Pátek 4. února 1910

Artikel IX.

Zu § 13 des Gesetzes.

Es dürfen weder feilgeboten, noch in den Gasthäusern verabreicht werden:

1. Die im Artikel I benannten Fischarten, sowie Krebse, welche aus dem Königreiche Böhmen stammen, während der daselbst bestimmten Schonzeiten.

Die im Art. I genannten Fischarten und Krebse, welche nicht aus dem Königreiche Böhmen stammen, dürfen auch während der dort bestimmten Verbotszeiten unter genauer Einhaltung der nachstehenden Bestimmungen zum Verkaufe feilgehalten und in Gasthäusern angeboten, sowie verabreicht werden.

Zur Sicherstellung der anderweitigen Provenienz dieser zum Verkaufe während der Verbotszeiten zugelassenen Fische und Krebse haben sich Fischer und Fischhändler über den Fangort der am Lager gehaltenen Ware durch ein Zeugnis des Gemeindevorstehers des Stammortes, beziehungsweise bei aus dem Auslande stammenden Fischen durch den Frachtbrief, in welchem Gattung und Zahl genau angegeben sein muß, auszuweisen.

In dem seitens des Gemeindevorstehers auszustellenden Zeugnisse ist das Gewässer, aus welchem die Fische (Krebse) herrühren, ihre Gattung, Zahl, eventuell ihr Gewicht und das Datum der Ausstellung anzugeben.

Behufs Kontrolle über die Provenienz der in Gasthäusern verabreichten Fische (Krebse), werden die Fischer und Fischhändler zur Führung von Geschäftsbüchern mit nachstehenden Rubriken verpflichtet:

a) Bezugsort;

b) Bezugsdaten, eventuell Beziehung auf das Zeugnis des Gemeindevorstehers oder auf den Frachtbrief;

c) Verkaufstag;

d) Name des Käufers;

e) Betriebsort desselben;

f) Gattung und Zahl oder Gewicht der abgenommenen Fische (Krebse). Fischer und Fischhändler haben den Gastwirten behufs Ausweises über den Bezug dieser Fische (Krebse) beim Verkauf der Ware eine, obige Daten enthaltende Bescheinigung auszufolgen.

2. In keiner Jahreszeit die nachbenannten Fische ohne Rücksicht auf ihre Provenienz, wenn dieselben vom Auge bis zur Schwanzflosse gemessen nicht mindestens folgende Länge erreicht haben:

Zentimeter
Gemeiner Lachs (Salmo salar) 50
Stahtkopflachs (Salmo Gaidneri) 30
Bachforelle (Trutta fario) 20
Schottische Forelle (Trutta levcnsis) 20
Regenbogenforelle (Trutta iridea) 20
Bachsaibling (Salmo fontinalis) 15
Alpensaibling (Salmo salvelinus) 20
Aalrute (Lota vulgaris) 20
Aesche (Thymalus vexillifer) 20
Schill (Luciopcrca sandra) 35
Hecht (Esox lucius) 25
Aal (Anguilla fluviatilis) 35
Wels Silurus glanis) 50
Schleihe (Tinca vulgaris) 20
Karausche (Carassius vulgaris) 15
Brachse (Abramis brama) 20
Schied (Aspius rapax) 25
Barbe (Barbus fluviatilis) 25
Häsling (Squalius leuciscus) 15
Flußbarsch (Perca fluviatilis) 15
Orfe (Aland) (Cyprinus idus) 25
Döbel (Squalius dobula) 20
Forellenbarsch (Grystes salmonoides) 30
Zärthe (Abramis vimba) 25
Rotauge Scardinius erythrophtalmus) 20
Blicke (Blicca argyroleucus) 20
Plötze (Scardinius rutilus) 15
Bartgrundet (Cobitis barbatula) 8
Gräßling (Gobio vulgaris) 8

ferner Flußkrebse, welche vom Auge bis zum Schwanzende gemessen nicht die Länge von mindestens 10 Zentimeter erreicht haben.

Auf dem Verkehr mit Brut- und Einsatzfischen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

3. Auch außer der im Artikel I festgesetzten Verbotszeit hat sich jeder Fischhändler hinsichtlich der feilgebotenen Fische mit den sub Z. 1 bezeichneten Dokumenten auszuweisen.

In den für Verzehrungssteuergegenstände geschlossenen Ortschaften sind die Ursprungsnachweise bei der Besteuerung den Gemeindeaufsichtsorganen gegen Bescheinigung abzugeben.

Wenn ein Fischhändler nicht die ganze Fischsendung in diesem Orte zum Konsume behält, sondern einen Teil derselben, eventuell in mehreren Quantitäten, an Händler außerhalb dieses Ortes weiter verkauft, haben die Gemeindeaufsichtsorgane zur Deckung dieser Quantitäten auf Grund der abgenommenen Ursprungsnachweise Teilzertifikate auszufolgen.

Die öffentlichen Aufsichtsorgane haben ohne Lieferschein eingebrachte Fische zu Gunsten des Lokalarmenfondes zu konfiszieren.

Artikel X.

Zu § 18 des Gesetzes.

Die von den Fischereiberechtigten oder Gemeinden mit der Beaufsichtigung und dem Schutze der Fischerei bestellten Organe sind über mündliches oder schriftliches stempelfreies Anlangen des Bestellenden von der politischen Behörde nach der im Anhange enthaltenen Eidesformel zu beeidigen.

Ueber die erfolgte Beeidigung ist denselben von der politischen Bezirksbehörde ein stempel- und taxfreies Zertifikat nach dem Formulare IV auszustellen, welches von den Aussichtsorganen in Ausübung ihres Dienstes bei sich zu führen und den öffentlichen Sicherheitsorganen, sowie den von ihren Amtshandlungen Betroffenen auf Verlangen vorzuweisen ist.

Der k. k. Statthalter:
Karl Graf Coudenhove m. p.

In Absatz V dieser Kundmachung heißt es bei Aufzählung der Flußläufe . . . . ferner die Zuflüsse Forellenbach und Switavka bis Reichstadt. Zuflüsse der Polzen, welche die Namen Forellenbach und Switavka führen, sind unbekannt und wahrscheinlich willkürliche Neubildungen für deutsche Bachnamen. Bei Reichstadt mündet ein Bach der den Namen Zwittebach führt und dürfte mit dem obangeführten Switavka vielleicht dieser Bach gemeint sein.

Die Gefertigten richten an Ew. Exzellenz die Anfrage, ob Se. Exzellenz von dem genauen Text dieser Vorlage Kenntnis hatten und ob in Zukunft Vorsorge getroffen wird, daß die Wirksamkeit derartiger Erlässe nicht durch willkürliche Namen unmöglich gemacht wird?

Prag, am 4. Feber 1910.

Abg. Markert und Genossen.

Oberstlandmarschall: Anfrage des Abg. Pacher und Genossen, betreffend die Musikschule in Preßnitz.

Landtagssekretär Dr. Haasz und Landtagsaktuar Dr. Šafaøoviè (lesen abwechselnd):

Anfrage des Abg. Pacher und Genossen, betreffend die Musikschule in Preßnitz.

Die Musikschule in Preßnitz verdient ihrer Wichtigkeit für die ganze Erzgebirgsgegend und wegen ihrer Leistungen die vollste Würdigung des Staates und Landes. Beweis dessen folgende Darlegungen:

Diese Musikschule, genehmigt mit Erlaß des hohen k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 13. November 1895, Z. 24.812 (Statthalterei-Erlaß Z. 186.582 vom Jahre 1895) wurde im September 1896 eröffnet.

Es wird in derselben Schülern beiderlei Geschlechtes Gelegenheit zur vollkommenen Ausbildung in allen theoretischen und praktischen Zweigen der Musik geboten.

Lehrplan.

Der Unterricht umfaßt folgende Gegenstände:

1. Elementargesang, Chorgesang (gemischter Chor.)

2. Theorie der Musik, und zwar:

a) Allgemeine Musiklehre und Musikdiktat,

b) Harmonielehre, Modulation, Generalbaßspiel,

c) Formenlehre,

d) Instrumentationslehre und Partiturkenntnis.

3. Musikgeschichte.

4. Instrumentalunterricht:

a) Klavier,

b) Orgel (Harmonium),

c) Streichinstrumente (Violine, Viola, Violonlell und Kontrabaß),

d) Holzblasinstrumente (Flöte, Klarinette, Oboe, Engt. Horn und Fagott),

e) Blechblasinstrumente (Trompete, Cornet a Pistons, Flügelhorn, Waldhorn, Zug- und Ventilposaune, Euphonion, Baßflügelhorn und Tuba),

f) Schlaginstrumente,

g) Unterrichtsversuche. (An diesem Gegenstand können sich jene Schüler (Schülerinnen) der höheren Jahrgänge beteiligen, welche sich zu Musiklehrern heranbilden wollen.)

5. Praktische Übungen im Zusammenspiel und zwar: Orchester, Kammermusik für Streichinstrumente, Kammermusik für Blasinstrumente, Kirchenmusik und Harmoniemusik (Blasmusik).

Chorgesang, Theorie der Musik, Musikgeschichte und Klavierspiel sind für alle Schüler und Schülerinnen obligate Gegenstände.

Für diejenigen Schüler und Schülerinnen, welche vom Direktor auf Grund eines seitens des betreffenden Fachlehrers abgegebenen Gutachtens für befähigt erklärt werden, im Orchester, bei der Kammermusik oder bei den übrigen Ensembleübungen mitzuwirken, sind diese Gegenstände ebenfalls obligatorisch.

Oberaufsicht und Inspektion.

Die Musikschule in Preßnitz untersteht dem hohen k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht, welches sein Oberaufsichtsrecht durch die politischen Landes- und Bezirksbehörden ausübt.

Die unmittelbare Überwachung, ob der Unterricht an der Musikschule in Preßnitz den pädagogischen Grundsätzen gemäß erteilt wird, steht dem Herrn k. k. Musikinspektor Josef Lugert, Professor am Konservatorium in Prag zu, welcher die Anstalt jährlich wenigstens einmal, in außerordentlichen Fällen jedoch auch öfter inspiziert. Dem hohen k. k. Ministerium bleibt es jedoch vorbehallen, die Musikschule in Preßnitz auch noch durch andere Organe inspizieren zu lassen.

Kuratorium.

Das Musikschul-Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern.

Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht entsendet 3 Mitglieder und zwar den jeweiligen Bezirkshauptmann von Preßnitz, den Bürgerschuldirektor von Preßnitz und einen dritten staatlichen Vertreter; der Landesausschuß des Königreiches Böhmen ernennt ein Mitglied, der Gemeindeausschuß der Stadt Preßnitz wählt 2 Mitglieder, der Direktor der Musikschule ist ohne Wahl Mitglied des Kuratoriums.

Die Fachlehrer können fallweise den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden, Das Kuratorium wählt eines der beiden von der Stadtgemeinde entsendeten Mitglieder zum Vorsitzenden.

Gegenwärtig besteht das Kuratorium aus folgenden Mitgliedern:

M.-U.-Dr. Hans Schöft, Bürgermeister, als Vorsitzender; Dr. Franz Guschall, Amtsleiter der k. k. Bezirkshauptmannschaft Preßnitz, Heinrich Lenhard, Bürgerschuldirektor, Josef Panhans, k. k. Oberpostmeister, als Vertreter des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht; Dr. Karl Etterich, Landesadvokat, als Vertreter des Landesausschusses des Königreiches Böhmen; Ignaz Nittner, Stadtrat, als Vertreter der Stadt-Gemeinde Preßnitz und Josef Metzner, Musikschuldirektor.

Dem Kuratorium stehen folgende Rechte und Pflichten zu:

a) Die unmittelbare Überwachung bezüglich der Erhaltung der in den Statuten und in den Lehrplänen enthaltenen Bestimmungen.

b) Die Anträge betreffs Schulgeldes sowie die Fürsorge für die ökonomischen Bedürfnisse der Anstalt, zu welchem Zwecke ein Voranschlag des jährlichen Erfordernisses zu verfassen und dem hohen k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht zur Genehmigung vorzulegen ist.

c) Die Kassagebarung und Rechnungsführung; worüber alljährlich ein Ausweis dem hohen k. k. Ministerium vorzulegen ist.

Die Erhaltung der Schule

wird bestritten:

a) Aus der Staatssubvention,

b) Aus der Landessubvention,

c) Aus der Bezirkssubvention,

d) Aus dem Beitrage der königl. freien Bergstadt Preßnitz,

c) Aus dem Beitrage anderer Faktoren.

Aufnahmsbedingungen:

a) Ein Alter von wenigstens 10 Jahren.

Neu eintretende ältere Schüler und Schülerinnen, welche entweder an einer anderen Musiklehranstalt oder durch privaten Unterricht auf irgend einem Instrument sich Fertigkeit erworben haben, müssen sich einer Aufnahmsprüfung unterziehen und von dem Ergebnis derselben hängt es ab, in welchen Jahrgang sie am besten eingereiht werden können.

b) Ausgesprochene musikalische Anlagen.

c) Eine genügende Schulbildung, welche den Schüler (die Schülerin) befähigt, den Lehrvorträgen folgen zu können.

d) Eine normale körperliche Entwicklung.

Einschreibung und Schulgeld.

Die Einschreibung der Schüler und Schülerinnen erfolgt am 14. und 15. September im Musikschulgebäude. An diesen Tagen finden auch die Aufnahmsprüfungen statt.

Einschreibegebühr ist keine zu entrichten.

Das Schulgeld beträgt jährlich 10 Kronen.

Dieses äußerst niedrige Schulgeld ist nur dadurch möglich, weil die Anstalt zum übergroßen Teile vom Staate und Lande erhalten wird.

Fleißige und bedürftige Schüler können von der Zahlung des Schulgeldes gänzlich befreit werden. Diesbezügliche Gesuche sind mit dem Mittellosigkeits-Zeugnis versehen bei der Direktion der Musikschule in Preßnitz einzubringen. Arme Schüler erhalten bei der Bürgerschaft Kosttage.

Beginn, Ende des Schuljahres und Ferien.

Der Unterricht beginnt am 15. September und endet am 15. Juli. Als Ferien gelten die vom hohen k. k. Ministerium für Mittelschulen, Fachschulen und verwandte Anstalten bestimmten Ferien, und zwar:

a) Hauptserien vom 16. Juli bis 15. September.

b) Weihnachtsserien vom 24. Dezember bis 1. Jänner.

c) Osterferien vom Mittwoch der Ostern bis einschl. Dienstag nach Ostern.

d) Pfingstferien vom Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten.

Gleichzeitiger Besuch der Volks- und Bürgerschule.

Die noch schulpflichtigen Schüler und Schülerinnen können auch gleichzeitig mit der Musikschule die Volks- und 4klassige Knaben- und Mädchenbürgerschule (mit französischen Sprachunterrichte) besuchen, da die Stunden derart eingeteilt sind, das beide Anstalten ohne Störung besucht werden können.

Zeugnisse.

Jeder Schüler (Schülerin) erhält am Schlusse des Schuljahres ein Interimszeugnis, nach Absolvierung des VI. Jahrganges ein Abgangs-(Absolventen-)Zeugnis. Schüler und Schülerinnen, denen ein solches Abgangszeugnis mangelt, werden nicht als in legaler Form aus der Musikschule in Preßnitz entlassen anerkannt.

Absolventen-Anstellung.

Die Absolventen der Musikschule in Preßnitz können als Mitglieder in Orchestern (Kur-, Theater und Konzertkapellen) sowie als Musiklehrer Anstellung erlangen. Außerdem stehen ihnen alle Stellen, die ein tüchtiger Fachmusiker erlangen kann, offen.

Symphonie-Konzerte etc. etc.

Im Laufe des Schuljahres veranstaltet die Musikschule in Preßnitz öfter Symphonie- Konzerte, Kammermusik- Aufführungen und Harmonie- Konzerte. Den dabei beteiligten Schülern und Schülerinnen wird dadurch Gelegenheit geboten, sich mit den hervorragendsten Werken klassischer und moderner Meister der Tonkunst vertraut zu machen.

Auch wird das solistische Auftreten der schon weiter fortgeschrittenen Schüler und Schülerinnen in diesen Konzerten ermöglicht. Die Schüler (Schülerinnen) haben ferner Gelegenheit, sich an den Ausführungen der Instrumental- und Vokalmessen in der Stadtkirche zu beteiligen.

Wahl der Lehrgegenstände.

Jeder Schüler (jede Schülerin) kann sich ein Instrument als Hauptfach wählen, neben welchem das frei zu wählende zweite Instrument als Nebenfach betrachtet wird.

Es wird auch gestattet, bloß ein Instrument zu lernen. Körperlich nicht geeignete Schüler dürfen kein Blasinstrument lernen.

Für diejenigen, welche sich zu Lehrkräften heranbilden wollen, ist das Erlernen mehrerer Instrumente möglich. Das Schulgeld bleibt deshalb dasselbe.

Allgemeines.

Der Unterrichts- Kurs an der Musikschule in Preßnitz dauert 6 Jahre, jedoch ist es fleißigen oder schon vorgebildeten erwachsenen Schülern (Schülerinnen) möglich, die Musikschule in weniger als 6 Jahren zu absolvieren.

Nach Ablauf des ersten Semesters werden minder talentierte Schüler und Schülerinnen ausgeschieden. Nachlässiger Schulbesuch, beharrlicher Unfleiß, unsittliches Betragen, Vergehen gegen die Fachlehrer oder gegen die Schulordnung berechtigen nach dreimaligem erfolglosen Rügen vor der Lehrerkonferenz zur Ausschließung derjenigen Schüler und Schülerinnen, die sich solches zu Schulden kommen lassen. Für das sonstige Verhalten der Zöglinge gelten die Bestimmungen der von der hohen k. k. Statthalterei genehmigten "Disziplinar- Ordnung der Musikschule in Preßnitz."

Die Anstalt besitzt zahlreiche Instrumente und Studienwerke, welche den Schülern geliehen werden. Auch können die Schüler und Schülerinnen auf den Klavieren und auf dem Pedalharmonium der Anstalt täglich an bestimmten Stunden unentgeltlich üben.

Außer den vorgeschriebenen Etüdenwerken werden noch nachstehende Werke beim Unterricht verwendet:

a) Werke für Orchester.

Haydn: Symphonien.

Mozart: Symphonien.

Beethoven: Symphonien Nr. 1 bis 8.

Schubert: Symphonien.

Schumann: Symphonien.

Mozart: Ouverturen.

Beethoven: Ouverturen.

Schubert: Ouverturen.

Wagner: Vorspiel zur Oper "Lohengrin".

Wagner: Vorspiel Musikdrama "Tristan u. Isolde".

Mendelssohn: Ouverturen.

Weber: Ouverturen.

Boieldieu:Ouverture
z.
Op.
"Weiße Dame".
Auber:
"
"
"
,Die Stumme v. Portici'.
"
"
"
"
"Fra diavolo".
"
"
"
"
"Maurer u. Schlosser".
Marschner:
"
"
"
"Hans Heiling".
Adam:
"
"
"
"Wenn ich König wär'".
Rossini:
"
"
"
"Wilhelm Tell."
Gluck:Ouverture zurOper "Jphigenie in Anlis".
"
"
"
"
"Atceste".
Mehul:
"
"
"
"Josef u. s. Brüder".
Moszkowsky:Vorspiel zurOper "Boabdil"
Boieldieu:Ouverture
z.
Oper"Johann v. Paris"
Spohr:Ouverture zurOper "Jessonda".
Wagner:"Waldweben" aus "Siegfried".
"
"Feierlicher Zug zum Münster" aus "Lohengrin".
"
Einleitung z. III. Akt aus "Lohengrin".
"
"Chor u. Hirtenlied" aus "Tannhäuser".

Saint-Saëns: "Le rouet d' Pmphale" symphonische Dichtung.

Lugert: Orchester-Serenade in C-dur.

Lugert: "In Memoriam", Trauermus. f. gr. Orchest.

Grieg: I. Orchester-Suite aus "Peer Gynt".

Gounod: "Entree-Akt" aus "Philemon u. Baucis".

Humperdinck: "Knusper-Walzer" aus "Hänsel und Gretel".

Bach: "Nachruf" an C. M. von Weber.

Prochazka: "Harfner-Variationen".

Weber-Berlioz: "Aufforderung zum Tanz".

Schubert:Marsch in H-moll.
"
"Reiter-Marsch".

Spohr: 3 Sätze aus dem "Notturno".

Bach-Gounod: "Meditation".

Bach E.: "Jugenderinnerung".

Powell: "Intermezzo".

Krüttner: "Triumphmarsch".

Mendelssohn: "Hochzeitsmarsch".

Bizet: Marsch aus "Carmen".

Wagner: "Tannhäusermarsch".

Strauß Johann: Walzer ec.

Strauß Josef: Walzer ec.

Lanner: Walzer ec.

Metzner: "Deutscher Gruß", Walzer.

Kremser: "Alt-Wien", Walzer.

Fucik: Märsche.

Ganne: Märsche ec.

Waldteufel: Walzer.

Gade: Noveltetten fürStreichinstr.
Gillet: "Entr'-Akt Gavotte"
"
"
Fuchs: "Serenade"
"
"
Hamerik: "Symphonie spirituelle"
"
"
Moszkowsky: "Serenade"
"
"
Käßmeyer: Kontrapunktische Stücke
"
"
Verdi: "Ave Maria"
"
"
Boccherini: "Menuett"
"
"
Haydn: "Serenade"
"
"
Langey: "Mandolinata"
"
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