Nejvyšší maršálek
zemský: Naložím tìmito návrhy
dle jednacího øádu.
Ich werde diese Anträge der geschäftsmäßigen
Behandlung zuführen.
Es ist mir eine Anzahl von Interpellationen
an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter übergeben worden.
Byla mi podána celá øada dotazù na
Jeho Excellenci pan místodržitele.
Anfrage der Abgeordneten Markert und Genossen
an seine Exzellenz den Herrn Statthalter.
Landtagssekretär Dr. Haasz (liest):
Anfrage der Abg. Dr. Markert und Genossen an seine Exzellenz den
Herrn Statthalter von Böhmen. Mit der Eingabe vom 10. März
1896 hat der Bürgermeister in Bodenbach auf Grund eines Gemeindeausschußbeschlusses
beim k. k. Justizministerium ein Gesuch um Errichtung eines neuen
Bezirksgerichtes mit dem Sitze in Bodenbach eingebracht.
Laut den Gesuchsausführungen hätten
den Sprengel des neu zu errichtenden Gerichtsbezirkes nachstehende
Ortsgemeinden zu bilden:
1. Aus dem bisherigen Gerichtssprengel Tetschen
alle am linken Ufer der Elbe liegenden Gemeinden (17 an der Zahl),
eventuell auch
2. aus dem Sprengel des Gerichtsbezirkes Aussig
die Gemeinden Lenkersdorf, München, Slabisch, Spansdorf mit
725 Einwohnern;
3. aus dem Gerichtsbezirke Karbitz: Die Gemeinden
Peterswald und Rollendorf mit einer Bevölkerung von 3087
Seelen.
Die Bevölkerung des gesamten bisherigen
Gerichtssprengels Tetschen ist, wie weiters im Gesuche angeführt
wird, ständig im Wachsen begriffen, und es übersteigt
die Anzahl der das linke Ufer der Elbe bewohnenden Personen die
Zahl der auf dem rechten Ufer.
Dementsprechend entfallen auch, was die Agende
des Gerichtes Tetschen anbelangt, laut der Gesuchsausführungen
fast zwei Drittel auf die Angelegenheiten der Bevölkerung
des linken und bloß ein Drittel auf die der Bewohnerschaft
des rechten Elbeufers.
Was die Räumlichkeiten des Gerichtsgebäudes
in Tetschen betrifft, wird im Gesuche hervorgehoben, daß
dieselben unzulänglich sind, welcher Mangel auch durch die
in Aussicht genommenen Adaptierungen nicht behoben werden wird,
weil die allzugroße Geschäftsagenda selbst die Teilung
des bisherigen Gerichtssprengels notwendig macht.
Im Falle der Stattgebung ihres Gesuches verpflichtet
sich die Gemeinde Bodenbach unter anderem, ein modern eingerichtetes
Gerichtsgebäude zu errichten und dasselbe, einbezogen die
Wasserbenützung, dem Staate unentgeltlich zu überlassen.
Außer diesem, beim k. k. Justizministerium
überreichten Gesuche hat die Gemeinde Bodenbach bei dem Landesausschusse
des Königreiches Böhmen ein anderes, selbständiges
Ansuchen, u. zw. am 20. November 1905 eingebracht, in welchem
sie für den Fall der Errichtung eines Bezirksgerichtes in
Bodenbach die Bildung eines selbständigen Vertretungsbezirkes
mit dem Sitze in Bodenbach anstrebt.
Das Gesuch der Stadt Bodenbach wird durch Eingaben
des kaufmännischen Vereines, des Gewerbevereines in Bodenbach
und der Gewerbegenossenschaften des linken Elbeufers unterstützt.
Die von den autonomen und landesfürstlichen
Behörden gepflogenen Erhebungen haben Folgendes ergeben:
Nach der letzten, im Jahre 1900 vorgenommenen
Volkszählung weist der ganze bisherige Gerichtssprengel 57.453
Einwohner auf. Davon entfallen auf das linke Elbeufer 32.966,
auf das rechte aber 24.487 Seelen. Die Stadt Bodenbach selbst
zählte 1900 bereits 10.782, die Stadt Tetschen nur 9698 Bewohner.
An Steuern wurden im Jahre 1906 in sämtlichen
Ortsgemeinden des Steuerbezirkes Tetschen 925.548 K 63 h vorgeschrieben.
Davon entfallen auf die Gemeinden links der Elbe 4.69.449 K 80
h, auf jene am rechten Ufer 4.56.098 K 83 h.
Die Stadt Bodenbach zahlt hievon 280.347 K
16 h, die Stadt Tetschen 303.430 K 40 h.
Die Stellungnahme der in Betracht kommenden
staatlichen und autonomen Behörden zu der Errichtung eines
Bezirksgerichtes in Bodenbach war folgende:
Dagegen sprachen sich aus:
1. Die Gemeinden der Gerichtsbezirke Karbitz
und Aussig betreffend ihre Zuweisung.
2. Die Bezirksausschüsse Karbitz und Aussig.
3. 4 Gemeinden des linksseitigen Elbeufers
mit 7921 Einwohner.
4. Der Stadtrat von Eger.
5. Die k. k. Bezirksgerichte in Aussig und
Karbitz.
6. Das k. k. Bezirksgericht in Tetschen.
7. Das k. k. Kreisgericht in Leitmeritz.
8. Die k. k. Finanz-Landes-Direktion.
Für die Errichtung sprachen sich aus:
1. Der Stadtrat von Bodenbach;
2. dreizehn (13) Gemeinden des linken Elbeufers
im jetzigen Gerichtssprengel Tetschen mit 25.045 Einwohnern;
3. das k. k. Oberlandesgericht in Prag.
Nicht ganz bestimmt äußerte sich
die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Tetschen.
Die Bezirksvertretung in Tetschen sprach sich
für den Fall der Errichtung eines neuen Gerichtsbezirkes
in Bodenbach gegen die Teilung des Vertretungsbezirkes aus.
Auf Grund dieser Äußerungen stellte
der Landesausschuß des Königreiches Böhmen folgenden
Antrag:
Der hohe Landtag wolle beschließen:
Das Ansuchen der Stadtgemeinde Bodenbach um
Errichtung eines neuen Bezirksgerichtes mit dem Sitze in Bodenbach
wird im Sinne des § 2. des Gesetzes vom 11. Juni 1868, Nr.
59 R.-G.-Bl. mit dem Gutachten der k. k. Regierung rückgemittelt,
daß mit Rücksicht auf das Ergebnis der gepflogenen
Erhebungen die Errichtung eines neuen k. k. Bezirksgerichtes mit
dem Sitze in Bodenbach weder zweckmäßig noch wünschenswert
erscheint.
In formaler Beziehung wird beantragt, diesen
Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten
zuzuweisen.
Eine genaue Überprüfung der Sachlage
ergibt Folgendes:
1. Haben sich neben der Stadt Bodenbach 13
Gemeinden des Gerichtssprengels Tetschen, welche am linken Elbeufer
liegen und eine Bevölkerungsziffer von 25.045 Einwohnern
ausweisen, für die Errichtung eines neuen Bezirksgerichtes
mit dem Sitze in Bodenbach ausgesprochen.
2. Für die Errichtung hat sich auch das
k. k. Oberlandesgericht in Prag ausgesprochen.
3. Das k. k. Kreisgericht in Leitmeritz faßte
seinen ablehnenden Beschluß mit 7 gegen 6 Stimmen, somit
bloß mit einer Stimme Mehrheit.
4. Die Bezirksvertretung in Tetschen hat ihre
Beschlüsse in der Angelegenheit auch nicht mit großer
Mehrheit gefaßt. So stimmten in der Sitzung vom 30. Jänner
1906 nur 14 Mitglieder für den Antrag des Bezirksausschusses
und 13 gegen diesen.
5. Zudem ist ein großer Teil der Gutachten
über die Errichtung eines neuen k. k. Bezirksgerichtes mit
dem Sitze in Bodenbach vollständig veraltet. So erfolgte
das Gutachten des k. k. Bezirksgerichtes in Tetschen am 8. Dezember
1901, jenes der k. k. Finanz-Landes-Direktion am 22. März
1902, des Kreisgerichtes Leitmeritz am 21. Dezember 1 902 u. s.
w.
6. Weiter haben sich die Verhältnisse
im Bezirke bedeutend geändert. Bodenbach hat in den letzten
Jahren einen noch bedeutenderen Aufschwung genommen und ist seit
der Zeit seines ersten Ansuchens zur Stadt erhoben worden. Seine
Bevölkerungsziffer nimmt immer rascher zu, sodaß die
nächste Volkszählung zweifellos eine Einwohnerzahl von
14.000 - 15.000 Seelen ergeben wird. In der Stadt Tetschen ist
auch ein Umschwung eingetreten, sodaß sich die Stadtvertretung
nicht mehr so schroff ablehnend verhalten dürfte.
7. Wenn das k. k. Kreisgericht in Leitmeritz
auf die geringe Entfernung der Stadt Bodenbach von Tetschen hingewiesen
hat, so ist andererseits auch auf die Brückenmaut im Betrage
von 8 h für Hin- und Rückweg einer jeden Person zu verweisen,
was gerade für den ärmeren Teil der Bevölkerung
als schwere Belastung empfunden wird.
Nachdem die Errichtung des k. k. Bezirksgerichtes
in Bodenbach trotz vorgeschilderter Umstände bis heute noch
nicht erfolgt ist, stellen die Gefertigten an Seine Exzellenz
den Herrn Statthalter die Anfrage: "Was gedenkt die hohe
Regierung zu tun, um die als dringend notwendig erkannte Errichtung
eines Bezirksgerichtes in Bodenbach der Verwirklichung zuzuführen?
"
Prag, am 4. Feber 1910.
Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. Urban:
Anfrage der Abg. Dr. Hackel und Genossen an Seine Exzellenz
den Herrn Statthalter.
Ich bitte dieselbe zu verlesen:
Landtags-Sekretär Dr. Haasz (liest):
Anfrage des Abg. Hackel und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn
Statthalter:
Seit geraumer Zeit unterwirft die Arbeiter-Unfallvesicherungs-Anstalt
für das Königreich Böhmen das Tischlergewerbe,
sofern an demselben auch Arbeiten für Bauten besorgt werden,
im ganzen Umfange, also rücksichtlich aller Arbeiter und
für die ganze Zeit ihrer Beschäftigung der Unfallsversicherungs-
und Beitragsverpflichtung. Der in Beschwerde gezogene Vorgang
wird auf das Erkenntnis des k. k. Verwaltungsgerichtshofes vom
19. April 1906, Zahl 4484 gestützt.
Abgesehen nun davon, daß die in einigen
Rechtsfällen erflossenen Entscheidungen von Gerichtsbehörden
kein Recht zu schaffen vermögen, wird in dem Bescheide der
Unfallversicherungsanstalt übersehen, daß es sich hier
nicht einmal um eine konstante Rechtssprechung des k. k. Verwaltungsgerichtshofes
handelt.
Doch selbst wenn eine solche vorliegen würde,
so sollte die Unfallversicherugs-Anstalt bei ihrer notorischen
Unbeliebtheit davon Abstand nehmen, ihre Entscheidungen auf eine
andere Rechtsquelle als auf das Gesetz zu stützen.
Es existiert aber kein Gesetz, welches die
Betriebe der Bautischler im ganzen Umfange und für die ganze
Zeit der Beschäftigung der darin beschäftigten Personen
für unfallsversicherungs- und beitragspflichtig erklären
würde. Das Gesetz vom 28. Dezember 1887, R.-G. Bl. Nr. 1
ex 1888 unterwirft der Versicherungspflicht lediglich "die
Arbeiter und Betriebsbeamten, welche in Gewerbsbetrieben, die
sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken oder sonst
bei der Ausführung von Bauten heschäftigt sind."
Nun ist es notorisch, daß die geringste Anzahl der in Tischlereien
beschäftigten Personen bei Bauarbeiten Verwendung finden.
Nach dem hiermit in Beschwerde gezogenen Vorgang
müßten nun sämtliche in Tischlereien beschäftigten
Personen, obschon von denselben oft nur der vierte Teil bei der
Ausführung von Bauten, also nur vorübergehend Verwendung
finden, gegen Unfälle versichert werden.
Daß dies dem Geiste des Unfallversicherungsgesetzes
zuwiderläuft und ganz anderen außerhalb dieses Gesetzes
liegenden Tendenzen, vor allem dem Bestreben, unfallfreie Betriebe
zur Beitragsleistung heranzuziehen, dienen soll, liegt für
jeden vorurteilsfreien Beurteiler auf der Hand.
Es sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß die Verordnung vom 10. April 1888, R.-G.-Bl. Nr. 35,
die Tischlereien nicht zu den Baugewerben zählt, woraus folgt,
daß dieselben überhaupt nicht der Unfallversicherung
unterliegen.
Nur aus Utilitätsgründen kann man
sich mit der Einbeziehung derselben in die Unfallversicherung
in Ansehung derjenigen Personen befreunden, welche bei der Ausführung
von Bauten beschäftigt werden.
Solche Gründe fallen hingegen bei allen
übrigen in Tischlereien beschäftigten Personen weg;
ja sie gelten auch bei den erstgenannten Personen nur insolange,
als dieselben faktisch bei der Ausführung von Bauten verwendet
werden.
Die Unterzeichneten stellen daher an Euere
Exzellenz die ergebene Anfrage:
Ist der vorgeschilderte, ungesetzliche Vorgang
der Arbeiter- Unfallversicherungsanstalt für das Königreich
Böhmen Euerer Exzellenz, beziehungsweise der hohen Regierung
bekannt? Was gedenkt Euere Exzellenz, beziehungsweise die Regierung
zur ehesten Abschaffung derselben zu veranlassen?
Prag, am 18. Feber 1907.
Abgeordneter Dr. A. Hackel und Genossen. |
Oberstlandmarschall - Stellvertreter Dr. Urban:
Anfrage der Herren Abgeordneten Dr. Knoll und Genossen an Seine
Durchlaucht den Herrn Oberstlandmarschall.
Ich ersuche dieselbe zu verlesen.
Landtagsaktuar Dr. Šafaøoviè
(liest): Anfrage der Abgeordneten Dr. Knoll u. Genossen an Seine
Durchlaucht den Herrn Oberstlandmarschall.
Bereits in früheren Sitzungen dieses Hauses
wurde au die Unstimmigkeiten zwischen Grundsteuer-Kataster und
Grundbuch hingewiesen und diesbezüglich nachstehendes ausgeführt:
Die mit dem Gesetze vom 23. Mai 1883 (Reichsgesetzblatt
vom 6. Juni 1883, XXVIII. Stück, Nr. 83) geschaffene Institution
der Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters wirkt ersprießlich
sowohl im Interesse des Staates, als auch der einzelnen Bürger,
faßt unter der Bevölkerung immer fester Wurzel und
gewinnt ständig an Wichtigkeit.
An Bedeutung gewinnt die Institution hauptsächlich
dadurch, daß sie die Grundlage für das Grundbuch bildet,
welches wiederum seine Vervollkommnung der gedachten Institution
dankt.
Die alten Grundbücher besaßen selten
ein Gutsbestandsblatt, und dort, wo ein solches vorkam, war es
nie so eingerichtet, damit aus demselben ersehen werden könnte,
aus welchen Teilen der Grundbuchskörper besteht und was zu
demselben gehört.
Die Rechtssicherheit forderte es jedoch, daß
die Identität aller einzelnen Grundstücke bestimmt und
unzweifelhaft nach der Lage, dem Ausmaße und der Begrenzung
ersichtlich gemacht werde.
Es wurde daher der Kataster zur Vervollkommnung
der Grundbücher, nämlich zur Anlage des Gutsbestandsblattes
verwendet, und bei der Anlegung der Grundbücher zum Ausgangspunkte
gemacht.
Daraus folgt, daß je besser und vollkommener
der Grundsteuerkataster ist, desto größer der Wert
der Grundbücher wird. Dies gilt namentlich von den Katastralmappen,
die zur Anfertigung der den Besitzrechten zu Grunde liegenden
Mappen verwendet werden, je richtiger und genauer die Katastralmappe
hergestellt ist, desto größer ist die Rechtssicherheit.
Das Institut der Kataster-Evidenzhaltung ist daher ein so wichtiger
Faktor, daß es verdient, daß ihm Aufmerksamkeit gewidmet
werde und daß ein bestehender Mangel der Einrichtung zweckmäßig
und den gegenwärtigen Verhältnissen und Anforderungen
entsprechend beseitigt wird. Bezüglich der Reformvorschläge,
welche bei der Ausgestaltung des Katasters vom Standpunkte der
Wissenschaft und der Praxis durchgeführt werden sollten,
verdienen namentlich folgende Vorschläge eine nähere
Erwägung:
1. Es ist dahin zu wirken, daß die bestehenden
amtlichen Mappen in jenen (haupsächlich industriellen) Städten
und Ortschaften, wo sie infolge Einzeichnung von sehr häufigen
Veränderungen derart unklar geworden sind, daß sie
ihrem Zwecke nicht mehr entsprechen, neu vermessen werden und
daß diese Vermessung, namentlich der Ortsfluren, in einem
größeren Maßstabe erfolge, als in den bisherigen
Katastralmappen, wodurch die Rechtssicherheit besser gewährleistet
wäre und die Mappen selbst an Wert gewinnen würden.
Zu diesem Zwecke ist die Zahl der der Neuvermessung obliegenden
Geometer und Eleven zu vermehren.
2. Zur Sicherstellung der Eigentumsgrenzen
ist ein Vermarkungsgesetz zu erlassen, nach welchem die Vermarkung
der Landesund Gemeindegrenzen, ferner der Eigentumsgrenzen des
unbeweglichen Vermögens der Gemeinden und ihrer Anstalten,
sowie der im Privatbesitze befindlichen Grundstücke vorzunehmen
wäre und demzufolge den Parteien aus der obligatorischen
Durchführung der bücherlichen Ordnung, namentlich bei
Regelung der Eigentumsgrenzen, bei Regulierungen von Gemeinden,
Neu- und Zubauten, sowie bei geringfügigen Veränderungen,
deren Gegenstand Immobilien im Werte von nicht über 20 K
sind, keine Kosten zu erwachsen hätten; denn die diesfalls
von den k. k. Gerichten bisher beobachtete Praxis erscheint für
die betreffenden Parteien als eine wahre Geißel, die den
Gemeinden und den minder bemittelten Grundbesitzern häufig
unliebsame und sehr erhebliche Kosten verursacht. Es ist daher
wohl an der Zeit, diesen bereits zwanzig Jahre dauernden Übelstand
zu beseitigen.
Die k. k. Gerichte sind zu beauftragen, diese
Veränderungen auf Grund der von den k. k. Evidenzbeamten
unentgeltlich anzufertigenden Anmeldungsbögen und Plänen
vorzunehmen.
Die k. k. Gerichte sollen zu bücherlichen
Eintragungen in geringfügigen und minderwertigen Sachen keine
Urkunden verlangen, und wo nach der Ansicht des Richters der Anmeldungsbogen
nicht hinreicht, hat der Richter die Veränderung und deren
Rechtsgrund von Amtswegen protokollarisch zu erheben und auf Grund
dieser Protokolle die erforderlichen Richtigstellungen und Eintragungen
vorzunehmen.
3. Die Erlassung eines Gesetzes zur Herstellung
und Erhaltung der Ubereinstimmung des Grundbuches mit dem Kataster,
um dem gegenwärtigen unhaltbaren Zustande, unter welchem
sowohl die Parteien, als auch der Evidenzgeometer leiden, endlich
ein Ziel zu setzen.
4. Die Ergänzung, beziehungsweise Abänderung
des Grundbuchsgesetzes rücksichtlich der das öffentliche
Gut betreffenden Bestimmungen.
5. Die Zuteilung eines Evidenzbeamten als Fachorgan
bei jenen Verwaltungskörpern, wo geometrische Agenden in
Betracht kommen und die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften
für den Kataster notwendig ist (z. B. bei der Landtafel,
bei dem Eisenbahnbuche u. s. w.).
6. Die klare Auslegung jener Bestimmungen des
Gesetzes über die Kataster-Evidenzhaltung, welche zu dem
Zwecke geschaffen worden sind, um das Evidenzverfahren entsprechend
zu fördern, jedoch bisher wenig oder gar keine Beachtung
finden, so hauptsächlich die Bestimmung des § 13, die
durch eine genaue Angabe der pflichtmäßigen Frist zur
Anzeige der Veränderungen zu ergänzen wäre.
7. Die Ergänzung jener Spezialgesetze
welche durch das Evidenzhaltungsgesetz berührt werden, als
namentlich des Straßen- und Forstgesetzes, der Bauordnung
u. s. w., beziehungsweise die Erlassung eines neuen Gesetzes,
wodurch der Zusammenhang wieder hergestellt werden würde.
Indem die Gefertigten auf die vorstehenden
Ausführungen verweisen, richten dieselben an Se. Durchlaucht
den Herrn Oberstlandmarschall die Anfrage:
Ist der Herr Oberstlandmarschall bereit, dem
Landtage mitzuteilen, ob und was der Landesausschuß in dieser
Angelegenheit veranlaßt hat?
Prag, 3. Feber 1910.
Abg. Dr. Knoll und Gen. |
Oberstlandmarschallstellvertreter Dr. Urban:
Anfrage der Abg. Bernardin und Genossen an Seine Durchlaucht
den Herrn Oberstlandmarschall.
(Landtagssekretär Dr. Haasz liest
abwechselnd mit dem Landtagsaktuar Dr. Šafaøoviè):
Anfrage der Abgeordneten Dr. Bernardin an Seine Durchlaucht den
Herrn Oberstlandmarschall.
Die Frage der Gestattung der Feuerbestattung
in Oesterreich bedarf einer baldigsten Lösung.
Diese Frage hat bereits den oesterr. Reichsrat
beschäftigt.
Hierüber ist in der Nr. 6 der period.
Druckschrift "Phoenix", Blätter für fakultative
Feuerbestattung und verwandte Gebiete, vom Juni 1906 folgender
Bericht enthalten:
Bereits im Februar d. J hatte Dr. Jäger
als Abgeordneter der Stadt Eger dem Minister des Innern einen
Beschluß des Gemeinde-Ausschusses dieser Stadt vom 7. Dezember
1905 eingehändigt. In Erwägung der, von wissenschaftlichen
Autoritäten längst gewürdigten und auf hygienischen
Kongressen vernehmlich ausgesprochenen Vorzüge der Feuerbestattung
gegenüber dem Erdgrabe, sprach darin Bürgermeister Dr.
Gschier namens des Ausschusses den dringenden Wunsch aus, die
österreichische Regierung wolle die Einführung der fakultativen
Leicheneinäscherung im Verordnungswege ehestens gestatten.
In der Sitzung des österreichischen Abgeordnetenhauses
vom 24. April d. J. kam Dr Jäger darauf zurück und brachte
über Ersuchen der Stadt Eger einen von ihm und weiteren 31
Abgeordneten gefertigten Antrag folgenden Inhaltes ein:
Das hohe Haus wolle beschließen:
"Die Regierung wird aufgefordert, ehestens
im Verordnungswege die fakultative Leichenverbrennung zu gestatten."
In formaler Beziehung wird die Behandlung dieses
Dringlichkeits-Antrages mit allen nach § 42 der Geschäftsordnung
möglichen Abkürzungen beantragt.
Als Dringlichkeits-Antrag wurde der Antrag
sofort in Verhandlung gezogen, welche von Dr. Jäger eingeleitet
wurde.
In einer großzügigen Rede entwickelte
und erörterte Dr. Jäger die Feuerbestattungsfrage von
ihrer historischen, hygienischen, volkswirtschaftlichen, ästhetischen
Seite, wobei er in sehr übersichtlicher Weise das umfangreiche
Material verwendete, welches die Feuerbestattungs-Literatur zur
Bekämpfung der Einwände gegen die Feuerbestattung bietet.
Für die Leser dieses Blattes würde
die Wiedergabe der Begründungsrede des Dr. Jäger, welche,
nach den vielen Zustimmungs- und Zwischenrufen zu schließen,
die das stenographische Protokoll aufweist, die volle Aufmerksamkeit
des Abgeordnetenhauses erweckte und zum Schlusse durch lebhaften
Beifall ausgezeichnet wurde, nur die Wiederholung von Allbekanntem
bedeuten.
Wohl aber sei das Schlußwort des Dr.
Jäger wörtlich wiedergegeben, denn es wird durch jene
warme Empfindung und ideale Begeisterung gekennzeichnet, welche
eben nur dem Kämpfer für große Ideen eigen ist.