Pátek 4. února 1910

Artikel 7.

Eine Entschädigung kann verlangt werden, wenn der Schaden zumindest 6% des Wertes des versicherten Bodenerzeugnisses beträgt. Wurde der Schaden geringer befunden, so trägt die Auslagen der Versicherte.

Wer wegen eines erlittenen Hagelschadens Entschädigung beansprucht, hat hierüber binnen zwei Tagen nach eingetretenem Schaden, wobei der Tag des Hagelschadens nicht eingerechnet wird, schriftlich oder mündlich Anzeige an das Gemeindeamt zu erstatten, welches binnen 24 Stunden der Anstaltsverwaltung Kenntnis zu geben hat.

Die seitens des Gemeindeamtes verschuldete Versäumung der Anzeigefrist wird im Disziplinarwege geahndet; ist die Versäumung durch den Versicherten verschuldet worden - worüber die Anstaltsleitung entscheidet - so hat sie den Verlust des Entschädigungsanspruches zur Folge.

Artikel 8.

Die Anstaltsleitung setzt den Termin für die Schätzung im Sinne des § 8 al. 2 fest, und ladet den Beschädigten zur Teilnahme an der Erhebung ein. Die Anwesenheit des Beschädigten bei der Schätzung ist nicht notwendig; derselbe kann sich vertreten lassen. Die durch die eigene Teilnahme oder durch die Vertretung veranlaßten Koten trägt der Beschädigte selbst.

Ist der Versicherungsnehmer mit der ersten Schätzung nicht einverstanden, so kann er um eine neue Schätzung ansuchen (§ 6 al. 2); über diese Schätzung gelten diese Bestimmungen des § 8 al. 1 und § 6 al. 3.

Eine dritte Schätzung, deren Kosten der Versicherungsnehmer bedingungslos zu tragen hat, ist nur über Befürwortung der Bezirksgenossenschaft zulässig.

Artikel 9.

Der Hagelentschädigungsanspruch kann weder gepfändet, noch seitens des Versicherungsnehmers an einen dritten übertragen werden.

Während eines gegen den Versicherungsnehmer im Sinne des § 9 al. 3 e) eingeleiteten Strafverfahrens findet die Auszahlung des Entschädigungsbetrages nicht statt.

Der Entschädigungsanspruch geht verloren:

a) wenn der Versicherungsnehmer seine in der Versicherungsurkunde normierten Verpflichtungen nicht erfüllt hat,

b) wenn derselbe oder sein Bevollmächtigter im Versicherungsantrage falsche Angaben gemacht hat,

c) wenn er gelegentlich der Schadenerhebung die Anstalt durch unwahre Angaben oder absichtliche Verschweigungen zu übervorteilen sucht,

d) wenn er die Anzeigefrist versäumt (§ 7 al. 2,)

e) wenn er die ihm zuerkannte Entschädigung binnen zwei Jahren nach deren Flüssigmachung nicht erhebt.

Artikel 10.

Der Versicherungsnehmer übernimmt durch die Unterfertigung des Versicherungsvertrages und durch die Aufnahme in die Versicherungsanstalt die Verpflichtung:

a) sich den Bestimmungen der Satzungen, sowie den etwa während der Dauer seiner Mitgliedschaft rechtsgiltig erfolgten Abänderungen derselben zu unterwerfen;

b) die in seiner Versicherungsurkunde aufgenommenen Versicherungsbedingungen zu erfüllen;

c) die von den Verwaltungsorganen der Anstalt innerhalb ihres satzungsmäßigen Wirkungskreises erlassenen Enscheidungen und Verfügungen anzuerkennen;

d) unter allen Umständen die auf Grund seiner Angaben für das betreffende Verwaltungsjahr sich ergebenden Prämien nebst etwaigen sonstigen Gebühren zu entrichten;

e) seine sämtlichen in ein und derselben Katastralgemeinde befindlichen oder zu ein und demselben Grundbesitze gehörigen versicherbaren Bodenerzeugnisse derselben Art zu versichern;

f) seine im Königreiche Böhmen gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäude sofort oder mit Ablauf einer etwa anderweitig bestehenden Versicherung bei der Landes-Brandschaden-Versicherungs-Anstalt des Königreiches Böhmen versichern zu lassen;

g) allfällige Schäden in der vorgeschriebenen Frist anzuzeigen (§ 7 al. 1, 2.);

h) ohne Zustimmung der Verficherungsanstalt vor erfolgter Schadenerhebung oder gegen Verzichtleistung auf dieselbe außerhalb der Erntezeit keinerlei Veränderungen auf den verhagelten Grundstücken vornehmen zu lassen;

i) während der Erntezeit nur solche dringende Veränderungen unter eigener Verantwortung und sofortiger Anzeige an die Anstalt vorzunehmen, die zur Verhütung eines weiteren Schadens geeignet sind;

j) bei der durch die Versicherungsanstalt vorgenommenen Schadenerhebung die verlangten Erklärungen zu erteilen, und die verhagelten Grundstücke sowie allenfalls auch die Rechnungsbücher und die Aufzeichnungen über die Aussaat und über die Ertragsverhältnisse vorzuzeigen.

Artikel 11.

Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, den Versicherungswerber innerhalb 24 Stunden nach Einlangen seines Antrages von einer etwaigen Nichtannahme zu verständigen.

Uebergibt sie nicht innerhalb dieser Frist eine derartige Verständigung dem Post-, beziehungsweise Telegraphenamte, so beginnt die Wirksamkeit der Versicherung mit dem Mittage des folgenden Tages.

Artikel 12.

Die Wirksamkeit der Versicherung endet:

A. Unter allen Umständen:

a) wenn die versicherten Bodenerzeugnisse von dem Grundstücke, auf welchem sie gewachsen sind, entfernt wurden;

b) wenn die für die jeweilige Fruchtgattung ortsübliche Erntezeit durch Verschulden des Versicherungsnehmers um 8 Tage überschritten ist.

B. Innerhalb der durch vorstehende Bestimmungen normierten Zeit:

a) bei allen Halm- und Hülsenfrüchten, Raps- und Rübsamen am 10. Tage nach dem Abmähen, Abschneiden oder Abraufen;

b) bei Hopfen nach dem 10. September;

c) bei allen übrigen Gewächsen, sobald dieselben nicht mehr im Boden wurzeln.

Artikel 13.

Gegenstand der Versicherung können sein:

a) die Ernte sämtlicher Bodenerzeugnisse des Grundbesitzes (Korn, Weizen, Gerste, Hafer, Spelz, Buchweizen, Hirse, Gräsereien, Futterpflanzen, Zucker- und Futterrüben, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Mais, Lupinen, Kraut, Feldkohl, Raps, Flachs und Gemüse);

b) Getreide ohne Kartoffeln oder mit Kartoffeln.

Andere nächstgenannte Bodenerzeugnisse und in anderen Kombinationen können nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung mit der Versicherungsanstalt versichert werden.

Wintersaaten sind im Jahre der Aussaat nicht versicherbar.

In dem Jahre des Eintrittes des Versicherungsnehmers in die Versicherungsanstalt bereits verhagelte Bodenerzeugnisse sind für dieses Jahr nur dann versicherbar, wenn eine auf Kosten des Versicherungswerbers von einem beeideten Sachverständigen vorgenommene Erhebung ergibt, daß der erlittene Schaden nicht die Hälfte (5/10) des Ertragswertes beträgt.

Der durch einen solchen früheren Hagelschlag verursachte Schaden wird bei der allfälligen späteren Schadensermittlung in Abzug gebracht.

Der Versicherungsbeitrag wird nach dem nichtbeschädigten Teile bemessen.

Die Versicherung erstreckt sich nicht nur auf die Früchte, sondern auf alle nutzbaren Teile der Pflanze.

Jede Versicherung gilt nur für eine Bestellung; bei Futterpflanzen für die im Versicherungsvertrage angegebene Zahl von Schnitten.

Artikel 14.

Die Höhe der Prämien wird nach drei Normen festgesetzt:

a) nach dem Grade der Hagelgefährlichkeit (Ortsgefahr), die für die Bestimmung der territorialen Gefahrsklassen je nach der Häufigkeit im Auftreten des Hagelschlages maßgebend ist;

b) nach dem Werte und der Empfindlichkeit der einzelnen Fruchtgattungen;

c) nach den Ertragsklassen, die von Sachverständigen auf Grund der Angaben der Versicherungsnehmer selbst für einzelne Gemeindegebiete festgesetzt werden.

Jede Gemeinde wird nach Maßgabe des per Hektar sich ergebenden Ertrages in eine der Klassen eingereiht, und darnach wird der höchstens versicherbare Betrag bemessen.

Insolange nicht eine genaue und detaillierte Hagelstatistik, welche eine sprechende verläßliche Einteilung des Königreiches Böhmen in Territorien je nach dem Grade der Hagelgefährlichkeit ermöglichen würde, zur Verfügung stehen wird, ist für die Höhe der Prämie maßgebend, ob, in welchem Maße und wie oft das zu versichernde Grundstück in den letzten 10 Jahren durch Hagelschlag beschädigt worden ist.

Artikel 15.

Erklärt sich die Mehrzahl der Grundbesitzer in einer Gemeinde für die Hagelversicherung, so ist dieser Beschluß für alle bindend. In Gemeinden, in denen sich sämtliche Grundbesitzer auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung derselben versichert haben, gewährt die Landesanstalt bezüglich der Versicherungsbeiträge einen angemessenen Nachlass.

Wenn ein einzelner Grundbesitzer oder sämtliche Grundbesitzer einer Gemeinde mit der Landes- Hagelversicherungsanstalt einen Versicherungsvertrag auf mindestens 6 Jahre auf Grund der durchschnittlichen Versicherung abschließen (§ 15 al. 5), so werden ihnen von den Prämien 5/16 abgezogen, und die Summe dieser Abzüge wird ihnen im 6. Jahre gutgebracht.

Auch die landwirtschaftlichen Bezirksgenossenschaften können die Verbindlichkeit der Hagelversicherung für die Landwirte ihres Gebietes beschließen.

Befinden sich die versicherbaren Gründe einer Besitzung in mehreren Katastral-Gemeinden, muß der Antrag zur Versicherung durch die Gemeinde geschehen.

Wer durch drei Jahre bei der Landes- Hagelversicherungs- Anstalt auf Grund alljährlicher, von der Gemeinde bestätigter Saatausweise und der für die Gemeinde in Ansehung des Wertes und der Ertragsklassen im Sinne des § 16 al. 1 a, b, c bestehenden Normen versichert war, kann für die Dauer von 6 Jahren eine durchschnittliche Versicherung mit Prämiennachlaß abschließen (s. al. 2 § 15).

Artikel 16.

Für Hagelschäden bis einschließlich 6% des entfallenden Versicherungswertes wird keine Entschädigung geleistet.

Bei Schäden von der Versicherungssumme:

7-9%werden 2%derselben
10-19%
"
3%
"
20-29%
"
4%
"
30-39%
"
5%
"
40-49%
"
6%
"
50-59%
"
8%
"
60-69%
"
9%
"
70-79%
"
10%
"
80-89%
"
11%
"
90-99%
"
12%
"

bei der Berechnung der Entschädigungssumme nicht berücksichtigt.

Hingegen findet ein Abzug für Ernte- Einbringungs-, Drusch-, Marktzufuhrskosten usw., sowie für Schadenerhebungskosten nicht statt (s. § 8).

Werden versicherte Halmfrüchte vor der Blüte derart verhagelt, daß der Schaden anscheinend zwei Drittel der Versicherungssumme erreicht oder übersteigt, so hat die Anstalt, falls von einem zweiten Anbau an Halmfrüchten oder einem Futterbau noch ein Ertrag zu erwarten ist, auf Verlangen des Versicherungsnehmers die Schadenerhebung unverzüglich vornehmen zu lassen, beziehungsweise die Verzichtleistungserklärung abzugeben.

In diesem Falle ist die Anstalt berechtigt, den satzungsmäßigen Entschädigungsbetrag um den durch einen zweiten Anbau zu erwartenden Reinertrag zu kürzen.

Dies gilt jedoch nicht von den in das Stoppelfeld nach beschädigtem Getreide angebauten Pflanzen.

Wiederangebaute Grundstücke (§ 16 al. 3) gelten mit dem Betrage versichert, welcher bei der ersten Abschätzung nicht entschädigungswürdig befunden wurde. Werden wiederangebaute Grundstücke neuerlich verhagelt, so wird die erst bestimmte Entschädigung geleistet.

Die Versicherungssumme kann jederzeit bis zu der für die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, nach Maßgabe des al. 1 § 14 geltenden Grenze erhöht werden. Die Erhöhung der Versicherungssumme wird als ein neuer Vertrag angesehen und die Einschreibegebühr (s. al. § 3) erhöht sich um den der Erhöhung der Versicherungssumme entsprechenden Betrag; bei Herabsetzung der Versicherungssumme findet keine Rückerstattung von der Einschreibegebühr statt.

Von dem Ertragswerte werden im Schadenfalle gerechnet:

a) bei Getreide, Hülsenfrüchten und jedem zur Samengewinnung bestimmten Gemerge dieser Früchte: 75% auf die Früchte und 25% auf das Stroh;

b) bei Raps, Buchweizen, Mais, Lupinen, Gräsern, Klee und anderen behufs Samengewinnung gebauten Futterpflanzen: 90% auf die Früchte und 10% auf die Halme;

c) bei Hanf und Flachs: 33% auf die Frucht und 67% auf den Bast;

d) bei zum Zwecke der Futtergewinnung gebauten Gräsereien und Futterpflanzen, bei zwei Schnitten 60% auf den ersten, 40% auf den zweiten Schnitt; bei drei Schnitten: 50% auf den ersten, 30% auf den zweiten und 20% auf den dritten Schnitt.

Artikel 17.

Die Entschädigung der Hagelschlägen erfolgt grundsätzlich in der vollen Höhe der durch die Schätzung ermittelten perzentuellen Beschädigung. Hiezu werden nach Abzug der Verwaltungskosten des betreffenden Jahres die in dem Jahre eingezahlten Prämien, die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (§ 18 al. 3), die Zinsen des Grundkapitales (§ 18 al. 1) und ebenfalls auch des Reservefondes (§ 19 al. 1 b) verwendet.

Reichen diese Mittel zur Vergütung von acht Zehnteln des Jahresschadens nicht aus, so ist der Reservefond bis zu einem Viertel seines in dem betreffenden Jahre vorhandenen Bestandes heranzuziehen (d. h. es können demselben 25% seiner jeweiligen Summe entnommen werden).

Kann trotzdem die angegebene Entschädigung nicht geleistet werden, so sind die auf die einzelnen Versicherungsnehmer entfallenden Entschädigungsbeträge um so viele Prozente zu kürzen, als zur Deckung des Schadens fehlen.

Artikel 18.

Die Hagelversicherungsanstalt erhält aus Landesmitteln bei der Errichtung einen Betrag von 2.000.000 K als Grundkapital. Dieser Fond ist als ein besonderer öffentlicher Fond zu verwalten und abgesondert zu verrechnen.

Der Zeitpunkt, in welchem dieses Kapital an die Landes- beziehungsweise Staatskasse zurückfällt, wird durch das Landes- beziehungsweise Staats- Finanzgesetz bestimmt.

Außerdem erhält die Anstalt einen regelmäßigen Jahresbeitrag von 50.000 K aus Landes- und 100.000 K aus Staatsmitteln.

Insolange das seitens des Landes beigestellte Grundkavital von der Landes- Hagel- Versicherungsanstalt für das Königreich Böhmen benützt wird, werden aus Landesmiteln weder an nichtversicherte noch allerdings an anderweitig versicherte, durch Hagelschlag betroffenen Besitzer und Nutznießer Unterstützungen erteilt.

Landesunterstützungen werden nur solchen durch Hagelschlag betroffenen Landwirten zuteil, die seitens der Landes- Versicherungsanstalt (im Sinne des § 2 al. 4) nicht aufgenommen worden sind, und auch bei einer anderen Versicherungsanstalt nicht versichert sind.

Mit der Errichtung der Landes- Hagelversicherungsanstalt tritt das Verbot der Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen für nicht versicherte, durch Hagelschlag betroffene Landwirte in Kraft.

Artikel 19.

Für die Anstalt wird ein Reservefond errichtet; in diesen fließen:

a) die Zinsen des Grundkapitales (§ 18 al. 1 und 2);

b) die Zinsen des Reservefonds selbst, insofern dieselben nicht verwendet werden mußten (§ 17 al. 2);

c) die Einschreibegebühren (§ 3 al. 1);

d) die durch Nichtbehebung verfallenen Entschädigungssummen;

e) die allfälligen den Gemeindevorstehern vom Landesausschusse auferlegten Ordnungsstrafen (Art. 4 al. 4, Art. 7 al. 3);

f) die hereingebrachten Rückstände, welche nach Maßgabe der für die Eintreibung der öffentlichen Steuern und Abgaben geltenden Grundsätze im Wege der Gemeindeämter, die über Aufforderung der Versicherungsanstalt mitzuwirken verpflichtet sind, eingetrieben werden,

g) die allfälligen, nach Bezahlung der Entschädigungen und der Verwaltungskosten erübrigenden Ueberschüsse.

Wie der Reservefond zu verwenden ist, bestimmt § 17 al. 2.

Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf den Reservefond.

Artikel 20.

Die Anstaltsfonde dürfen ausschließlich nur für die Zwecke der Anstalt verwendet werden.

Die Kassageschäfte der Anstalt werden von der Landesbank des Königreiches Böhmen besorgt, welche auch mit der Anstaltsleitung laufende Rechnung führt.

Zahlungsanweisungen müssen die Unterschrift des Direktors und eines weiteren Beamten der Anstaltsleitung tragen.

Artikel 21.

Die oberste Leitung und Verwaltung der Versicherungsanstalt, sowie die oberste Aufsicht steht dem Landtage des Königreiches Böhmen, beziehungsweise dem Landesausschusse zu.

Der Landtag ernennt überdies aus seiner Mitte jährlich zwei Revisoren.

Die unmittelbare Leitung der Anstalt obliegt der Direktion der "Allgemeinen Landes- Versicherungsanstalt für das Königreich Böhmen", deren Brandschadenabteilung auch die Hagelversicherungsanstalt leiten wird.

Die Verwaltungskosten wird die Hagelabteilung der Zentralleitung der Landes- Versicherungsanstalt mit einem Beitrage von 2 Hellern von jedem 100 K der gegen Hagelschaden versicherten Gesamtsumme ersetzen.

Artikel 22.

Dem Landtage sind vorbehalten:

1. Die Aufstellung und Aenderung der Satzungen mit Ausschluß der Versicherungsbedingungen;

2. die Systemisierung der Beamten- und Dienerstellen und die Festsetzung ihrer Bezüge;

3. die Entlassung von definitiv angestellten Beamten und Dienern;

4. die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse und des Rechenschaftsberichtes der Anstalt;

5. die Auflösung der Anstalt;

6. die Modalitäten der Auflösung.

Artikel 23.

Dem Landesausschusse obliegt:

1. Die Vorlage der in den Wirkungskreis des Landtages fallenden Verhandlungsgegenstände;

2. die Ernennung, Beförderung und Pensionierung der definitiv angestellten Beamten und Diener ferner die Ernennung, Beförderung und Entlassung sowie die Festsetzung des Gehaltes der provisorisch angestellten Beamten und Diener der Versicherungsanstalt;

3. die Ausstellung einer Geschäftsordnung für die Leitung und Verwaltung der Anstalt;

4. die Erteilung von Instruktionen an die Beamten und Organe der Anstalt;

5. die Genehmigung des Abschlusses und der Lösung von Versicherungsverträgen;

6. die Entscheidung über die Beschwerden und Eingaben der "Allgemeinen Landes- Versicherungsanstalt";

7. die Prüfung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, wenn der Landtag nicht versammelt ist;

8. die Aufstellung der Grundsätze für die Versicherungsbedingungen;

9. die Feststellung und periodische Revision der Prämientarife;

10. die Genehmigung der Vermögensanlage;

11. die Aufstellung der Versicherungsnormen (Art. 14);

12. die Bewilligung von nicht systemisierten Ausgaben.

In den sub 5., 7., 8., 9. und 11 hat der Landesausschuß das Gutachten des Kandeskulturrates und des Beratungsausschusses einzuholen (§ 26).


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