Støeda 30. záøí 1908

Die Gefertigten stellen daher an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter die Anfrage:

1.    Ist Seiner Exzellenz dem Herrn Statthalter dieser im k. k. allgemeinen Krankenhause und insbesondere aus den daselbst befindlichen k. k. deutschen Universitätskliniken bestehende Unfug, daß die Heimatsbezeichnungen der Kranken auf den Kopfzetteln seitens der Verwaltungskanzlei immer wieder nur in tschechischer Sprache ausgefertigt werden, bekannt ?

2.   Gedenkt Seine Exzellenz der Herr Statthalter diesem Unfuge durch Erlassung einer diesbezüglichen Beifügung an die Verwaltung des k. k. allgemeinen Krankenhauses in Prag ein Ende zu machen und die bisher in dieser Beziehung eingehalten? Praxis als ungehörig zu rügen?

Prag, am 25. September 1908.

Abg. Dr. Maly und Genossen.

Oberstlandmarschallstellvertreter Dr. Urban: Anfrage der Abgeordneten Kutscher, Kasper und Genossen an Se. Exzellenz den Herrn Statthalter.

Ich bitte dieselbe zu verlesen.

Landtagsaktuare Dr. Šafaøoviè und Dr. Bébr (lesen abwechselnd): Anfrage der Abgeordneten Kutscher, Kasper und Genossen an Se. Exzellenz den Herrn Statthalter wegen Besteuerung alkoholfreier Fruchtsäfte.

1.   Das k. k. Finanzministerium hat am 19. Juni 1902, Z. 32234, einen Erlaß herausgegeben, laut welchem die alkoholfreien Obst- und Beerensäfte bei der verzehrungssteueramtlichen Behandlung als Weinmost, beziehungsweise Obstmost anzusehen seien und diese Bestimmung nicht nur für die geschlossene Stadt, sondern auch außerhalb derselben zu gelten habe.

2.   Einige Gemeindevertretungen (Rumburg, Tetschen, Aussig) haben beschlossen, an den Landesausschuß oder Landtag heranzutreten, um sich aus diese alkoholfreien Säfte die Einhebung einer bis 8 K pro Hektoliter betragenden Verzehrungssteuer (Umlage oder Auflage) bewilligen zu lassen. Beides, der Erlaß des Finanzministeriums, sowie diese Gemeindebeschlüsse, bedeuten eine schwere Schädigung, beziehungsweise Bedrohung der Interessen

1.   der ohnehin schwer genug notleidenden Landwirtschaft,

2.   einer erst im Aufblühen begriffenen jungen Industrie, die im Keime erstickt würde,

3.   der von der hohen Regierung selbst eingeleiteten Trunksuchtsbekämpfung.

Die Landwirtschaft wird durch die Einhebung einer derartigen Steuer deshalb geschädigt, weil der Bauer nicht nur diese Steuer selbst mittragen muß, sondern hauptsächlich deshalb, weil durch dieselbe der Preis dieser Säfte unnötigerweise derart Verteuert wird, daß an eine Einführung dieser Säfte als Volksgetränke und an eine solche Zunahme des Verbrauches, wie sie die obstbautreibende Landwirtschaft sehnlichst herbeiwünscht, gar nicht zu denken ist. Die Zunahme des Verbrauches der alkoholfreien Obst- und Beerensäfte hat für die Landwirtschaft deshalb einen so hohen Wert, weil durch die Verarbeitung des Massenobstes im Lande sein Marktpreis günstig beeinflußt wird und weil der Anbau Von Beerenobst jene Kultur ist, die dem Landwirt die größten Erträge bringt. (Die Erträge des Zuckerrüben-, Gersten- und Hopfenbaues sind damit gar nicht zu Vergleichen, sie alle sind viel geringer. )

Ganz besonders aber muß hervorgehoben werden, daß der Beerenobstbau doppelt wichtig erscheint, weil dabei Kinder und alte Leute passend beschäftigt werden können, was bei dem herrschenden Mangel an landwirtschaftlichen Hilfsarbeitern gar nicht hoch genug angeschlagen werden kann.

Die mit der Landwirtschaft engverbündete Fruchtsaftindustrie wird ebenfalls schwer geschädigt. Sie ist in Österreich noch nicht über das Anfangsstadium hinausgekommen, und ihre kräftige Entwicklung hat für unsere Landwirtschaft, wie gesagt, eine hohe Bedeutung. Durch die Besteuerung ihrer Erzeugnisse wird sie aber in ihrem Bestände derart geschädigt und bedroht, daß sich die hauptsächlichsten Vertreter derselben: die Cereswerke in Ringelshain und die Firma Klepsch & Söhne in Aussig zu solgender Entschließung genötigt sahen:

"Falls die widerrechtliche Besteuerung unserer Erzeugnisse auf Grund des Finanzministerialerlasses vom 19. Juni 1902, Z. 32234, nicht aufgehoben und den Gemeinden auch noch die Einhebung einer Umlage oder Auslage auf die alkoholfreien Fruchtfäfte Bewilligt wird, wahrend alle übrigen alkoholfreien Getränke. Mineralwässer, Sodawasser, Limonaden, welch letztere vielfach wirtlich alkoholische Essenzen enthalten, steuerfrei bleiben, so bleibt uns nichts anderes übrig, als unsere kaum eröffneten Betriebe wieder einzustellen. Wir können nur dann bestehen, wenn die Möglichkeit geboten wird, die alkoholfreien Fruchtsäste durch vorzügliche Beschaffenheit und Billigkeit zu Volksgetränken zu machen, was unser redliches Bestreben ist.

Wenn aber jetzt, wo wir ohnehin noch mit technischen und verschiedenen anderen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, staatlicherseits durch Einführung und Bewilligung von Berzehrungssteuer auch noch künstliche Schwierigkeiten bereitet werden, so bleibt uns nichts anderes übrig, als unsere Betriebe auslassen zu müssen. "

In welcher Weise die Trunksuchtbekämpfung durch diese Verzehrungssteuer beeinträchtigt wird, geht aus dem Wortlaut der Eingaben hervor, die aus allen Teilen des Reiches von folgenden Vereinen eingebracht wurden, die alle gegen die Trunksucht zu Felde ziehen.

Diese Eingaben hatten folgenden Wortlaut:

Stempelfrei nach T. P. 44g.

An das hohe k. k. Ministerium des Innern, Wien.

Es sind in letzter Zeit Von Seite solcher Personen und Körperschaften, die aus der Erzeugung, dem Verkaufe oder Verbrauche geistiger Getränke Nutzen ziehen oder zu ziehen vermeinen (Wirtevereinigungen, Gemeindevertretungen), Schritte getan worden, um die Besteuerung der alkoholfreien Getränke herbeizuführen.

Wir haben durch Erfahrung die alkoholfreien Getränke, gleichviel welchen Namens, als sehr wichtige und schätzbare Waffen im Kampfe gegen den Alkohol kennen gelernt, und die Regierung selbst fordert zu diesem Kampfe auf.

Wir erinnern an die Begründung der Regierungsvorlage zum Trunkenheitsgesetze, in welcher es heißt:

"Es müssen sich alle Faktoren des öffentlichen Lebens vereinigen, wenn eine vollständige Abhilfe der schweren Schäden, die der Alkoholismus als furchtbarer Feind dem Menschengeschlechte zufügt, erwartet werden soll.

Es muß, um dieses schweren Übels Herr zu werden, besonders aus die werktätige Mithilfe der Kirche, der Schule, der Presse, der staatlichen und autonomen Verwaltung und der Gesellschaft gerechnet werden. "

Es heißt weiter darin: "Es sei auch unbedingt notwendig, daß in der ganzen Bevölkerung das Bewußtsein Von der Größe der Gefahr, welche das Umsichgreifen der Trunksucht (sollte heißen: Trinksitten) für die Bevölkerung in sich birgt, lebendig gemacht werde. "

Dieser Aufruf ist bei einzelnen obgenannten Körperschaften unverstanden verhallt.

Namentlich sind es einige Gemeindevertretungen, die in Verständnisloser Kurzsichtigkeit in der Verminderung des Verbrauches geistiger Getränke (Bier, Wein, Schnaps) nichts anderes erblicken, als eine Verminderung ihrer Einnahmen aus der Getränkesteuer.

Dies ist ein gefährlicher, folgenschwerer Trugschluß.

Auch ist der allgemeine Rückgang des Bierverbrauches in Österreich im Jahre 1902 gegenüber dem Vorjahre um 482. 111 Hektoliter leider keineswegs aus die Abstinenzbewegung, sondern nur auf die traurigen und mißlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen. Nicht allein der Bierverbrauch, sondern auch der Verbrauch wichtiger Nahrungsmittel ist im Jahre 1902 ein wesentlich geringer als im Vorjahre gewesen. Es sind beispielsweise in Aussig, von welcher Stadt uns Daten vorliegen, im Jahre 1902 um 6000 Hektoliter Bier weniger getrunken worden, aber auch um 1963 Schweine, 135 Rinder, 169 Schafe und 430 Kälber weniger geschlachtet worden als im Vorjahre. Es sind sicher im übrigen Österreich die Verhältnisse genau dieselben, keinesfalls aber bessere, als in der industrie- und verkehrsreichen Stadt Aussig.

Daß bei Rückgang der Einnahmen aus der Getränkesteuer weder Staat noch Gemeinde einen wirklichen Schaden erleiden, wird durch den Umstand bewiesen, daß erfahrungsgemäß die Auslagen für Polizeizwecke und Armenpflege im gleichen Maße geringer werden, als der Alkoholverbrauch abnimmt.

Auch die geistige Durchschnittsqualität eines Volkes wird eine bessere, und die Verbrechen nehmen im gleichen Verhältnisse mit dem Alkoholverbrauche eines Volkes ebenfalls ab. Das sind erwiesene Tatsachen. Nach den amtlichen Statistiken wurden in Österreich im Jahre 1896 wegen Körperverletzungen (die anderen Verbrechen und Vergehen gar nicht gerechnet) 78. 383 Personen bestraft.

Das macht eine Verurteilung aus 528 Seelen. (Österreich-Ungarn zu 41, 359. 204 Einwohner gerechnet. )

In Böhmen gibt es nach der Zählung des kaiserlichen Rates Dr. Presl, Jièin, in 6215 Ortsgemeinden mit 5, 843. 095 Einwohnern 25. 292 notorische Brantweintrinker (darunter 1168 Weiber) = 4. 3 auf 1000 Einwohner mit 55. 876 Kindern. Durch Hinzurechnung der Bier- und Weinalkoholiker würde sich die Zahl von 25. 000 mindestens Verdreifachen. Bleiben wir nur bei der erstgenannten Ziffer.

Ob 25. 900 Einwohner eines Landes fleißige Arbeiter oder notorische Trinker, also arbeitsscheue, zu jeder Missetat fähige Individuen sind, kann der Staatsverwaltung doch unmöglich gleichgiltig sein.

Zum Vergleiche, wie es in anderen Staaten ohne Alkohol viel Besser ausschaut als bei uns, führen wir einen Auszug einer Rede des Chefs des Justizwesens in NewYork, Noah Davis, über die Natur der ländlichen Bevölkerung an. Darin heißt es:

"Die Stadt Vineland mit 10. 000 Einwohnern besitz keine einzige Schenkstube und nur einen einzigen Constabler, der zugleich Armenpfleger ist (mit 75 Dollars Gehalt für beide Ämter). Die glückliche Stadt hat in manchem Jahre nur Vier Dollars für Armenunterstützung zu zahlen und nur einen Verbrecher zu bestrafen gehabt - im Laufe eines ganzen Jahres !

Greely in Colorado ist eine Stadt von 3000 Einwohnern. Diese Stadt hat fein Schanklokal, dafür auch feine Polizei, weil sie keiner bedarf, und hat in 1 1/2 Jahren nur sieben Dollars für Armenunterstützung zu zahlen gehabt.

Bavaria, eine Stadt in Illinois, hat ungefähr ebensoviel Einwohner wie Greely; auch hier ist der Verlauf von Spirituosen verboten; auch hier kam im Laufe eines Jahres kein Verbrechen vor und es gab keine Armen zu unterstützen.

In dem Temperenzstaate Maine wurden im Laufe eines Jahres nur 431 Verbrechen begangen, also nach der Bevölkerungszahl berechnet nur ein Verbrecher aus je 1869 Seelen; im Staate New-York dagegen, mit Ausschluß der Stadt New-York, gab es in derselben Zeit 5473 Verbrechen oder ein Verbrechen auf 620 Seelen. Wir fragen: Ist es denkbar, daß die ländliche Bevölkerung des Staates New-York von Natur dreimal mehr zu Verbrechen geneigt ist als diejenige des Staates Maine?

Im Staate Connecticut verminderten sich die Verbrechen vom Jahre 1854 an, da das Temperenzgesetz eingeführt wurde, um 75 Prozent! Als aber im Jahre 1874 die Eröffnung von Schankwirtschaften wieder gestattet worden war, vermehrten sich die Verbrechen gleich im ersten Jahre wieder um 50 Prozent. "

Demgegenüber sind die Verhältnisse in Österreich-Ungarn wirklich traurige.

Bei uns kommt aus 528 Seelen schon eine Verurteilung nur wegen Körperverletzung, wohingegen im Temperenzstaate Maine, alle Strafsachen zusammengenommen, erst auf 1869 Seelen eine Verurteilung erfolgt.

Nachgewiesenermaßen (Professor Forel Wien 1902 und andere Forscher) sind 75 Prozent aller Verbrechen in ihren Ursachen aus den Genuß geistiger Getränke zurückzuführen.

Nachdem in Böhmen rund 25. 300 Einwohner dieses Landes bereits tatsächlich durch den Genuß geistiger Getränke um Gesundheit, Ehre und Vermögen gekommen, und zu arbeitsscheuen Taugenichtsen und Tagedieben geworben sind, die einen nicht unmerklichen Hemmschuh für jede kulturelle Entwickelung bilden, so läßt sich die Zahl dieser Verlorenen für ganz Österreich mit mindestens 177. 000 annehmen.

Nicht genug, daß dieses Heer von 177. 000 Mann selbst feine nutzbringende Arbeit leistet und keine Werte produziert, zehrt die Fürsorge für dasselbe auch noch ganz erheblich am Votks- und Staatsvermögen. Ein ganzes Heer von Polizisten und Gerichtsdienern, die ebenfalls der produktiven Tätigkeit entzogen werden, ist notwendig, diese 177. 000 Mann halbwegs in Ordnung zu halten. Des unsäglichen Elendes gar nicht zu gedenken, das durch die Erzeugung von 391000 Kindern (im gleichen Verhältnisse gerechnet) entstanden ist.

Was aus diesen wird und wie diese wiederum Gemeinde, Land und Staat schädigen und ihnen zur Last saßen, zeigen die folgenden Ziffern:

Nach Angaben von Professor Forel auf dem vorjährigen Kongresse in Wien erzeugten zehn Trinkerfamilien 57 Kinder. Davon starben 12 bald nach der Geburt, 26 waren idiotisch, epileptisch und nervenkrank und nur 9 blieben normal.

Professor Pelmann ermittelte die Schicksale der Nachkommen einer Säuferin, die Mitte des XVIII. Jahrhunderts lebte. Er zählte 709 Nachkommen. Davon waren 106 uneheliche Geburten, 142 Bettler, 64 von der Gemeinde erhaltene, 181 prostituierte Weiber, 76 Verbrecher (darunter 7 Mörder), 125 waren Verschollen. Dem Staate kostete diese traurige Brut in 75 Jahren rund fünf Millionen Mark.

Wir stellen hiemit fest, daß sich eine noch um das vielfache größere Anzahl als diese 177. 000, jetzt noch ehrlicher, steuerkräftiger Staatsbürger durch die wachsende Verallgemeinerung der Trinksitten aus schiefer Ebene mit unfehlbarer Sicherheit dem gleichen Ende zubewegt.

Der Atkoholismus ist in der Zunahme und Überhandnahme begriffen und ein Einhaltgebieten zum Wohle des Einzelnen, wie des ganzen Landes und Staates dringend notwendig.

In Anbetracht all dieser Tatsachen und in Anbetracht dessen, daß in absehbarer Zeit eine Einschränkung des Alkoholmißbrauches durch gesetzliche Maßnahmen gar nicht zu erwarten ist, bitten wir das hohe Ministerium, uns in unseren Bestrebungen zur Bekämpfung des Alkoholismus wenigstens insoferne zu unterstützen, als es unter keinen Umständen die Verteuerung der alkoholfreien Getränke durch Einhebung einer Steuer, Umlage oder Auflage oder sonstwie benannte Verbrauchsabgabe anordnet, genehmigt oder zuläßt, jenen Gemeinden, in denen allenfalls solche Abgaben bereits eingehoben werden, diese Einhebung untersagt, und die Zurückziehung jenes ungerechten Finanzministerialerlasses vom 19. Juni 1902, Z. 32. 234, Veranlaßt, welcher vorschreibt, daß die alkoholfreien, sterilen Fruchtsäfte bei der verzehrungssteueramtlichen Behandlung als Weinmost, beziehungsweise Obstmost anzusehen seien, da im Sinne des Gesetzes vom 25. Mai 1829 (§§ 4, 5, 14) unter Weinmost, beziehungsweise Dbstmost unzweifelhaft geistige Getränke zu verstehen sind, zu welchen alkoholfreie Getränke doch nicht gerechnet werden können.

Eingebracht wurde diese Eingabe Von folgenden 46 Vereinen:

Naturheilverein, Arnsdorf-Haida. Verein für Gesundheitspflege, Aussig. Naturheilverein, Bodenbach. Verein für Gesundheitspflege, Böhmisch-Kamnitz.

Verein für Gesundheitspflege, Duppau. Naturheilverein, Gablonz. Kneippverein, Graz. Naturheilverein, Graz. Allgemeiner Naturheilverein, Knittelfeld,

Steiermark.

Verein für Gesundheitspflege, Komotau. Kneipp- und Naturheilverein, Leitmeritz. Naturheilverein, Leoben, Steiermark. Naturheitverein, Mährisch-Schönberg. Naturheilverein, Maffersdorf. Verein für Gesundheispflege, Mariaschein. I. Mürzthaler Naturheilverein, Mürzzuschlag. Naturheilverein, Niedergrund an der Böhmischen Nordbahn. Naturheilverein, Olmütz. Verein »Èeský Kneip«, Prag. Naturheilverein "Kneipp", Reichenberg, Kneippverein, Salzburg. Naturheilverein, Schönborn. Verein für Gesundheitspflege und Naturheilkunde, Schön linde. Verein für naturgemäße Gesundheitspflege, Turn-Teplitz.

Verein für Naturheilkunde, Warnsdorf. Naturheilverein, Wiener-Neustadt. Allgemeiner österreichischer Naturheilverein, Wien.

Österreichischer Verein für Vegetarismus und Naturheilkunde, Wien.

Vegetarierverein, Brünn.

Akademischer Vegetarierverein »Pythagoras«, Wien.

Verein deutscher Vegetarier, Wien.

"Kneipp-Bureau", unter dem Protektorate Seiner kaiserlichen Hoheit des Herrn Erzherzogs Josef, Wien.

Kneippverein, Lustenau.

Kneippverein, Oberhollabrunn.

Kueippverein der Wörishosener, Wien.

Kneippverein christlicher Frauen, Wien.

Kneippveiein, Linz

Kneippverein, Dornbirn.

Abstinentenverein, Reichenberg.

Verein der Abstinenten, Wien.

Verein abstinenter Lehrer, Wien.

Verein abstinenter Frauen, Wien.

Verein der Abstinenten, Graz.

Arbeiter-Antialkoholistenverein, Graz.

Abstinentenverein Aussig.

Abstinentenverein, Deutsch-Gabel.

Wir verweisen ferner auf die Eingaben, die der Obst- und Gartenbauverein für das deutsche Elbethal und die Hauptrepräsentanten der genannten Industrie an das hohe k. k. Ministerium des Innern in dieser Angelegenheit eingebracht haben, und auf die Vom zweiten Obstbauerntage am 10. Mai d. J. in Aussig gefaßte Entschließung.

Zum weiteren Beweise dafür, daß durch die Rückgänge des Alkoholverbrauches ein gleichzeitiger Rückgang der Gesetzesübertretungen herbeigeführt wird, führen wir folgende Beweise an:

"Die Stadt "Aussig hatte im Jahre 1901 605 polizeiliche Übertretungen infolge Trunkenheit zu verzeichnen. Im Jahre 1902 wurden daselbst 6000 Hektoliter weniger Bier getrunken als im Vorjahre, aber auch die infolge Trunkenheit herbeigeführten polizeilichen Übertretungen sanken auf 489, also beinahe um ein Fünftel. "

Noch markanter sind die Verhältnisse in Liverpool:

,, Im Laufe der zwölf Jahre von 1889 bis 1901 verringerten sich dort die Alkoholwirtschasten um 649, die Singspielhallen kamen von 348 auf 38. Dafür wurden 60 alkoholfreie Wirtschaften errichtet, und die Anzahl der Polizeimannschaften konnte um 200 Verringert werden, was eine alljährliche Ersparnis von 8000 Pfund Sterling, das sind 192. 000 K, ausmacht, die Wenigerkosten an Kranken-, Gefangen- und Irrenhäuser gar nicht mitgerechnet. Im Jahre 1902 verringerten sich die Alkoholwirtschaften abermals um 84. "

Es wird hiedurch abermals zur Genüge erwiesen, daß die Rückgänge des Alkohol-verbrauches nicht nur eine Verringerung der Getränkesteuereinnahmen, sondern auch wesentliche Ersparnis im Gemeinde- und Staatshaushalte zur Folge haben. Berücksichtigt man die Arbeits-- und Steuerlast des Volkes, die desto hoher wird, je weniger Alkohol genossen wird, und die großen Summen, die an Gefangen-, Kranken- und Irrenhäusern gespart werden, so zeigt sich ganz deutlich der Nutzen der Enthaltsamkeit für die Staatskassa. Wie die deutsche Reichsregterung über die Sache denkt, geht deutlich aus folgender Erklärung hervor, die der Abgeordnete Graf Douglas-Berlin auf dem neunten Antialkoholkongreß am 19. April d. I. abgegeben hat.

Sie lautete:

"Es sei die Äußerung gefallen, die Regierung werde auf die Getränkesteuer nicht verzichten wollen. Im Hinblicke auf den bekannten Satz: "Qui tacet consentire videtur" (Wer schweigt, scheint zuzustimmen) müsse er bemerken, daß die Brantweinsteuer die Regierung nicht abhalte, die Antialkoholbewegung zu unterstützen. Dafür spreche doch schon, daß der Staatssekretär Graf Posadowsky das Ehrenpräsidium über diesen Kongreß übernommen habe. Die Regierung wisse sehr wohl, daß der Ausfall der Getränkesteuer durch das, was an Ausgaben für Armen-, Kranken-, Irrenhäuser usw. gespart, reichlich aufgewogen werde. Es komme hinzu, daß ein gesundes Volk auch produktiver sei. "

Bezüglich des Finanzministerialerlasses vom 19. Juni 1902, Z. 32234, ist zu bemerken, daß Herr Sektionschef Wolf bei einer an ihn gerichteten persönlichen Anfrage den Erlaß damit begründete, daß die alkoholfreien Fruchtsäfte gährungsfähig seien, weshalb die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheine, daß dieselben nach freier Einführung über die Verzehrungssteuerlinie innerhalb derselben zu steuerpflichtigen, verggohrenen Getränken weiterverarbeitet werden konnten, und daß, um dem vorzubeugen, die Einhebung der gleichen Steuer wie von vergohrenen betränken als angebracht erscheine.

Die Möglichkeit einer strafbaren Steuerhinterziehung kann unmöglich als ausreichender Grund für die Einführung einer im Gesetze gar nicht begründeten Verzehrungssteuer angesehen werden.

Die Gesetze vom 25. Mai 1829 und 10. Mai 1890 beziehen sich ausschließlich auf geistige Getränke und können deshalb auf alkoholfreie Säfte keine Anwendung finden.

Diese Säfte sind dem Obst- und Weinmost insoferne verschieden, als dieselben weder lebende Hefezellen nach Alkohol enthalten und sich auch nicht in Gährung befinden, was beim Most wohl der Fall ist, welcher infolge dessen zu den geistigen Getränken gezählt wird.

Daß unter Most ein dem Weine gleichzuerachtendes alkoholisches Getränk zu verstehen ist, erscheint im §. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1829 deutlich ausgesprochen.

Dieser Paragraph lautet auszugsweise:

"Die Verzehrungssteuer wird... eingehoben:

a) von allen jenen, welche sich mit der Erzeugung Von Bier beschäftigen,

b).......sowie von allen denjenigen, welche Rum, Arrack, Rosoglio, Liqueur und andere versüßte geistige Getränke, Brantwein, Brantweingeist, dann Wein, Weinmost oder Obstmost... ... ausschenken oder den Verkauf dieser Getränke im Keinen, daß heißt: beim Wein, Weinmost oder Obstmost unter einem niederösterreichischen Eimec, bei den übrigen geistigen Getränken unter einem Vierteleimer betreiben. "

Wein, Weinmost und Obstmost sind also demnach ebenfalls geistige Getränke.

Der §. 14 dieses Gesetzes lautet auszugsweise:

"Wenn eine steuerpflichtige Partei, nach Verschiedenheit ihres Gewerbes, einen Brand oder Abzug geistiger Flüssigkeiten oder ein Biergebräue zu unternehmen, eine Einkellerung auszuführen.....willens ist, hat dieselbe hievon wenigstens 24 Stunden vorher bei ihrer Obrigkeit die schriftliche Anmeldung zu machen. "

Wann sollen die Safterzeuger anmelden ? Sie führen keine dieser Arbeiten, auch keine Einkellerung aus, was bei Most wohl geschieht.

Zur Lagerung des Mostes sind im Gesetze überall Kellerräume als notwendig gedacht. Für Most ist dies richtig, für alkoholfreie Säfte nicht.

Unter Most ist also nach dem Gesetze eine Flüssigkeit zu verstehen, mit welcher die Arbeit der Einkellerung unbedingt vorgenommen werden muß, sonst wurde der Gesetzgeber den Zeitpunkt des Eintrittes der Steuerpflicht nicht auf den Augenblick der Ausführung dieser Arbeit verlegt haben.

Ferner ist in den dem Gesetze v. 25. Mai 1829 im Anhange (Beilage 4) beigegebenen Ausgabsregisterformularen und Anmeldungsformularen der Most als ein in Fässern lagerndes Getränk bezeichnet.

Eine solche Aufbewahrungsort ist bei den alkoholfreien Saften gänzlich ausgeschlossen, weil sie bei einer derartigen Lagerung verderben würden, was beim Most nicht der Fall ist.

Der grundlegende Unterschied zwischen Most und alkoholfreiem Safte ist demnach zweifelsohne im Alkoholgehalte, beziehungsweise in dem Vorhandensein von lebenden, alkoholerzeugenden Hefezellen zu suchen.

Während man bei der Pressung des Trosses zum Zwecke der Most- und Weinbercitung mit allen zu Gebote stehenden Mitteln bestrebt ist, die Entwicklung Von alkoholerzeugenden Hefezellen zu fördern, um eine möglichst rasche Gährung herbeizuführen, beobachtet der Safterzeuger genau das entgegengesetzte Verfahren. Er muß mit der denkbar größten Schnelligkeit und Vorsicht arbeiten, um die Entstehung und Entwicklung dieser Gährungserreger zu verhindern.

Als Most können demnach nur solche Fruchtsäfte aufgefaßt werden, die Alkohol oder alkoholbildende Hefezellen enthalten oder sich in Gährung befinden.

Daß diese Auffassung bei der Finanzverwaltung von jeher als die richtige gegolten hat, geht auch aus der Definition des Wortes "Obstmost" in "Vetters Handbuch für den Finanzverwaltungsdienst" (Arnold Vetter, Brunn 1882) hervor.

Es heißt dort auf Seite 515:

"Obstmost wird aus Äpfeln, Birnen u dgl. durch Auspressen des Saftes auf ähnliche Weise wie dies beim Wein geschieht, bereitet und ebenfalls der weingeistigen Gährung unterzogen. Obstmost, nur in Oesterreich steuerpflichtig, wird gewöhnlich in jenen Gegenden erzeugt, in welchen sehr viel Gartenobst, dagegen aber sehr wenig oder gar kein Wein wächst. Er vertritt daher die Stelle des Weines und ist somit als dessen Surrogat (Ersatzmittel) zu betrachten. Übrigens ist er oft ein sehr angenehmes Getränk und beim übermäßigen Genusse auch von betäubender Wirkung. "

Wir richten deshalb an Seine Exzellenz den Herrn Ministerpräsidenten als Leiter des Ministeriums des Innern und an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter folgende Anfragen:

"1. Sind Ihnen die angeführten Tatsachen bekannt ?

2. Wollen Sie die Aufhebung dieses ungesetzlichen und ungerechtfertigten Finanzministerialerlasses vom 19. Juni 1902, Z. 32234, beim hohen k. k. Finanzministerium anstreben?"

Prag, am 25. Septer 1908. Abg. Kutscher, Kasper und Genossen.

Oberstlandmarschall: Die Herren Abgeordneten Dr. Maly und Genossen haben mir eine Interpellation an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter überreicht. Ich ersuche, dieselbe zu verlesen.

Landtagssekretär Dr. Haasz (liest): Anfrage der Abgeordneten Dr. Maly und Gen. an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter, betreffend die ganztägige Sonntagsruhe der Handelsangestellten.

Vor längeren Zeit hat der Bund Österreichischer Industrieller Sektion Teplitz an das Abgeordnetenhaus eine Petition überreicht, in welcher des Näheren ausgeführt wird:

In Anbetracht des Umstandes, daß von den Handels- und Industrieangestellten in Österreich die Einführung der ganztägigen Sonntagsruhe energisch verlangt wird und diese Forderung sowohl mit der jetzigen Geschäftslage, als auch mit der nur aus dem Säckel der Handelswelt fließenden Bestreitung der Wohlfahrtseinrichtungen und den sozialen Verbesserungen des Lebensunterhaltes der Handels- und Industrieangestellten in keiner Weise in Vereinbarung gebracht werden kann, sprach sich die Sektion Teplitz des Bundes Österreichischer Industrieller in entschiedenster Weise gegen diese Forderung aus.

Wir sind der festen Ueberzeugung, daß durch die Einführung der ganztägigen Sonntagsruhe nicht nur der ganze Kaufmannstand in Österreich arg geschädigt würde, sondern viele Tausende Existenzen, die oft nur auf das Sonntagsgeschäft angewiesen sind, zugrunde gerichtet würden und verweisen diesbezüglich auf die hier nachfolgende Begründung.

Wir leben in der Zeit des Dampfes, der Elektrizität, aber auch, wie man zu behaupten pflegt - ob mit Recht oder Unrecht, sei hier nicht untersucht - der Humanität.

Die Errungenschaften der eingangs erwähnten beiden Kräfte, wenn sie auch recht oft die Prinzipien der Humanität über Bord werfen, beeinflussen in ganz hervorragender Weise den ganzen Weltverkehr. Sie schufen Verbindungen mit Ländern, die bisher fern oder ganz fremd jedem Verkehre, ja jeder Zivilisation entrückt waren, sie umgestalteten aber auch den inneren Verkehr, ja die lokalgeschäftlichen Verhältnisse in einer Weise, die insbesondere der physischen Menschenkraft in ganz außerordentlichem Maße zustatten kommt.

Der größte Teil der heutigen Kaufmannschaft weiß sich nur zu gut an die - nun an die gute alte Zeit - zu erinnern, an die noch nicht so weit hinter uns liegenden Jahre, wo die Lehrlinge und Kommis so recht ihre ganze Menschenkraft in ausgiebigster Weise dem lieben Berufe widmen mußten, von welcher aber der jetzige Nachwuchs nicht die blasse Vorstellung besitzt!

Wenn man nur von dem Standpunkte der einen Branche, zum Beispiele Kolonialwaren, einen oberflächlichen Rückblick auf jene Zeit, die nun 30 bis 35 Jahre hinter unsliegt, wirft und bedenkt, was zu jener Zeit der Lehrling und der Kommis physisch leisten mußte und in Erwägung zieht, daß der Lehrling damals das ganze Gewürz stoßen, die schwere Handkasseetrommel schütteln und fast


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