Pondìlí 7. února 1910

Die aus den Mietparteien berufenen Mitglieder des Verwaltungsrates werden überdies mit Beendigung ihres Bestandverhältnisses zur Anstalt ihres Amtes verlustig.

Im Falle des Ablaufes, Niederlegung oder Verlustes des Mandates einzelner Mitglieder sind die freigewordenen Stellen ohne Verzug durch Neuwahl für die ganze restliche Zeit zu besetzen, während welcher die ausgetretenen Mitglieder noch im Amte hätten verbleiben sollen.

Im Falle der Auflösung des Stadtrates oder Demission des ganzen Verwaltungsrates hat dieser sein Amt bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsrates fortzuführen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrat sind wieder wählbar.

Ein Mitglied des Verwaltungsrates, welches ohne rechtfertigenden Grund fünf aufeinanderfolgenden Sitzungen fernbleibt, wird als demissionierend angesehen und ist für dasselbe nach den Bestimmungen dieses Artikels zur Ersatzwahl zu schreiten.

Art. 6. Vorstand.

Der Verwaltungsrat konstituiert sich, indem er innerhalb acht Tagen nach seiner Bestellung mit absoluter Majorität einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten wählt. Beide müssen aus den Mitgliedern entnommen werden, welche Stadträte sind.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung.

Wenn beide abwesend oder verhindert sein sollten, hat in dringenden Fällen das an Jahren älteste unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates, welche Stadträte sind, den Vorsitz zu übernehmen.

Der Präsident oder derjenige, welcher ihn vertritt, ist berufen, die Anstalt gegenüber Behörden und dritten Personen zu vertreten, Sitzungen einzuberufen, dabei den Vorsitz zu führen, die Ausführung deren Beschlüsse, über welche Protokoll zu führen ist, zu veranlassen und die genaue Beobachtung des Statutes und der Reglements zu überwachen.

Das Amt eines Präsidenten, eines Vizepräsidenten und eines Mitgliedes des Verwaltungsrates wird unentgeltlich ausgeübt.

Art. 7. Sitzungen.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind, vom Präsidenten oder von demjenigen, welcher diesen vertritt, einzuberufen und dann gültig, wenn an denselben, außer dem Vorsitzenden, mindestens 5 Mitglieder teilnehmen.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt und nimmt an der Abstimmung auch der Vorsitzende teil.

Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Verwaltungsrat muß wenigstens einmal im Monate zu einer Sitzung einberufen werden; ferner innerhalb 8 Tagen dann, wenn wenigstens 3 Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, darum ansuchen.

Art. 8. Aemter und Reglements.

Der Verwaltungsrat hat festzusetzen, ob und unter welchen Bedingungen die wirtschaftliche Gebahrung (Einkassierungen, Zahlungen, Vorkehrungen zur regelmäßigen Instandhaltung, Rechnungs führung und ähnliches) einem bereits bestehenden Institute anzuvertrauen, oder ob die Gebahrung in eigener Regie (Art. 14, lit. b) zu besorgen sei.

Der Verwaltungsrat hat die Systemisierung der Stellen und die Ernennung der erforderlichen Beamten zu veranlassen, deren Funktionen und Rechte in einem besonderen Reglement (Art. 14, lit. a) zu bestimmen sind.

Die Reglements für die Erhaltung, sowie für den Verkauf der Liegenschaften, für die Benützung der Wohnungen, der Volksherbergen und Schlafstätten, sowie im allgemeinen für das gute Gedeihen der Anstalt und den ordnungsmäßigen Geschäftsgang der Aemter sind vom Verwaltungsrate auszuarbeiten, welcher auch die Tarife kundzumachen hat, die er festzusetzen für zweckentsprechend erachten sollte (Art. 14, lit. a).

Art. 9. Fertigung.

Um die Anstalt rechtsverbindlich zu verpflichten, müssen außer dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter auch noch zwei Mitglieder des Verwaltungsrates unter die handschriftlichen oder vorgedruckten Worte: "Instituto communale per abitazioni minime" ihre Unterschrift setzen.

Urkunden der wirtschaftlichen Gebahrung (Art. 8, erster Absatz) sind rechtsverbindlich mit der Fertigung des Vorstehers des betreffenden Amtes oder des durch den Verwaltungsrat hiezu bestellten eigenen Organes der Anstalt zu versehen.

Art. 10. Gebahrungsjahr.

Das Gebahrungsjahr fällt mit dem Mietjahre zusammen, das gegenwärtig vom 24. August bis zum 23. August des folgenden Jahres läuft.

Art. 11. Voranschläge, Rechnungsabschlüsse und

Arbeitsprogramm.

Der Verwaltungsrat hat spätestens innerhalb des Monates März den Voranschlag und das Arbeitsprogramm für das laufende Jahr und spätestens innerhalb des Monates Dezember die auf Grund der Gebahrungsergebnisse des Vorjahres verfaßten Rechnungsabschlüsse und Inventarien im Geleite eines allgemeinen Berichtes über die Tätigkeit der Anstalt dem Stadtrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 12. Aufsicht seitens der Gemeinde.

Die Stadtvertretung übt die Aufsicht über die Gebahrung der Anstalt durch Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, sowie durch entsprechende Skontrierungen aus, die wenigstens einmal im Jahre während der Dauer der Gebahrung durch die eigenen Organe vorzunehmen sind.

Bei Vorkommen von Unregelmäßigkeiten oder falls die Tätigkeit der Anstalt von den durch die Stadtvertretung gegebenen Weisungen abweichen sollte, kann der Stadtrat die Auflösung des Verwaltungsrates verfügen und vorläufig (d. h. bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsrates, welche innerhalb 4 Wochen nach verfügter Auflösung erfolgen muß) den eigenen Organen die Verwaltung der Anstalt übertragen.

Art. 14. Verhältnis zum Stadtrate.

Der Stadtrat ist befugt:

1. in seiner Eigenschaft als Stadtrat

a) den Verwaltungsrat zu wählen (Art. 5) und dessen Auflösung auszusprechen (Art. 12);

b) die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Jahresgebahrung zu prüfen und zu genehmigen (Art. 11);

c) das Arbeitsprogramm der Anstalt zu genehmigen, abzuändern oder überhaupt festzusetzen;

2. als Landtag:

a) Gesetzentwürfe behufs Aenderung der vorliegenden Bestimmungen, sowie

b) das Aufhören der Anstalt zu beschließen.

Art. 14. Verhältnis zum städtischen Verwaltungsausschusse.

Dem städtischen Verwaltungsausschusse steht zu:

a) die Genehmigung aller in Art. 8 erwähnter Reglements und Tarife und die Bestätigung von Beamtenernennungen, soweit ihm eine solche kraft der Reglements vorbehalten sein sollte;

b) die Wahl der Anstalt, welcher die wirtschaftliche Gebahrung übertragen werden soll, zu genehmigen oder die Ernennung der Person zu bestätigen, welche dieser Gebahrung vorzustehen hat, falls letztere in eigener Regie erfolgen soll (Art. 8);

c) die Genehmigung von Beschlüssen über Erwerbung und Veräußerung von Liegenschaften, sowie über deren Bestellung als Hypothekarpfand (Art. 2 a).

Art. 15. Verhältnis zu den städtischen Aemtern.

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, mit Zustimmung des Podesta bei den städtischen Aemtern Rat und Hilfe anzusprechen.

Art. 16. Korrespondenz.

Der schriftliche Verkehr zwischen der Anstalt und der Stadt und Landvertretung wird durch die Kanzlei des Podesta vermittelt.

Art. 17. Verfügung über das Vermögen im Falle Aufhörens der Anstalt.

Im Falle Aufhörens der Tätigkeit der Anstalt: fällt deren gesamtes Vermögen der Gemeinde Triest zu.

Mit Rücksicht aus den soeben mitgeteilten Wortlaut des Gesetzes erlauben sich die Gefertigten an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter die Anfrage zu richten:

1. Ist Seine Exzellenz geneigt, die Regierung zu veranlassen, daß man den Minderbemittelter auch in den Industrieorten Böhmens billige, jedoch gesunde kleine Wohnungen zur Verfügung stellt, wo mit auch zugleich einer gewissen Unmoral und aus gesundheitlichen Rücksichten der nunmehr mehr grassierenden Tuberkulose gesteuert wird?

2. Ist Seine Exzellenz geneigt, bei der Regierung in diesem Sinne vorstellig zu werden_

Prag, am 7. Feber 1910.

Abg. Wüst und Genossen.

Oberstlandmarschall: Anfrage des Landtagsabgeordneten Melhardt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Landtagssekretär Dr. Haasz. Landtagsaktuar Dr. Dvoøák und Dr. Maschek (lesen abwechselnd):

Anfrage des Landtagsabgeordneten Johann Melhardt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Die Stadtgemeinde Teplitz-Schönau erhält seit dem Jahre 1898, also seit mehr als 10 Jahren, ein städtisches Elektrotechnikum vollständig aus eigenen Mitteln, lediglich mit einer Subvention von 1000 Kronen seitens der Handels und Gewerbekammer in Reichenberg. Die Anstalt ist die einzige ihrer Art. in Oesterreich, indem sie nicht bloß für die theoretische Unterweisung ihrer Schüler sorgt, sondern auch für die praktische Ausbildung. Zu diesem Zwecke besitzt die Schule außer einer Reihe meist sehr kostspieligen Maschinen und Apparaten ein eigenes Laboratorium. Der Besuch ist ein sehr erfreulicher, es sind fast jedes Jahr über 100 Schüler eingeschrieben, von denen eine große Anzahl aus dem Auslande stammen.

Die Lage des Schulgebäudes ist die denkbar schönste; aus der sogenannten Königshöhe (Lieblingsaufenthalt weiland des Königs Friedrich Wilhelm III.) gelegen, bietet sich, von den Fenstern der Lehrzimmer aus, dem Auge ein herrliches Landschaftsbild. - Das Leben ist. obwohl die Stadt als bedeutender Badeort gilt, nicht teuerer, als in anderen Städten.

Das Elektrotechnikum ist eine Fachschule, welche den Zweck verfolgt, der Elektrotechnik geeignet ausgebildete Hilfskräfte zuzuführen, welche in der Praxis wirken sollen.

Eine dementsprechende Ausbildung kann nur durch einen Unterricht erreicht werden, welcher wohl die Theorie an die Spitze stellt, jedoch stets auf die Bedürfnisse der Praxis Rücksicht nimmt und daher dem Lernenden die Gelegenheit bietet, praktische Uebungen auszuführen, um mit den elektrotechnischen Maschinen, Apparaten und Meßinstrumenten vertraut zu werden.

Von diesem Standpunkte aus ist die Anstalt organisiert.

An den theoretischen Unterricht schließt sich eng das Praktikum an, in welchem die Schüler sich außer mit dem Fachzeichnen und Konstruieren mit Versuchen, Messungen, Eichungen, der Herstellung von Instrumenten und der Montage beschäftigen.

Zu diesem Zwecke hat die Anstalt eine sehr bedeutende - auch durch viele Geschenke hervorragender Firmen, die in jeder Weise die Anstalt unterstützen, vermehrte - Lehrmittelsammlung nur solcher elektrotechnischer Maschinen, Instrumente, Apparate usw., welche in der Praxis tatsächlich Verwendung finden, und es haben die Schüler reichlich Gelegenheit, dieselben nicht bloß durch Anschauung und Vorführung durch den Lehrer kennen zu lernen, sondern wesentlich dadurch, daß sie mit den Apparaten, Maschinen und Instrumenten selbst hantieren müssen. Hiedurch ist dem Schüler für seine spätere Tätigkeit in der Elektrotechnik jene Grundlage gegeben, welche ihm beim Eintritt in die Praxis den wesentlichen Vorteil gewährt, nicht erst als Volontär arbeiten zu müssen.

Die Anstalt besitzt die aus nachfolgendem zu ersehenden Einrichtungen, welche der Erreichung des obenangeführten Zweckes in vollstem Maße entsprechen:

1. Die Maschinenanlage, welche aus einem liegenden Gasmotor zum Betriebe der Dynamomaschinen besteht, die außer der Lichtlieferung für die Schulräume, die Ladung der Akkumulatorenbatterie besorgt und den Strom für Zwecke der praktischen Arbeiten, Experimente u. dgl. liefert. Weiters einen Umformersatz, bestehend aus einem 15 PS Motor für 440 Volt, gekuppelt mit einer 10 PS Gleichstromdynamo für 110 Volt. Besondere elektrische Maschinen liefern ein und mehrphasigen Wechselstrom.

Eine Schalttafel von 4 1/2 m Breite und entsprechender Höhe in hellgrauem Marmor mit moderner Holzverkleidung reich ausgestattet, enthält 5 komplette Einzelschalttafeln, und zwar für:

Gleichstrombetrieb mit Akkumulatoren,

Gleichstrombetrieb ohne Akkumulatoren,

einphasigen Wechselstrom und

zwei parallel zu schaltende Drehstrombetriebe.

Sämtliche Schalter und Meßinstrumente dieser Schalttafel sind von Schülern der Anstalt in den Werkstätten derselben ausgeführt worden.

2. Die Werkstätte besteht aus sechs aneinander schließenden Räumen von zusammen 230 m2 Flächenraum. Sie enthält an besonderen Arbeitstischen 33 Schraubstöcke, eine große und zwei kleine Egalisierdrehbänke mit elektrischem Antrieb, ferner 16 Drehbänke teils für Fuß-, teils für motorischen Betrieb, weiters Arbeitsmaschinen zum Hobeln, Fräsen, Sägen, Bohren usw., elektrisch angetriebene Schleifvorrichtungen sowie alle Werkzeuge für maschinelle und mechanische Arbeiten. Die Beleuchtung der Werkstätte in den Abendstunden erfolgt in reichlicher Weise durch Glühlampen, indem jeder einzelne Arbeitsplatz mit einer eigenen Lampe versehen ist.

An die Werkstätte schließen sich an:

3. die Schmiede mit dem Sch niedefeuer, großem und kleinem Amboß und den notwendigen Werkzeugen.

4. Der Arbeitsraum für Galvanoplastik und Galvanostegie, welcher die nötigen Bäder mit den Meßinstrumenten. Dekapiervorrichtungen etc. enthält. In einem eigenen Raum, durch einen Gleichstrommotor betrieben, befindet sich

5. die Schleiferei.

6. Das Loboratorium. Daselbst hat durch den Umstand, daß dasselbe in einem freistehenden, nächst der Schule befindlichen eigenen Gebäude mitten in einer Gartenanlage untergebracht ist, den denkbar günstigsten Platz, indem Störungen durch Erschütterungen, wie es vorbeifahrende Wagen hervorbringen könnten, oder Störungen durch Starkströme vollständig ausgeschlossen sind. Das Laboratorium besteht aus einem größeren Saale, an den sich Nebenräume für feine Messungen. sowie das Photometerzimmer anreihen. Die Ausstattung des, Laboratoriums ist eine von allen Fachleuten, die dasselbe besichtigt haben, anerkannt ausgezeichnete, indem die Sammlung von Apparaten und Meßinstrumenten eine äußerst gediegene und vollkommene ist. Die Schüler gewöhnen sich, mit den allerfeinsten, von der Physikalisch-technischen Reichsanstalt geprüften Meßinstrumenten zu arbeiten, so daß es ermöglicht ist, daß die Schüler alle Aufgaben, welche sich auf elektrische, magnetische und photometrische Messungen beziehen, ohne Schwierigkeit lösen können. Dem Laboratorium steht Gleichstrom in jeder Spannung bis 110 Volt, sodann Gleichstrom von 220 und 440 Volt, ferner einphasiger und mehrphasiger Wechselstrom zur Verfügung. Eigene Einrichtungen sind getroffen, um Messungen an Bogenlampen, an Zählern und an elektrischen Maschinen und Akkumulatoren vornehmen zu können. Die Beleuchtung erfolgt nur durch Glühlampen mit Gleichstrom. Ein eigener Raum dient, wie bereits erwähnt, als

7. das Photometerzimmer. In demselben ist eine größere Photometerbank aufgestellt, ferners eine Schalttafel. zu welcher die Leitungen der verschiedenen Stromkreise führen. Das Photometerzimmer ist voll-ständig schwarz gehalten, um jede Reflexion zu verhindern.

Außer diesen Einrichtungen besitzt die Anstalt im Hauptgebäude das chemische Laboratorium und die photographische Dunkelkammer. Die Hörsäle sind mit Bogenlicht beleuchtet. In dem Hörsaal, in welchem während des Unterrichts Erperimente vorgeführt werden, ist als wesentlich anzuführen die Schalttafel, welche drehbar angeordnet ist, sodaß dieselbe entweder gegen den Arbeits und Apparatenraum, oder aber gegen den Hörsaal je nach Bedarf gerichtet werden kann. Sie enthält die Meßinstrumente und Schaltapparate für die Abnahme von Gleichstrom von 110 und 220 Volt, sowie von zwei und dreiphasigem Wechselstrom, welche Ströme stets zur Verfügung stehen. Des weiteren ist eine Einrichtung getroffen, um die genauesten Ablesungen von einem Präzisionsvoltmeter den Schülern zu ermöglichen. Das Voltmeter hat eine Skala von 90 cm Breite; eine Skala von 3 m Länge ermöglicht es ferner, die Ausschläge eines Spiegelinstrumentes zu beobachten.

Die Lehrmittelsammlung enthält fast ausschließlich technische Instrumente, wobei es selbstverständlich ist, daß die Neuheiten Berücksichtigung finden. Ein großes Induktorium für Versuche über hochgespannte Elektrizität ist so angebracht, daß die Experimente ebensogut im Hörsaal als in dem dahinter liegenden Arbeitsraum ausgeführt werden können. Reiche Sammlungen von Installationsmaterial, von Spezialapparaten der technischen Industrie etc. unterstützen die Vorträge.

Organisation der Anstalt.

Die Anstalt hat folgende Abteilungen:

I. Die Monteurschule.

Diese zerfällt in zwei Abteilungen, u. zw. in den Monteurkurs, der den Zweck hat, junge Männer, welche ein Handwerk der Metallbearbeitung, insbesondere aber die Schlosserei erlernt haben, zu Elektromonteuren mit theoretischen und praktischen Fachkenntnissen auszubilden. Diese Abteilung besuchten bisher gegen 800 Schüler, welche in der Praxis sehr gute Stellungen fanden.

Eine Ergänzung dieses Kurses bildet der Obermonteurkurs, welcher den Zweck verfolgt, den Absolventen des Monteurkurses und anderen entsprechend Vorgebildeten eine weitere Ausbildung zu geben, damit dieselben die Befähigung erlangen, Stellen als Obermonteure, Montagerevisoren, Montageleiter, Betriesleiter kleinerer und mittlerer Zentralen zu bekleiden, bezw. selbständige Installationsgeschäfte zu errichten.

II. Die Elektrotechniker-Schule.

Diese höhere Fachabteilung hat den Zweck, junge Männer mit entsprechender Vorbildung zr Elektrotechnikern, welche nach Absolvierung Stellung als Montageleiter, Installateure, Konstrukteure, Zentraleleiter etc. finden, auszubilden. Sie besteht aus dem 10monatlichen eigentlichen Elektrotechnikerkurs (siehe später die Ausnahmsbedingungen) und einer Vorschule, welche in zwei Jahrgängen, u. zw. den Vorbereitungsklassen A und B, denjenigen, welche nicht direkt in den 10monatlichen Kurs eintreten können, eine entsprechende Vorbildung ermöglichen, sowie einer Erweiterung, dein sog. III. Semester, welches eine höhere Ausbildung für Absolventen des Elektrotechniker-Kurses bezweckt.

III. Der Kurs zur Ausbildung von Betriebsbeamten für elektrische Bahnen.

Dieser Kurs hat den Zweck, jungen Männern, welche eine Mittelschule oder eine dieser gleichgestellte Anstalt absolviert haben und auf ein Studium an einer Hochschule verzichten, um sich eine Lebensstellung auf andere Art zu suchen, die Möglichkeit zu bieten, ihre Ausbildung derart zu erweitern, daß dieselben leicht eine Stellung als Betriesbeamte bei einem Unternehmen für elektrische Bahnen finden können.

I. Programm der Monteurschule.

a) Der Monteurkurs.

Aufnahme in diese Abteilung finden befähigte junge Männer, welche bereits ein Handwerk (Mechaniker, Schlosser u. dgl.) erlernt haben. Ohne praktische Vorbildung ist der Eintritt in diese Abteilung nur bedingungsweise, und zwar bei sonstiger Befähigung durch vorausgegangenen Besuch eines oder zweier Semester des Unterrichtes in den Anstalts-Werkstätten, möglich.

Die Dauer des Unterrichtes beträgt 5 Monate; die Kurse beginnen zweimal im Jahre, und zwar am 1. März und am 1. Oktober.

Unterrichtsplan.

Der Unterricht ist ein ganztägiger, von 8 bis 12 vormittag als theoretischer und von 2 bis 6 nachmittag als praktischer Unterricht.

Die Lehrgegenstände sind:

Elektrizitätslehre. 2 Stunden wöchentlich. - Die Grundbegriffe, das Ohm'sche Gesetz und seine Folgerungen, die Erzeugung und die Wirkungen des elektrischen Stromes.

Elektrotechnik. 3 Stunden wöchentlich. - Die Erzeugung der Elektrizität durch Maschinen, B u, Konstruktion und Betrieb der Dynamomaschinen, Elektromotoren für Gleichstrom. Die Akkumulatoren. Die Beleuchtungskörper. Die Wechselstrommaschinen und Transformatoren. Die elektrischen Meßinstrumente. Die elektrische Kraftübertragung.

Installationslehre. 3 Stunden wöchentlich. - Die Materialien und Werkzeuge. Installationssysteme. Berechnung der Leitungen. Schalttafeln. Montage.

Elektrische Bahnen. 1 Stunde wöchentlich mit Praktikum in der hiesigen Straßenbahnzentrale.

Schrachstromtechnik. 2 Stunden wöchentlich. Telegraphie, Telephonie, Signalwesen.

Physik. 1 Stunde wöchentlich. - Die Grundlehren dieser Wissenschaft mit Bezugnahme auf die praktische Anwendung in der Elektrotechnik.

Arithmetik und Geometrie. 3 Stunden wöchentlich. - Wiederholung der Grundrechnungsarten, Quadrieren, Kubieren und das Radizieren. Algebraisches Rechnen. Einfache Gleichungen. Die ebenen Figuren: Das Dreieck, die Vielecke, der Kreis. Berechnung des Flächeninhaltes ebener Figuren und der Körperoberflächen. Inhalts und Gewichtsbestimmumgen.

Motorenlehre. 2 Stunden wöchentlich - Kraftmaschinen elektrischer Stromerzeuger, als: Dampfmaschinen, Wassermotoren (Wasserräder, Wasserturbinen), Gaskraftmaschinen, Dampfturbinen, Preßluftmotoren, Windräder etc.

Maschinenelemente. 2 Stunden wöchentlich. - Schraube. Niete. Keil. Zwängungen. Wellen und Achsen. Zapfen. Kurbeln. Lager. Transmissionskuppelungen. Riemen und Seiltriebe.

Installationszeichnen. 3 Stunden wöchentlich. - Zeichnen von Bau und Situationsplänen; Installationspläne; Schemata.

Deutsche Sprache. 1 Stunde wöchentlich. (Freigegenstand.) - Rechtschreiben, Stilübungen, Geschäftsbriefe.

Rundschrift, wird im Zeichnen geübt.

Praktikum. Dasselbe wird in der Weise gehalten, daß die Schüler abwechselnd und zwar wochenweise den Nachmittag im Zeichensaale, beziehungsweise in den Lokalitäten für den praktischen Unterricht (Werkstätten, Maschinenhaus, Laboratorium und Straßenbahnzentrale) zubringen.

Demnach teilt sich das Praktikum in:

Uebungen im Zeichnen,

Arbeiten in der Werkstätte,

Montagearbeiten,

Meßübungen (einfache Uebungen), Führung des Lichtbetriebes, Photometrieren, Regulieren von Bogenlampen, Eichen von technischen Meßinstrumenten etc. Elektrotechnische Arbeiten (Vernickeln, galvanische Niederschläge etc.)

b) Ober-Monteurkurs. (Betriebsleiterkurs.)

Zweck. Die Obermonteurschule hat den Zweck, tüchtige Fachkräfte heranzubilden, welche befähigt sind, als Obermonteure, Montagerevisoren, Montageleiter, Installateure, Betriesleiter in kleinen Zentralen etc. zu wirken..

Dauer und Einteilung des Unterrichtes. Dieser Kurs dauert 5 Monate, beginnt am 1. März und 1. Oktober jeden Jahres und schließt sich an den bisher mit bestem Erfolg geführten Monteurkurs direkt an. In diesem Kurse wird der größte Wert auf eine der Praxis gerecht werdende Ausbildung gelegt.


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