Az iskolaügyi miniszter úrtól, aki a fenti bajokat szintén ismeri, elvárjuk, hogy gondot fordítson arra, hogy ne az iskolaprogramm szerint 1930-ban, hanem már a közel jövõben nem 60 növendékes, hanem 30-40 növendéket számláló osztályok álljanak odalent a kultura szolgálatában.
A kormány kötelessége minden eszközzel
odahatni, hogy az iskolakényszer és a beiskoláztatás nemcsak a
papiroson, hanem a valóságban is megtörténjen. (Potlesk na
levici.)
Hohes Haus! (Hluk.)
Místopøedseda dr. Hruban (zvoní):
Pánové, prosím o klid.
Posl. Böhr (pokraèuje): Meine geehrten Damen und Herren! Namens des Deutschen parlamentarischen Verbandes habe ich folgende Erklärung zu der in Verhandlung stehenden Vorlage über die Gemeindewahlordnung abzugeben: (Hluk. Místopøedseda dr. Hruban zvoní.)
Die von der Regierung vorgelegte Gesetzesnovelle zur Gemeindewahlordnung gipfelt in der Bestimmung des § 10, nach welchem die neueingeführte vierjährige Amtsdauer der Gemeindevertretungen rückwirkend auch für die gegenwärtig im Amte befindlichen Gemeindevertretungen eingeführt wird. Für diese Bestimmung führen die Motive der Gesetzesvorlage technische Gründe an, und zwar die Unmöglichkeit, die Wählerlisten in der in Betracht kommenden Zeit richtigzustellen. Es ist überflüssig, auf diese fadenscheinige Ausrede auch nur mit einem Worte einzugehen, der wahre Grund für die Verschiebung der Gemeindewahlen liegt in den politischen Verhältnissen, nämlich in der von den èechischen Mehrheitsparteien gefürchteten Änderung in der Willensmeinung der Wählerschaft, welche erweisen würde, daß die an der Macht befindlichen Parteien zum großen Teile das Vertrauen der Wähler verloren haben. (Sehr richtig! Výkøiky.) Würde sich dies aber in den Gemeindewahlen äußern, so könnte natürlich auch die jetzige Nationalitätenversammlung vor demokratischen Begriffen nicht mehr bestehen und müßte aufgelöst werden, um diesem Stimmungsumschwung der Wähler Rechnung zu tragen. (Sehr richtig!) Dies aber paßt den gegenwärtigen Machthabern nicht, und sie suchen sich daher durch ein Vorgehen an der Macht zu halten, welches wir als undemokratisch, ja als einen Betrug an der Wählerschaft brandmarken müssen. (Souhlas a potlesk na levici.)
Die jetzigen Gemeindevertretungen sind von den Wählern mit dreijährigen Befugnissen ausgestattet worden, es ist unerhört, daß man die Gesetzgebung eines Staates dazu mißgebraucht, um die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften unbediingt einzuholende Willensmeinung der Bevölkerung unmöglich zu machen.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurfe hat sich die èechische Demokratie unserer Meinung nach auch in den Augen derjenigen gerichtet, welche diese Überzeugung nicht schon bisher hatten.
Die Wählerschaft möge auch an diesem Beispiele erkennen, daß den èechischen Mehrheitsparteien ni cht einmal das oberste Gesetz der Demokratie heilig ist, nach welchem der Wille der Bevölkerung durch die Wahlen die Grundlage für die Gestaltung der Rechts- und Staatsgeschäfte zu bilden hätte.
Wir wenden uns von diesem Beginnen
mit Entrüstung ab. (Souhlas a potlesk na levici.)
Meinen Damen und Herren! Es ist außer Frage, daß die Gemeindewahlordnung einer Reform bedurfte. Es wurde auch schon von der Regierung und von den Majoritätsparteien anerkannt, daß eine Änderung der Gemeindewahlordnung notwendig ist, und wir hatten bereits im Senat eine Vorlage, welche sich mit der Reform der. Gemeindewahlordnung beschäftigte. Nun haben wir heute zu beraten, nicht über diese Vorlage, welche dem Senat unterbreitet wurde, sondern wir haben eine neue Vorlage vor uns, welche gleichfalls einige Änderungen der Gemeindewahlordnung herbeiführen soll. Wenn wir aber diese Vorlage, mit der wir uns gegenwärtig beschäftigen, eine Gemeindewahlreform nennen wollten, wäre das eine falsche Bezeichnung, eine Falschmeldung.
Nicht sachliche Gründe und Motive führten zu dieser Vorlage, sondern wir wissen es, daß es rein politische Motive sind, welche die Majoritätsparteien veranlaßten, diese Regierungsvorlage herbeizuführen. Es handelt sich bei dieser Vorlage nicht um die notwendige Änderung des Gemeindewahlgesetzes, sondern lediglich und ausschließlich darum, die Mandatsdauer der jetzt gewählten Gemeindevertreter zu verlängern. Man will heuer keine Wahlen. Und weil die Wahlen hinausgeschoben werden sollen, mußte diese Gesetzesvorlage im Hause eingebracht werden.
Die Wahlen sind fällig. Ich will mich darauf nicht einlassen, ob wir nicht jetzt schon mit dem Gesetze zu spät daran sind, ob die Mandatsdauer nicht schon abgelaufen ist. Es ist so ziemlich gleichgültig, ob das Gesetz einige Wochen früher oder später beschlossen wird. Bemerken will ich nur, daß die Vertreter der Majoritätsparteien, die da meinen, es sei durch diese Vorlage die Frist eingehalten worden, sich im Unrecht befinden. Denn der Sachverhalt ist der, daß keine Zeit mehr vorhanden ist, daß dieselben Fristen, die Sie heranziehen, um Ihre Meinung zu begründen und welche bei den Wahlen vor drei Jahren galten, auch jetzt wieder gelten. Wenn Sie vor drei Jahren die Wahlen im Juni durchgeführt haben und die gewählten Vertreter ihr Amt erst weit später, und zw. im Juli antreten konnten, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Ausschreibung der Wahlen erst im Juli zu erfolgen habe, sondern die Mandatsdauer wird im Juli ablaufen und wenn Sie die Wahlen nicht im Juni zeitgerecht ausgeschrieben haben, so kämen sie bei Einhaltung all dieser Fristen selbstverständlich nicht zu einer Mandatsdauer, beginnend mit Juli, sondern erst beginnend mit September oder vielleicht noch später, wenn gegen irgend eine der Wahlen ein Protest eingelegt oder im Laufe des Verfahrens eine Berufung gegen das Wahlvorbereitungsverfahren eingebracht würde. Also es ist außer Frage, dass diese Vorlage sehr verspätet dem Hause vorgelegt wurde. Das ist aber nicht so von Wichtigkeit, sondern von Wichtigkeit ist lediglich der Umstand, was mit dieser Vorlage bezweckt wurde.
Man hat sich nun gescheut, dem Hause eine Vorlage oder einen Antrag zu unterbreiten, in dem nichts anderes als der Zweck dieser Vorlage zum Ausdruck gebracht würde. Es hätte vollständig genügt, wenn die Majoritätsparteien mit einem Antrage gekommen wären, dahingehend, daß die Wahlen auf das kommende Jahr aufgeschoben werden. Man hätte nichts anderes gebraucht. Das ist ihr Zweck und nichts anderes. Daß dem so ist, haben die Herren der Majoritätsparteien im Verfassungsausschuß ohne weiteres zugeben müssen. Ich werde Ihnen das gleich auseinander setzen.
Wir haben im Laufe der Beratung dieser Vorlage eine ganze Reihe von Abänderungsanträgen eingebracht, und als wir nun zu begründen begannen, weshalb diese oder jene Bestimmung der Vorlage abgeändert oder ergänzt werden soll, kamen die Herren der Majoritätsparteien und erklärten uns, sie sähen ein, daß diese Vorlage nichts ganzes sei, daß sie keine Reform der Wahlordnung bedeute. Es sei auch gar nicht beabsichtigt, (Hört! Hört!) eine entsprechende Reform durchzuführen. Diese Vorlage sei nur ein Teilwerk, ein Flickwerk und es sei beabsichtigt, im Herbste mit einer durchgreifenden Reform der Gemeindewahlordnung zu kommen. Ich frage Sie nun: Wenn man die Absicht hat, im Herbst mit einer Reformvorlage zu kommen und bis zum Herbst auf Grund dieser Gesetzesvorlage keine Wahlen stattfinden können, sondern wenn die Wahlen erst im nächsten Jahre sein werden, wozu ist es notwendig gewesen, dem Antrag, den Sie eigentlich zu stellen beabsichtigten, die Wahlen um ein Jahr zu verschieben, noch einige andere Bestimmungen hinzuz fügen und ein solches Flickwerk, wie diese Vorlage, zu schaffen? Sie haben sich geschämt zuzugestehen, daß es sich hier um gar nichts anderes handelt als um die Verschiebung der Wahlen, um Ihre Machtposition in den Gemeinden zu erhalten. Das war die ganze Ursache, die Sie dazu geführt hat, den eigentlichen Zweck, den Sie mit dieser Vorlage verfolgen, zu verbrämen.
Und nun wurde uns im Laufe der Auseinandersetzung gesagt, es liege ja nicht nur im Interesse dieser oder jener Partei der Koalition, sondern es liege auch schließlich in unserem Interesse, wenn die Wahlen heuer nicht stattfinden, sondern auf das kommende Jahr verschoben werden. Damit unsere Haltung in dieser Frage nicht als demagogisch angesehen werde, will ich mich auch gleich mit diesem Einwand beschäftigen. Es soll und muß uns ganz gleichgültig sein, ob die Wahlen eine Verschiebung der Machtverhältnisse in den Gemeinden herbeiführen oder nicht. Maßgebend kann und darf einzig sein, für welche Zeitdauer die Vertreter, die heute in der Gemeindestube sitzen, gewählt worden sind; das muß uns einzig und allein maßgebend sein. So kann ich denn namens meiner Partei erklären, daß es uns ganz gleichgültig ist, ob auch bei uns eine Verschiebung der Machtverhältnisse eintreten würde, und daß wir mit allem Ernst und aller Schärfe gegen die Verschiebung der Gemeindewahlen protestieren. Wir haben bei den letzten Gemeindewahlen in einer ganzen Reihe von Gemeinden die Majorität der Vertreter zu erlangen vermocht. Wir haben in einer Reihe von Gemeinden Vorsteher und Bürgermeister, aber es fällt weder unseren Vertretern, noch den führenden Leuten in den Gemeinden ein, an dem Amt zu kleben, au welches sie kraft des Vertrauens der Wählerschaft gestellt wurden. In einer schweren Zeit haben unsere Vertreter die Verwaltung der Gemeindegeschäfte übernommen und sie haben die Gemeindeverwaltungen nicht in einem Zustand übernommen, daß es angenehm gewesen wäre, in die Verwaltung einzutreten, sondern es wurde früher in den Gemeinden ungeheuer viel vernachlässigt, und zwar zu einer Zeit, da es möglich gewesen wäre, ohne jenen großen Aufwand von Mitteln wie gegenwärtig Gutes und Erfolgreiches für die Bevölkerung zu schaffen. Es war also keine günstige Zeitperiode, in welcher unsere Vertreter auf Grund des allgemeinen Wahlrechtes in die Gemeindevertretung kamen, und es ist selbstverständlich, daß wir in dieser schweren Zeit nach dem Kriege nicht imstande gewesen sind, manche der von uns aufgestellten Forderungen in den Gemeindestuben zu verwirklichen. Es mag nun vorkommen, daß wir aus diesem Grunde aus mancher Gemeinde nicht verdrängt, aber aus der Majorität in die Minderheit gedrängt werden. Wir empfinden das aber als kein Malheur und finden darin keine Begründung dafür, daß deswegen die Gemeindewahlen verschoben werden müßten. Im Gegenteil, die meisten unserer Gemeindevertreter und auch die Vorsteher, wo wir solche haben, ersehnen den Tag der Wahl herbei, um auch den anderen, denen, die an unserer Tätigkeit Kritik üben und meist ungerechtfertigte Kritik üben, Gelegenheit zu geben mitzuwirken. Wir haben also keine Ursache, uns dem Begehren der Majoritätsparteien anzuschließen, aus Angst, daß wir aus unseren Positionen verdrängt werden, sondern im Gegenteil, wir haben alle Ursache, allen Ernstes die Wahlen herbeizuwünschen, allen Ernstes gegen diese Vorlage Stellung zu nehmen.
Bei dieser Gelegenheit will ich gleich darauf aufmerksam machen, daß wir hier in einem Staat leben, wo man alle Wahlen hinauszuschieben sucht. Wir haben ja nicht nur die Gemeindevertretungen, die jetzt unberechtigterweise die Mandate noch ausüben und deren Machtbefugnis um ein Jahr verlängert werden soll. Ich verweise darauf, daß wir seit der Vorkriegszeit, während des ganzen Krieges und auch nachher in Institutionen, die für uns von äußerster Wichtigkeit sind, bisher nicht zu erzielen vermochten, daß Wahlen aus geschrieben werden, z. B. in Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsinstituten, an deren Verwaltung wir das größte Interesse haben, in deren Verwal tung wir sitzen, auf deren Verwaltung wir teilweise Einfluß haben; und obwohl wir viele dieser Institutionen verwalten und in der Mehrheit dieser Verwaltungen sit zen, fordern wir trotzdem mit aller Schärfe schon seit langem die Durchfüh rung der Wahlen auch in diesen Institu tionen, sind aber nicht imstande, sie her beizuführen.
Nun komme ich zu der Vorlage zurück. Wir sind also gegen jedweede Verschie bung der Wahlen, wir sind dafür, daß die Wahlen durchgeführt werden, und sind aus diesem Grunde gezwungen, gegen die Vorlage Stellung zu nehmen, deren Haupt zweck es ist herbeizuführen, daß die Wah len nicht heuer, sondern erst im nächsten Jahre erfolgen. Nun ist in das Gesetz die Bestimmung hineingenommen worden, daß die Wahlperiode 4 Jahre betragen soll. Ich will bei dieser Gelegenheit gleich fest stellen, daß wir in dem Umstande, daß die Wahlperiode von 3 auf 4 Jahre verlängert wurde, beziehungsweise in der ursprüng lichen Form mit 4 Jahren wiederhergestellt wurde, keinen Mangel erblicken. Wir glauben nur, daß es für einen Verwaltungskörper, wie es die Gemeinde ist, zweckmäßig wäre, wenn nicht immer vollständige Neuwahlen stattfinden - und man wird vielleicht einmal wahrscheinlich dazu kommen, bei einer entsprechenden Reform der Gemeindewahlordnung eine solche Bestimmung zu fassen, daß nicht Neuwahlen, sondern Ergänzungswahlen in einem kürzeren Zeitraum, als gegenwärtig im Gesetz enthalten ist, stattzufinden haben, daß also nicht die ganze Vertretung ausscheidet, sondern die Hälfte oder ein Drittel; ich weiß ja nicht, nach welcher Richtung die Anträge dann lauten werden. Es ist also nicht die 4jährige Mandatsdauer, an der wir in erster Linie Anstoß zu nehmen haben, sondern der Umstand, daß die 4jährige Mandatsdauer rückwirkend gemacht werden soll auf die frühere Periode und dadurch die Verlängerung der Mandatsdauer für die gegenwärtige Vertretung herbeigeführt wird.
Nun will ich gleich bemerken, daß wenn in diesem Gesetz neben dem eigentlichen Zweck auch eine Reihe anderer Änderun gen der Gemeindewahlordnung herbei geführt wurde oder herbeigeführt werden soll, wir uns selbstverständlich nicht dar auf beschränken können, nur gegen die Verlängerung der Mandatsdauer Stellung zu nehmen, sondern soweit es innerhalb des Rahmens dieser Vorlage möglich ist, eine Verbesserung dieser Gesetzesvorlage durchzuführen haben. Wir haben nun den Versuch unternommen, solche Verbesse rungen herbeizuführen. Bemerken will ich, daß es aber nicht angeht, nur eine Änderung der Gemeindewahlordnung zu machen, sondern daß es notwendig ist, wenn man sich schon mit der Wahlordnung beschäftigt, auch eine Änderung des Gesetzes über die ständigen Wähler listen zu beschließen. Sie finden ja, daß in der Regierungsvorlage und in der Vorlage, welche uns jetzt vorliegt, nicht nur eine Änderung der Gemeindewahlordnung durchgeführt wird, sondern daß die Be stimmungen des Gesetzes über die ständi gen Wählerlisten in das Gesetz über die Gemeindewahlordnung teilweise herüber genommen werden sollen. Wir haben, als das Gesetz über die ständigen Wählerlisten beschlossen wurde und die ersten Wahlen auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt wurden, bitter darüber geklagt und auch dagegen protestiert, daß eine grund legende Änderung des Gemeindewahlrech tes durch das Gesetz über die ständigen Wählerlisten herbeigeführt wurde. Im § 1 der Gemeindewahlordnung vom Jänner 1919 war das Soldatenwahlrecht dahin geregelt, daß die Soldaten an jenen Orten wahlberechtigt seien, an welchen sie sich drei Monate vor ihrem Einrücken aufgehalten hatten. Ich will bei dieser Gelegenheit gleich einige Worte über das Soldatenwahlrecht, wie über unsere Stellung zu demselben verlieren. Wir haben seit jeher den Kampf für das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht für alle Bürger des Staates vom 21. Lebensjahr ange angen geführt. Und nun sind wir selbstverständlich auch jetzt dafür, daß den Soldaten das Wahlrecht bleibt und nicht genommen wird. Es ist aber nicht ganz gleichgültig, wo der Soldat sein Wahlrecht ausübt. Es ist wohl bei den Nationalratswahlen gleichgültig, weil er den Vertrtreter in die gesetzgebende Körperschaft, die für das ganze Reich bestimmt wird, entsendet. Es ist aber nicht mehr gleichgiltig bei der Ausübung des Wahlrechtes in die Gau-, Bezirks- oder Gemeindevertretungen. Da hat der betreffende Wähler ein Interesse an der Zusammensetzung jener Körperschaft, in deren Sprengel er nach Ableistung der Militärdienstpflicht zurückkehrt, und keineswegs an der Zusammensetzung der Körperschaft jenes Ortes, in welchem er sich nur vorübergehend und zeitweise aufhält. Was hat z. B. der slovakische Soldat für ein Interesse an der Zusammensetzung der Gemeindevertretung in Iglau oder Znaim, was hat der slovakische oder magyarische Soldat für ein Interesse an der Zusammensetzung derGemeindevertretung in Göding? Sie haben gehört, daß bei den Gemeindewahlen in Göding einige Hundert magyarische Soldaten das Wahlrecht hatten so wurde uns wenigstens gesagt - und daß diese eine Verschiebung der Machtverhältnisse hätten herbeiführen können. Es wurde uns bestätigt, daß auch in èechischen Orten ein größere Anzahl von deutschen Soldaten in die Wählerlisten eingetragen ist, und daß es möglich wäre, daß auch eine Verschiebung der nationalen Machtverhältnisse in èechischen Orten durch die Ausübung des Soldatenwahlrechtes herbeigeführt würde. Ich frage Sie nun aber: Was hat der Soldat, der aus einem deutschen Gebiet zufällig in Pilsen eingerückt ist, oder in einem anderen èechischen Orte für ein Interesse an der Zusammensetzung der Gemeindevertretung? Und deshalb ist die Bestimmung des Gesetzes über die ständigen Wählerlisten unberechtigt, daß die Soldatenwähler nicht dort wählen, wo sie sich vor ihrem Einrücken ständig aufhielten, sondern dort zu wählen haben, wo sie zufällig garnisoniert sind. Es ist nun selbstverständlich, daß wir aus diesem Grunde, einerseits weil wir gesehen haben, welcher Mißbrauch mit den Soldatenwählern getrieben wird, und andererseits ein Unrecht darin erblicken, daß solche ortsfremde Wähler Einfluß üben, verlangen mußten, daß nicht nur die Gemeindewahlordnung, sondern auch das Gesetz über die ständigen Wählerlisten geändert wird. Und aus diesem Grunde haben wir nun in unsere Anträge einen aufgenommen, der dahin geht, daß diese Änderung gleich im Titel des Gesetzes zum Ausdruck komme. Und wenn wir schon von den ständigen Wählerlisten sprechen, so will ich auch gleich bemerken, daß sie nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes kein Vorteil sind. Ich bin für die ständigen Wählerlisten nur dann, wenn sie die Garantie bieten, daß den einzelnen wahlberechtigten Personen das Wahlrecht gesichert wird. Durch das Gesetz sollte ein Zustand herbeigeführt werden, daß jeder, der nach den gesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht hat, auch in die Lage ko mmt, dasselbe auszuüben. Dazu sollte das Gesetz geschaffen werden. Wenn dies aber durch die ständigen Wählerlisten nicht herbeigeführt wird, sondern das Gegenteil, dann muß man sich natürlich gegen die ständigen Wählerlisten aussprechen. Ich gebe schon zu, daß, wenn das Meldewesen in Ordnung wäre, wenn bei der Masse der Wählerschaft das Interesse für die Sicherung des Wahlrechtes vorhanden wäre, die ständigen Wählerlisten insoferne einen Vorteil bedeuten würden, als man die Wahlen ohne ein langes Wahlvorbereitungsverfahren durchzuführen im Stande wäre. Nun ist der Sachverhalt aber der, daß wir uns in der Praxis davon überzeugt haben, daß durch die ständigen Wählerlisten die wahlberechtigten Personen keineswegs erfaßt werden. Nicht nur in kleinen Orten, wo man der Evidenzhaltung der ständigen Listen nicht die entsprechende Aufmerksamkeit zuwendet, sondern auch in größeren Orten, wo der Apparat vorhanden und wo das Meldewesen etwas besser ist, als in den kleinen Orten, sind die ständigen Wählerlisten meist in einem verwahrlosten Zustande. Tausende und Abertrtausende von Personen, die längst nicht mehr das Wahlrecht haben, sind noch heute in den Wählerlisten enthalten, und Tausende von Personen, die im Orte das Wahlrecht hätten, fehlen in den ständigen Wählerlisten und sie kümmern sich nicht darum, sich dieses Wahlrecht zu sichern. Wenn nun die Wahlen auf Grund der ständigen Wählerlisten, wie sie jetzt sind, durchgeführt werden, ist es sicher, daß diese Wahlen kein Spiegelbild der wahren Verhältnisse und nicht die Stimmung der Wählerschaft wiedergeben werden. Es ist sicher, daß in größeren Orten Tausende von Wählern nicht in der Lage sein werden - und in geringerer Zahl in kleinen Orten - ihr Wahlrecht auszuüben, weil sie in den Wählerlisten nicht enthalten sind. Wir mußten nun, nachdem wir die Frage: Ständige Wählerlisten oder nicht, in diesem Zusammenhang nicht klären wollten, bestrebt sein, in das Gesetz wenigstens eine Reihe von Bestimmungen hineinzubringen, durch die der Mangel der ständigen Wählerlisten ausgeschaltet werden wird, und wir haben verlangt, daß ein neues Reklamationsverfahren herbeigeführt, ein neues Richtigstellungsverfahren vor Durchführung der Wahlen ermöglicht wird, und aus diesem Grunde wollten wir, daß sich dieses Gesetz nicht nur mit der Änderung der Gemeindewahlordnung, sondern auch mit der Änderung des Gesetzes über die ständigen Wählerlisten beschäftigt.
Und nun gestatten Sie, daß ich noch in einigen Sätzen unsere Anträge, die wir zu den sonstigen Paragraphen gestellt haben, begründe. Wir haben dagegen Stellung genommen, daß im § 3 der dritte Absatz des bisherigen Gesetzes gestrichen werden soll. Es hatte nämlich jede Person, die ihren Pflichten zur Rechnungslegung der Gemeinde gegenüber nicht nachkommt, bisher kein aktives Wahlrecht. Diese Bestimmung wurde aus dem Gesetz gestrichen und diesen Leuten lediglich das passive Wahlrecht genommen. Man begründet dies mit technischen Schwierigkeiten, die sich bei der Abfassung, bzw. der Evidenz der ständigen Wählerlisten ergeben würden. Weil wir nun für ein neues Reklamationsverfahren sind, konnten wir natürlich auch dafür eintreten, daß die bisherige entsprechende Bestimmung des § 3 weiter im Gesetz zu verbleiben hat.
Der letzte Absatz des § 8 beschäftigt sich mit dem Verlust des Wahlrechtes bei Nichtannahme des Mandats. Wir haben jetzt schon im Gesetz eine Bestimmung, daß Strafen gegen solche Personen verhängt werden können, die ein auf sie gefallenes Mandat nicht ausüben oder nicht annehmen wollen. Die Herren der Majoritätsparteien haben gemeint, die Strafbestimmungen genügen nicht und es müsse noch mehr gegen diese Personen unternommen werden. Sie haben daher eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen, daß solche Personen während der laufenden und der folgenden Wahlperiode kein Wahlrecht mehr haben sollen. (Posl. Ulrich: To jest také správné, Hackenbergu! To jest velmi správné!) Kollege Ulrich meint, daß es vollständig gerecht sei, daß sie die Bestimmung in das Gesetz hineingenommen haben. Wir sind der gegenteiligen Ansicht. Wir sind der Ansicht, daß schon Umstände eintreten können, die eine Niederlegung der Mandate oder eine Nichtannahme der Mandate rechtfertigen können, und wenn sich eine Minderheit davon überzeugt, daß ein Zusammenarbeiten mit der Mehrheit unmöglich ist, so muß es natürlich der Minderheit ohne Verlust dieses so wichtigen Rechtes möglich gemacht werden, sich des Mandates zu begeben, umsomehr als wir doch in den Kandidatenlisten Ersatzmänner haben und die Möglichkeit der Vorrückung dieser Ersatzmänner gegeben ist. Wir waren also auch dagegen, daß dieser Absatz in das Gesetz aufgenommen werde.
Bemerken will ich, daß neben der
vierjährigen Mandatsdauer, gegen welche ich schon Stellung genommen
habe, eine wichtige Änderung des Gesetzes darin besteht, daß Leute,
die auf ein Programm gewählt wurden, dann aber aus der betreffenden
Partei ausgeschlossen werden oder austreten, ihres Mandates verlustig
erklärt werden können. Wenn wir berücksichtigen, daß die Wahlen
auf Grund von gebundenen Wahllisten stattfinden, daß die Gewählten
nicht infolge des Vertrauens, welches sie als Personen genießen,
in die Gemeindevertretung kamen, sondern als Vertreter einer Partei,
auf deren Programm sie gewählt wurden, und wenn wir auch unter
Berücksichtigung dieses Umstandes zugeben müssen, daß diese Bestimmung
gerechtfertigt ist, so konnten
wir mit der Fassung des uns vorliegenden Entwurfes doch nicht
einverstanden sein, u. zw. deshalb, weil es dem freien Ermessen
der politischen Behörde, der Aufsichtsbehörde überlassen ist,
zu beurteilen, ob zutrifft, was das Gesetz will, ob also mit der
Aberkennung des Mandates vorzugehen ist. In der alten Vorlage,
in der Regierungsvorlage, waren die Bestimmungen viel klarer gehalten,
es war darin viel klarer zum Ausdruck gebracht, wie dieses Verfahren
beschaffen sein soll, von welcher Partei und in welcher Form die
Anträge an die Aufsichtsbehörde zu stellen sind, und deswegen
verlangen wir in einem Antrag die Wiederhherstellung der
früheren Fassung.
Eine Bestimmung ist auch vorhanden bezüglich der Durchführung von Neuwahlen, und da haben wir wohl die Bestimmung im § 11, daß die Vorbereitungen zeitgerecht zu machen sind, aber keineswegs so, wie in der alten Vorlage, damit die Wahlen vor Ablauf der Mandatsdauer durchgeführt werden können. Es ist selbstverständlich, daß wir auch hier die Fassung, wie sie im früheren Gesetze enthalten gewesen ist, herbeiführen wollen.
Eine Bestimmung ist nun neu in dieser sogenannten Gemeindewahlreform, und das ist die Bestimmung der Einsetzung von Verwaltungskommissionen. Nach den jetzigen Gesetzen haben die Behörden die Möglichkeit, im Falle der Auflösung der Gemeindevertretungen einen Regierungskommissär einzusetzen. Die Herren von den Majoritätsparteien brüsten sich damit, daß diese Vorlage ein Fortschritt sei, weil nicht mehr ein Bürokrat, nicht mehr ein Regierungskommissär zur Verwaltung berufen sei, sondern eine Verwaltungsskommission, zusammengesetzt nach dem früheren Wahlergebnis. Es ist selbstverständlich, daß wir gegen diese Verwaltungskommissionen in der schärfsten Weise Stellung nehmen müssen, und zwar deshalb, weil sie nicht gewählt, sondern ernannt sind, und wir sagten uns, daß es eben notwendig sei, daß, wenn eine Gemeindevertretung aufgelöst wird oder abtritt, an deren Stelle sofort die neue zu wählen ist. Sie ist innerhalb 6 Wochen zu wählen und bis zu der Zeit hat die alte Vertretung die Geschäfte der Gemeinde zu führen. Das genügt und es ist nicht notwendig, daß Verwaltungskommissionen eingesetzt werden. Dies ist unser grundsätzlicher Standpunkt. In dem Zusammenhange will ich gleich noch anführen, daß wir in Böhmen, Mähren - und auch in Schlesien, glaube ich - eine ganze Reihe von Gemeinden haben, in denen wir, obwohl seit der Schaffung der neuen Gemeindewahlordnung drei Jahre verstrichen sind, noch immer keine gewählten Vertretungen besitzen. Wir haben in Ostrau, einer Großgemeinde, in Pøívoz, in Wittkowitz noch immer ernannte Verwaltungskommissionen, wir haben in Mislitz in Südmähren, in Friedek und einer Reihe anderer Gemeinden noch keine gewählten Vertretungen, sondern Verwaltungskommissionen, welche nicht einmal entsprechend den Parteiverhältnissen, sondern willkürlich zusammengesetzt sind und willkürlich schalten und walten. Wir haben keine gewählten Vertretungen in der Slovakei und Karpathorußland. Das in ein Skandal, wie er ärger nicht sein kann, und es ist selbstveständlich, daß wir diesen Anlaß nicht vorübergehen lassen können, ohne mit aller Schärfe zu verlangen, daß in den Gebieten, wo Wahlen nicht stattgefunden haben, daß in den Gemeinden, wo bisher nur Verwaltungskommissionen existieren, sofort die Wahlen auszuschreiben sind. Wir haben dieses Begehren im Verfassungsausschuß gestellt und der Herr Ministerpräsident, der anwesend war, hat erklärt, dieses Gesetz sei nicht präjudizierend, es sei selbstverständlich, daß in der Zeit bis zu den Neuwahlen auf Grund dieses Gesetzes in den Gemeinden die Wahlen durchgeführt werden können. Diese Zusicherung des Herrn Ministerpräsidenten genügt uns nicht. Wir verlangen in unserem Antrage, daß die Wahlen bis zum 31. Dezember d. J. durchzuführen seien; wir haben daher unseren Resolutionsantrag wiederholt und bitten Sie um dessen Annahme.
Aus der Kritik, die ich an dem
Gesetz geübt habe, sehen Sie, daß wir nun auch nicht in der Lage
sind, für die Vorlage, mit der wir uns beschäftigen, zu stimmen.
(Souhlas a potlesk na levici.)