Ètvrtek 15. øíjna 1908

m) die Mitwirkung bei der Bearbeitung der landwirtschaftlichen Statistik;

n) die Arbeitsnachweisung und Bermittlung, sowie die Regelung der Berträge mit landwirtschaftlichen Arbeitern durch Hinausgabe Von Kontraktformularien usw.;

o) die Fürsorge für die Durchführung der Kontrolle von Düng und Futtermitteln, Sämereien und anderer landwirtschaftlicher Bedarfsartikel und für den Verkehr der Genossenschafter mit landwirtschaftlichen Versuchsstationen;

p) die Vermittlung des Rechtsbeistandes für die Genossenschafter;

q) die Errichtung eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zur freiwilligen Austragung der Streitigkeiten zwischen den Genossenschafts mitgliedern und ihren Hiltsarbeitern ober zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern;

r) die Anregung und Förderung der Grundzusammenlegung, sowie die Unterstützung bei Durchführung von Meliorationen (Drainagen, Bewässerungsanlagen, Tiefkultur usw. );

s) die Veranstaltung Von Ausstellungen, Märkten und Wettbewerben für landwirt schaftliche Produkte, Bedarssartikel, Maschinen u. ä.;

t) die Förderung der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere bei der Beschaffung von Muster-Zuchtvieh und guten Sämereien, die Förderung von Anbauversuchen und der Errichtung Von Ubst und Waldbaumschulen;

u) die Ernennung von Vertretern, Sach verständigen usw., deren Ernennung ihnen nach besonderen Gesetzen und Vorschriften zusteht, und überhaupt die Erfüllung jener Aufgaben, mit denen sie durch solche besondere Gesetze und Borschriften betraut sind ober noch betraut werden sollten.

Den Satzungen der Bezirks und Gemeindegenossenschaften bleibt die nähere Bestimmung der Ausgaben, welche die Genossenschaft erfüllen soll, in den Grenzen des § 2 vorbehalten.

(R. G. § 11. )

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Beteiligung der Verufsgenossenschaften an Erwerbsunternehmungen was immer für einer Art, somit namentlich die Beteiligung an Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften oder Darlehenskassen durch Leistung von Beiträgen oder Übernahme von Anteilscheinen oder Haftungsverpflichtungen.

§4.

Aufgaben des Landeskulturrates sind außer den in den §§ 2 und 3 bezeichneten insbesondere noch:

1.   Die Unterstützung und Überwachung der Tätigkeit der nach diesem Gesetze errichteten Berufsgenossenschakten und überhaupt der Tätigkeit der landwirtschaftlichen Bereine und Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften, welche statutengemäß die Aufgabe haben, die Landwirtschaft im allgemeinen, einzelne ihrer Zweige oder die landwirtschaftliche Industrie zu pflegen und zu fördern;

2.   die Fürsorge für die Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Schulwesens, insoweit er hiezu durch Gesetze und Landtagsbeschlüsse berufen ist;

3.   die Verwaltung derjenigen Anstalten, welche Von ihm errichtet oder ihm zugewiesen sind;

Rechtliche Stellung der Verufsgenossenschaften und des Landeskulturrates.

(§ 12 R. G. )

§5.

Der Landeskulturrat und die Berufsgenossenschaften der Landwirte unterstehen nicht den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, über die Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften.

Für die Verbindlichkeiten des Landeskulturrates oder der Berufsgenossenschaft hastet nur der Landeskulturrat oder die Genossenschaft als juristische Person.

§6.

Die landesfürstlichen oder Gemeinde behörden im Gebiete des Landeskulturrates, alle nach diesem Gesetze errichteten Verufs genossenschaften der Landwirte, die Spar und Vorschußkassen, die Berkehrsanstalten, die Versicherungsunternehmungen, sowie auch die einzelnen Landwirte (selbständige Landwirte und Pächter) sind verpflichtet, dem Landeskulturrate über sein Berlangen die gewünschten Aufklärungen und erforderlichen Belege zu geben, deren er zur Erfüllung seiner Ausgaben bedarf, und überhaupt den Landeskulturrat in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

Organisation der Genossenschaften. Bezirksund Gemeinde-Genossenschaften.

§ 7.

In jedem Gerichtsbezirke wird eine Be zirksgenossenschaft der Landwirte errichtet.

In national gemischten Bezirken (§ 3) kann mehr als eine Bezirksgenossenschaft errichtet werden.

Ausnahmsweise kann für den Bereich mehrerer Bezirke nur eine Bezirksgenossenschaft errichtet werden.

Im Rahmen der Bezirksgenossenschaft können auch Gemeindegenossenfchaften für den Bereich einer oder mehrerer Ortsgemeinden ferrichtet werden, wenn sich hiefür die Mehrheit der Bezirksgenossenschafter des betreffenden Bereiches ausspricht und der Lan deskulturrat seine Zustimmung gibt. Die Mehrheit ist nach der Anzahl der Mitglieder und nach der Höhe der Steuer, die die Grundlage für die Mitgliedschaft abgibt, zu berechnen. Durch die Errichtung einer solchen Gemeindegenossenschaft ändert sich nichts an dem Verhältnisse der betreffenden Genossenschafter zur Bezirksgenossenschaft.

Die Festsetzung des Umfanges und Änderungen in den Grenzen der Genossenschaft stehen dem Landesausschusse im Einvernehmen mit der k k. Statthalterei nach Antrag des Landeskulturrates zu. Hiebei ist nach Möglichkeit auf die Wünsche der lokalen Interessenten Rücksicht zu nehmen.

Mitgliedschaft. (R. G. § 3. )

§8.

Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind alle Eigentümer, bei Liegenschaften, die sich in Nutzeigentum oder Nutznießung Befinden, alle Nutzungseigentümer und Fruchtnießer land und forstwirtschaftlicher Liegenschaften, die im Bereiche der betreffenden Genossen» Schaft liegen und der Grundsteuer unterliegen und eine gewisse Minimalgrenze an Ausmaß und Katastralreinertrag erreichen.

Die Festsetzung dieser Minimalgrenze steht über Antrag des Landeskulturrates der k. k. Statthaftem im Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu. Für die erste Zeit und solange nichts anderes Bestimmt wird, sind jene land und forstwirtschaftlichen Liegenschaften auszunehmen, welche zusammen mit den anderen im Eigentume, Nutzüngseigen tume oder Fruchtgenuß derselben Personen stehenden und im Bereiche derselben Genossenchaft befindlichen Grundstücken dieser Art kein größeres Gesamtausmaß haben als 1 ha oder zwar größer als 1 ha sind, aber einen geringeren Katastralreinertrag haben als 40 K. Ausnahmsweise kann diese Grenze für Gerichtsbezirke mit Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse über Antrag des Lan deskulturrates von der k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse noch weiter herabgesetzt werden.

(R. G. § 3. ) Ausgenommen sind Liegenschaften:

1.   welche im Eisenbahnbuche eingetragen sind;

2.    Liegenschaften, welche kommerziellen und industriellen Zwecken dienen, insbesondere solche, auf welchen für industrielle oder kommerzielle Zwecke bestimmte Gebäude stehen, wie auch jene Grundstücke, welche der Benützung dieser Gebäude resp. der in diesen betriebenen Unternehmungen dienen;

3.   Liegenschaften, auf welchen nicht land wirtschaftlichen Zwecken dienende Gebäude stehen, ferner die Grundstücke, die der Nutzung dieser Gebäude dienen und Grundstücke, die zu Bauplätzen bestimmt sind;

4.   Liegenschaften, die ausschließlich Annehmlichkeitszwecken dienen, wie Parke, Spielplatze, eingezäunte Gärten bei Sommerwohnungen und in städtischen Gebäuden u. ä;

Wer in mehreren Bezirken als Eigentümer, Nutzungseigentümer oder Fruchtnießer zur Mitgliedschaft in der Genossenschaft berechtigende Liegenschaften besitzt, wird Mitglied der Genossenschaft alle Jener Bezirke, in denen seine Liegenschaften liegen.

Ist das Eigentum einer Liegenschaft streitig, so entscheidet über die Mitgliedschaft in der Genossenschaft der Besitz des Grundstückes.

Durch zeitweilige Befreiung von der Grundsteuer verliert der Besitzer des befreiten Grundstückes nicht die Rechte als Genossenschafter.

(s. R. -G. § 4. )

Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zu der Genossenschaft überhaupt oder zu einer bestimmten Genossenschaft, entscheidet die politische Bezirksbehörde nach Anhörung des Bezirksausschusses. Über Berufungen entscheidet endgültig die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse.

§ 10.

Die Mitglieder der Bezirks- und Gemeindegenossenschaften sind berechtigt, ihre genossenschaftlichen Rechte und Pflichten auf ihre Verwalter, Pächter und auf die gemäß § 1103 a. b. G. -B. Nutzungsberechtigten zu übertragen.

Ein Pächter von Liegenschaften, der diese auf wenigstens 6 Jahre gepachtet hat, übernimmt hiemit zugleich für den Eigentümer die aus der Genossenschaft fließenden Rechte und Pflichten.

Sind die in dem Bereiche einer Genossenschaft liegenden Liegenschaften eines und desselben Genossenschafters an mehrere Pächter verpachtet, oder hat der Eigentümer außer den verpachteten Liegenschaften einen Teil seiner Liegenschaften in eigener Verwaltung, so übt die genossenschaftlichen Rechte und Pflichten entweder der Genossenschafter ausschließlich selbst oder nur ein von ihm bestimmter Pächter aus.

In den angeführten Fällen verbleibt jedoch die Verpflichtung zu den zu genossenschaftlichen Zwecken zu leistenden Geldzahlungen dem Eigentümer der Liegenschaft.

(R.. G. § 7. )

§ 11.

Die genossenschaftlichen Rechte und Pflichten übt für Pflegebefohlene Eigentümer, Nutzungseigentümer und Fruchtnießer, deren gesetzlicher Vertreter, für juristische Personen der bestellte Bevollmächtigte, für mehrere Miteigentümer, Nutzungseigentümer und Fruchtnießer der aus der Mitte gewählte Vertreter.

Wenn sich eine Liegenschaft im Miteigentum oder im gemeinsamen Nutzungseigentum mehrerer Personen befindet, so haben diese behufs Ausübung ihrer genossenschaftlichen Rechte und Pflichten aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten zu wählen; falls keine Einigung erzielt wird, gebührt die Ausübung der genossenschaftlichen Rechte und Pflichten demenigen, der den größten Anteil besitzt; sind die Anteile gleich, so entscheidet das Los. Für Geldzahlungen au genossenschaftlichen Zwecken haften jedoch alle zu ungeteilter Hand. Sind die Miteigentümer gerichtlich nicht geschiedene Ehegatten, so übt die genossenschaftlichen Rechte und Pflichten der Ehemann aus.

§ 12.

Bon jeder Vertretung im Sinne der §§ 10 und 11, sowie von jeder Aenderung dieses Verhältnisses ist binnen einem Monate die Anzeige an die Genossenschaft zu erstatten.

Die Errichtung der Genossenschaften in national gemischten Bezirken.

§ 13.

In den Bezirken, welche von zwei Nationalitäten bewohnt sind (gemischte Bezirke), werden zwei Bezirksgenossenschaften errichtet, je eine für die Angehörigen jeder Nation, wenn auf jede Genossenschaft wenigstens 200 Mitglieder kommen, mit einem Beitrage von wenigstens 1 Zehntel der Grundsteuer, welche in diesem Bezirke die Grundlage für die Mitgliedschaft bildet. Im Sinne des § 7, Abs. 3 kann auch für die Angehörigen einer Nationalität aus mehreren derartigen Bezirken eine Genossenschaft gebildet werden.

Falls diese Bedingung nicht erfüllt ist, werden die zur Mitgliedschaft an einer Genossenschaft verpflichteten Personen, welche nicht der Natonalität der Wehrheit des Bezirkes angehören, entsprechend ihrer Nationalität der Genossenschaft eines Nachbarbezitkes Zugeteilt Ausnahmsweise können, wenn die in Absatz 1 gestellte Bedingung nicht erfüllt ist, für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden selbständige, außer dem Verbande der Vezirksgenossenschaft stehende Gemeindegenossenschaften errichtet werden, welche den Angehörigen der anderen Nationalität vorbehalten sind.

In den in Absatz 2 und 3 dieses Paragraphs angeführten Fällen wird vorausgesetzt, baß um die Zuteilung zu der Genossenschaft eines Nachbarbezirkes, beziehungsweise um die Errichtung einer Gemeindegenossenschaft wenigstens 50 Angehörige der anderen Nationalität ansuchen, oder wenigstens 30, wenn diesen wenigstens 1 Zwanzigstel der Grundsteuer vorgeschrieben ist, welche in diesem Bezirke die Grundlage für die Mitgliedschaft bildet. Handelt es sich um die Zuteilung einer oder mehrerer unmittelbar an den Nachbarbezirk grenzenden Gemeinden zu der benachbarten Bezirkenossenschaft, so genügen 25 Genossenschafter ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Steuer.

Für die auf Grund dieses Paragraphen errichteten Gemeindegenossenschaften gelten alle die Bezirksgenossenschaften betreffenden Borschristen dieses Gesetzes, sofern im Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Für die Entscheidung über die Errichtung Von Genossenschaften und die Zuteilung von Mitgliedern im Sinne dieses Paragraphen gilt der in § 7, Absatz 5, ausgesprochene Grundsatz.

§ 14.

Wird in einem gemischten Bezirke für die Angehörigen der Nationalität eine Genossenschaft errichtet der werden die Genossenschaften der einen Nationalität der Genossenschaft eines Nachbarbezirkes zugeteilt, so sind alle nach § 18 zu einer Genossenschaft Gehörenden verpflichtet, über öffentliche Ausforderung der politischen Behörde erster Instanz zu erklären, ob sie zu der Genossenschaft dieser oder jener Nationalität gehören wollen. Wer sich binnen der von der Behörde hiesür bestimmten Frist nicht erklärt, wird von der politischen Bezirksbehörde nach Anhörung des Bezirksausschusses der seiner Nationalität entsprechenden Genossenschaft zugeteilt.

Wo zwei national getrennte Genossenschaften bestehen, hat jede Genossenschaft das Recht, einen Genossenschafter, dessen Rationalität der der Genossenschaft sichtlich nicht entspricht, abzulehnen.

Ist jemand Mitglied einer Genossenschaft der einen Nationalität geworden, so kann er dieses Mitgliedschaftverhältnis in den folgenden 12 Jahren nicht ändern.

Für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Mitgliedschaft gilt der im § 9 festgesetzte Grundsatz.

Ausschuß der Bezirks-Genossenschaft. § 15.

Die Angelegenheiten der Bezirksgenossen schaft besorgt der Genossenschafts-Ausschuß und die Hauptversammlung.

Der Genossenschafts-Ausschuß besteht aus den gewählten Mitgliedern und eventuellen Virilstimmberechtigten. Die Zahl der Ausschußmitglieder ist immer eine gerade und beträgt bei den Bezirksgenossenschaften wenigstens 12 und höchstens 24, bei Gemeindegenossenschaften (§ 13, Absatz 3) wenigstens 6 und höchstens 12.

Die nähere Bestimmung der Mitgliederzähl des Ausschusses jeder Genossenschaft ist den Genossenschaftssatzungen (§ 33) vorbehalten; hiebei ist darauf zu sehen, daß die Zahl der Ausschußmitglieder in angemessenem Verhältnisse zu der Zahl der Genossenschafter und zu der für die Mitgliedschaft maßgebenden Grundsteuer stehe. Dieses Verhältnis wird von dem Landesausschusse im Einvernehmen mit der Statthalterei nach Anhörung des Landeskulturrates festgesetzt werden.

Im Falle, daß im Laufe einer Wahlperiode ein Ausschußmitglied austritt, stirbt oder sein Wahlrecht verliert, werden gleich zeitig mit der Wahl der Ausschußmitglieder Ersatzmänner gewählt, deren Zahl nicht größer sein soll, als die Hälfte der Ausschußmitglieder.

Die Ersatzmänner treten an die Stelle der Ausschußmitglieder innerhalb jedes Wahlkörpers nach der Anzahl der Stimmen, die sie bei der Wahl erhalten haben. Haben sie eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los.

Die an die Stelle der Ausschußmitglieder berufenen Ersatzmänner üben ihre Funktion nur bis zur nächsten Wahlperide aus.

Wahlrecht. § 16.

Wahlberechtigt für die Bezirksgenossenschaft sind alle Genossenschafter mit Ausnahme jener, die durch Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung vom Wahlrecht in der Gemeinde ausgeschlossen sind, sowie auch die in Konkurs Befindlichen, so lange der Konkurs dauert.

Wählbar sind alle eigenberechtigten Ge nossenschafter männlichen Geschleckte, welche österreichische Staatsbürger sind und das aktive Wahlrecht besitzen mit Einschluß der im § 5 bezeichneten Personen, außerdem eigenberechtigte Personen aus den Kreisen landwirtschaftlicher Fachmänner, welche sich als Professoren und Lehrer an landwirtschaftlichen Schulen, als landwirtschaftliche Schriftsteller, Geistliche, öffentliche Lehrer, Tierärzte, als Wirtschaftsbeamte, als Vorstandsmitglieder land oder forstwirtschaftlicher Bereine, Genossenschaften und ähnlicher Körperschaften oder sonst wie immer Verdienste um die Förderung der Landeskultur oder der Forstwirtschaft erworben haben, und zwar auch dann, wenn sie nicht Mitglieder einer Genossenschaft sind, jedoch mit der Einschränkung, das die Zahl solcher im ganzen nicht mehr betragen darf, als 1/4 aller Ausschuß-Mitglieder.

Sollten solche Personen (Nicht-Genossenschafter) in größerer Zahl gewählt worden sein, so werden von den Gewählten so viele ausgeschieden, als über die sestgesetzte Zahl hinaus gewählt worden sind, und zwar in erster Reihe die Gewählten jenes Wahlkörpers, in welchem das sestgesetzte Verhältnis überschritten wurde. Müssen von den aus einem und demselben Wahlkörper gewählten Personen mehrere ausgeschieden werden, so werden zuerst jene ausgeschieden, welche mit der geringsten Stimmenzahl gewählt worden sind; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los. Für die ausgeschiedenen Mitglieder treten die Ersatzmänner ein.

§ 17.

Die Wahl zum Genossenschafts-Ausschußmitgliede abzulehnen sind bloß jene Genossenschafter berechtigt:

a)   welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben oder welche eine dauernde Krankheit an der Annahme des ihnen übertragenen Amtes hindert;

b)    welche dauernd außerhalb des Genossenschaftsgebietes wohnen oder nachweisen, daß ihr Beruf unabweislich einen längeren Aufenthalt außer ihrem ständigen Wohnsitze erheischt;

c) welche das Amt eines Ausschußmitgliedes irgend einer Genossenschaft bereits durch wenigstens 2 Wahlperioden versehen haben oder in einer anderen Berufsgenossenschaft noch versehen.

Die Genossenschaft kann in ihren Satzungen noch weitere Ablehnungsgründe festsetzen.

Nichtmitglieder der Genossenschaft können die Wahl stets-ablehnen.

Über die Pflicht zur Annahme der Wahl entscheidet der Genossenschaftsausschuß und kann Von Seiner Entscheidung die Berufung an die politische Behörde erster Instanz ergrissen werden, welche im Einvernehmen mit dem Bezirksausschüsse endgültig entscheidet.

Wahlperioden.

§ 18.

Die Ausschußmitglieder und ihre Ersatzmänner werden aus die Dauer Von 3 Jahren gewählt und bleiben nach dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nachfolger gewählt sind und sich der Ausschuß neu konstituiert hat.

Die Abtretenden können wieder gewählt werden.

Birilstimmen.

§ 19.

Jedes Mitglied einer Bezirksgenossen schaft, welches das aktive Wahlrecht besitzt und wenigstens 1/12 der Steuern zahlt, welche die Grundlage für die Mitgliedschaft in dieser Genossenschaft bilden, ist, solange es den genannten Steuerbetrag zahlt, berechtigt, Mitglied des Ausschusses der Genossenschast zu [ein, auch wenn es nicht gewählt worden ist. Diese Ausschußmitglieder werden in die im § 12 festgesetzte Zahl der Ausschußmitglieder nicht eingerechnet.

Juristische Personen, ferner unter Vormundschaft oder Kuratel stehende Personen, welche von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, müssen sich durch ihren gesetzlichen Vertreter beziehungsweise einen Bevollmächtigten Vertreten lassen; andere Personen, welche nach diesem Paragraph zum Eintritte in den Ausschuß berechtigt sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Zur Bestellung eines Bevollmächtigten ist außer den Fällen der gesetzlichen Vertretung eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Derart bevollmächtigt werden kann eine eigenberechtigte Person männlichen Geschlechtes, der keiner der im § 15 bezeichneten Ausschließungsgründe im Wege steht. Ein solcher Bevollmächtigter kann aber nur eine Stimme haben und kann seine Vollmacht aus keinen anderen übertragen.

§ 20.

Eine virilstimmberechtigte Person ist verpflichtet, über Aufforderung der Wahlkommission binnen 8 Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, ob sie von der Virilstimme Gebrauch machen will oder nicht; nur dann, wenn sie von dieser Stimme keinen Gebrauch macht, kann sie das Wahlrecht ausüben und zum Genossenschafts-Ausschußmitgliebe gewählt werden.

Eine solche Erklärung gilt auch für jede weitere Wahlperiode, wenn sie nicht vor Ablauf der vorangehenden Wahlperiode widerrufen worden ist.

Wahlkommission. Wählerverzeichnis Wahlausfchreibung.

§ 21.

Zur Einleitung und Durchführung der Wahlen wird am Sitze der Berufungsgenos senschaft eine Wahlkommission gebildet. Diese Kommission besteht aus einem Vertreter der politischen Behörde erster Instanz, einem Vertreter der inständigen Sektion des Landes kulturrates und des Bezirksausschusses und aus 3 vom Genossenschaftsausschusse gewählten Vertretern. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte ihren Obmann und dessen Stellvertreter.

Für die ersten Wahlen werden die Wahlkommissionen nach Vorschrift des § 79 bestellt.

Zu einem gültigen Beschlusse der Kom mission ist außer der Anwesenheit des Obmanues ober seines Stellvertreters noch die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieber erfor derlich.

Die Wahlkommission legt ein Verzeichnis an, in welches sie die Wähler in absteigender Ordnung nach der Größe ihrer jährlichen Steuerpflicht, welche die Grundlage für die Mitgliedschaft bildet, eintragt. Neben dem Namen eines jeden Wählers ist die Höhe dieser Steuer anzumerken. Zahlen zwei oder mehrere wahlberechtigte Genossenschafter gleiche Steuer so ist der ältere voranzustellen.

Jeder Genossenschafter ist in diesem Verzeichnisse nur einmal anzuführen und zwar mit der Gesamtsumme aller Einzelbeträge der Steuer, welche die Grundlage für die Mitgliebschaft bildet.

Miteigentümer sind nicht jeder für sich, sondern gemeinsam bei jenem Steuerbetrage anzuführen, welcher auf die ganze im Miteigentum befindliche Liegenschaft entfällt. Ein Miteigentümer, der noch eine andere Liegenschaft zu ungeteilter Hand besitzt, ist mit Rück sicht auf diesen Besitz noch gesondert anzu führen; sind jedoch Ehegatten oder mit diesen ihre minderjährigen Kinder ober diese miteinander Miteigentümer, und besitzt eines von ihnen ebenfalls ein weiteres Grundstück zu ungeteilter Hand, so sind die Steuerbeträge für alle in das Mit ober Alleineigentum dieser Personen gehörigen Grundstücke zusammenzuzählen und ist das Wahlrecht gemeinschaftlich durch einen Bertreter auszuüben. (§ 11. )

Am Schlüsse des Verzeichnisses ist die Jahressumme der zur Mitgliedschaft berechtigenden Steuer einzusetzen, die alle Wähler zusammen zu zahlen verpflichtet sind.

Die Staatsbehörden sind verpflichtet, der Genossenschaft und der Wahlkommission die nötigen individuelle Augweise über die Steuerpflicht der Genossenschafter behufs Einrichtung und Ergänzung des Mitglieberkatasters und der Wählerverzeichnisse zur Verfügung zu stellen. Errichtung der Wahlkörper. § 22.

Die Wahl des Ausschusses findet in 3 Wahlkörpern statt, von denen jeder ein Drittel der Ausschußmitglieder und ihrer Ersatzmänner wählt zu diesem Behuse wird die in dem vor bezeichneten Verzeichnisse enthaltene Gesamtsumme der Steuer in drei gleiche Teile geteilt.

Diejenigen Wahlberechtigten, welche nach der Reihenfolge in dem genannten Verzeichnisse das erste Drittel der gangen Steuer zahlen, gehören zum 1. Wahlkörper. Die, welche die zweite Halste dieser Summe zahlen, gehören in den 2. Wahlkörper, diejenigen, welche das dritte Drittel dieser Summe zahlen, gehören in den 3. Wahlkörper.

Sollte in dem ersten Wahlkörper nicht wenigstens ein Zwölftel aller Wähler und in dem zweiten Wahlkörper nicht wenigstens ein Biertel aller Wähler enthalten sein, dann ist der betreffende Wahlkörper aus jenen Wählern, welche in dem (im § 21 bezeichneten) Verzeichnisse zunächst folgen bis auf diese Zahl zu ergänzen.

Ein Birilstimmberechtigter ist in das Wählerverzeichnis nur dann einzureihen, wenn er von seinem Birilstimmrechte feinen Gebrauch machen will.

Gleichermaßen ist auf die Steuer eines Birilstimmberechtigten bei der Errichtung der Wahlkörper nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn derselbe von seiner Birilstimme keinen Gebrauch macht.

§ 23.

Die zusammengestellten Wählerverzeichnisse legt die Kommission zu dem Zwecke öffentlich aus, damit in der hiefür festgesetzten Fallfrist Von 14 Tagen Einwendungen gegen sie Vorgebracht werden können. Über diese Einsprüche entscheidet die Kommission und teilt ihre Entscheidung den Reklamanten mit. Von der Entscheidung der Kommission kann innerhalb 7 Tagen die Berufung an die k. k. Statthalterei ergriffen werden, doch halt diese Berufung den Vollzug der Wahl nicht auf.

Sodann stellt die Kommission die richtiggestellten Wählerlisten zusammen, stellt nach diesen die Legitimationskarten und die Stimmzettel für die Wahl aus und sendet diese den Wählern. Die Legitimationskarten haben die Ausschreibung der Wahl zu enthalten und in dieser die Angabe, wie viel Mitglieder und aus Welcher Kategorie zu wählen sind und an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahl stattfinden soll.

Die Wahl.

§ 24.

Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung, und zwar entweder durch persönliche Abgabe des ausgefüllten Stimmzettels vor der Wahlkommission am Tage der Wahl, ober durch Einsendung des Von dem Wähler unterfertigten Stimmzettels innerhalb der hiefür festgesetzen Frist. Eine Wahl durch Bevollmächtigte ist nur in den §§ 10 und 11 bezeichneten Fällen zulässig.

Für die Wahl entscheidet die relative Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das ein Mitglied der Wahlkommission zieht.

Leere Stimmzettel, solche ohne genaue Angabe der Namen und eingesandte Stimm zettel ohne Unterschrift des Wählers sind un gültig.

Gegen ein ungehöriges Borgehen der Wahlkommission ist binnen 7 Tagen nach Beendigung der Wahl eine Beschwerde bei der politischen Landesbehörde zulässig, welche im Einvernehmen mit dem Landesausschusse endgiltig entscheidet und berechtigt ist, die Wahl zu kassieren, wenn eine Gesetzverletzung festgestellt wird, die das richtige Ergebnis der Wahl ändern könnte.

§ 25.

Das Wahlergebnis ist von der Wahlkommission öffentlich zu verkünden. Die Wahlkommission fordert die Gewählten auf, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Erklärt ein Gewählter nicht binnen 3 Tagen, vom Empfange der Aufforderung gerechnet, daß er die Wahl aus gesetzlichen Gründen nicht annimmt, so gilt die Wahl als ange nommen.

Die Wahlkommission zeigt auch dem Landeskulturrate an, welche Mitglieder und in welchen Wahlkörpern dieselben gewählt wurden.

Geschäftskreis des Ausschusses.

§ 26.

In den Geschäftskreis des Genossenschaftsausschusses fallen alle Angelegenheiten, welche nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.

Konstituierung des Ausschusses. Funktionäre des Ausschusses.

§ 27.

Nach erfolgter Wahl des Ausschusses wählt dieser aus seiner Mitte einen Obmann, dessen Stellvertreter, einen Geschäftsleiter,


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