dieser Umfassung des öffentlichen Rechtes muß es doch wohl auch noch gesetzliche Bestimmungen geben, welche einen ganzen produzierenden Stand vor der Vergewaltigung und Schädigung einer Keinen Gruppe von Unternehmern schützen, deren produktive Tätigkeit sich lediglich aus die Entwertung eines Produktes und wirtschaftliche Schädigung des Erzeugers desselben beschränkt.
Gewiß darf man nicht generalisieren und sagen, daß der Hopfenhandel unsere Hopfenproduktion zugrunde richtet; wir betonen auch hier wiederholt, daß der Handel als ergänzender Teil eine absolute Notwendigkeit ist für die Produktion und soweit er nach Recht und Gewissen und kaufmännischer Einsicht handelt gewiß die vollste Unterstützung verdient. Ungesunde Auswüchse des Handels, der spekulative, auch vor Anwendung gewisser unlauteren Mittel nicht zurückschreckende unreelle Handel aber ist es, der geradezu ein Unglück bedeutet für den reellen Teil des Handels, gleichwie für die ehrlichen Produzenten.
Dem Treiben des letzteren wird es zu danken sein, wenn die Hopfenproduktion nahezu zugrunde gerichtet, der ehrliche Hopfenhandel lahmgelegt sein wird und unter dem, was kommen wird ebenso zu leiben haben dürfte wie der Schuldige. Druck erzeugt, an der Grenze der Erträglichkeit angelangt, Gegendruck und es sind Anzeichen dafür vorhanden, daß der letztere sich bei den Produzenten in nicht zu ferner Zeit Luft machen wird. Was dann kommt, mögen jene verantworten, welche es heraufbeschworen haben.
Ähnliche Verhältnisse haben auch in England dazu geführt, daß die Klagen der Hopfenbauern endlich Berücksichtigung fanden und das englische Parlament hat im Vorjahre eine spezielle Kommission eingesetzt, welche die Hopfenbauverhältnisse studieren und der gesetzgebenden Körperschaft geeignete Vorschläge zur Sanierung dieser unhaltbaren Zustände machen sollte. Diese Spezial-Kommission hat ihren Bericht bereits erstattet und der Regierung verschiedene Wege gewiesen, welche gangbar wären, um den englischen Hopfenbau wieder gesund und rentabler zu machen.
Der bedeutsamste dieser Vorschläge besteht darin, daß der Regierung die Erfassung eines Provenienzgesetzes empfohlen wird, welches in seinen Grundgedanken ähnlich dem österreichischen sein sollte. Wie aus verläßlichen Quellen verlautet, beabsichtigt jedoch die englische Regierung das Hopfenprovenienzgesetz in weit schärferer Form zu stellen, als es in Oesterreich durchgeführt wurde. Während das österreichische Hopfenprovenienzgesetz vornehmlich darauf abzielt, die renommierten Provenienzen des Inlandes vor Verfälschung mit minder guten Provenienzen des Inlandes zu schützen, will das englische Hopfenprovenienzgesetz hauptsächlich die zur Einfuhr gelangenden Fremdhopfen treffen und durch die gesetzliche Statuierung eines weitgehenden Nachweises der Herkunft die Einfuhr fremdländischen Hopfens erschweren, welch letzteres durch einen entsprechend hohen Einfuhrzoll auf Hopfen noch unterstützt werden soll. Nach den Bestimmungen des englischen Hopfenprovenienzgesetzes sollen die im Lande erzeugten, ebenso wie die nach England importierten Hopfen mit der Jahreszahl der Fechsung, dem Produktionsort und dem Namen der Produzenten bezeichnet sein und die Richtigkeit dieser Angaben nachweisen können.
Im Prinzip können diese gesetzlichen Bestimmungen uns vom Standpunkte unseres Provenienzschutzes nur willkommen sein, denn wir wollen nicht nur unsere Provenienzen, sondern jene aller anderen Staaten gesetzlich geschützt wissen und dank unseren Einrichtungen sind wir auch in der Lage, diesen Bedingungen der Herkunftsnachweisung, so weit es sich um die Jahreszahl und den Produktionsort handelt, ohne weiteres nachzukommen.
Anders aber verhält es sich mit jenen Bestimmungen des englischen Provenienzgesetzes, wonach die Hopfen auch mit den Namen des Produzenten bezeichnet sein müssen. Diese Bestimmung ist auf englische und amerikanische Verhältnisse zugeschnitten, wo der Hopfenbau nahezu ausschließlich als Großproduktion betrieben wird, wo der kleinste Hopfenproduzent allein so viel baut, wie bei uns manche Produktionsgemeinde in ihrer Gesamtheit, wo jeder Hopfenproduzent mit allen notwendigen Einrichtungen zur fertigen Trocknung und handelsmäßigen Packung, ja sogar für die Herstellung von Exporthopfen, also mit Pressen, Präparier- sowie Verpackungseinrichtungen versehen ist und seinen Hopfen infolgedessen vollkommen handels- und exportfähig hergestellt und verpackt zum verlaufe bringt. Diese Produzenten sind allerdings in der Sage den Bestimmungen des englischen Provenienzgesetzes auch hinsichtlich Angabe des Namens der Produzenten in vollem Umfange nachzukommen.
In Oesterreich, namentlich in den ostelbischen Gebieten Böhmens, liegen die Verhältnisse wesentlich anders, weil hier der Zwerghopsenbau vorherrschend ist. Auch in den Saazer Produktionsgebieten ist der kleinste Hopfenbetrieb so groß, daß der Produzent mehr als eine Handelseinheit, d. i. 100 kg Hopfen erzeugt und es sind dort die Produzenten bereits daraus eingerichtet, den Hopfen handelsfähig trocknen und packen zu können. In den Produktionsgebieten Auscha, Polepp, Dauba, wo mehr wie zwei Drittel Der Hopfenbauern Zwergproduzenten sind, erzeugt der einzelne oft nicht einmal die handelsmäßige Verkehrseinheit, also 100 kg Hopfen, sondern es gibt zahlreiche Produzent ten, welche 40, 50, 60 kg Hopfen erzeugen, welche nur dadurch verwertet werden können, daß sie durch die Erzeugung anbetet Produzenten zur Verkehrseinheit komplettiert werden. Aus diesen Gebieten erfolgt auch der stärkste Hopfenhandel in Preßballen zu 150 kg bis 300 kg und es müssen zu solchen Einheiten oft Hopfen von vielen Produzenten, ja sogar aus zahlreichen Gemeinden zusammengenommen und komplettiert werden. - Weil eben der kleine Produzent in diesen Gebieten mit den notwendigen Einrichtungen zur handelsfähigen Packung und Trocknung des Hopfend nicht versehen ist, die Produzenten ihren Hopfen auch nahezu niemals schwefeln, müssen deren Hopfen umgepackt, sortiert, konserviert und gepreßt werden und es kann daher vorkommen, daß eine Partie zum Export gelangender Hopfen in der Menge von 100 Ballen von 30-40 Produzenten stammt, so daß es geradezu unmöglich wäre die Namen der Produzenten auf den Ballen zu verzeichnen und in den Beglaubigungsdokumenten anzuführen. Es wäre die Anführung sämtlicher produktionsgemeinden, aus welchen diese Hopfen stammen, schon eine große Schwierigkeit, geschweige denn die Anführung der Produzenten selbst.
Es bestünde daher die Gefahr, baß, sofern diese Bestimmung des englischen Proenienzgesetzes Gesetzeskraft erlangen würde, ein Großteil der Hopfenproduktion dieser Gebiete unverkäuflich wäre, weil für diese kleinen Partien der Export nach England unterbunden wäre.
Welch ein enormer Schaden daraus für unseren heimischen Hopfenbau resultieren würde, liegt auf der Hand und es erscheint uns diese drohende Gefahr schwerwiegend genug, um die Unterstützung aller berufenen Faktoren anzurufen, mitzuwirken, dieselbe rechtzeitig abzuwenden.
Ebenso wie die Kleinproduzenten in Böhmen, sind auch jene in Oberösterreich, Steiermark und Mähren durch diese Bestimmungen des englischen Provenienzgesetzes in der Verkaufsfähigkeit ihrer Hopfen und damit in ihrer Existenz gefährdet. Es. ist mit aller Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die eng* tische Regierung, sofern sie von der Verschiedenartig keit unserer Hopfenbauverhällnisse gegenüber jenen in England und von den oben dargelegten Umständen Kenntnis erhält, gewiß nicht anstehen wird, darauf Rücksicht zu nehmen und den diesfälligen Wünschen bei uns Rechnung tragen, zumal sie ja in erster Linie die von Jahr zu Jahr steigende Hopfeneinfuhr treffen will, was jedoch durch diese Bestimmung keineswegs erzielt wird, weil auch in Amerika die Großproduktion das Vorherrschende ist. Amerika kann sich demgemäß diesen Bestimmungen des englischen Provenienzgesetzes auch sehr leicht anpassen.
Diese, unseren heimischen Hopfenbau gefährdenden Bestimmungen des englischen Provenienzgesetzes, ließen sich ohne Verletzung der englischen Interessen sehr einfach dahin modifizieren, daß das Gesetz, besagt, daß nur jene Hopfen aus Österreich nach England eingeführt werden dürfen, welche im Sinne des österreichischen Hopfenprovenienzgesetzes bezeichnet und beglaubigt sind. Damit wäre sowohl die englische Brauindustrie davor geschützt, in der Provenienz getäuscht zu Werden und es würde, was nur recht und billig, jenen Hopfen, welche nicht nach unserem Gesetze bezeichnet und beglaubigt sind, die Einfuhr nach England unterbunden werden. Letzteres zu erreichen liegt im Interesse unserer heimischen Hopfenproduktion und unserer renommierten Marken.
Es würbe unseres Erachtend auch im Interesse beider Staaten liegen, dafür zu sorgen, daß unsere Hopfen in England denselden gesetzlichen Schutz genießen, wie die englischen Hopfen bei uns, zumal man ja nicht voraussehen kann, inwierweit sich die Hopfenbauverhältnisse hinsichtlich der Produktion und Ausfuhr hüben wie drüben ändern werben.
Auch in Deutschland bilden die Kleinproduzenten einen erheblichen Perzentsatz der Hopfenbauern und auch ihnen droht die Gefahr, ihren Export nach England durch die besprochene Bestimmung des englischen Provenienzgesetzes zu verlieren. Aber die deutsche Reichsregierung scheint besser in London Vertreten zu sein und auch eine besser funktionierende Berichterstattung zu haben wie wir, denn sie hat bereits, in Kenntnis der dem deutschen Hopfenexport drohenden Gefahr bei der englischen Regierung Schritte getan, um die Unterbindung des Hopfenexportes zu verhindern.
Auch Österreich-Ungarn ist in England durch eine Botschaft und zahlreiche Konsulate vertreten und es muß wahrhaftig Verwunderung erregen, daß trotz dieses Umstandes und trotz der Berichte des Fachberichterstatters des k. k. Ackerbauministeriums die österreichische Regierung sich noch nicht veranlaßt sah, diesbezüglich in England Schritte zu tun bezw. die Hopfenbaukorporationen auf diese Gefahr aufmerksam zu machen und deren Besserung einzuholen.
Der Hopfenhandel ist über die Vorgänge im Auslande durch seine dortigen Geschäftsfreunde stets gut unterrichtet und im Laufenden, der Produktion aber fehlen derlei Verbindungen und sie ist nur auf amtliche Nachrichten, bezw. Mitteilungen der Konsulate angewiesen. Sie es aber mit letzteren besteht, beweist neuerdings ein Fall, wo ein österreichisches Konsulat auf das Ersuchen um Bekanntgabe der annähernden Daten über die voraussichtliche diesjährige Hopfenernte in dem betreffenden Staate eröffnete, daß er diese Daten erst im nächsten Jahre nach Veröffentlichung der amtlichen staatlichen Statistik mitteilen könne und ihm dermalen keinerlei Behelfe hiefür zur Verfügung stehen. Es ist doch eigentlich wenig rühmlich, wenn ein Konsulat imstande ist, private Quellen ausfindig zu machen, um so wichtige Daten rechtzeitig schöpfen zu können und sich lediglich auf die amtliche Statistik verläßt, welche bekanntlich langsam und sicher, vielleicht auch nicht einmal das letztere arbeitet. In dieser Beziehung zeichnen sich die Konsulen des deutschen Reiches in anerkennenswerten Weise aus indem sie sowie ein Geschäftsmann es verstehen, Vertrauensmänner und Quellen zu finden, welche sie über alle Vorgänge des wirtschaftlichen Lebens rechtzeitig unterrichten. Ein gleicher Vorgang würde auch unseren Vertretungen im Auslande zu empfehlen sein und wir würden dann nicht riskieren erst post festum zu gesetzlichen Maßnahmen eines Auslandsstaates Stellung nehmen zu müssen, welche unser wirtschaftliches Leben und unsere Handelsbilanzen auf das einschneidenste berühren.
Lediglich auf privatem Wege und durch mühselig angeknüpfte Verbindungen mit Gewährsmännern in allen Hopfenbauländern der Welt ist es uns möglich gewesen, uns über die Vorgänge dort früher zu unterrichten, als dies auf amtlichem Wege möglich ist und wir hielten es für unsere Pflicht, darauf aufmerksam zu machen in der Erwartung, daß zu einer so bedeutsamen Frage nicht nur unsere Hopfenproduzenten, sondern auch die berufenen Faktoren schleunigst Stellung nehmen, zumal wie uns von anderer Seite mitgeteilt wird, das englische Provonienzgesetz Aussicht hat, bereits im Herbste im Parlamente erledigt zu werden. Noch ist es nicht zu spät dazu Stellung zu nehmen, und es wäre in erster Linie erforderlich, daß die österreichische Regierung gleich der deutschen gegen diese schädigende Bestimmung ernsten Einspruch erhebt und zugleich die englische Regierung über die uns dazu veranlassenden eigenartigen Hopfenbauverhältnisse bei uns eingehend zu informieren.
So wie wir unseren Gerstenexport nach England nahezu verloren haben, können wir auch unseren Hopfenexport verlieren, ein Verlust, der die Aktivität unserer Handelsbilanz nicht unerheblich beeinflußen und der unser Volksvermögen ganz wesentlich schädigen würde. - Gelegentlich der Erstellung der Durchführungsvorschriften zum Hopfenprovenienzgesetz im vorigen Jahre wurde an die Regierung seitens der Interessenten das Ersuchen gerichtet, im Wege der diplomatischen Vertretungen auf eine entsprechende Publikation dieses Gesetzes in den Auslandsstaaten und Bekanntmachung der neugestalteten Verkehrsverhältnisse für Hopfen hinzuwirken. Ebenso wurde aufmerksam gemacht, auf die bedeutende Schädigung, welche unserer heimischen Hopfenproduktion dadurch erwächst, daß deutsche Hopfen, namentlich bahrische und elsäßer, von den amerikanischen Konsulaten in Deutschland als Hopfen böhmischer Provenienz attestiert und somit unter falschem Namen nach Amerika exportiert und verkauft werden.
Aber weder in dem einen noch in dem anderen Falle ist unseres Wissens irgend etwas geschehen, und es ist daher nicht wunder zu nehmen, wenn die Erbitterung in den Kreisen der Hopfenprobuzenten über derartige Unterlassungen immer mehr wächst und zum Durchbruche kommt.
Der Provenienzschutz für Erzeugnisse der Urproduktion wird in nicht ferner Zeit Gemeingut aller Staaten werden und sich auch noch auf andere Produkte als Hopfen erstrecken. Es wird daher notwendig sein, aus dec Hut zu sein, damit bei Erstellung solcher Gesetze in anderen Staaten unsere Interessen nicht geschädigt werden.
Das Land Böhmen steht in Bezug aus Hopsen- und Gerstenbau an erster Stelle in der Welt; es ist mit diesen Artikeln zu großen Teil auf den Export angemiesen und die Ausfuhrwerte darin gehen alljährlich in die Millionen. Diese beiden Produktionen wirtschaftlich statt zu erhalten, zu kräftigen, die Absatzmöglichkeiten derfelben durch Förderung des Exportes, durch tarifische Maßnahmen und durch die Aktivierung eines verläßlichen kommerziellen Nachrichtendienstes im Wege der Konsulate zu erweitern, liegt nicht nur im Interesse des Einzeluntemehmers, sondern auch im Interesse der gesamten staatlichen Volkswirtschaft.
Dauba, am 2. September 1908.
C. I. Huffer.
Unter Hinweis aus diese Darlegungen richten die Gefertigten an Se. Exzellenz den Herrn Statthalter die Anfrage:
Ist Seine Exzellenz geneigt, die k. k. Regierung sofort darauf aufmerksam zu machen, daß in England die Absicht besteht, ein im vorher angeführten Aufsätze näher bezeichnetes Hopfenprovenienzgesetz zu schaffen und ist Se. Exzelenz geneigt, die Regierung zu veranlassen, sofort im Einvernehmen mit dem Landeskulturrat des Königreiches Böhmen alle fich mit der Nahrung der Interessen des heimischen Hopfenbaues beschäftigenden Bereine und Berbände des Landes zu einer Delegiertenbesprechung einzuladen, bei dieser Gelegenheit die Wohlmeinung dieser Körperschasten in Bezug auf die Wirkungen eines solchen allfälligen englischen Gesetzes auf die heimischen Hopfenproduktion einzuholen und sodann durch unsere auswärtigen Vertretungen ungesäumt entsprechende Borstellungen bei der englischen Regierung machen zu lassen, um eine eventuelle Schädigung unserer heimischen Hopfenproduktion hintanzuhalten.
Prag, am 9. Oktober 1908.
Karl Iro und Gen.
Nejvyšší maršálek zemský: Dotaz poslance JUDra Antonína Sobotky a soudr. v záležitosti odstrkování jazyka èeského na místodržitelství království Èeského k Jeho Excellenci panu c. k. místodržiteli.
Snìmovní aktuár Dr. Šafaøoviè (ète): Dotaz poslance JUDra Antonína Sobotky a soudr. v záležitosti odstrkování jazyka èeského na místodržitelství království Èeského k Jeho Excellenci panu c. k. místodržiteli.
Již mnohokráte bylo si v èeském tisku stìžováno na to, jakým zpùsobem nakládá se na c. k. místodržitelství království Èeského s jazykem èeským, jazykem to vìtšiny obyvatelstva království tohoto, náprava nestala se však dosud žádná.
Pøekvapen a v úžas uveden jest každý, jenž má co jednati na pražském místodržitelství, kde se dává nìmèinì taková pøednost pøed jazykem èeským, jazykem to vìtšiny obyvatelstva království Èeského. Pøi vstupu k místodržiteli ète se: »Praesidial-Kanzlei« a pod tím krèí se oznaèení: »Presidiální kanceláø. «
V témž domì (na Malostranském námìstí è. 18 ve II. patøe) stojí psáno: »K. k. Telegraphen Anfgabe, « pak »C. k. telegrafní úøad. « Dále Aufgabe von Telegrammen « a pak »Podávání telegramù. « Zajímavý jest nápis: »Vice-Praesident Dörfl « a pak »Místopøedseda. « Na dveøích jeho kanceláøe zavìšeny tabulky, z nichž možno èísti jakou lásku projevuje pan místopøedseda k Èechùm a Nìmcùm. Aèkoliv všude dává pøednost nìmèinì, v ohledu subskripèním ukazuje nelibos k Èechùm, nebo na prvém místì èteme: »Subskripce, jakož i pozváni ku plesùm, koncertùm se s díky odmítají!« Pro Nìmce jest na druhém místì: »Subskription« atd. Proè tu nebyla též nìmèinì dána pøednost? Že èetní místodržitelští i dvorní radové mají napøed štítky nìmecké a pak èeské, netøeba zvláš uvádìti.
V Thunské ulici v domì è. 18 má též nìmèina vrch v nápisech »Sparkassen Spoøitelny« atd. Na Kampì v èís. 14, kde jest oddìl. 16 b, hned u vchodu spatøuje se tabule »I. Stiege. Orientierungstafel« a potom vše vyjmenováno nìmecky. Pod tím »Prüfungslokalitäten für die Baugewerbe. « Potom teprve pøijdou na øadu nápisy èeské: » I. schody. Orientaèní tabulka « a dále »Zkušební místnosti pro živnosti stavební «
Výjimku od pravidla naznaèeného èiní tabulka u sluhy: »Domovník - Hausmeisler. «
V Karmelitské ulici na domì è. 19 umístìn jest pod dvouhlavým orlem nápis: »Technisches Departement der k. k. Statthalterei « a vedle toho na místì zastrèeném: » Technický odbor c. k. místodržitelství. « Uvnitø budovy všude nìmèina v popøedí. Po pravé stranì vchodu jest »Maschinenbau« a pak »Strojnictví. « Potom spatøíme: »Technisches Departement der k k. Statthalterei « Vorstand im I. Stock« a dál »Departement für Hochbau, « pak »für Strassenbau, Wasserbau, « atd. Na podøadném místì stojí psáno: »Technické odbory c. k. místodržitelství. Pøednosta v I. posch., « potom »Odbor pro stavby pozemní, silnièní, vodní « a t. d. - I na dveøích závìrky mají napøed »Nicht zumachen« a pak »Nezavírat. « Oznaèení na dveøích sluhù jest nejdøíve èeské: »C. k. úøední sluha« a potom nìmecké »k. k. Amtsdiener. «
Nejpodivnìjší pøi zøejmém odstrkování jazyka èeského na c. k. místodržitelství tomto jest, že jedna tabulka na hlavních dvéøích vedoucích ku kanceláøi nese jen nápis èeský, kterýž zní: »Podomní obchod a žebrota se zde pøísnì zapovídá. « Na nìmecký pøeklad se zapomnìlo, nebo snad Nìmci nežebrají?
Podobné zjevy vyskytují se i u zemské školní rady v Letenské ulici. Pøednosta má pouze nadpis »Vicepraesident. « Pod tím èteme: »Es wird ersucht auf den Gängen und Stiegen nicht zu rauchen und nicht zu spucken. « - Pak »žádá se, aby se..... «
Pøi vstupu do kanceláøe napsáno: »Eingang zum Vicepraesidenten des k. k. Landesschulrathes« a na druhém místì: »Vchod k c. k. místopøedsedovi. « Že i tu oznaèení jiná napøed jsou nìmecká a potom èeská nepøekvapuje, jako »Registratur« - pak » Spisovna « a p.
To jsou jen malé ukázky tlaèení a vnucování nìmèiny v popøedí na èeském místodržitelství. Jest zøejmo, že proti vùli a bez schválení Vaší Excellence nemohlo by takovéto ponižování Èeského jazyka na c. k. místodržitelství království Èeského provádìno býti, proèež Èiníme k Vaší Excellenci dotaz: »Jest Vaše Excellence ochotna ihned nešvary, do nichž si tuto stìžujeme, odstraniti, respv. jich odstranìní naøíditi a zpùsobiti, aby jazyku èeského národa, vìtšinu obyvatelstva v království tomto tvoøícího zjednána byla na c. k. místodržitelství království Èeského vážnost jemu po právu pøíslušící?
V Královské Praze, dne 2. øíjna 1908. Dr. Sobotka a soudr.
Oberstlandmarschall: Anfrage der HHAbgeordneten Dr. Bernardin und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter Karl Grafen Coudenhove, betreffend die Gestaltung der fakultativen Feuerbestattung in Österreich.
Landtagssekretär Dr. llaasz und Landtagsaktuare Dr. Šafaøoviè und Dr. Bébr (lesen abwechselnd):
Anfrage der Abgeordneten Dr. Bernardin und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter Kart Grafen Coudenhove, betreffend die Gestattung der fakultativen Feuerbestattung in Oesterreich.
Die Frage der Gestaltung der Feuerbestattung in Oesterreich bedarf einer baldigsten Lösung.
Diese Frage hat bereits den oesterr. Reichsrat beschäftigt.
Hierüber ist in der Nr. 6. der period. = Druckschrift "Phoenix, " Blätter für fakuttative Feuerbestattung und verwandte Gebiete, vom Juni 1906 folgender Bericht enthalten:
Bereits im Februar d. 3. hatte Dr. Säger als Abgeordneter der Stadt Eger dem Minister des Innern einen Beschluß des Gemeinde-Ausschusses dieser Stadt vom 7. Dezember 1905 eingehändigt. In Erwägung der von Wissenschaftlichen Autoritäten längst gewürdigten und auf hygienischen Kongressen vernehmlich ausgesprochenen Vorzüge der Feuerbestattung gegenüber dem Erdgrabe, sprach darin Bürgermeister Dr. ©schier na* mens des Ausschusses den bringenden Wunsch, aus, die österreichische Regierung wolle die Einführung der fakultativen Leicheneinäscherung im Verordnungswege ehestens gestatten.
In der Sitzung des österreichischen Abgeordnetenhauses vom 24. April d. J. kam Dr. Jäger darauf zurück und brachte über Ersuchen der Stadt Eger einen von ihm und weiteren 31 Abgeordneten gefertigten Antrag folgenden Inhaltes ein:
Das hohe Haus wolle beschließen:
Die Regierung wird aufgefordert, ehestens im Verordnungswege die fakultative Leichenverbrennung zu gestatten. "
In formaler Beziehung wird die Behandlung dieses Dringlichkeits-Antrages mit allen nach § 42 der Geschäftsordnung möglichen Abkürzungen beantragt.
Als Dringlichkeits-Antrag wurde der Antrag sofort in Verhandlung gezogen, welche von Dr. Jäger eingeleitet wurde.
In einer großzügigen Rede entwickelte und erörterte Dr. Jäger die Feuerbestattungsfrage von ihrer historischen, hygienischen, volkswirtschaftlichen, ästhetischen Seite, wobei er in sehr übersichtlicher Weise das umfangreiche Material; verwendete, welches die Feuerbestattungs-Literatur zur Bekämpfung der Einwände gegen die Feuerbestattung bietet.
Für die Leser dieses Blattes würde die Wiedergabe der Begründungsrede des Dr. Jäger, welche, nach den vielen Zustimmungsund Zwischenrufen zu schließen, die das stenographische Protokoll ausweist, die volle Aufmerksamkeit des Abgeordnetenhauses erweckte und zum Schlusse durch lebhaften Beifall ausgezeichnet wurde, nur die Wiederholung von Allbekanntem bedeuten.
Wohl aber sei das Schlußwort des Dr. Jäger wörtlich wiedergegeben, denn es wird durch jene warme Empfindung und ideale Begeisterung gekennzeichnet, welche eben nur dem Kämpfer für große Ideen eigen ist.
Das Schlußwort des Dr. Jäger lautete:
"Hohes Haus!
Es ist unbequem mit eingebürgerten Vorstellungen zu brechen. Spie Leichenbeerdigung ist der Geschichte nach im bewußten Gegensatz zur Leichenverbrennung des Heidentums entstanden und jetzt eine christliche Sitte, durch viele Jahrhunderte geheiligt.
Aber die Feuerbestattung ist keine dogmatische Frage. Wer ihr den Geist religiöser Gleichgültigkeit, Feindschaft gegen die Religion, ja die Verneinung der Religion vorwirft, tut ihr Unrecht: er verwechselt Religion mit Kirchenglauben.
Religion ist das Gefühl der Abhängigkeit von Gott, und Gott - eine Hypothese! Gott ist der Ausdruck für die schaffende und erhaltende Kraft ober Macht. Gott ist die Natur und die Natur ist Gott. Außerhalb der Natur gibt es keinen Gott.
Wie entstehen Götter? Erst sind sie Menschen, geistig oder körperlich sehr hochstehende Menschen, hochverehrte Menschen, dann sterben sie als Menschen, um als Götter wieder aufzuerstehen und göttliche Ehren zu genießen.
Götter entstehen, wachsen, blühen und vergehen wie die Menschengeschlechter, sie sind Produkte der Zeiten, Erzeugnisse der jeweils durch Jahrhunderte oder Jahrtausende herrschenden menschlichen Anschauungen.
Denn in seinen Göttern malt sich der Mensch; der Mensch ist nicht, wie es der anthropistische Größenwahn lehrt, ein Ebenbild Gottes, sondern Gott ist das Ebenbild des Menschen.
Nun steht die Behandlung des Leichnams im engsten Zusammenhange mit der sogenannten religiösen Auffassung, insbesondere mit den religiösen mystich dunklen Wahnvorstellungen über Zustände nach dem Tode. Dieses religiöse Bedürfnis scheint bei vielen Menschen durch das Erdbegräbnis besser befriedigt zu werden als durch eine andere Bestattungsform: auch scheint dem Empfinden der Pietät die Erdbestattung mehr zu entsprechen, als die Feuerbestattung.
Aber man vergesse nicht, daß es sich nicht um eine allgemeine Leichenverbrennung handelt, sondern nur um eine Ausnahme von der üblichen Veerbigungsform, um eine Leichenverbrennung von Fall zu Fall! Und da muß doch jeder vorurteilsfreie Mensch, der weder in einer kirchlichen Vorstellung befangen ist, noch in der Staatsschablone ausgeht, dafür sorgen, daß die persönliche Freiheit soweit gewahrt wurde, daß jeder sich und für seine Verstorbenen Angehörigen die Bestattungsform wählen könne, welche seinem eigenen Gefühle am meisten zusagt!
Wenn menschliche Leichen in anatotomischen Sezierfälen, und es sei gleich hinzugefügt, meist Leichen armer Leute, zerstückelt, wenn die menschlichen Knochen einzeln oder zu Skeletten zusammengeheftet ausbewahrt werden dürfen, welchen religiösen Vorstellungen Von einem Leben nach dem Tode und welcher Art pietätvollen Empfindens entspricht denn dieser Vorgang?
Haben hier nicht Religion und Staat Zugunsten der Wissenschaft und der menschlichen Gesundheit abgedankt, ja abdanken müssen? Weshalb werden Menschen, die der Tod auf hoher See ereilt, unverweilt in dünnen Hüllen ins Weer geworsen ohne den ganzen Krims-Krams; warum führt man diese Leichen nicht mit bis zur Landung des Schiffes?
Einen großen Teil der modernen Menschheit düngt es allerdings würdiger und erhabener, die kostbaren Menschenleider auf Jahrhunderte hinaus mit Quadersteinen einzumauern ober in Paradekleidern in Familiengruften beizusetzen ober in elenden Holzkästen langsam in der Erbe verwesen zu lassen, als das Beispiel des Altertums nachzuahmen, von dem Goethe sagt:
,, O weiser Brauch der Alten, das Bollkomm'ne, Das ernst und langsam die Natur geknüpft, Des Menschenbilds erhab'ne Würbe, gleich, Wenn sich der Geist, der wirkende, getrennt, Durch reiner Flammen Tätigkeit zu lösen. Und wenn die Glut mit tausend Gipfeln sich Zum Himmel hob und zwischen Dampf und Wolfen.
Des Adlers Fittig beutend, sich bewegte, Da trocknete die Träne, freier Blick Der Hinterlassnen stieg dem neuen Gott In des Olymps verklärte Räume nach".
Überdies haben auch schon genug ernste und gut religiös denkende Männer in ihren letztwilligen Verfügungen die Anordnung getroffen, daß ihr Leichnam durch Feuer vernichtet werden solle.
Die Feuerbestattung hat mit staatlichen und konfessionellen Ansichten und Überzeugungen nichts zu tun. Bei der Feuerbestattung handelt es sich nur um den Einzelnen.
Es ist seine Privatsache, wie er über seinen Körper verfugt, aber es läge im Interesse jeder Kirche und Religionsgenossenschaft, daß sie sich dieser Neuerung, deren Einführung auf die Dauer nicht verhindert werden kann, warm annehme, daß diese Neuerung kirchlich ausgestattet werde und daß die Gebräuche, die man heute der Leiche im Sarge widmet, auch der Urne mit der Asche eines Berbrarnnten zuteil werden. Nicht mit Saulus die Christen zu verfolgen, sondern mit Paulus christliche Nächstenliebe zu betätigen, sollte für alle Kirchen die Losung sein".
Zum Schlüsse kann ich nichts anderes sagen als das, was mein verehrter Herr Kollege Dr. Ebenhoch am 22. März l906 gesagt hat (liest):
,, Es nützt alles nichts; das Rad der Zeit läßt sich nicht rückwärts treiben. Es geht mit uns, wenn wir es leiten und wenn wir uns bemühen, das Rad selbst zu lenken; es geht uns vor. Wenn wir nichts machen und einfach so weiterschreiten und läßt uns als rückständige Hilflose zurück; es geht aber über uns, wenn wir uns gegen dasselbe richten und es aufhalten möchten".
Nun, meine Herren, ich glaube, die Einführung der fakultativen Feuerbestattung, in Osterreich werde sich auf die Dauer, auch wenn alle Religionsgenossenschaften und der Staat dagegen arbeiten, nicht aushalten lassen.
Die Feuerbestattung wird kommen, weil sie kommen muß, wenn auch nicht zur Zeit dieses Ministeriums.
Für mich gilt aber der Satz, den Horaz geschrieben hat: »In magnis rebus et voluisse sat est«.
Zu einer eigentlichen Debatte über den Dringlichkeitsantrag ist es bedauerlicherweise gar nicht gekommen, da außer dem Antragsteller Dr. Jäger nur der damalige Minister de« Innern Gras Bylandt-Rheidt das Wort ergriffen hat.
Bei der Abstimmung haben sich von