Úterý 11. listopadu 1924

Hohes Haus! Die uns jetzt beschäftigende Vorlage über die Ermächtigung der Regierung, den Vorbereitungsdienst der Richter abzukürzen, und zwar diese Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1927 zu verlängern, begegnet an sich in meritorischer Hinsicht keinerlei Einwänden. Es ist das eine wegen des Mangels an Richtern für die juridische Praxis sich ergebende Notwendigkeit, gegen die ich an sich nichts einzuwenden habe. Meine Ausführungen kehren sich auch in gar keiner Weise etwa gegen die Leitung des Justizministeriums. Ich setze in die persönliche Objektivität des Herrn Justizministers nicht die geringsten Zweifel. Aber wie in andere Angelegenheiten mischen sich auch in Justizangelegenheiten fremde Elemente ein, gewisse Ausschüsse, gewisse "Jednoten", gewisse Nebenregierungen, bei denen nur eine Idee überwuchert, nur eine Idee in Betracht kommt, die Nationalstaatsidee. Solche und ähnliche Angelegenheiten wären im Budgetausschusse zu Hunderten vorgebracht worden. Es wurde aber dort vom Berichterstatter gleich erklärt, das Budget enthalte starre Ziffern, so starr wie mathematische und philosophische Axiome, an denen nicht zu rütteln sei. Weshalb also dort kritisieren, wenn alles eine abgemachte starre Sache ist? In Österreich empfindet man es so schwer, daß der Staat wegen finanzieller Bedrängnis unter fremder Kontrolle steht. Hier im Lande besteht die fremde Kontrolle nicht, aber es wird eine Kontrolle ausgeübt vom engen Ausschuß der "Pìtka", der alle Parteien, auch die im Rahmen der Majorität, vor solche starre Ziffern setzt, wie der fremde Vertreter in Österreich den Staat und das Parlament, namentlich angesichts des jetzigen Eisenbahnerstreiks, vor starre, unabänderliche Ziffern gestellt hat. So ist z. B. - und das ist etwas gegen das Rechtsempfinden - die sogenannte "branná pìtka" immer selbständig vorgegangen, es wurde der Wehrausschuß übergangen.

Wenn ich nun zu dieser richterlichen Frage mir etwas zu sagen erlaube, so wende ich mich vor allem gegen die Verletzung des Rechtsempfindens. Da kommen zunächst die Richter selbst in Betracht. Es ist für den Richter kränkend, wenn ihm bei der Sprachprüfung Themata schwieriger Art vorgelegt werden, deren Beherrschung er längst bewiesen hat durch seine Qualifikation als Richter, auf der Universität, in seiner Rechtspraxis, durch das Doktordiplom usw. Das kränkt den Richter. Denn die sprachliche Qualifikation soll nur nachweisen, daß er in Bezug auf Verständigung mit den Parteien mit seinen Sprachkenntnissen das Auskommen findet. Das könnte gerade so gut ein Thema "Beschreibung eines Morgenspazierganges" dartun.

Das Rechtsempfinden wird, glaube ich, verletzt, namentlich uns Deutschen gegenüber, auch in anderen Angelegenheiten, z. B. bei den Sprachprüfungen im Postfache. Ich frage, welche sprachliche Qualifikation muß ein Ober- oder Unterbeamter bei der Post besitzen? Er soll sich mit den Parteien verständigen können, die in Postsachen kommen, wegen einer Nah- oder Fernpostsendung, wegen einer inländischen oder einer ausländischen Postan weisung, wegen eines 5- oder 8-Kilo-Paketes, ob die oder die Sache Zollsache ist oder nicht. Was für Fragen werden aber unseren deutschen Postbeamten bei den Sprachprüfungen vorgelegt? In Teplitz-Schönau ist in den letzten Tagen vom Prüfer eine Reihe von Fragen gestellt worden, aus denen ich folgende herausgreife: Warum hat Deutschland den Krieg begonnen?" "Warum hat es ihn verloren?" "Warum hat Belgien seine Neutralität aufgegeben?" Eine weitere Frage lautete: "Organisation der Brotkartenwirtschaft im Kriege;" eine weitere Frage war: "Biographie des Hussitenführers Žižka." (Výkøiky na levici.) Diese Themata sind den doch wahrlich nicht geeignet, den Stoff einer praktischen Postamtsprüfung zu bilden. (Výkøiky na levici.) Diese Fragen sind zum Teil so schwierig, daß der betreffende Fragesteller sie selbst nicht beantworten könnte. Über die Frage der Kriegsschuld, warum der Krieg begonnen, warum er verloren wurde, haben Männer in den Ländern der Entente und der neutralen Staaten ganz andere Urteile abgegeben, als sie landläufig waren beim Abschluß des Versailler Friedens und des Friedens von St. Germain. Ich erinnere an die jüngst veröffentlichten Urteile, die ein Caillaux abgab, die Lord Bertie, Clemenceau, der italienische Staatsmann Francesco Nitti, der Spanier Dr. Don Gonzala Hanz, der Engländer Dr. Temple etc. abgab. Die Beantwortung solch schwieriger Fragen soll den Erweis liefern für die sprachliche Qualifikation von Unter- oder Oberbeamten der Post? Das ist gegen alles Rechtsempfinden, auch gegen den Bedarf in der Praxis, was man denn doch da berücksichtigen sollte.

Gegen das Rechtsempfinden spricht auch der Umstand, daß wir in einer Reihe politischer Bezirksverwaltungen im deutschen Sprachgebiete, in Schlesien, in Mähren, in Nordböhmen und Westböhmen den Auftrag bekommen haben, doppelsprachige Aufschriften bei allen konzessionierten Gewerben anzubringen. Der § 54 der Gewerbeordnung wird dabei angewendet. Dort ist der Bedarf und der Verkehr von Leuten, die nicht gerade genug Deutsch verstehen, gering, und wenn die Anw endung des § 54 der Gewerbeordnung in jenen Gegenden eine Berechtigung haben soll, dann, meine Herren, müßte er auf doppelsprachige Aufschriften der konzessionierten Gewerbe zunächst in der Reichshauptstadt Prag angewendet werden. Denn hier verkehren nicht nur Tausende und Tausende mehr als in jenen Gegenden, hierher kommen sie nicht nur zu beliebig freigewählten paziergängen, sondern ex offo, hier müssen sie als Studenten leben, als Vertreter von Gemeinden erscheinen, als Abordnungen bei den Zentralämtern Auskunft suchen usw. Das sind also viel schwerer wiegende Gründe. Wenn dem Rechtsempfinden entsprochen werden soll, dann jene Berufung auf den § 54 überall und zunächst hier, wo die Sache begründen wäre. Und wenn vom Rechtsempfinden die Rede ist, dann sollte ich wohl auch auf die Vorgänge hinweisen, die sich kürzlich hier bezüglich des Prager Landesmuseums abgespielt haben, doch will ich wegen der Kürze der Redezeit darüber hinweggehen.

Der § 1 dieser Vorlage streut, ich möchte sagen, einige Rosen auf den ersten Weg der richterlichen Laufbahn. Was aber ist’s, da wir vom Rechtsempfinden sprechen, mit jenen anderen Richtern, die am Ende ihrer Laufbahn stehen, was ist’s mit den richterlichen Altpensionisten, deren letzten Lebensweg man mit Dornen besät? Ich erinnere Sie daran, wie es übel und dem Rechtsempfinden wenig entsprechend um die Frage der Altpensionisten bestellt ist, namentlich um jene richterlichen Altpensionisten, die im Ausland, insbesondere in Wien, mit ihren Familien wohnen, die an die Regierung und an verschiedene Abgeordnetenklubs Eingaben gerichtet haben. Wenn nun einmal die "justitia fundamentum regnorum" ist, dann ist die "justicia" auch "fundamentum rerum publicarum". (Souhlas na levici.)

3. Øeè posl. dr. Kafky (viz str. 194 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf, der die Ermöglichung der Versetzung und Absetzung von Richtern vorsieht, ist verfassungswidrig. (Souhlas na levici.) Ich würde mich nicht der Mühe unterziehen, diesen Umstand besonders hervorzuheben, wenn es sich um die normale Verfassungswidrigkeit handeln würde, um jene Erscheinung, mit der wir bei Akten der Gesetzgebung und der Verwaltung hier öfters zu rechnen haben, um jene Verfassungswidrigkeit, die darin besteht, daß ein Akt der Gesetzgebung oder der Verwaltung mit den Ideen im Widerspruch steht, die in der Verfassung verankert sind. Es handelt sich hier um einen immerhin besonderen Fall deshalb, weil der vorliegende Gesetzentwurf nicht nur mit den Ideen der Verfassung im Widerspruch ist, sondern aucch im Widerspruch steht mit dem Wortlaut der Verfassung. Ich finde in diesem vorliegenden Gesetzentwurf einen Mißbrauch der Ermächtigung, die die Verfassungsgesetzgebung der gewöhnlichen Gesetzgebung durch § 99 der Verfassungsurkunde erteilt hat. § 99 der Verfassungsurkunde sagt: "Berufsrichter sind auf ihre Stellen für immer ernannt und können gegen ihren Willen nicht übersetzt, abgesetzt oder in Pension versetzt werden, nur im Falle einer neuen Organisation der Gerichte für die Zeit, welche hiezu durch das Gesetz bestimmt ist." Die Voraussetzung für diesen Fall der Versetzbarkeit, Absetzbarkeit und Penisonierung von Richtern ist somit die Durchführung einer neuen Gerichtsorganisati on. Es ist keineswegs so, daß vorher eine Frist festgesetzt wird für eine beabsichtigte Organisation und dann diese Frist durch organisatorische Maßnahmen ausgefüllt wird, daß also gewissermaßen dem Justizministerium die Möglichkeit gegeben wird, eine Neuorganisation durchzuführen und in dieser Zeit Richter zu versetzen und abzusetzen, sondern es muß eine Neuorganisation durchgeführt werden und nur auf Grund und innerhalb des Rahmens der Neuorganisation hat die Ermächtigung des § 99 Raum. In diesem Sinne ist auch der Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter, der im österreichischen Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt seit dem Jahre 1867 verankert war, im alten, vielgeschmähten Österreich ausnahmslos gehandhabt worden. Es ist heute bereits einmal das alte Österreich zitiert worden. Der Herr Referent des früheren Gesetzentwurfes hat gesagt, man möge sich doch nicht über die Krudelität mancher jetzigen Urteile beschweren, man möge sich nur erinnern, was sich die deutschösterreichische Militärjustiz - wieso er eine deutschösterreichische Militärjustiz unterscheidet, weiß ich nicht, nachdem unter den Richtern und Staatsanwälten der Militärjustiz sehr viele, übermäßig viele Èechen gewesen sind und gerade diese Èechen die ärgsten Persekutoren des èechischen Volkes und anderer freiheitlicher Regungen gewesen waren - geleistet hat. (Výkøiky na levici.)

Wenn man aber schon darauf verweist, daß die österreichische Militärjustiz während des Krieges zu außerordentlich krudelen Urteilen gekommen ist, und daraus das Recht ableitet, daß nunmehr auch in Ruhe und Frieden èechoslovakische Gerichte, nicht Militärgerichte, ebenso krudel und brutal vorzugehen berechtigt sind, so möchte ich erstens einmal erwähnen, daß es mir ganz eigenartig erscheint, eine Entschuldigung für einen Unfug darin zu finden, daß ein anderer auch einen Unfug begangen hat, und zweitens möchte ich noch einmal hervorheben, daß, wenn schon doch irgendwie dieses Übermaß von Ungerechtigkeiten zu entschuldigen wäre, die damals begangen worden sind, heute doch ganz andere Verhältnisse herrschen und man sich scheuen müßte, aus jener Zeit eine Entschuldigung in die Gegenwart herüberzunehmen.

Aber akzeptieren wir vielleicht das von Ihnen wiederholt herbeigezogene Beispiel Österreichs gerade im vorliegenden Falle. Am 21. Dezember 1867 ist das Staatsgrundgesetz, daß Richter unversetzbar sind, in die Verfassung aufgenommen worden, und das einzige Mal, wo von der Ermächtigung, wegen einer Neuorganisation Richter zu versetzen, Gebrauch gemacht wurde, war im letzten Jahrzehnt des neuzehnten Jahrhunderts, zu jener Zeit, wo tatsächlich die große Zivilprozeßreform in Österreich durchgeführt worden ist. Damals war die Ermächtigung des Art. 6 des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt, mit der die Ermächtigung des § 99 der Verfassungsurkunde inhaltlich übereinstimmt, wirklich gegeben. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda dr. Hruban.)

Was ist aber heute? Ich möchte gern von den Vertretern der Justizverwaltung erfahren, ob sie tatsächlich die Absicht haben, in den nächsten 1 1/2 Jahren eine Reorganisation der Gerichte durchzuführen. Es ist mir bis heute von diesen Bestrebungen nichts bekannt geworden. Vielleicht denkt der Herr Justizminister an gewisse Maßnahmen in der Slovakei oder in Karpathorußland, Aber in den sogenannten historischen Ländern - und dieses Gesetz bezieht sich auch auf die historischen Länder - ist mir nichts über eine Organisation, die bevorstehen soll, bekannt. Man kann vielleicht unter Reorganisation verschiedenes verstehen. Ich glaube aber, daß man unter Organisation in einem Staate, der ein Gerichtsorganisationsgesetz besitzt, nur dasjenige verstehen kann, was in diesem Gesetz als Gerichtsorganisation gemeint ist. (Souhlas na levici.)

Zur Gerichtsorganisation gehören Abänderungen des Typus der Gerichte, gewisse Maßnahmen, die sich in Bezug auf die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte ergeben, eine ganze Masse von Maßnahmen, die sich eben aus der Organisation der Gerichte ergeben, wie sie in diesem Gesetz niedergelegt ist. Aber wenn es sich herausstellt, daß bei einem Gericht einige Richter mehr sind als es nötig ist und bei einem anderen Gerichte einige Richter fehlen oder daß irgendwo ein ganz unfähiger Richter sitzt und man ihn lieber auf einen minder gefährlichen Posten versetzen will, so hat das noch kein Mensch in der Wissenschaft des Zivilgerichtsverfahrens oder der Behördenorganisation jemals als Organisation der Gerichte angesehen und empfunden. Die Verfassung sagt: "Wenn du, Justizverwaltung, organisierst oder wenn du, Gesetzgebung, eine neue Grundlage der Organisation im Wege der Gesetzgebung oder Verordnung durchführst, dann darfst Du von dem Grundsatz der Verfassung abweichen, Richter auch gegen ihren Willen zu versetzen," aber die Verfassung kann nicht meinen, daß die ganze Organisation, die die Ursache, die Basis dieser Versetzungen sein soll, einzig und allein in nichts anderem besteht, als eben in diesen Versetzungen und Absetzungen, die nicht die Folge, sondern der einzige Inhalt der sogenannten Gerichtsorganisation sind. (Výkøiky na levici.) Das ist ein effektiver, durch nichts aus der Welt zu schaffender Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Verfassungsurkunde und diesem Gesetze. Dieses Gesetz vom Jahre 1924, das jetzt vorgelegt wird, hat allerdings schon zwei Vorgänger: Das Gesetz vom Jahre 1918, das für zwei Jahre beiläufig dieselbe Ermächtigung ausspricht wie das jetzige; aber erstens haben wir uns im Jahre 1918 gegen dieses Gesetz nicht wehren können, weil wir politisch damals noch nicht auf der Welt waren, zweitens war damals ein Widerspruch mit der Verfassung nicht ein Widerspruch mit der èechoslovakischen Verfassungsurkunde, sondern ein Widerspruch mit dem damals noch zurecht bestehenden Artikel 6 des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt. Mit Widersprüchen zur alten Verfassung hat man sich begreiflicherweise rascher abgefunden und kann sich auch rascher abfinden, als etwa mit dem Widerspruch gegen die aus eigener Machtvollkommenheit geschaffene Verfassungsurkunde des èechoslovakischen Staates. Außerdem möchte ich als Entschuldigung für das Gesetz vom Jahre 1918 auch noch einen anderen Umstand anführen. Das Jahr 1918 war jene Zeit, in der jene Quelle in der Èechoslovakei zu fließen begann, die selbst in diesem quellenreichen Staate durch ihre Ergiebigkeit außerordentlich auffällt, nämlich die berühmte Rechtsquelle der Revolution. Die Rechtsquelle der Revolution konnte eventuell auch ein solches Gesetz in ihren Abwässern - verzeihen Sie, daß ich kein anderes Wort gebrauchen kann - mit sich führen. Im Jahre 1921 war die Sache schon ein bißchen anders. Da waren schon drei Jahre heftigster Konsolidierungsarbeit vorüber und damals, glaube ich, hätte diese Rechtsquelle nur mehr allmählich, lan gsam und weniger ergiebig sickern dürfen. Aber immerhin, sie konnte noch sickern, im Jahre 1921 war das noch denkbar. Heute aber, meine Damen und Herren, heute nach 6 Jahren, heute, wo die Èechoslovakei bekanntlich der konsolidierteste Staat Mitteleuropas, wenn nicht Europas, wenn nicht der Welt ist, in diesem Augenblick noch ein Gesetz zu machen, das allenfalls im Jahre 1918 unter dem Gesichtspunkte der Rechtsquelle der Revolution zu entschuldigen war, in diesem Stadium der Konsolidierung das zu machen, das wirft denn doch auf das Niveau der bereits erreichten Konsolidierung ein Licht, welches vielleicht nicht allen erwünscht sein wird.

Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter wird durch Versetzungs-, Absetzungsund Pensionierungsmöglichkeiten zweifellos in hohem Maße gefährdet. Es ist gegen diese Gefährdung durch die Verfassungsurkunde eine gewisse Schranke aufgerichtet worden, indem man diese Möglichkeiten auf einen engen Zeitraum und auf den Ausnahmsfall einer neuen Organisation der Gerichte beschränkt hat. Aber nicht nur daß man zeitlich eine Schranke aufgerichtet, man hat auch eine inhaltliche Schranke aufgerichtet, denn indem man die Versetzung, Absetzung und Pensionierung in Zusammenhang gebracht hat mit einer Reorganisation der Gerichte, hat man auch sagen wollen, daß die Justizverwaltung zu solchen Maßnahmen nur schreiten darf, wenn sie durch den Zusammenhang mit einer solchen Reform motiviert sind. Wo aber die Reorganisation fehlt, ist für die Motive der Versetzung, Absetzung und Pensionierung vollkommen freie Hand gegeben. Und tatsächlich schreibt das Gesetz auch nicht mit einem Wort der Justizverwaltung eine Richtschnur vor, wie sie vorzugehen hat. Es ist klar, daß hier die Möglichkeit stärksten Mißbrauches gegeben ist. Es ist klar, daß auch vom nationalen Gesichtpunkt aus, hier außerordentlich große Möglichkeiten in die Hand der Justizverwaltung gegeben sind und daß die Gefahr besteht, daß diese Möglichkeiten auch ausgenützt werden.

Gestatten Sie mir nun eine Bemerkung. Ich bin weit davon entfernt, dem jetzigen Träger des Justizportefeuille zuzumuten, daß bei der Einbringung dieses Gesetzes derartige Tendenzen bei ihm entscheidend gewesen sind. Aber die Sache ist so: Böse Möglichkeiten haben die unangenehme Eigenschaft, daß sie auch gute Sitten gefährden. Ich will dem jetzigen Träger des Justitzportefeuille gute Sitten besonders dann nicht bestreiten, wenn ich mich an den sehr mildernden Umstand erinnere, daß er Mitglied der Koalitionsregierung ist. Aber einmal können böse Möglichkeiten, die in die Hand des Justizministers gegeben sind, vielleicht auch diesen veranlassen, manchmal einem Mißbrauch zumindest zuzuschauen, wo er unerträglich ist, und zweitens ist es ja gar nicht sicher, daß dieser Minister noch anderthalb Jahre im Amt sein wird. - Ich wünsche dem Herrn Justizminister herzlich ein langes Leben als Mensch und, wenn auch vielleicht nicht mit derselben Inbrunst, auch ein langes politisches Leben aber die Verhältnisse in unserem so konsolidierten Staate sind denn doch nicht so konsolidiert, daß mit der Möglichkeit eines Ministerwechsels nicht gerechnet werden darf.

Wenn wir uns auf den Standpunkt stellen, daß hier eine Verfassungswidrigkeit vorliegt, müßte es uns eigentlich gar nicht interessi ren, mit welchen Argumenten diese Verfassungswidrigkeit begründet wird. (Poslanec Patzel: Bemäntelt wird!) Man braucht gar nicht an eine Bemäntelung zu denken. Ich glaube, daß man einfach das macht, was man in der Èechoslovakischen Republik sich allmählich angewöhnt hat, nämlich daß das Parlament sich selbst absolut ausschaltet und entmannt und daß der Verwaltung Rechte zugewiesen werden, die nicht im mindesten in ihre Kompetenz gehören.

Also ich glaube, daß man sich eigentlich mit den Motiven, die der Motivenbericht oder die amtliche Verlautbarung bringt, gar nicht beschäftigen müßte. Denn wenn etwas ab initio vitiosum war, wird es durch die schönste Begründung nicht weniger fehlerhaft. In dieser Richtung jedenfalls kann man nicht sagen, daß ein noch so guter Zweck die bösen Mittel heiligt.

Wenn ich mich aber doch mit den Motiven beschäftigen will, so möchte ich Sie daran erinnern, daß eine amtliche Verlautbarung erschienen ist, in welcher gesagt wurde, daß bei dieser Novelle auch der Wunsch maßgebend war, die Ausübung der Rechtsprechung wieder auf jene Stufe zu bringen, die sie vor dem Weltkriege gehabt hat. Meine Herren, ein solcher Wunsch der Justizverwaltung ist auf das wärmste zu begrüßen und es ist insbesondere durchaus zu billigen, daß die Justizverwaltung dieses kritische Wort es handelt sich hier tatsächlich um ein kritisches Wort - gesprochen hat. Ich will nicht von einzelnen Urteilen sprechen, welche beweisen oder zumindest den Verdacht erwecken, daß auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung nicht alles nach Recht und Gerechtigkeit vor sich geht. Dasjenige, was wir hier von meinem Vorredner, Kollegen Jung gehört haben, ist wenn es auch nur eine Auslese ist, doch eine außerordentlich beweiskräftige Auslese.

Ich will auch nicht von einem Urteil sprechen, das mir immer vorschwebt, wenn ich die Justiz als Fördererin und Wahrerin der Gerechtigkeit mir vor Augen stelle, nämlich von dem berühmt gewordenen Urteil über die Beschlagnahme des deutschen Landestheaters. Ich will im allgemeinen sagen, und mich hiebei weder auf das Zivilrecht noch auf das Strafrecht einschränken, daß das allgemeine Niveau der Gerichtsentscheidungen nicht ein solches ist, daß wir es vom Standpunkt der Theorie und Praxis als wünschenswert bezeichnen könnten. Leider kann ich von dieser Kritik den Obersten Gerichtshof auch dort nicht ausnehmen, wo er in Zivilsachen zu entscheiden hat. Vielleicht ist es beweiskräftiger, als das Urteil eines einzelnen Juristen, wenn ich Ihnen die Selbstkritik zitiere, die der Oberste Gerichtshof an sich in einem Gutachten geübt hat, das er dem Justizministerium über die Reform der Zivilprozeßordnung erstattet hat. In diesem Gutachten sagt der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die jetzigen Verhältnisse, daß der Oberste Gerichtshof, die Senate des Obersten Gerichtshofes judizieren auf Grund eines Referates, und der Referent der einzige ist, der die Aktenlage, den Tatbestand kennt, sodaß nicht einmal der Vorsitzende des Senates, geschweige denn die anderen Votanten den Tatbestand kennen, und es zeige sich - das sagt nicht der oppositionelle Abgeordnete Kafka, sondern der Oberste Gerichtshof - es zeige sich nun, daß wiederholt der Referent auf Grund seiner Rechtsanschauung Tatbestandsmomente in seinem Referat nicht erwähnt, die bei einer anderen rechtlichen Anschauung von Belang sind, so daß der Oberste Gerichtshof, wie sich aus der Selbstkritik des Obersten Gerichtshofes ergibt, in einer ganzen Reihe von Fällen auf Grund eines ihm nur lückenhaft bekannten Tatbestandes judiziert. Man sollte meinen, daß eigentlich dieses traurige Bild der oberstgerichtlichen Judikatur schon hinreichend traurig wäre, aber der Oberste Gerichtshof behauptet: Noch ärger, als es bezüglich des Tatbestandes steht, stehe es bezüglich der Rechtslage. Und er führt das dann weiter aus. Dagegen gibt es mehrere Remeduren. In allererster Linie aber ergibt sich die Notwendigkeit, den Parteien zu ermöglichen, in mündlichen Revisionsverhandlungen zu bewirken, daß der Tatbestand und die Rechtslage in besserer Weise geklärt werden, als dies bisher der Fall ist. Statt dessen sehen wir eine rückläufige Bewegung. Ich habe vor mehreren Wochen den Entwurf eines Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof bekommen, eine Instanz, die trotz aller Fehlurteile gewiß im höheren Maße als der Oberste Gerichtshof als gute Instanz angesehen werden kann. Trotzdem sucht man den großen Vorteil, den der Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Obersten Gerichtshof heute hat, nämlich die Mündlichkeit der Verhandlungen, aus dieser Instanz allmählich, wenn auch noch nicht vollkommen zu eliminieren. Gegen etwas derartiges habe ich mich in dem Gutachten gewendet, das ich an das Ministerium über diesen Entwurf erstattet habe, und gegen dieses Vorgehen wird man sich auch hier im Parlamente wenden müssen. Es wäre verfehlt, den einzelnen Senaten oder Räten des Obersten Gerichtshofes einen Vorwurf zu machen. Schuld daran ist die Überlastung des Obersten Gerichtshofes, schuld daran ist vielleicht, daß die Besetzung des Obersten Gerichtshofes nicht immer unter jenen Gesichtspunkten vor sich ging, die allein angewendet werden müssen. Ich weiß nicht, welches Ressort von dem anderen gelernt hat, ob das Justizministerium vom Außenministerium oder das Außenministerium vom Justizministerium, aber es scheint, daß mitunter auch bei der Besetzung des Obersten Gerichtshofes nicht der Gesichtspunkt der Unabhängigkeit und der Fähigkeit des Richters, sondern jener Gesichtspunkt maßgebend war, der für die Entsendung der Vertreter in die internationalen Gerichtshöfe seitens des Außenministers als entscheidend anerkannt wird, nämlich die politische Überzeugung des zu Berufenden. Das ist eine Reform, die man leicht durchführen könnte, die Reform in der Besetzung der Stellen beim Obersten Gerichtshof, die Vermehrung dieser Stellen, die unbedingt notwendig ist, und vieleicht könnte bei dieser Gelegenheit noch eine andere Reform durchgeführt werden, die keine so weittragende Bedeutung hat, aber nicht ohne Wichtigkeit ist: Vielleicht könnte man soviel im Budget ersparen, daß dem Obersten Gerichtshof eine halbweg anständige juristische Bibliothek zur Verfügung gestellt wird. Wir finden in den Begründungen des Obersten Gerichtshofes immer nur drei oder vier Standardworks der Jurisprudenz zitiert, während die Monographien auf allen Gebieten der zivilen Rechtsordnung vollkommen negligiert werden. Ich habe mich auf Umwegen, weil ich keine direkten Beziehungen zu den Räten des Obersten Gerichtshofes habe, nach der Ursache der mangelhaften Zitate erkundigt und habe auf diesem Umwege gehört, daß die Bibliothek, welche den Räten zur Verfügung steht, in keiner Weise als hinreichend empfunden werden kann. Das sind Reformen, die, wie ich glaube, möglich sind, auch ohne Versetzung, Absetzung und Pensionierung von Richtern.

Der Motivenbericht weist darauf hin, daß gewisse Versetzungen unter dem Gesichtspunkt notwendig sind, daß manche Gerichte zu stark und manche Gerichte zu schwach besetzt sind. Das ist etwas, was durchaus einzusehen ist. Ich glaube, daß das Ministerium zu unterstützen ist, wenn es einen derartigen Ausgleich vornimmt. Wie wird aber dieser Ausgleich gemacht und sind diese unmöglichen Mittel notwendig, um zu diesem Ausgleich zu kommen? Ich glaube, daß auf dem Wege der Freiwilligkeit - ich spreche nur von den historischen Ländern und nicht von der Slovakei und Karpathorußland - vor allen Dingen, wenn man entsprechende materielle Voraussetzungen schafft, dadurch, daß man den Richtern, die man versetzen will, die nötigen Übersiedlungskosten bezahlt, ihnen die Wohnungen dort versorgt, und daß man sich nur auf den wirklichen Bedarf beschränkt, daß man so sehr leicht die Zustimmung der in Betracht Kommenden erhalten wird. Man wird vor allen Dingen auch ein größeres Verständnis des Richters für die Bedürfnisse der Justizpflege erzielen, wenn man den Richter aus der Notlage befreit, aus der furchtbaren Notlage, in die er durch die jetzigen Gehaltsverhältnisse, gleich allen übrigen Staatsbeamten, aber in ganz besonderem Maße mit Rücksicht auf die Anforderungen seines Berufes, versetzt worden ist.

Der Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter stammt aus jenen Zeiten, in denen die Freiheitsrechte der Bürger und überhaupt die Freiheitsrechte verkündet worden sind. Wir sind heute durch die Erfahrung darüber informiert, daß diese Freiheitrechte nicht gerade ein Allheilmittel sind. Wir überschätzen sie nicht, aber wir betrachten denn doch diese Grundsätze, die in den Verfassungen verankert sind, als den letzten Rest eines Dammes gegen die Überflutung durch die Welle der Regierungswillkür. Wenn Sie geneigt sind, auch diesen letzten Damm abzuräumen, so muß man hievor warnen. Bedenken hiegegen sind nicht nur zu erheben vom Standpunkt der Opposition, ssondern vom Standpunkt jedes, der Empfindung hat für die Grundsätze der Demokratie, der staatsbürgerlichen Freiheit und vor allen Dingen für das höchste Gut eines jeden Staates, eines jeden Volkes und jeden Menschen, für das Gut der Gerechtigkeit, die nur gedeihen kann, wenn ein unabhängiger Stand da ist, der diese Gerechtigkeit zu verwalten hat. Wir werden Sie nicht hindern, sich bedenkenlos über diese Erwägungen hinwegzusetzen. Aber wir wollen diese leichtfertige Verfassung widrigkeit nicht mitmachen und wollen ihr nicht schweigend zuschauen. (Potlesk na levici.)

4. Øeè posl. dr. Haase (viz str. 197 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Die Praxis in diesem Staate liefert den Beweis dafür, daß es zu den gefährlichsten Klauseln einer jeden demokratischen Verfassung gehört, wenn es darin heißt: Dieser und dieser demokratische Grundsatz wird aufgestellt, das übrige bestimmen die besonderen Gesetze. Wir haben hier einen besonderen derartigen Fall. Der Grundsatz der Unabhängigkeit und Unversetzbarkeit der Richter wird festg setzt; inwieweit - das bestimmen die besonderen Gesetze. Dabei ist dies in diesem Staate ganz besonders gefährlich; denn es hat sich hier die sozusagen zum Gewohnheitsrechte gewordene Unsitte eingebürgert, daß die Majorität mit einer gewissen Verve auch die besten Dinge auf einem Umwege umzubringen versteht. Sie haben die besondere Art, daß Sie die Opposition und auch die aus ihren Reihen hervorgehenden Einwendungen gegen diese Praktiken immer damit beruhigen oder zu beruhigen versuchen, daß Sie sagen, die Geschichte ist nur befristet und wenn die Frist abgelaufen ist - die Frist der nachrevolutienären Zeit - wird es schon so werden, wie wir es gedacht haben und wie wir versprochen haben, wie es sein soll.

Bei diesem besonderen Gesetze über die wir können es ruhig sagen Aufhebung der Unabhängigkeit der Richter ist festzuhalten: Man hat im Jahre 1921 zum letzten Mal vor diesem neuen Entwurfe die Unabhängigkeit des Richterstandes befristet aufgehoben und man hat damals gesagt, es soll sich diese Aufhebung nur auf die Versetzung in Gerichtssprengel in der Slovakei beziehen. Heute sagt der Motivenzericht, in dieser Beziehung ehrlich, daß das den Herren von der Majorität nicht genügt, und sie müssen nunmehr das, was sie auf die Gerichtssprengel in der Slovakei beschränkt haben, auf den ganzen Staat ausdehnen. Damals hat die Regierung, hat das Justizministerium hoch und heilig beteuert, daß es das Letztemal ist, man werde zeitgerecht mit der Reorganisierung fertig sein, es werde alles erledigt sein, wir können daher ganz beruhigt sein. Mir persönlich hat ein hoher Funktionär des Justizministeriums gesagt, ich brauche mich nicht darüber aufzuregen, daß man auf diese Weise die Unabhängigkeit des Richterstandes gefährde; man brauche nur eine gewisse Zeit, um in dieser Zeit die ganze Reorganisierung in der Slovakei und Karpathorußland zu vollziehen. Nun verspricht uns das Justizministerium - ich muß das speziell erwähnen, das Justizmimsterium ist verantwortlich - es werde mit der Reorganisierung in 1 1/2 Jahren, d. i. bis Ende April 1926 völlig fertig sein. Wenn mich jemand zweimal angeschmiert hat, dann glaube ich ihm das dritte Mal ganz bestimmt nicht. Ich bin davon überzeugt, daß es sich den Herren von der Majorität nicht um eine Reorganisierung, um eine Verbesserung der Rechtspflege handelt, sondern es handelt sich ihnen darum, freie Hand zur Beeinflussung der Rechtspflege zu haben. Aber nicht direkt, das unterstreiche ich. Sie werden es so geschickt machen, daß sie es nicht direkt machen. Ich kann aus der Praxis den Beweis liefern, daß die indirekte Beeinflussung gefährlicher ist, viel gefährlicher, weil man sie nicht beweisen, weil man sie nicht erwischen kann.


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