist drei Jahre beträgt, daher eine darüber hinausgehende Minimalgeltungsdauer des Vertrages den beiden Staaten erforderlich erscheint.

7) Dieses Schlussprotokoll ist ein integrierender Bestandteil des Vertrages.

V Brně, dne 7. června 1920.

Brünn, am 7. Juni 1920.

Za Československou republiku:

Für die Republik Oesterreich:

Prof. Dr. Antonín Hobza v. r.

Dr. Georg Froehlich m. p.

L. S.

L. S.


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