Úterý 21. listopadu 1922

Aus den nackten Ziffern des Bodenamtes ist natürlich nicht ersichtlich, was eigentlich bisher vom Bodenamt geleistet wurde (Sehr richtig!) und was eigentlich mit diesem Kredit - denn es handelt sich ja lediglich um Kreditziffern - vom Bodenamte tatsächlich unternommen werden soll. Das Bodenamt entwirft zwar fortwährend Programme, kann aber in dem betreffenden Wirtschaftsjahre nur einen kleinen Teil des Programmes durchführen. Nur ein Vergleich mit dem Staatsrechnungsabschluß würde ein wirkliches Bild über die Lage geben. Trotzdem zeigt die Tatsache, daß das Personalerfordernis um 14 Millionen Kronen mehr beträgt als im Vorjahr, welch ungeheuere Belastung der Staat mit der doch nur als vorübergehend gedachten Bodenreform übernimmt. Wir aber betrachten es als die wichtigste Aufgabe der Nationalversammlung, in Ausübung der Kontrolle über die Verwendung der Staatsfinanzen Aufklärung darüber zu verlangen, in welcher Weise tatsächlich das Bodenamt die Bodenreform durchführt und was wirklich bisher geleistet wurde. Hierüber Aufklärung zu geben, ist Pflicht des Bodenamtes. Das Bodenamt wird natürlich mit dem Vorhalt kommen, daß diese Aufklär ung erst nach Abschluß der Aktionen gegeben werden könnte, weil momentan die Leistung im Vergleich zu den Vorbereitungsarbeiten ein ungünstiges Bild ergeben muß.

Wenn man den Versuch unternimmt, die Aufwendungen zu beleuchten, die mit der Bodenreform verbunden sind, so muß vor allem die Übernahme von Waldboden ausgeschieden werden. Die Verstaatlichung einer Walddomäne von 10.000 Hektar ist technisch ungeheuer leicht durchzuführen und erfordert viel weniger Arbeit als die Aufteilung eines gleich großen Meierhofes von 100 Hektar Ausmaß. Außerdem werden ja, wie ich bereits erwähnt habe, die mit der Wälderverstaatlichung verbundenen Kosten und Arbeiten vom Landwirtschaftsministerium geleitet. Um das richtige Bild zu gewinnen, muß man sich daher nur auf landwirtschaftlichen Boden beschränken. Wird nun angenommen, daß im Jahre 1923 das Bodenamt 100.000 Hektar landwirtschaftlichen Boden in das Eigentum der Bodenbewerber überführt und dieser Ziffer von 100.000 Hektar der Aufwand der Kosten der Zentralstellen und der Distriktstellen von rund 34 Millionen Kronen gegenübergestellt, so ergibt sich, daß auf jedem Hektar Boden, den das Bodenamt an die Bewerber abgibt, im Durchschnitt ein Betrag von 337 K lastet, was natürlich ganz enorm ist. Hiebei ist ausdrücklich zu berücksichtigen, daß das Bodenamt große Teile der landwirtschaftlichen Flächen als Restgüter, als ganze Höfe, weiterverkauft, wobei die auf den Hektar entfallenden wirklichen Kosten sehr gering sind. Wie bei der ganzen Konstruktion der Bodenreform nicht anders erwartet werden konnte, steht der damit verbundene Aufwand zu den Leistungen in gar keinem Verhältnis. Eine Umkehr von der einmal bestimmten Bahn könnte jedoch erst dann erwartet werden, wenn das wirkliche Verhältnis zwischen Aufwand und Leistungen klargelegt und der Bevölkerung zum Bewußtsein gebracht wird.

Wenn sich auch in den Ziffern des Staatsvoranschlages nicht erkennen läßt, welchen Effekt sie bisher gehabt hat und wohin die Bodenrefo rm in Zukunft führt, so wissen wir doch alle, daß die Bodenreform, so wie sie bisher durchgeführt wird und noch weiter durchgeführt werden soll, einem völligen Krach entgegengeht.

Was hat die èechoslovakische Bodenreform bisher erzielt? Außer dem Kleinpächtergesetz, dessen wohltätige Wirkungen ich nicht ableugnen kann, ist eine unbedeutende Aktion der Zuteilung von Baugelände und zerstreut liegenden Grundstücke entweder schon durchgeführt oder in Durchführung begriffen. Die Ergebnisse sind minimal, sie stehen, wie ich erwähnt habe, in keinem Verhältnis zu den Auslagen, welche darauf verwendet wurden, und schon dabei zeigt es sich, daß die Bodenreform in der Èechoslovakei keine rein wirtschaftliche Maßnahme ist, sondern den Zweck hat, dem Nationalismus der Chauvinisten zum Durchbruch zu verhelfen, um die Deutschen von ihrer angestammten Heimat zu verdrängen, zu unterdrücken und auszumerzen. In meiner Tätigkeit als Abgeordneter könnte ich mit vielen Beispielen dienen, in denen das Bodenamt und seine Funktionäre bis hinab zum kleinsten Zuteilungskommissär von dem Grundsatz ausgegangen sind, der Boden gehöre vor allem den èechischen Hetzern im deutschen Gebiete und müsse ihnen zugeteilt werden. Erst dann, wenn keine solchen Hetzer mehr aufzutreiben waren, hat man auch den Deutschen das, was übrig blieb, allergnädigst zu überlassen sich gezwungen gesehen. So ist die Bodenreform im deutschen Siedlungsgebiet bisher gewesen. Mit der allgemeinen Bodenzuteilung ist im deutschen Siedlungsgebiet noch nicht angefangen worden und so sind wir da vorerst nur auf Vermutungen angewiesen. Aber wenn ich die Stimmen der èechischen Presse und einzelner einflußreicher Parteihäupter im èechischen Lager recht verstanden habe, so haben wir auch keine Objektivität zu erwarten. Ihre Bodenreform ist ein typischer Fall der Feindseligkeit gegen das deutsche Volk, die das deutsche Volk an seiner Wurzel treffen soll, in der ureigensten Heimat, an der Scholle, auf der es lebt, um es von da zu verdrängen und zu vertreiben. Diese bittere Erkenntnis haben wir schon, daß die Bodenreform, wenn sie so weiter ausgeführt wird, wie sie bis jetzt vom Boden amte praktiziert wird, unser Landvolk zu vernichten trachtet.

Ich möchte dahe heute hier feierlich erklären: Das deutsche Volk im èechoslovakischen Staate wird die zu seinem Nachteil widerrechtlich getroffenen Maßnahmen und Verfügungen des staatlichen Bodenamtes nie anerkennen, denn schon die Bodenreformgesetze, welche von der èechslovakischen Revolutionsversammlung beschlossen worden sind, waren ein Zwangsakt, welchen das deutsche Volk gegen sich nicht gelten lassen kann. Außerdem entbehrt auch die Tätigkeit des staatlichen Bodenamtes der vorgeschriebenen Kontrolle durch das gewählte Parlament. Das deutsche Volk behält sich daher vor, auf Grund des Volksrechtes und des vertraglichen Minderheitsschutzes die Gutmachung dieser Übergriffe nicht nur von der Staatsregierung zu verlangen, sondern auch gegenüber denjenigen, welche auf diese rechtswidrige Art Boden zugeteilt erhalten haben, zur Geltung zu bringen und durchzusetzen. Durch das Zuteilungsgesetz sollte die Errichtung selbständiger landwirtschtftlicher Betriebe erreicht werden, die für den Unterhalt des Landwirtes und seiner Familie hinreichen, u. zw.: erstens durch Vergrößerung der schon vorhandenen Zwerg- und Kleinbetriebe zu solchen im Ausmaße einer selbständigen Ackernahrung, und zweitens durch Neuschaffung derartiger Besitzungen mit Hilfe des beschlagnahmten Bodens. Es sollte also eine neue Bauernschicht geschaffen werden, u. zw. nach dem Vorbilde der amerikanischen Heimstätten und des deutschen Rentengutes. So wichtig im Staate es ist, einen Bauernstand zu besitzen, der fähig ist, sich selbst zu erhalten und dem es möglich ist, die Ergebnisse der modernen landwirtschaftlichen Betriebslehre anzuwenden, so muß doch festgestellt werden, daß bei der tatsächlichen Durchführung der èechoslovakischen Bodenreform die Ziele von Grund auf geändert wurden. Nicht die Schaffung von bäuerlichen Anwesen ist das bisherige praktische Ergebnis der èechoslovakischen Agrargesetzgebung, sondern eine planlose Zerschlagung der bestehenden Besitzungen und Parzellierung des Bodens. Die Schaffung eines wirtschaftlich notwendigen Bauernstandes ist dabei in Vergessenheit geraten. Bisher sind in Böhmen die Herrschaften Podìbrad und Pardubitz aufgeteil worden, beide Eigentum reichsdeutscher Besitzer. Von der Herrschaft Podìbrad erhielten die èechischen Großgrundbesitzer Hyross und Šlechta 65%, der Rest wurde an 1568 Bewerber aufgeteilt, es entfallen somit auf einen dieser Bewerber durchschnittlich 1·35 Hektar. Also wechselte mehr als die Hälfte der Herrschaft bloß den Besitzer, wobei der neue Erwerber, der Großgrundbesitzer Hyross, schon einen anderen Großgrundbesitz hatte, der eigentlich gleichfalls der Beschlagnahme unterlag. (Výkøiky na levici.) Vom restlichen Teil wurden keineswegs selbständige Ackernahrungen geschaffen, sondern dieser Großgrundbesitz wurde ziel- und planlos an die Bodenwerber aufgeteilt. Auf ähnliche Art erfolgte die Durchführung in Pardubitz. Das Sonderbarste bei der Aufteilung dieses Großgrundbesitzes ist noch der Umstand, daß die èechoslovakische Aktienfabrik für Explosivstoffe in Prag 425 Hektar von dieser Herrschaft zugeteilt erhielt.

Die reichsdeutsche Kolonisation und die russische Agggrarreform haben sich gleich der èechischen Bodenreform die Schaffung von bäuerlichen Anwesen zum Ziel gesetzt. Diese Bodenreformen haben aber, trotzdem sie sich nicht so rigoroser Mittel bedient haben wie die èechoslovakische, doch das gesteckte Ziel erreicht und große Erfolge gezeitigt.

Die èechoslovakische Bodenreform hat sich Ziele gesteckt, die vom wirtschaftlichen Standpunkt aus zu begrüßen gewesen wären, wenn sie mit weniger derben Mitteln angestrebt und wenn sie die einzigen Ziele der èechoslovakischen Bodenreform gewesen wären. In der Ausführung hat sich aber gezeigt, daß die èechische Bodenreform, sowie sie vom Bodenamt praktiziert wird, nicht wirtschaftliche Ziele verfolgt, sondern beherrscht ist von dem Streben nach Enteignung des Landbesitzes der Minderheitsvölker. Dieses rein politische Ziel in Verbindung mit der unwirtschaftlichen Durchführung der Bodenreform, die planmäßige Zerschlagung von Wirtschaftseinheiten und Schaffung von Besitzungen an deren Stelle, die heute schon nicht lebensfähig sind, muß die èechische Bodenreform als eine Gefahr für die Entwicklung in wirtschaftlicher und nationaler Hinsicht aufzeigen.

Was die Ausführung der Bodenreform in Bezug auf die Wälder betrifft, ging das Bodenamt von unrichtigen Voraussetzungen aus und gelangt zu einem verfehlten Ergebnis. Ein Vergleich der Bewaldungsprozente Europas zeigt, daß der Anteil des Staates an Waldbesitz in der Èechoslovakei im Vergleich zu den anderen Staaten Europas durchschnittlich nicht geringer ist und daher keiner Vermehrung bedarf. In Bezug auf das Verhältnis von Staatswald und Privatwald in Europa wird die Èechoslovakische Republik nur von wenigen Staaten übertroffen, hauptsächlich von Rußland. Man kann aber nicht sagen, daß deshalb, weil Rußland einen größeren Staatswaldbesitz hat, die Vermehrung des Staatswaldbesitzes in der Èechoslovakei zur Vervollkommnung ihrer Einrichtungen notwendig sei, weil man mit diesem Argumente Staaten wie England, Frankreich oder die Schweiz hinter Rußland zurückstellen würde. Im übrigen hatte Rußland vor dem Kriege die Deckung seiner. Staatsausgaben noch nicht vollständig auf ein differenziertes und ausgebildetes Steuersystem aufgebaut. Dort kam also den Erträgnissen aus dem Staatsbesitz für die Ausgabendeckung eine erhöhte Bedeutung zu und aus diesem Umstande erklärt sich auch das Überwiegen des Staatswaldbesitzes in Rußland. Die Èechoslovakei gehört aber zu den Staaten in Mitteleuropa und hat wahrhaftig schon seit ihrem Anfang ein so ausgebildetes Steuersystem mit so hohen Steuersätzen eingeführt, daß es die anderen mitteleuropäischen Staaten und auch diejenigen Westeuropas darin schon überholt hat. Es genügt auf die Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe hinzuweisen, die Erbschaftssteuer, die Grundverkehrs- und Umsatzsteuern in das Gedächtnis zu rufen, die famose Kunstdüngersteuer, die ja hauptsächlich auf dem Wald lastet, also die manigfaltigsten Arten von Steuern, alle mit hohen Sätzen ausgestattet.

Übrigens hat der èechoslovakische Staat in der Slovakei und namentlich in Karpathorußland ungeheuere Staatswaldungen, sodaß er damit schon übersättigt ist; und dabei ist die Bewirtschaftung dieser Wälder im staatlichen Betrieb eine äußerst mangelhafte und es wird noch ein Jahrzehnt vergehen, bevor diese Waldungen rationell bewirtschaftet werden. Dies spricht dafür, daß der Staat, bevor er an die Erweiterung seines eigenen Waldbesitzes schreitet, erst sein volles Augenmerk auf die Verbesserung der Bewirtschaftung des vorhandenen Waldbesitzes richten müßte.

Die Begründung der Verstaatlichung der Grenzwälder durch das Bodenamt mit wirtschaftlichen Motiven ist nur der über die wahren Ziele der èechoslovakischen Forstpolitik gebreitete Schleier, der das Ausland täuschen soll; denn der wahre Zweck der Bodenreform ist die Überführung deutschen Besitzes in èechische Hände. In den deutschen Gebieten sollen danach die deutschen Gemeinden und deutschen Bezirke Wald nicht erhalten dürfen, damit ihre finanziellen Mittel nicht gestärkt werden. Die Verstaatlichung der Grenzwälder verfolgt das einzig wirkliche Ziel, die Überführung des Besitzstandes der deutschen Minderheit in èechische Hände. Nur durch die Wälderverstaatlichung kann die Èechisierung des Waldbesitzes durchgeführt werden. Eine Überführung deutscher Wälder in èechischen Privatbesitz ist nach den gesetzlichen Bestimmungen unzulässig. Es mußte daher der bevorzugte Anspruch der Gemeinden und Bezirke, den sie nach § 10 des Zuteilungsgesetzes auf Waldboden hatten, umgangen werden und dies konnte nur durch die Verstaatlichung des deutschen Privatwaldes bewerkstelligt werden.

Ein Beweis dafür, daß es sich dabei tatsächlich um die Überführung des deutschen Besitzstandes handelt, geht aus einer Karte hervor, in welcher diejenigen Besitze, die in der nächsten Zeit übernommen werden sollen, verzeichnet sind. Daraus geht klipp und klar hervor, daß diese Wälder entlang der Grenze natürlich im deutschen Siedlungsgebiet liegen.

Die èechische Bodenreform wird in diesem Staat vom Bodenamt nur zur Enteignung des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes des deutschen Volkes ausgenützt und weil der Waldanspruch der Gemeinden gesetzlich feststeht, sucht man diese Ansprüche dadurch zu umgehen, daß man die Wälder im deutschen Sprachgebiet verstaatlicht.

Ich bestreite, daß das Bodenamt und die èechische Regierung zu dieser massenhaften Wälderverstaatlichung eine gesetzliche Handhabe besitzen. Im Grundgesetz der èechischen Bodenreform, in dem sogenannten Beschlagnahmegesetz, heißt es ausdrücklich, daß der übernommene beschlagnahmte Boden, soweit ihn der Staat nicht zu gemeinnützigen Zwecken behält, zuzuteilen ist an die weiter angeführten Bodenbewerber. Im Zuteilungsgesetz, das übrigens ein Ausführungsgesetz des genannten Beschlagnahmegesetzes ist, sind allerdings schon drei Wörtchen eingeschmuggelt worden. Es heißt dort nicht mehr "für gemeinnützige Zwecke zurückbehält", sondern "soweit der Staat beschlagnahmten Boden nicht selbst behält oder für gemeinnützige Zwecke verwendet." Nun geht aus der seinerzeitigen Verhandlung der Bodengesetze im Revolutionskonvent und aus dem Motivenbericht zu den einzelnen Gesetzen ganz klar hervor, daß der damalige Gesetzgeber an eine massenhafte Wälderverstaatlichung nicht gedacht hat. Denn in den Augen eines wahren Bodenreformers wird ja dadurch, daß der Boden verstaatlicht wird, der Boden der Bodenreform eigentlich entzogen. Es ist also nicht Bodenreform, wenn man daran geht, Boden zu verstaatlichen, im Gegenteil hier wird der Boden, der verstaatlicht wird, der Reform direkt entzogen und deshalb besteht keine gesetzliche Grundlage, eine derartige massenhafte Wälderverstaatlichung durchzuführen.

Über die Posten im Voranschlage des Landwirtschaftsministeriums, die über die Wälderverstaatlichung Aufschluß geben sollen, möchte ich Folgendes anführen: Nach den Ziffern ist die Übernahme einer Waldfläche von 234.000 Hektar im Jahre 1923 geplant, und zwar sollen 202.000 auf Böhmen, Mähren und Schlesien und 32.000 auf die Slovakei entfallen. Das Erfordernis dafür ist in Böhmen, Mähren und Schlesien mit 54·5 Millionen, für die Slovakei mit 9,280.000 K, daher zusammen mit rund 64 Millionen Kronen vorgesehen. Zu diesen ordentlichen Auslagen kommen noch außerordentliche, und zwar 4% Zinsen vom Übernahmspreis von 450 Millionen, das sind rund 18 Millionen, 1% Amortisation, das sind 4.5 Millionen, Ersatz der Regieauslagen bei der Übernahme durch das Bodenamt 9 Millionen Kronen, weiters die Jahresrate an den Kolonisationsfond und den Angestelltenfond, und zwar auf 10 Jahre aufgeteilt, rund 6 Millionen, ferner die Barzahlungen nach § 60 des Entschädigungsgesetzes (das sind diese gewissen Forderungen) 14 Millionen Kronen - dieser Posten würde jedenfalls einer gründlichen Aufklärung bedürfen, das sind die Forderungen, die ja bekanntlich vom Übernahmspreise abzurechnen sind - und schließlich der 15 %ige Beitrag zur Vermögensabgabe. Das ergibt ein Erfordernis der außerordentlichen Ausgaben von rund 85.5 Millionen, daher ordentliche und außerordentliche zusammen 155 Millionen Aufwand. An Einnahmen werden dafür vorgesehen der Rohertrag von diesen 432.000 Hektar Wald im Betrage von 151,650.000 Kronen, daher ein Hektar-Rohertrag von 648 K.

Der Präsident des Bodenamtes, Dr. Viškovský, hat mit Hilfe statistischer Daten versucht, die Notwendigkeit der Wälderverstaatlichung nach zuweisen, und durch seine Unterschrift hat dieser Artikel offiziellen Charakter erhalten. Es ist allerdings zu beklagen, daß in diesem doch offiziellen Artikel einige Unrichtigkeiten vorkommen, insbesondere bei den Ziffern, die jedenfalls in einer solchen Auslassung vermieden werden müssen. So gibt z. B. Präsident Viškovský auf der einen Seite an, daß die gesamte Waldfläche in der Republik 4,661.133 ha beträgt, während sie auf einer anderen Seite mit 4,587.139 ha angegeben wird, ohne daß mitgeteilt wird, worauf eigentlich die Differenz in diesen Angaben zurückzuführen ist. Für die Notwendigkeit der Verstaatlichung von Privatwäldern führt Präsident Viškovský drei Momente als ausschaggebend an: 1. das allgemeine Staatsinteresse, 2. den bisherigen Umfang des Staatswaldbesitzes, 3. dieHerstellung einer Harmonie zwischen großem Privateigentum und Staatseigentum.

Der Anteil des Staates am gesamten Waldbesitz ist ja nicht gering. Der Anteil in Böhmen beträgt allerdings nur 3.78%, in Mähren und Schlesien 7.72%. Aber wir dürfen doch nicht die Länder für sich allein betrachten, sondern müssen den Staat als einheitliches Ganzes ins Auge fassen. Die Notwendigkeit der Verstaatlichung im Hinblick auf das allgemeine öffentliche Interesse führt Präsident Viškovský auf die Schaffung von Wohlfahrtswäldern zurück. Es sind, wie er sagt, Waldungen, die nicht nach den Grundsätzen des finanziellen Ertrages, so dern des Gemeinwohles, Erhaltung des Waldbodens, Schutz vor Wildbächen, des Quellengebietes u. s. w. bewirtschaftet werden. Deshalb ist es umso erstaunlicher, daß Präsident Viškovský aus solchen sogenannten Wohlfahrtswaldungen Erträge errechnet, die neben der Verzinsung des zum Ankauf investierten Kapitals noch 2% Amortisation ergeben, so daß diese Waldungen eine 6 %ige Waldrente liefern werden. (Výkøiky na levici.) Wohlfahrtswaldungen mit 6% Waldrente, das ist wohl die größte Leistung, die man einem Fachmanne zutrauen kann, wenn man bedenkt, daß selbst reine Ertragungswaldungen sich nur mit 3% verzinsen. Man muß sich dabei wohl fragen, ob nicht andere Wohlfahrseinrichtungen in diesem Staate dringlicher wären als die Schaffung von Wohlfahrtswaldungen. Bezüglich des zweiten Momentes, das Präsident Viškovský anführt, ist nur zu erwähnen, daß das èechische Landwirtschaftsministerium im vorigen Dezemberheft seiner "Mitteilungen" selbst offen zugesteht, daß die Bewirtschaftung der Staatswaldungen in der. Slovakei und in Karpathorußland auf einer so niedrigen Stufe steht, daß es jahrzehntelanger angestrengtester Arbeit bedürfen wird, diese Waldungen nach den Forderungen der modernen Forstwirtschaft bewirtschaften zu können. Die gesamte Fläche dieser Waldungen beträgt 586.977 ha. Wenn das Ministerium selbst die schlechte Bewirtschaftung dieser Waldungen zugibt und erst nach Jahrzehnten den Beweis, daß sie einer besseren Bewirtschaftung fähig sind, zu erbringen imstande sein wird, dann ist es einfach unerklärlich, wie Präsident Viškovský aus der Amtsführung der heutigen Sta atsforstverwaltung das Recht zur Verstaatlichung von vorläufig weiteren 234.000 ha Privatwaldbesitzt ableiten kann.

Was das Verhältnis der Staatswaldungen zu den Gesamtwaldungen betrifft, so habe ich bereits erwähnt, daß ihr Anteil 15·1% beträgt, mithin so beträchtlich ist, daß dieser Prozentsatz den damit verbundenen Aufgaben völlig genügt. Ich habe bereits erwähnt, daß, wenn Präsident Viškovský das Verhältnis von Böhmen, Mähren und Schlesien allein betrachtet, demgegenüber doch eingewendet werden muß, daß diese Länder im Rahmen der èechoslovakischen Republik nicht selbständig sind. Mit Hilfe derartiger Folgerungen kann man schließlich bei Schaffung der Gaue oder Bezirke zu dem Schlusse kommen, daß einzelne Gaue und Bezirke im Verhältnis zum Privatwaldprozentsatz zu wenig Wald haben und so die Handhabe für die Verstaatlichung des gesamten Privatwaldes erlangen. Präsident Viškovský begründet die Vergrößerung des Staatswaldbesitzes mit der Notwendigkeit der Staatskontrolle über den Holzmarkt und will auf diesem Wege eine Ausbeutung der Bevölkerung seitens der privaten Holzproduzenten durch Zusammenschluß verhindern: Ich glaube, eine solche Kartellierung und Ausbeutung der Bevölkerung läßt sich auf dem Wege des Zolltarifs, der Zollverträge und mit Hilfe der Tarifpolitik viel leichter und wenigstens für die Steuerträger viel billiger verwirklichen, als im Wege der Verstaatlichung der Wälder. Und ich glaube, daß die Staatswaldwirtschaft der Bevölkerung das Holz auch nicht billiger zu liefern imstande sein wird, als der bisherige Waldbesitz, im Gegenteil, es wäre nicht schwer zu beweisen, daß gerade das Umgekehrte der Fall ist, daß die Bevölkerung das Holz aus den Staatswaldungen viel teurer bezahlen muß, als aus dem Privatwalde.

Und schließlich wendet sich Präsident Viškovský gegen die Deutschen, die die Behauptung aufstellen, daß die Wälderverstaatlichung ein Raub deutschen Eigentums sei und stellt in diesem Zusammenhange die These auf, daß durch die Verstaatlichung der Privatwälder erst der heimatliche Wald geschaffen werden soll. Vielleicht erinnert sich Präsident Viškovský daran, daß er kürzlich im 6. Hefte des II. Jahrganges der "Pozemková Reforma" ganz offen erklärt hat, daß die Èechen im alten Österreich gegen eine Verstaatlichung waren, weil sie damals in der Verstaatlichung der Wälder nur einen Raub èechischen Eigentums erblickt haben. Heute bestreitet er aber, daß die Verstaatlichung des deutschen Waldes ein Verlust deutschen Besitzes ist, und doch ist die Wälderverstaatlichung nur die Enteignung deutschen Besitzstandes und die Èechisierung desselben. Unter den enteigneten 35 Waldbesitzern gibt es nur 2 Èechen mit rund 19.000 ha, 1 Polen mit rund 5000 ha, 2 Magyaren mit rund 2000 ha, während 31 Deutschen eine Gesamtwaldfläche von rund 260.000 ha enteignet wurde. (Hört!) Es entfallen somit 95 % auf die Angehörigen der Minderheitsvölker und nur 5% auf die Èechen. In Böhmen allein werden im deutschen Sprach- und Siedlungsgebiet rund 121.000 ha verstaatlicht, während im èechischen Gebiet nur rund 18.000 ha verstaatlicht werden. Den deutschen Besitzern werden über 30% ihrer Wälder weggenommen, den Èechen kaum 4%. Im ganzen Staate werden im deutschen Siedlungsgebiet 131.000 ha, im èechischen 46.000 ha und im slovakischen, ungarischen und russischen Gebiet 109.000 ha verstaatlicht. Unter diesen Umständen will Präsident Viškovský noch das Ziel der Verstaatlichung bestreiten, sowie auch bestreiten, daß die Verstaatlichung des Waldes den Anspruch der deutschen Gemeinden und Bezirke zunichte machen will, den sie nach § 10 des Zuteilungsgesetzes auf den beschlagnahmten Waldboden zu erheben berechtigt sind.

Das ist der wahre Zweck und das einzige Mittel der èechischen Staatswaldpolitik und Präsident Viškovský hätte wohl besser getan, dies offen und ehrlich als Gegner der Deutschen zu bestätigen, als zu versuchen, die volkswirtschaftliche Notwendigkeit der Wälderverstaatlichung zu beweisen.

Es wird nebe diesen volkswirtschaftlichen Gründen versucht, auch militärischstrategische Gründe ins Treffen zu führen. Die Sicherheit des Staates erfordere es, daß in den Genzgebieten ein Heer von verläßlichen Personen angesiedelt werde, das Interesse der Sicherheit des Staates verlange es, daß insbesondere èechische Förster, Angestellte und Arbeiter hier in diesen deutschen Waldgebieten beschäftigt werden, die nicht nur im Falle einer kriegerischen Verwicklung, sondern auch in Friedenszeiten, insbesondere zum Zwecke des Zollschutzes, dem Schmuggel und der Pascherei begegnen sollen. Was die militärisch-strategischen Maßnahmen betrifft, so sind sie bereits hinlänglich widerlegt worden. Selbst Präsident Masaryk hat erklärt, daß im Zeitalter der Ferngeschütze und der Luftaufklärung eine strategisch-militärische Sicherung durch einen breiten Waldgürtel ein Unding sei. Somit bleibt nur der zweite Grund übrig, der des Zollschutzes, und da kann ich Ihnen sagen: Als wir das zweifelhafte Glück hatten, an unserer Grenze im Jahre 1919 èechische u. zw. russische Legionäre zu haben, die allerdings auch gegen den Staat später Revolution gemacht haben, die bekannten Eisensteiner Legionäre, da blühte das Pascher- und Schmuggelwesen nie so, wie zu dieser Zeit. Ja es waren sogar Taxen festgesetzt, z. B. auf ein Schaf 20 Kronen, ein Pferd 200-300 Kronen, je nach dem Geschäftsgang, und die betreffenden Grenzwächter haben die betreffenden Tiere noch selbst über die Grenze gebracht und übergeben. Auch aus der jüngsten Zeit könnte man Beispiele anführen, wo gerade Leute, die Sie an die Grenze als Zwangsverwalter hingesetzt haben, am meisten Schmuggel betrieben haben, so daß heute noch zwei Frauen dieser Beamten im Gewahrsam des bayrischen Amtsgerichtes in Zwiesel sitzen. Das sind keine Gründe. Ich glaube, die deutschen Forstbeamten und Angestellten, die deutschen Forstarbeiter haben bisher ihren Dienst voll und ganz versehen, sie haben trotz der schwierigen Verhältnisse auf ihren Posten ausgeharrt, ihr Bestreben war es, den Wald zu pflegen, den Wald in seiner Pracht zu erhalten.

Das Bodenamt selbst hat die Gesetze mißachtet, wie es in dem Falle des Gutes Fichtenbach bei Taus ja hinlänglich bekannt ist. Es hat sich selbst über die klaren Bestimmungen der Bodengesetze hinweggesetzt dadurch, daß das Bodenamt dem berechtigten Anspruch der einheimischen Gemeinde Vollmau bzw. den Ansprüchen der dortigen kleinen Leute, Arbeiter u. s. w. nicht entsprach. Das deutsche Gut Fichte bach wurde in das Arbeitsprogramm drr ersten Periode des Bodenamtes aufgenommen und trotzdem wurde die Zustimmung izum Abverkauf dieses Gutes an die Gemeinde Taus gegeben, obzwar diese Stadt bereits über Tausende von ha Waldboden verfügt. Das ist also ein Kapitel für sich. Es ist nur traurig, daß das Bodenamt selbst seine Versprechungen und schriftlich gegebenen Zusagen dann nicht achtet. Ich habe hier vor mir eine Zuschrift des Bodenamtes an das Gemeindeamt in Vollmau liegen, in deren Gemeindegebiet das Gut Fichtenbach liegt, wonach dem Gemeindeamt mitgeteilt wird, daß das Gut in das - Arbeitsprogramm aufgenommen worden ist und daß die Gemeinde und die dortigen Bewerber rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt werden, und dann ihre gesetzlichen Ansprüche auf Bodenzuteilung geltend machen können. Statt dessen wurden die Besitzer dieses Gutes fö rmlich gezwungen, dieses Gut nicht der Gemeinde Vollmau, oder einer gebildeten Genossenschaft zu verkaufen, sondern d. Stadtgemeinde Taus. Obwohl gegen die Genehmigung. des Abverkaufes Einspruch erhoben wurde, hat das Bodenamt dennoch diesen Abverkauf genehmigt und dadurch die Rechte der Gemeinde Vollmau mißachtet und besonders die vielen kleinen Bodenbewerbe in Fichtenbach, meistens Arbeiter und kleine Pächter, vollständig ausgeschaltet. Bemerkenswert ist, daß die Stadtgemeinde Taus jetzt den dortigen Angestellten und Arbeitern die Kündigung zugehen ließ und daß daher diese Leute in kürzester Zeit brotlos werden. Ihre Existenz ist in keiner Weise gesichert worden. Es ist eine Rechtsfrage, ob es nicht Aufgabe des Bodenamtes ist, in diesem Falle auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen für die Existenzsicherung der dortigen Angestellten und Arbeiter vorzusorgen.

Ein anderes Beispiel möchte ich noch kurz anführen, das ist die Behandlung der langjährigen Kleinpächter auf dem Gute Eisenstein. Diese haben seinerzeit die gesetzlichen Anforderungsrechte auf ihre Pachtgründe bei Gericht, bei der Verwaltung der Herrschaft ordnungsgemäß angemeldet und um die Zuweisung dieser iihrer Pachtgründe ins Eigentum angesucht. Das Gericht hat über diese Anmeldungen Erhebungen eingeleitet. bereits den Vertreter des Großgrundbesitzes vernommen und die Angelegenheit soweit klargestellt, daß die gerichtliche Zuweisung dieser kleinen Pachtgründe ehestens zu erwarten stand. Besonders möchte ich darauf hinweisen, daß der Oberste Gerichtshof in Brünn die von dieser Herrschaft angefochtenen Anforderungsrechte derjenigen Kleinpächter grundsätzlich anerkannt hat, die zugleich Holzhauer auf diesem Großgrundbesitz sind bzw. waren. Nun hat aber, um die gerichtliche Zuweisung dieser klein en Pachtgrundstücke auf der Herrschaft Eisenstein zu verhindern, das Bodenamt sich anfangs Sommer des vorigen Jahres kurzerhand entschlossen. diesen Großgrundbesitz für den Staat zu übernehmen, diese Übernahme dem Gerichte anzuzeigen und dadurch das gerichtliche Verfahren zur Einstellung zu bringen. Obwohl nun in der dritten Novelle des Kleinpächtergesetzes ganz klar bestimmt ist, daß dieses gerichtliche Verfahren seitens des Bodenamtes weiterzuführen ist, hat seither das Bodenamt. es ist schon über ein Jahr her, noch nicht das geringste veranlaßt. obwohl ich diese Angelegenheit schon anläßlich der Beratung des vorjährigen Staatsvoranschlages und insbesondere bei Beratung der Novelle zum Entschädigungsgesetz sowohl im Ausschuß als auch hier vorgebracht habe und auch das Bodenamt davon Kenntnis hekommen hat. Es ist bezeichnend für die Tätigkeit des Bodenamtes. daß es diese klaren Rechtsansprüche der langjährigen Kleinpächter, die zum Teil sogar grundsätzlich vom Obersten Gerichtshof anerkannt wurden, hisher noch nicht anerkannt hat. im Gegenteil, daß das Bodenamt, bzw. die Zwangsverwaltung des Bodenamtes auf diesem Besitz in den letzten Tagen daran gegangen ist, sogar einige dieser langjährigen Kleinpächter gerichtlich zu kündigen. Das ist nur ein ganz kleines Bild der Tätigkeit des staatlichen Bodenamtes.


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