Pátek 2. øíjna 1925

Nicht nur in der Gemeinde auch in der Schule verlangen wir die Autonomie. Es hat heute zur Schuldebatte meine Kollegin Deutsch und die Parteigenossen Hillebrand und Hofmann gesprochen. Es wäre überflüssig, zu dieser Frage noch einmal unseren Standpunkt zu präzisieren. Was wir bezwecken, beinhaltet ein Antrag, den wir dem Hause vorgelegt haben und von dem wir wünschen würden, daß er auch angenommen werde. Der Antrag ist so wichtig, daß ich ihn Ihnen in vollem Wortlaut verlesen werde und Sie bitte, ihm in Erwägung und Berücksichtigung zu ziehen. Der Antrag lautet (ète):

"Zu den Problemem, welche die nationalen Gegensätze ständig verschärfen und verbittern, gehört auch die Unterwerfung der Schule unter die zentralistisch-bürokratische Verwaltung. Gerade die zu Beginn des heurigen Schuljahrs erfolgte neuerliche Auflassung von hunderten von Schulklassen, die alle bisherigen Schulrestriktionen an Umfang weit übertraf, hat dies mit aller Deutlichkeit aufgezeigt. Die stürmische Erbitterung der Bevölkerung, welche sich in zahlreichen Massenkundgebungen äußerte, beweist, daß es hoch an der Zeit ist, diesem unerträglichen Zustande ein Ende zu machen. Alle statistischen Aufstellungen über die angebliche Begünstigung des Schulwesens der nationalen Minderheiten vermögen über die Tatsache nicht hinwegzu täuschen, daß über das Schulwesen der nationalen Minderheiten eine fremdnationale Bürokratie entschehidet, ohne daß den von dieser Entscheidung Betroffenen auch nur der mindeste Einfluß auf eine für die nationale Kultur derart wichtige Angelegenheit eingeräumt wäre, obwohl es doch kaum irgend ein Gebiet gibt, das in so hohem Maße die Angelegenheit der betreffenden Nation ist. Diese Tatsache muß in den nationalen Minderheiten ständig das Gefühl wach erhalten, daß sie der Fremdherschaft unterworfen sind. Sie ist geeignet, das Verhältnis zwischen den Nationen auf das äußerste zu verbittern, sie hemmt aber auch ganz im Widerspruch zu allen Prinzipien der Demokratie und zu der von der Verfassung anerkannten Selbstbestimmung der Völker die freie Entwicklung der nationalen Kultur. Eine Änderung dieses zunächst für die nationalen Minderheiten, in seinen Auswirkungen aber auch für den Staat bedenklichen und gefährlichen Zustandes kann nur dadurch herbeigeführt werden, daß jeder Nation die Verwaltung ihres eigenen Schulwesens selbst übertragen wird. Dadurch würde keineswegs eine Zerreißung der staatlichen Einheit entstehen, da ja dem Ministerium für Schulwesen und Volkskultur die Oberaufsicht gewahrt bliebe, es würde aber auch keine Mehrbelastung des Staates eintreten, da einfach die bisher für das Schulwesen aufgewendeten Beträge unter die einzelnen Nationen im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl aufgestellt würden.

Die Gefertigten stellen daher folgenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

1. Die Regierung wird aufgefordert, unverweilt einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen das Schulwesen auf Grund der nationalen Autonomie neu geregelt wird. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:

I. Der nationale Kataster.

1. Die einzelnen Natioenn in der èechoslovakischen Republik sind als rechtsfähige Körperschaften zu konstituieren.

2. Die Grundlage für die Mitgliedschaft bei einem Volksstamme bildet der nationale Kataster. Jeder Staatsbürger muß sich nach freier Wahl in den Kataster einer bestimmten Nation eintragen lassen.

3. Beeinflussung hiebei durch Drohungen und Versprechungen und jede Benachteiligung wegen des Bekenntnisses durch Ausnützung der wirtschatlichen Abhängigkeit ist unter Strafs anktion zu stellen. Die Behörden haben sich mit der Überprüfung eines nationalen Einbekennnntnisses nur dann und insoweit zu befassen, als eien Beeinflussung im Sinne des Absatzes 1 behauptet wird.

4. Jeder Volksstamm besitzt ein subjektiv verfolgbares Anrecht darauf, daß ihm keines seiner im gleichsprachigen Kataster eingetragenen Mitglieder verloren geht. Ebenso hat jedes Mitglied Anspruch auf Wahrung und Pflege seiner nationalen Eigenart, die Benützung der für seine Nation geschaffenen kulturellen Einrichtungen und auf Erziehung seiner Kinder in der Muttersprache.

5. Auf Grund des nationalen Katasters konstituieren sich die Nationsangehörigen in autonomen Schulgemeinden und übergeordneten Selbstverwaltungskörpern (Bezirken, Ländern bzw. Gauen) zur Besorgung der Schulund Bildungsangelegenheiten jeder Nation.

II. Organisation der Schulverwaltung.

1. In allen Orten, wo sich Schulen mehrerer Nationen befinden, ist für die Schulen jeder dieser Nationen ein eigener Ortsschulrat zu errichten.

2. Zur Beaufsichtigung des Schulwesens der Nationen im Staate werden Schulbezirke gebildet. Diese sind in der Regel mit einem politischen Bezirk identisch. In jedem dieser Bezirke wird, sobald sich in ihnen Schulen beider Nationen befinden, für jede in Betracht kommende Nation ein eigener Bezirksschulrat gebildet. Ist die Zahl der Schulen einer der beiden Nationen nicht so groß, daß sie zur Errichtung eines eigenen Schulbezirkes ausreicht, so können entweder die Schulen mehrerer Bezirke dieser Nation zu einem Schulbezirke vereinigt werden oder es können diese Schulen der Aufsicht eines benachbarten gleichsprachigen Bezirksschulrates unterstellt werden.

3. Insolange die Landesautonomie besteht, ist in jedem Lande der bereits bestehende Landesschulrat und dessen nationale Sektionierung beizubehalten, bzw. zu bilden.

4. Nach Einführung der Gauverfassung ist in jedem Gau für die Schulen jeder der in diesem Gau vertretenen Nation ein eigener Gauschulrat zu errichten. In Prag ist auf gleiche Weise für jede Nation ein Reichsschulrat zu errichten.

III. Wirkungskreise der Schulbehörden.

1. Der Wirkungskreis der im Abschnitt II genannten Schulbehörden ist im allgemeinen, soweit es sich um das Schulwesen der Nationen handelt, für die er errichtet wurde, der gleiche, wie er in den derzeit geltenden Schulgesetzen festgesetzt ist. Der Reichsschulrat übernimmt die Agenden des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur, soweit sie sich auf die Nation beziehen, für die er zuständig ist. Ihm unterstehen auch die Hochschulen der betreffenden Nation.

Die staatliche Schulaufsicht wird auch weiterhin durch das Ministerium ausgeübt.

2. Das Minderheitsgesetz ist aufzuheben. Es erstreckt sich daher die Zuständigkeit der unteren Schulbehörden auch auf die bisher als Minderheitsschulen geführten Volksund Bürgerschulen. Das im § 5 des Gesetzes Nr. 189/19 und § 2 des Gesetzes Nr. 292/20 dem Ministerium eingeräumte Recht auf Errichtung und Erweiterung von Minderhei tsschulen, sowie die nach dem § 9 des Gesetzes Nr. 189/19 dem Vorsitzenden des Landesschulrates eingeräumte Befugnis zur Sperrung von Schulen und Klassen an die betreffenden nationalen Landesschulräte, bzw. nach Einführung der Gauverfassung an die national zuständigen Gauschulräte über.

Sonach entscheidet über die Errichtung Erweiterung und etwaige Sperrung einer Schule stets nur eine gleichsprachige Schulbehörde.

IV. Zusammensetzung der Schulbehörden.

1. Die Orts-, Bezirks- und Landes- (Gau-) Schulräte werden zusammengesetzt

a) zu zwei Dritteln der Bevölkerung, die aus den im Abschnitt I, Punk 5, angeführten Selbstverwaltungskörpern gewählt werden. Die Wahlordnung bestimmt ein besonderes Gesetz, wobei jedoch der Grundsatz des Verhältniswahlrechtes und das Wahlrecht aller Personen, welche das aktive Wahlrecht für das Abgeordnetenhaus besityen, gewahrt bleiben muß,

b) zu einem Drittel aus Vertretern der Lehrerschaft, welche von allen Lehrern jener Schulen gewählt werden, die der Verwaltung des betreffenden Schulrates unterstehen,

c) jeder dieser Schulb ehörden ist ein Arzt derselben Nationalität mit Stimmrecht zuzuziehen.

2. Der Reichsschulrat jeder Nation wird von den Bezirksschulräten, bzw. nach Errichtung der Gauschulräte von diesen gewählt, wobei das im Absatz 1 festgesetzte Verhältnis zwischen Vertretern der Bevölkerung und Lehrervertretern beizubehalten ist.

V. Aufbringung der Mittel.

Die Schulbehörden bestreiten die Kosten der bereits bestehenden und etwa noch zu errichtenden Schulen 1. aus den ihnen nach dem nationalen Schlüssel zuzuweisenden Mitteln, 2. aus besonderen nationalen Kultursteuern, die jede Nation von ihren Angehörigen einzuheben berechtigt ist.

VI. Anstellung und Beförderung des Lehrpersonales, Ausübung der Disziplinargewalt.

Die Anstellung des Lehrpersonals und des sonstigen Personals der Schulverwaltung einschließlich der Schulinspektoren vollzieht der der betreffenden Schule vorgesetzte gleichsprachige Landesschulrat (Gauschulrat nach Durchführung der Gauverfassung) unter Beachtung des Grundsatzes, daß an jeder Schule nur ein solcher Lehrer angestellt werden kann, dessen Nationalität mit der Unterrichtsprache der betreffenden Schule übereinstimmt. Die Landes-(Gau)Schulinspektoren ernennt der zuständige nationale Reichsschulrat.

Bezüglich ihrer Ansprüche auf Ernennung und Beförderung unterstehen die Lehrer aller Schulen und die anderen Angestellten der Schulverwaltung den gleichsprachigen Schulbehörden. Diese üben auch die Disziplinargewalt aus.

VII. Sprachengebrauch.

Alle Schulbehörden amtieren ausschließlich in der Sprache der Nation, für welche sie zuständig sind. Das gilt von der Führung der Amtsschriften, der Ausstellung von Dokumenten und Zeugnissen, ebenso bezüglich der Herausgabe von Erlässen und Dekreten. Diese Sprache ist auch die innere Dienstsprache der nationalen Schulbehörden." (Pøedsednictví se ujal pøedseda Tomášek.)

Das, was ich Ihnen hier in der Form eines Antrages vorgetragen habe, ist sicherlich nicht mehr als billig, und es drückt nur das aus, was schon meine Vorredner in ihren Reden gesagt haben. Ich glaube, daß wenn bei Ihnen noch ein Schein von Demokratie vorhanden ist, Sie sich der Ann ahme dieses Antrages nicht werden verschließen können.

Zum Abschluß meiner Rede möchte ich nur noch folgendes sagen: Sie sprechen und schreiben so viel von Demokratie und haben sich überhaupt noch nicht von dem undemokratischen bürokratischen Polizeigeist Alt Österreichs entfernt. Sie rauben überall die Autonomie, Sie sind es, die der Außen- und Innenwelt Sand in die Augen streuen und das Budget nur auf Ziffernbildern aufbauen und so die Aktivität desselben verversinnbildlichen. Sie sind es, die die wirtschaftliche Leistungsfgsfähigkeit dieses Staates überspannen, Sie überwälzen den größten Teil der Steuern und Lasten auf die Schultern der arbeitenden Klasse. Wir können zu einer solchen Regierung, zu einem solchen Budget kein Vertrauen haben. Zum Zeichen, daß wir keine Marionetten sind, das wir nicht schlucken, was Sie uns vorsetzen, zum Zeichen unseres Protestes erkläre ich im Namen meiner Fraktion und Klubgenossen, daß wir für dieses Budget nicht stimmen werden. (Souhlas a potlesk na levici.)


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP