Pátek 4. února 1910

Geschäftskreis der Sektionen (§ 20 L.-K.-R.-G.)

§ 49.

Jede der beiden Sektionen besorgt selbstständig und getrennt die ihr zukommenden Aufgaben, insoferne dieselben nicht als gemeinsame Angelegenheiten in den Geschäftskreis des Zentralkollegiums fallen.

Gutachten, welche vom gesamten Landeskulturrate oder von den beiden Sektionsausschüssen abgefordert werden, sind von jeder der beiden Sektionen, beziehungsweise von ihren Ausschüssen gesondert zu erstatten und an das Präsidium des Landeskulturrates zu leiten, welchem die Vorlage derselben an das Zentralkollegium überlassen bleibt.

Die Vorlage hat auch dann stattzufinden, wenn es wenigstens drei Mitglieder des Zentralkollegiums verlangen.

Die Gutachten der Sektionen sind ohne Rücksicht darauf, ob das Zentralkollegium ein eigenes Gutachten erstattet oder nicht, vom Präsidium des Landeskulturrates unverändert weiter vorzulegen.

(§ 21 L.-K.-R.-G.)

§ 50.

Jede Sektion hat ihr eigenes Bureau, systemisiert ihre Beamtenstellen, ernennt und befördert ihre Beamten und übt die Disziplinargewalt über dieselben aus.

Die Kanzlei ist dem betreffenden Sektionspräsidenten untergeordnet.

Die definitiven Beamten und Angestellten des Landeskulturrates und der ihm unterstehenden Anstalten sind rücksichtlich ihrer Heimatszuständigkeit, der Zahlung der Umlagen des Landes-Bezirks und Gemeindeabgaben, sowie rücksichlich der Pensionsvorschriften den Landesbeamten gleichzustellen.

(§ 22 L.-K.-R.-G.)

§ 51.

Der Präsident des Landeskulturrates eventuell der Vizepräsident führt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Sektionen, unbeschadet der in diesem Gesetze normierten Selbständigkeit derselben. Das Nähere besagt die Geschäftsordnung.

§ 52.

Die Hauptversammlung der landw. Berufsgenossenschaften jeder Sektion wird gebildet:

a) aus den Delegierten der nach § 13, Abs. 3, errichteten Bezirks und Gemeindegenossenschaften;

b) aus den übrigen Mitgliedern des Sektionsausschusses des Landeskulturrates, welche nicht schon in den unter 1. angeführten Delegierten inbegriffen sind.

In der Regel entfällt auf jede Bezirksgenossenschaft ein Delegierter; Bezirksgenossenschaften, deren Mitgliedern im ganzen mehr als 100.000 K als Jahressumme der Grundsteuer vorgeschrieben sind, entsenden zwei Delegierte, und wenn der Betrag der vorgeschriebenen Grundsteuer 200.000 K übersteigt, drei Delegierte. Die Delegierten werden vom Genossenschaftsausschusse aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt.

Für die nach § 13, 3 errichteten Gemeindegenossenschaften wählen ihre Obmänner, bezw. deren Stellvertreter aus ihrer Mitte für den ganzen Bezirk gemeinsam einen Delegierten oder so viele Delegierte, als nach dem Vorangehenden auf diese Genossenschaften zusammen entfallen würden. Befindet sich im Bezirke bloß eine einzige derartige (Gemeinde-) Genossenschaft, so entsendet diese in ähnlicher Weise wie die Bezirksgenossenschaft einen Delegierten.

Die Wahl des Delegierten gilt für die Wahlperiode des Landeskulturrates.

Die Ergänzungswahl gilt für den Rest der Wahlperiode.

Die näheren Vorschriften über die Berufung von Delegierten werden durch die Geschäftsordnung festgesetzt werden (§ 66).

(§ 25 L.-K.-R.-G.)

§ 53.

Der Hauptversammlung der Berufsgenossenschaft obliegt.

1. die alljährliche Genehmigung der Schlußrechnungen auf Grund des Berichtes einer dreigliedrigen Revisionskommission, welche die Hauptversammlung stets auf drei Jahre wählt;

2. die Verhandlung der von der Regierung oder vom Landesansschusse ausdrücklich zur Vorlage an die Hauptversammlung bestimmten Angelegenheiten;

3. die Verhandlung jener Angelegenheiten, welche der Sektionsausschuß wegen ihrer hervorragender Wichtigkeit für die Landeskultur der Hauptversammlung vorzulegen beschlossen hat, oder welche

4. von einem Mitgliede der Hauptversammlung oder von einer Genossenschaft dem Sektionsausschuß innerhalb des in der Geschäftsordnung (§ 68) hiefür festgesetzten Termines behufs Vorlage an die Hauptversammlung überreicht und vom Ausschusse als zur Beratung in dieser Versammlung geeignet befunden worden sind.

Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen.

(§ 24 L.-K.-R.-G.)

§ 54.

Die ordentliche Hauptversammlung der Berufsgenossenschaften findet jährlich einmal statt und wird von dem betreffenden Sektionspräsidenten nach Vereinbarung mit dem Präsidenten des Landeskulturrates über Zeit und Programm der Versammlung einberufen.

Bei besonderer Dringlichkeit eines Verhandlungsgegenstandes kann der Sektionspräsident im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landeskulturrates auch eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung der Berufsgenossenschaften muß einberufen werden, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder eine Hauptversammlung zur Verhandlung über eine unter § 54 fallende Angelegenheit begehrt.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsiedent des Landeskulturrates, der sich, falls das Sektionspräsidium noch nicht rechtsgiltig konstituiert ist, durch den Vizepräsidenten des Landeskulturrates, sonst durch den Sektionspräsidenten vertreten läßt.

Beschlußfassung in der Hauptversammlung. (§ 25 L.-K.-R.-G.)

§ 55.

Zur Beschlußfähigkeit der Hauptversammlung der Genossenschaften ist außer einem Vorsitzenden die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder der betreffenden Hauptversammlung erforderlich.

Zur Beschlußfassung ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Hauptversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich; bei gleich geteilten Stimmen gilt jener Antrag als Beschluß, dem der Vorsitzende beitritt.

Die näheren Bestimmungen enthält die Geschäftsordnung (§ 66).

Gemeinschaftliche Versammlungen des Landeskulturrates

(§ 36 L.-K.-R.-G.)

§ 56.

Im Falle einverständlichen Beschlusses beider Sektionsausschüsse können alte Mitglieder des Landeskulturrates (des Zentralkollegiums, beider Hauptversammlungen und der Sektionsausschüsse) zu einer gemeinschaftlichen Beratung einberufen werden.

Die Einberufung dieser Beratung und das Verhandlungsprogramm sind von beiden Sektionspräsidenten mit dem Präsidenten des Landeskulturrates zu vereinbaren.

Dieser letztere führt den Vorsitz, wobei er sich von dem Vizepräsidenten des Landeskulturrates vertreten lassen kann.

Auf die Beschlußfassungen in der gemeinschaftlichen Beratung finden die Bestimmungen des § 56 sinngemäße Anwendung.

Geschäftskreis der Sektionsausschüsse (§ 27

L.-K.-R.-G.)

§ 57.

Alle Angelegenheiten der Sektion, welche nicht der Hauptversammlung der Berufsgenossenschaften vorbehalten sind, gehören unmittelbar in den Geschäftskreis des Sektionsausschusses.

(§ 28 L.-K.-R.-G.)

§ 58.

In den Geschäftskreis des Sektionsausschusses fällt ferner die Aufstellung des Präliminars über die für das jeweilig nächstfolgende Jahr erforderlich erachtete Subventionierung einzelner Zweige der Landeskultur aus Reichs und Landesmitteln.

Außerdem hat der Sektionsausschuß das Präliminare für die mit seiner eigenen Funktionierung, einschließlich jener seines Bureaus verbundenen Kosten zu entwerfen.

(§ 29 L.-K.-R.-G.)

§ 59.

Der Sektionsausschuß kann zur Erörterung einzelner Fachfragen Sachverständige einvernehmen, oder zu seinen Verhandlungen über derartige Fragen Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen, ferner für bestimmte Zwecke aus seinen Mitgliedern Komitees einsetzen und Vertrauensmänner zur ständigen Berichterstattung über wichtige Vorkommnisse im Gebiete der Landeskultur bestellen.

Insbesondere steht es den Vertretern der Regierung und des Landesausschusses (§ 40, Z. 3 und 4) frei, zu den Beratungen im Sektionsausschusse Fachmänner aus den Regirungs beziehungsweise Landesämtern zur Abgabe von Informationen beizuziehen.

(§ 30 L.-K.-R.-G.)

§ 60.

Die nähere Bestimmung der Gegenstände, welche im Sektionsausschusse selbst vorzutragen sind, oder vom Sektionspräsidenten im Präsidialwege erledigt werden können, erfolgt durch die Geschäftsordnung (§ 66).

Satzungen der Sektionsausschüsse. (§ 31

L.-K.-R.-G.)

§ 61.

Jeder Sektionsausschuß versammelt sich zu seinen Beratungen in der Regel jeden dritten Monat; außerdem kann er im Falle des Bedarfes einberufen werden, und hat diese Einberufung jedenfalls zu erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes sie verlangt.

Die Ausschußsitzung beruft und leitet der Landeskulturrats-Präsident nach Vereinbarung des Programmes und der Zeit mit dem Sektionspräsidenten. Der Landeskulturrats-Präsident kann sich als Vorsitzender der Ausschußsitzung durch den Sektions-Präsidenten vertreten lassen.

Beschlußfassung im Sektionsausschusse. (§ 32

L.-K.-R.-G.)

§ 62.

Zur Beschlußfähigkeit des Sektionsausschusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der Ausschußmitglieder erforderlich.

Ueber die Art der Beschlußfassung finden die Bestimmungen des § 56 sinngemäße Anwendung.

Die Wahlen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit.

Gemeinschaftliche Sitzung beider Sektions-

ausschüsse. (§ 33 L.-K.-R.-G.)

§ 63.

Im Falle einverständlichen Wunsches beider Sektionsausschüsse kann deren Vereinigung zu einer gemeinschaftlichen Sitzung erfolgen.

Die Einberufung dieser Sitzung, sowie das Verhandlungs-Programm sind von beiden Sektionspräsidenten mit dem Präsidenten des Landeskulturrates zu vereinbaren.

Dieser letztere führt den Vorsitz und kann sich durch den Vizepräsidenten des Landeskulturrates vertreten lassen.

Ueber die Art der Beschlußfassung in der gemeinschaftlichen Sitzung finden die Bestimmungen des § 56 sinngemäße Anwendung.

Verhandlungs und Geschäftssprache des Landeskulturrates und der Berufsgenossenschaften.

§ 64.

Im Zentralkollegium, sowie in den gemeinsamen Versammlungen und Sitzungen haben die Landessprachen in allen Verhandlungen und Geschäften im Innern und nach Außen gleiches Recht; in der böhmischen Sektion ist ausschließlich die böhmische, in der deutschen Sektion ausschließlich die deutsche Sprache Verhandlungs und Geschäfts sprache im Innern und nach Außen.

Die Sprache der Sektion ist die Sprache der ihr angehörenden Berufsgenossenschaften.

Geschäftsordnung des Landeskulturrates.

(§ 35 L.-K.-R.-G.)

§ 65.

Nebst den nach diesem Gesetze der Geschäftsordnung ausdrücklich vorbehaltenen Bestimmungen sind auch die sonstigen zur regelmäßigen Geschäftsführung des Landeskulturrates erforderlichen näheren Vorschriften im Rahmen und im Geiste dieses Gesetzes durch eine Geschäftsordnung festzustellen.

Die Geschäftsordnung wird vom Zentralkollegium des Landeskulturrates nach Einvernehmung beider Sektionsausschüsse, vorbehaltlich der im Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu erteilenden Genehmigung der Regierung beschlossen.

Vertretung des Landeskulturrates und der Genossenschaft in Vermögensangelegenheiten.

§ 66.

Der Landeskulturrat (und die Berufsgenossenschaften) werden durch den Präsidenten des Landeskulturrates, bezw. die Sektion durch den Sektions-Präsidenten oder dessen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten; die Genossenschaft wird durch ihren Obmann oder dessen Stellvertreter vertreten. Doch müssen Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen. bei den Sektionen des Landeskulturrates von dem Sektions-Präsidenten oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Sektions-Ausschusses, bei dem Genossenschaften von dem Obmann oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Genossenschafts-Ausschusses unterfertigt sein. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Zustimmung der Hauptversammlung oder eine höhere Genehmigung erforderlich ist, so muß überdies diese Zustimmung oder Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigung von zwei Mitgliedern des Sektions-, bezw. des Genossenschaftsausschusses ersichtlich gemacht werden.

Kosten der Genossenschaften und des Landeskulturrates.

(§ 36 L.-K.-R.-G.)

§ 67.

Die Mitglieder der Genossenschaftsausschüsse und des Landeskulturrates üben ihre Funktionen sowohl in den Hauptversammlungen, als auch in den Sektionsausschüssen und im Zentralkollegium als Ehrenamt aus.

Der Genossenschaftsobmann, sein Stellvertreter und die Kassenrevisoren der Genossenschaft, ferner die Mitglieder des Sektionsausschusses und des Zentralkollegiums des Landeskulturrates sind jedoch berechtigt, die Vergütung der mit ihrer Geschäftsführung verbundenen baren Auslagen anzusprechen. Die Delegierten haben Anspruch auf die Vergütung der Fahrtkosten zur Hauptversammlung aus der Kassa der Genossenschaft, die sie entsendet hat. Es bleibt den Satzungen der Genossenschaft und der Geschäftsordnung des Landeskulturrates vorbehalten, hierüber nähere Bestimmungen zu treffen.

Bedeckung. Rechnungsabschluß.

§ 68.

Jede Bezirksgenossenschaft stellt bis Ende Oktober den Voranschlag (Präliminare) des notwendigen Aufwandes für das nächste Kalenderjahr auf und legt ihn der zuständigen Sektion des Landeskulturrates zur Einsicht vor.

Zur Deckung der jährlichen Ausgaben, einschließlich des aus dem abgelaufenen Jahre verbliebenen Passivrestes, insoweit dieselben nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, kann die Genossenschaft auf Grund des genehmigten Voranschlages ihren Mitgliedern einen Geldbeitrag auferlegen, der für die einzelnen Genossenschafter gleichmäßig nach der Höhe der Grundsteuerleistung, welche die Grundlage für die Mitgliedschaft bildet, aufgeteilt wird.

Den Aufwand der Genossenschaftsverbände (§ 34) decken die in dem Verbande vereinigten Genossenschaften nach vom Landeskulturrate genehmigter gegenseitiger Vereinbarung. Für die Aufstellung und Genehmigung des Voranschlages gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Voranschlag der Genossenschaften.

§ 69.

Die Regiekosten des Landeskulturrates werden gedeckt:

1. die des Zentralkollegiums und der diesem unterstehenden Anstalten, soweit nicht andere Einnahmen vorhanden sind, aus dem Landesfonde;

2. die der Sektionen, soweit nicht andere Einnahmen vorhanden sind und soweit die Beiträge des Staates und Landes nicht ausreichen, durch einen Zuschlag zur Grundsteuer aller Mitglieder der zu der betreffenden Sektion gehörenden Genossenschaften (§ 71). Die Höhe des Landesbeitrages wird über Antrag des Landesausschusses durch Beschluß des Landtages des Königreiches Böhmen stets auf 6 Jahre voraus festgesetzt. Für die ersten 6 Jahre ist als Minimum die Summe des letzten Jahresbedarfs der betreffenden Sektion als Grundlage anzunehmen; in den weiteren 6jährigen Perioden ist auf die Entwicklung der Agenda und der Aufgaben der Sektionen Rücksicht zu nehmen, sofern diese eine Erhöhung der Regiekosten erfordern (werden).

Diese Auflegung der Zuschläge auf die Genossenschaften erfolgt auf Grund des Voranschlages, den jede Sektion des Landeskulturrates längstens bis Ende Oktober für das nächste Jahr aufzustellen hat und dem Landesausschusse zur Einsicht, eventuell zur Genehmigung (§ 71, 4) eines 1 Prozent übersteigenden Zuschlages vorzulegen hat.

Sollte bei einer oder bei beiden Sektionen des Landeskulturrates ein eigener Pensionsfond für ihre Beamten und Angestellten errichtet werden, so kann dem Pensionsfonde der betreffenden Sektion mit Genehmigung des Landesausschusses aus dem bisherigen Pensionsfonde der Beamten und Angestellten des Landeskulturrates ein entsprechender Beitrag zugewiesen werden, der nach dem Verhältnisse der von den Beamten und Angestellten der betreffenden Sektion in den bisherigen Pensionsfond faktisch eingezahlten Beiträge zu bemessen ist. In diesem Falle übernimmt der neuerrichtete Fond alle Verbindlichkeiten gegenüber den Beamten und Angestellten, welche aus deren Verhältnisse zu dem bisherigen Fonde erfließen.

Behufs Sicherung der Regiekostenbedeckung aus Landesmitteln sind vom Zentralkollegium, sowie von beiden Sektionen des Landeskulturrates die notwendigen Anträge rechtzeitig dem Landesausschusse zu übermitteln, der sie dem Landtage vorlegt.

Die Amtslokalitäten des Landeskulturrates stellt das Land bei.

§ 70.

Der von der Genossenschaft für ihren Bedarf ausgeschriebene Beitrag darf jährlich höchstens 2 Prozent der den Genossenschaftern vorgeschriebenen Grundsteuer betragen.

Der von der Sektion des Landeskulturrates ausgeschriebene Beitrag darf jährlich höchstens 1 Prozent der den in der Sektion vertretenen Genossenschaftern vorgeschriebenen Grundsteuer betragen.

Für die im Grundsteuerkataster als Waldungen eingetragenen Gründe sind die Beiträge für die Genossenschaft und den Landeskulturrat durchwegs nur in der halben Höhe des Prozentsatzes zu bemessen, nach welchem der Beitrag für die anderen Grundstücke umgelegt wird.

Sollte ein höherer Beitrag im Höchstausmaße von 4 Prozent für die Genossenschaften und von 2 Proz. für die Sektionen des Landeskulturrates erforderlich sein, so ist zur Ausschreibung des höheren Beitrages für eine Genossenschaft die Genehmigung des Landeskulturrates (der betreffenden Sektion), für die Sektionen des Landeskulturrates die Genehmigung des Landtages notwendig.

(§ 14 Reichs-Ges.)

§ 71.

Die Beiträge (Zuschläge) für die Genossenschaften und für die Sektion des Landeskulturrates heben die staatlichen Behörden gleichzeitig und mit denselben Mitteln wie die Grundsteuer ein und führen dieselben an die Genossenschaften und die Sektionen des Landeskulturrates ab. Diese Zuschläge genießen alle dieser Steuer zukommenden gesetzlichen Pfand und Vorzugsrechte.

Die nach dem Gesetze vom 12. Juli 1896 R.-G.-Bl. Nr. 118, betreffend Abschreibungen von der Grundsteuer wegen Elementarschäden, sowie nach dem Gesetze vom 23. Mai 1883, R.-G.-Bl. 83, abgeschriebenen Steuerbeträge sind von den Zuschlägen befreit.

§ 72.

Gegen den auf Grund der §§ 70 und 71 dieses Gesetzes erlassenen Auftrag zur Zahlung der Genossenschaftsbeiträge und der Beiträge für den Landeskulturrat steht binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages die Berufung an die politische Bezirksbehörde und in zweiter und letzter Instanz an die politische Landesbehörde offen.

§ 73.

Bezirke und Gemeinden, sowie landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen können zur Errichtung der Genossenschaften und Durchführung ihrer Aufgaben aus ihren Einnahmen oder ihrem Vermögen Beiträge gewähren.

Bezirksausschüsse, Gemeinden und landwirtschaftliche Vorschußkassen können, falls die Genossenschaften darum ansuchen, auf eine bestimmte Zeit oder dauernd die Besorgung der Kanzleiarbeiten der Genossenschaft auf sich nehmen.

§ 74.

Die Bezirksgenossenschaften, ferner die selbständigen Gemeindegenossenschaften (§ 13, 3) und die Genossenschaftsverbände (§ 34) unterliegen in Angelegenheit ihrer Buchführung und Kassaverwaltung der Revision durch die zuständige Sektion des Landeskulturrates.

Die nach § 4 errichteten Gemeindegenossenschaften unterliegen in dieser Hinsicht der Revision durch die Bezirksgenossenschaft, der ihre Genossenschafter angehören. Die Genossenschaften und Genossenschaftsverbände haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, alljährlich bis Ende März der zuständigen Sektion des Landeskulturrates die Schlußrechnung für das abgelaufene Jahr vorzulegen und, wenn diese sie genehmigt, zu veröffentlichen.

Die zuständige Sektion des Landeskulturrates ist berechtigt, die Genossenschaften und Genossenschaftsverbände, sowie die von ihnen unterstützten Anstalten durch ihre Delegierten und Beamte jederzeit einer Revision zu unterziehen.

Auf Grund der Ergebnisse einer Revision kann die zuständige Sektion des Landeskulturrates den Funktionären der Genossenschaft für grobe Unzukömmlichkeiten, welche diese verschuldet oder durch mangelhafte Sorgfalt haben geschehen lassen, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 50 K auferlegen, welche dem Genossenschaftsfonde zufallen.

Die Revision des Landeskulturrates hinsichtlich der Buchführung und Kassagebarung nimmt der Landesausschuß vor. Beide Sektionen und das Zentralkollegium für gemeinsame Angelegenheiten sind verpflichtet, Buch zu führen und die Schlußrechnung für das abgelaufene Jahr längstens bis Ende März dem Landesausschusse zur Genehmigung zu veröffentlichen.

Ueber von der Hauptversammlung oder vom Ausschusse der Bezirksgenossenschaft erhobene Beschwerden gegen Beschlüsse entscheidet die zuständige Sektion des Landeskulturrates. Ueber Beschwerden gegen die Entscheidungen des Landeskulturrates entscheidet der Landesausschuß. Gegen den Beschluß über die Höhe der Genossenschaftsbeiträge ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn ein höherer als der gesetzlich zulässige (§ 71) Zuschlag beschlossen wurde. Dadurch wird das nach § 77 den Staatsbehörden zustehende Aufsichtsrecht nicht beschränkt.

Die nach diesem Gesetze auferlegten Strafen heben die politischen Behörden ein.

§ 75.

Der Landeskulturrat ist berechtigt, für die Genossenschaften verbindliche Vorschriften über die Vermögensverwaltung zu erlassen.

Einer besonderen Genehmigung des Landeskulturrates bedarf eine Genossenschaft zur Aufnahme eines Geldarlehens zur Uebernahme einer Bürgschaft und zur Schaffung eines Geldfondes, wenn die so entstandene Verpflichtung mit Hinzurechnung aller bestehenden Verpflichtungen oder die Höhe des Fondes mehr beträgt, als die jährlichen Beiträge, welche die Genossenschaft ohne höhere Genehmigung ihren Mitgliedern auflegen kann.

Unter denselben Voraussetzungen bedarf auch der Landeskulturrat zum Abschluß einer Anleihe, zur Uebernahme einer Verpflichtung oder zur Schaffung eines Fondes der Genehmigung des Landesausschusses.

Oberaufsicht. (§ 22 Reichs-Ges.)

§ 76.

Die Berufsgenossenschaften der Landwirte und der Landeskulturrat unterstehen hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Wirksamkeit der Aufsicht im Sinne des § 22 des Reichsgesetzes vom 27. März 1902.

Gebührenbefreiungen. (§ 23 Reichs-Ges.).

§ 77.

Den Berufsgenossenschaften und dem Landeskulturrate kommen bezüglich der Stempel und unmittelbaren Gebühren der im § 23 des Reichsgesetzes vom 27. März 1902, berreffend die Errichtung von Berufsgenossenschaften der Landwirte, genannten Begünstigungen zu.

Schlußbestimmungen.

Behufs Konstituierung der Berufsgenossenschaften wird für jeden Gerichtsbezirk eine Kommission, in gemischten Bezirken zwei Kommissionen, bestellt. Die Kommission besteht aus einem Vertreter der politischen Bezirksbehörde, einem Vertrauensmann des Landesausschusses, einem Vertreter des Bezirksausschusses und aus drei von der zuständigen Sektion des Landeskulturrates zu ernennen Vertretern.

Die Kommission leitet die Ausschußwahlen für die erste Wohlperiode und besorgt überhaupt alle vorbereitenden Arbeiten bis zur Konstituierung der Genossenschaft durch die Wahl des Ausschusses. Die Geschäftsordnung für diese Kommission wird vom Landesausschusse im Einvernehmen mit der Statthalterei erlassen werden.

Die Staatsbehörden sind verpflichtet, dieser Kommission die individuellen Ausweise über die Grundsienerträger im Bereiche der zu bildenden Genossenschaft behufs Verfassung des Mitgliederkatasters zur Verfügung zu stellen.

§ 79.

Das Gesetz vom 20. März 1901, L.-G.-Bl. Nr. 20, betreffend den Landeskulturrat für das Königreich Böhmen, tritt außer Wirksamkeit.

Das Zentralkollegium und die beiden Sektionen des Landeskulturrates fungieren auf Grund des früheren Gesetzes so lange, bis die Konstituierung des Landeskulturrates nach diesem Gesetz erfolgt ist. -

Bis zur Erlassung der neuen Geschäftsordnung bleibt die gegenwärtige Geschäftsordnung mit Ausnahme der dem neuen Gesetze widersprechenden Bestimmungen in Geltung.

Den bisherigen Beamten des Landeskulturrates bleiben die erworbenen Rechte gewahrt.

§ 80.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues, des Inneren und der Finanzen betraut.

Trotzdem also die in dieser Richtung wohl einzig maßgebenden Faktoren sich über den Wortlaut des Gesetzes geeinigt haben, hat doch der Landesausschuß einen von diesem Wortlaut abweichenden Entwurf dem hohen Landtage vorgelegt.

Der Letztere hat in seiner letzten Tagung diesen Entwurf des Landesausschusses einer besonderen Kommission zugewiesen, welche unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des derzeitigen Herrn Oberstlandmarschalls tagte.

Bei den bezüglichen Kommissionsverhandlungen hat es sich nun gezeigt, daß tatsächlich die von dem Landesausschusse abweichend von dem Entwurfe des Landeskulturrates in diesen Gesetzentwurf aufgenommenen Bestimmungen solcher Art waren, daß es den deutschen Mitgliedern der bezüglichen Kommission nicht möglich gemacht wurde, denselben ihre Zustimmung zu verleihen und infolgedessen ist der längst ersehnte Wunsch der deutschen Landwirte Böhmens, endlich einmal das Landesgesetz über die Berufsgenossenschaften in einer auch den Ansprüchen der deutschen Landwirte Böhmens, insbesondere auch hinsichtlich der vollen Zweiteilung des kulturtechnischen Bureaus, gerechtwerdenden Form zum Gesetz werden zu lassen, unerfüllt geblieben.

Angesichts dieses Umstandes und mit Rücksicht auf den immer lauter werdenden Wunsch der deutschen Landwirte Böhmens, daß dieses Landesgesetz über die Berufsgenossenschaften neuerlich in einer Form dem hohen Landtage vorgelegt werde, welche insbesondere auch die volle Zweiteilung des kulturtechnichen Bureaus enthält und die Gewähr einer Annahme desselben auch auf deutscher Seite bietet, stellen die Gefertigten an Se. Durchlaucht den Herrn Oberstlandmarschall, als Vorsitzenden des Landesausschusses, die nachstehende Anfrage:

Ist Se. Durchlaucht geneigt, den Gesetzentwurf über die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, wie derselbe in dem Landtage in der letzten Session vorgelegt wurde, zurückzuziehen und denselben im Sinne der zwischen den beiden Sektionen des Landeskulturrates für das Königreich Böhmen getroffenen Vereinbarungen, deren Wortlaut wir vorstehend angeführt haben, welche zu ergänzen sind durch die Forderung der Deutschen Sektion des Landeskulturrates auf die vollständige Zweiteilung des kulturtechnischen Bureaus, der pomologischen Landesanstalt, der landwirtschaftlichen Versuchsstation und aller bisher noch nicht zweigeteilten Einrichtungen des Landeskulturrates, neu umarbeiten und dem hohen Landtage neuerlich zur Beratung und Beschlußfassung vorlegen zu lassen?

Prag, am 3. Feber 1910.

Abg. Zuleger und Genossen.

Oberstlandmarschall: Die Zeit ist schon vorgerückt; ich werde jetzt zum Schlusse der Sitzung schreiten, nachdem noch 13 Interpellationen und 5 Urlaubsgesuche vorliegen.

Ještì máme 13 interpelací a 5 žádostí o dovolenou. Pøikroèím tedy k uzavøení schùze.

Pøíští schùze bude se konati dne 7. února o 11. hodinì dopolední.

Die nächste Sitzung findet statt am Montag, den 7. Feber um 11 Uhr.

Die Tagesordnung ist dieselbe wie die heutige.

Zùstává dnešní denní poøádek.

Konèím schùzi.

Ich schließe die Sitzung.

Konec schùze o 4. hodinì.

Schluß der Sitzung um 4 Uhr.

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