Pondìlí 7. února 1910

Alle drei Gruppen vereint weisen demnach 596.414 Hektar volldeutschen Stammbesitzes inmitten des geschlossenen tschechischen Sprachgebietes Böhmens an!!

Ferner müssen wir nach dem wohl unanfechtbaren Grundsatze, daß zu einer Feststellung des Besitzes des Deutschtums in Oesterreich überhaupt, also ohne Unterschied der politischen Färbung der Besitzer, auf jeden Fall auch der konservativsten Deutschen Besitz mitzuzählen ist, soferne diese sich nur, wenn auch leider bloß passiv, zum Deutschtum bekennen, den im Tschechischen gelegenen Grundbesitz der fürstlich Schwarzenbergischen in Wien residierenden Hauptlinie miteinrechnen, welcher namentlich seit der im Vorjahre erfolgten Zurückziehung des alten Chefs des Hauses von der unmittelbaren Herrschaftsleitung und der Uebergabe der vollen Verwaltung der Güter an den zwar streng katholisch und klerikal, aber ganz und gar nicht "tschechisch" fühlenden Erbprinzen keineswegs mehr ein völkisch "tschechischer" Besitz genannt werden kann, wie dies leider bei dem Besitze der Sekundogenitur der Schwarzenberge und Urenkel des Siegers von Leipzig, der Fürsten Karl und Friedrich Schwarzenberg, der Fall ist. Demgemäß vermehrt sich unser Deutschbesitz in Tschechien um volle 116.878 Hektar, sowie demselben nach dem gleichen Grundsatze noch der Besitz der Fürstin Wilhelmine Schwarzenberg mit 332 Hektar und der des Fürsten Karl Paar mit 14.207 Hektar zuzuschlagen ist, zusammen demnach eine Vermehrung von 131.417 Hektar

Hingegen haben wir als faktischen tschechischen, beziehungsw. tschechischen Renegaten-Großgrundbesitz in Deutschböhmen nachstehende Gutsflächen von unserer Deutschsumme in Abzug zu bringen: 15.973 Hektar der Fürst Moriz Lobkowitzschen Erben (Bilin, Enzowan, Schreckenstein, Eisenberg und Liebshausen), 1897 Hektar des Prinzen Ferdinand Lobkowitz (Pohlig und Winternitz), 2765 Hektar des Grafen Ernst Sylva-Taroucca Tschochau, Groß-Tschernosek, Würgnitz und Türmitz) und 7000 Hektar als den Deutschteil der Güter des Grasen Johann Harrach (Starkenbach), rund 19.000 Hektar als den Deutschteil der Güter des Grafen Karl Bucquoy (Gratzen, Preßnitz und Rosenberg), 2288 Hektar des Grafen Karl Schönborn (Dlaschkowitz und Malesitz), 2840 Hekt. des Grafen Rudolf Czernin (Gießhübel), 11.620 Hektar der Gräfin Aloisia Czernin (Hohenelbe und Marschendorf), 11.620 Hektar des Grafen Eugen Ezernin (Petersburg, Schönhof, Neuhaus-Deutschteil), 1903 Hektar des Freiherrn Konstantin Nadherny (Adersbach), 7378 Hektar des Grafen Heinrich Kolowrat (Großmeierhöfen), 1251 Hektar des Grafen Deym (Arnau), 216 Hektar des Johann Cifka (Kundratitz), 60 Hektar des Anton Skarda (Milsau), 4001 Hektar des Grafen Wladimir Lazansky (Chiesch), 992 Hektar des Freiherrn Adolf Leonhardi (Platz) und 1446 Hektar des bekannten Pilsener Erdeutschen Emerich Matzenauer (Ulitz und Piwana), zusammen 108.884 Hektar.

Endlich müssen wir dem Deutschbesitze in Böhmen noch den nach der Kopfzahl der Deutschen Böhmens diesen zufallenden Anteil an den 103.967 Hektar des neutralen Grostgrundbesitzes in Tschechischböhmen, das sind rund 41.467 Hektar, zuweisen. Als diesen neutralen Großgrundbesitz aber verstehen wir:

a) Privatgüter Sr. Majestät auf tschechischem Sprachboden: Bezno, Groß-Horka, Wojetin, Bystrau, Buschtiehrad, Katzau, Zichowitz, Kronporitschen, Tuppau, Smirschitz, Horenowes, Zerkwitz, Trschebowititz, Swolenowes, Koltsch, Minkowitz, Trschebuschitz und Tachlowitz mit 25.692 Hektar.

b) Privatgüter kaiserlicher Prinzen in Tschechischböhmen: Chlumetz und Konopischt des Erzherzogs Franz Este mit 12.147 Hektar; Brandeis a. E. des Erzherzogs Ludwig Salvator mit 7327 Hektar.

c) Domänen des Hofärars: Kladrub, Stern und Obora-Bubentsch mit 1548 Hektar.

Zusammen 46.709 Hektar als Besitz des Kaiserhauses auf tschechisch-böhmischem Boden.

d) Neutrale Besitze des k. k. Studienfondes: Chwala, Sweprawitz, Schestajowitz, Michle, Maleschitz, Sterbohol, Tuchomerschitz, Hlubocep, Stredokluk und Kneschwes mit 1187 Hektar tschechischen Sprachbodens.

e) Neutrale Besitze des Landes Böhmen: Hostiwarsch und Rusin mit 572 Hektar tschechischen Sprachbodens.

f) Neutrale Besitze der Theresianischen Ritterakademie in Wien: Rschepin, Hochlieben und Nebuschel mit 1384 Hektar tschechischen Sprachbodens.

g) Neutrale Stiftungsbesitze: Ronow, Trschemoschnitz, Morawen, Westek des Graf Milesimoschen Stiftungsfondes mit 4122 Hektar tschechischen Sprachbodens; Pschar des Freiherrn von Prschichowitzschen Stiftungsfondes mit 344 Hektar; Okrouhlitz und Weseli-Zdar des Graf Strackaschen Stiftungsfondes mit 1016 Hektar tschechischen Sprachbodens.

Zusammen weltlicher neutraler Besitz auf tschechischem Sprachboden 8625 Hektar.

h) Neutrale Bistumsbesitze in Tschechischböhmen: Manderscheid, Stedrschik, Sulitz, Unterbrzezan, Hodkowitz, Roth-Recitz, Lonowitz, Neureichenau, Roschmital, Moldauthein und Wonschow des Erzbistums Prag mit 23.203 Hektar; Chrast, Zilowitz, Raubowitz und Zajezdetz des Bistums Königgrätz mit 2672 Hektar; Sowinka und Krasnow des erzbischöfl. Seminars in Prag mit 347 Hektar.

i) Neutraler Domkapitel und Kapitelbesitz in Tschechischböhmen: Zbuzau und Chotsch des Kapitels zu Allerheiligen in Prag mit 285 Hektar; Teinitz der Domdechantei Leitmeritz mit 238 Hektar; Ober-Berschkowitz, Kostomlat, Unter und Ober Drast, Wyschehrad, Wietrschitz, Kozorsch und Lhotka des Kollegiatkapitales zu St. Peter und Paul in Prag-Wyschehrad mit 1740 Hektar; Brennporitsch, Tenowitz, Neumitrowitz, Chrastau, Aunelik, Leschan, Hosteraditz, Wran-Pozden des Prager Domkapitels zu St. Veit mit 10.914 Hektar; Dejwitz, Hostoun, Wolyn, Nihoschowitz, Nemetitz der Propstei des Domkapitels zu St. Veit in Prag mit 1192 Hektar.

j) Neutraler Besitz der Damenstifte in Tschechischböhmen: Zerhenitz, Chotzenitz, Karlstein, Ledetsch und Bohdanetsch des Adeligen Theresianischen Damenstiftes zu Prag-Hradschin mit 6044 Hektar; Kritsch-tschechischer Teil des Adeligen Damenstiftes zu den heilg. Engeln in Prag-Neustadt mit etwa 2000 Hektar.

Zusammen geistlicher neutraler Besitz auf tschechischem Sprachboden 48.633 Hektar.

In Zusammenhang der vorstehenden deutschen Großgrundbesitze in Tschechischböhmen und nach Abzug des erwähnten tschechischen Großgrundbesitzes in Deutschböhmen erhalten wir als reinen deutschen Großgrundbesitz in Tschechischböhmen das Ausmaß von 660.416 Hektar Gesamtfläche. Von diesen sind rund 17.900 Hektar unproduktiv bezw. steuerfrei und 642.516 Hektar steuerpflichtig. Der Katastralreinertrag dieses Besitzes betrug 1902 etwa 12,892.980 K und leistete an "zahlbarer" Grundsteuer 2,918.358 K, an tatsächlich abgeführtes Grundsteuer aber 2,343.873 K.

Der gesamte Grundbesitz der Deutschen Böhmens und ihr Leisten und Zinsen aus demselben beläuft sich denmach auf 2,597.891 Hektar steuerpflichtigen, 78.784 Hektar steuerfreien und 2,676.675 Hektar Gesamtboden mit einem Katastralreinertrage von 49,570.621 K und einer 1902 "zahlbar" gewesenen Grundsteuer von 11,243.328 K, sowie einer 1901 tatsächlich geleisteten Grundsteuer von 8,854.911 K. Tschechcherseits aber beträgt der Grundbesitz einschließlich des oben ausgewiesenen tschechischen und tschechofeudalen Renegatengroßgrundbesitzes in Deutschböhmen und des Kopfzahlanteiles an dem "neutralen" Großgrundbesitze Tschechischböhmens 2,418.239 Hektar steuerpflichtigen, 99.918 Hektar steuerfreien und 2,518.147 Hektar gesamten Bodens mit 47,212.499 K Kastralreinertrag und 10,714.348 K "zahlbarer" Grundsteuer vom Jahre 1902 sowie mit 8,287.07 K 1901 tatsächlich geleisteter Grundsteuer.

Es besitzen somit von dem Gebiete Gesamtböhmens von 5,016.120 Hektar steuerpflichtigem, 178.702 Hektar, zusammen 5,194.822 Hektar Gesamtboden mit 96,783.120 K Katastralreinertrag und 21,957.676 K "zahlbarer" Grundsteuer von 1902, sowie mit 17,141.988 K 1901 tatsächlich geleisteter Grundsteuer von dem steuerpflichtigen Grunde die Deutschen überhaupt 51.8 v. H., und zwar das deutsche

Sprachgbiet 39 v. H. und der deutsche Großgrundbesitz in Tschechien 12.8 v. H., die Tschechen aber 48.2 v. H.; von dem steuerfreien Boden die Deutschen 44.3 v. H. und zwar 34.3 v. H. Deutschböhmen und 10 v. H. der deutsche Großgrundbesitz; die Tschechen aber 55.7 v. H.; von dem gesamten Lande die Deutschen 51.6 v. H. und zwar 38.9 v. H. und 12.7 v. H., die Tschechen aber 48.4 v. H.; von dem Katastralreinertrage die Deutschen 51.3 v. H. und zw. 37.9 v. H. und 13.4 v. H., die Tschechen aber 48.7 v. H.; von der 1902 "zahlbar" gewesenen Grundsteuer die Deutschen 51.4 o. H. und zwar 38 v. H. und 13.4 v. H., die Tschechen 48.6 von der 1901 tatsächlich geleisteten Grundsteuer, endlich die Deutschen 51.7 v. H. und zwar 38.8 v. H. und 12.9 v. H., die Tschechen aber 48.3 v. H.

Da das Land nach der letzten Volkszählung 2,337.013 zuständige Deutsche und 3,930.093 Tschechen bewohnen, das völkische Quotenverhältnis sich also 37.3 v. H. Deutsche und 62.7 v. H. Tschechen stellt, so ergibt sich uns auf deutscher Seite ein über die Kopfzahlverpflichtung hinausgehendes Besitzmehr und Leistungsplus von 14.5 v. H. des steuerpflichtigen, 7 v. H. des steuerfreien und 14.3 v. H. des gesamten Bodens, sowie von 14 v. H. des Katastralreinertrages, von 14.1 v. H. der 1902 "zahlbar" gewesenen und von 14.4 v. H. der 1901 tatsächlich geleisteten Grundsteuer, alle Sätze auf den Landesbesitz und die Landesleistung bezogen. Die Tschechen Böhmens aber bleiben mit denselben Ziffern hinter der ihnen nach ihrer Kopfzahl von Pflichtwegen obliegenden Besitz und Leistungssumme zurück.

Den Reichsziffern gegenüber gestellt aber betragen die Deutschen Böhmens 9.1 v. H., die Tschechen 15.3 v. H. der Reichsbevölkerung. Vom Reichsgrunde jedoch nennen die Deutschen Böhmens und zwar vom steuerpflichtigen 9.2 v. H. ihr eigen, die Tschechen 8.5 v. H., vom steuerfreien die Deutschen 4.5 v. H., die Tschechen 5.7 v. H., vom gesamten Boden die Deutschen 8.9 v. H., die Tschechen 8.4 v. H., von dem Reichskatastralreinertrage die Deutschen 16.2 v. H., die Tschechen 15.4 v. H., von der 1902 "zahlbar" gewesenen Grundsteuer die Deutschen 16.2 v. H., die Tschechen 15.4 v. H. und von der 1902 tatsächlich geleisteten Grundsteuer die Deutschen 15.9 v. H., die Tschechen 14.9 v. H.

Es bleiben sonach dank ihrer bekannt dichten Bevölkerung sowohl die Deutschen als die Tschechen Böhmens mit ihrem Anteile an dem Reichsgrundbesitze hinter ihrer Kopfzahlquote zurück. Zwar weisen die Deutschen von dem wirtschaftlich entscheidenden, daß heißt steuerpflichtigen Boden noch ein Plus von 0.1 v. H. des Reichsgrundes als Mehrbesitz aus, doch beim steuerfreien Boden und bei der Gesamtfläche zählen sie einen Unterbesitz von 3.6 v. H., bezw. 0.3 v. H., die Tschechen aber haben durchwegs einen sehr bedeutenden Minderbesitz u. zw. 6.8 v. H. vom steuerpflichtigen, 9.6 v. H. vom steuerfreien und 6.9 v. H. vom gesamten Reichsboden. Hingegen überragen beide Nationen hinsichtlich des Katastralreinertrages und der 1902 "zahlbar" gewesenen Grundsteuer infolge der hochentwickleten Landwirtschaft ihres Landes ihre Reichskopfzahlquote.

Dieses Mehr der Tschechen ist zwar nur ein äußerst geringes, d. h. je 0.1 o. H. des Reichskatastralertrages und der 1902er "zahlbaren" Grundsteuer, ja bei der tatsächlichen Grundsteuerleistung von 1901 blieben die Tschechen sogar um 0.4 v. H. hinter ihrer pflichtmäßigen Kopfzahlquote zurück. Die Deutschen Böhmens aber zeigen hier allseits ein gar großes über die Pflicht Leisten und Steuerzinsen, nämlich um je 7.1 v. H., des Reichskatastralertrages und der 1902er "zahlbaren" Reichsgrundsteuer, sowie um 6.8 v. H. der 1901 im Reiche tatsächlich geleisteten Grundsteuer.

In die Steuerkronensprache übertragen, besagen die Ziffern, daß die Deutschen 1902 an "zahlbarer" Grundsteuer 4,929.367 Kronen und an der 1901er tatsächlich geleisteten Grundsteuer 3,796.491 Kronen dem Staate mehr abführten, als sie nach Kopfzahl und "Gleichberechtigung" im Reiche nötig gehabt hätten, die Tschechen aber nur bei der 1902er "zahlbaren" Grundsteuer ein geringes Plus von 69.428 Kronen zeigten, bei der 1901er tatsächlichen Steuerleistung jedoch mit einem Betrage von 223.322 Kronen nach ihrer Kopfzahlquote dem Staate gegenüber hinter ihrer Steuerpflicht zurückblieben.

Die Deutschen Böhmens zinsten aber an Grundsteuer allein dem Staate einen Mehrbetrag, der z. B. die Grundsteuern von Oberösterreich und Steiermark noch übertrifft. der Grundsteuer des Küstentandes, Tirols, Vorarlbergs und Krains gleichkommt und fast die Hälfte der ganzen mährischen, sowie der galizischen Grundsteuerleistung erreicht. Die Tschechen des Landes bieten hingegen gar nichts desgleichen und dennoch, allem Vernunftsbegreifen entgegen: mit welcher sattsam bekannten Niederdrückung alles Deutschen und Förderung alles Tschechischen im Lande lohnen nicht Wien und der Tschechen-Statthalter Gras Coudenhove diesen deutschen wirtschaftlichen Ueberfleiß und dieses tschechische wirtschaftliche Nichtgenügen!

Wollen wir uns nun, wie wir dies bei dem Alpengebiete Oesterreich schon getan haben, das Bild der völkischen Grundbesitzverhältnisse des Sudetengebietes, bilden, so zeigt ich uns, daß von dem gesamten Boden desselben, d. h. von dessen 7,665.323 Hektar steuerpflichtigem, 266.385 Hektar steuerfreiem, 7,931.708 Hektar vereintem Boden mit 149, 024.199 Kronen Katastralreinertrag und 33,811.521 Kronen 1902 "zahlbar" gewesener Grundsteuer, sowie mit 26,742.730 Kronen 1901 tatsächlich geleisteter Grundsteuer, deutscher Besitz 3,880.969 Hektar steuerpflichtiger, 121.192 Hektar steuerfreier und 4,002.161 Hektar gesamter Boden mit 75,549.413 Kronen Katastralreinertrag 16,860.416 Kronen 1902 "zahlbar" gewesener Grundsteuer und 13,451.063 Kronen 1901 geleisteter Grundsteuer sind. Slawisch sind 3,784.354 Hektar steuerpflichtiger Boden, u. zw. 3,671.415 Hektar tschechisch, 112.939 Hektar polnisch, 145.193 Hektar steuerfreier Grund, u. zw. 142.044 Hektar tschechisch, 3149 Hektar polnisch, 3,929.547 Hektar Gesamtfläche, u. zw. 3,813.459 Hektar tschechisch, 116.088 Hektar polnisch, 73,474.780 Kronen Katastratreinertrag, u. zw. 72,529.870 Kronen tschechisch, 944.916 Kronen polnisch, 16,951.105 Kronen 1902 "zahlbare" Grundsteuer, u. zw 16,748.325 Kronen tschechisch, 202.780 Kronen polnisch und 13,291.667 Kronen 1901 geleistete Grundsteuer, u. zw. 13,134.794 Kronen tschechisch, 156.873 Kronen polnisch.

Die Bevölkerung der drei Sudetenprovinzen aber umfaßt 3,309.076 Deutsche, 5,803.628 Tschechen und 220.472 Polen, d. h. 35.5 o. H. Deutsche, 62.1 v. H. Tschechen, 2.4 v. H. Polen. Es besitzen daher die Deutschen dieses Reichsstriches um 15.2 v. H. von dessen steuerpflichtigem, 10.1 o. H. von dessen steuerfreiem, und 15 v. H. von dessen Gesamtboden mehr, als sie nach ihrer Kopfzahlquote daselbst besitzen müßten, erzielen einen um 15.3 v. H. größeren Katastralreinertrag und zinsten um 15.3 v. H. mehr 1902 "zahlbare" Grundsteuer sowie um 15.3 o. H. mehr als 1901 tatsächlich geleisteten Grundsteuer, als dies wiederum ihrer Kopfzahlquote nach ihre Pflicht gewesen wäre. Die Slaven aber blieben im gleichen Maße hinter ihrer Ausgabe und Schuldigkeit als Besitzinhaber und Grundsteuerzahler zurück, u. zw. beim steuerpflichtigen Boden die Tschechen um 13.7 o. H., die Polen um 2.2 v. H., beim steuerfreien die Tschechen um 8.7 v. H., die Polen um 2.3 v. H., beim vereinten Boden die Tschechen um 13.9 o. H., die Polen um 2.2 v. H., beim Katastralreinertrage die Tschechen um 13.5 v. H., die Polen 1.8 v. H., bei der 1902 "zahlbaren" Grundsteuer die Tschechen um 12.9 v. H., die Polen um 1.8 v. H. und bei der 1901 tatsächlich geleisteten Grundsteuer die Tschechen um 12.9 v. H. und die Polen um 1.8 v. H.

Gegenüber den für das ganze Reich geltenden Summen aber betrugen die Deutschen des Sudetengebietes 12.9 v. H. der Reichsbevölkerung, die Tschechen 22.6 v. H., und die sudetenländischen Polen 0.86 v. H. An Grundbesitzquoten aber wiesen vom Reiche auf: Vom steuerpflichtigen Boden die Deutschen 15.8 v. H., die Tschechen 13 v. H., die Polen 0.4 v. H., vom steuerfreien Grunde die Deutschen 6.9 v. H., die Tschechen 7.1 v. H., die Polen 0.2 v. H. und von der gesamten Fläche die Deutschen 13.3 v. H., die Tschechen 12.7 v. H., die Polen 0.4 v. H., während an Katastralreinertrag die Deutschen 24.7 o. H. erzielten, die Tschechen 23.3 v. H., die Polen 0.6 v. H. und an "zahlbarer Grundsteuer von 1902 die Deutschen 24.3 o. H. tragen, die Tschechen 24.1 v. H., die Polen 0.3 v. H., sowie an der 1901 tatsächlich geleisteten Grundsteuer die Deutschen 24.1 v. H., die Tschechen 23.6 v. H. und die Polen 0.3 v. H.

Es zeigt sich demnach, daß im Sudetengebiete vom Satze der Reichsziffern an steuerpflichtigen Boden die Deutschen 2.9 v. H. mehr, die Tschechen aber 10.6 v. H., die Polen 0.46 v. H. weniger ihr eigen nennen, als nach ihrer Kopfzahlquote im Reiche sich erwirtschaftet zu haben, ihre Pflicht gewesen wäre, dann vom steuerfreien Boden die Deutschen 6 v. H., die Tschechen 15.5 v. H., die Polen 0.66 v. H. weniger, und von der Gesamtfläche die Deutschen 0.4 v. H. mehr, die Tschechen aber 9.9 v. H. und die Polen 0.46 v. H. weniger. Von dem Katastralreinertrage des Reiches aber erzielten die Deutschen um 11.8 v. H. und die Tschechen um 0.7 v. H. mehr, hingegen die Polen um 0.26 v. H. weniger, als ihre Kopfzahlquoten verlangten. Ebenso zinsten von der 1902 "zahlbar" gewesenen Grundsteuer dem Staate die Deutschen um 11.4 v. H. und die Tschechen um 1.7 o. H. mehr, die Polen aber um 0.56 v. H. weniger, sowie von der 1901 tatsächlich geleisteten Grundsteuer die Deutschen 11.2 o. H., und die Tschechen 1 v. H., und die Tschechen 1 o. H. mehr, die Polen aber um 0.56 v. H. weniger, als es ihre strenge Bürgerpflicht gewesen wäre.

In die "zahlbaren" Grundsteuer-Kronen des Jahres 1902 umgesetzt aber besagen unsere Ziffern, daß die Sudeten-Deutschen dem Staate ein nach ihrer Kopfzahl durchaus nicht mehr nötig gewesenes Steuergeschenk von 7,914.758 K (!) widmeten, die Tschechen aber nur mit 694.277 K Uebersteuer zinsten, die Polen jedoch mit 388.795 K bei der ihrer Kopfzahl entsprechenden Grundsteuerleistung versagten. Die hohe Regierungslosung aber bleibt deswegen in Wien, Prag, Brünn und Troppau immerzu die famose "Gleichberechtigungs"-Uebung: Zurückdrängung und Knebelung der Deutschen und künstliche Unnatursförderung und Verwöhnung der Slawen. Die deutsche Steueruberleistung gilt gar, nichts, das slawische Frechheitsgezeter und Großmaulgetue alles. Dieses ganze "System" aber heißt: "Oesterreichs "Rettung" durch Niederregierung der Reichserhalter, der Deutschen, und durch Großziehung der Reichszerreißer und Reichsschmarotzer, der Slawen.

Unter Hinweis auf alte diese genauen Daten richten die Gefertigten an Se. Exzellenz den Herrn Statthalter die Anfrage:

Ist Se. Exzellenz geneigt, sowohl der Wiener Regierung, als auch dem Landesausschusse des Königreiches Böhmen gegenüber aus dieses riesige Uebergewicht der Deutschen in Bezug auf Grundbesitz und Grundsteuerleistung aufmerksam zu machen und dahin vorstellig zu werden, daß bei Staats und Landesbudgetierung, soweit Zuwendungen an die deutschen Gebiete in Betracht kommen, diese Besitz und Steuerleistungsverhältnisse ernstlich in Betracht gezogen und endlich ein gerechter Schlüssel für solche Zuwendungen festgelegt wird?

Prag, am 7. Februar 1910.

Abg. Karl Iro und Genossen.

Oberstlandmarschallstellvertreter: Interpellation der Herren Abgeordneten Wüst und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter Grafen Coudenhove.

Landtagssekretär Dr. Haasz (liest):

Interpellation des Abg. Wüst und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter Grafen Coudenhove, betreffend die Kleinwohnungen für Minderbemittelte insbesondere in industriereichen Städten.

Die oft dringende Not um billige Arbeiterwohnungen und dadurch auch der Gesundheitspflege und der Moral, macht sich auch in Böhmen fühlbar.

Das Gesetz und Verordnungsblatt für das öst. ill. Küstenland, Jahrgang 1909, Nr. 29, bestimmt über Kleinwohnungen in Triest wie folgt:

Gesetz vom 10. Oktober 1909, betreffend die "Gemeindeanstalt für Kleinwohnungen" ("Instituto communale per abitazioni minime") in Triest.

Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittelbaren Stadt Triest finde Ich anzuordnen, wie folgt:

I. Die in Verfolg des Beschlusses des Triester Stadtrates vom 17. Juli 1902 auf Grund dieses Gesetzes errichtete Gemeindeanstalt für Kleinwohnungen in Triest ist eine selbständige Anstatt unter der Aufsicht der Gemeinde Triest im Sinne des angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Gesetzes bildenden Statutes.

II. Das vorliegende Gesetz tritt einen Monat nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.

III. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Minister für öffentliche Arbeiten betraut.

Franz Joseph, m. p. Ritt, m. p.

Statut der Gemeindeanstalt für Kleinwohnungen

("Instituto communale per abitazioni minime")

in Triest.

Art. 1. Name, Sitz und Zweck.

Die in Verfolg des Beschlusses des Triester Stadtrates vom 17. Juli 1902 auf Grund dieses Gesetzes errichtete "Gemeindeanstalt für Kleinwohnungen" ("Instituto communale per abitazioni minime") ist eine selbständige Anstalt unter der Aufsicht der Gemeinde Triest.

Sie verfolgt den Zweck, den Mangel an für die minderbemittelten Klassen bestimmten Wohnungen abzuhelfen, teils durch Errichtung billiger Wohnungen - unter Bedachtnahme auf die Gesundheitspflege und Moral - teils auf andere Weise.

Die Leitung und Geschäftsgebahrung erfolgt im Namen der Anstalt und hat diese eigene Rechte und Pflichten, kann Eigentum und andere Realrechte an unbeweglichen Gütern erwerben und bei Gericht als Klägerin und Beklagte auftreten.

Art. 2. Tätigkeit.

Die Tätigkeit der Anstalt erstreckt sich:

a) auf die Erwerbung und Veräußerung von unbeweglichen Gütern und auf letztere bezüglichen Rechten, mit dem im Art. 14 vorgesehenen Vorbehalte;

b) auf die Errichtung von Gebäuden entsprechender Bauart auf erworbenen oder von der Gemeinde, von Korporationen oder von Privaten zur Verfügung gestellten Grundstücken;

c) auf die Vermietung der Wohnungen;

d) auf die Errichtung von Volksherbergen und - Schlafstellen;

e) auf die Verwaltung des eigenen Vermögens;

f) auf die Erstattung von Anträgen an den Stadtrat und an die berufenen Faktoren hinsichtlich aller jener Vorkehrungen, welche, im Rahmen der Gesetze, im allgemeinen Interesse der baulichen Entwicklung und der Wohnungspolizei getroffen werden können.

Art. 3. Mittel.

Die für die Anstalt erforderlichen Mittel werden gebildet:

a) Aus dem Anfangskapital von 400.000 K, bewilligt vom Stadtrate in der Sitzung vom 17.

Juli 1902, und aus dem Betrage von 150.000 K, zugewiesen von der Triester Sparkasse in den Versammlungen vom 31. Mai 1902 und 9. April 1903, samt den bisher anerlaufenen Zinsen, beziehungsweise aus den mit diesen Beträgen erworbenen Liegenschaften und aufgeführten Bauten und schließlich dem hiernach verbliebenen Bargeldrest;

b) aus den künftigen Beiträgen der Gemeinde, der Triester Sparkasse, anderer Institute und Anstalten und der Privaten;

c) aus den Realitäten der Anstalt aufzunehmenden Hypothekardarlehen;

d) aus den Betriebsüberschüssen.

Art. 4. Verwaltung.

Der Betrieb und die Vertretung der Anstalt werden einem Verwaltungsrate anvertraut, dessen Befugnisse sich so weit erstrecken, als sie nicht ausdrücklich mit den vorliegenden Bestimmungen der Stadtvertretung vorbehalten sind.

Die Gemeinde Triest übernimmt hinsichtlich der Tätigkeit der Anstalt keine anderen Verpflichtungen als jene, die sich aus ihren - der Gemeinde - eigenen Beschlüssen ergeben.

Art. 5. Verwaltungsrat.

Der Verwaltungsrat wird vom Stadtrate gewählt und besteht aus zwölf Mitgliedern und zwar:

a) 6, gewählt unter den Mitgliedern der Stadtvertretung, für die ganze Funktionsdauer derselben;

b) 4, für dieselbe Dauer gewählt aus der Mitte der in der Gemeinde Triest ständig wohnenden Personen sui juris;

c) 2, gewählt Jahr für Jahr über Antrag des Verwaltungsrates unter den Mietparteien der Anstaltswohnungen.

Die unter b) und c) genannten Personen dürfen nicht Mitglieder der Stadtvertretung und müssen nach §§ 4 - 8 und 13 des Gesetzes vom 26. August 1908, L.-G.-Bl. Nr. 44, wahlberechtigt sein.

Falls während der Dauer ihres Amtes die aus der Mitte der Stadträte gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Eigenschaft als Stadträte verlieren sollten, so werden sie auch ihres Amtes als Mitglieder des Verwaltungsrates der Anstalt verlustig.

Dasselbe tritt hinsichtlich der anderen Mitglieder des Verwaltungsrates ein, sofern bei ihnen eine der Vorraussetzungen eintreten sollte, welche im Sinne der städtischen Verfassung die Ausschließung vom aktiven Wahlrechte bei den Gemeindewahlen zur Folge haben würde.


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