Pátek 4. února 1910

(R.-G. § 3.)

Ausgenommen sind Liegenschaften:

1. welche im Eisenbahnbuche eingetragen sind;

2. Liegenschaften, welche kommerziellen und industriellen Zwecken dienen, insbesondere solche, auf welchen für industrielle oder kommerzielle Zwecke bestimmte Gebäude stehen, wie auch jene Grundstücke, welche der Benützung dieser Gebäude resp. der in diesen betriebenen Unternehmungen dienen;

3. Liegenschaften, auf welchen nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gebäude stehen, ferner die Grundstücke, die der Nutzung dieser Gebäude dienen und Grundstücke, die zu Bauplätzen bestimmt sind;

4. Liegenschaften, die ausschließlich Annehmlichkeitszwecken dienen, wie Parke, Spielplätze, eingezäumte Gärten bei Sommerwohnungen und in städtischen Gebäuden u. ä.;

Wer in mehreren Bezirken als Eigentümer Nutzungseigentümer oder Fruchtnießer zur Mitgliedschaft in der Genossenschaft berechtigende Liegenschaften besitzt, wird Mitglied der Genossenschaft alle jener Bezirke, in denen seine Liegenschaften liegen.

Ist das Eigentum einer Liegenschaft streitig, so entscheidet über die Mitgliedschaft in der Genossenschaft der Besitz des Grundstückes.

Durch zeitweilige Befreiung von der Grundsteuer verliert der Besitzer des befreiten Grundstückes nicht die Rechte als Genossenschafter.

(s. R.-G. § 4.)

§ 9.

Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zu der Genossenschaft überhaupt oder zu einer bestimmten Genossenschaft, entscheidet die politische Bezirksbehörde nach Anhörung des Bezirksausschusses. Ueber Berufungen entscheidet endgültig die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse.

§ 10.

Die Mitglieder der Bezirks und Gemeindegenossenschaften sind berechtigt, ihre genossenschaftlichen Rechte und Pflichten auf ihre Verwalter, Pächter und auf die gemäß § 1103 a. b. G.-B. Nutzungsberechtigten zu übertragen.

Ein Pächter von Liegenschaften, der diese auf wenigstens 6 Jahre gepachtet hat, übernimmt hiemit zugleich für den Eigentümer die aus der Genossenschaft fließenden Rechte und Pflichten.

Sind die in dem Bereiche einer Genossenschaft liegenden Liegenschaften eines und desselben Genossenschafters an mehrere Pächter verpachtet, oder hat der Eigentümer außer den verpachteten Liegenschaften einen Teil seiner Liegenschaften in eigener Verwaltung, so übt die genossenschaftlichen Rechte und Pflichten entweder der Genossenschafter ausschließlich selbst oder nur ein von ihm bestimmter Pächter aus.

In den angeführten Fällen verbleibt jedoch die Verpflichtung zu den zu genossenschaftlichen Zwecken zu leistenden Geldzahlungen dem Eigentümer der Liegenschaft.

(R.-G. § 7.)

§ 11.

Die genossenschaftlichen Rechte und Pflichten übt für pflegebefohlene Eigentümer, Nutzungseigentümer und Fruchtnießer, deren gesetzlicher Vertreter, für juristische Personen der bestellte Bevollmachtigte, für mehrere Miteigentümer, Nutzungseigentümer und Fruchtnießer der aus der Mitte gewählte Vertreter.

Wenn sich eine Liegenschaft im Miteigentum oder im gemeinsamen Nutzungseigentum mehrerer Personen befindet, so haben diese behufs Ausübung ihrer genossenschaftlichen Rechte und Pflichten aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten zu wählen; falls keine Einigung erzielt wird, gebührt die Ausübung der genossenschaftlichen Rechte und Pflichten demjenigen, der den größten Anteil besitzt; sind die Anteile gleich, so entscheidet das Los. Für Geldzahlungen zu genossenschaftlichen Zwecken haften jedoch alle zu ungeteilter Hand. Sind die Miteigentümer gerichtlich nicht geschiedene Ehegatten, so übt die genossenschaftlichen Rechte und Pflichten der Ehemann aus.

§ 12.

Von jeder Vertretung im Sinne der §§ 10 und 11, sowie von jeder Aenderung dieses Verhältnisses ist binnen einem Monate die Anzeige an die Genossenschaft zu erstatten.

Die Errichtung der Genossenschaften in national gemischten Bezirken.

§ 13.

In den Bezirken, welche von zwei Nationalitäten bewohnt sind (gemischte Bezirke), werden zwei Bezirksgenossenschaften errichtet, je eine für die Angehörigen jeder Nation, wenn auf jede Genossenschaft wenigstens 200 Mitglieder kommen, mit einem Beitrage von wenigstens 1 Zehntel der Grundsteuer, welche in diesem Bezirke die Grundlage für die Mitgliedschaft bildet. Im Sinne des § 7, Abs. 3 kann auch für die Angehörigen einer Nationalität aus mehreren derartigen Bezirken eine Genossenschaft gebildet werden.

Falls diese Bedingung nicht erfüllt ist, werden die zur Mitgliedschaft an einer Genossenschaft verpflichteten Personen, welche nicht der Nationalität der Mehrheit des Bezirkes angehören, entsprechend ihrer Nationalität der Genossenschaft eines Nachbarbezirkes zugeteilt.

Ausnahmsweise können, wenn die in Absatz 1 gestellte Bedingung nicht erfüllt ist, für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden selbständige, außer dem Verbande der Bezirksgenossenschaft stehende Gemeindegenossenschaften errichtet werden, welche den Angehörigen der anderen Nationalität vorbehalten sind.

In den in Absatz 2 und 3 dieses Paragraphs angeführten Fällen wird vorausgesetzt, daß um die Zuteilung zu der Genossenschaft eines Nachbarbezirkes, beziehungsweise um die Errichtung einer Gemeindegenossenschaft wenigstens 50 Angehörige der anderen Nationalität ansuchen, oder wenigstens 30, wenn diesen wenigstens 1 Zwanzigstel der Grundsteuer vorgeschrieben ist, welche in diesem Bezirke die Grundlage für die Mitgliedschaft bildet Handelt es sich um die Zuteilung einer oder mehrerer unmittelbar an den Nachbarbezirk grenzenden Gemeinden zu der benachbarten Bezirksgenossenschaft, so genügen 25 Genossenschafter ohne Rücksicht auf die Hohe ihrer Steuer.

Für die auf Grund dieses Paragraphen errichteten Gemeindegenossenschaften gelten alle die Bezirksgenossenschaften betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes, sofern im Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Für die Entscheidung über die Errichtung von Genossenschaften und die Zuteilung von Mitgliedern im Sinne dieses Paragraphen gilt der in § 7, Absaß 5, ausgesprochene Grundsatz.

§ 14.

Wird in einem gemischten Bezirke für die Angehörigen der Nationalität eine Genossenschaft errichtet der werden die Genossenschaften der einen Nationalität der Genossenschaft eines Nachbarbezirkes zugeteilt, so sind alle nach § 18 zu einer Genossenschaft Gehörenden verpflichtet, über öffentliche Aufforderung der politischen Behörde erster Instanz zu erklären, ob sie zu der Genossenschaft dieser oder jener Nationalität gehören wollen. Wer sich binnen der von der Behörde hiefür bestimmten Frist nicht erklärt, wird von der politischen Bezirksbehörde nach Anhörung des Bezirksausschusses der seiner Nationalität entsprechenden Genossenschaft zugeteilt.

Wo zwei national getrennte Genossenschaften bestehen, hat jede Genossenschaft das Recht, einen Genossenschafter, dessen Nationalität der der Genossenschaft sichtlich nicht entspricht, abzulehnen.

Ist jemand Mitglied einer Genossenschaft der einen Nationalität geworden, so kann er dieses Mitgliedschaftsverhältnis in den folgenden 12 Jahren nicht ändern.

Für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Mitgliedschaft gilt der im § 9 festgesetzte Grundsatz.

Ausschuß der Bezirks-Genossenschaft.

§ 15.

Die Angelegenheiten der Bezirksgenossenschaft besorgt der Genossenschafts-Ausschuß und die Hauptversammlung.

Der Genossenschafts-Ausschuß besteht aus den gewählten Mitgliedern und eventuellen Virilstimmberechtigten. Die Zahl der Ausschußmitglieder ist immer eine gerade und beträgt bei den Bezirksgenossenschaften wenigstens 12 und höchstens 24, bei Gemeindegenossenschaften (§ 13, Absatz 3) wenigstens 6 und höchstens 12.

Die nähere Bestimmung der Mitgliederzahl des Ausschusses jeder Genossenschaft ist den Genossenschaftssatzungen (§ 33) vorbehalten; hiebei ist darauf zu sehen, daß die Zahl der Ausschußmitglieder in angemessenem Verhältnisse zu der Zahl der Genossenschafter und zu der für die Mitgliedschaft maßgebenden Grundsteuer stehe. Dieses Verhältnis wird von dem Landesausschusse im Einvernehmen mit der Statthalterei nach Anhörung des Landeskulturrates festgesetzt werden.

Im Falle, daß im Laufe einer Wahlperiode ein Ausschußmitglied austritt, stirbt oder sein Wahlrecht verliert, werden gleichzeitig mit der Wahl der Ausschußmitglieder Ersatzmänner gewählt, deren Zahl nicht größer sein soll, als die Hälfte der Ausschußmitglieder.

Die Ersatzmänner treten an die Stelle der Ausschußmitglieder innerhalb jedes Wahlkörpers nach der Anzahl der Stimmen, die sie bei der Wahl erhalten haben. Haben sie eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los.

Die an die Stelle der Ausschußmitglieder berufenen Ersatzmänner üben ihre Funktion nur bis zur nächsten Wahlperiode aus.

Wahlrecht.

§ 16.

Wahlberechtigt für die Bezirksgenossenschaft sind alle Genossenschafter mit Ausnahme jener, die durch Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung vom Wahlrecht in der Gemeinde ausgeschlossen sind, sowie auch die in Konkurs Befindlichen, so lange der Konkurs dauert.

Wählbar sind alle eigenberechtigten Genossenschafter männlichen Geschlechtes, welche österreichische Staatsbürger sind und das aktive Wahlrecht besitzen mit Einschluß der im § 5 bezeichneten Personen, außerdem eigenberechtigte Personen aus den Kreisen landwirtschaftlicher Fachmänner, welche sich als Professoren und Lehrer an landwirtschaftlichen Schulen, als landwirtschaftliche Schriftsteller, Geistliche, öffentliche Lehrer, Tierärzte, als Wirtschaftsbeamte, als Vorstandsmitglieder land oder forstwirtschaftlicher Vereine, Genossenschaften und ähnlicher Körperschaften oder sonst wie immer Verdienste um die Förderung der Landeskultur oder der Forstwirtschaft erworben haben, und zwar auch dann, wenn sie nicht Mitglieder einer Genossenschaft sind, jedoch mit der Einschränkung, daß die Zahl solcher im ganzen nicht mehr betragen darf. als 1/4 aller Ausschuß-Mitglieder.

Sollten solche Personen (Nicht-Genossenschafter) in größerer Zahl gewählt worden sein, so werden von den Gewählten so viele ausgeschieden, als über die festgesetzte Zahl hinaus gewählt worden sind, und zwar in erster Reihe die Gewählten jenes Wahlkörpers, in welchem das festgesetzte Verhältnis überschritten wurde. Müssen von den aus einem und demselben Wahlkörper gewählten Personen mehrere ausgeschieden werden, so werden zuerst jene ausgeschieden, welche mit der geringsten Stimmenzahl gewählt worden sind; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los. Für die ausgeschiedenen Mitglieder treten die Ersatzmänner ein.

§ 17.

Die Wahl zum Genossenschafts-Ausschußmitgliede abzulehnen, sind bloß jene Genossenschafter berechtigt:

a) welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben oder welche eine dauernde Krankheit an der Annahme des ihnen übertragenen Amtes hindert;

b) welche dauernd außerhalb des Genossenschaftsgebietes wohnen oder nachweisen, daß ihr Beruf unabweislich einen längeren Aufenthalt außer ihrem ständigen Wohnsitze erheischt;

c) welche das Amt eines Ausschußmitgliedes irgend einer Genossenschaft bereits durch wenigstens 2 Wahlperioden versehen haben oder in einer anderen Berufsgenossenschaft noch versehen.

Die Genossenschaft kann in ihren Satzungen noch weitere Ablehnungsgründe festsetzen.

Nichtmitglieder der Genossenschaft können die Wahl stets ablehnen.

Über die Pflicht zur Annahme der Wahl entscheidet der Genossenschaftsausschuß und kann von seiner Entscheidung die Berufung an die politische Behörde erster Instanz ergriffen werden, welche im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse endgültig entscheidet.

Wahlperioden.

§ 18.

Die Ausschußmitglieder und ihre Ersatzmänner werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben nach dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nachfolger gewählt sind und sich der Ausschuß neu konstituiert hat.

Die Abtretenden können wieder gewählt werden.

Virilstimmen.

§ 19.

Jedes Mitglied einer Bezirksgenossenschaft, welches das aktive Wahlrecht besitzt und wenigstens 1/12 der Steuern zahlt, welche die Grundlage für die Mitgliedschaft in dieser Genossenschaft bilden, ist, solange es den genannten Steuerbetrag zahlt, berechtigt, Mitglied des Ausschusses der Genossenschaft zu sein, auch wenn es nicht gewählt worden ist. Die se Ausschußmitglieder werden in die im § 12 festgesetzte Zahl der Ausschußmitglieder nicht eingerechnet.

Juristische Personen, ferner unter Vormundschaft oder Kuratel stehende Personen, welche von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, müssen sich durch ihren gesetzlichen Vertreter, beziehungsweise einen Bevollmächtigten vertreten lassen; andere Personen, welche nach diesem Paragraph zum Eintritte in den Ausschuß berechtigt sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Zur Bestellung eines Bevollmächtigten ist außer den Fällen der gesetzlichen Vertretung eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Derart bevollmächtigt werden kann eine eigenberechtigte Person männlichen Geschlechtes, der keiner der im § 15 bezeichneten Ausschließungsgründe im Wege steht. Ein solcher Bevollmächtigter kann aber nur eine Stimme haben und kann seine Vollmacht auf keinen anderen übertragen.

§ 20.

Eine virilstimmberechtigte Person ist verpflichtet, über Aufforderung der Wahlkommission binnen 8 Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, ob sie von der Virilstimme Gebrauch machen will oder nicht; nur dann, wenn sie von dieser Stimme keinen Gebrauch macht, kann sie das Wahlrecht ausüben und zum Genossenschafts-Ausschußmitgliede gewählt werden.

Eine solche Erklärung gilt auch für jede weitere Wahlperiode, wenn sie nicht vor Ablauf der vorangehenden Wahlperiode widerrufen worden ist.

Wahlkommission. Wählerverzeichnis.

Wahlausschreibung.

§ 21.

Zur Einleitung und Durchführung der Wahlen wird am Sitze der Berufungsgenossenschaft eine Wahlkommission gebildet. Diese Kommission besteht aus einem Vertreter der politischen Behörde erster Instanz, einem Vertreter der zuständigen Sektion des Landeskulturrates und des Bezirksausschusses und aus 3 vom Genossenschaftsausschusse gewählten Vertretern. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte ihren Obmann und dessen Stellvertreter.

Für die ersten Wahlen werden die Wahlkommissionen nach Vorschrift des § 79 bestellt.

Zu einem gültigen Beschlusse der Kommission ist außer der Anwesenheit des Obmannes oder seines Stellvertreters noch die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Die Wahlkommission legt ein Verzeichnis an, in welches sie die Wähler in absteigender Ordnung nach der Größe ihrer jährlichen Steuerpflicht, welche die Grundlage für die Mitgliedschaft bildet, einträgt. Neben dem Namen eines jeden Wählers ist die Höhe dieser Steuer anzumerken. Zahlen zwei oder mehrere wahlberechtigte Genossenschafter gleiche Steuer, so ist der ältere voranzustellen.

Jeder Genossenschafter ist in diesem Verzeichnisse nur einmal anzuführen, und zwar mit der Gesamtsumme aller Einzelbeträge der Steuer, welche die Grundlage für die Mitgliedschaft bildet.

Miteigentümer find nicht jeder für sich, sondern gemeinsam bei jenem Steuerbetrage anzuführen, welcher auf die ganze im Miteigentum befindliche Liegenschaft entfällt. Ein Miteigentümer, der noch eine andere Liegenschaft zu ungeteilter Hand besitzt, ist mit Rücksicht auf diesen Besitz noch gesondert anzuführen; sind jedoch Ehegatten oder mit diesen ihre minderjährigen Kinder oder diese miteinander Miteigentümer, und besitzt eines von ihnen ebenfalls ein weiteres Grundstück zu ungeteilter Hand, so sind die Steuerbeträge für alle in das Mit oder Alleineigentum dieser Personen gehörigen Grundstücke zusammenzuzählen und ist das Wahlrecht gemeinschaftlich durch einen Vertreter auszuüben. (§ 11.)

Am Schlusse des Verzeichnisses ist die Jahressumme der zur Mitgliedschaft berechtigender Steuer einzusetzen, die alle Wähler zusammen zu zahlen verpflichtet sind.

Die Staatsbehörden sind verpflichtet, der Genossenschaft und der Wahlkommission die nötigen individuellen Ausweise über die Steuerpflicht der Genossenschafter behufs Einrichtung und Ergänzung des Mitgliederkatasters und der Wählerverzeichnisse zur Verfügung zu stellen.

Errichtung der Wahlkörper.

§ 22.

Die Wahl des Ausschusses findet in 3 Wahlkörpern statt, von denen jeder ein Drittel der Ausschußmitglieder und ihrer Ersatzmänner wählt.

Zu diesem Behufe wird die in dem vorbezeichneten Verzeichnisse enthaltene Gesamtsumme der Steuer in drei gleiche Teile geteilt.

Diejenigen Wahlberechtigten, welche nach der Reihenfolge in dem genannten Verzeichnisse das erste Drittel der ganzen Steuer zahlen, gehören zum 1. Wahlkörper. Die, welche die zweite Hälfte dieser Summe zahlen, gehören in den 2. Wahlkörper, diejenigen, welche das dritte Drittel dieser Summe zahlen, gehören in den 3. Wahlkörper.

Sollte in dem ersten Wahlkörper nicht wenigstens ein Zwölftel aller Wähler und in dem zweiten Wahlkörper nicht wenigstens ein Viertel aller Wähler enthalten sein, dann ist der betreffende Wahlkörper aus jenen Wählern, welche in den (im § 21 bezeichneten) Verzeichnisse zunächst folgen, bis auf diese Zahl zu ergänzen.

Ein Virilstimmberechtigter ist in das Wählerverzeichnis nur dann einzureihen, wenn er von seinem Virilstimmrechte keinen Gebrauch machen will.

Gleichermaßen ist auf die Steuer eines Virilstimmberechtigten bei der Errichtung der Wahlkörper nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn derselbe von seiner Virilstimme keinen Gebrauch macht.

§ 23.

Die zusammengestellten Wählerverzeichnisse legt die Kommission zu dem Zwecke öffentlich auf, damit in der hiefür festgesetzten Fallfrist von 14 Tagen Einwendungen gegen sie vorgebracht werden können. Über diese Einsprüche entscheidet die Kommission und teilt ihre Entscheidung den Reklamanten mit. Von der Entscheidung der Kommission kann innerhalb 7 Tagen die Berufung an die k. k. Statthalterei ergriffen werden, doch hält diese Berufung den Vollzug der Wahl nicht auf.

Sodann stellt die Kommission die richtiggestellten Wählerlisten zusammen, stellt nach diesen die Legitimationskarten und die Stimmzettel für die Wahl aus und sendet diese den Wählern. Die Legitimationskarten haben die Ausschreibung der Wahl zu enthalten und in dieser Angabe, wie viel Mitglieder und aus welcher Kategorie zu wählen sind und an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahl stattfinden soll.

Die Wahl.

§ 24.

Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung, und zwar entweder durch persönliche Abgabe des ausgefüllten Stimmzettels vor der Wahlkommission am Tage der Wahl oder durch Einsendung des von dem Wähler unterfertigten Stimmzettels innerhalb der hiefür festgesetzten Frist. Eine Wahl durch Bevollmächtigte ist nur in den §§ 10 und 11 bezeichneten Fällen zulässig.

Für die Wahl entscheidet die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das ein Mitglied der Wahlkommission zieht.

Leere Stimmzettel, solche ohne genaue Angabe der Namen und eingesandte Stimmzettel ohne Unterschrift des Wählers sind ungültig.

Gegen ein ungehöriges Vorgehen der Wahlkommission ist binnen 7 Tagen nach Beendigung der Wahl eine Beschwerde bei der politischen Landesbehörde zulässig, welche im Einvernehmen mit dem Landesausschusse endgiltig entscheidet und berechtigt ist, die Wahl zu kassieren, wenn eine Gesetzverletzung festgestellt wird, die das richtige Ergebnis der Wahl ändern könnte..

§ 25.

Das Wahlergebnis ist von der Wahlkommission öffentlich zu verkünden. Die Wahlkommission fordert die Gewählten auf, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Erklärt ein Gewählter nicht binnen 3 Tagen, vom Empfange der Aufforderung gerechnet, daß er die Wahl aus gesetzlichen Gründen nicht annimmt, so gilt die Wahl als angenommen.

Die Wahlkommission zeigt auch dem Landeskulturrate an, welche Mitglieder und in welchen Wahlkörpern dieselben gewählt wurden.

Geschäftskreis des Ausschusses.

§ 26.

In den Geschäftskreis des Genossenschaftsausschusses fallen alle Angelegenheiten, welche nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.

Konstituierung des Ausschusses.

Funktionäre des Ausschusses.

§ 27.

Nach erfolgter Wahl des Ausschusses wählt dieser aus seiner Mitte einen Obmann, dessen Stellvertreter, einen Geschäftsleiter, 1 Kassier und zwei Kassenrevisoren. Die Wahl erfolgt mit absoluter Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Kommt bei der ersten Wahl keine Mehrheit zustande, so ist eine engere Wahl vorzunehmen, bei welcher sich die Wähler aus jene zwei Personen beschränken müssen, welche die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu kommen oder als gewählt zu gelten hat.

Die genannten Funktionäre werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt, verbleiben aber in ihrem Amte, solange ihre Nachfolger nicht gewählt sind. Werden einzelne dieser Stellen im Laufe der dreijährigen Amtsperiode frei, so erfolgt eine Neuwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode.

Der Obmann oder in dessen Verhinderung sein Stellvertreter vertritt die Genossenschaft nach außen, leitet und beaufsichtigt die ganze Amtierung und fertigt alle Schriftstücke. Der Genossenschaftsobmann beruft die Ausschuß-Sitzungen ein und führt in ihnen den Vorsitz. Durch die Genossenschaftssatzungen können dem Obmann noch weitere besondere Rechte und Pflichten übertragen werden.

Die Hauptversammlung der Bezirks

Genossenschaft.

§ 28.

Die Hauptversammlung besteht aus allen für den Ausschuß wahlberechtigten Genossenschaften.

Die Hauptversammlung beruft und leitet der Genossenschaftsobmann oder sein Stellvertreter. Die Hauptversammlung findet wenigstens einmal im Jahre an einem beliebigen Orte im Genossenschaftsgebiete statt. Desgleichen ist eine Versammlung dann einzuberufen, wenn dies der Genossenschaftsobmann oder Ausschuß für notwendig hält, wenn dies wenigstens 1 Fünftel der Genossenschafter verlangt oder wenn dies der Landeskutturrat anordnet.

In der Einberufung sind Ort und Zeit der Versammlung, sowie auch die Verhandlungsgegenstände anzuführen.

Zur Beschlußfassung der Hauptversammlung ist die Anwesenheit der in den Satzungen festgesetzten Anzahl stimmberechtigter Genossenschafter notwendig.

Kommt die Hauptversammlung nicht zustande, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.


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