Ètvrtek 15. øíjna 1908

Nun ist aber die Bevölkerung von Mies der k. k. Tschechisierung müde und beginnt zur Abwehr zu rüsten.

Tatsächlich kam es wegen obiger Vorgänge und wegen der Hinausgabe eines tschechischen Erlasses seitens des Mieser k. k. Gerichtes an die deutsche Bezirksvertretung Mies am 12. Oktober l. J. zu großen Menschenansammlungen, Demonstrationen und bedauerlichen Ausschreitungen.

Die fortgesetzte Tschechisierung aller Ämter bei den Staatlichen Behörden in Mies ist weder durch die verschwindende Minorität von Tschechen im Bezirke Mies noch durch andere Umstände gerechtfertigt, und da hiedurch förmlich von amtswegen das Vorbringen des slavischen Elementes in das deutsche Sprachgebiet eingeleitet wird, steigt die Erbitterung der Bevölkerung von Tag zu Tag.

Die Gefertigten richten daher an Seine Exzellenz den Herrn k. k. Statthalter für Böhmen folgende Anfrage:

Hat Seine Exzellenz Kenntnis von der Besetzung fast aller staatlichen Beamtenposten in Mies durch Tschechen und ist er im Interesse der Beruhigung der Bevölkerung der Stadt und des Bezirkes Mies geneigt, daß auch in dieser Stadt der allgemeinen Forderung des deutschen Volkes nach Richtern und Beamten entsprochen und ehestens die tschechischen Beamten durch Deutsche ersetzt werden?

Wie vermag die k. k. Regierung die fortgesetzte Tschechisierung der staatlichen Ämter in Mies, namentlich aber die neuerliche Versetzung eines tschechischen Richters dorthin zu rechtfertigen ?

Prag, am 14. Oktober 1908.

Abgeordneter Anton Ingrisch und Genossen.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter Dr. Urban: Interpellation der Herren Abgeordneten Ingrisch und Genossen an Seine Durchlaucht den Herrn Oberstlandmarschall.

Landtagssekretär Dr. Haasz und die Landtagsaktuare Dr. Šafaoviè und Dr. Bébr (lesen abwechselnd): Interpellation der Abgeordneten Anton Ingrisch und Genossen wegen Reform der Landes-, Bezirks- und Gemeindeumlagen in Böhmen und Abänderung der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Oberstlandmarschall.

Die Reform der Hauszinssteuer ist in der durch das Finanzministerium veranstalteten Enquete, in den verschiedenen Bersammlungen des organisierten Hausbesitzes, sowie auf vier deutschösterreichischen Städtetagen ausreichend besprochen worden. Es stellte sich hiebei aber immer wieder heraus, daß im großen Ganzen nur durch Kontingentierung der GebäudesteuerHauptsumme, Umwandlung der Hausklassensteuer in eine Wohnungswertsteuer und Verwendung des sogenannten natürlichen Zuwachses der Gebäudesteuer, sowie der durch Aufhebung der Steuerfreiheit für Neubauten entstehenden Mehreinnahmen zur sukzessiven Herabsetzung der hohen Hauszinssteuersätze eine Besserung erzielt werden könne.

Der bedauerliche Einfluß, welchen die an keine gesetzliche Grenze gebundenen Landes-, Bezirks- und Gemeindeumlagen auf unsere ganze Gebäudebesteuerung ausüben, wurde jedoch immer nur ganz nebensächlich behandelt und auch in der Enquete wollte die Regierung nicht viel davon wissen. Es ist daher gewiß an der Zeit, auch die Reform der Umlagen etwas ausführlicher zu behandeln.

In neuerer Zeit wurde wohl eine Äußerung des gewesenen Herrn Finanzministers Dr. Kosel bekannt, nach welcher derselbe einer Städtedeputation unter Führung des Dr. Funke gegenüber sich ganz entschieden für eine gesetzliche Maximalbegrenzung der Umlagen ausgesprochen hat. Die endliche Regelung der Umlagen ist aber noch viel wichtiger als jene der Hauszinssteuer, weil die Umlagen derzeit leider bis jetzt die einzig ausgiebigen Einnahmsquellen unserer autonomen Körperschaften sind und die Hausbesitzer, insbesondere jene in der Provinz durch die unbeschränkte Höhe derselben noch viel mehr bedrückt werden, als durch die Hauszinssteuer selbst.

In Österreich diesseits der Leitha zahlen:

15. 795

Steuergemeinden bis zu

50%

Umlagen

4. 797

,,,,,,

100%

,,

1. 182

,,,,,,

1000%

 

von der Hauszinssteuer; 2 Steuergemeinden in Böhmen (Dellana und Rakolno, Bezirk Mies) zahlen sogar 1223%.

Überdies befindet sich die Verteilung der Umlagen in einer noch viel größeren Unordnung als die der Hauäzinssteuer. Wir unterscheiden hinsichtlich der Umlagenverteilung nicht weniger als 6 Kategorien von Steuerträgem, wovon jede Kategorie nach unseren veralteten Steuergesetzen verschieben behandelt wird u. zw.:

1.   solche Steuerträger, die von der Umlagengahtung gesetzlich gang befreit sind u. zw. sind dies die Staats-, Landes und Fondsbeamten, die Staatlichen Industriellen und die Personaleinkommensteuerträger;

2.   diejenigen, welche in der Hausklassensteuer stehen und infolge der niedrigen Steuesätze der letzteren kaum ein Drittel von dem zahlen, was unter gleichen Umständen auf die Hausginssteuerträger entfällt;

3.   die Grundsteuerträger, deren Staatssteuer nur von dem sehr minder gestellten Reinerträge bemessen wird, und deren Umlagen nicht so wie beim städtischen Hausbesitze einer neuerlichen Übersteuerung durch die Hausgindsteuer unterliegen; letzteres gilt übrigens auch bei der Erwerbsteuer und bei der Hausklassensteuer;

4.   die Hauptstädte, welche infolge ihres Statutes nur für die Bedürfnisse ihres engeren Gemeindegebietes Umlagen zu zahlen haben;

5.   die Provinzstädte und hausginssteuerpflichtigen Orte, welche nicht nur für ihr engeres Gemeindegebiet, sondern auch den Großteil der Umlagen für den gangen, zumeist sehr großen Bezirk zahlen müssen, in dem sie liegen.

Wie man sieht, wimmelt es bei uns in Österreich von gang ungerechtfertigten Umlagenprivilegien, und müssen daher jene Staatsbürger, welche nicht so glücklich sind, ein derartiges Privilegium zu besitzen, auch jenen Teil der Umlagen aus eigener Tasche bezahlen, welcher sonst auf diese privilegierten Klaffen entfallen würde.

I. Die Höhe der Umtagenbesteuerung.

Im Jahre 1903 betrug nach den uns zur Verfügung stehenden Daten;

die 5% Steuer in der Proving 1°39 Millionen, hievon sämtl. Umlagen 4 Millionen Kronen;

die 5 % Steuer in den Hauptstädten 4 Millionen, hievon sämtl. Umlagen 13 Millionen Kronen;

die 15 und 20% hauszinssteuer 21 Millionen, hievon fämtl. Umlagen 31 Millionen Kronen;

die 26⅔ % Hauszinssteuer 59 Millionen, hievon sämtl. Umlagen 52 Millionen Kronen.

Die gange Hauszinssteuer somit 85-30 Millionen und die Umlagen auf dieselbe 100 Millionen Kronen.

Nachdem nun die verschiedenen Umlagengattungen, als: Landes-, Begirks- und Ge. meindeumlagen im Mietpreise der Wohnungen inbegriffen sein müssen, da sie doch nur aus letzterem bezahlt werden können, und nachdem der Betrag dieser Umlagen zum Behufe der Steuerbemessung vom Zinse nicht in Abzug gebracht werden darf, so muß der Hausbesitzer nicht bloß von dem wirklich in sein Eigentum übergehenden Mietzinse, sondern auch von den Umlagen Hausginssteuer bezahlen. Da nun die in gang Österreich (mit Ausnahme Ungarns) bezahlten Gebäudeumlagen ungefähr 100 Millionen Kronen betragen, so ergielt die staatliche Finanzverwaltung aus der Umlagenbesteuerung eine jährliche Einnahme von nicht weniger als 20 Millionen Kronen.

Die Aushebung der nach den gewöhnlichsten Billigkeitsbegrissen gang unzulässigen Besteuerung einer an die autonomen Körperschaften abzustattenden Steuerleistung, das ist der Umlagen, ist daher nur eine Forderung der Gerechtigkeit und muß einer Reform der Gebäudebesteuerung vorausgehen, weil eine reformierte ©teuer doch nicht auf dieselbe, ebenso veraltete als volkswirtschaftlich gang unzulässig erkannte Grundlage neuerlich aufgebaut werden darf. Ist es doch geradezu beispiellos, daß der Staat aus jeder Umlagenerhöhung überdies auch noch einen Gewinn für seine Hauszinssteuer zieht.

Nach dem Gesagten ist es somit unerläßlich, daß, bevor noch eine Reform der Gebäudesteuer in Angriff genommen wird, vor allem nicht nur für die Höhe der Umlagen eine bestimmte Maximalgrenze, wie bei allen anderen Steuern ober Abgaben, gezogen, sondern, daß zumindest auch der gange Betrag der Umlagen gerade so wie die Gebäudeerhaltungs- und Amortisationskosten als gesetzliche Abzugspost vom Bruttozinse gestattet werden muß.

Hiedurch käme schon an und für sich die Aufhebung der Umlagenbesteuerung einer nicht unbedeutenden Herabsetzung der Hauszinssteuer gleich. Nach der dermaligen Höhe der Umlagen würde dies im Zusammenhalte mit dem bereits bestehenden 125prozentigen Abzuge bei der 26⅔prozentigen Hauszinssteuer eine Verminderung der letzteren um 98 Prozent und bei der 20 prozentigen um zirka 72 Prozent gleichkommen. Freilich bewegt sich letztere Berechnung nur in Durchschnittszahlen, weil Gemeinden unter 10. 000 Einwohnern wegen Mangel an genauen statistischen Daten nicht einbezogen werden konnten.

Die Regelung der bestehenden UmlagenUnwirtschaft ist aber umso dringender, als ohne die vorher beantragten Maßregeln die Wirkung selbst der besten Gebäudesteuerreform durch das unbeschränkte Wachsen der Umlagen im Verlaufe weniger Jahre wieder aufgehoben werden würde. Sind doch Umlagen auf die direkten Steuern von 454 Mill. Kronen im Jahre 1862 auf 190 Millionen im Jahre 1890, also per Jahr um 11%, im ganzen also im Verlauf von 38 Jahren um 420 Prozent gewachsen.

Wie vorerwähnt, zieht der Staat aus der Umlagenbesteuerung eine jährliche Einnahme von ungefähr 20 Millionen Kronen und würde daher durch den Verzicht auf diese weder steuerpolitisch noch volkswirtschaftlich zu rechtfertigende Einnahme sein Jahresbudget um diese Summe verringert werden;, daß letzteres bei unserer Finanzlage ohne Übergangszeit aber sehr schwer oder wahrscheinlicher ganz untunlich wäre, braucht wohl nicht erst festgestellt zu werden. Es müßte daher unter allen Umständen die Durchführung auf einen Zeitpunkt von mindestens 6 Jahren verteilt werden: letzteres könnte aber ohne große Opfer geschehen, weil der sogenannte natürliche Zuwachs unserer Hauszinssteuer jährlich ungefähr 37 Millionen Kronen beträgt und daher als Deckung für den sukzessiven, durch 6 Jahre sich steigernden Ausfall an staatlicher Umlagenbesteuerung ausreichen wurde.

Eine weitere notwendige Maßregel wäre die Aushebung der sogenannten Steuerfreiheit für Neubauten, welch' letztere im deutschen Reiche schon längst aus guten Gründen nicht mehr besteht und auch in Österreich zum Großteile nur einer unreellen Bauspekulation zugute kommt.

Eine Ausnahme könnte höchstens rücksichtlich der Umbauten gemacht werden. Hierdurch würde dann dem Staate im Verlaufe von 12 Jahren eine sukzessive bis 15 Millionen steigende jährliche Mehreinnahme erwachsen, welche ebenfalls zur Herabsetzung der Gebäudesteuern, beziehungsweise zur Regelung der Umlagen herangezogen werden könnte und worüber in einem nachfolgenden Kapitel die erforderlichen Andeutungen gemacht werden.

II. Die notwendige Reform unserer Umlagen Obwohl wir in Österreich - außer den Zinshellern - keine eigentliche, als solche bezeichnete Wohnungssteuer besitzen, so ist es doch unbestreitbar, daß die Mietpreise infolge ihrer Besteuerung bis zu 60 und noch mehr Prozenten durch die Hauszinssteuer und Umlagen bedeutend verteuert und hiedurch ein großer Teil dieser Abgaben auf die Mieter überwälzt wird. Es kann daher der tatsächliche Bestand einer - und zwar sehr hohen Wohmmgssteuer in Österreich nicht geleugnet werden. Der Unterschied liegt nur darin, daß der Staat das Odium scheut, diese hohe Wohnungssteuer vom Mieter selbst einzuheben und daher viel lieber die Hausbesitzer hiezu im Wege der Preissteigerung der Wohnungen veranlaßt. Nebst der hohen Hauszinssteuer wurde auf diesem bequemen Wege aber auch noch mehr als die Hälfte aller Bedürfnisse der Länder, Bezirke und Gemeinden auf die Wohnungsmiete überwälzt.

Für die gerechte Bemessung direkter Steuern soll immer nur das wirkliche Einkommen des Zensiten als eigentliche Grundlage dienen; am allerwenigsten ist daher hiezu die Höhe des Mietpreises geeignet, in welchem auch noch die Umlagen der autonomen Körper mit enthalten sind und daher auch mitbesteuert werden. Überdies trägt jede Steuer, welche nach Notwendigkeit aus andere überwälzt werden kann und wobei die letzteren wieder imstande sind, sich derselben nach eigenem Belieben durch Einschränkung ganz oder teilweise zu entziehen - alle Merkmale einer indirekten, also einer Verzehrungssteuer an sich. Hiedurch wird aber nur der momentane Bedarf - nie aber die wirkliche Steuerkraft des letzten Abnehmers getroffen. Alle diese Merkmale weist unsere Hauszinssteuer auf und sie kann daher nicht als eine gerechte Grundlage für die Bemessung der Umlagen, d. i. der Beitragsleistung zu den Bedürfnissen der Länder, Bezirke und Gemeinden in Betracht kommen!

Nach Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes ist das Eigentum unverletzlich. Die an keine gesetzliche Grenze gebundene Umlagenbemessung gewährt aber den autonomen Körpern das Recht, je nach Bedarf auch das gesamte Einkommen aus dem Hausbesitze in Beschlag zu nehmen; Beweis dessen, daß die Gesamtumlagen in nicht wenigen Orten nach den statistischen Daten des Finanzministeriums, wie schon erwähnt, bis 1000% - ja in zwei böhmischen Gemeinden sogar über 1200% betragen.

Eine Besteuerung in solch maßloser Höhe kann nur zum Ruin der davon Betroffenen führen und überbietet noch die Kriegskontributionen, welche in verflossenen Jahrhunderten panischen Schrecken in der betreffenden Bevölkerung verursachten! Daß aber unsere Gebäudesteuer in ihrer derzeitigen Veranlagung solche unerschwingliche Umlagen auch noch der Hauszinssteuer unterwirst, ist ganz unbegreiflich und hoffen wir daher bei der in Aussicht stehenden Gebäudesteuerreform in dieser Hinsicht auf eine humanere Auffassung der gegenwärtigen Finanzverwaltung.

Die sämtlichen Umlagen aus alle direkten Steuern betragen nach dem Stande im Jahre 1900 nicht weniger als 235, 747. 278 Kronen, wovon nahezu die Hälfte d. s. 42% oder 100 Mill. Kronen auf die Wohnungsmiete allein entfallen.

Diese Umlagen sollten jedoch unter aßen Umständen und für alle Stände gerechter Weise auf einer auch für alle gleichen Bemessungsgrundlage nach Maßgabe ihres persönlichen Einkommens berechnet werden, weil auch jeder derselben ohne Ausnahme in gang gleichem Maße die Wohlfahrtseinrichtungen der Länder und Gemeinden mit genießt. Begünstigungen oder gar Befreiungen sind daher hier vollkommen unzulässig - von diesem Ideale sind wir aber vorläufig noch weit entfernt.

Aus dem bisher Angeführten geht für jeden Urteilsfähigen zur Genüge hervor, daß die ganze Veranlagung unserer Gebäudesteuern samt Umlagen im Jahre 1820, also vor nahezu 100 Jahren ohne alle Rücksicht auf steuerpolitische Grundsätze nur auf den damals momentanen Bedarf des Staates, der Länder und Gemeinden berechnet wurbe; daß aber diese merkwürdige Leistung aus Urgroßvaterzeit nahezu ein ganzes Jahrhundert unangetastet fortbestehen konnte, ist mit Rücksicht auf den Umstand, daß Österreich seit mehr als 40 Jahren ein Verfassungsstaat ist, parlamentarische Vertretungen hat, geradezu unerklärlich.

Daß es nun nach nahezu 100 Jahren für unsere Regierung sehr schwer ist, die vollkommen verfahrenen direkten Steuern samt Umlagen nur halbwegs wieder in eine, volkswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Form und Ordnung zu bringen, bedarf wohl keiner weitläufigen Erörterung. In Desterreich bewegen sich nämlich in Folge dieser alten Sünden die Einnahmen aus den direkten Steuern in einem geradezu umgekehrten Verhältnisse, wie in anderen modernen Staaten. Während z. B. Preußen unter den direkten Steuern bekanntlich nur noch die Einkommensteuer für den Staat in Anspruch nimmt und die Erträgnisse aus den dort allerdings weniger ausgebildeten Ertragssteuern den autonomen, d. i. den Selbstverwaltungskörpern, besonders den Gemeinden überläßt, bilden in Österreich die Ertragssteuern eine der hauptsächlichsten Staatseinnahmen, und sind daher die autonomen Körperschaften bemüssigt, nahezu ihre ganzen Bedürfnisse durch Umlagen auf diese bereits vom Staate bis zum Uebermaß ausgenützten Steuerquellen zu decken.

In Preußen betrug im Jahre 1899 die Einnahme an Einkommensteuer rund 192 Millionen Kronen, jene aus der Grund- und Gewerbesteuer jedoch nur 108 Millionen Kronen.

In Österreich brachte die Personaleinkommensteuer im Jahre 1898 bloß 36 Millionen Kronen, dagegen die Ertragssteuern über 222 Millionen Kronen ein.

Dieser auffallende Mißerfolg unserer Personaleinkommensteuer kann daher nur in der Verschweigung des Einkommens aus dem mobilen Kapital seine Erklärung finden. Hieran trägt jedoch unsere Steuerverwaltung einen großen Teil der Schuld; wenn dieselbe bei der Personaleinkommensteuer seinerzeit dieselbe Energie entwickelt hätte, wie bei den Ertragssteuern der keinen Leute, welche ihr Einkommen nicht leicht verschweigen können.

Würde wahrscheinlich auch in Österreich schon ein dem Ertrage der Einkommensteuer in Preußen wenigstens nahekommendes Resultat erreicht worden kein.

Eine Änderung dieses bedauerlichen Verhättnisses ift daher zum Schutze des Mittelstandes und der ärmeren Bevölkerung schon hoch an der Zeit; bei dem Stande unserer Staatsschulden und Privatobligationen, sowie der Erträge aus den Handels und Industrieunternehmungen usw. ist es nach einer bekannten Äußerung des früheren Finanzministers Dr. Josef Kaizl nicht zu hoch gegriffen, wenn bei uns im Inlande hieraus ein steuerbares Gesamteinkommen von rund 4 Williarden angenommen wird und könnte daher die Personaleinkommensteuer immerhin einen Ertrag von 80 Millionen abwerfen.

Ebenso wenig ist es auch notwendig, daß unsere Reichshälfte alljährlich zirka 50 Millionen Kronen aus unseren Zolleinnahmen und für die Quote für das nichts weniger als angenehme Verhältnis opfert, in welchem wir uns zu Ungarn befinden. Ein Opfer, welches zum größten Teile auch nur wieder jenem Teile das sein. Personaleinkommen verschweigende Großkapital gebracht, aber aus den Taschen der minder mit Glücksgütern gesegneten anderen Steuergahler erseht werden muß.

Wie hieraus in großen Zügen ersichtlich, ist Oesterreich keineswegs auf die Eingänge aus den Ertragssteuern ausschließlich angewiesen und wäre ganz gut in der Sage, die bereits dringend notwendige Herabsetzung der letzteren durch andere Wittel zu decken ober besser noch den Ertrag der Gebäudesteuern den Ländern und Gemeinden ganz zu überlassen.

Was jedoch die Gebäudesteuerreform selbst anbelangt, so stehen der Finanzverwaltung auch noch außerdem u. zw). im eigenen Rahmen der bisherigen Gebäudefteuer nachfolgend verzeichnete Summen unbestritten jährlich zur Verfügung:

1.    der jährliche Zuwachs an Staatsgebäudesteuern mit 3 Millionen Kronen;

2.   die Mehrerträge, welche im Falle der Aufhebung der zeitlichen Steuerbefreiung der Neubauten nach und nach innerhalb 12 Jahren zuwachsen würben mit 16 Millionen Kronen;

3. im Falle der Aufhebung der Hausklassensteuer und Einreihung dieser Gebäude in die Hanszissteuer mit 3°6 Millionen Kronen. Zusammen also jährlich speziell 23 Millionen Kronen, womit sich schon ein nicht unbedeutender Teil unserer enormen Hauszinssteuersätze, vor allem aber die am meisten brückende Besteuerung der Umlagen amortisieren ließe.

Aus diesen 2 vorstehenden Kapiteln ergeben sich daher nachstehende Schlußfolgerungen:

1.   jede Reform, beziehungsweise Herabsetzung der bestehen den Hauszinssteuersätze würde sich fruchtlos erweisen, wenn nicht schon vorher für die seit dem Jahre 1862 jährlich um durchschnittlich 11 Prozent steigenden Landes-, Bezirks- und Gemeinde-Umlagen eine prozentuelle Maximalgrenge gesetzlich festgesetzt würde;

2.    die staatliche Besteuerung der im Mietpreise enthaltenen Umlagen bis zu 26⅔ Prozent widerspricht den Grundsätzen der Billigkeit und humanen Besteuerung und müßte daher bei der bevorstehenden Reform unbedingt aufgehoben werden.

Ebenso wenig, wie eine im geschlossenen Tranfitverkehre als Bahnfracht Oesterrreich passierende Ware, einer tatsächlichen Verzollung unterzogen werden darf, ebensowenig ist es gerechtfertigt, die nur eine transitorische, weil an die autonomen Körper abzuführende Einnahme bildenden Umlagen der Hauszinssteuer zu unterwerfeu. Die letzteren bilden ja geradeso, wie die Gebäudeerhaltungskosten nur eine Regieaustage des Haudes für die Erhaltung der Straften, Schulen, Kanalisierung u. dgl. durch die autonomen Körperschaften, welche aber nicht den Hausbesitzern allein, sondern auch ihren Wietparteien zu gute kommen und welche daher zur Vermietbarkeit der Wohnungen geradeso wie die Erhaltung des Gebäudes notwendig sind. Diese Umlagen ober Zuschläge müssen daher vollberechtigt vor Bemessung der Hauszinssteuer in Abzug gebracht werden.

Anmerlung. Ursprünglich, d. i. nach dem kaif. Patente vom 23. Feber 1820 war die Hauszinssteuer als eine Steuer vom Reinertrage der Häuser gedacht, Beweis dessen, daß die Gebäudeerhaltungskosten, sowie mit Hofkanaleidekret vom 24. April 1823, Z. 610,

3.   Der durch die Kontingentierung der Gebäudesteuer - Hauptsumme sich ergebende jährliche Zuwachs, sowie die Wehrerträge aus der Aushebung der zeitlichen Befreiung für Neubauten sollen zur allmählichen Befreiung der Umlagen von der Hauszinssteuer und Herabsetzung der enormen Hauszinssteuersätze verwendet werden.

4.   Die Umlagen auf die Hausklassensteuer sollen ähnlich, wie bei steuerfreien Neubauten, nicht auf Grund der Hausklassensteuer, sondern auf Grund des nach dem Wertkataster sich ergebenden identen Mietwertes berechnet werden.

5.   Die zeitlichen Befreiungen der Neubauten von der Hauszinssteuer sind grundsätzlich aufzuheben und nur auf jene Fälle zu beschränken, welche wegen notwendigen Umbaues, aus Sanitätsgründen ober nötigen Straßenregulierungen erforderlich sind.

6.   Der gegenwärtige Nachlaß von der Hauszinssteuer ist zu erhoben und überhaupt auf die gegenwärtig daran teilnehmenden direkten Steuern prozentuell ganz gleich aufzuteilen.

III. Einiges über die Bezirksumlagen.

Schon die obige Bezeichnung allein beutet darauf hin, daß hierbei eine gleichmäßige Besteuerung von vornherein ausgeschlossen ist. Nachdem die Grenzen der Bezirke ganz willkürlich gezogen sind, so ist es nicht anders möglich, als daß der eine Bezirk groß, der andere viel Keiner - der eine stark, der andere schwach bevölkert - ein Bezirk wohlhabend, ein anderer arm und daher wenig steuerträstig ist.

So lange die Bezirksausschüsse Bestehen, werden wir nur alljährlich durch das Steueramt darauf aufmerksam gemacht, daß wir außer der Landesumlage auch noch an Bezirksumlagen oft in der Höhe von 60 bis 62 Prozent zu entrichten haben.

Auch die Zinskreuzer, Wasserpfennige, die Hausbeleuchtung, sowie eine Gemeindeumlage, das sind "die Kosten für das Aufspritzen der öffentlichen Gassen und Straften" in Demselben Betrage, welchen der Hausbesitzer hiefür an die Gemeindekasse bezahlen mußte, als abzugsberechtigt erklärt wurden. Es scheint somit, daß in dem kaiserlichen Patente vom 23. Feber 1820 einfach darauf vergessen wurde, die Umlagen als Abzugspost anguführen.

Ein volkswirtschaftliches Prinzip liegt daher jedenfalls dieser merkwürdigen Umlagenverteilung nicht zugrunde, und es wäre daher für eine gleichmäßige Verteilung der Bezirksumlagen Sorge zu tragen.

IV. Sanierung der Gemeinde und Landesfinanzen.

Die Finanzen der meisten Länder und Gemeinden sind heute bereits in einem so bedauerlichen Zustande, daß letztere ohne übermäßige Anspannung der Steuerkraft ihrer Bevölkerung - richtiger gesagt "Steuerschwäche" - kaum mehr ihren Verpflichtungen nachkommen können. Weitere Fortschritte in kultureller Hinsicht sind bereits in vielen Ländern und Gemeinden nahezu ausgeschlossen, weil feine Mittel hierzu mehr vorhanden sind und weil auch das Schuldenmachen seine Grenze findet, wenn die Mittel zur Bezahlung der Schuldzinsen entweder gar nicht mehr ober doch nur unter völliger Zerstörung der bereits bis zum Uibermaß erschöpften Steuerfähigkeit der Bevölkerung aufzutreiben sind. Diese bedauerliche Verschuldung und die damit im innigsten Zusammenhang stehende enorme Steigerung der Landes- und Gemeindezuschläge wurbe nur dadurch hervorgerufen, daß der Staat unter dem schönklingenden Titel "Autonomie" den Ländern und Gemeinden nahezu alle Auslagen für kulturelle Zwecke aufgeladen hat, wozu aber die ihnen überlassenen, vom Staate jedoch bereits bis zum Uibermaße ausgenützten Einnahmequellen nicht ausreichen konnten.

Daß unter solchen Umständen die Zuschläge zu der an und für sich enormen Hauszinssteuer in vielen Städten und sonstigen Gemeinden bereits auf 200 bis 800 und noch mehr Prozente gestiegen sind, kann daher kaum wunbernehmen. Ebenso gewiß ist es aber auch, daß eine solche maßlose Besteuerung der Wohnungsmiete für die Dauer von der Bevölkerung nicht länger ertragen werden kann und daß daher für das gesetzlich zulässige Ausmaß der Umlagen endlich einmal eine unüberschreitbare Grenze gezogen werden muß. So selbstverständlich und unabweisbar letzteres aber auch ist, würben hieburch die Budgets in einigen Ländern und vielen Gemeinden eine Einschränkung erleiden müssen und wird daher auch in dieser Hinsicht ebenso wie bei Aufhebung der Umlagenbesteuerung und Herabsetzung der Hauszinssteuersätze eine Uibergangszeit notwendig sein.

Unter allen Umständen müßte daher sofort vom Staate dafür Sorge getragen werden, daß den Ländern und Gemeinden für die Zukunft neue Einnahmsquellen zugewiesen werden, da die alten bereits vollkommen mit Steuern und Umlagen über lastet sind.

Zu diesem Zwecke könnte vor altem die bereits zu Anfang von uns geforderte Heranziehung der bisher von jeder Umlagenleistung befreiten Personaleinkommensteuerträger zu letzterer durchgeführt und das mit 15 bis 20 Millionen Kronen gewiß nicht zu hoch veranschlagte Erträgnis dieser Umlage den einzelnen Landesverwaltungen zur Einhebung im eigenen Kronlande überwiesen werden. Die Umlagen auf die Personaleinkommensteuer sollen eben aus vielen Gründen eine Landeseinnähme sein.

Außerdem sollte die ganze staatliche Gebäudesteuer den Ländern und Gemeinden zu gleichen Teilen - wie dies in Preußen und anderen deutschen Staaten der Fall ist überlassen werden. Es ist schon oben nachgewiesen worden, daß auch unser Staat diesem Beispiele zu folgen nicht außerstande wäre. Wenn nämlich nach Durchführung der Umlagensteuerbefreiung der jährliche Zuwachs der kontingentierten Gebäudesteuern, ferner die Erträge aus der Aufhebung der Steuerbefreiung für Neubauten, sowie nur ein Teil der Ersparungen, welche bei den gemeinsamen Angelegenheiten durch eine Regelung unseres wirtschaftlichen Verhältnisses zu Ungarn zu erzielen möglich wäre, zur Amortisierung, beziehungsweise Ausscheidung der Gebäudesteuer aus dem Staatsbudget verwendet würden, könnte die ganze Gebändesteuer in absehbarer Zeit den Ländern und Gemeinden überlassen und damit die Fehler Vergangener Zeiten vollkommen getilgt werden.

Weiters wäre es auch eine Verpflichtung des Staates, den Ländern und Gemeinden wenigstens den größten Teil der Armen- und Invaliditätsversorgung durch endliche Einführung einer allgemeinen staatlichen Altersversorgung abzunehmen, wie letzteres bereits im Deutschen Reich geschehen ist.

Schlußwort.

Wenn durch 86 Jahre ein Haus nicht gereinigt und repariert wurde, so ist es wahrscheinlich dem Zusammensturze nahe und nur mit großen Auslagen in einen wieder halbwegs haltbaren Stand zu Setzen. Ähnlich ergeht es uns in Österreich mit unserer vollkommen veralteten und durch unzählige Zusatzverordnungen gewiß nicht verbesserten Gebäudebesteuerung, beziehungsweise mit der lawinenartig angewachsenen Überlastung der Wohnungsmiete. Was in 86 Jahren versäumt wurde, rächt sich heute bitter, nur daß die leider dadurch schwer Betroffenen an diesem bedauerlichen Versäumnis gänzlich unschuldig sind; einen Trosl kann dies denselben freilich nicht gewähren.

Umsomehr hat aber der Staat die Verpflichtung, nicht nur die Reform unserer arg verfahrenen Gebäudebesteuerung, sondern auch die Sanierung der Landes- und Gemeindefinanzen unverzüglich in die Hand zu nehmen.

Können die geschilderten Zustände in einem modernen Staate noch länger so fortbestehen? Kann unser Parlament hiezu auch noch ferner ruhig zusehen, und kann dasselbe eine sich bloß an das momentane Bedürfnis haltende Expropriation des Realbesitzes noch fernerhin zulassen? Soll auch weiterhin das notwendige Bedürfnis jedes Menschen und jeder Familie durch eine ganz unbeschränkte Besteuerung verkümmert werden?

Alle diese bangen Fragen können nur mit einem entschiedenen "Nein" beantwortet werden. Ebenso unzweifelhaft geht aber überdies aus dem Gesagten hervor, daß der Staat - wenn er schon die Besorgung des Großteils der kulturellen Staatsnotwendigkeiten durch viele Jahrzehnte auf die autonomen Körperschaften überwälzt hat, - sich auch nicht der Aufgabe entziehen kann, denselben solche Einnahmsquellen zu überlassen, welche den gestellten Anforderungen zu genügen imstande sind. Möge daher unsere neue parlamentarische Regierung im Vereine mit dem Parlamente bevor es zu spät wird, Ordnung in dieses Chaos bringen.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen stellen die Gefertigten die Anfrage: Ist Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall geneigt, den Landesausschuß zu veranlassen, nach den oben dargelegten Grundsätzen eine


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