Pátek 4. února 1910

§ 29.

Zum Geschäftskreise der Genossenschafts-Hauptversammlung gehört:

1. Die Wahrung der Interessen der zur Genossenschaft gehörigen Landwirte und die Verhandlung über dieselben, soweit die Genossenschaft die Aufgabe hat, diese Interessen zu fördern und in dieser Richtung Beschlüsse zu fassen.

2. Die Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des Ausschusses und die Geldgebarung der Genossenschaft.

3. Die Stellung von Antragen hinsichtlich der Errichtung, Unterstützung und Aenderung genossenschaftlicher Anstalten zu Zwecken der landwirtschaftlichen Selbsthilfe, zu Unterrichtszwecken oder zu Zwecken der Alters und Krankenversorgung usw.

4. Die Beschlußfassung über die Genossenschaftssatzungen und deren Aenderungen, sowie auch über andere wichtige, in den Satzungen näher bezeichnete Angelegenheiten.

Der Ausschuß hat der Hauptversammlung die notwendigen Vorlagen zur Verfügung zu stellen.

Vertreter des Landeskulturrates, der Regierung und der Bezirksvertretung in der Genossenschaft.

§ 30.

Der Landeskulturrat, die politische Behörde erster Instanz und die Bezirksvertretung können in die Hauptversammlung und in den Genossenschaftsausschuß von Fall zu Fall einen Vertreter entsenden, dem das Recht zusteht, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Ausschuß der Gemeindegenossenschaft.

§ 31.

Die Ausschußwahlen der in § 7 und § 13 genannten Gemeindegenossenschaften ererfolgen in der Hauptversammlung der Genossenschaft, und zwar durch Abgabe des Stimmzettels, was persönlich geschehen muß, ausgenommen die im §§ 10 und 11 bezeichneten Fälle, in denen ein Vertreter zugelassen wird. Zur Wahl ist relative Stimmenmehrheit erforderlich.

Die näheren Vorschriften über die Vornahme der Ausschußwahlen in den Gemeindegenossenschaften haben die Genossenschaftssatzungen zu enthalten.

Vertrauensmänner.

§ 32.

Die Bezirksgenossenschaft kann nach Bedarf in einzelnen Gemeinden ihres Bezirkes aus der Mitte ihrer Mitglieder Vertrauensmänner als Ortsorgane der Genossenschaft bestellen.

Die Art und Weise der Berufung, der Geschäftskreis und die Stellung dieser Vertrauensmänner zur Genossenschaft ist durch die Genossenschaftssatzungen zu regeln.

Satzungen.

§ 33.

Jede Bezirks und Gemeindegenossenschaft gibt sich in den Grenzen dieses Gesetzes eigene Satzungen, welche die zu einer geregelten Führung der Genossenschaft notwendigen Vorschriften enthalten.

Diese Satzungen, sowie die Aenderungen derselben genehmigt die politische Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Landesausschuß und nach Anhörung des Landeskulturrates. Diese Satzungen sollen insbesondere Bestimmungen enthalten:

a) über die Rechte und Pflichten der Genossenschafter;

b) über die Genossenschaftsorgane und ihre Rechte;

c) über die Genossenschaftsversammlungen;

d) über den Sitz der Genossenschaft;

e) über die Erfordernisse gültiger Beschlüsse;

f) über die Verfassung des Genossenschafter-Katasters;

g) über die Anstellung und Entlassung von Beamten und Angestellten der Genossenschaft;

h) über die Gründe, aus denen eine Wahl abgelehnt werden kann und über die Folgen einer unberechtigten Ablehnung;

i) über die Form der Kundmachungen der Genossenschaft;

k) über die Geschäftsordnung;

l) über die Rechnungsgebarung.

Bis zur Genehmigung der Genossenschaftssatzungen gelten die provisorischen Satzungen, welche die politische Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Landesausschuß nach Anhörung des Laudeskulturrates erlassen wird.

Genossenschaftsverbände.

§ 34.

Zum Behufe besserer Erreichung der genossenschaftlichen Aufgaben können Bezirksgenossenschaften und die selbständigen Gemeindegenossenschaften (§ 13, Abs. 3) mehrerer Bezirke zu einem Verbande zusammentreten, sei es dauernd, sei es zeitweilig, bis zur Erreichung eines bestimmten Zweckes.

Diese Vereinigung erfolgt auf Grund einer gegenseitigen Vereinbarung, die der Landeskulturrat genehmigt.

Der Landeskulturrat kann die Besorgung mancher Agenden dem Genossenschaftsverbande für den betreffenden Bezirk anvertrauen; die näheren Vorschriften hierüber werden der Geschäftsordnung des Landeskulturrates vorbehalten.

Zusammensetzung des L.-K.-R.;

Zentralkollegium (§ 8 L.-K.-R.-G.)

§ 35.

Das Zentralkollegium besteht:

1. Aus dem Präsidenten des Landeskulturrates, welchen der Kaiser aus den Mitgliedern der Berufsgenossenschaften ernennt;

2. aus dem Vizepräsidenten des Landeskulturrates, welchen gleichfalls der Kaiser aus den Mitgliedern der Berufsgenossenschaften ernennt;

3. aus den beiden Sektionspräsidenten und deren Stellvertretern (§ 40);

4. aus dem vom Statthalter bestimmten Vertreter der Regierung;

5. aus dem vom Landesausschusse bestimmten Landesausschußbeisitzer;

6. aus sechs Mitgliedern, von denen je drei von den beiden Sektionsausschüssen gewählt werden.

Die sub 1, 2, 4 und 5 genannten Mitglieder des Zentralkollegiums sollen beider Landessprachen mächtig sein.

(§ 9 L.-K.-R.-G.)

§ 36.

Den Vorsitz im Zentralkollegium und in den gemeinsamen Sitzungen (§ 59) steht dem Präsidenten des Landeskulturrates zu. Ist derselbe verhindert, so vertritt ihn der Vizepräsident des Landeskulturrates.

Stellvertretung für die Vertreter der Regierung und des Landesausschusses. (§ 10 L.-K.-R.-G.)

§ 37.

Die Vertretung der Regierung und des Landesauschusses können im Falle ihrer Verhinderung sowohl in den Delegiertenversammlungen, als auch in den Sektionsausschüssen und im Zentralkollegium durch vom Statthalter, beziehungsweise vom Landesausschusse hiezu ständig oder fallweise bestimmte Funktionäre ersetzt werden.

Sektionen.

§ 38.

Jede Sektion besteht aus den Berufsgenossenschaften jener Gerichtsbezirke, welche der Nationalität der betreffenden Sektion entsprechen. Die Genossenschaften in gemischten Bezirken (§ 13) gehören zu jener Sektion, die der Nationalität der Genossenschaft entspricht.

(§ 5 L.-K.-R.-G.)

§ 39.

Jede Sektion übt nach Maßgabe der Bestimmunges dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung ihre Funktionen durch ihre eigenen Organe aus, und zwar:

1. Durch den Sektionsausschuß;

2. durch die Hauptversammlung der Berufsgenossenschaften.

(§ 6 L.-K.-R.-G.)

§ 40.

Der Sektionsausschuß jeder Sektion besteht:

1. aus dem Präsidenten des Landeskulturrates;

2. aus dem Vizepräsidenten des Landeskulturrates;

3. aus dem vom Statthalter bestimmten Vertreter der Regierung;

4. aus dem vom Landesausschusse bestimmten Landesausschußbeisitzer;

5. aus zwei vom Ackerbauminister berufenen Fachmännern;

6. aus zwei vom Landesausschusse berufenen Fachmännern;

7. aus 24 von den Delegierten der zu der betreffenden Sektion gehörenden Genossenschaften gewählten Ausschußmitgliedern;

8. eventuell aus einer weiteren Anzahl nach § 42 zu berufender Ausschußmitglieder, jedoch nur mit beratender Stimme.

Wahl des Sektionsausschusses.

§ 41.

Zur Wahl der in § 40. 7 genannten Sektionsausschußmitglieder sind sämtliche von den Genossenschaften in der Hauptversammlung der Genossenschaften entsandten Delegierten berechtigt (§ 53).

In den Sektionsausschuß (§ 40, 7) wählbar ist jeder, der die Wählbarkeit für den Bezirksgenossenschaftsausschuß besitzt.

Hinsichtlich der Wahl von Nicht-Genossenschaften gilt die in demselben § 16, Abs. 2 festgesetzte Beschränkung.

Ein Sechstel der zu wählenden Ausschußmitglieder muß jedoch ausschließlich aus der Reihe der Großgrundbesitzer gewählt werden, die Mitglieder einer Genossenschaft im Gebiete der betreffenden Sektion sind. Als Großgrundbesitzer in diesem Sinne sind jene zu betrachten, welche im Gebiete des Landeskulturrates der Grundsteuer unterliegende Gründe im Ausmaße von im ganzen mindestens 400 ha besitzen, wobei Waldgrund bloß mit der Hälfte seines Ausmaßes zu zählen ist.

Für die Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich.

Wer nach der Wahl sein passives Wahlrecht (Wählbarkeit) für den Ausschuß verliert, verliert dadurch seine Funktion.

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl enthält die Geschäftsordnung.

Besondere Vertretung im Landeskulturrate.

(§ 11 L.-K.-R.-Ges.)

§ 42.

Der Sektionsausschuß kann für die Dauer der betreffenden Wahlperiode bewährte landwirtschaftliche Fachmänner, welche nicht Mitglieder einer Genossenschaft zu sein brauchen, als Ausschußmitglieder wählen (§ 16, Abs. 2).

Die Zahl solcher Vertreter darf jedoch im ganzen nicht mehr als 1/4 der von den Genossenschaften gewählten Mitglieder (§ 40, 7) betragen. Diese Mitglieder nehmen an den Verhandlungen nur mit beratender Stimme teil.

Vereine, welche statutenmäßig zur Förderung eines besonderen Zweiges der Landeskultur oder der landwirtschaftlichen Industrie oder eines besonderen Zweiges derselben berufen sind, ihre Wirksamkeit über das ganze Königreich oder einen erheblichen Teil desselben erstrecken und eine ersprießliche Tätigkeit nachhaltig entfalten, können vom Landesausschusse im Einvernehmen mit der politischen Landesbehörde nach Anhörung des bezüglichen oder beider Sektionsausschüsse mit dem Rechte ausgestattet werden, in eine oder beide Sektionsausschüsse einen Fachmann mit beratender Stimme zu entsenden.

Dieses Recht wird bis auf Widerruf mindestens aber auf eine Wahlperiode erteilt.

Sektions-Vorstand. (§ 7 L.-K.-R.-G.)

§ 43.

Die von den Genossenschafts-Delegierten gewählten Mitglieder des Sektionsausschusses (§ 40, 7) wählen aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit den Präsidenten der Sektion und zwei Stellvertreter desselben.

Der gewählte Präsident bedarf der Bestätigung des Kaisers.

Wahlperioden. (§ 12 L.-K.-R.-G.)

Funktionsdauer der nicht gewählten Mitglieder des

Landeskulturrates. (§ 13 L.-K.-R.-G.)

§ 44.

Die im Sinne dieses Gesetzes vorzunehmenden Wahlen in die Sektionen des Landeskulturrates (§ 40, 7) und in das Zentralkollegium (§ 35, Zahl 6), ferner die Wahlen der Sektionspräsidenten und ihrer Stellvertreter (§ 43) gelten für je eine Wahlperiode; die erste Wahlperiode dauert bis zum Schlusse des 6. Kalenderjahres nach Konstituierung des Landeskulturrates, jede weitere sechs Jahre.

Die gleiche Zeit fungieren auch der Präsident und der Vizepräsident des Landeskulturrates, sowie die vom Ackerbauminister und vom Landesausschuß berufenen Fachmänner. Der Präsident und der Vizepräsident des Landeskulturrates bleiben provisorisch auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange in ihrem Amte, bis die Ernennung für die folgende Periode erfolgt ist.

Die Vertreter der Regierung und des Landesausschusses im Landeskulturrate, sowie ihre etwa ständig bestellten Ersatzmänner fungieren bis zu ihrer Enthebung durch den Statthalter, beziehungsweise den Landesausschuß..

Die Sektionspräsidenten und Vizepräsidenten fungieren jedoch nach Ablauf einer Wahlperiode weiter bis zur Durchführung und Bestätigung der Neuwahl.

Die auf Grund des § 42 entsendeten Vertreter einzelner Vereine haben dieselbe Funktionsdauer wie die übrigen gewählten Mitglieder, vorausgesetzt, daß der Verein, welcher sie entsendet hat, nicht früher zu bestehen aufhört.

Im Bedarfsfalle finden im Laufe der Wahlperiode Ersatzwahlen statt, welche nur für den noch übrigen Teil der Wahlperiode gelten.

Amtierung im Falle der Auflösung des

Landeskulturrates. (ß 14 L.-K.-R.-G.)

§ 45.

Im Falle der Auflösung des Landeskulturrates oder einer seiner Sektionen erfolgen die Neuwahlen für den Sektionsausschuß, sowie die Berufungen und Ernennungen der anderen Mitglieder des Landeskulturrates, bezw. der Sektion binnen drei Monaten für eine ganze, sechsjährige Wahl oder Funktions-Periode.

Die Funktion des Zentralkollegiums währt im Falle der Auflösung des Landeskulturrates bis zur Konstituierung des neuen Zentralkollegiums fort; bei Auflösung nur einer Sektion fungieren im Zentralkollegium die demselben nach § 35, Z. 3 angehörenden und die von der aufgelösten Sektion in dasselbe nach § 35 Z. 6 gewählten Mitglieder bis zur Neukonstituierung der Sektion, bezw. bis zur Neuwahl nach § 35 Z. 6 fort, und führen dieselben außerdem mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Landeskulturrates die Geschäfte der Sektion bis zu deren Neukonstituierung.

Geschäftskreis des Zentralkollegiums. (§ 17 L.-K.-R.-G.)

§ 46.

Dem Zentralkollegium obliegt die Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten, wobei nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 66) im Wege kollegialer Beratung und Beschlußfassung oder durch das Präsidium vorzugehen

Die Sitzungen des Zentralkollegiums werden vom Präsidenten des Landeskulturrates nach Bedarf einberufen.

Zur Beschlußfähigkeit des Zentralkollegiums ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Zur Beschlußfassung ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Kollegiums erforderlich; bei gleichgeteilten Stimmen gilt jener Antrag als Beschluß, dem der Vorsitzende beitritt.

Dem Präsidenten steht es frei, zu den Beratungen im Zentralkollegium Fachmänner zur Abgabe von Informationen und Gutachten beizuziehen, sowie auch denselben Referate zur Ausarbeitung zu übertragen..

Das Zentralkollegium hat ein eigenes Bureau, ernennt die Beamten desselben und übt die Disziplinargewalt über dieselben aus.

Das Bureau untersteht dem Präsidenten des Landeskulturrates.

(§ 18 L.-K.-R.-G.)

§ 47.

Die in den Geschäftskreis des Zentralkollegiums fallenden gemeinsamen Angelegenheiten sind:

1. die Vertretung des Landeskulturrates nach außen;

2. die Feststellung des Präliminares für das Kollegium selbst und sein Bureau, sowie für die ihm unterstehenden Anstalten;

3. die Aufteilung der Reichs und Landessubventionen auf beide Sektionen, welche im Verhältnis der Grundsteuerleistungen und der Anzahl der in beiden Sektionen des Landeskulturrates in den Genossenschaften vertretenen Genossenschafter erfolgen soll. Sollte es sich mit Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse dieser oder jener Sektion als notwendig erweisen, in irgend einem Zweige von dem für die Aufteilung der Subventionen auf die beiden Sektionen festgesetzten Verteilungsschlüssel abzuweichen, so sollen sich doch diese Abweichungen stets wenigstens in einer Periode von 6 Jahren in der Summe aller Subventionen gegenseitig ausgleichen;

4. die gemeinsame Kassaverwaltung des L.-K.-R. und die Buchführung über die finanzielle Gebarung des Zentralkollegiums;

5. die Leitung, beziehungsweise Verwaltung der dem Zentralkollegium direkt zugewiesenen oder späterhin zuzuweisenden Anstalten; insbesondere des kulturtechnischen Bureaus, der Bibliothek des Landeskulturrates, der agrikultur-chemischen Untersuchungs und der Samenprüfungs-Station und anderer Institute, sofern solche gemeinsam für beide Sektionen errichtet werden sollten;

6. die Vermittlung der Beziehungen im Verkehre mit der k. k. Regierung und mit dem Landesausschusse einerseits und mit den beiden Sektionen andererseits, vorbehaltlich von dringlichen Angelegenheiten, in denen die Sektionen ausnahmsweise in direkten Verkehr mit den genannten Organen treten dürfen, jedoch dem Zentralkollegium nachträglich hievon die Anzeige erstatten müssen;

7. Die Unterstützung des Ackerbauministeriums im den Angelegenheiten der Landespferdezucht;

8. Die Abgabe von Gutachten und Stellung von Initiativ-Anträgen, die Landeskultur betreffend;

9. Die Entsendung von Delegierten und Vertretern in allen jenen Fällen, wo es sich um eine Gesamtvertretung des Landeskulturrates nur durch einen Vertreter handelt.

§. 48.

Den Sektionen sind insbesondere folgende Agenden vorbehalten:

a) die Feststellung des Präliminares und die Art seiner Bedeckung, die Verwaltung ihrer eigenen Einnahmen und die Besorgung ihrer Buchführung und Revision der Bezirks-Genossenschaften;

b) die Besorgung von Subventionsangelegenheiten mit Ausnahme der dem Zentralkollegium vorbehaltenen Angelegenheiten;

c) die Mitwirkung in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Schulwesens, wobei sich die Zuständigkeit (Kompetenz) dieser oder jener Sektion nach der Unterrichtssprache der betreffenden Anstalt richtet;

d) Die Pflege des Verkehres mit den zu der betreffenden Sektion gehörenden Genossenschaften, die Beihilfe und Aufsicht über deren Tätigkeit;

e) die Abgabe von Gutachten in Fällen, wenn das Gutachten ausdrücklich von einer oder beiden Sektionen verlangt wird, oder in Angelegenheiten, welche nicht ausschließlich dem Zentralkollegium zugewiesen sind, wenn sich nach der Natur der Sache im Bereiche beider Sektionen abweichende Anschauungen oder abweichende Interessen ergeben können.

Zur Stellung von Initiativanträgen sind sowohl das Zentralkollegium, als auch die Sektionen berechtigt.


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