Pátek 9. øíjna 1908

Josef Stiegler, Wirtschaftsbesitzer in Untermamau;

Anton Maier, Wirtschaftsbesitzer in Untermamau;

Anton Humpelstetter, Wirtschaftsbesitzer und Gemeindeausschuß in Wieshof;

Anton Birgmeier, Wirtschaftsbesitzer in Heitzing;

Anton Magnus, Wirtschaftsbesitzer in Karlstetten;

Die Bevölkerung jener Gegend ist empört über die Art der Rechtsprechung, die beim St. Pöltener Kreisgerichte beliebt wird, seit der Herr Hofrat Müllner dort präsidiert und durch seinen fügsamen Stellvertreter Herrn Otto v. Lürzer Urteile fällen läßt.

Die Bürger St. Pöltens sehen mit Erstaunen ihren Kreispräsidenten die Kornblume im Knopfloch tragen und in Wähterbersamrnlungen für extreme Parteien Stimmung machen. Ihr Befremden wächst, wenn sie sehen, wie der Herr Präsident auch im Gerichssaal aus seinem Hasse gegen die Christlichsozialen kein Hehl macht. Ich erinnere nur an die Berhandlungen vom 10. Dezember 1900 gegen Rudolf Ettl in Paudorf, an die Behandlungen vom 12. Dezember 1900 gegen Franz Riegler, wo der Herr Hofrat als Vorsitzender jede Gelegenheit benützte, um durch seine Fragestellung oder durch abfällige Aeußerungen die schriftlichsoziale Partei und deren Presse zu verhöhnen und lächerlich zu machen.

Mit diesem Verhalten steht es im seltsamen Widerspruche, wenn der Herr Hofrat in den Stiften und Pfarrhöfen des Gerichtssprengels ein häufig gesehener Gast ist und dort Ergebenheit gegen den Klerus und Eifer für das Christentum ostentativ zur Schau trägt.

Wie sehr ein derartiges Verhalten das Rechtsbewußtsein der Bevölkerung erschüttern muß und dem Ansehen des gesamten Richterstandes abträglich ist, braucht nicht näher ausgeführt zu werden.

Der oben dargelegte Fall ist nur einer von den vielen, mit welchen sich das Kreisgericht St. Pölten in Widerspruch zum Rechtsbewußtsein der Bevölkerung gesetzt hat.

Erwähnt sei nur der unerwartete Freispruch im Prozesse Bondy und die Nichtverfolgung eines offenkundigen Verbrechens im Falle des Beamten Herz.

Gegenwärtig befindet sich im Kerker des St. Pöltener Kreisgerichtes Franz Chamra, der wegen einer Preßklage zu dreimonatlicher Arreststrafe verurteilt wurde, durch einen Prozeß, dessen haarsträubende Details ich der besonderen Beachtung des Herrn Justizministers empfehle.

Über diesen Fall hat die Zeitschrift "Das Vaterland" am 21. Dezember 1899 folgenden Bericht gebracht:

"St. Pölten, 20. Dezember. (Original Korrespondenz. ) [Ein Preßprozeß ohne Angeklagten und ohne Verteidiger. ] Im Juni d. J. berichteten wir über eine gegen den Druckereileiter und Redakteur der katholisch-patriotischen "St. Pöltener Zeitung", Franz Chamra, vor dem Schwurgerichte in St. Polten durchgeführte Verhandlung, die mit der Verurteilung des durch Krankheit entschuldigt gewesenen Redakteurs endigte. Das Gesuch um Vertagung der Verhandlung, dem das ärztliche Zeugnis eines Gerichtsarztes beigeschlossen war, hatte der Gerichtshof abgelehnt. An Stelle des aus angeführtem Grunde ebenfalls nicht erschienenen Hof- und Gerichtsadvokaten Dr. Josef Porzer bestimmte kurz vor der Verhandlung der Leiter derselben einen gerade anwesenden Gerichtssekretär zum ex offo-Verteidiger.

Sofort nach Eröffnung der Verhandlung erklärte der Gerichtssekretär, weder eine Vollmacht, noch irgendwelche Information von Seite des Angeklagten in Händen zu haben und über die Aktenlage nicht informiert zu sein. Eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes sei in Abwesenheit des Geklagten, der sich die Führung des Wahrheitsbeweises für die Hauptverhandlung vorbehalten hatte, nicht zu erwarten, weshalb er selbst den Antrag aus Vertagung der Verhandlung stellte. Dieser Antrag wurde vom Gerichtshofe abgelehnt, die Verhandlung über Antrag der fünf klägerischen Advokaten durchgeführt und Chamra schließlich zu drei Monaten Arrest verurteilt.

Der Angeklagte konnte also nicht einmal von dem Rechte der Geschwornenablehnung Gebrauch machen, was zur Folge hatte, daß tatsächlich ein Mitglied des flägerischen "Deutschen Volksvereines" als Geschworner fungierte. Von den übrigen Klägern wurden vier der-

selben als Zeugen einvernommen, trotzdem sich der ex offo-Verteitiger gegen die Zulassung dieser Zeugen ausgesprochen hatte, weil dieselben erstens seit Eröffnung der Verhandlung im Saale anwesend waren, zweitens dem Angeklagten nicht vor der Verhandlung bekanntgegeben wurden und drittens zum Teile auch Kläger und Vertreter von solchen in einer Person waren.

Die Kläger in diesem Tendenzprozesse rekrutierten sich aus Sozialdemokraten und Schönerianern, z. B. die sozialdemokratische Arbeiter-Kranken- und Unterstützungskasse in Wien, die sich durch einige, die bekannte 42. 000 fl. Landtagssubvention betreffende Artikel beleidigt fühlte. Von dieser Anklage wurde Chamra in seiner Abwesenheit - also ohne den Wahrheitsbeweis selbst geführt zu haben - freigesprochen.

Ein weiterer Fall, bei dem nicht weniger als vier schönerianische Korporationen als Kläger auftraten, ist ein Witz in Form eines Partezettels. Die Kläger, welche mit dem jetzt in Garsten internierten Polizeiinspektor Muckenschnabel nach dessen eigenen und gerichtlich festgestellten Aussage wiederholt und freundschaftlich verkehrt hatten, fühlten sich beleidigt, weil sie nach der Flucht Muckenschnabels als trauernd und leidtragend bezeichnet wurden. Die Gemeinde Oberndorf bei Scheibbs trat als Klägerin auf, weil in einer Korrespondenz behauptet wurde, baß die dortige Gegend unsicher sei, die Raufereien überhand nehmen und es notwendig sein werbe, dort einen Gendarmerieposten zu stationieren. Bei der k. k. Staatsanwaltschaft St. Pölten erliegen darauf bezughabende Akten, die Gemeinde hat seither schon selbst um Gendarmerie angesucht, Chamra aber wurde verurteilt, nachdem man ihm vorher die als Zeuge namhaft gemachte Gendarmerie Scheibbs abgelehnt hatte. Auch die Bezirkskrankenkasse Lilienfeld, die behördlich ausgelöst und in ihrem Territorium der Kasse St. Polten angegliedert wurde, befindet sich unter den Klägern.

Der Kassationshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen und Redakteur Chamra hat also nur mehr den Erfolg des Gesuches um Strafumwandlung abzuwarten, das an die höchste Instanz gerichtet ist, in deren Namen er bei Vertretung einer gerechten Sache verurteilt wurde, ohne die Schranken des Gerichtes auch nur gesehen zu haben. "

Dieser Bericht ist äußerst mäßig und vorsichtig versaßt und gibt auch nicht annähernd ein Bild Von der Willkür, mit der in diesem Falle der christlich-soziale Angeklagte gegen seine politischen Gegner ins Unrecht gebracht wurde.

Angesichts dieser Fälle erscheint es wohl motiviert, wenn ich Seine Exzellenz den Herrn Justizminister frage:

""Ob er diese Zustände kennt und gesonnen ist, da endlich Wandel zu schaffen?

Das verletzte Rechtsbewußtsein der Bevölkerung und das Ansehen des Richterstandes verlangen dringend Abhilfe dieser Übelstände, umsomehr als den gegen alles Recht Verurteilten und Bestraften eine entsprechende Entschädigung ohnehin versagt bleiben wird. "

"Rekurs des Franz Berger, ddo. 20. April 1901, an das hohe k. k. Ackerbauministerium.

Der ergebenst Gefertigte hat schon durch viele Jahre an seinem Waldbestande durch Abwipfeln der Terminaltriebe großen Schaden erlitten.

Aber auch die anderen Waldbesitzer in dieser Gegend erleiden denselben Schaden.

Der ergebenst Gefertigte hat nun in der Annahme, daß dieser Schaden nur durch Wild verursacht werden könne, schon mehrmals bei den Jagdpächtern und der k. k. Behörde um Schadenskonstatierung, eventuelle Vergütung und Schutzvorkehrungen gegen weitere Schädigung angesucht.

Bei den diesbezüglichen Verhandlungen, die seit Jahren darüber gepflogen wurden, wurde von den Jagdpächtern immer bestritten, daß diese Schäden vom Jagdwilde stammen, und die Sachverständigen konnten sich nicht klar werden darüber, ob selbe vom Birk- und Auerwild oder von Eichhörnchen verursacht werden. Bei der letzten im Vorjahre stattgehabten Kommission über eine neuerliche Wildschadensanzeige des Gefertigten wurden die pensionierten Forstbeamten Herr Simonitsch und Herr Prix als Sachverständige beigezogen.

Herr Simonitsch hat bei der Kommission erklärt, daß diese Schäden mit einer Baumschere verursacht werden können und erzeugt wurden, ohne auch nur die Wahrscheinlichkeit seiner Behauptung begründen oder erweisen zu können.

Die vielen Schäden in den HochmaisWaldbeständen in der gangen Gegend, wo die obersten Terminaltriebe an sehr vielen, 8 bis 12 Meter hohen, dünnen, jungen Stärnrnchen beschädigt erscheinen, was mit einer Baumschere sehr schwer ausführbar, wenn nicht gang unmöglich ist, sowie das weitere Moment, ob nicht doch Auer- oder Virfroild, Eichhörnchen oder Insekten it. diese Schäden verursacht haben, wurden bei dieser von der k. k. Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geleiteten Kommission ignoriert.

Aus Grund dieser Kommissionsergebnisse Wurde der ergebenst Gefertigte, nicht nur zur Tragung der Kommissionskosten verurteilt, sondern Von dem Jagdpächter Josef Binder, Bürgermeister in Groß-Rust, die Strafanzeige gegen den ergebenst Gefertigten wegen Verbrechens des Betruges bei dem k. k. Kreisgerichte St. Pölten erstattet, und wurde derselbe von diesem Gerichte ohne Zulassung weiterer Erhebungen ober Beweismittel verurteilt.

Der ergebenst Gefertigte hat als ehrlicher Bauer und Familienvater nie eine solche Tat begangen und hätte auch durch eine solche Tat gar keinen Vorteil, sondern würbe nur sich selbst schäbigen, weil erfahrungsgemäß die nach langwierigen Unterhandlungen bisher bezahlten Wildschäden immer nur einen kleinen Teil der dem Bauern verursachten Schadenssumme ausmachen.

Der ergebenst Gefertigte und ganz unschulbig Verurteilte läßt es daher bei seiner Verurteilung und Rekursabweisung nicht bewenden, sondern richtet vor allem hiemit Seinen Rekurs gegen die Entscheidung der k. k. Statthaltern vom 29. März 1901, Z. 2591/1, an ein hohes k. k. Ackerbauministerium mit der Bitte um eingehende fachmännische Erhebung und Konstatierung dieser Schäden und deren Ursachen.

Mit Hochachtung

Franz Berger. "

"Interpellation des Abgeordneten Wohlmeyer und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Ackerbaiiminister und an Seine Exzellenz den Herrn Justizminister über neuerliche und bedeutende Wildschäden, welche mehrere Wald- (Hochmais. -) Besitzer im Herzogenburger Bezirke durch Abbeißen der Terminaltriebe erleiden mußten.

Anschließend an die in der 34. Sitzung am 19. April 1901 eingebrachte Interpellation über derartige Wildschäden, welche in der Umgebung von Karlstetten, Schaubing und an deren Orten sich jedem Waldbesitzer in höchst empfindlicher Weise fühlbar machen, wodurch auch ein armer, ehrlicher Bauer, weil er sich an die k. k Behörden um Schutz und Hilfe wendete. vom k. k. Kreisgerichte St. Pölten als Betrüger zu strengem, mit Fasttagen verschärstem Arrest und jur Kostentragung verurteilt wurbe, bringe ich nachstehende Daten zur Kenntnis der beiden Herren Minister.

Auch in den zirka andershalb Stunden von Karlstetten entfernten Waldungen bei Oberradlberg sind soeben von mehreren Besitzern von Hochmais solch bedeutende Schäden entdeckt worden und haben bereits zwei davon nachstehende Eingabe an die k. k. Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gerichtet:

Löbliche k. k. Bezirkshauptmannschaft!

Die ergebenst Gefertigten:

Franz Kattinger, Wirtschaftsbesitzer und Gemeindeausschuß in Greiling, Gemeinde Hain, mit zirka 40 Joch Grund, davon zirka 12 Joch Waldbesitz, weiters Karl Krumböck, Wirtschaftsbesitzer in Zagging, Gemeinde Hain, mit zirka 24 Joch Grundbesitz, haben beide in der Oberndorfer Freiheit, in der Ried, Rieftal, Waldparzellen und zwar Jungholz (Mais), zirka 25jährigen Bestand mit Stämmen von 1 bis 14 Meter Höhe. Dieselben haben jetzt die trauriege Erfahrung gemacht, daß in den heurigen Wintermonaten, von Neujahr an bis jetzt, fast alle, aber gewiß mehr als drei Viertel aller Baumwipfel (Terminaltriebe) abgebissen wurden.

Diese Waldparzellen sind dadurch verwüstet, die Stämme entwertet und die ergebenst Gefertigten erleiden hiedurch einen großen Schaben.

Diese Schäden treten in unserer Gegend erst seit jener Zeit auf, seit bei uns das Auer- und Birkwild eingeführt wurde. Auch in den Parzellen der ergebenst Gefertigten wurben Virkhähne gesehen und beobachtet.

Es ist auch möglich, daß Eichhörnchen, um die Knofpen an der Spitze des 'Terminaltriebet zu bekommen, dieselben abzwicken, aber dies scheint weniger wahrscheinlich, weil die Eichhörnchen seit. jeher bei uns vorkommen, aber solche Schäden nie beobachtet wurben, sondern erst, seit das Birkwild sich einnistet.

Die ergebenst Gefertigten bitten eine löbliche k. k. Bezirkshauptmannschaft um die Schadenkonstatierung und Schutzvorkehrungen gegen weitere Schädigung der dortigen Waldkulturen.

Hain, 25. April 1901.

Franz Kattinger.             Karl Krumböck.

Ich selbst bin am Sonntag, den 28. April 1901, mit einem Herrn Forstvertwalter und mehreren anderen Herren hingefahren, um diese Schäden zu besichtigen. Was wir dort gesunden haben, übertrifft alle Vermutungen, und selbst der anwesende Herr Forftverwalter erklärte, daß er einen derartigen Schaden in solchem Umfange noch nirgends gesehen habe.

Bon den 1 bis 10 Meter hohen Jungholzstämmen waren zirka 95 Prozent derart verbissen, daß nicht nur die Terminaltriebe abgebissen erscheinen, sondern auch die obersten Seitentriebe sind 4 bis 10 Zentimeter unterhalb des Knospens abgebissen.

Die abgebissenen Wipfel mit Knospen liegen zum Teile unter den Stämmen auf der Erde, und es ist beachtenswert, daß diese Knospen sowie auch selbst viele Augen an den jungen Trieben leer und sichtlich ausgepickt waren, was jedenfalls auch dafür Spricht, daß große Vögel (Birkwild: zc. ) diese Schäden Verursachen.

Außerdem wurde Birkwild dort bei dieser Tätigkeit Sogar beobachtet.

Ich habe die drei bereits verdorrten Baumwipfel mitgebracht, welche laut der früheren Interpellation den Fachmännern zur Begutachtung vorgewiesen wurden. Ich habe aber auch von meinem Sonntagsexkurse drei frische, beschädigte Baumwipfel mitgebracht und auch mehrere abgebissene Terminaltriebknospen. Ich lege diese Corpora delicti auf den Tisch der Herren Minister zur Anficht vor, damit Sich die Herren selbst überzeugen können von dem großen Schaden, den die in der ganzen vortigen Gegend befindlichen Bauern in ihrem Waldbesitz erleiden.

Es ist dringend notwendig, bei den, wie bisher konstatiert, noch ungeklärten Ansichten über die Schadensursache, daß auch die Regierung selbst zur Klarstellung dieser Verhältnisse durch hervorragende Fachmänner interveniere, um dann endlich wirksame Schutzvorkehrungen treffen zu können. Damit, daß man die armen geschädigten Bauern als Betrüger erklärt und dieselben einsperrt, wird der Sache nicht abgeholfen, sondern dieselbe nur noch verschlimmert.

Denn, wo das Rechtsgefühl im Volke beleidigt, ja mit Füßen getreten oder mit brutaler Gewalt verletzt wird, dort wird das Baterlandsgefühl schwinden und bort wird die Grundlage für Gesetzwidrigkeit und für den Widerstand vorbereitet und geschaffen.

Angesichts dieser neuerlichen Fälle richte ich an die beiden Exzellenzen die Frage: Ob dieselben sich veranlaßt fühlen, sogleich diesbezügliche Erhebungen vornehmen zu lassen, damit den Bauern jener Gegend durch wirksame Schutzvorkehrungen endlich Hilfe geboten werden kann?

Protokoll aufgenommen Von der k. k. Bezirkshauptmannschaft St Pölten, am 15. Mai 1901, in der Gemeinde Oberndorf.

Gegenstand ist die. kommissionelle Erhebung im Sinne des § 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1899, L. -G. --Bl. Nr. 16, über die

Wildschadensklage der Wirtschaftsbesitzer Franz Kattinger in Greiling, Gemeinde Hain, und des Kart Krumböck in Zagging.

Eingeladen zu dieser Kommission, wurben die beiden Kläger, die Jagdpächter Josef Puffer, Mühlenbesitzer in Herzogenburg, und Genossen, die Gemeinde Oberndorf a. d. Ebene, der seitens der Behörde als Obmann bestimmte k. k öberforstkommissär Hermann Ramsauer aus Wien und die Sachverständigen Forstverwalter Franz Adamek und Rudolf Koppel.

Die für diesen Fall wesentlichsten Punkte dieses Protokolles lauten:

Zum Zwecke der Konstatierung der angeblichen Schäden wurde der gesamte Waldkomplex in einer Ausdehnung von zirka 30 Joch abgegangen. Hievon gehören zirka 2 Joch dem Kattinger, 3/4 Joch dem Krumböck, Parzelle Nr. 628 und 629.

Im unteren Teile der Parzelle befindet

sich ein durchschnittlich 20jahriger, vollbestockter Fichtenbestand beigemischt mit Weißefähren, Lärchen und Eichen, welcher durch natürliche Verjüngung entstanden ist, der übrige Teil der Parzelle ist teils Stangen-, teils Mittelholz.

Der angemeldete Schaden befindet sich in dem vorhin erwähnten Jungbestande und wurde erhoben, daß bei den Fichten die meisten Terminalquirl (vorjährige) und auch Seitentriebe beschädigt sind; solche Schäden findet man auch aus dieser Parzelle bis zu einer Höhe von 15 Meter, die durchschnittliche Hohe des Jungmaißes beträgt 5 bis 6 Meter in der Parzelle des Karl Krumböck 628, welche die gleiche Lage und Beschaffenheit aufweist, wurde im oberen Teil ein 10bis l5jähriger gut bestellter Fichtenbestand ebenfalls in gleicher Weise beschädigt vorgefunden.

Nach dieser Beschreibung wurden die Parteien, Sachverständigen unter Eideserinnerung zur Abgabe ihres Gutachtens ausgefordert.

Die Herren Sachverständigen erklären einverständlich Wir glauben, daß die oben geschilderten Beschädigungen nicht Von Wildarten herstammen und dieselben durch Nagetiere entstanden sein dürsten 2C

"Interpellation des Abgeordneten Wohlmeher an Seine Exzellenz den Herrn Ackerbauminister und Seine Exzellenz den Herrn Justizrninister über Fälle grober Rechtsverletzung beim Kreisgerichte St. Pölten, durch welche die Interessen des Bauernstandes Schwer bedroht erscheinen.

Anschließend an die beiden am 19. April und 1. Mai 1901 eingebrachten Interpellationen über Wildschäden im Herzogeuburger Bezirke, wo ein armer ehrlicher Bauer und Familienvater, weil er sich an die k. k. Behörde um Schutz und Hilfe wandte. vom k. k.. Kreisgerichte St. Pölten ohne jede Schuld zum Betrüger gestempelt und zu strengem, mit Fasttagen verschärftem Arreste, sowie zur Kostentragung verurteilt wurde, bringe ich nachstehende weitere Daten zur Kenntnis der beiden Herren Minister.

Nicht nur in der Umgebung von Karlstetten, Schaubing und Oberndorf machen sich diese Schäden bemerkbar, sondern in viel größerem Umkreise. In Gansbach und in der

Mannersdorfer Gegend wurden ebensolche Schäden gefunden. Bei der k. k. Bezirfshauptmannschaft St. Pölten haben schon viele Wald- und Wirtschaftsbesitzer seither Gesuche eingebracht mit folgendem Inhalt:

Löbliche k. k. Bezirkshauptmannschaft!

Die ergebenst gefertigten Wald- und Wirtschaftsbesitzer haben jetzt im Frühjahre die Entdeckung gemacht, daß in ihren Waldparzellen Jungholz, Fichtenstämme dadurch beschädigt sind, daß die Wipfel (Terminaltrieb) abgebissen wurden.

Nachdem dieser Wildschaden nach hiesiger Anschauung durch Auer- und Birkwild verursacht, sich in der ganzen hiesigen Gegend für alle Jungholzwaldbesitzer in höchst empfindlicher Weise geltend macht, muß es, wenn nicht halb Abhilfe geschaffen wird, dahin kommen, daß schöne gerade Bauholzstämme, welche für Bau- und Werkholz sich eignen, in unserer Gegend nicht mehr wachsen können, Sondern verwüstet werden.

Es wird dahin kommen, daß die waldbesitzenden Bauern der hiesigen Gegend dann nur mehr Brennholz erhalten und das wertvollere Nutzholz selbst für den eigenen Bedarf sich teuer werden kaufen müssen. Dadurch entsteht eine bedeutende Schädigung des hiesigen Bauernstandes und richten die Gefertigten daher an eine löbliche k. k. Bezirkshauptmannschaft die Bitte um endliche Abhilfe und Schutzvorkehrungen gegen weitere Schädigung der hiesigen Waldkulturen.

(Folgen die Unterschriften. )

Auch der ohne jeden Grund und ohne jeden Beweis einer Schuld vom k. k. Kreisgerichte St. Pötten verurteilte und bestrafte Bauer Franz Berger in Schaubing hat heuer in seinem Watdbesitze wieder den gleichen Schaden wie im Vorjahre erlitten und hat denselben bereits wieder bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft angemeldet.

Angesichts dieser vielen neuen Fälle und der hiedurch hervorgerufenen Beunruhigung des dortigen Bauernstandes frage ich Seine Exzellenz den Herrn Ackerbauminister, ob nicht bald eine Klarstellung dieser Verhältnisse und Schutzvorkehrungen für die dortigen Waldkulturen getroffen werden.

Weiters frage ich Seine Exzellenz den Herrn Justizminister, ob er sich über die Art der Rechtsprechung, die beim St. Pöltner Kreisgerichte geübt wird, seit der Herr Hofrat Müllner Dort präsidiert, und durch seinen fügsamen Stellvertreter, Herrn Otto v. Lürzer, Urteile fällen läßt, noch keine Aufklärung verschafft hat, und ob derselbe gesonnen ist, da endlich Wandel zu schassen.

Damit, daß die Herren Richter aus dem Kreisgerichtssprengel St. Polten persönlich ihre Ergebenheit und ihr Vertrauen ihrem Herrn Präsidenten zum Ausdrucke bringen, ist den durch Herrn Kreisgerichtspräsidenten Müllner unschuldig Verurteilten nicht geholfen, auch damit nicht, daß der Herr Kreisgerichtspräsident Müllner heute mehr den je über die Christlichsozialen öffentlich schimpft.

Wenn da nicht bald Wandel geschaffen wird, werde ich nicht nur in klarer und rücksichtsloser Weise alle jene Daten vorbringen, die ich in meiner Interpellation vom 19. April 1901 nur angedeutet habe, sondern werde auch noch andere neue und interessante Fälle über die Art der Rechtsprechung unter diesem Herrn Kreisgerichtspräsidenten zur Kenntnis bringen.

Beim k. k. Kreisgerichte St. Pölten wurde auch Herrn Franz Chamra, Redakteur der "St. Pöltner Zeitung" wegen einer Preßklage der Prozeß gemacht und selber zu drei Monaten Arrestes verurteilt, ohne daß derselbe die Schranken des Gerichtes auch nur gesehen hat. Herr Chamra hat krankheitshalber ein Gesuch um Vertagung der Verhandlung eingebracht; dasselbe wurde nicht berücksichtigt, sondern in Abwesenheit des Angeklagten und ohne dessen Verteidiger die Verhandlung durchgeführt. Drei Mitglieder der klagenden Vereine saßen unter den Geschworenen. Der ad hoc ernannte ex offo-Verteidiger Suchte selbst um Vertagung der Verhandlung an, da er, kurz vor der Verhandlung ernannt, nicht die geringste Information besaß. Sein Antrag wurde abgelehnt.

In diesem politischen Tendenzprozesse, wo judenliberale, schönerianische und sozialdemokratische Kläger gegen den christlichsozialen Chamra auftraten, gab es kein Recht. Herr Chamra, welcher die Wahrheitsbeweise für jene Angaben in der Hand hatte, die er ins Blatt ausnahm, wurde unschuldig Verurteilt. Er wurde als politischer Märtyrer trotz seines Rechtes vom k. k. Kreisgerichte St. Pölten nach dieser unerhörten Verhandlung, deren haarsträubende Details die Erhebungen ergeben müssen, zu drei Monaten Arrestes verurteilt Derselbe sitzt noch heute im Kreisgerichte St. Pölten diese Strafe ab. Auch noch andere, als Herr Berger und Herr Chamra sind schuldlos in diesen Mauern gesessen und mußten diese Art der Rechtsprechung unter dem Herrn Kreisgerichtspräsidenten Müllner kennen lernen.

Wien, 20. Mai 1901.

"Interpellationsbeantwortung in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 4. Juni 1901.

Justizminister Freiherr von SpensBooden: In der Sitzung des hohen Hauses vom 19. April d. J. haben die Herren Abgeordneten Wohlmeyer und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Ackerbauminister und an mich eine Interpellation, betreffend angebliche Fälle grober Rechtsverletzung beim Kreisgerichte St. Pötten gerichtet.

Gegen die in dieser Interpellation wider das genannte Kreisgericht und einzelne Funktionäre desselben erhobenen Angriffe habe ich bereits in der Sitzung des hohen Hauses vom 20. April d. J. Verwahrung eingelegt Nunmehr beehre ich mich, aus diese Interpellation, soweit dieselbe mein Ressort betrifft, noch Nachstehendes zu erwidern, und zwar mit dem Beifügen, daß das Ackerbauministerium über den sein Ressort berührenden Inhalt Erhebungen eingeleitet hat, welche aber noch nicht zum Abschlüsse gebracht werden konnten.

Nach den von mir eingesehenen Akten der in der Interpellation besprochenen Rechtssachen liegt in keinem dieser Fälle ein Anlaß zu einer Beschwerde oder die Notwendigkeit einer Abhilfe bor.

Die in der Interpellation in Bechwerde gezogenen Beschlüsse und Entscheidungen des Kreisgerichtes waren Gegenstand der instanzenmäßigen Prüfung teils seitens des Oberlandesgerichtes, teils von Seite des Obersten Gerichts- und Kassa-tionshofes und wurden von diesen Instanzen Vollinhaltlich bestätigt. Unwahr ist die in der Interpellation enthaltene Behauptung, daß ein Angeklagter seitens des Gerichtes ohne jeden Beweis öffentlich zum Betrüger gestempelt wurde, und weise ich den hierin gegen die Gerichte gelegenen Vorwurf aus das entschiedenste zurück.

Das Urteil, mit dem der Gedachte schuldig erkannt wurde, Versucht zu haben, auf Grund von durch ihn selbst herbeigeführten Beschädigungen von Bäumen in seinem Walde von dem Jagdpächter einen Wildschadenersatz zu erlangen, gründete sich auf das von den Beiden Sachverständigen übereinstimmend abgegebene Gutachten, daß die fraglichen Beschädigungen durch Menschenhand Verursacht wurden, ferner auf die Autopsie des Gerichtes und eine ganze Reihe Von den in den Urteilsgründen angeführten Umständen und erscheint in vollkommen zutreffender Weise streng aktenmäßig begründet.

Unrichtig ist es ferner, wenn die Herren Interpellanten behaupten, der Verteidiger habe in dem Wiederaufnahmsgesuche ein seinen Klienten vollständig entlastendes Beweismaterial vorgebracht. Das in dem Wiederaufnahmsgesuche vorgebrachte Material erschien geeignet, zu erweisen, daß im Walde des Verurteilten, gleichwie in den Nachbarwäldern Beschädigungen der Bäume vorkommen, die durch Tierbiß verursacht worden sein können. Dies wurde aber bereits bei der Hauptverhandlung zugegeben. Die Beschädigungen jedoch, auf Grund deren der Wildschadenersatzanspruch erhoben wurde, waren von den Sachverständigen mit voller Bestimmtheit als durch Menschenhand zugefügt bezeichnet worden; die Sachverständigen haben damals auf die absolute Unmöglichkeit der Zufügung dieser Beschädigungen durch Wild nicht bloß aus der Beschaffenheit der Trennflächen, sondern auch aus zahlreichen anderen, durch unmittelbare eigene Wahrnehmung gewonnenen Momenten geschlossen.

Ebenso unbegründet und ungerechtfertigt wie die hinsichtlich der eben besprochenen Strafsache sind auch die übrigen in der Interpellation erhobenen Vorwürfe. Ich habe daher keinen Anlaß zu den von den Herren Interpellanten gewünschten Verfügungen und muß nur nochmals meinem lebhaften Bedauern über die unbegründeten Vorwürfe Ausdruck geben. "

Infolge dieser Interpellationen und der in denselben angeführten Wildschaden hat das k. k. Ackerbauministerium zur Konstatierung dieser Schäden und Ursachen am 7. Juni 1901 eine Sachverständigenkommission in den Herzogenburger Bezirk gesendet, bei welcher hervorragende Fachmänner ihr Gutachten darüber abgegeben haben.

Seine Exzellenz der Herr Ackerbauminister hat darüber in seiner Interpellationsbeantwortung vom 25. November 1901 Folgendes gesagt:

"Über die in den Interpellationen vom 1. und 21. Mai erwähnten Fälle von Wildschäden im Bezirke St. Pölten wurden über meine Anordnung zur Sicherstellung des Tatbestandes am 7. Juni d. J. eingehende Erhebungen gepflogen.

Bei dieser Gelegenheit wurden seitens der Kommission auch die aus dem Vorjahre stammenden Schäden aus dem Grundstücke des Franz Berger neuerdings einer Besichtigung unterzogen, doch konnte im Hinblicke auf den bereits verflossenen Zeitraum die Ursache dieser Schäden nicht mehr mit voller Sicherheit festgestellt werden.

Bezüglich der im laufenden Jahre entstandenen Beschädigungen wurde konstatiert, baß in mehreren Waldparzellen der Gemeinden Oberndorf, Herzogenburg, Zagging, Schaubing und Karlstetten bei einer größeren Anzahl von Fichten im Alter von acht bis zwanzig Jahren und in einer Höhe von 1 1/2 bis 10 Metern der Termialtrieb, sowie zahlreiche Astspitzen der obersten zwei Astquirle fehlten.

Sämtliche bei der Kommission anwesenden Sachverständigen haben ihr Gutachten dahin abgegeben, daß diese Schäden durch Eichkätzchenverbiß, entstanden seien und daß eine andere Ursache des Schadens ausgeschlossen sei. Die Ausdehnung und Intensität des Schadens ist eine geringe.

Die Folgen dieser Beschädigungen werden nicht ernster Natur sein, sich vielmehr höchstens in einem geringen Höhenzuwachsverluste äußern. Ein Kränkeln oder gar Absterben der einzelnen beschädigten Baumindividuen ist nicht zu befürchten.

Ähnliche Schäden sind laut Aussage der Parteien in geringem Ausmaße in den Gemeinden Wieshöf, Heitzing und Mamau Vorgekommen.

Um solchen Schäden in Zukunft vorzubeugen, wurde die Veranlassung getroffen, daß die Jagdberechtigten seitens der Bezirks-


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