Støeda 12. prosince 1923

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 241. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze ve støedu dne 12. prosince 1923.

1. Øeè posl. Hellera (viz str. 1341 tìsnopisecké zprávy):

Frauen und Männer! Es ist uns heute das erstenmal Gelegenheit gegeben, zu einem Gesetz sprechen zu können, welches noch von dem Alten Rumpfparlament eingebracht wurde und das in seinen Auswirkungen derartige Verhältnisse gezeitigt hat, daß heute die ganze Bevölkerung, soweit sie erwerbstätig ist, darunter seufzt und leidet und das Gesetz mit seinen Folgeerscheinungen verflucht. Nun hat ja der Herr Berichterstatter selbst zugegeben, daß sich im Laufe der Jahre viel geändert hat. Gut, wir erkennen das an, aber die vorliegende Novelle bedeutet keine Erkenntnis dieser Tatsache. Sie ist in einem derart minimalen Ausmaß gehalten, daß sie das Gesetz nur in allergeringstem Maße verbessert - wie Sie es nennen - und die große Masse der Erwerbstätigen nach wie vor darunter leiden läßt. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda dr. inž. Botto.)

Ich möchte über das Gesetz, wie es se nerzeit geschaffen wurde, im allgemeinen einige Worte sprechen. Der Zweck dieses Gesetzes sollte die Schaffung einer neuen Währung sein, in zweiter Linie die Tilgung von Schulden. Meine Herren, darin haben wir uns wohl gründlich getäuscht. Ich glaube, daß der seinerzeitige Antragsteller wohl auch kaum geglaubt hat, daß man durch Vorn hme einer Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe eine neue Währung schaffen kann. Es ist eine ganz verkehrte Annahme zu denken, daß die Währung eines Landes darauf beruht, ob eine Masse von Gold hier ist. Die Währung eines Landes beruht nicht darauf, ob eine Masse Gold vorhanden ist, welche sich mit der Zeit verzehrt, sondern die Güte der Währung eines Landes beruht darauf, ob die Völker, die das Land bewohnen, fleißig, sparsam und erwerbstüchtig sind und nicht darauf, ob sie von einem größeren oder kleineren Haufen Gold zehren. Denn auch der größte Haufen Gold verzehrt sich mit der Zeit, wenn ein faules Volk den Staat bewohnt, und die Währung des Landes wird trotz des Haufens Goldes sinken müssen, der in der Form der Vermögensabgabe und der Vermögenszuwachsabgabe hereingebracht und zusammengescharrt wurde. Die zweite Begründung ließe sich schon eher hören. Wir geben zu, daß die Länder, die mittelbar und unmittelbar am Kriege beteiligt waren, mehr oder weniger durch den Zusammenbruch ganz Europas eine starke finanzielle Belastung erlitten haben, und ich gebe auch zu, daß es selbst dem steuerzahlenden Teil der Bevölkerung nahe liegt, einen Teil dieser Lasten auf einmal abzustoßen, weil diese Lasten letzten Endes verzinst werden müssen, und die Zinsen werden wieder nur durch Steuergelder aufgebracht werden können. Es ist das der sogenannte Kaiserschnitt, den man da auf einmal tut; man schafft einen Teil der Lasten ab, um die Steuerlast zu verringern, weil die Zinsenzahlung verringert ist. Aber zu diesem Zwecke hatte eine einfache Vermögensabgabe, analog wie sie in anderen Staaten Europas ebenfalls durchgeführt wurde, auch genügt. Man hätte von dem vorhandenen Vermögen in progressiver Steigerung etwas wegnehmen können, um diesen Zweck zu erfüllen. Aber diese unsinnige Vermögenszuwachsabgabe, die individuell gar nicht gerecht durchzuführen ist, hätte unterbleiben können, denn sie ist es, die letzten Endes unser erwerbstätiges Volk bedrückt, die ihm den Stempel des Gedrücktseins aufprägt, die ganze Wirtschaft unterbindet und es uns unmöglich macht aufzuatmen, weil wir dieses Damoklesschwert, die Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe, nicht von unserem Haupte abwenden können. Was ist Vermögenszuwachs? Es soll mir jemand sagen, ob diese 20 Hektar Acker, die der eine oder der andere besitzt, sich vermehrt haben. Es sind 20 Hektar geblieben. Was nützt es, wenn sie sagen: In Papierkronen bewertet, ist es um soviel mehr wert. Man verkauft doch den Acker nicht, heute reißt sich niemand um den Acker, weil die Ackerwirtschaft passiv ist und niemand von ihr etwas wissen will. Der Acker ist überhaupt nicht mehr wert geworden, weil man ihn nicht verkauft. Der Mann lebt davon und wird in dreißig Jahren den Acker noch besitzen. Infolgedessen hat er dieses Mehr an Papierkronen nicht erhalten. Aber selbst wenn der Verkaufsfall eintritt, so nimmt diesen fiktiven Zuwachs an Papierkronen der Staat weg, denn tritt das Verhältnis de facto ein, daß jemand den Besitz veräußert, dann ist der Moloch der Finanzbehörde schon da, der ihm 25 bis 30 % des Kaufpreises wegnimmt, so daß ihm nur noch zwei Drittel übrig bleiben. Wir sehen also, hätte der Staat seinerzeit zur Schuldentilgung die Vermögensabgabe eingeführt - und damals waren die Schulden gerade in diesem Staate nicht so hoch, die aufgeteilte Vorkriegsschuld betrug nicht viel mehr als 4 Milharden Kronen, und hätte man selbst die Kriegsanleihe eingelöst, wären höchstens 12 Milliarden zusammengekommen - so hätte das Volk vielleicht gerne irgendeinen Teil seines Vermögens geopfert, um einen Teil dieser Schuld zu decken. Es wäre letzten Endes auch nur eine Selbsttäuschung gewesen, denn sie hätten es aus einer Tasche genommen, um es in Form der Einlösung der Kriegsanleihe wieder in die andere zu stecken. Aber dieser Staat hat zur Tilgung dieser Schulden gar nichts verwendet, im Gegenteil die alten Schulden sind geblieben und das Rechnungskontrollamt ist nicht einmal in der Lage, uns zu sagen, wie groß die Schulden dieses Staates überhaupt sind. Wir können nur ungefähr herumraten und aus einzelnen Blättermeldungen und sonstigen Mitteilungen - ob sie auf Wahrheit beruhen, weiß man nicht - entnehmen, daß die Schuldenlast zumindest um das Vierfache gestiegen ist. Wer das verschuldete, ist eine andere Frage. Gleich bei Beginn des Staates Schulden zu machen, dazu lag keine Notwendigkeit vor, denn dieser Staat hatte soviel Ressourcen, daß er es nicht notwendig hatte, Schulden zu machen. Er hatte alles in seinem Besitz, was sich ein geordnetes Staatswesen nur wünschen und erdenken kann; eine ziemlich entwickelte Landwirtschaft, eine hochentwickelte Industrie, Bergbau, Flüsse, Wälder, alles, was das Herz eines Staatsmannes nur erfreuen kann, war vorhanden. Infolgedessen wäre es nicht notwendig gewesen, diese Unsumme von Schulden aufzuhäufen und das Volk noch mit dem Hinweise zu trösten, daß die Vermögensabgabe und die Vermögenszuwachsabgabe dazu benützt werden, um eine schöne Währung zu schaffen. Dieser letzte Grund ist überhaupt hinfällig, weil unsere Währung ohnedies so schön geworden ist, daß wir daran zu Grunde gehen. Unsere Exportfähigkeit ist unterbunden, unsere Wirtschaft passiv, und das alles haben wir dieser schönen Währung zu verdanken, die ohne Vermögensabgabe so schön geworden ist. Gnade uns Gott, wenn man den Ertrag der Vermögensabgabe noch dazu verwenden wollte, unsere Währung noch weiter zu verbessern! Dann könnte es so weit kommen, daß jeder die Vermögensabgabe freiwillig zahlt, weil ihm nichts anderes übrigbleibt, als einen Strick zu nehmen und sich aufzuhängen. Macht ihn die Vermögensabgabe nicht tot, tut es die Währung, weil die gute Währung unsere Wirtschaft erschlägt.

Nun ist das Gesetz an und für sich kein so besonders gutes Gesetz, und daß es schlecht ist, ersahen wir aus dem Berichte des Herrn Berichterstatters, wie er die einzelnen Vorteile zerpflückt hat, die uns die Novelle beschert, und wie er selbst zugeben mußte, daß vieles verfehlt war, was damals beschlossen wurde. Denn der Grundfehler war schon der, daß man es nicht bei der einfachen Vermögesabgabe hat bewenden lassen und die Abgabe nicht sofort erfaßt hat, als sie zu haben war. Man hat 3 bis 4 Jahre verstreichen lassen, aber heute sind die Verhältnisse schon grundverschieden von jenen und es ist nicht mehr daran zu denken, die Abgabe in jenem Maße hereinzubringen, als es damals geplant war. Der Herr Finanzminister kommt vielleicht in die glückliche Lage, Vermögensabgabezahler zu sein in dem Sinne, wie es jener Teil der Bevölkerung ist, den ich vertrete und der so schwer darunter leidet. Dem Herrn Finanzminister wird es nicht wehe tun, wenn er eine Million zahlt, aber uns tut es bitter weh, wenn wir 5000 Kronen zahlen. Das ist ein großer Unterschied. Nun ist das Gesetz an und für sich nicht als wohlgelungen zu bezeichnen. Was ihm aber den Stempel - ich möchte mich nicht schlimm ausdrücken - beinahe des Räubertums gegenüber der Bevölkerung aufdrückt, ist die administrative Durchführung des Gesetzes. Im Gesetz heißt es ausdrücklich - um nur einen Punkt hervorzuheben - daß die Vermögen der Haushaltungsangehörigen nur insoweit zusammenzulegen sind, als sie zum gemeinsamen Haushalte dienen, als der Ertrag dieser Vermögen in den gemeinsamen Haushalt fließt, um aus ihnen die Kosten des Haushaltes zu bestreiten. Man hat aber rücksichtslos das Vermögen vom Großvater bis zum Säugling, vom Geschwisterkind bis zum letzten Vetter, wenn er nur in der Familie mitgegessen hat, zum Haushalte gerechnet, um die Endsumme so hoch als möglich zu treiben, um den betreffenden Haushaltungsvorstande eine große Abgabe vorzuschreiben. Meine Herren, das ist zumindest als Ungerechtigkeit zu bezeichnen. Es ließe sich vielleicht begreifen, wenn man es der Einfachheit halber täte und nachher so kulant wäre, die Aufteilung ein bißchen liberaler zu gestalten. Aber so schreibt man die Abgabe dem Haushaltungsvorstande vor und der kann sich darum kümmern, ob er von den übrigen wieder etwas bekommt. Die größten Streitigkeiten sind in den einzelnen Familien schon deshalb entstanden, weil der Haushaltungsvorstand die ganze Summe, die er vorgeschrieben bekommt, auch für alle zufällig in seinem Haushalte lebenden Personen zahlen muß und die anderen nichts dazu beitragen wollen. Es sind Fälle vorgekommen, daß einzelne Barvermögen im Laufe der Zeit verwirtschaftet wurden und das der Betreffende naturgemäß beim besten Willen nichts mehr dazu zahlen kann und auf dem Haushaltungsvorstande die ganze Last ruht. Vom andwirtschaftlichen Standpunkte aus genommen, war das Gesetz direkt ein Schlag ins Gesicht, resp. die Bemessung durch die einzelnen Organe. Das Gesetz sagt, daß der Vorkriegswert vom 1. Jänner 1914 einzusetzen ist, und wenn keine anderen Hilfsmittel da sind, wenn keine Verkäufe in der Gemeinde nachweisbar sind, wenn die Realitäten oder das Grundstück nicht vor zu langer Zeit gekauft worden ist, die sogenannten Brdlik’schen Hilfstabellen Anwendung zu finden haben. Ich kann Ihnen die Versicherung geben, daß speziell bei uns im deutschen Randgebiet nur diese Hilfstabellen Anwendung gefunden haben, weil man mit Hilfe derselben uns die Grundpreise unmenschlich erhöhen konnte. Sie mußten bei uns hinaufgetrieben werden, weil jede Ortschaft bei uns einen Industrieort darstellt, daher lauter kleine Entfernungen herauskommen. Infolgedessen fanden nur die Höchstsätze der Brdlik’schen Hilfstabellen Anwendung, obwohl die Lagen und Bonitätsverhältnisse draußen im gebirgigen Teil dieses Staates eigentlich die schlechteren sind und obwohl auch die anderen Regiefaktoren oben im Gebirge viel höher sind, als im flachen Lande. Doch all dies könnte man noch vergessen, denn ich gebe zu, daß viele der Herren Steuerbeamten keine genauen Kenntnisse davon haben können, wie man Grund und Boden überhaupt bewertet; sie haben auch keine Zeit dazu. Aber was sie sich sonst geleistet haben bei Bewertung des toten und des lebenden Inventares, grenzt an das Haarsträubende. Das Gesetz sagt ausdrücklich, daß Pauschalbewertungen des toten und lebenden Inventares bei Landwirtschaften nur bis zu 10 Hektar Ausmaß vorgenommen werden können. Die Herren bei unseren Steueradministrationen aber haben es sich sehr einfach gemacht, sie haben einfach alles pauschaliert. Es wurden Ziffern angenommen, dann wurde multipliziert, ohne Rücksicht darauf, daß die Verhältnisse doch grundverschieden sind. Der eine konnte eventuell gut wegkommen, der zufällig einen aufgefühllten Stall hat, hunderte andere aber bei uns draußen sind schlecht gefahren, speziell schlecht bei der Bewertung nach dem 1. März 1919, nachdem die Steuerbehörden sich weder an das Einbekenntnis gehalten haben noch an die Konskriptionen, noch Erhebungen gepflogen haben, sondern einfach diktiert haben! Du hast so und soviel Stück Rindvieh in deinem Stall, du hast so und soviel zu zahlen; rücksichtslos, ohne Rücksicht darauf, ob die Ställe ausgeplündert waren durch die Zwangswirtschaft des Staates, durch Lieferungen usw. ohne Rücksicht darauf, ob das eine Vieh qualitativ wertvoller war oder ob es weniger wertvolles Jungvieh war, es wurde vorgeschrieben und multipliziert. Es wird jeder Landwirt bezeugen, daß er nach dem Gutachten der Behörden viel mehr in seinem Stalle hat, als es tatsächlich der Fall ist. Woher das Vieh kommt, das die Behörde so findet, weiß ich nicht. Dann hat man die Sache noch einfacher gemacht und weiter multipliziert und so kommen die Bemessungsbehörden bei einzelnen Besitzern zu einem Lebendgewichtpreis von 5·30 bis 6 Kronen. Wie kommen die Steuerbehörden zu diesem Satz? Sie als Behörden hätten sehr gut wissen müssen, ebenso wie jeder einzelne Bürger, daß am 1. März 1919 noch die alte Hochstpreisverordnung vom Jahre 1917 in Geltung war, wornach die Viehpreise zu bewerten waren mit 80 Heller bis 3·40 Kè für prima Mastvieh. Infolgedessen war es naturgemäß, daß die Landwirte bei den Einbekenntnissen eine Durchschnittshöhe genommen haben, und zwar durchschnittlich 3 Kronen per Kilo. Das aber ist unseren Steuerbehörden noch zu wenig, sie schreiben 5·80 hinein, obwohl jede gesetzliche Grundlage hiezu fehlt.

Noch schöner ging es beim Kapitel "Pflanzenkapital" zu. Da verstehen die Steuerbehörden besser, was der einzelne säet. Sie schreiben vor: Du hast so und soviel gesäet und das war so und soviel wert. Darnach hatte man für das Jahr 1914 eine Wertsumme von 60 Kronen fur Getreide bekommen, wenn die Ziffern der Steuerbehörden richtig sein sollten. Ebenso ist es auch mit der Abschätzung am 1. März 1919, die Ziffern sind vollkommen falsch, alles Bemühen läuft darauf hinaus, hohe Ziffern herauszubringen und einen möglichst hohen Zuwachs. Die Steuerbeamten könnten die Einwendung machen: Es war nicht anders möglich infolge der Kürze der Zeit und der Raschheit, in der die Arbeit geleistet werden muß. Das ist hinfällig, denn sie sind in dieser Beziehung mit einer Rücksichtslosigkeit und Unverfrorenheit gegenüber der Landwirtschaft vorgegangen, die direkt an Betrug grenzt, denn man hat z. B. im Kapitel "Umlaufendes Kapital" für den 1. März 1919 unmögliche Sachen angenommen. In unserem Bezirk beispielsweise hat jeder dieser Beamten während des Jänner und Feber 1919 mit Gendarmerie und Militär die Dörfer abgegangen und das letzte Korn und Getreide für den Staat requiriert. Infolgedessen hatten die Besitzer außer ihrer Kopfquote kein Kilo Getreide mehr. Aber man schreibt ihnen Tausende vor, ala ob jeder mindestens noch 100 Meterzentner Getreide liegen gehabt hätte. Wie man das nennen soll, weiß ich nicht. Wenn die Steuerbeamten keine Kenntnis davon gehabt hätten, daß Requisitionen vorgenommen wurden, wäre es eine Entschuldigung gewesen. Nachdem sie aber selbst die Requisitionskommissäre waren, gilt diese Entschuldigung nicht und viele der Beamten haben bewußt mehr eingesetzt, um sich über das Gesetz hinaus als treuer Diener des Staates zu er weisen.

Ich bin begierig, in welcher Weise man diese Gesetznovelle administrativ durchführen wird, nachdem so vieles unklar ist, was der endgiltigen Bemessung der Steuern entgegensteht. Wie wollen Sie heute die endgultigen Vorschreibungen hinausgeben, wie wollen Sie konstatteren, ob dieser oder jener der Begunstigungen der Novelle teilnaftig wird oder nicht. Wissen Sie, was heute die Kriegsanleine wert ist? Bei dem einem sind 40 % eingesetzt, bei dem anderen ist es durchgestrichen. Wissen Sie, was Sie heute für die alten Konten kriegen in den Sukzessionsstaaten, ob in Österreich oder Ungarn? Sie wissen es nicht, zur Vermögensabgabe aber hat man es einbekennen müssen. Sie wissen nicht, was die Kronenguthaben heute wert sein werden. Sie wissen nicht, was aus den Forderungen gegen die Wiener Postsparkassa wird. Es ist infolgedessen ganz ausgeschlossen, die Novelle in kurzester Zeit durchzufuhren, weil der Regierung selbst noch die Handhaben zur Wertbestimmung fehlen. In irgendeiner Weise aber muß das korrigiert werden.

Es mag sein, die Novelle mag letzten Endes aus der Erkenntnis geflossen sein, irgendwelche gesetzlichen Schäden zu beseitigen, wir können uns dieser Erkenntnis nicht verschließen und müssen daher zugeben, daß es immerhin eine Verbesserung ist. Ob die von uns gewünschten Verbesserungen eintreten werden, ist auf Grund der vorliegenden Novelle noch nicht zu behaupten, denn es fehlt noch manches, was geändert werden müßte, zumindest im Wege der Durchführungsverordnung, um zu einem halbwegs gedeihlichen Abschluß zu kommen. Wir werden trotzdem für die Novelle stimmen, aus der einfachen Erwägung heraus, daß das kleinere Übel immer besser ist als das größere. (Potlesk na levici.)

2. Øeè posl. Scharnagla (viz str. 1344 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Der uns vorliegende Regierungsantrag auf Novellierung der Vermögensabgabe zwingt mich als Landwirt und auch als Obmann des deutschchristlichen Reichsbauernbundes das Wort zu ergreifen.

Ich muß sagen, daß der uns vorgelegte Gesetzesentwurf keineswegs befriedigt. Im Jahre 1920 stand unsere Krone in Zürich auf ungefähr 5; heute aber 15 bis 17, und müßte deshalb der Nachlaß der Abgabe um 2 Drittel aller Vorschreibungen vermindert werden, was leider nicht der Fall ist. Ferner soll nach der in Verhandlung stehenden Vorlage der Nachlaß nur bis zu einem Vermögen von 50.000 Kè 50 % betragen. Wir können unmöglich zustimmen, daß bei dem Vermögen über 50.000 Kè bloß ein gewisser Prozentsatz der Vermögenszuwachsabgabe nachgelassen wird, und die Vermögensabgabe unberührt bleibt. Dabei ist zu bedenken, daß ein Vermögenszuwachs gar nicht mehr vorhanden ist. Ja es ist sogar nicht nur von keinem Zuwachs, wohl aber von einer Wertverminderung zu reden. Wie man derzeit bei der Einschätzung bäuerlicher Wirtschaften von einem Vermögenszuwachs reden kann ist unverständlich. In Wirklichkeit kann nur von einer Wertverminderung die Rede sein. Mindestens 80 % aller Besitzer standen unter Waffen, die Bewirtschaftung war Frauen und Kindern, sowie ganz jungen ungenügenden Hilfskräften anvertraut. Ein solcher Betrieb muß den Wert jeder Wirtschaft verringern, dazu fehlten alle Handwerker; alle Baumaterialien waren beschlagnahmt und für den Hausbesitzer nicht zu haben. Darum hat sich auch der Bau zustand bedeutend verschlechtert.

Gleich nach Kriegsausbruch dachte die Regierung daran, die Volksversorgung zu übernehmen und schuf zu diesem Zwecke 23 Zentralen, die wohl bestimmt waren, den Produzenten die Waren zu einem Preise zu beschlagnahmen, der weit hinter den Gestehungskosten zurückblieb. Sicher haben diese Zentralen nicht immer zum Vorteile der Konsumenten gewirtschaftet, aber ganz bestimmt immer zu Ungunsten der Produzenten.

Die sogenannten Herren Vertrauensmänner der Zentralen hatten nur zu oft den persönlichen Vorteil im Auge.

Ferner war zu jener Zeit für den Landwirt nirgends etwas um bares Geld zu kaufen, sondern man verlangte Waren; auch das schwächte den bäuerlichen Besitz.

Schon aus diesen kurzen Bemerkungen geht hervor, daß von einem Vermögenszuwachs beim Landwirt absolut nicht die Rede sein kann. Deshalb glaube ich auch von der Regierung verlangen zu müssen, daß die gesamte, sogenannte Vermögungszuwachsabgabe gestrichen werde. Ferner möge all jenen, die bereits die 15%ige Anfangsrate bezahlt haben, die Zahlung der übrig bleibenden Summe in 10 statt 6 Halbjahresraten bewilligt werden. Außerdem ist es dringend nötig, daß endlich die Bemessungsgrundlagen den Parteien zu gestellt werden, und vorgekommene Fehler bei der Bemessung sichergestellt und ausgebessert werden.

Ein weiterer Umstand, der die Zahlung der Vermögensabgabe, wenn schon nicht unmöglich nacht, aber wenigstens sehr erschwert, ist die Kriegsanleihe, die den Landwirt doppelt schwer trifft, da er nicht nur persönlich gezeichnet und den Besitz schwer belastet hat, sondern es sind auch die Gemeinden, alle mehr oder weniger tief mit Lombardschulden überlastet; dazu kommmmen noch die verschiedenen landwirtschaftlichen Genossenschaften als: Spar- und Darlehenskassen, Lagerhäuser u. s. w. Alle diese Körperschaften haben ihr Vermögen ezeichnet, sind mit Lombardschulden belastet und auch für sie haften die landwirtschaftlichen Mitglieder persönlich. Zudem war die Landwirtschaft bisher in dem neuen Staate nie geschützt, sondern sie war immer mit leeren Versprechungen vertröstet worden.

Wir sehen, daß wieder im heurigen Budget für die gesamte Landwirtschaft, dieser Voranschlag kaum drei Prozent aufweist; dagegen hat er für das Ministerium für Nationale Verteidigung volle 14% übrig. Bei dem Wehrpflichtbegünstigungsgesetz vom Dezember 1922, nach welchem 4000 Mann als Familienerhalter nach sechsmonatlicher Dienstzeit beurlaubt werden sollen, kommen wieder die einzigen Söhne, alter gebrechlicher Väter nicht dazu; denn schon bei einem Ausmaß von 10 Hektar Boden wird ausnahmslos die Möglichkeit angenommen, eine Ersatzkraft einstellen zu können, ohne zu erwägen, ob diser Grund im Getreide-, Rübenoder Futtergebiet liegt. Im letzteren Falle ist er durch die schwere Bewirtschaftungsmöglichkeit kaum imstande, eine kleine Familie zu ernähren. Er trägt nicht soviel um eine Hilfskraft einstellen zu können.

Aus alldem geht hervor, daß beim kleinund mittelbäuerlichen Besitz von einem Vermögenszuwachs nicht gesprochen werden kann.

Aber auch der größ ere landwirtschaftliche Besitz ist in kleinen anderen Verhältnissen, ja er ist der Vorkriegszeit gegenüber weit geschwächt und es trifft ihn die Bestimmung, daß bei einer Vermögensabgabe von über eine Million kein Nachlaß der Abgabe mehr gewährt erscheint.

Diese Abgrenzung trifft die größeren landwirtschaftlichen Besitze schwer. Es wird heute niemand mehr glauben, daß unsere Großgrundbesitzer in der Lage sind, die ihnen vorgeschriebene Abgabe bezahlen zu können, auch dort ist fast alles Baargeld in Kriegsanleihe oder ausländischen Wertpapieren angelegt. Der gesamte Besitz ist ja beschlagnahmt, große Flächen durch das Kleinpächtergesetz bereits enteignet, weit größere Flächen durch die Aktionen des Bodenamtes Rund Sebenfalls zu einem geringen Preis weggenommen. Häufig sind Restgüter geschaffen worden, die eine großzügige Bewirtschaftung ganz unrentabel machen, wenn nicht ganz ausschließen.

Zwei Momente möchte ich noch erwähnen: Von Elementarereignissen ist in der Vorlage überhaupt nichts vorgesehen, und diese sind doch sehr zu berücksichtigen. Ungeheure Flächen schon gepflegter Wälder hat die Nonne kahl gefressen, wo der Erlös aus dem Holz nach Abzug aller Passivposten nicht einmal die Wiederaufforstung bezahlt.

Es ist ein alter Satz: Das Wohl eines Staates hängt innig zusammen mit dem Wohl und Wehe seiner Landwirtschaft. Dieser Satz gilt natürlich auch für diesen Staat im eigenen Interesse, wenn die Regierung all die sachlichen Anregungen und Anträge, welche von deutscher Seite zu dem vorliegenden Gesetz gestellt werden, annimmt, wobei wir feststellen müssen, daß es auf jeden Fall unsere Hauptforderung bei dieser Novelle ist, daß sie der Anfang neuer Abänderungen des drakonischen Vermögensabgabegesetzes sei. (Souhlas a potlesk na levici.)

3. Øeè posl. Stenzla (viz str. 1345 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Einem langgehegten Wunsche der breitesten Schichten der Bevölkerung Rechnung tragend, hat sich endlich die Regierung dieses Staates entschlossen, die Novellierung des Gesetzes vom 8. April 1920, Nr. 309, betreffend die Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe vorzunehmen. Der heute dem Hause vorliegende Regierungsantrag sollte den abgabepflichtigen Bürgern Erleichterungen bringen, welche jedoch nicht in der Weise zum Ausdrucke kommen, daß der eventuell zu gewärtigende Nachlaß bei kleinem und mittlerem Besitz jene Höhe erreichen dürfte, die auf die weitere wirtschaftliche Existenz jedes Einzelnen einen besonderen Einfluß haben könnte. Die Steuern, die besonders Gewerbe und Handel in der heutigen Zeit der Wirtschaftskrise ohnedies übermäßig hoch belasten, wozu noch die enorm hohen Vorschreibungen der Vermögens- und Wertzuwachsabgabe hinzukommen, haben bereits in vielen Fällen den vollständigen Ruin des Steuerträgers herbeigeführt, wodurch nicht nur dem Staate, sondern auch der gesamten Volkswirtschaft ein Verlust zugefügt wird. Es ist gewiß nicht unbekannt, daß einzelne Steuerbemessungsbehörden bei der Berechnung der Vermögens- und Wertzuwachsabgabe die vom Staate bis heute nicht eingelöste Kriegsanleihe - somit bisher ein wertloses Papier - mit 40% in den Vermögensbesitz mit einbezogen haben. Hätte man im Jahre 1920 gleichzeitig mit der Gesetzwerdung der Vermögensabgabe auch die Kriegsanleihefrage einer gerechten Lösung zugeführt und hiebei gleichzeitig erklärt, daß die Kriegsanleihe nach gewissen perzentuellen Verhältnissen zum Vermögen, bzw. zum Vermögenszuwaschs progressiv in Zahlung für die zu leistende Abgabe angenommen wird, so hätte man der Volkswirtschaft dieses Staates einen großen Dienst erwiesen. Dabei wäre vermieden worden, so viele Familien und deren Existenzen zu ruinieren; die Unglücklichen haben sich ja sogar mitunter infolge der wirtschaftlichen Notlage das Leben nehmen müssen.

Der vorliegende Gesetzantrag beinhaltet wohl, den wirtschaftlich Schwächeren eine gewisse Erleichterung, u. zw. im günstigsten Falle bis zu 50% zu gewähren, was jedoch in den meisten Fällen durch den § 3 des Entwurfes infolge des 200%igen Vermögenszuwachses vom Jahre 1914 bis 1919 zunichte gemacht wird. Wenn man bedenkt, daß unbewegliches Vermögen, wie Haus- und Grundbesitz, Maschinen, Werkzeuge usw., welche bereits im Jahre 1914 den Besitzstand bildeten, im Jahre 1919 eine Aufwertung um fast 100 % bei der Feststellung des Endvermögens erfahren haben, so muß man doch zu der Erkenntnis kommen, daß dies nur ein scheinbarer Wertzuwachs ist, der in gar keiner Weise greifbar zum Ausdrucke kommt, nachdem der Abgabepflichtige mit diesem unbeweglichen Vermögen infolge der Nichtveräußerung keinen effektiven Vermögenszuwachs zu verzeichnen hatte. Wie aus dem Motivenbericht hervorgeht, ist der valutarische Wert der Krone vom Jahre 1920 bis 1922 auf das Doppelte gestiegen und wird derzeit auch noch um diesen Wert gehandelt, wodurch eigentlich folgerichtig eine Herabsetzung aller zur Vorschreibung gelangten Vermögens- und Wertzuwachsabgaben um 50% zu erfolgen hätte und von diesen 50% eigentlich der vorliegende Regierungsantrag über die Ermäßigung und Ergänzung des Vermögensabgabegesetzes sprechen müßte. Da dem aber nicht so ist, werden alle Abgabepflichtigen gezwungen, auf Grund der von mir vorher erfolgten Begründung, die Vermögens- und Wertzuwachsabgabe im Verhältnisse zum Jahre 1920 in der doppelten Höhe zu bezahlen.

Sehr geehrte Damen und Herren! Nach Aussagen führender Staatsmänner sollte eigentlich die Vermögensabgabe zur Stabilisierung der èechischen Valuta dienen, was jedoch nicht eingetreten ist, nachdem durch die ausgewiesenen angeblich aktiven Handelsbilanzen der Republik, ohne Zuhilfenahme der aus der Vermögensabgabe erflossenen Gelder, die Aufwärtsbewegung ohnehin eingetreten ist. Die Vermögensabgabe und Wertzuwachsabgabe wäre somit eigentlich schon wieder gesetzlich abzuschaffen gewesen, was auch bereits von maßgebenden èechischen Finanzmännern dieses Staates öffentlich in Versammlungen betont wurde.

Von deutscher Seite wurde eine ziemliche Anzahl vollkommen gerechtfertigter und begründeter Abänderungs- und Zusatzanträge eingebracht, wovon ich als Angehöriger der sogenannten deutschen Minderheit von vornherein die Überzeugung habe, daß dieselben niemals zur Annahme gelangen dürften. Meine Damen und Herren von der Mehrheit dieses Hauses! Hier wäre Ihnen Gelegenheit geboten, diesen Anträgen der deutschen Abgeordneten zuzustimmen, wodurch Sie nicht nur eine wirtschaftliche Angelegenheit des deutschen Volkes in diesem Staate fördern würden, sondern diese wirtschaftlichen Vorteile auch dem èechischen Volke, von welchem Sie gewiß auch mit der Bestimmung, die Volkswirtschaft zu schützen, als Abgeordnete hieher entsendet wurden, zu Gute kommen lassen würden. Der deutsche Gewerbe- und Kaufmannstand, der in der letzten Zeit der schweren wirtschaftlichen Not von der Vermögens- und Wertzuwachsabgabe sehr gedrückt wird, muß durch meine Person als seinen Vertreter erklären, daß dem viel gehegten Wunsche nach einer gerechten, den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Abänderung des Vermögensabgabegesetzes nicht Rechnung getragen wurde.

Ich erwarte wenigstens, daß das Finanzministerium veranlassen wird, daß die bisher eingebrachten Rekurse gegen die Vorschreibungen der Vermögens- und Wertzuwachsabgabe von den zustehenden behördlichen Instanzen einer gerechten Überprüfung sowie die eingebrachten Einwendungen einer wohlwollenden Berücksichtigung unterzogen werden. Wenngleich durch die vorliegende Novellierung des Vermögens- und Wertzuwachsabgabegesetzes vom 8. April 1920 nicht die gehegten Hoffnungen, die die deutsche Gewerbepartei bei der Änderung dieses Gesetzes an den Tag legte, zur Tat wurden, werde ich trotzdem, und in der Voraussetzung, daß in nicht allzu ferner Zeit neuerliche gesetzliche Erleichterungen eintreten dürften, für dieses Gesetz stimmen. (Potlesk na levici.)

4. Øeè posl. dr. E. Feyerfeila (viz str. 1346 tìsnopisecké zprávy):


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