Ètvrtek 15. øíjna 1908

1 Kassier und zwei Kassenrevisoren. Die Wahl erfolgt mit absoluter Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Kommt bei der ersten Wahl keine Mehrheit zustande, so ist eine engere Wahl vorzunehmen, bei welcher sich die Wähler auf jene zwei Personen beschränken müssen, welche die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu kommen oder als gewählt zu gelten hat.

Die genannten Funktionäre werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt, verbleiben aber in ihrem Amte, solange ihre Nachfolger nicht gewählt sind. Werden einzelne dieser Stellen im Laufe der breijährigeu Amtperiode frei, so erfolgt eine Neuwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode.

Der Obmann oder in dessen Verhinderung sein Stellvertreter vertritt die Genossenschaft nach außen, leitet und beaufsichtigt die ganze Amtierung und fertigt alle Schriftstücke. Der Genossenschaftsobmann beruft die Ausschuß-Sitzungen ein und führt in ihnen den Vorsitz. Durch die Genossenschaftssatzungen können dem Obmann noch weitere besondere Rechte und Pflichten übertragen werden.

Die Hauptversammlung der BezirksGenossenschaft.

§28.

Die Hauptversammlung besteht aus allen für den Ausschuß wahlberechtigten Genossenschaften.

Die Hauptversammlung beruft und leitet der Genossenschaftsobmann oder sein Stellvertreter. Die Hauptversammlung findet wenigstens einmal im Jahre an einem beliebigen Orte im Genossenschaftsgebiete statt. Desgleichen ist eine Versammlung dann einzuberufen, wenn dies der Genossenschaftsobmann oder Ausschuß für notwendig hält, wenn dies wenigstens 1 Fünftel der Genossenschafter verlangt oder wenn dies der Landeskulturrat anordnet.

In der Einberufung sind Ort und Zeit der Versammlung, sowie auch die Verhandlungsgegenstände anzuführen.

Zur Beschlußfassung der Hauptversammlung ist die Anwesenheit der in den Satzungen festgesetzten Anzahl stimmberechtigter Genossenschafter notwendig.

Kommt die Hauptversammlung nicht zustande, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gesaßt.

§ 29.

Zum Geschäftskreise der GenossenschaftsHauptversammlung gehört:

1.   Die Wahrung der Interessen der zur Genossenschaft gehörigen Landwirte und die Verhandlung über dieselben, soweit die Genossenschaft die Aufgabe hat, diese Interessen zu fördern und in dieser Richtung Beschlüsse zu fassen.

2.   Die Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des Ausschusses und die Geldgebarung der Genossenschaft.

3.   Die Stellung von Anträgen hinsichtlich der Errichtung, Unterstützung und Änderung genossenschaftlicher Anstalten zu Zwecken der landwirtschaftlichen Selbsthilfe, zu Unterrichtszwecken oder zu Zwecken der Altersund Krankenversorgung zc.

4.   Die Beschlußfassung über die Genossenschaftssatzungen und deren Änderungen, sowie auch über andere wichtige, in den Satzungen näher bezeichnete Angelegenheiten.

Der Ausschuß hat der Hauptversammlung die notwendigen Vorlagen zur Verfügung zu stellen.

Vertreter des Landeskulturrates, der Regierung und der Bezirksvertretung in der Genossenschaft.

§ 30.

Der Landeskulturrat, die politische Behörde erster Instanz und die Bezirksvertretung können in die Hauptversammlung und in den Genossenschaftsausschuß von Fall zu Fall einen Vertreter entsenden, dem das Recht zusteht, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Ausschuß der Gemeindegenossenschaft.

§ 31.

Die Ausschußwaren der in § 7 und § 13 genannten Gemeindegenossenschaften erfolgen in der Hauptversammlung der Genossenschaft, und zwar durch Abgabe des Stimmzettels, was persönlich geschehen muß, abgenommen die im §§ 10 und 11 bezeichneten Fälle, in denen ein Vertreter zugelassen wird. Zur Wahl ist relative Stimmenmehrheit erforderlich.

Die näheren Vorschriften über die Vornahme der Ausschußwahlen in den Gemeinde genossenschaften haben die Genossenschafts Satzungen zu enthalten.

Vertrauensmänner. § 32.

Die Bezirksgenossenschaft kann nach Bedarf in einzelnen Gemeinden ihres Bezirkes aus der Mitte ihrer Mitglieder Vertrauensmänner als Ortsorgane der Genossenschaft bestellen.

Die Art und Weise der Berufung, der Geschäftskreis und die Stellung dieser Vertrauensmänner zur Genossenschaft ist durch die Genossenschaftssatzungen zu regeln.

Satzungen.

§ 33.

gebe Bezirks und Gemeindegenossenschaft gibt sich in den Grenzen dieses Gesetzes eigene Satzungen, welche die zu einer geregelten Führung der Genossenschaft notwendigen Vorschriften enthalten.

Diese Satzungen, sowie Aenberungen der selben genehmigt die politische Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Landesausschuß und nach Anhörung des Landeskulturrates. Diese Satzungen sotten insbesondere Bestim-mungen enthalten:

a)  über die Rechte und Pflichten der Genossenschafter;

b)  über die Genossenschaftsorgane und ihre Rechte;

c) über die Genossenschaftsversammlungen;

d)  über den Sitz der Genossenschaft;

e)  über die Ersordernisse gültiger Beschlüsse;

f) über die Verfassung des Genossenschafter-Katasters;

g) über die Anstellung und Entlassung von Beamten und Angestellten der Genossen schaft;

h) über die Grünbe, aus denen eine Wahl abgelehnt werden kann und über die Folgen einer unberechtigten Ablehnung;

i) über die Form der Kundmachungen der Genossenschaft;

k) über die Geschäftsordnung;

l) über die Rechnungsgebarung.

Bis zur Genehmigung der Genossenschaftssatzungen gelten die provisorischen Satzungen, welche die politische Landesbehörde im Ein vernehmen mit dem Landesausschuß nach Anhörung des Landeskulturrates erlassen wid.

Genossenschafts-Verbände. § 34.

Zum Behufe besserer Erreichung der genossenschaftlichen Aufgaben können BezirksGenossenschaften und die selbständigen Ge meindegenossenschaften (§ 13, Abs. 3) mehrerer Bezirke zu einem Verbande zusammentreten, sei es dauernd, sei es zeitweilig bis zur Erreichung eines bestimmten Zweckes.

Diese Vereinigung erfolgt auf Grund einer gegenseitigen Vereinbarung, die der Landeskulturrat genehmigt.

Der Landeskulturrat kann die Besorgung mancher Agenden dem Genossenschaftsverbande für den betreffenden Bezirk anvertrauen; die näheren Vorschriften hierüber werden der Geschäftsordnung des Landes kulturrates vorbehalten.

Zusammensetzung des L. K. R.; Zentralkollegium. (§ 8 L. K. R. G. )

§35. Das Zentralkollegium besteht:

1.   Aus dem Präsidenten des Landeskul turrates, welchen der Kaiser aus den Mitgliedern der Berufsgenossenschaften ernennt;

2.   aus dem Vizepräsidenten des Landes kulturrates, welchen gleichfalls der Kaiser aus den Mitgliedern der Berufsgenossenschaften ernennt;

3.   aus den beiden Sektionspräsidenten und deren Stellvertretern (§ 40);

4.   aus dem vom Statthalter bestimmten Vertreter der Regierung;

5.   aus dem vom Landesausschusse bestimmten Landesausschußbeisitzer;

6.   aus sechs Mitgliedern, von denen je drei von den beiden Sektionsausschüssen gewählt werden.

Die sub 1, 2, 4 und 5 genannten Mitglieder des Zentralkollegiums sollen beider Landessprachen mächtig sein.

(§ 9 L. -K. -R. -G. ) § 36.

Der Vorsitz im Zentralkollegium und in den gemeinsamen Sitzungen (§ 59) steht dem Präsidenten des Landeskulturrates zu. Ist derselbe verhindert, so vertritt ihn der Vizepräsident des Landeskulturrates.

Stellvertretung für die Vertreter der Regierung und des Landesausschusses. (§ 10 L. -K. -R. -G. )

§ 37.

Die Vertretung der Regierung und des Landesausschusses können im Falle ihrer Verhinderung sowohl in den Delegiertenversammlungen, als auch in den Sektionsausschüssen und im Zentralkollegium durch vom Statthalter, beziehungsweise vom Landesausschusse hiezu ständig oder fallweise bestimmte Funktionäre ersetzt werden.

Sektionen. § 38.

Jede Sektion besteht aus den Berufsgenossenschaften jener Gerichtsbezirke, welche der Nationalität der betreffenden Sektion entsprechen. Die Genossenschaften in gemischten Bezirken (§ 13) gehören zu jener Sektion, die der Nationalität der Genossenschaft entspricht.

(§ 5 L. -K. -R. -G. )

§39.

Jede Sektion übt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung ihre Funktionen durch ihre eigenen Organe aus, und zwar:

1.   Durch den Sektionsausschuß;

2.   durch die Hauptversammlung der Berussgenossenschaften.

(§ 6 L. -K. -R. -G. )

§ 40.

Der Sektionsausschuß jeder Sektion besteht:

1.   aus dem Präsidenten des Landeskulturrates;

2.   aus dem Vizepräsidenten des Landeskulturrates;

3.   aus dem vom Statthalter bestimmten Vertreter der Regierung;

4.   aus dem vom Landesausschusse bestimmten Landesausschußbeisitzer;

5.   aus zwei vom Ackerbauminister berufenen Fachmännern;

6.   aus zwei vom Landesausschusse berufenen Fachmännern;

7.   aus 24 von den Delegierten der zu der betreffenden Sektion gehörenden Genossenschaften gewählten Ausschußmitgliedern;

8.   eventuell aus einer weiteren Anzahl nach § 42 zu berufender Ausschußmitglieder, jedoch nur mit beratender Stimme.

Wahl des Sektions-Ausschusses. § 41.

Zur Wahl der in § 40, 7 genannten Sektionsausschußmitglieder sind sämtliche von den Genossenschaften in die Hauptversammlung der Genossenschaften entsandten Delegierten berechtigt (§ 53).

In den Sektionsausschuß (§40, 7) wählbar ist jeder, der die Wählbarkeit für den Bezirks-Genossenschaftsausschuß besitzt.

Hinsichtlich der Wahl von Nicht-Genossenschaften gilt die in demselben § 16, Abs. 2 festgesetzte Beschränkung.

Ein Sechstel der zu wählenden Ausschußmitglieder muß jedoch ausschließlich aus der Reihe der Großgrundbesitzer gewählt werden, die Mitglieder einer Genossenschaft im Gebiete der betreffenden Sektion sind. Als Großgrundbesitzer in diesem Sinne sind jene zu betrachten, welche im Gebiete des Landeskulturrates der Grundsteuer unterliegende Gründe im Ausmaße von im ganzen mindestens 400 ha besitzen, wobei Waldgrund bloß mit der Hälfte feines Ausmaßes zu zählen ist.

Für die Wahl ist die absolute Stimmen mehrheit erforderlich.

Wer nach der Wahl sein passives Wahlrecht (Wählbarst) für den Ausschuß Verliert, Verliert dadurch seine Funktion.

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl enthält die Geschäftsordnung.

Besonder Vertretung im Landeskulturrate.

(§ 11 L. K. R. Ges. )

§ 42.

Der Sektionsausschuß kann für die Dauer der betreffenden Wahlperiode bewährte landwirtschaftliche Fachmänner, welche nicht Mitglieder einer Genossenschaft zu sein brauchen, als Ausschußmitglieder zu wählen (§ 16, Abs. 2).

Die Zahl solcher Vertreter darf jedoch im ganzen nicht mehr als l/4 der von den Genossenschaften gewählten Mitglieder (§ 40, 7) Betragen. Diese Mitglieder nehmen an den Verhandlungen nur mit beratender Stimme teil.

Bereine, welche statutenmäßig zur Förderung eines besonderen Zweiges der Landeskultur oder der landwirtschaftlichen Industrie oder eines besonderen Zweiges derselben be rufen sind, ihre Wirksamkeit über das ganze Königreich oder einen erheblichen Teil desselben erstrecken und eine ersprießliche Tätigkeit nachhaltig entfalten, können vom Landesausschusse im Einvernehmen mit der politischen Landes behörde nach Anhörung des bezüglichen oder beider Sektionsausschüsse mit dem Rechte ausgestattet werden, in eine oder beide Sektionsausschüsse einen Fachmann mit beratender Stimme zu entsenden.

Dieses Recht wird bis auf Widerruf mindestens aber auf eine Wahlperiode erteilt.

Sektions-Borstand. (§ 7 L. K. R. G. )

§ 43.

Die von den Genossenschafts-Delegpierten gewählten Mitglieder des Sektionsausschusses (§ 40, 7) wählen aus ihrer Mitte mit ab soluter Stimmenmehrheit den Präsidenten der Sektion und zwei Stellvertreter desselben.

Der gewählte Präsident bedarf der Bestätigung des Kaisers.

Wahlperioden. (§ 12 L. K. R. G. )

Funktionsdauer der nicht gewählten Mitglieder des Landeskulturrates. (§ 13 L. K. R. G. )

§ 44.

Die im Sinne dieses Gesetzes vorzunehmenden Wahlen in die Sektionen des Landeskulturrates (§ 40, 7) und in das Zentralkollegium (§ 35, Zahl 6), ferner die Wahlen der Sektionspräsidenten und ihrer Stellvertreter (§ 43) gelten für je eine Wahlperiode; die erste Wahlperiode dauert bis zum Schlüsse des 6. Kalenderjahres nach Konstituierung des Landeskulturrates, jede weitere sechs Jahre.

Die gleiche Zeit fungieren auch der Präsident und der Vizepräsident des Landeskulturrates, sowie die vom Ackerbauminister und vom Landesausschuß berufenen Fachmänner. Der Präsident und der Vizepräsident des Landeskulturrates bleiben provisorisch auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange in ihrem Amte, bis die Ernennung für die folgende Periode erfolgt ist.

Die Vertreter der Regierung und des Landesausschusses im Landeskulturrate, sowie ihre etwa ständig bestellten Ersatzmänner fungieren bis zu ihrer Enthebung durch den Statthalter, beziehungsweise den Landesausschuß.

Die Sektionspräsidenten und Vizepräsidenten fungieren jedoch nach Ablauf einer Wahlperiode weiter bis zur Durchführung und Bestätigung der Neuwahl.

Die auf Grund des § 42 entsendeten Vertreter einzelner Vereine haben dieselbe Funktionsbauer wie die übrigen gewählten Mitglieder, vorausgesetzt, daß der Verein, welcher sie entsendet hat, nicht früher zu bestehen aufhört.

Im Bedarfsfalle finden im Saufe der Wahlperiode Ersatzwahlen statt, welche nur für den noch übrigen Teil der Wahlperiode gelten.

Amtierung im Falle der Auflösung des Landeskulturrates. (§14 L. -K. -R. -G. )

§45.

Im Falle der Auslösung des Landeskulturrates ober einer seiner Sektionen erfolgen die Neuwahlen für den Sektionsausschuß, sowie die Berufungen und Ernennungen der anderen Mitglieder des Landeskulturrates, bezw. der Sektion binnen drei Monaten für eine ganze, sechsjährige Wahl- oder FunktionsPeriode.

Die Funktion des Zentralkollegiums währt im Falle der Auflösung des Landeskulturrates bis zur Konstituierung des neuen Zentralkollegiums fort; bei Auflösung nur einer Sektion fungieren im Zentralkollegium die demselben nach § 35, Z. 3 angehörenden und die von der aufgelösten Sektion in dasselbe nach § 35 Z. 6 gewählten Mitglieder bis zur Neukonstituierung der Sektion, bezw. bis zur Neuwahl nach § 35 Z. 6 fort, und führen dieselben außerdem mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Landeskulturrates die Geschäfte der Sektion bis zu deren Neukonstituierung.

Geschäftskreis des Zentralkollegiums.

(§ 17 L. -K. -R. -G. )

§ 46.

Dem Zentralkollegium obliegt die Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten, wobei nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 66) im Wege kollegialer Beratung und Beschlußfassung oder durch das Präsidium vorzugehen ist.

Die Sitzungen des Zentralkollegiums werden vom Präsidenten des Landesrkulturrates nach Bedarf einberufen.

Zur Beschlußfähigkeit des Zentralkollegiums ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Zur Beschlußfassung ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Kollegiums erforderlich; bei gleichgeteilten Stimmen gilt jener Antrag als Beschluß, dem der Vorsitzende beitritt.

Dem Präsidenten steht es frei, zu den Beratungen im Zentralkollegium Fachmänner zur Abgabe von Informationen und Gutachten beizuziehen, sowie auch denselben Referate zur Ausarbeitung zu übertragen.

Das Zentralkollegium hat ein eigenes Bureau, ernennt die Beamten demselben und übt die Disziplinargewalt über dieselben aus.

Das Bureau untersteht dem Präsidenten des Landeskulturrates.

(§18 L. -K. - R. -G. )

§ 47.

Die in den Geschäftskreis des Zentralkollegiums fallenden gemeinsamen Angelegenheiten sind:

1.   die Vertretung des Landeskulturrates nach außen;

2.   die Feststellung des Präliminares für das Kollegium selbst und sein Bureau, sowie für die ihm unterstehenden Anstalteu;

3.   die Aufteilung der Reichs- und Landessubventionen auf beide Sektionen, welche im Verhältnis der Grundsteuerleistungen und der Anzahl der in beiden Sektionen des Landeskulturrates in den Genossenschaften vertretenen Genossenschafter ersolgen soll. Sollte es sich mit Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse dieser oder jener Sektion als notwendig erweisen, in irgend einem Zweige von dem für die Aufteilung der Subventionen auf die beiden Sektionen festgesetzten Verteilungsschlüssel abzuweichen, so sollen sich doch diese Abweichungen stets wenigstens in einer Periode von 6 Jahren in der Summe aller Subventionen gegenseitig ausgleichen;

4.   die gemeinsame Kassaverwaltung des L. -K. -R. und die Buchführung über die finanzielle Gebarung des Zentralkollegiums;

5.   die Leitung, beziehungsweise Verwaltung der dem Zentralkollegium direkt zugewiesenen oder späterhin zuzuweisenden Anstalten; insbesondere des kulturtechnischen Bureaus, der Bibtiothek des Landeskulturrates, der agrikultur-chemischen Untersuchungsund der Samenprüfungs-Station und anderer Institute, sofern solche gemeinsam für beide Sektionen errichtet werden sollten;

6.   die Vermittlung der Beziehungen im Verkehre mit der k. k. Regierung und mit dem Landesausschusse einerseits und mit den beiden Sektionen andererseits, vorbehaltlich von dringlichen Angelegenheiten, in denen die Sektionen ausnahmsweise in direkten Verkehr mit den genannten Organen treten dürfen, jedoch dem Zentralkollegium nachträglich hievon die Anzeige erstatten müssen;

7.   die Unterstützung des Ackerbauministeriums in den Angelegenheiten der Landespferdezucht;

8.   die Abgabe von Gutachten und Stellung von Initiativ-Anträgen, die Landeskultur betreffend;

9.   die Entsendung von Delegierten und Vertretern in allen jenen Fällen, wo es sich um eine Gesamtvertretung des Landeskultur-rates nur durch einen Vertreter handelt.

§ 48.

Den Sektionen sind insbesondere folgende Agenden vorbehalten:

a)  die Feststellung des Präliminares und die Art seiner Bedeckung, die Verwaltung ihrer eigenen Einnahmen und die Besorgung ihrer Buchführung und Revision der BezirksGenossenschaften;

b)  die Besorgung von Subventionsangelegenheiten mit Ausnahme der dem Zentralkollegium vorbehaltenen Angelegenheiten;

c)  die Mitwirkung in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Schulwesens, wobei sich die Zuständigkeit (Kompetenz) dieser oder jener Sektion nach der Unterrichtssprache der betreffenden Anstalt richtet;

d)  die Pflege des Verkehrs mit den zu der betreffenden Sektion gehörenden Genossenschaften, die Beihilfe und Aussicht über deren Tätigkeit;

e)  die Abgabe von Gutachten in Fällen, wenn das Gutachten ausdrücklich von einer oder beiden Sektionen verlangt wird, oder in Angelegenheiten, welche nicht ausschließlich dem Zentralkollegium zugewiesen sind, wenn sich nach der Natur der Sache im Bereiche beider Sektionen abweichende Anschauungen oder abweichende Interessen ergeben können.

Zur Stellung von Initiativanträgen sind sowohl das Zentralkollegium, als auch die Sektionen berechtigt.

Geschäftskreis der Sektionen (§ 20 L. -K. -R. -G. ) §49.

Jede der beiden Sektionen besorgt selbstständig und getrennt die ihr zukommenden Ausgaben, insoferne dieselben nicht als gemeinsame Angelegenheiten in den Geschäftskreis des Zentralkollegiums fallen.

Gutachten, welche vom gesamten Landeskulturrate oder von den beiden Sektionsausschüssen abgefordert werden, sind von jeder der beiden Sektionen, beziehungsweise von ihren Ausschüssen gesondert zu erstatten und an das Präsidium des Landeskulturrates zu leiten, welchem die Vorlage derselben an das Zentralkollegium überlassen bleibt.

Die Vorlage hat auch dann stattzufinden, wenn es wenigstens drei Mitglieder des Zentralkollegiums verlangen.

Die Gutachten der Sektionen sind ohne Rücksicht darauf, ob das Zentralkollegium ein eigenes Gutachten erstattet oder nicht, vom Präsidium des Landeskulturrates unverändert weiter vorzulegen.

(§ 21 L. -K. -R. -G. )

§ 50.

Jede Sektion hat ihr eigenes Bureau, systemisiert ihre Beamtenstellen, ernennt und befördert ihre Beamten und übt die Disziplinargewalt über dieselben aus.

Die Kanzlei ist dem betreffenden Sektionspräsidenten untergeordnet.

Die definitiven Beamten und Angestellten des Landeskulturrates und der ihm unterstellenden Anstalten sind rücksichtlich ihrer Heimatzuständigkeit, der Zahlung der Umlagen der Landes-, Bezirks- und Gemeindeabgaben, sowie rücksichtlich der Pensionsvorschriften den Landesbeamten gleichzustellen.

(§ 22 L. -K. -R. -G. ) § 51.

Der Präsident des Landeskulturrates eventuell der Vizepräsident führt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Sektionen, unbeschadet der in diesem Gesetze normierten Selbständigkeit derselben. Das Nähere besagt die Geschäftsordnung.

§52.

Die Hauptversammlung der landw. Berufsgenossenschaften jeder Sektion wird gebildet:

a)  aus den Delegierten der nach § 13, Abs. 3, errichteten Bezirks- und GemeindeGenossenschaften;

b)  aus den übrigen Mitgliedern des Sektionsausschusses des Landeskulturrates, welche nicht schon in den unter 1. angeführten Delegierten inbegriffen sind.

In der Regel entfällt aus jede Bezirksgenossenschaft ein Delegierter; Bezirksgenossenschaften, deren Mitgliedern im ganzen mehr als 100. 000 K als Jahressumme der Grundsteuer vorgeschrieben sind, entsenden zwei Delegierte, und wenn der Betrag der vorgeschriebenen Grundsteuer 200. 000 K übersteigt, drei Delegierte. Die Delegierten werden vom Genossenschaftsausschusse aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt.

Für die nach § 13, 3 errichteten Gemeindegenossenschaften wählen ihre Obmänner, bezw. deren Stellvertreter aus ihrer Mitte für den ganzen Bezirk gemeinsam einen Delegierten ober so viele Delegierte, als nach dem Vorangehenden auf diese Genossenschaften zusammen entfallen würden. Befindet sich im Bezirke bloß eine einzige derartige (Gemeinde-) Genossenschaft, so entsendet diese in ähnlicher Weise wie die Bezirksgenossenschaft einen Delegierten.

Die Wahl des Delegierten gilt für die Wahlperiode des Landeskulturrates.

Die Ergänzungswahl gilt für den Rest der Wahlperiode.

Die näheren Vorschriften über die Berufung von Delegierten werden durch die Geschäftsordnung festgesetzt werden (§ 66).

(§ 25 L. -K. -R. -G. )

§ 53.

Der Hauptversammlung der Berufsgenossenschaft obliegt:

1. die alljährliche Genehmigung der Schlußrechnungen auf Grund des Berichtes einer dreigliedrigen Revisionskommission, welche die Hauptversammlung stets auf drei Jahre wählt;

2.    die Verhandlung der von der Regierung oder vom Landesausschusse ausdrücklich zur Vorlage an die Hauptversammlung bestimmten Angelegenheiten;

3.   die Verhandlung jener Angelegenheiten, welche der Sektionsausschuf, wegen ihrer hervorragender Wichtigkeit für die Landeskultur der Hauptversammlung vorzulegen beschlossen hat, oder welche

4. von einem Mitgliede der Hauptversammlung oder von einer Genossenschaft dem Sektionsausschuß innerhalb des in der Geschäftsordnung (§ 68) hiefür festgesetzten Termines behufs Vorlage an die Hauptversammlung überreicht und vom Ausschusse als zur Beratung in dieser Versammlung geeignet befunden worden sind.

Ordentliche und außerordentliche Hauptversammmlungen. (§ 24 L. -K. -R. -G. )

§54.

Die ordentliche Hauptversammlung der Berufsgenossenschaften findet jährlich einmal statt und wird von dem betreffenden Sektionspräsidenten nach Vereinbarung mit dem Präsidenten des Landessulturrates über Zeit und Programm der Versammlung einberufen.

Bei besonderer Dringlichkeit eines Verhandlungsgegenstandes rann der Sektionspräsident im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landeskulturrates auch eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung der Berufsgenossenschaften muß einberufen werden, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder eine Hauptversammlung zur Verhandung über eine unter § 54 fallende Angelegenheit begehrt.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident des Landeskulturrates, der sich, falls das Sektionspräsidium noch nicht rechtsgiltig konstituiert ist, durch den Vizepräsidenten des Landeskulturrates, sonst durch den Sektionspräsidenten vertreten läßt.

Beschlußfassung in der Hauptversammlung. (§ 25 L. -K. -R. -G. )

§ 55.

Zur Beschlußfähigkeit der Hauptversammlung der Genossenschaften ist außer einem Vorsitzenden die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder der betreffenden Hauptversammlung erforderlich.

Zur Beschlußfassung ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Hauptversammlung teilnehmenden Mitglieder erorberlich; bei gleich geteilten Stimmen gilt jener Antrag als Beschluß, dem der Boritzende beitritt.

Die näheren Bestimmungen enthält die Geschäftsordnung (§ 66. )

Gemeinschaftliche Versammlungen des Landeskulturrates (§ 36 L. -K. -R. -G. )

§ 56.

Im Falle einverständlichen Beschlusses beider Sektionsausschusse können alle Mitalieder des Landeskulturrates (des Zentralkollegiums, beider Hauptversammlungen und der Sektionsausschüsse) zu einer gemeinschaftlichen Beratung einberufen werden.

Die Einberufung dieser Beratung und das Berhandlungsprogramm sind von beiden Sektionspräsidenten mit dem Präsidenten des Landeskulturrates zu vereinbaren.

Dieser letztere sührt den Borsitz, wobei er sich Von dem Vizepräsidenten des Landeskulturrates vertreten lassen kann.

Auf die Beschußfassungen in der gemeinschaftlichen Beratung finden die Bestimmungen des § 56 sinngemäße Anwendung.

Geschäftskreis der Sektionsausschüsse (§ 27 L. - K. -R. -G. )

§ 57.

Alle Angelegenheiten der Sektion, welche nicht der Hauptversammlung der Berussgenossenschaften vorbehalten sind, gehören unmittelbar in den Geschäftskreise des Sektionsausschusses.

(§ 28 L. -K. -R. -G. )

§ 58

In den Geschäftskreis des Sektionsausschusses fällt ferner die Ausstellung des Präliminars über die für das jeweilig nächstsolgende Jahr erforderlich erachtete Subventionierung einzelner Zweige der Landeskultur aus Reichs- und Landesmitteln.

Außerdem hat der Sektionsausschuß das Prälimare für die mit seiner eigenen Funktionierung, einschließlich jener seines Bureaus verbundenen Kosten zu entwerfen.

(§ 29 L. -K. -R. -G. ) § 59.

Der Sektionsausschuß kann zur Erörterung einzelner Fachfragen Sachverständige einvernehmen, ober zu seinen Berhandlungen über derartige Fragen Sachverständige mit beratender Stimme beziehen, ferner für bestimmte Zwecke aus seinen Mitgliedern Ko= mitees einsetzen und Vertrauensmänner zur ständigen Berichterstattung über wichtige Borkommnisse im Gebiete der Landeskultur bestellen.

Insbesondere steht es den Vertretern der Regierung und des Landesausschusses (§ 40, $. 3 und 4) frei, zu den Beratungen im Sektionsausschusse Fachmänner aus den Regierungs-, beziehungsweise Landesämtern zur Abgabe von Informationen beizuziehen.

(§ 30. L. -K. -R. -G. )

§ 60.

Die nähere Bestimmung der Gegenstände, welche im Sektionsausschusse selbst vorzutragen sind, oder vom Sektionspräsidenten im Präsidialwege erledigt werden können, erfolgt durch die Geschäftsordnung (§ 66).

Satzungen der Sektionsausschüsse. (§31 L. -K. -R. -G. )

§ 61.

Jeder Sektionsausschuß versammelt sich zu seinen Beratungen in der Regel jeden dritten Monat; außerdem kann er im Falle des Bedarfes einberufen werden, und hat diese Einberufung jedenfalls zu erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Ausschuß-


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP