Alle drei Gruppen vereint weisen demnach 596.414
Hektar volldeutschen Stammbesitzes inmitten des geschlossenen
tschechischen Sprachgebietes Böhmens an!!
Ferner müssen wir nach dem wohl unanfechtbaren
Grundsatze, daß zu einer Feststellung des Besitzes des Deutschtums
in Oesterreich überhaupt, also ohne Unterschied der politischen
Färbung der Besitzer, auf jeden Fall auch der konservativsten
Deutschen Besitz mitzuzählen ist, soferne diese sich nur,
wenn auch leider bloß passiv, zum Deutschtum bekennen, den
im Tschechischen gelegenen Grundbesitz der fürstlich Schwarzenbergischen
in Wien residierenden Hauptlinie miteinrechnen, welcher namentlich
seit der im Vorjahre erfolgten Zurückziehung des alten Chefs
des Hauses von der unmittelbaren Herrschaftsleitung und der Uebergabe
der vollen Verwaltung der Güter an den zwar streng katholisch
und klerikal, aber ganz und gar nicht "tschechisch"
fühlenden Erbprinzen keineswegs mehr ein völkisch "tschechischer"
Besitz genannt werden kann, wie dies leider bei dem Besitze der
Sekundogenitur der Schwarzenberge und Urenkel des Siegers von
Leipzig, der Fürsten Karl und Friedrich Schwarzenberg, der
Fall ist. Demgemäß vermehrt sich unser Deutschbesitz
in Tschechien um volle 116.878 Hektar, sowie demselben nach dem
gleichen Grundsatze noch der Besitz der Fürstin Wilhelmine
Schwarzenberg mit 332 Hektar und der des Fürsten Karl Paar
mit 14.207 Hektar zuzuschlagen ist, zusammen demnach eine Vermehrung
von 131.417 Hektar
Hingegen haben wir als faktischen tschechischen,
beziehungsw. tschechischen Renegaten-Großgrundbesitz in
Deutschböhmen nachstehende Gutsflächen von unserer Deutschsumme
in Abzug zu bringen: 15.973 Hektar der Fürst Moriz Lobkowitzschen
Erben (Bilin, Enzowan, Schreckenstein, Eisenberg und Liebshausen),
1897 Hektar des Prinzen Ferdinand Lobkowitz (Pohlig und Winternitz),
2765 Hektar des Grafen Ernst Sylva-Taroucca Tschochau, Groß-Tschernosek,
Würgnitz und Türmitz) und 7000 Hektar als den Deutschteil
der Güter des Grasen Johann Harrach (Starkenbach), rund 19.000
Hektar als den Deutschteil der Güter des Grafen Karl Bucquoy
(Gratzen, Preßnitz und Rosenberg), 2288 Hektar des Grafen
Karl Schönborn (Dlaschkowitz und Malesitz), 2840 Hekt. des
Grafen Rudolf Czernin (Gießhübel), 11.620 Hektar der
Gräfin Aloisia Czernin (Hohenelbe und Marschendorf), 11.620
Hektar des Grafen Eugen Ezernin (Petersburg, Schönhof, Neuhaus-Deutschteil),
1903 Hektar des Freiherrn Konstantin Nadherny (Adersbach), 7378
Hektar des Grafen Heinrich Kolowrat (Großmeierhöfen),
1251 Hektar des Grafen Deym (Arnau), 216 Hektar des Johann Cifka
(Kundratitz), 60 Hektar des Anton Skarda (Milsau), 4001 Hektar
des Grafen Wladimir Lazansky (Chiesch), 992 Hektar des Freiherrn
Adolf Leonhardi (Platz) und 1446 Hektar des bekannten Pilsener
Erdeutschen Emerich Matzenauer (Ulitz und Piwana), zusammen 108.884
Hektar.
Endlich müssen wir dem Deutschbesitze
in Böhmen noch den nach der Kopfzahl der Deutschen Böhmens
diesen zufallenden Anteil an den 103.967 Hektar des neutralen
Grostgrundbesitzes in Tschechischböhmen, das sind rund 41.467
Hektar, zuweisen. Als diesen neutralen Großgrundbesitz aber
verstehen wir:
a) Privatgüter Sr. Majestät auf tschechischem
Sprachboden: Bezno, Groß-Horka, Wojetin, Bystrau, Buschtiehrad,
Katzau, Zichowitz, Kronporitschen, Tuppau, Smirschitz, Horenowes,
Zerkwitz, Trschebowititz, Swolenowes, Koltsch, Minkowitz, Trschebuschitz
und Tachlowitz mit 25.692 Hektar.
b) Privatgüter kaiserlicher Prinzen in
Tschechischböhmen: Chlumetz und Konopischt des Erzherzogs
Franz Este mit 12.147 Hektar; Brandeis a. E. des Erzherzogs Ludwig
Salvator mit 7327 Hektar.
c) Domänen des Hofärars: Kladrub,
Stern und Obora-Bubentsch mit 1548 Hektar.
Zusammen 46.709 Hektar als Besitz des Kaiserhauses
auf tschechisch-böhmischem Boden.
d) Neutrale Besitze des k. k. Studienfondes:
Chwala, Sweprawitz, Schestajowitz, Michle, Maleschitz, Sterbohol,
Tuchomerschitz, Hlubocep, Stredokluk und Kneschwes mit 1187 Hektar
tschechischen Sprachbodens.
e) Neutrale Besitze des Landes Böhmen:
Hostiwarsch und Rusin mit 572 Hektar tschechischen Sprachbodens.
f) Neutrale Besitze der Theresianischen Ritterakademie
in Wien: Rschepin, Hochlieben und Nebuschel mit 1384 Hektar tschechischen
Sprachbodens.
g) Neutrale Stiftungsbesitze: Ronow, Trschemoschnitz,
Morawen, Westek des Graf Milesimoschen Stiftungsfondes mit 4122
Hektar tschechischen Sprachbodens; Pschar des Freiherrn von Prschichowitzschen
Stiftungsfondes mit 344 Hektar; Okrouhlitz und Weseli-Zdar des
Graf Strackaschen Stiftungsfondes mit 1016 Hektar tschechischen
Sprachbodens.
Zusammen weltlicher neutraler Besitz auf tschechischem
Sprachboden 8625 Hektar.
h) Neutrale Bistumsbesitze in Tschechischböhmen:
Manderscheid, Stedrschik, Sulitz, Unterbrzezan, Hodkowitz, Roth-Recitz,
Lonowitz, Neureichenau, Roschmital, Moldauthein und Wonschow des
Erzbistums Prag mit 23.203 Hektar; Chrast, Zilowitz, Raubowitz
und Zajezdetz des Bistums Königgrätz mit 2672 Hektar;
Sowinka und Krasnow des erzbischöfl. Seminars in Prag mit
347 Hektar.
i) Neutraler Domkapitel und Kapitelbesitz in
Tschechischböhmen: Zbuzau und Chotsch des Kapitels zu Allerheiligen
in Prag mit 285 Hektar; Teinitz der Domdechantei Leitmeritz mit
238 Hektar; Ober-Berschkowitz, Kostomlat, Unter und Ober Drast,
Wyschehrad, Wietrschitz, Kozorsch und Lhotka des Kollegiatkapitales
zu St. Peter und Paul in Prag-Wyschehrad mit 1740 Hektar; Brennporitsch,
Tenowitz, Neumitrowitz, Chrastau, Aunelik, Leschan, Hosteraditz,
Wran-Pozden des Prager Domkapitels zu St. Veit mit 10.914 Hektar;
Dejwitz, Hostoun, Wolyn, Nihoschowitz, Nemetitz der Propstei des
Domkapitels zu St. Veit in Prag mit 1192 Hektar.
j) Neutraler Besitz der Damenstifte in Tschechischböhmen:
Zerhenitz, Chotzenitz, Karlstein, Ledetsch und Bohdanetsch des
Adeligen Theresianischen Damenstiftes zu Prag-Hradschin mit 6044
Hektar; Kritsch-tschechischer Teil des Adeligen Damenstiftes zu
den heilg. Engeln in Prag-Neustadt mit etwa 2000 Hektar.
Zusammen geistlicher neutraler Besitz auf tschechischem
Sprachboden 48.633 Hektar.
In Zusammenhang der vorstehenden deutschen
Großgrundbesitze in Tschechischböhmen und nach Abzug
des erwähnten tschechischen Großgrundbesitzes in Deutschböhmen
erhalten wir als reinen deutschen Großgrundbesitz in Tschechischböhmen
das Ausmaß von 660.416 Hektar Gesamtfläche. Von diesen
sind rund 17.900 Hektar unproduktiv bezw. steuerfrei und 642.516
Hektar steuerpflichtig. Der Katastralreinertrag dieses Besitzes
betrug 1902 etwa 12,892.980 K und leistete an "zahlbarer"
Grundsteuer 2,918.358 K, an tatsächlich abgeführtes
Grundsteuer aber 2,343.873 K.
Der gesamte Grundbesitz der Deutschen Böhmens
und ihr Leisten und Zinsen aus demselben beläuft sich denmach
auf 2,597.891 Hektar steuerpflichtigen, 78.784 Hektar steuerfreien
und 2,676.675 Hektar Gesamtboden mit einem Katastralreinertrage
von 49,570.621 K und einer 1902 "zahlbar" gewesenen
Grundsteuer von 11,243.328 K, sowie einer 1901 tatsächlich
geleisteten Grundsteuer von 8,854.911 K. Tschechcherseits aber
beträgt der Grundbesitz einschließlich des oben ausgewiesenen
tschechischen und tschechofeudalen Renegatengroßgrundbesitzes
in Deutschböhmen und des Kopfzahlanteiles an dem "neutralen"
Großgrundbesitze Tschechischböhmens 2,418.239 Hektar
steuerpflichtigen, 99.918 Hektar steuerfreien und 2,518.147 Hektar
gesamten Bodens mit 47,212.499 K Kastralreinertrag und 10,714.348
K "zahlbarer" Grundsteuer vom Jahre 1902 sowie mit 8,287.07
K 1901 tatsächlich geleisteter Grundsteuer.
Es besitzen somit von dem Gebiete Gesamtböhmens
von 5,016.120 Hektar steuerpflichtigem, 178.702 Hektar, zusammen
5,194.822 Hektar Gesamtboden mit 96,783.120 K Katastralreinertrag
und 21,957.676 K "zahlbarer" Grundsteuer von 1902, sowie
mit 17,141.988 K 1901 tatsächlich geleisteter Grundsteuer
von dem steuerpflichtigen Grunde die Deutschen überhaupt
51.8 v. H., und zwar das deutsche
Sprachgbiet 39 v. H. und der deutsche Großgrundbesitz
in Tschechien 12.8 v. H., die Tschechen aber 48.2 v. H.; von dem
steuerfreien Boden die Deutschen 44.3 v. H. und zwar 34.3 v. H.
Deutschböhmen und 10 v. H. der deutsche Großgrundbesitz;
die Tschechen aber 55.7 v. H.; von dem gesamten Lande die Deutschen
51.6 v. H. und zwar 38.9 v. H. und 12.7 v. H., die Tschechen aber
48.4 v. H.; von dem Katastralreinertrage die Deutschen 51.3 v.
H. und zw. 37.9 v. H. und 13.4 v. H., die Tschechen aber 48.7
v. H.; von der 1902 "zahlbar" gewesenen Grundsteuer
die Deutschen 51.4 o. H. und zwar 38 v. H. und 13.4 v. H., die
Tschechen 48.6 von der 1901 tatsächlich geleisteten Grundsteuer,
endlich die Deutschen 51.7 v. H. und zwar 38.8 v. H. und 12.9
v. H., die Tschechen aber 48.3 v. H.
Da das Land nach der letzten Volkszählung
2,337.013 zuständige Deutsche und 3,930.093 Tschechen bewohnen,
das völkische Quotenverhältnis sich also 37.3 v. H.
Deutsche und 62.7 v. H. Tschechen stellt, so ergibt sich uns auf
deutscher Seite ein über die Kopfzahlverpflichtung hinausgehendes
Besitzmehr und Leistungsplus von 14.5 v. H. des steuerpflichtigen,
7 v. H. des steuerfreien und 14.3 v. H. des gesamten Bodens, sowie
von 14 v. H. des Katastralreinertrages, von 14.1 v. H. der 1902
"zahlbar" gewesenen und von 14.4 v. H. der 1901 tatsächlich
geleisteten Grundsteuer, alle Sätze auf den Landesbesitz
und die Landesleistung bezogen. Die Tschechen Böhmens aber
bleiben mit denselben Ziffern hinter der ihnen nach ihrer Kopfzahl
von Pflichtwegen obliegenden Besitz und Leistungssumme zurück.
Den Reichsziffern gegenüber gestellt aber
betragen die Deutschen Böhmens 9.1 v. H., die Tschechen 15.3
v. H. der Reichsbevölkerung. Vom Reichsgrunde jedoch nennen
die Deutschen Böhmens und zwar vom steuerpflichtigen 9.2
v. H. ihr eigen, die Tschechen 8.5 v. H., vom steuerfreien die
Deutschen 4.5 v. H., die Tschechen 5.7 v. H., vom gesamten Boden
die Deutschen 8.9 v. H., die Tschechen 8.4 v. H., von dem Reichskatastralreinertrage
die Deutschen 16.2 v. H., die Tschechen 15.4 v. H., von der 1902
"zahlbar" gewesenen Grundsteuer die Deutschen 16.2 v.
H., die Tschechen 15.4 v. H. und von der 1902 tatsächlich
geleisteten Grundsteuer die Deutschen 15.9 v. H., die Tschechen
14.9 v. H.
Es bleiben sonach dank ihrer bekannt dichten
Bevölkerung sowohl die Deutschen als die Tschechen Böhmens
mit ihrem Anteile an dem Reichsgrundbesitze hinter ihrer Kopfzahlquote
zurück. Zwar weisen die Deutschen von dem wirtschaftlich
entscheidenden, daß heißt steuerpflichtigen Boden
noch ein Plus von 0.1 v. H. des Reichsgrundes als Mehrbesitz aus,
doch beim steuerfreien Boden und bei der Gesamtfläche zählen
sie einen Unterbesitz von 3.6 v. H., bezw. 0.3 v. H., die Tschechen
aber haben durchwegs einen sehr bedeutenden Minderbesitz u. zw.
6.8 v. H. vom steuerpflichtigen, 9.6 v. H. vom steuerfreien und
6.9 v. H. vom gesamten Reichsboden. Hingegen überragen beide
Nationen hinsichtlich des Katastralreinertrages und der 1902 "zahlbar"
gewesenen Grundsteuer infolge der hochentwickleten Landwirtschaft
ihres Landes ihre Reichskopfzahlquote.
Dieses Mehr der Tschechen ist zwar nur ein
äußerst geringes, d. h. je 0.1 o. H. des Reichskatastralertrages
und der 1902er "zahlbaren" Grundsteuer, ja bei der tatsächlichen
Grundsteuerleistung von 1901 blieben die Tschechen sogar um 0.4
v. H. hinter ihrer pflichtmäßigen Kopfzahlquote zurück.
Die Deutschen Böhmens aber zeigen hier allseits ein gar großes
über die Pflicht Leisten und Steuerzinsen, nämlich um
je 7.1 v. H., des Reichskatastralertrages und der 1902er "zahlbaren"
Reichsgrundsteuer, sowie um 6.8 v. H. der 1901 im Reiche tatsächlich
geleisteten Grundsteuer.
In die Steuerkronensprache übertragen,
besagen die Ziffern, daß die Deutschen 1902 an "zahlbarer"
Grundsteuer 4,929.367 Kronen und an der 1901er tatsächlich
geleisteten Grundsteuer 3,796.491 Kronen dem Staate mehr abführten,
als sie nach Kopfzahl und "Gleichberechtigung" im Reiche
nötig gehabt hätten, die Tschechen aber nur bei der
1902er "zahlbaren" Grundsteuer ein geringes Plus von
69.428 Kronen zeigten, bei der 1901er tatsächlichen Steuerleistung
jedoch mit einem Betrage von 223.322 Kronen nach ihrer Kopfzahlquote
dem Staate gegenüber hinter ihrer Steuerpflicht zurückblieben.
Die Deutschen Böhmens zinsten aber
an Grundsteuer allein dem Staate einen Mehrbetrag,
der z. B. die Grundsteuern von Oberösterreich
und Steiermark noch übertrifft. der Grundsteuer des Küstentandes,
Tirols, Vorarlbergs und Krains gleichkommt und fast die Hälfte
der ganzen mährischen, sowie der galizischen Grundsteuerleistung
erreicht. Die Tschechen des Landes bieten hingegen gar nichts
desgleichen und dennoch, allem Vernunftsbegreifen entgegen: mit
welcher sattsam bekannten Niederdrückung alles Deutschen
und Förderung alles Tschechischen im Lande lohnen nicht Wien
und der Tschechen-Statthalter Gras Coudenhove diesen deutschen
wirtschaftlichen Ueberfleiß und dieses tschechische wirtschaftliche
Nichtgenügen!
Wollen wir uns nun, wie wir dies bei dem Alpengebiete
Oesterreich schon getan haben, das Bild der völkischen Grundbesitzverhältnisse
des Sudetengebietes, bilden, so zeigt ich uns, daß von dem
gesamten Boden desselben, d. h. von dessen 7,665.323 Hektar steuerpflichtigem,
266.385 Hektar steuerfreiem, 7,931.708 Hektar vereintem Boden
mit 149, 024.199 Kronen Katastralreinertrag und 33,811.521 Kronen
1902 "zahlbar" gewesener Grundsteuer, sowie mit 26,742.730
Kronen 1901 tatsächlich geleisteter Grundsteuer, deutscher
Besitz 3,880.969 Hektar steuerpflichtiger, 121.192 Hektar steuerfreier
und 4,002.161 Hektar gesamter Boden mit 75,549.413 Kronen Katastralreinertrag
16,860.416 Kronen 1902 "zahlbar" gewesener Grundsteuer
und 13,451.063 Kronen 1901 geleisteter Grundsteuer sind. Slawisch
sind 3,784.354 Hektar steuerpflichtiger Boden, u. zw. 3,671.415
Hektar tschechisch, 112.939 Hektar polnisch, 145.193 Hektar steuerfreier
Grund, u. zw. 142.044 Hektar tschechisch, 3149 Hektar polnisch,
3,929.547 Hektar Gesamtfläche, u. zw. 3,813.459 Hektar tschechisch,
116.088 Hektar polnisch, 73,474.780 Kronen Katastratreinertrag,
u. zw. 72,529.870 Kronen tschechisch, 944.916 Kronen polnisch,
16,951.105 Kronen 1902 "zahlbare" Grundsteuer, u. zw
16,748.325 Kronen tschechisch, 202.780 Kronen polnisch und 13,291.667
Kronen 1901 geleistete Grundsteuer, u. zw. 13,134.794 Kronen tschechisch,
156.873 Kronen polnisch.
Die Bevölkerung der drei Sudetenprovinzen
aber umfaßt 3,309.076 Deutsche, 5,803.628 Tschechen und
220.472 Polen, d. h. 35.5 o. H. Deutsche, 62.1 v. H. Tschechen,
2.4 v. H. Polen. Es besitzen daher die Deutschen dieses Reichsstriches
um 15.2 v. H. von dessen steuerpflichtigem, 10.1 o. H. von dessen
steuerfreiem, und 15 v. H. von dessen Gesamtboden mehr, als sie
nach ihrer Kopfzahlquote daselbst besitzen müßten,
erzielen einen um 15.3 v. H. größeren Katastralreinertrag
und zinsten um 15.3 v. H. mehr 1902 "zahlbare" Grundsteuer
sowie um 15.3 o. H. mehr als 1901 tatsächlich geleisteten
Grundsteuer, als dies wiederum ihrer Kopfzahlquote nach ihre Pflicht
gewesen wäre. Die Slaven aber blieben im gleichen Maße
hinter ihrer Ausgabe und Schuldigkeit als Besitzinhaber und Grundsteuerzahler
zurück, u. zw. beim steuerpflichtigen Boden die Tschechen
um 13.7 o. H., die Polen um 2.2 v. H., beim steuerfreien die Tschechen
um 8.7 v. H., die Polen um 2.3 v. H., beim vereinten Boden die
Tschechen um 13.9 o. H., die Polen um 2.2 v. H., beim Katastralreinertrage
die Tschechen um 13.5 v. H., die Polen 1.8 v. H., bei der 1902
"zahlbaren" Grundsteuer die Tschechen um 12.9 v. H.,
die Polen um 1.8 v. H. und bei der 1901 tatsächlich geleisteten
Grundsteuer die Tschechen um 12.9 v. H. und die Polen um 1.8 v.
H.
Gegenüber den für das ganze Reich
geltenden Summen aber betrugen die Deutschen des Sudetengebietes
12.9 v. H. der Reichsbevölkerung, die Tschechen 22.6 v. H.,
und die sudetenländischen Polen 0.86 v. H. An Grundbesitzquoten
aber wiesen vom Reiche auf: Vom steuerpflichtigen Boden die Deutschen
15.8 v. H., die Tschechen 13 v. H., die Polen 0.4 v. H., vom steuerfreien
Grunde die Deutschen 6.9 v. H., die Tschechen 7.1 v. H., die Polen
0.2 v. H. und von der gesamten Fläche die Deutschen 13.3
v. H., die Tschechen 12.7 v. H., die Polen 0.4 v. H., während
an Katastralreinertrag die Deutschen 24.7 o. H. erzielten, die
Tschechen 23.3 v. H., die Polen 0.6 v. H. und an "zahlbarer
Grundsteuer von 1902 die Deutschen 24.3 o. H. tragen, die Tschechen
24.1 v. H., die Polen 0.3 v. H., sowie an der 1901 tatsächlich
geleisteten Grundsteuer die Deutschen 24.1 v. H., die Tschechen
23.6 v. H. und die Polen 0.3 v. H.
Es zeigt sich demnach, daß im Sudetengebiete
vom Satze der Reichsziffern an steuerpflichtigen Boden die Deutschen
2.9 v. H. mehr, die Tschechen aber 10.6 v. H., die Polen 0.46
v. H. weniger ihr eigen nennen, als nach ihrer Kopfzahlquote im
Reiche sich erwirtschaftet zu haben, ihre Pflicht gewesen wäre,
dann vom steuerfreien Boden die Deutschen 6 v. H., die Tschechen
15.5 v. H., die Polen 0.66 v. H. weniger, und von der Gesamtfläche
die Deutschen 0.4 v. H. mehr, die Tschechen aber 9.9 v. H. und
die Polen 0.46 v. H. weniger. Von dem Katastralreinertrage des
Reiches aber erzielten die Deutschen um 11.8 v. H. und die Tschechen
um 0.7 v. H. mehr, hingegen die Polen um 0.26 v. H. weniger, als
ihre Kopfzahlquoten verlangten. Ebenso zinsten von der 1902 "zahlbar"
gewesenen Grundsteuer dem Staate die Deutschen um 11.4 v. H. und
die Tschechen um 1.7 o. H. mehr, die Polen aber um 0.56 v. H.
weniger, sowie von der 1901 tatsächlich geleisteten Grundsteuer
die Deutschen 11.2 o. H., und die Tschechen 1 v. H., und die Tschechen
1 o. H. mehr, die Polen aber um 0.56 v. H. weniger, als es ihre
strenge Bürgerpflicht gewesen wäre.
In die "zahlbaren" Grundsteuer-Kronen
des Jahres 1902 umgesetzt aber besagen unsere Ziffern, daß
die Sudeten-Deutschen dem Staate ein nach ihrer Kopfzahl durchaus
nicht mehr nötig gewesenes Steuergeschenk von 7,914.758 K
(!) widmeten, die Tschechen aber nur mit 694.277 K Uebersteuer
zinsten, die Polen jedoch mit 388.795 K bei der ihrer Kopfzahl
entsprechenden Grundsteuerleistung versagten. Die hohe Regierungslosung
aber bleibt deswegen in Wien, Prag, Brünn und Troppau immerzu
die famose "Gleichberechtigungs"-Uebung: Zurückdrängung
und Knebelung der Deutschen und künstliche Unnatursförderung
und Verwöhnung der Slawen. Die deutsche Steueruberleistung
gilt gar, nichts, das slawische Frechheitsgezeter und Großmaulgetue
alles. Dieses ganze "System" aber heißt: "Oesterreichs
"Rettung" durch Niederregierung der Reichserhalter,
der Deutschen, und durch Großziehung der Reichszerreißer
und Reichsschmarotzer, der Slawen.
Unter Hinweis auf alte diese genauen Daten
richten die Gefertigten an Se. Exzellenz den Herrn Statthalter
die Anfrage:
Ist Se. Exzellenz geneigt, sowohl der Wiener
Regierung, als auch dem Landesausschusse des Königreiches
Böhmen gegenüber aus dieses riesige Uebergewicht der
Deutschen in Bezug auf Grundbesitz und Grundsteuerleistung aufmerksam
zu machen und dahin vorstellig zu werden, daß bei Staats
und Landesbudgetierung, soweit Zuwendungen an die deutschen Gebiete
in Betracht kommen, diese Besitz und Steuerleistungsverhältnisse
ernstlich in Betracht gezogen und endlich ein gerechter Schlüssel
für solche Zuwendungen festgelegt wird?
Prag, am 7.
Februar 1910.
Abg. Karl Iro und Genossen. |
Oberstlandmarschallstellvertreter: Interpellation
der Herren Abgeordneten Wüst und Genossen an Seine
Exzellenz den Herrn Statthalter Grafen Coudenhove.
Landtagssekretär Dr. Haasz (liest):
Interpellation des Abg. Wüst und Genossen
an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter Grafen Coudenhove, betreffend
die Kleinwohnungen für Minderbemittelte insbesondere in industriereichen
Städten.
Die oft dringende Not um billige Arbeiterwohnungen
und dadurch auch der Gesundheitspflege und der Moral, macht sich
auch in Böhmen fühlbar.
Das Gesetz und Verordnungsblatt für das
öst. ill. Küstenland, Jahrgang 1909, Nr. 29, bestimmt
über Kleinwohnungen in Triest wie folgt:
Gesetz vom 10. Oktober 1909, betreffend die
"Gemeindeanstalt für Kleinwohnungen" ("Instituto
communale per abitazioni minime") in Triest.
Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittelbaren
Stadt Triest finde Ich anzuordnen, wie folgt:
I. Die in Verfolg des Beschlusses des Triester
Stadtrates vom 17. Juli 1902 auf Grund dieses Gesetzes errichtete
Gemeindeanstalt für Kleinwohnungen in Triest ist eine selbständige
Anstatt unter der Aufsicht der Gemeinde Triest im Sinne des angeschlossenen,
einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Gesetzes bildenden
Statutes.
II. Das vorliegende Gesetz tritt einen Monat
nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.
III. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein
Minister für öffentliche Arbeiten betraut.
Franz Joseph, m. p. Ritt, m. p.
Die in Verfolg des Beschlusses des Triester
Stadtrates vom 17. Juli 1902 auf Grund dieses Gesetzes errichtete
"Gemeindeanstalt für Kleinwohnungen" ("Instituto
communale per abitazioni minime") ist eine selbständige
Anstalt unter der Aufsicht der Gemeinde Triest.
Sie verfolgt den Zweck, den Mangel an für
die minderbemittelten Klassen bestimmten Wohnungen abzuhelfen,
teils durch Errichtung billiger Wohnungen - unter Bedachtnahme
auf die Gesundheitspflege und Moral - teils auf andere Weise.
Die Leitung und Geschäftsgebahrung erfolgt
im Namen der Anstalt und hat diese eigene Rechte und Pflichten,
kann Eigentum und andere Realrechte an unbeweglichen Gütern
erwerben und bei Gericht als Klägerin und Beklagte auftreten.
Die Tätigkeit der Anstalt erstreckt sich:
a) auf die Erwerbung und Veräußerung
von unbeweglichen Gütern und auf letztere bezüglichen
Rechten, mit dem im Art. 14 vorgesehenen Vorbehalte;
b) auf die Errichtung von Gebäuden entsprechender
Bauart auf erworbenen oder von der Gemeinde, von Korporationen
oder von Privaten zur Verfügung gestellten Grundstücken;
c) auf die Vermietung der Wohnungen;
d) auf die Errichtung von Volksherbergen und
- Schlafstellen;
e) auf die Verwaltung des eigenen Vermögens;
f) auf die Erstattung von Anträgen an
den Stadtrat und an die berufenen Faktoren hinsichtlich aller
jener Vorkehrungen, welche, im Rahmen der Gesetze, im allgemeinen
Interesse der baulichen Entwicklung und der Wohnungspolizei getroffen
werden können.
Die für die Anstalt erforderlichen Mittel
werden gebildet:
a) Aus dem Anfangskapital von 400.000 K, bewilligt
vom Stadtrate in der Sitzung vom 17.
Juli 1902, und aus dem Betrage von 150.000
K, zugewiesen von der Triester Sparkasse in den Versammlungen
vom 31. Mai 1902 und 9. April 1903, samt den bisher anerlaufenen
Zinsen, beziehungsweise aus den mit diesen Beträgen erworbenen
Liegenschaften und aufgeführten Bauten und schließlich
dem hiernach verbliebenen Bargeldrest;
b) aus den künftigen Beiträgen der
Gemeinde, der Triester Sparkasse, anderer Institute und Anstalten
und der Privaten;
c) aus den Realitäten der Anstalt aufzunehmenden
Hypothekardarlehen;
d) aus den Betriebsüberschüssen.
Der Betrieb und die Vertretung der Anstalt
werden einem Verwaltungsrate anvertraut, dessen Befugnisse sich
so weit erstrecken, als sie nicht ausdrücklich mit den vorliegenden
Bestimmungen der Stadtvertretung vorbehalten sind.
Die Gemeinde Triest übernimmt hinsichtlich
der Tätigkeit der Anstalt keine anderen Verpflichtungen als
jene, die sich aus ihren - der Gemeinde - eigenen Beschlüssen
ergeben.
Der Verwaltungsrat wird vom Stadtrate gewählt
und besteht aus zwölf Mitgliedern und zwar:
a) 6, gewählt unter den Mitgliedern der
Stadtvertretung, für die ganze Funktionsdauer derselben;
b) 4, für dieselbe Dauer gewählt
aus der Mitte der in der Gemeinde Triest ständig wohnenden
Personen sui juris;
c) 2, gewählt Jahr für Jahr über
Antrag des Verwaltungsrates unter den Mietparteien der Anstaltswohnungen.
Die unter b) und c) genannten Personen dürfen
nicht Mitglieder der Stadtvertretung und müssen nach §§
4 - 8 und 13 des Gesetzes vom 26. August 1908, L.-G.-Bl. Nr. 44,
wahlberechtigt sein.
Falls während der Dauer ihres Amtes die
aus der Mitte der Stadträte gewählten Mitglieder des
Verwaltungsrates ihre Eigenschaft als Stadträte verlieren
sollten, so werden sie auch ihres Amtes als Mitglieder des Verwaltungsrates
der Anstalt verlustig.
Dasselbe tritt hinsichtlich der anderen Mitglieder
des Verwaltungsrates ein, sofern bei ihnen eine der Vorraussetzungen
eintreten sollte, welche im Sinne der städtischen Verfassung
die Ausschließung vom aktiven Wahlrechte bei den Gemeindewahlen
zur Folge haben würde.