Pátek 4. února 1910

Nejvyšší maršálek zemský: Naložím tìmito návrhy dle jednacího øádu.

Ich werde diese Anträge der geschäftsmäßigen Behandlung zuführen.

Es ist mir eine Anzahl von Interpellationen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter übergeben worden.

Byla mi podána celá øada dotazù na Jeho Excellenci pan místodržitele.

Anfrage der Abgeordneten Markert und Genossen an seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Landtagssekretär Dr. Haasz (liest): Anfrage der Abg. Dr. Markert und Genossen an seine Exzellenz den Herrn Statthalter von Böhmen. Mit der Eingabe vom 10. März 1896 hat der Bürgermeister in Bodenbach auf Grund eines Gemeindeausschußbeschlusses beim k. k. Justizministerium ein Gesuch um Errichtung eines neuen Bezirksgerichtes mit dem Sitze in Bodenbach eingebracht.

Laut den Gesuchsausführungen hätten den Sprengel des neu zu errichtenden Gerichtsbezirkes nachstehende Ortsgemeinden zu bilden:

1. Aus dem bisherigen Gerichtssprengel Tetschen alle am linken Ufer der Elbe liegenden Gemeinden (17 an der Zahl), eventuell auch

2. aus dem Sprengel des Gerichtsbezirkes Aussig die Gemeinden Lenkersdorf, München, Slabisch, Spansdorf mit 725 Einwohnern;

3. aus dem Gerichtsbezirke Karbitz: Die Gemeinden Peterswald und Rollendorf mit einer Bevölkerung von 3087 Seelen.

Die Bevölkerung des gesamten bisherigen Gerichtssprengels Tetschen ist, wie weiters im Gesuche angeführt wird, ständig im Wachsen begriffen, und es übersteigt die Anzahl der das linke Ufer der Elbe bewohnenden Personen die Zahl der auf dem rechten Ufer.

Dementsprechend entfallen auch, was die Agende des Gerichtes Tetschen anbelangt, laut der Gesuchsausführungen fast zwei Drittel auf die Angelegenheiten der Bevölkerung des linken und bloß ein Drittel auf die der Bewohnerschaft des rechten Elbeufers.

Was die Räumlichkeiten des Gerichtsgebäudes in Tetschen betrifft, wird im Gesuche hervorgehoben, daß dieselben unzulänglich sind, welcher Mangel auch durch die in Aussicht genommenen Adaptierungen nicht behoben werden wird, weil die allzugroße Geschäftsagenda selbst die Teilung des bisherigen Gerichtssprengels notwendig macht.

Im Falle der Stattgebung ihres Gesuches verpflichtet sich die Gemeinde Bodenbach unter anderem, ein modern eingerichtetes Gerichtsgebäude zu errichten und dasselbe, einbezogen die Wasserbenützung, dem Staate unentgeltlich zu überlassen.

Außer diesem, beim k. k. Justizministerium überreichten Gesuche hat die Gemeinde Bodenbach bei dem Landesausschusse des Königreiches Böhmen ein anderes, selbständiges Ansuchen, u. zw. am 20. November 1905 eingebracht, in welchem sie für den Fall der Errichtung eines Bezirksgerichtes in Bodenbach die Bildung eines selbständigen Vertretungsbezirkes mit dem Sitze in Bodenbach anstrebt.

Das Gesuch der Stadt Bodenbach wird durch Eingaben des kaufmännischen Vereines, des Gewerbevereines in Bodenbach und der Gewerbegenossenschaften des linken Elbeufers unterstützt.

Die von den autonomen und landesfürstlichen Behörden gepflogenen Erhebungen haben Folgendes ergeben:

Nach der letzten, im Jahre 1900 vorgenommenen Volkszählung weist der ganze bisherige Gerichtssprengel 57.453 Einwohner auf. Davon entfallen auf das linke Elbeufer 32.966, auf das rechte aber 24.487 Seelen. Die Stadt Bodenbach selbst zählte 1900 bereits 10.782, die Stadt Tetschen nur 9698 Bewohner.

An Steuern wurden im Jahre 1906 in sämtlichen Ortsgemeinden des Steuerbezirkes Tetschen 925.548 K 63 h vorgeschrieben. Davon entfallen auf die Gemeinden links der Elbe 4.69.449 K 80 h, auf jene am rechten Ufer 4.56.098 K 83 h.

Die Stadt Bodenbach zahlt hievon 280.347 K 16 h, die Stadt Tetschen 303.430 K 40 h.

Die Stellungnahme der in Betracht kommenden staatlichen und autonomen Behörden zu der Errichtung eines Bezirksgerichtes in Bodenbach war folgende:

Dagegen sprachen sich aus:

1. Die Gemeinden der Gerichtsbezirke Karbitz und Aussig betreffend ihre Zuweisung.

2. Die Bezirksausschüsse Karbitz und Aussig.

3. 4 Gemeinden des linksseitigen Elbeufers mit 7921 Einwohner.

4. Der Stadtrat von Eger.

5. Die k. k. Bezirksgerichte in Aussig und Karbitz.

6. Das k. k. Bezirksgericht in Tetschen.

7. Das k. k. Kreisgericht in Leitmeritz.

8. Die k. k. Finanz-Landes-Direktion.

Für die Errichtung sprachen sich aus:

1. Der Stadtrat von Bodenbach;

2. dreizehn (13) Gemeinden des linken Elbeufers im jetzigen Gerichtssprengel Tetschen mit 25.045 Einwohnern;

3. das k. k. Oberlandesgericht in Prag.

Nicht ganz bestimmt äußerte sich die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Tetschen.

Die Bezirksvertretung in Tetschen sprach sich für den Fall der Errichtung eines neuen Gerichtsbezirkes in Bodenbach gegen die Teilung des Vertretungsbezirkes aus.

Auf Grund dieser Äußerungen stellte der Landesausschuß des Königreiches Böhmen folgenden Antrag:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

Das Ansuchen der Stadtgemeinde Bodenbach um Errichtung eines neuen Bezirksgerichtes mit dem Sitze in Bodenbach wird im Sinne des § 2. des Gesetzes vom 11. Juni 1868, Nr. 59 R.-G.-Bl. mit dem Gutachten der k. k. Regierung rückgemittelt, daß mit Rücksicht auf das Ergebnis der gepflogenen Erhebungen die Errichtung eines neuen k. k. Bezirksgerichtes mit dem Sitze in Bodenbach weder zweckmäßig noch wünschenswert erscheint.

In formaler Beziehung wird beantragt, diesen Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten zuzuweisen.

Eine genaue Überprüfung der Sachlage ergibt Folgendes:

1. Haben sich neben der Stadt Bodenbach 13 Gemeinden des Gerichtssprengels Tetschen, welche am linken Elbeufer liegen und eine Bevölkerungsziffer von 25.045 Einwohnern ausweisen, für die Errichtung eines neuen Bezirksgerichtes mit dem Sitze in Bodenbach ausgesprochen.

2. Für die Errichtung hat sich auch das k. k. Oberlandesgericht in Prag ausgesprochen.

3. Das k. k. Kreisgericht in Leitmeritz faßte seinen ablehnenden Beschluß mit 7 gegen 6 Stimmen, somit bloß mit einer Stimme Mehrheit.

4. Die Bezirksvertretung in Tetschen hat ihre Beschlüsse in der Angelegenheit auch nicht mit großer Mehrheit gefaßt. So stimmten in der Sitzung vom 30. Jänner 1906 nur 14 Mitglieder für den Antrag des Bezirksausschusses und 13 gegen diesen.

5. Zudem ist ein großer Teil der Gutachten über die Errichtung eines neuen k. k. Bezirksgerichtes mit dem Sitze in Bodenbach vollständig veraltet. So erfolgte das Gutachten des k. k. Bezirksgerichtes in Tetschen am 8. Dezember 1901, jenes der k. k. Finanz-Landes-Direktion am 22. März 1902, des Kreisgerichtes Leitmeritz am 21. Dezember 1 902 u. s. w.

6. Weiter haben sich die Verhältnisse im Bezirke bedeutend geändert. Bodenbach hat in den letzten Jahren einen noch bedeutenderen Aufschwung genommen und ist seit der Zeit seines ersten Ansuchens zur Stadt erhoben worden. Seine Bevölkerungsziffer nimmt immer rascher zu, sodaß die nächste Volkszählung zweifellos eine Einwohnerzahl von 14.000 - 15.000 Seelen ergeben wird. In der Stadt Tetschen ist auch ein Umschwung eingetreten, sodaß sich die Stadtvertretung nicht mehr so schroff ablehnend verhalten dürfte.

7. Wenn das k. k. Kreisgericht in Leitmeritz auf die geringe Entfernung der Stadt Bodenbach von Tetschen hingewiesen hat, so ist andererseits auch auf die Brückenmaut im Betrage von 8 h für Hin- und Rückweg einer jeden Person zu verweisen, was gerade für den ärmeren Teil der Bevölkerung als schwere Belastung empfunden wird.

Nachdem die Errichtung des k. k. Bezirksgerichtes in Bodenbach trotz vorgeschilderter Umstände bis heute noch nicht erfolgt ist, stellen die Gefertigten an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter die Anfrage: "Was gedenkt die hohe Regierung zu tun, um die als dringend notwendig erkannte Errichtung eines Bezirksgerichtes in Bodenbach der Verwirklichung zuzuführen? "

Prag, am 4. Feber 1910.

Abgeordneter J. Markert
und Genossen.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. Urban: Anfrage der Abg. Dr. Hackel und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Ich bitte dieselbe zu verlesen:

Landtags-Sekretär Dr. Haasz (liest): Anfrage des Abg. Hackel und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter:

Seit geraumer Zeit unterwirft die Arbeiter-Unfallvesicherungs-Anstalt für das Königreich Böhmen das Tischlergewerbe, sofern an demselben auch Arbeiten für Bauten besorgt werden, im ganzen Umfange, also rücksichtlich aller Arbeiter und für die ganze Zeit ihrer Beschäftigung der Unfallsversicherungs- und Beitragsverpflichtung. Der in Beschwerde gezogene Vorgang wird auf das Erkenntnis des k. k. Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1906, Zahl 4484 gestützt.

Abgesehen nun davon, daß die in einigen Rechtsfällen erflossenen Entscheidungen von Gerichtsbehörden kein Recht zu schaffen vermögen, wird in dem Bescheide der Unfallversicherungsanstalt übersehen, daß es sich hier nicht einmal um eine konstante Rechtssprechung des k. k. Verwaltungsgerichtshofes handelt.

Doch selbst wenn eine solche vorliegen würde, so sollte die Unfallversicherugs-Anstalt bei ihrer notorischen Unbeliebtheit davon Abstand nehmen, ihre Entscheidungen auf eine andere Rechtsquelle als auf das Gesetz zu stützen.

Es existiert aber kein Gesetz, welches die Betriebe der Bautischler im ganzen Umfange und für die ganze Zeit der Beschäftigung der darin beschäftigten Personen für unfallsversicherungs- und beitragspflichtig erklären würde. Das Gesetz vom 28. Dezember 1887, R.-G. Bl. Nr. 1 ex 1888 unterwirft der Versicherungspflicht lediglich "die Arbeiter und Betriebsbeamten, welche in Gewerbsbetrieben, die sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken oder sonst bei der Ausführung von Bauten heschäftigt sind." Nun ist es notorisch, daß die geringste Anzahl der in Tischlereien beschäftigten Personen bei Bauarbeiten Verwendung finden.

Nach dem hiermit in Beschwerde gezogenen Vorgang müßten nun sämtliche in Tischlereien beschäftigten Personen, obschon von denselben oft nur der vierte Teil bei der Ausführung von Bauten, also nur vorübergehend Verwendung finden, gegen Unfälle versichert werden.

Daß dies dem Geiste des Unfallversicherungsgesetzes zuwiderläuft und ganz anderen außerhalb dieses Gesetzes liegenden Tendenzen, vor allem dem Bestreben, unfallfreie Betriebe zur Beitragsleistung heranzuziehen, dienen soll, liegt für jeden vorurteilsfreien Beurteiler auf der Hand.

Es sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Verordnung vom 10. April 1888, R.-G.-Bl. Nr. 35, die Tischlereien nicht zu den Baugewerben zählt, woraus folgt, daß dieselben überhaupt nicht der Unfallversicherung unterliegen.

Nur aus Utilitätsgründen kann man sich mit der Einbeziehung derselben in die Unfallversicherung in Ansehung derjenigen Personen befreunden, welche bei der Ausführung von Bauten beschäftigt werden.

Solche Gründe fallen hingegen bei allen übrigen in Tischlereien beschäftigten Personen weg; ja sie gelten auch bei den erstgenannten Personen nur insolange, als dieselben faktisch bei der Ausführung von Bauten verwendet werden.

Die Unterzeichneten stellen daher an Euere Exzellenz die ergebene Anfrage:

Ist der vorgeschilderte, ungesetzliche Vorgang der Arbeiter- Unfallversicherungsanstalt für das Königreich Böhmen Euerer Exzellenz, beziehungsweise der hohen Regierung bekannt? Was gedenkt Euere Exzellenz, beziehungsweise die Regierung zur ehesten Abschaffung derselben zu veranlassen?

Prag, am 18. Feber 1907.

Abgeordneter Dr. A. Hackel und Genossen.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter Dr. Urban: Anfrage der Herren Abgeordneten Dr. Knoll und Genossen an Seine Durchlaucht den Herrn Oberstlandmarschall.

Ich ersuche dieselbe zu verlesen.

Landtagsaktuar Dr. Šafaøoviè (liest): Anfrage der Abgeordneten Dr. Knoll u. Genossen an Seine Durchlaucht den Herrn Oberstlandmarschall.

Bereits in früheren Sitzungen dieses Hauses wurde au die Unstimmigkeiten zwischen Grundsteuer-Kataster und Grundbuch hingewiesen und diesbezüglich nachstehendes ausgeführt:

Die mit dem Gesetze vom 23. Mai 1883 (Reichsgesetzblatt vom 6. Juni 1883, XXVIII. Stück, Nr. 83) geschaffene Institution der Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters wirkt ersprießlich sowohl im Interesse des Staates, als auch der einzelnen Bürger, faßt unter der Bevölkerung immer fester Wurzel und gewinnt ständig an Wichtigkeit.

An Bedeutung gewinnt die Institution hauptsächlich dadurch, daß sie die Grundlage für das Grundbuch bildet, welches wiederum seine Vervollkommnung der gedachten Institution dankt.

Die alten Grundbücher besaßen selten ein Gutsbestandsblatt, und dort, wo ein solches vorkam, war es nie so eingerichtet, damit aus demselben ersehen werden könnte, aus welchen Teilen der Grundbuchskörper besteht und was zu demselben gehört.

Die Rechtssicherheit forderte es jedoch, daß die Identität aller einzelnen Grundstücke bestimmt und unzweifelhaft nach der Lage, dem Ausmaße und der Begrenzung ersichtlich gemacht werde.

Es wurde daher der Kataster zur Vervollkommnung der Grundbücher, nämlich zur Anlage des Gutsbestandsblattes verwendet, und bei der Anlegung der Grundbücher zum Ausgangspunkte gemacht.

Daraus folgt, daß je besser und vollkommener der Grundsteuerkataster ist, desto größer der Wert der Grundbücher wird. Dies gilt namentlich von den Katastralmappen, die zur Anfertigung der den Besitzrechten zu Grunde liegenden Mappen verwendet werden, je richtiger und genauer die Katastralmappe hergestellt ist, desto größer ist die Rechtssicherheit. Das Institut der Kataster-Evidenzhaltung ist daher ein so wichtiger Faktor, daß es verdient, daß ihm Aufmerksamkeit gewidmet werde und daß ein bestehender Mangel der Einrichtung zweckmäßig und den gegenwärtigen Verhältnissen und Anforderungen entsprechend beseitigt wird. Bezüglich der Reformvorschläge, welche bei der Ausgestaltung des Katasters vom Standpunkte der Wissenschaft und der Praxis durchgeführt werden sollten, verdienen namentlich folgende Vorschläge eine nähere Erwägung:

1. Es ist dahin zu wirken, daß die bestehenden amtlichen Mappen in jenen (haupsächlich industriellen) Städten und Ortschaften, wo sie infolge Einzeichnung von sehr häufigen Veränderungen derart unklar geworden sind, daß sie ihrem Zwecke nicht mehr entsprechen, neu vermessen werden und daß diese Vermessung, namentlich der Ortsfluren, in einem größeren Maßstabe erfolge, als in den bisherigen Katastralmappen, wodurch die Rechtssicherheit besser gewährleistet wäre und die Mappen selbst an Wert gewinnen würden. Zu diesem Zwecke ist die Zahl der der Neuvermessung obliegenden Geometer und Eleven zu vermehren.

2. Zur Sicherstellung der Eigentumsgrenzen ist ein Vermarkungsgesetz zu erlassen, nach welchem die Vermarkung der Landesund Gemeindegrenzen, ferner der Eigentumsgrenzen des unbeweglichen Vermögens der Gemeinden und ihrer Anstalten, sowie der im Privatbesitze befindlichen Grundstücke vorzunehmen wäre und demzufolge den Parteien aus der obligatorischen Durchführung der bücherlichen Ordnung, namentlich bei Regelung der Eigentumsgrenzen, bei Regulierungen von Gemeinden, Neu- und Zubauten, sowie bei geringfügigen Veränderungen, deren Gegenstand Immobilien im Werte von nicht über 20 K sind, keine Kosten zu erwachsen hätten; denn die diesfalls von den k. k. Gerichten bisher beobachtete Praxis erscheint für die betreffenden Parteien als eine wahre Geißel, die den Gemeinden und den minder bemittelten Grundbesitzern häufig unliebsame und sehr erhebliche Kosten verursacht. Es ist daher wohl an der Zeit, diesen bereits zwanzig Jahre dauernden Übelstand zu beseitigen.

Die k. k. Gerichte sind zu beauftragen, diese Veränderungen auf Grund der von den k. k. Evidenzbeamten unentgeltlich anzufertigenden Anmeldungsbögen und Plänen vorzunehmen.

Die k. k. Gerichte sollen zu bücherlichen Eintragungen in geringfügigen und minderwertigen Sachen keine Urkunden verlangen, und wo nach der Ansicht des Richters der Anmeldungsbogen nicht hinreicht, hat der Richter die Veränderung und deren Rechtsgrund von Amtswegen protokollarisch zu erheben und auf Grund dieser Protokolle die erforderlichen Richtigstellungen und Eintragungen vorzunehmen.

3. Die Erlassung eines Gesetzes zur Herstellung und Erhaltung der Ubereinstimmung des Grundbuches mit dem Kataster, um dem gegenwärtigen unhaltbaren Zustande, unter welchem sowohl die Parteien, als auch der Evidenzgeometer leiden, endlich ein Ziel zu setzen.

4. Die Ergänzung, beziehungsweise Abänderung des Grundbuchsgesetzes rücksichtlich der das öffentliche Gut betreffenden Bestimmungen.

5. Die Zuteilung eines Evidenzbeamten als Fachorgan bei jenen Verwaltungskörpern, wo geometrische Agenden in Betracht kommen und die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften für den Kataster notwendig ist (z. B. bei der Landtafel, bei dem Eisenbahnbuche u. s. w.).

6. Die klare Auslegung jener Bestimmungen des Gesetzes über die Kataster-Evidenzhaltung, welche zu dem Zwecke geschaffen worden sind, um das Evidenzverfahren entsprechend zu fördern, jedoch bisher wenig oder gar keine Beachtung finden, so hauptsächlich die Bestimmung des § 13, die durch eine genaue Angabe der pflichtmäßigen Frist zur Anzeige der Veränderungen zu ergänzen wäre.

7. Die Ergänzung jener Spezialgesetze welche durch das Evidenzhaltungsgesetz berührt werden, als namentlich des Straßen- und Forstgesetzes, der Bauordnung u. s. w., beziehungsweise die Erlassung eines neuen Gesetzes, wodurch der Zusammenhang wieder hergestellt werden würde.

Indem die Gefertigten auf die vorstehenden Ausführungen verweisen, richten dieselben an Se. Durchlaucht den Herrn Oberstlandmarschall die Anfrage:

Ist der Herr Oberstlandmarschall bereit, dem Landtage mitzuteilen, ob und was der Landesausschuß in dieser Angelegenheit veranlaßt hat?

Prag, 3. Feber 1910.

Abg. Dr. Knoll und Gen.

Oberstlandmarschallstellvertreter Dr. Urban: Anfrage der Abg. Bernardin und Genossen an Seine Durchlaucht den Herrn Oberstlandmarschall.

(Landtagssekretär Dr. Haasz liest abwechselnd mit dem Landtagsaktuar Dr. Šafaøoviè): Anfrage der Abgeordneten Dr. Bernardin an Seine Durchlaucht den Herrn Oberstlandmarschall.

Die Frage der Gestattung der Feuerbestattung in Oesterreich bedarf einer baldigsten Lösung.

Diese Frage hat bereits den oesterr. Reichsrat beschäftigt.

Hierüber ist in der Nr. 6 der period. Druckschrift "Phoenix", Blätter für fakultative Feuerbestattung und verwandte Gebiete, vom Juni 1906 folgender Bericht enthalten:

Bereits im Februar d. J hatte Dr. Jäger als Abgeordneter der Stadt Eger dem Minister des Innern einen Beschluß des Gemeinde-Ausschusses dieser Stadt vom 7. Dezember 1905 eingehändigt. In Erwägung der, von wissenschaftlichen Autoritäten längst gewürdigten und auf hygienischen Kongressen vernehmlich ausgesprochenen Vorzüge der Feuerbestattung gegenüber dem Erdgrabe, sprach darin Bürgermeister Dr. Gschier namens des Ausschusses den dringenden Wunsch aus, die österreichische Regierung wolle die Einführung der fakultativen Leicheneinäscherung im Verordnungswege ehestens gestatten.

In der Sitzung des österreichischen Abgeordnetenhauses vom 24. April d. J. kam Dr Jäger darauf zurück und brachte über Ersuchen der Stadt Eger einen von ihm und weiteren 31 Abgeordneten gefertigten Antrag folgenden Inhaltes ein:

Das hohe Haus wolle beschließen:

"Die Regierung wird aufgefordert, ehestens im Verordnungswege die fakultative Leichenverbrennung zu gestatten."

In formaler Beziehung wird die Behandlung dieses Dringlichkeits-Antrages mit allen nach § 42 der Geschäftsordnung möglichen Abkürzungen beantragt.

Als Dringlichkeits-Antrag wurde der Antrag sofort in Verhandlung gezogen, welche von Dr. Jäger eingeleitet wurde.

In einer großzügigen Rede entwickelte und erörterte Dr. Jäger die Feuerbestattungsfrage von ihrer historischen, hygienischen, volkswirtschaftlichen, ästhetischen Seite, wobei er in sehr übersichtlicher Weise das umfangreiche Material verwendete, welches die Feuerbestattungs-Literatur zur Bekämpfung der Einwände gegen die Feuerbestattung bietet.

Für die Leser dieses Blattes würde die Wiedergabe der Begründungsrede des Dr. Jäger, welche, nach den vielen Zustimmungs- und Zwischenrufen zu schließen, die das stenographische Protokoll aufweist, die volle Aufmerksamkeit des Abgeordnetenhauses erweckte und zum Schlusse durch lebhaften Beifall ausgezeichnet wurde, nur die Wiederholung von Allbekanntem bedeuten.

Wohl aber sei das Schlußwort des Dr. Jäger wörtlich wiedergegeben, denn es wird durch jene warme Empfindung und ideale Begeisterung gekennzeichnet, welche eben nur dem Kämpfer für große Ideen eigen ist.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP