Pátek 4. února 1910

Oberstlandmarschallstellbertreter Dr. Urban: Anfrage der Abgeordneten Markert und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Landtagsaktuar Dr. Šafaøoviè (liest):

Anfrage der Abgeordneten Markert und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter von Böhmen.

Die "Bohemia" meldete, das k. k. Handelsministerium habe mit telegraphischer Verfügung vom 9. September v. J. die sofortige Ausführung einer Reihe von Telephonnetzen und Fernleitungen in Böhmen angeordnet, welche mit Ausnahme einer einzigen sämtlich im tschechischen Gebiete liegen und nicht nur fertiger Projekte entbehren, sondern auch fast durchwegs als unrentabel zu bezeichnen sind.

In auffallender Eile hat das k. k. Handelsministerium gerade die sofortige Ausführung dieser Strecken mit einem Kostenaufwande von rund 230.000 K verfügt, während erklärt wird, daß für den seit Jahren von alten maßgebenden Faktoren dringlichst geforderten Ausbau des Telephonnetzes und der Fernleitungen in dem verkehrsreichen, nordböhmischen Industriegebiete keine Mittel vorhanden seien.

Seit Jahren drängt unter Führung der Reichenberger Kammer das nordböhmische Industriegebiet-Aussig-Warnsdorf und andere Bezirke nach einer intensiveren Verbindung mit der Hauptstadt des Landes und Reiches. Die gegenwärtigen Fernleitungen sind derart ungenügend, daß oft stundenlang keine Verbindung zu erzielen oder bei endlicher Herstellung des Anschlusses eine Verständigung unter den beiderseitigen Telephonabonnenten wegen verschiedener Leitungsmängel nicht zu bewerkstelligen ist.

Das Warnsdorf-Rumburg-Nixdorfer Industriegebiet ist dadurch von den Vorteilen der telephonischen Verbindung mit den großen Verkehrszentren geradezu ausgeschaltet, und diesen schreienden Mißständen ist, ungeachtet fortgesetzten Drängens und der Vorschläge der Fachorgane, welche die Unhaltbarkeit der gegenwärtigen Zustände anerkennen, noch keine Abhilfe zuteil geworden, weniger dringliche und ganz unrentable Linien aber werden ohne Rücksicht auf den finanziellen Aufwand mit aller Beschleunigung zur Ausführung angeordnet.

Eine solche einseitige Behandlung wirtschaftlicher Angelegenheiten, eine solche unverantwortliche, rücksichtslose Zurücksetzung dringender Verkehrsbedürfnisse der steuerkräftigen deutschen Gebietsteile dieses Landes muß in denselben umsomehr die größte Entrüstung hervorrufen, als sie den Anschem erweckt, daß von der gegenwärtigen Leitung des Handelsministeriums wirtschaftliche Unternehmungen nicht auf Grundlage der Rentabilität und des Bedürfnisses, sondern nur vom Gesichtspunkte nationaler Begünstigung angeordnet werden.

Im Namen der hochbesteuerten industriellen Bevölkerung Nordböhmens legen die Gefertigten gegen eine solche willkürliche Behandlung hervorragender wirtschaftlicher Interessen Verwahrung ein und stellen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter die Anfrage:

Hat Seine Exzellenz als Vertreter der Regierung im Lande Kenntnis von den vorstehend erörterten Zeitungsmeldungen?

Ist Seine Exzellenz geneigt, bei der hoh. Regierung sofort mit allem Nachdrucke zu dem Zwecke vorstellig zu werden, daß der Ausbau der Fernleitungen im nordböhmischen Industriegebiete nicht länger vernachlässigt werde?

Prag, am 4. Feber 1910.

Abg. Markert und Genossen.

Oberstlandmarschallstellvertreter Dr. Urban:

Anfrage der Abgeordneten Markert und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Oberstlandmarschall.

Landtagssekretär Dr. Haasz und Šafaøoviè (lesen abwechselnd):

Anfrage des Abgeordneten Markert und Genossen an Seine Durchlaucht den Herrn Oberstlandmarschall.

Im Jahre 1903 wurde im hohen Landtage nachstehender Antrag auf Errichtung einer allgemeinen Landesversicherungsanstalt in Böhmen eingebracht:

Hoher Landtag!

Als eine der wichtigsten Aufgaben der wirtschaftlichen und sozialen Politik erscheint die entsprechende Organisation sämtlicher Zweige der Versicherung gegen die aus den Lebensverhältnissen uns den Elementarkatastrophen sich ergebenden Schäden. Namentlich aber besteht, in Ansehung der in einer so schweren Situation ich befindenden Landeskultur das dringendste Bedürfnis einer zweckdienlichen Regelung der Versicherungsverhältnisse, und in Anbetracht dessen, daß der Existenzkampf der landwirtschaftlichen Produktion bei den gegenwärtigen, höchst ungünstigen Marktverhältnissen und den ständig steigenden Produktionskosten schon an und für sich die Landeskultur im äußersten Maße bedroht, geht eine der wichtigsten Aufgaben der Agrarpolitik gewiß dahin, die Landeskultur zumindest vor den sie verfolgenden Schäden und Katastrophen tunlichst zu schützen.

Die heutige Art der landwirtschaftlichen Versicherung erscheint nicht entsprechend. Die Bersicherung ist zu sehr Gegenstand der Spekulation geworden, und wird selbst bei wechselseitigen Gesellschaften, die durch den Einfluß der in denselben entscheidenden mächtigen Faktoren vollkommen entartet erscheinen, von auf den Gewinn gerichteten Bestrebungen geleitet. Die landwirtschaftliche Versicherung, die doch eine gemeinnützige Institution bilden sollte, ist zu einem ausschließlich auf Erwerb abzielenden Geschäfte geworden. Bei uns in Böhmen ist dies um so trauriger, als ein beträchtlicher Teil der Versicherungsanstalten, und zwar eben der mächtigsten aus fremden Unternehmungen besteht, welche die von unseren Leuten in Form von Prämien eingehobenen Kapitalien wieder ins Ausland fortbringen. Schon aus diesem Grunde erscheint es als ein wirklich patriotisches Gebot, auf eine öffentliche Organisation des Versicherungswesens durch das Land Bedacht zu nehmen, damit die heute über die Grenze fließenden riesigen Summen zu Hause erhalten bleiben.

Soll nun das Versicherungswesen überhaupt nicht allein auf den Gewinn gerichtet sein, so gilt dies um so mehr für die Elementarschaden-Versicherung, denn es widerspricht jedem moralischen Empfinden, wenn sich jemand das Recht anmaßt, das unverschuldete Unglück seines Nächsten auszubeuten. Soll die Elementarschaden-Verficherung der Landeskultur zum Nutzen gereichen, so muß sie zu einer öffentlichen Institution werden, welche eine sichere Gewähr dafür bieten würde, daß die Schäden eine gerechte Abschätzung und bei verhältnismäßig billiger Versicherung auch eine gerechte Entschädigung finden werden.

Die Verallgemeinerung der Elementarschaden- Versicherung erscheint für die Landeskultur als eine Notwendigkeit; denn es müssen nicht nur die einzelnen Angehörigen des Standes, sondern auch die Landeskultur als ein Ganzes geschützt werden. Dies gilt namentlich von der Versicherung gegen Feuer und Hagelschaden, sowie gegen die durch den Fall oder die Notschlachtung von Vieh herbeigeführten Schäden. Zwischen diesen Schäden äußert sich ein bedeutender innerer Zusammenhang; denn nach großen Hagelschäden, durch welche die Ernte verwüstet worden ist, und nach mit Bezug aus die Witterung ungünstigen Jahren stellt sich in der Regel entweder Futtermangel ein, oder es steht nur schlechtes Futter zur Verfügung, und der Gesundheitszustand des Viehes verschlechtert sich schon durch den direkten Einfluß dieses Umstandes, abgesehen davon, daß durch den Notverkauf auch die Zuchtfähigkeit des Viehes vermindert wird, und daß parallel mit der sinkenden Qualität des Viehes auch dessen Neigung zu Krankheiten zunimmt.

Wenn jedoch der Zusammenhang zwischen den Hagel- und Wetterschäden überhaupt einerseits und dem Gesundheitszustande der landwirtschaftlichen Tiere andererseits ziemlich klar zutage tritt, so ist der innere Connex zwischen den Hagel-Katastrophen und der Frequenz der Feuerschäden geradezu auffallend, und ist derselbe auch überall statistisch sichergestellt worden.

Unter den den Landwirt treffenden Elementarschäden erscheint daher der Hagelschlag als der schwerste. Die Unmöglichkeit präventiver Maßnahmen, die Unberechenbarkeit in dem Austreten der Hagelschläge und der verheerende Charakter dieser Katastrophen, die auf einmal ganze Landstriche heimsuchen, und ernste Störungen des gesamten landwirtschaftlichen Organismus herbeiführen, indem sie die natürliche Entwicklung unterbrechen und den landwirtschaftlichen Betrieb nicht nur direkt, sondern auch durch die argen Folgeerscheinungen, und nicht nur in den einzelnen Anwesen, sondern auch mit Bezug auf die Organisation der Produktion, schädigen, und zwar wiederum nicht allein in den betroffenen Gegenden, sondern im ganzen Lande überhaupt; das unerhört grauenvolle Hagelwetter, welches in so grausamer Weise den Mangel an Hilfsvorkehrungen in Erinnerung brachte, und am 19. Juli dieses Jahres weite Landstriche Süd- und Ostböhmens derart heimsuchte, daß deren wirtschaftliche Lebenskraft auf unabsehbare Zeit gebrochen erscheint: dies alles erheischt, daß zum Zwecke der Abhilfe ehestens die energischesten Schritte getroffen werden.

In Erwägung der Notwendigkeit der Uebernahme des Versicherungswesens in Landesverwaltung und in weiterer Erwägung des Zusammenhanges der einzelnen Versicherungszweige untereinander, muß die öffentliche Organisation sämtlicher Zweige des Versicherungswesens, und zwar der Elementar-, Vieh-, Alters- und Unfallsversicherung in der Weise ins Auge gefaßt werden, damit die Versicherung tunlichst Verbreitung finde und sich möglichst billig gestalte.

Am dringendsten ist jedoch das Reformbedürfnis hinsichtlich der Hagelchaden-Versicherung, welche leider infolge der Höhe der Prämien und des ungenügenden Ausmaßes der Entschädigungen, kurz wegen ihrer Unzugänglichkeit und und Unzulänglichkeit für den kleinen landwirtschaftlichen Produzenten sehr wenig verbreitet ist, und durch ihren jetzigen Zustand auch in versicherungs-technischer Hinsicht am wenigsten entspricht.

Wir stellen daher den Antrag auf Errichtung einer allgemeinen Landes-Versicherungsanstalt und einen speziellen Antrag auf legislative Regelung der öffentlichen Hagelschaden-Versicherung auf Grundlage der Gegenseitigkeit und des freiwilligen Beitrittes. Durch die Erziehung der Bevölkerung und durch die Gewinnung ihres Vertrauens für die Landes-Hagelversicherung und deren Vorteile wird es gewiß gelingen, das Eintreten jenes Zeitpunktes zu beschleunigen, wo es möglich sein wird die obligatorische Hagelversicherung ausschließlich bei der Landesanstalt einzuführen.

Heute muß dieser Zwang hinsichtlich des öffentlichen Landes-, Staats- und Kirchen-Besitzes, sowie hinsichtlich jenes Grundbesitzes gefordert werden, der wie der Fideikommiß-Großgrundbesitz oder die angestrebten Bauernstammgüter besondere öffenttich-rechtliche Vorteile und Privilegien genießt und daher auch die besondere Verpflichtung haben muß, sich- gewissen agrarpolitischen Maßnahmen obligatorisch zu unterwerfen.

Behufs indirekter Einflußnahme auf die Verbreitung der Hagelversicherung kann die Untersagung öffentlicher Sammlungen für nicht versicherte, vom Hagelschlag aber betroffene Landwirte dienen; ferner die- Abhängigmachung des Kredites bei der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen und der Subventionen aus Landes- und Staatsmitteln von der Versicherung bei der Landesanstalt; die Verbindlichkeit sämtlicher Grundbesitzer einer Gemeinde oder eines Bezirkes, sich bei der Landes-Versicherungsanstalt zu versichern, wenn es die Majorität der Grundbesitzer oder die Bezirksgenossenschaft der Landwirte beschließt; die Nichtgewährung von Notstandsunterstützungen aus Staats- und Landesmitteln, und endlich für den Fall, daß der Anstalt ein Grundkapital und ein ständiger Jahresbeitrag in bestimmter Höhe zur Verfügung gestellt werden sollte, auch die Verweigerung des Vorteiles der Abschreibung der Grundsteuer für jene Besitzer, die bei keiner Anstalt versichert sind und Hagelschaden erlitten haben.

Angemessen niedrige, feste, nach Ertragsklassen, nach der Empfindlichkeit der Fruchtgattungen und nach dem Grade der territorialen Hagelgefährlichkeit aufgestellte, erst nach der Ernte zahlbare und von allen Nachschüssen freie Tarifsätze, die Verwendung der autonomen Organe und der Berussgenossenschaften zur Organisation der Hagelversicherung, und die obligatorische Mitwirkung derselben bei der Durchführung der Organisation, sowie die hieraus fließende, die Hagelversicherung verbilligende Herabminderung der Verwaltungskosten, die Vorteile der durchschnittlichen Versicherung, und andere ähnliche Maßnahmen sind nach den in anderen Ländern gemachten Erfahrungen geeignet, die Hagelversicherung in dem Maße zu verbreiten, als es im Interesse der Landeskultur, des Berufstandes, des Landes und des Staates höchst erwünscht ist.

In der Erwägung aller dieser Momente, sowie in Erwägung, daß es im Volke mit Recht an dem notwendigen Vertrauen zu den Privatanstalten fehlt, und daß nur eine öffentlichrechtliche Organisation geeignet ist, das notwendige Vertrauen zu erwecken; in der Erwägung, daß die öffentliche Gewalt schon vom staatswirtschaftlichen Standpunkte verpflichtet erscheint, die Landeskultur in der Organisation des Versicherungswesens zu unterstützen; in der Erwägung, daß die Hagelversicherung nur im Zusammenhange mit den übrigen Versicherungszweigen zu prosperieren vermag;

in der Erwägung, daß nur das Land berufen und geeignet ist, die dringende Reform der Elementar- und insbesondere der Hagelversicherung befriedigend durchzuführen;

und endlich in der Erwägung, daß die Hagelversicherung den Bedürfnissen der Landeskultur und namentlich der mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Produzenten nur dann entsprechen kann, wenn ihre Verwaltungskosten sehr gering sind, und wenn sie eine ausgiebige Unterstützung aus öffentlichen Mitteln genießt und sich auf ein entsprechend ausgedehntes Gebiet erstreckt, welches eine angemessene Ausgleichung des Risiko ermöglicht, was bei dem Königreiche Böhmen der Fall ist,

beantragen die Gefertigten:

Der hohe Landtag des Königreiches Böhmen wolle die Errichtung einer Landes-Versicherungsanstalt für das Königreich Böhmen mit Abteilungen für Brandschaden-, Hagel-, Vieh- und Altersversicherung beschließen, wobei als die letztgenannte Abteilung der Kaiser Franz Josef I. Fond zu erklären ist;

wolle den beigeschlossenen Gesetzentwurf über eine Hagelversicherungsanstalt, sowie die beigefügten Resolutionen genehmigen.

Der Landesausschuß wird beauftragt, mit größter Beschleunigung und noch im Laune dieser Landtagssession dem Landtage Gesetzentwürse betreffend die Errichtung einer Brandschaden- und einer Vieh-Versicherungsanstalt vorzulegen.

In formaler Beziehung wird beantragt, den vorliegenden Antrag der zur Beratung der Verscherungsangelegenheiten bestimmen Kommission ohne erste Lesung zuzuweisen.

Gesetz

vom

betreffend die Hagelversicherung im Königreiche Böhmen.

Mit der Zustimmung des Landtages des Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen wie folgt:

Artikel 1.

Bei der "Allgemeinen Landes-Versicherungsanstalt des Königreiches Böhmen" wird eine Abteilung für Versicherung gegen Verluste, welche den Besitzern oder Nutznießern von im Königreiche Böhmen gelegenen Grundstücken durch Hagel erwachsen, errichtet.

Diese Abteilung der "Allgemeinen Landes- Versicherungsanstalt" führt den Namen "Landes- Hagel-Versicherungsanstalt des Königreiches Böhmen".

Die Dauer der Anstalt ist eine unbeschränkte.

Oeffentliche Kundmachungen der Anstalt erfolgen durch die Amtsblätter der k. k. Bezirkshauptmannschaften, durch die amtlichen Nachrichten der Magistrate der Städte mit eigenem Statute, durch andere vom Landesausschusse zu bestimmende Zeitschriften, insbesondere durch die Anzeiger der beiden Sektionen des Landeskulturrates für das Königreich Böhmen, sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden.

Das Verwaltungsjahr beginnt mit dem 1. Jänner.

Artikel 2.

Die Hagelversicherung ist freiwillig. Mitglieder der Anstalt sind die Versicherungsnehmer.

Mitglied der Anstalt kann jeder Besitzer oder Nutznießer von im Königreich Böhmen gelegenen Grundstücken werden.

Wegen örtlicher Hagelgefährlichkeit darf kein Versicherungswerber abgewiesen werden.

Die Anstaltsverwaltung kann Versicherungswerbern, welche irgend einer Versicherungsanstalt gegenüber unredlich vorgegangen find, die Aufnahme verweigern, beziehungsweise kann sie die Versicherung kündigen, wenn der Versicherungsnehmer der Landesanstalt gegenüber unredlich vorgegangen ist.

Der Eintritt in die Anstalt kann jederzeit erfolgen.

Die Mitgliedschaft der Anstatt wird durch den Abschluß des Vertrages erworben, und endet mit der Kündigung entweder von seiten des Versicherungsnehmers in der von der Anstaltsleitung vorgeschriebenen Form oder durch Kündigung von seiten der Anstalt.

Mitglieder der Versicherungsanstalt müssen sein:

a) Landes-, Staats-, Kirchen- und Stiftungsgüter;

b) öffentliche Güter überhaupt;

c) Fideikommiß-Großgrundbesitze;

d) Bauernstammgüter.

Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt mit dem Tage nach der Annahme der Versicherung durch die Anstalt.

Durch den Wechsel des Besitzers oder Nutznießers eines Grundstückes wird der Austritt aus der Anstalt nicht bewirkt. Der neue Besitzer beziehungsweise Nutznießer übernimmt innerhalb der Versicherungsdauer die Rechte, die satzungsmäßigen Verpflichtungen und die Rückstände seines Vorgängers.

Wird eine Versicherung von mehreren Personen genommen oder geht sie auf mehrere über, so hastet jeder von ihnen solidarisch.

Durch den Austritt oder durch die Ausschließung eines Mitgliedes werden etwaige Verbindlichkeiten der Anstalt gegenüber nicht behoben.

Wer seinen Austritt nicht bis Ende des Jahres anzeigt, verbleibt Mitglied während des nächsten Jahres.

Nachlässe rückständiger Zahlungen und Rückerstattungen eingezahlter Beiträge finden nicht statt.

Uebergeht ein versichertes Grundstück in den Besitz oder die Nutznietzung einer Person, deren Gesuch bereits einmal von der Anstalt abgewiesen worden ist, oder welche die Anstaltsleitung nicht aufnehmen kann, so gelten dennoch die auf dem Grundstücke haftenden Verbindlichkeiten bis zum Ablaufe des Verwaltungsjahres.

Artikel 3.

Jedes neu eintretende Mitglied muß eine nach Maßgabe seiner Grundbesitzverhältnisse auf Grund einer vom Landesausschusse über Antrag der Anstaltsleitung festgesetzten Norm bemessene Einschreibegebühr entrichten.

Der Versicherungsbeitrag ist am 1. März zahlbar, wird aber regelmäßig erst im Monate Oktober eingehoben, beziehungsweise von der allfälligen Entschädigung in Abzug gebracht. Der Versicherungsbeitrag muß für das ganze Jahr entrichtet werden, ohne Rucksicht auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsnehmers.

Nachschüsse werden nicht eingehoben.

Die Anstalt ist berechtigt, rückständige Beiträge und Zahlungen im ordentlichen Wege einzutreiben. Die hiedurch erwachsenen Kosten falten dem betreffenden Mitgliede zur Last.

Die in jedem Jahre in einem bestimmten Gebiete zu entrichtenden Versicherungsbeiträge werden von der Anstaltsverwaltung alljährlich bekannt gegeben (§ 1 al. 4).

Versicherungsbeiträge und andere allfällige Gebühren werden wie Landes- und Staatssteuern eingetrieben.

Artikel 4.

Die Annahme der Versicherungsgesuche, der Abschluß der Verträge, die Einhebung der Versicherungsbeiträge und die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt durch die Gemeindeämter.

Der Beitritt zur Versicherungsanstalt und die Gesuche um Abschätzung des Schadens erfolgen schriftlich durch Vermittlung der Gemeindeämter, die verpflichtet sind, dem Aufnahmswerber, beziehungsweise dem Versicherungsnehmer die von der Anstalt herausgegebenen Formularien behufs Ausfüllung und Fertigung auszufolgen, und sodann dieselben an die Anstaltsleitung einzusenden, welche jederzeit berechtigt ist, die dort enthaltenen Angaben zu überprüfen und richtigzustellen.

Auch die Kündigung des Vertrages seitens der Versicherungsnehmer oder der Anstaltsleitung erfolgt durch Vermittlung des Gemeindeamtes, welches den Versicherungsnehmern die von der Anstalt ausgefertigte Aufnahmsurkunde zustellt.

Die Gemeindeämter sind überhaupt verpflichtet, den gesamten Verkehr zwischen der Anstalt und den Versicherungsnehmern zu vermitteln, und es verfallen bei Nichterfüllung dieser Pflicht die Gemeindevorsteher oder deren Vertreter in eine Ordnungsstrafe, die von dem Landesausschusse über Antrag der Anstaltsleitung bis zu dem Betrage von 200 K bemessen wird. (§ 19 al. 1 e.)

Artikel 5.

Ein fester Tarif der Versicherungssätze ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten und wird durch besondere Kundmachungen verlautbart (§ 1 al. 4).

Die eingehobenen Versicherungsbeiträge werden von den Gemeindeämtern im Wege der Postsparkasse längstens bis zum 1. Dezember des betreffenden Jahres an die Landesbank des Königreiches Böhmen (§ 20 al. 2) eingesendet.

Die Auszahlung der Entschädigungsbeiträge veranlaßt die Anstalt im Wege der Landesbank an die Gemeindeämter.

Artikel 6.

Die Abschätzung des Ertragwertes der versicherten Bodenerzeugnisse nach Ertrags- und Gefahren-Klassen, u. zw. sowohl nach der Fruchtgattung, als auch nach dem Grade der Hagelgefährlichkeit der betreffenden Gegend, nimmt die Anstalt durch beeidete Sachverständige aus landwirtschaftlichen Kreisen vor.

Die Schadenabschätzung erfolgt ebenfalls durch beeidete Sachverständige aus landwirtschaftlichen Kreisen, jedoch aus einer anderen, nicht geschädigten Gemeinde.

Die Schätzungskosten trägt die Anstalt. Die Kosten der zweiten über Ansuchen des Versicherten vorgenommenen Schätzung trägt die Anstalt nur dann, wenn der Schaden höher erhoben worden ist, als bei der ersten Schätzung; ist der Schaden gleich hoch oder niedriger befunden worden, so fallen die Kosten dem Versicherten zur Last (§ 8 al. 2).

Die Auszahlung des bemessenen Entschädigungsbetrages erfolgt spätestens bis zum Schlusse des Verwaltungsjahres der Versicherungsanstalt. Nach dem 15. September kann der Versicherte auf den bemessenen Entschädigungsbetrag einen Vorschuß verlangen.


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