Pátek 4. února 1910

Oberstlandmarschallstellvertreter Dr. Urban:

Anfrage der Abgeordneten Reichelt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter. Ich ersuche dieselbe zu verlesen.

Landtagsaktuar Dr. Šafaroviè (liest):

Anfrage des Abgeordneten Reichelt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter von Böhmen.

1. Nach den neuen Lehrplänen für die österreichischen Gymnasien wurde für alle Schulen dieser Art das Zeichnen als obligater Lehrgegenstand im Ausmaße von 2 Wochenstunden eingeführt.

In Ausführung dieser Lehrpläne wurde nun an allen Gymnasien, in denen der Zeichenunterricht noch nicht obligat war, seitens der Direktionen und des k. k. Landesschulrates Vorsorge getroffen, daß der neue Gegenstand eingeführt und die betreffenden Lehrer bestellt wurden. Nachdem diese den Unterricht durch zwei Monate geleitet und geführt hatten, wurde den Mittelschulen, welche das Zeichnen als

neuen obligaten Lehrgegenstand eingeführt hatten, vom k. k. Landesschulrate eröffnet, daß der Unterricht in dem genannten Fache sofort zu sistieren sei, da keine Mittel für die Bezahlung der Lehrkräfte vorhanden seien. Die Unterzeichneten fragen Seine Exzellenz: 1. Ist dem Herrn Statthalter dieser Vorgang bekannt? 2. Will Seine Exzellenz dafür sorgen, daß den Lehrern, welche durch zwei Monate den Unterricht im Zeichnen geleitet haben, die entsprechende Remuneration ausbezahlt werde? 3. Hält der Herr Statthalter dieses Vorkommnis nicht für geeignet, das Ansehen des Staates in den Augen der Bürger empfindlich zu schädigen?

Oberstlandmarschallstellvertreter Dr. Urban:

Anfrage der Herren Abgeordneten Reichelt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Landtagssekretär Dr. Haasz (liest):

Anfrage des Abgeordneten Reichelt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter von Böhmen, betreffend den Turnunterricht an den Mittelschulen.

Die Wichtigkeit der körperlichen Uebungen für die Ausbildung der Jugend ist allseitig anerkannt und das Unterrichtsministerium hat dieser allgemeinen Stimmung Rechnung getragen, indem es in den neuen Lehrplänen für die Mittelschulen an allen Anstalten, an denen der Gegenstand noch nicht eingeführt war, das Turnen als obligaten Gegenstand im Wochenausmaß von 2 Stunden einrichtete. Die Folge davon war, daß die 3-4 Abteilungen Turner, in die die Schüler der einzelnen Anstalten vorher eingeteilt waren, aufgelöst wurden und das klassenweise Turnen eingeführt wurde.

Die Turnlehrer übernahmen diese Mehrarbeit natürlich in der Erwartung, daß sie dafür honoriert würden.

Nachdem durch zwei Monate in dieser Weise unterrichtet worden war, und zwar gemäß der Verfügung des k. k. Landesschulrates, verfügte dieselbe Behörde, daß der Turnunterricht in der neuen Form sofort einzustellen sei und daß er in der herkömmlichen Weise zu führen sei. Die Turnlehrer aber, welche diese Mehrarbeit durch zwei Monate geleistet hatten, bekamen keinen Heller für ihre Leistung.

Die Interpellanten fragen ergebenst an: Sind dem Herrn Statthalter diese Verhältnisse bekannt? Ist er gewillt, sofort zu verfügen, daß den Turnlehrern ihre ehrlich verdiente Remuneration ausgezahlt werde? Ist nicht der Herr Statthalter mit den Unterzeichneten der Ansicht, daß derartige Vorkommnisse das Ansehen des Staates in den weitesten Kreisen empfindlich schädigen?

Oberstlandmarschallstellvertreter Dr. Urban:

Anfrage der Herren Abgeordneten Markert und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter. Ich ersuche dieselbe zu verlesen.

Landtagsaktuar Dr. Šafaøoviè (liest):

Anfrage der Abgeordneten Markert und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

In Nr. 22 des Landesgesetzblattes für Böhmen vom Jahre 1908 ist folgende Kundmachung veröffentlicht worden:

"Nr. 22.

Kundmachung des k. k. Statthalters für das Königreich Böhmen vom 4. März 1908, Z. 314654 ex 1907,

zum Landesgesetze vom 9. Oktober 1883, L.-G.-Bl. Nr. 22 ex 1885, betreffend einige Maßregeln zur Hebung der Fischerei in den Binnengewässern.

In Ausführung der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10, 13 und 18 des Landesgesetzes vom 9. Oktober 1883, L.-G.-Bl. Nr. 22 ex 1885, wird unter gleichzeitiger Aufhebung der Statthalterei - Kundmachungen vom 24. April 1885, L.-G.-Bl. Nr. 23, vom 18. April 1886, L.-G.-Bl. Nr. 33, vom 14. Februar 1887, L.-G.-Bt. Nr. 10, vom 9. Oktober 1888, L.-G.-Bt. Nr. 58, vom 24. September 1903, L.-G.-Bt. Nr. 151 und vom 15. Juli 1906, L.-G.-Bl. Nr. 66, nach Einvernehmen von Sachverständigen und des Landesausschusses des Königreiches Böhmen ans Grund des Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 8. Juni 1907, Z. 21043, in Betreff der Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern Böhmens verordnet:

Artikel I.

Zu §§ 1-4 des Gesetzes.

A. Die Schonzeiten werden wie folgt festgesetzt, beziehungsweise sind die in diesen Zeiträumen zu schonenden Fische nachstehend namentlich angeführt:

I. Winterlaichsische:

Vom 15. September bis Ende Dezember: Lachs (Salmo salar) und Forelle (Trutta fario); vom 1. November bis 31. Jänner: Aalrute (Lota vulgaris).

Im Gebiete des Flusses Louèna und deren Zuflüsse vom Kataster der Stadt Hohenmauth angefangen aufwärts wird die Schonzeit für die Forelle (Trutta fario) bis zum 31. Jänner verlängert.

Vom 16. Oktober bis 15. Dezember: Schottische Forelle (Trutta levensis), Bachsaibling (Salmo fontinalis) und Alpenseibling (Salmo salvelinus).

II. Frühjahrslaichfische;

Vom 1. März bis Ende April: Hecht (Esox lucius), Regenbogenforelle (Trutta iridea); vom 1. April bis 31. Mai: Stahlkopflachs (Salmo Gaidneri).

Im Iglavaflusse hat die Schonzeit für den Hecht entsprechend den in Mähren geltenden Bestimmungen vom 1. Februar bis 30. April zu dauern.

Für einzelne Wasserstrecken, in welchen der Hecht im Uebermaße auftritt (für sogenannte "Hechtwässer"), kann die politische Behörde über besonderes Ansuchen der Fischereiberechtigten nach Anhörung des Landeskulturrates die Schonzeit des Hechtes von Fall zu Fall auf die Dauer eines oder mehrerer Jahre ausheben.

III. Sommerlaichfische:

Vom 1. März bis Ende Juni: Barsch (Perca fluviatilis), Schied (Aspius rapax), Aland (Ciprinus idus) Häsling (Squalius leuciscus), Aesche (Thymalus vexillifer), Schiel (Lucioperca sandra), Wels (Silurus glanis), Barbe (Barbus fluviatilis), Döbel (Squalius dobula), Brachse (Abramis brama), Zärthe (Abramis vimba), Blicke (Blicca argiroleuca), Rotauge (Scardinius erythrophtalmus), Plötze (Scardnius rutilus), Bartgrundel (Cobitis barbatula), Gräßling (Gobio vulgaris) und Forellenbarsch (Grystes salmonoides).

In den sub B genannten Gewässern besteht für den Döbel (Squalius dobula) keine Schonzeit.

Vom 1. Mai bis Ende Juni: Karausche (Carassius vulgaris).

Vom 1. Juli bis Ende August: Schleie (Tinca vulgaris).

IV. Krebse.

Vom 1. November bis 31. Mai Krebsmännchen, vom 1. November bis 30. Juni Krebsweibchen, insoweit nicht der Krebsfang für das Königreich Böhmen zeitweise überhaupt untersagt wird. Der Fang und Verkauf von Krebsweibchen, welche mit Eiern beladen sind, ist auch außer dieser Schonzeit untersagt.

Für die Dauer von fünf (5) Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet, haben für das Fangen und Feilhalten von Krebsen die nachstehenden besonderen Bestimmungen zu gelten:

1. Das Fangen von Krebsen aller Art, sowie das Feilhalten derselben und deren Verabfolgung in Gasthäusern, insoweit dieselben aus dem Königreiche Böhmen stammen, wird für den ganzen Bereich des Kronlandes verboten.

2. Vorstehendes Verbot findet keine Anwendung:

a) auf die im § 9 des Gesetzes vom 9. Oktober 1883, Nr. 22 L.-G.-Bl. ex 1885, angeführten, zum Zwecke der Fischzucht angelegten Gewässer;

b) auf den Krebsfang zu Besatzzwecken für den Landeskulturrat.

3. Das Feilhalten von auswärtigen, nicht aus Böhmen stammenden, sowie von solchen Krebsen, welche auf Grund der Ausnahmsbestimmung des Absatzes 2, lit. a) in Verkehr gelangen können, darf, ebenso wie deren Verabfolgung in Gasthäusern, nur gegen Beibringung der bezüglichen, von den politischen Behörden nach Vorschrift des Absatzes 3 des § 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1883, Nr. 22 L.-G.-Bl. ex 1885, ausgestellten Erlaubnisscheine erfolgen.

In dem im Absatze 2, lit b) angeführten Falte stellt das bezügliche Zertifikat der Landeskulturrat für das Königreich Böhmen aus.

Fische und Krebse, welche während ihrer Schonzeit lebend in die Gewalt des Fisches gelangen, sind mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückzuversetzen.

V. Flußperlmuscheln.

Der Fang von Flußperlmuscheln ist bis auf weiteres im ganzen Flußgebiete der Wottawa und in dem Flußgebiete der Moldau oberhalb Budweis ohne Ausnahme untersagt.

B. In jenen Gewässern, in welchen der Fischbestand teils ausschließlich, teils vorherrschend aus dem Lachse und der Forelle besteht, ist der Fischfang in der Zeit vom 15. September bis Ende Dezember überhaupt untersagt.

Dieses Verbot tritt in Wirksamkeit mit dem der Erlassung dieser Verordnung nächstfolgenden 15. September für folgende Gewässer, von den Quellen angefangen mit alten Zuflüssen:

Für die Moldau bis Hohensurth; Blanitz bis zur Mündung des Baches Jawornice; Volynka bis Wolin; Wottawa bis Horaždowitz; Angel bis Neuern zur Mündung des Andìlikabaches; Radbusa bis Weißensulz, ferner deren Zuflüsse Altbach, Chodenschlosserbach bis zur Ortschaft Hochofen, sowie den Klentscher und Linzer Bach, Stroužek und Schinderbach, die Pivonka und die Rubøina bis Taus; die Mies bis zur Mündung des Baches Suchá; alle Zuflüsse der Eger am rechten Ufer bis zur Mündung des Lohbaches unterhalb Kaaden; ferner den Aubach bis Fünfhunden samt allen in dieser Strecke gelegenen Zuflüssen desselben, weiter die aus dem Duppauer Gebirge kommenden Zuflüsse des Fichtelbaches und Goldbaches; alte Zuflüsse der Eger am linken Ufer bis Kaaden, den Oberlauf des Saubaches und des Assigbaches bis Komotau; den Bietasluß und den Oberlauf seiner Zuflüsse zwischen Brüx und Karbitz; alle Zuflüsse der Elbe von dem Eulau-Bache bei Tetschen bis zur Kamnitz bei Herrnskretschen, beide diese Zuflüsse mit inbegriffen; die Polzen von der Mündung bis Ober-Politz samt den in dieser Strecke liegenden Seitenbächen, ferner die Zuflüsse Forellenbach und Switawka bis Reichstadt; den Padertbach bis Dobøiw; die Iser mit allen Zuflüssen bis Turnau, nebstdem ihre Zuflüsse Mohelka und Weißwasser; den Wrutitzer Bach mit Zuflüssen bis zu seiner Mündung in die Elbe unterhalb Melnik; die obere Elbe mit allen Zuflüssen bis unterhalb Arnau zur Mündung des Pilnikauer Baches; die Große und Kleine Aupa mit Zuflüssen bis Bausnitz; die Wilde Adler bis Adler-Kosteletz, nebstdem für ihren Zufluß Auba; die Stille Adler mit alten Zuflüssen bis Chotzen; für den Louènafluß und den Desinkabach innerhalb der politischen Bezirke Leitomischl, beziehungsweise Hohenmauth; die Sázava bis Pøibyslau und alte Zuflüsse derselben an beiden Ufern bis Swìtla; die Želivka mit allen Zuflüssen bis zur Mündung des Baches Hanka; endlich auch für die Zuflüsse der Luschnitz zwischen Tabor und Sobìslau.

C. In jenen Gewässern, in welchen der Fischbestand teils ausschließlich, teils vorherrschend aus den sub III angeführten Sommerlaichfischen besteht, also in allen Gewässern, welche außerhalb der sub B bestimmten Forellenregion liegen, ist der Fischsang vom 1. März bis 30. Juni überhaupt untersagt.

Alle mechanischen Fangvorrichtungen (Wehrrechen, Fangkästen, Reusen, Körbe u. s. w.) sind zu dieser Zeit aus den Flüssen und Bächen zu entfernen, -beziehungsweise sind dieselben, wenn es sich um stabile, rechtmäßig bestehende Anlagen handelt, für die Dauer der Verbotszeit zum Fischfange unbrauchbar zu machen.

Die Laichplätze sind nach Anhören der Sachverständigen von der politischen Behörde festzustellen und durch Anbringung von Tafeln von Seiten der Fischereiberechtigten ersichtlich zu machen. Auf diesen Laichplätzen ist der Fischfang vom 1. März bis 31. Juli überhaupt untersagt.

Bei außergewöhnlicher Witterung kann die k. k. Statthalterei im Wege einer Kundmachung die vorstehenden Schonungsfristen lit. A, B und C fallweise ändern, insbesondere den Fang des Hechtes, des Aales und des Lachses ohne Anwendung von mechanischen Fangvorrichtungen (welche auch in Abwesenheit des Fischers fungieren), den Berufsfischern außerhalb der Forellenregion in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. Juni gestatten.

Artikel II.

Zu § 5 des Gesetzes.

Die politische Bezirksbehörde kann den Fischereiberechtigten selbst oder mit deren Zustimmung auch anderen Personen Ausnahmen von den Verboten der §§ 2 und 4 des Gesetzes, beziehungsweise Artikel I dieser Verordnung zu Zwecken der künstlichen Fischzucht oder zu wissenschaftlichen Untersuchungen gestatten.

Auch ohne Rücksicht auf obige Zwecke kann dieselbe nach Anhörung der Sachverständigen den vorerwähnten Personen den Fang einer bestimmten Fischart aus fischereiwirtschaftlichen Gründen bei Tageszeit wahrend der gemäß § 3, beziehungsweise Artikel I festgestellten Verbotszeit, jedoch jedesmal nur für eine solche Verbotsperiode, gestatten.

Diese letztere Gestaltung berechtigt jedoch nur zum Fange jener Fischgattungen, welche sich gemäß Artikel I nicht in der Schonzeit befinden.

Artikel III.

Zu § 7 des Gesetzes.

Nebst den im § 6 des Gesetzes untersagten Fangmitteln, zu denen insbesondere auch die Verwendung von Kalk oder Branntwein als Betäubungsmittel, sowie das Schießen und Stechen gehören, sind ferner verboten:

1. Das Keulen der Fische unter dem Eise, das Anangeln (Einhaken) der Fische ohne Köder, dann alle Methoden des Fisch- und Krebsfanges, bei welchen der Grund der Gewässer oder ihre Ufer, Buhnen, aufgewühlt, mit der Hand durchsucht oder beunruhigt werden, um die Fische und Krebse aus ihrem Versteck zu vertreiben, auszuheben oder das Wasser zu trüben, also auch das Aufhalten und Ausgießen des Wassers, ferner das Trockenlegen einzelner Wasserstrecken oder Tümpel.

2. Der Fang der Fische zur Nachtzeit überhaupt, d. i. in den Monaten April bis einschließlich Oktober von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in den Monaten November bis einschließlich März von 5 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.

3. Der Gebrauch von Netzen, Reusen, Fangkörben, Fangkästen oder anderen derlei Fanggeräten, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande nicht mindestens eine Länge und Breite von 25 mm besitzen; der Beschränkung bezüglich der Maschenweite unterliegen nicht kleine Handnetze zum Fangen jener Fischgattungen, welche eine größere als 13 cm betragende Länge überhaupt nicht erreichen, nämlich Kaulkopf, Ellritze, Schmerle (Bartgrundel), Dorngründel, Schlammbeißer und Gründling.

4. Der Gebrauch von Schwemmern und Steckgarnen (Garndt), ferner von Zughamen, letzteren insoferne, als mit denselben ganze Wasserbreiten eingenommen werden.

5. Der Gebrauch von Nachtlegeschnüren.

6. Das Aufstellen von Brettern, Pflöcken (Rechen) auf den Wehren und von Fangkästen.

Dieses Verbot findet keine Anwendung auf derartige vor Erlassung desselben bereits vorhanden gewesene Fangvorrichtungen, deren Bestand auf einem bestimmten besonderen Rechtstitel beruht, und ist in diesen Fällen die Benützung derselben unter Beobachtung der bestehenden Bestimmungen hinsichtlich der Schonzeit und der Ausübung des Fischfanges (Art. I. dieser Verordnung) auch fernerhin gestattet.

Artikel IV.

Zu § 10 des Gesetzes.

Die Fischerkarten sind nach den im Anhange folgenden Formularien jährlich auszustellen, und zwar für die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes nach dem Formulare I, für dritte, von den Besitzern oder Pächtern zum Fischfange zugelassene oder bestellte Personen nach dem Formulare II, für die Fischerei in freien oder Gemeindefischwässern, d. i. solchen, welche dermalen noch von jedermann oder von allen Mitgliedern oder Einwohnern einer Gemeinde befischt werden dürfen, nach dem Formulare III.

Als Ausübung des Fischfanges find Dienstleistungen nicht anzusehen, welche im Auftrage einer mit der Fischerkarte versehenen Person von zeitweilig gegen Entgelt gedungenen Personen bei dem Fischfange verrichtet werden. Solche Personen bedürfen daher bei diesen Leistungen einer Fischerkarte nicht.

Die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes sind verpflichtet, ein Verzeichnis der ausgefolgten Fischereikarten, sowie ein Verzeichnis ihrer Fischereigehilfen, welche Gehilfenkarten erhielten, zu führen und der politischen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die politische Behörde kann die weitere Herausgabe der Fischerkarten beschränken oder einstellen, falls eine Ueberschreitung der Grenzen der erlaubten wirtschaftlichen Ausnützung der Gewässer zu befürchten wäre.

Artikel V.

Zu § 10 des Gesetzes.

Die Fischerkarten unterliegen nach den jetzt bestehenden Stempel- und Gebührenvorschriften einer Stempelgebühr, und zwar jene nach dem Formulare I gemäß Tarifpost 116 a, ad a-a von 2 K, jene nach dem Formulare II und III gemäß Tarifpost 116 a, ad b-b von 1 K.

Werden jedoch die Fischerkarten nach dem Formulare II von den Besitzern oder Pächtern an ihr Fischereipersonale ausgestellt, so unterliegen dieselben gemäß Tarifpost 116 b einer Stempelgebühr von nur 30 h.

Die Fischerkarten sind je nach ihrer Kategorie mit eingedruckten Stempelzeichen zu 2 K, zu 1 K oder zu 30 h versehen und entfällt hiernach die Beibringung eigener Stempelmarken seitens der Parteien. Außerdem sind die Fischerkarten, mit Ausnahme der für gewerbsmäßige Gehilfen bestimmten, je nach der für die einzelnen Kategorien entfallenden Fischertare mit eingedruckten Taxwertzeichen zu 2 K, beziehungsweise zu 1 K versehen.

Artikel VI.

Zu § 10 des Gesetzes.

Schriftliche oder protokollarische Ansuchen um Verleihung von Fischerkarten unterliegen der Stempelpflicht von 1 K für jeden Bogen.

Wenn über ein mündliches Ansuchen um Erfolgung einer Fischerkarte keine protokollarische Aufnahme erfolgt, ist dieses Ansuchen gebührenfrei.

Artikel VII.

Zu § 10 des Gesetzes.

Die Blankette der Fischerkarten aller Formularien werden dem Oekonomate der Finanzlandesbehörde übergeben, von welchem dieselben als streng verrechenbare Drucksorten zu behandeln und den einzelnen Steuerämtern über deren Ansuchen nach Bedarf zuzusenden sind. Die politischen Bezirksbehörden, welchen die Ausfertigung der Fischerkarten nach Formulare I für die Besitzer und Pächter übertragen ist, haben, wenn sie die Ausfertigung solcher Karten zu bewilligen finden, den betreffenden Bewerber anzuweisen, den entfallenden Stempelbetrag und die Fischertaxe bei dem nächsten Steueramte zu erlegen. Das letztere hat hierauf dem Bewerber gegen Uebernahme der von der politischen Bezirksbehörde demselben erteilten schriftlichen Anweisung und gegen Erlag der oberwähnten Beträge die Fischerkarte auszufolgen, welche von demselben sodann der Bezirksbehörde zur Ausfertigung vorzulegen ist. Die Blankette der Fischerkarten nach Formulare II und III sind von den Steuerämtern den zur Ausfertigung solcher Karten berechtigten Personen, beziehungsweise Gemeindevorstehern, und zwar den ersteren gegen Vorweisung der denselben von der politischen Behörde nach Formulare I ausgefertigten Fischerkarte nach Erlag des für die betreffende Karte entfallenden Stempel- und Taxbetrages auszufolgen.

Die Steuerämter haben die mit den Stempel und Taxwertzeichen versehenen Fischerkarten als streng verrechenbare Drucksorten in das Journal über die Materialiengebarung einzubeziehen, die bei deren Verschleiße eingehenden Stempel- und Taxbeträge in besondere Rubriken dieses Journals einzustellen und die sich monatlich ergebenden Summen an Stempelbeträgen im Stempelgefälle in Empfang zu verrechnen, jene an Fischertaxen hingegen als fremde Gebühren der kontokorrentmäßigen Verrechnung für den vom Landesausschusse verwalteten Fond zur Förderung der Fischerei zuzuführen.

In anderer Art als mit Benützung der amtlich verlegten Blankette ausgefertigte Fischerkarten sind ungültig.

Den Ausstellern der Fischerkarten bleibt es überlassen, die Blankette in der einen oder der anderen Landessprache oder auch in beiden Landessprachen auszufüllen.

Artikel VIII.

Zu § 10 des Gesetzes.

In Fällen widerstreitender Ansprüche verschiedener Parteien auf die Ausfolgung der Fischerkarte für ein bestimmtes Gewässer von Seite der Behörde oder auf die Befugnis, die Fischerkarte selbst auszustellen, haben die Behörden nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:

Die Ausstellung einer Fischerkarte hat das Vorhandensein der Berechtigung, hinsichtlich welcher jene Karte als Legitimationspapier gelten soll, beziehungsweise bei Gewässern, welche dermalen noch der freien Fischerei im allgemeinen oder der Fischerei aller Gemeindeinwohner unterliegen, das Vorhandensein dieser freien Fischerei zur Voraussetzung.

Solange sich jemand in der unbestrittenen Ausübung einer Fischereiberechtigung befindet, kann er nach allgemeinen Grundsätzen nicht zum Nachweise seiner Berechtigung aufgefordert werden.

Die politische Behörde wird demnach in zweifelhaften Fällen die Sachlage allerdings erheben müssen, jedoch nur zu dem Zwecke, um sich zu überzeugen, wer die fragliche Fischerei unbestritten ausübt, und sie wird sich auch durch eine gegen die Ausstellung der Fischerkarte erhobene Einsprache nicht abhalten lassen, diese Karte eben demjenigen auszustellen, beziehungsweise dessen Recht zur Ausstellung von Fischerkarten anzuerkennen, welcher die betreffende Fischerei unbestritten ausübt.

Führt aber die Erhebung der Sachlage zu dem Resultate, daß die Ausübung der betreffenden Fischerei zweifelhaft oder bestritten ist, dann hat die politische Behörde zunächst ein Uebereinkommen der Beteiligten über die einstweilige Ausübung der Fischerei bis zur anderweitigen richterlichen Verfügung anzustreben.

Kommt ein solches Uebereinkommen zustande, so sind die Fischerkarten auf Grundlage desselben und mit ausdrücklicher Bezugnahme hierauf auszustellen; kommt hingegen das Uebereinkommen nicht zustande, dann sind die Parteien im Sinne der Bestimmungen der §§ 344-348 des a. b. G.-B. auch hinsichtlich der zu erwirkenden einstweiligen Verfügungen an das zuständige Gericht zu verweisen und kann eine Ausstellung von Fischerkarten überhaupt in Betreff der fraglichen Fischerei erst aus Grundlage dieser richterlichen Verfügungen und in Uebereinstimmung mit denselben stattfinden.


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