Pátek 27. září 1907

dem hat, sowohl die österreichische als auch die sächsische Regierung jederzeit die Bestimmung der Tarife in der Hand, so daß von einer Schädigung der österreichischen, bezw. sächsischen Staatsbahnen keine Rede sein kann.

Nachdem, meine Herren, die Hindernisse aus dem Wege geräumt erscheinen, ist es notwendig, daß diese Angelegenheit so schnell als möglich gefördert werde.

Die Gemeinde Peterswald hat innerhalb 14 Tagen den Betrag von 400. 000 K aufgebracht, ein Betrag, der gleich ist 25% der im allgemeinen berechneten Kosten.

Das ist gewiß eine anerkennungswerte Leistung, zeigt aber auch von der Notwendigkeit der Durchführung dieses Projektes für die dortige Gemeinde; denn sonst würde diese Gemeinde nicht derartige Opfer bringen.

Gleichzeitig hat der Bezirk Tetschen einen höheren Betrag gezeichnet, und auch der Bezirk Karbitz wird sich dem anschließen, woraus hervorgeht, daß es sich nicht um einzelne lokale, sondern um allgemeine öffentliche und Bezirksinteressen handelt.

Vor der Hand kommt wohl die Gesamtstrecke nicht in Betracht, sondern die Teilstrecke Klein-Kahn -Peterwald, für welche nach Fertigstellung des generellen Projektes für die ganze Strecke, die Trassenrevision stattfand, bei welcher die Zustimmung für die Straße Klein-Kahn-Peterswald, also bis Kilometer 113 gegeben wurde, für welche nunmehr das Detailprojekt ausgearbeitet wird.

Die Ausarbeitung des Detailprojektes für die Strecke bis zur Landesgrenze wurde bis zur Stellungnahme der sächsischen Regierung offen gelassen.

Wir haben es also jetzt bloß mit der Straße Klein-Kahn-Peterswalde zu tun, und ich würde wünschen, daß der hohe Landtag sich dieser wichtigen Angelegenheit nicht verschließe und den Antrag, den wir eingebracht haben, einnehme, daß ferner die Kommission für öffentliche Arbeiten noch in dieser Tagung dazu Stellung nehme, damit dem Landesausschusse die entsprechende Grundlage für die weiteren Schritte in der Angelegenheit gegeben werde.

Daß die Bahn etwas anderes bedeutet, als eine große Anzahl von Lokalbahnen, die bisher gebaut worden sind, geht aus dem Verkehre hervor, den die beiden Gemeinden zu verzeichnen haben.

Ich gestatte mir behufs eines Überblickes eine knappe Zusammenstellung über die einschlägigen Verhältnisse dem hohen Landtage vorzuführen.

Die Gemeinden Peterswald und Tyssa haben zusammen 5100 Einwohner: Tyssa 2200, Peterswalde 2900.

Die Industrie ist eine bedeutende und hat sich in der letzten Reit trotz der ungünstigen Verkehrsverhältnisse äußerst stark entwickelt, so daß Tyssa 18 Fabriken und Peterswald 11 Fabriken und 6 kleinere Unternehmungen hat, welche 1200 Fabriks- und 400 Heimarbeiter beschäftigen. Ihr Absatzgebiet ist ein ausgebreitetes, zum Teile überseeisches, die Anzahl der Gewerbe beträgt in Tyssa 137.

Die Landwirtschaft ist trotz der hohen Lage der Gegend von Bedeutung und liefert für die angrenzenden südlichen und nördlichen Gebiete verschiedene Agrarprodukte.

Telegramme wurden im Jahre 1905 in Peterswald 2890 aufgegeben und in Tyssa 1069 K für solche eingenommen.

Die Post hat in Peterswald einen Gesamtverkehr von 1, 313. 100 K, die Posteinnahmen betrugen im Jahre 1905 in Tyssa 30. 341 K, in Peterswald 32. 000 K und im Jahre 1905 für Tyssa an Zufuhr 10. 871 t, an Abfuhr fertiger Waren 1276 t, somit zusammen 12. 147 Tonnen, für Peterswald an Zufuhr 15. 117 Tonn., an Abfuhr 2530 Tonnen, zusammen 17. 647 Tonnen. Für beide Orte beträgt somit der Frachten Verkehr rund 3000 Waggons.

Dazu kommt noch, daß insbesondere der Fremdenverkehr durch diese Bahn bedeutend gehoben werden wird. Schon heute, wo die Verbindung eine schlechte ist, strömen Tausende in die schöne Gegend mit den eigenartigen, romantischen Tyssaer Wänden und den umliegenden Partien der böhmisch sächsischen Schweiz, und dieser Fremdenverkehr würde zweifellos durch den Bahnbau noch bedeutend gehoben werden.

Das Zollamt Peterswald weist eine Einnahme von 8515 K 50 h auf. Die Sparkassa von Peterswald hat einen Gesamtumsatz von 5, 011. 726 K. Aus allerdem geht hervor, daß jene Grundbegingungen gegeben sind, welche die Rentabilität der Bahn versprechen, und ich bin überzeugt, daß, wenn die Rentabilitätsberechnung gemacht meiden wird - die Regierung wird ja ebenfalls die ihre anstellen - der Beweis erbracht werden dürfte, daß es sich um eine rentable Bahn handelt, deren Durchführung dem Lande und dem Staate nicht unnötigerweise neue Kosten aus die Schultern laden, sondern vielmehr beiden Erträgnisse bringen wird. Wir haben uns ja infolge der abgeänderten Bestimmungen über den Bau der Lokalbahnen nicht in erster Linie an das Land zu wenden, sondern an den Staat; aber, wie bekannt, wird sich ja zweifellos die Regierung viel geneigter zeigen, wenn vonseite des Landtages und des Landesausschusses der Bahnbau befürwortet wird.

Deshalb haben wir diesen Antrag im Landtage eingebracht und wünschen, daß sich die Kommission für öffentliche Angelegenheiten sobald als möglich mit ihm belasse.

Wir wünschen aber auch eine Subvention aus Landesmitteln, denn, wenn die Gemeinde eine solche Last aus die Schultern nehmen und freudig den hohen Betrag von 400. 000 K zeichnen, obliegt. Sobald der Staat geneigt Sein wird, unter Staatsgarantie die Bahn zu bauen, es auch zweifellos dem böhmischen Landtage, daß er einen entsprechenden Betrag in Stammaktien übernehme. Und aus diesem Grunde stellen wir heute schon das Ersuchen, daß der Landtag des Königreiches Böhmen beziehungsweise der hohe Landesausschuß die Geneigtheit zeige, sobald als möglich den geplanten Bahnbau durch Übernahme Von Stammaktien sichern zu helfen.

Damit habe ich das, was bei der ersten Lesung dieses Antrages zu Sagen ist, erörtert, und ersuche den hohen Landtag, er möge dem Antrag, den ich mir nun zu Verlesen gestatte, zustimmen.

Derselbe lautet:

Der hohe Landtag Wolle beschließen:

1. Der Landesausschuß wird beaustragt, unverzüglich die nötigen Schritte behufs Durchführung des Baues der projektierten Lokalbahn Kleinkahn-Tyssa-Peterswald-Landesgrenze zu unternehmen, sich insbesondere mit der k. k. Erstenbahnverwaltung wegen finanzieller Sicherstellung dieses Projektes ins Einvernehmen zu setzen und dem hohen Landtage mit tunlichster Beschleunigung dementsprechende Anträge vorzulegen.

2. In normaler Beziehung wird die Zuweisung dieses Antrages an die Kommission für öffentliche Arbeiten beantragt. (Beifall. )

Oberstlandmarschall: Verlangt jemand in formaler Beziehung das Wort?

Žádá někdo za slovo ve formálním ohledu?

Der Herr Antragsteller beantragt in formaler Beziehung, daß sein Antrag an die Kommission für öffentliche Arbeiten verwiesen werde.

Pan navrhovatel navrhuje ve směru formálním, by jeho návrh přikázán byl komisi pro práce veřejné.

Ich ersuche die Herren, welche diesem formalen Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Žádám pány, kteří přijímají tento formální návrh, aby vyzdvihli ruku.

Der Antrag ist angenommen.

Návrh jest přijat.

Příštím předmětem denního pořádku jest druhé čtení zprávy komise školské a rozpočtové o peticích vedlejších učitelů a vedlejších učitelek na veřejných německých školách obecných i měšťanských za zlepšení jejich platů a za přiměřené zaopatření pro případ stáří, jakož i o zprávě zemského výboru v téže záležitosti.

Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist die zweite Lesung des Berichtes der Schul- und der Budgetkommission über die Petitionen der Nebenlehrer und Nebentehrerinnen an den öffentlichen deutschen Volks- und Bürgerschulen um Aufbesserung ihrer Bezüge und um angemessene Altersversorgung, ferner über den Landesausschußbericht in derselben Angelegenheit.

Berichterstatter Herr Abg. Posselt.

Ich erteile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Abgeordneter Posselt: Hoher Landtag! Vor allem möchte ich bezüglich des Kopfes des vorliegenden gedruckten Berichtes bemerken, daß die besonders bezeichnete Petition des deutschen Landeslehrervereines in letzter Stunde, d. i. zur Zeit der bereits im Zuge gewesenen Berichterstattung bei der Kommission einlangte, während sie, wie ja das ausdrücklich angeführte Ausfertigungsdatum deutlich zeigt, bereits vom 24. Oktober 1905 herrührt.

Das der deutsche Landeslehrerverein übrigens schon vorher im gleichen Sinne petitionierte, das ergibt sich ja auch aus der auf Seite "2" des Kommissionsberichtes ad b) erfolgten Bezugnahme und dargestellten Berechnung.

Aus Seite 3 und auf Seite 5 des vorliegenden Kommissionsberichtes gleichmäßig im dritten Absatze von unten heißt es fälschlich: "Die Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten", im tschechischen Wortlaute: »Komise pro záležitosti okresní a obecní«; - richtig soll es heißen: "Die Schulkommission" (im tschechischen Texte: »Komise školská«.

Zur Sache selbst übergehend, soll vorerst auf die vollinhaltliche Verlesung oder Wiederholung des Inhaltes des in den Händen der Herren Landtagsabgeordneten befindlichen gedruckten Berichtes verzichtet werden; jene Herren Abgeordneten, welche die Vorlage persönlich oder sachlich interessiert, werden dieselbe gewiß studiert haben. Daß die Aufbesserung der Stundengebühr für die beteiligte Lehrgruppe eine dringend erforderliche ist, das ergibt sich ja zunächst aus der enormen Preiserhöhung aller Lebensmittel und aller Artikel des täglichen Gebrauches.

Diese Aufbesserung ist aber auch von moralischem, rein menschlichem Standpunkte ein Gebot der Notwendigkeit, sind doch die bisher bestehenden Stundengebühren von 34 und 40 Kronen wahrhaft unwürdige. Wenn nun die Sätze nur mit 50 und 60 Kronen beantragt werden, so kann dieser Vorschlag nicht die Bedeutung einer abschließenden Feststellung haben; es wird vielmehr nur das im Einvernehmen der beteiligten Faktoren derzeit Erreichbare beantragt. Dem neugewählten Landtage wird es obliegen, weiter ausbauend vorzugehen.

Dies wird umsomehr erleichtert, als inzwischen die Normen für den Handfertigkeitsunterricht, welche bei der nunmehrigen vorlage Beschränkungen nötig machten, in günstigem Sinne angebahnt sind und geregelt sein werden.

Es ist ja bekannt, daß die Überstundenleistung, daß der Nebenunterricht an Mittelschulen gewöhnlich mit 100 Kronen bei sprachlichen, mit 80 Kronen bei mechanischen (Schreiben, Stenographie n. dgl. ) Gegenständen, Vielleicht auch ab und zu etwas höher für die Wochenstunden und das Schuljahr bezahlt wird, allein die Voraussetzung ist dort wohl auch eine weitergehende.

Die Schulkommission hat aber bei ihrem Vorschlage zunächst die Geneigtheit der Budgetkommission sich sichern müssen und ein höherer Satz oder der letzterwähnte Satz hatte derzeit keine Aussicht aus Erfolg, da denn doch das aus der Stundengebühr von 100 K entstehende Mehrersordernis von nahezu 680. 000 K pro Jahr seitens der Landtagsabgeordneten schonend berücksichtigt werden muß. Aus den Sätzen von 50 und 60 K, welchen der k. k Landesschulrat zustimmte, ergibt sich ein immerhin noch nennenswertes jährliches Mehrerfordernis, bezüglich dessen unter Berufung auf die bezüglichen Ausführungen des Vorliegenden gedruckten Berichtes (Seite 2 und 3, vorletzter Ansatz) folgender Antrag gestellt wird:

Der dritte Absatz des Antrages hat zu lauten: "Der erforderliche Mehraufwand ist zu dem in dem Landesvoranschläge für das Jahr 1908, Kap. 9, Tit. 1, eingestellten Beitrage zum ordentlichen Schutauswande hinzuzunehmen. " ES fällt also aus dem Text des vorliegenden gedruckten Antrages der Teil "Von rund 105. 000 K" weg.

Diese Änderung ist unbedenklich, denn der einzustellende Betrag beruht ja auf den allseits genehmigten Sätzen von 50 und 60 K per Wochenstunde und Jahr.

Wie im Berichte ausdrücklich hervorgehoben wird, erleiden die derzeit bestehenden Entschädigungen für den Nebenunterricht, falls sie höher sind, feine Einbuße.

Anlangend das Normale wird bemerkt, daß bisher die Nebenlehrer und Nebenlehrerinnen im Falle eingetretener Unfähigkeit ohne jede Abfindung oder Altersgebühr ausgeschieden werden konnten. Dieser wahrhaft Möglichen Behandlung der berufsmäßigen Nebenlehrer und Nebenlehrerinnen, welche also im Falle der Mittellosigkeit dem Elend oder der Armenunterstützung anheimfallen mußten, ist mit dem vorliegenden Antrage, falls der hohe Landtag denselben annimmt, ein Ende gemacht.

Ehrenpflicht des hohen Landtages aber ist es, dieses Normale zu beschließen.

Glänzend ist die Versorgung ja wahrhaftig noch nicht, wenn der Antrag der Schulkommission zum Beschluße erhoben wird, aber die Basis für den Ausbau ist geschaffen und der unwürdige Zustand wird beseitigt sein, daß die an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen verwendeten Lehrpersonen, denen kein Pensionsnormale zur Seite steht, im Falle des Alters und der unverschuldeten Dienstunfähigkeit einfach auf die Gasse gestellt werden.

Zu § 11 des Normales ist zu bemerken, daß das Verhältnis der Stadtschulbezirke in Hinsicht des Landessondsbeitrages zu dem Schulaufwande derselben durch das Gesetz vom 14. September 1905, L. -G. -Bl. 120, geändert ist.

Dieses Gesetz ist vom 1. Jänner giltig geworden. ES wären deshalb der Absatz a) des Antrages 3 durch den Zusatz zu ergängen:

Antrag.... "Dieses Einvernehmen und die Einführung der Stadtschulbezirke in das Vorstehend beantragte Normale hätte unter Anwendung des Gesetzes vom 14. September 1905, L. -G. -Bl. Nr. 120, ohne Verzug zu erfolgen. "

Namens der Schulkommision stelle ich die erfreuliche Übereinstimmung der beiden Kommissionen fest und glaube dem Danke dafür Ausdruck geben zu sollen, daß hier die rechte Hilfe an maßgebender Stelle nicht versagt wurde.

Die inzwischen eingelangten Petitionen Nr. 7996, 7997, 7812 sind durch den heute zu fassenden Beschluß miterledigt, beziehungsweise werden miterledigt sein.

Namens der Kommission wird also die Annahme der gedruckten Anträgen, wie sie in der gedruckten Vorlage enthalten sind, beantragt und insbesondere wird das in dem gedruckten Berichte enthaltene Normale zur Annahme empfohlen (Lebhafter Beifall. )

Sněmovní tajemník dr. Haasz: Komise navrhuje, aby byla schválena pravidla připojená a navrhuje dále:

Slavný sněme, račiž se usnésti na následující resoluci:

a)  Zemskému výboru se ukládá, aby, dorozuměv se s městskými školními okresy v Praze a Liberci, v úvahu vzal podporu pro stáří vedlejších osob učitelských tamže, a aby v té příčině v nejbližším zasedání sněmovním podal zprávu a po případě vhodné návrhy.

Tato shoda a vřadění městských okresů školních do pravidel shora navržených staniž se dle ustanovení zákona ze dne 14. září 1905 č. 120 z. z. bez prodlení.

b)  V příčině vyučování druhému jazyku zemskému na školách obecných, jež díti se může jenom v mimořádných hodinách školních, vyslovuje sněm ve smyslu § 3. zákona zemského ze dne 19. ledna 1866 č. 1. z. z. očekávání, že zemský výbor povolí vyplácení odměny na náklad země za vyučování druhému jazyku zemskému toliko na školách vícetřídních, a to počínajíc teprve třídou třetí.

Oberstlandmarschall: Verlangt jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Nachdem niemand das Wort verlangt, erkläre ich die gedruckten Kommissionsanträge, mit den vom Herrn Berichterstatter erwähnten Korrekturen für angenommen.

Prohlašuji, že jsou tištěné návrhy komise s opravami, na které p. zpravodaj byl poukázal, přijaty.

Příštím předmětem denního pořádku jest druhé čtení zprávy komise rozpočtové o zprávě zemského výboru s osnovou zákona, týkajícího se povolení dodatečné podpory vodnímu družstvu »Metuj« v Nahořenech (okr. Nové Město n. M. ) na úpravu řeky Metuje a související s tím melioraci pozemků.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist die zweite Lesung des Berichtes der Budgetkommission über den Landesausschußbericht mit dem Entwürfe eines Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Nachtragssubvention der Wassergenossenschaft "Mettan" in Nahořan (Bezirk Neustadt a. d. SW. ) zur Regulierung des Mettauflusses und der damit im Zusammenhange stehenden Meliorierung von Grundstücken.

Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Dr. Schreiner.

Ich erteile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Schreiner: Hoher Landtag! Die Angelegenheit, über welche ich namens der Budgetkommission zu berichten die Ehre habe, betrifft die Gewährung einer Nachtragssubvention der Wassergenossenschaft ,, Mettau" in Nahořan (Bez. Neustadt a. d M. ) zur Regulierung des Mettausfusses und der damit im Zusammenhange stehenden Meliorierung von Grundstücken.

Der hohe Landtag hat bereits ein Landesgesetz votiert, welches mit dem 3. August 1901, S. -G. -Bl. Z. 53 die Allerhöchste Sanktion erhalten hat und dem zufolge sowohl aus dem Landesfonde, als auch aus dem staatlichen Meliorationsfonde zur Regulierung des Mettauflusses und zur Ausführung der damit verbundenen Melioration von Grundstücken durch die Wassergenossenschaft in Jessenitz Subventionen, und zwar von je 30% des mit 671. 569 K 60 h berechneten Regulierungsaufwandes bis zum Höchstbetrage von 201 470 k 88 h und von je 20% des mit 154 578. 90 K veranschlagten Meliorationsaufwandes bis zum Höchstbetrage von 30. 915 K 78 h, zusammen daher Subventionen von je 232. 386 K 66 h zugesichert wurden.

Nach Inangriffnahme der Arbeiten ist man jedoch zu der Ueberzeugung gelangt, daß das ursprüngliche Projekt, das überhaupt keiner technischen Revission unterzogen wurde, vollkommen unzulässig sei und daß daher ein neues Ergänzungsprojekt verfaßt werden müsse.

Nach diesem Projekte erhöhen sich jedoch die Regulierungskosten aus 952. 258 K 32 h und die Meliorationskosten auf 302. 410 K 92 h.

Bei der Revision dieses Projektes hat die Wassergenossenschaft in Jessenitz, beziehungsweise die an ihre Stelle getretene Wassergenossenschaft "Mettau" in Nahořan das Ansuchen vorgebracht, daß die Regulierungsarbeiten sowohl vom Staate als auch vom Lande anstatt des mit dem Landesgesetze zugesicherten 30% Beitrages mit wenigstens 40% subventioniert werden. Dieses Ansuchen wurde dadurch begründet, daß das Unternehmen, obzwar alle Bedingungen für seine Ausnahme unter die nach dem Gesetze vom 13. Feber 1903 L. G. Bl. 31 auszuführenden Regulierungen vorlagen, unter dieselbe eben aus dem Grunde nicht aufgenommen wurde, weil das Unternehmen bereits durch ein Landesgesetz geregelt worden ist, und daß somit die Wassergenossenschaft dafür gestraft wurde, daß sie bereis früher für die Regelung der unhaltbaren Wasserverhältnisse an der Mettau Sorge getragen hat.

Der Landesausschuß des Königreiches Böhmen hat mit seinem Beschlusse vom 6. Dezember 1905 Z. 123. 483 erklärt, daß derselbe die Richtigkeit des von der Wassergenossenschaft erhobenen Anspruches auf Durchführung der Mettauregulierung auf Kosten des Regulierungsfondes im Sinne des Gesetzes vom 13. Feber 1903 L. G. B. Z. 31 vollkommen anerkennt, daß er jedoch für den Fall, daß es nicht möglich wäre, diesem Anspruche in der ersten Bauperiode Folge zu geben, mit Rücksicht auf die Dringlichkeit Dieser Angelegenheit bereit wäre, dem hohen Landtage zu beantragen, zur Durchführung der weiteren Regulierungs- und Meliorationsarbeiten eine nachträgliche Subvention Von von 30% des Gesamtaufwandes bis zum Höhenbetrage von 128. 556 K unter der Bedingung zu gewähren, wenn eine gleich hohe Subvention aus dem staatlichen Meliorationsfonde bewilligt werden wird.

Ueber Ansuchen der Wassergenossenschaft in Nahořan de pr. 18. Dezember 1905, Z. 133. 002 hat jedoch der Landesausschuß diesen einen Beschluß abgeändert und mit dem Bechlusse vom 24. Jänner 1906 Z. 5737 sich für bereit erklärt, dem hohen Landtage die Gewährung einer Subvention von 40% des gesamten, nach den ergänzten Projekten mit 952. 258 K 32 h veranschlagten Regulierungsaufwandes, bis zum Höchstbetrage von 380. 903 K 32 h und von 20% der nun mit 302. 410 K 92 h veranschlagten Meliorationskosten bis zum Höchstbetrage von 60. 482 K 18 h, zusammen daher die Gewährung einer Subvention von 441. 385 K 50 h unter der Bedingung in Antrag zu Stellen, daß eine gleich hohe Subvention aus den Staatsmitteln bewilligt werden wird.

Zu diesem Beschlusse führte den Landesausschuß die Erwägung, daß das Unternehmen, was die Regulierungsarbeiten anbelangt, tatsächlich in den Nahmen der nach dem Gesetze vom 13. Feber 1903 L -G. -Bl. Z. 33 auszuführenden Regulierungen gehört, so daß im Sinne des Gesetzes (§ 10) von der Genossenschaft ein Beitrag von höchstens 20% des Regulierungsaufwandes gefordert werden könnte.

Ferner hat der Landesausschuß auch den Umstand berücksichtigt, daß die Ausführungskosten in Folge der Berichtigung und Ergänzung des Projektes unter Aufrechterhaltung seines Umfanges ungemein erhöht wurden, so daß die einzelnen Genossenschaftsmitglieder, nachdem deren Anzahl unverändert geblieben ist, eine weit größere Last treffen würde, als sie bei dem ursprünglichen Projekte übernommen haben.

Der Landesausschuß hat durch diese Erwägungen die Überzeugung gewonnen, daß es nicht gerecht wäre nur einen 30% Beitrag auf die im ursprünglichen Projekte nicht aufgenommenen Regulierungsarbeiten zu gewähren, und wurde daher der ganze Regulierungsaufwand berücksichtigt und die Subvention im Sinne des Ansuchens der Genossenschaft auf 40% dieses Aufwandes erhöht.

Was die Meliorationsarbeiten anbelangt, ist der Landesausschuß der Anschauung, daß die bei allen Wassergenossenschaften größeren Umfanges übliche 20% Quote des Aufwandes auch in diesem Falle angemessen erscheint, da der für die Erhöhung der Subvention auf Regulierungsarbeiten anerkannte Grund, daß nämlich die von der Genossenschaft geforderte Aufnahme der Mettauregulierung in den Nahmen der Regulierungsaktion berechtigt erscheint, in diesem Falle nicht zutrifft, nachdem aus dem Regulierungsfonde Meliorationen weder ausgeführt noch subventioniert werden und weil auch der Umstand zu erwägen ist, daß Meliorationen zum direkten Vorteile der Interessenten unternommen werden, die durch erhöhten Ertrag ihrer Grundstücke den auf die Melioration verwendeten Aufwand wieder zurückersetzt erhalten können.

Das k. k. Ackerbauministerium hat über Antrag des Landesausschusses mit seinem Erlasse vom 4. Juni 1906, Z. 8996 das ergänzte Projekt und die Erhöhung der Ausführungskosten genehmigt und erklärt, bereit zu sein, im Falle der Regelung des Unternehmens durch ein Landesgesetz im Sinne des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R. -G. -Bl., Z. 116, aus dem staatlichen Meliorationsfonde einen der Landessubvention gleichkommenden Beitrag zu gewähren.

Der Landesausschuß hat hierauf den betreffenden Gesetzentwurf Verfaßt und denselben mit seinem Erlasse vom 17. Oktober 1906, Z. 70. 615, dem k. k. Ackerbauministerium zur Genehmigung vorgelegt.

Das genannte k. k. Ministerium hat mit dem Erlasse vom 24. Nov. 1906, Z. 36. 118, eine von der vom Landesausschusse vorgeschlagen etwas abweichende Stylisation des Gesetzentwurfes beantragt.

Nachdem jedoch in der Sache selbst beide Anträge übereinstimmen, kann auch in formaler Hinsicht gegen den vom k. k. Ackerbauministerium vorgeschlagenen Wortlaut keine Einwendung erhoben werden, so daß ich namens der Butgetkommission im Sinne des Antrages des Landesausschusses folgende Anträge zu stellen mir erlaube:

Der hohe Landtag wolle 1. folgenden Gesetzentwurf beschließen:

Gesetz vom...., wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Erhöhung der der Wassergenossenschaft in Jessenitz (jetzt der Wassergenossenschaft "Mettau" in Nahořan, Bez. Neustadt a. M. ) mit dem Gesetze vom 3. August 1901, L. -G. -Bl. Nr. 53, zur Regulierung des Mettauflusses und der damit im Zusammenhange stehenden Meliorierung der Grundstücke bewilligten Landes- und Staatssubvention.

Über Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde ich anzuordnen wie folgt:

§ 1.

Der mit dem Gesetze vom 3. August 1901, L. -G. -Bl. Nr. 53, der Wassergenossenschaft in Jessenitz (jetzt Wassergenossenschaft "Mettau" in Nahořan) zur Regulierung des Mettauflusses und zur Ausführung der damit zusammenhängenden Meliorationen zugesicherte Landesbeitrag wird in der Weise erhöht, daß zu dem nach den ergänzten, vom k. k. Ackerbauministerium und dem Landesausschusse genehmigten Plänen und Kostenüberschlägen nunmehr mit 952. 258 K 32 h veranschlagten Regulterungsauftvanbe ein 40prozentiger Beitrag bis zum Höchstbetrage von 380. 903 K 32 h und zu dem nach den genehmigten Plänen und Kostenüberschlägen nunmehr mit 302. 410 K 92 h Veranschlagten Meliorationsaufwände ein 20prozentiger Beitrag bis zum Höchstbetrage von 60. 482 K 18 h, daher im gangen (inklusive des mit dem zitierten Gesetze festgesetzten Betrages) ein Landesbeitrag in der unüberschreitbaren Höhe von 441. 385 K 50 h gemährt wird. Der nach dem Gesetze vom 3. August 1901, L. -G. -Bl. Nr. 53. entfallende Beitrag aus dem staatlichen Meliorationsfonde wird vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung in der gleichen Weise erhöht.

§2.

Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 1901, S. -G. -Bl. Nr. 53, bleiben mit der Ergänzung ausrecht: "daß im Falle der Beschaffung der gegenüber dem zitierten Gesetze sich ergebenden Mehrleistungen der Konkurrenzfaktoren mittels eines von der Genossenschaft für das Unternehmen aufzunehmenden Anlehens die Annuität desselben auf die betreffenden Konkurrenzfaktoren nach Verhältnis ihrer Beiträge aufzuteilen ist.

Die näheren Modalitäten der Anlehensausnahme werden in einem besonderen Übereinkommen geregelt. "

§3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes werden Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut.

2. Zur Bedeckung der weiteren Raten für die obgenannte Unternehmung in den Landesvoranschlag pro 1908 den Betrag per 104. 499 K 42 h einzustellen.

Sněmovní tajemník dr. Haasz (čte): Komise navrhuje:

Slavný sněme, račiž

1. usnésti se na této osnově zákona:

Zákon ze dne.....platný pro království České, týkající se zvýšení subvence zemské a státní, povolené zákonem ze dne 3. srpna 1901, č. 53. z. z. vodnímu družstvu v Jesenici (nyní vodnímu společenstvu »Metuj« v Nahořanech, okres Nové Město n. M. ) na úpravu řeky Metuje a souvisící s tím melioraci pozemků.

K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se mi naříditi takto:

§ 1.

Zemský příspěvek, slíbený zákonem ze dne 3. srpna 1901, z. z. č. 53., vodnímu družstvu v Jesenici (nyní vodnímu společenstvu »Metuj« v Nahořanech) na úpravu řeky Metuje a provedení souvisejících s tím melioraci, zvyšuje se tím způsobem, že k regulačnímu nákladu, rozpočtenému nyní dle doplněných a c. k. ministerstvem orby a zemským výborem schválených plánů a rozpočtů obnosem 952. 258 K 32 h, poskytuje se 40 proc. příspěvek až do nejvyššího obnosu 380. 903 K 32 h a k melioračnímu nákladu, rozpočtenému nyní dle schválených plánů a rozpočtů obnosem 302. 410 K 92 h, 20 proc. příspěvek až do nejvyššího obnosu 60. 482 K 18 h, tudíž v celku (včetně obnosu, stanoveného uvedeným zákonem) příspěvek zemský v nepřekročitelné výši 441. 385 K 50 h. Příspěvek ze státního fondu melioračního, připadající dle zákona ze dne 3. srpna 1901, z. z. č. 53, zvyšuje se s výhradou ústavního schválení stejným způsobem.

§2.

Ostatní ustanovení zákona ze dne 3. srpna 1901, č. 53. z. z., zůstávají v platnosti s tím doplněním: »že bude třeba v tom případě, že opatření větších příspěvků konkurenčních činitelů, naskytujících se vůči citovanému zákonu, stane se zápůjčkou, již pro podnik učiní družstvo, annuit výpůjčky rozvrhnouti na dotyčné konkurenční činitele dle poměru jich příspěvků. Bližší modality o učinění výpůjčky upraví se zvláštním dohodnutím. «

§ 3.

Mým ministrům orby a financí se ukládá, aby zákon tento uvedli ve skutek.

2. vložiti do zemského rozpočtu na r. 1908 k úhradě dalších splátek na shora jmenovaný podnik obnos 104. 499 K 42 h.

Oberstlandmarschall: Verlangt jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Ich erkläre die gedruckten Kommissionsanträge für angenommen.

Prohlašuji, že jsou tištěné návrhy komise přijaty.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist die zweite Lesung des Berichtes der Budgetkommission über den Landesausschußbericht, betreffend die Gewährung einer Landessubvention zum Baue einer Wasserleitung der Stadtgemeinde Beneschau bei Prag.

Příštím předmětem denního pořádku jest druhé čtení zprávy komise rozpočtové o zprávě zemského výboru, týkající se udělení podpory pro vodovod města Benešova u Prahy.

Zpravodajem jest pan posl. Dr. Fiedler. Dávám jemu slovo.

Zpravodaj posl. dr. Fiedler: Slavný sněme! Obec Benešovská vystavěla vodovod nákladem 300. 000 K. Z toho vypadá asi 250. 000 K na stavební náklady a ostatní suma na jiné zřizovací práce jmenovitě na vyvlastnění pozemků a podobné.

Obec nachází se v poměrech finančních nepříliš skvělých, neboť vybírá se tam 50% přirážka a přes to vybývá ještě neuhrazený schodek 13. 340 K.

Dluhů má obec 1, 678. 686 K, přímé daně obci předepsané činí 71. 000 K, takže kdyby obec měla uhraditi náklad na stavbu vodovodu přirážkou, dostoupila by tato takové výše, že by to bylo pro poplatnictvo břemenem nesnesitelným.

Obec obrátila se na zemský výbor i na vládu o podporu ku stavbě tak nákladného vodovodu.

Zemský výbor zahájil jednání s vládou.

Vláda neodpověděla však dosud zemskému výboru, ač tento přímo se vyslovil, že jest ochoten poskytnouti podporu a že předpokládá, že vláda ji poskytne také.

Poněvadž zemský výbor by přivedl obec do rozpaků, kdyby odkládal vyřízení žádosti obce benešovské, rozhodl se navrhhnouti slavnému sněmu, aby obci benešovské byla podpora udělena přes to, že vláda dosud na jeho vyzvání neodpověděla.

Komise rozpočtová uznala návrh zemského výboru za odůvodněný i vyslovuje očekávání, že vláda připiš zemského výboru se žádostí, aby také přispěla obci benešovské, vyřídí, a sice ve smyslu co nejpříznivějším.

Komise přistoupila tedy na návrh zemského výboru i dovoluji si činiti slavnému sněmu návrh následující:

Slavný sněme, račiž:

Městu Benešovu u Prahy na stavbu vodovodu poskytnouti podporu v obnosu 25. 000 K, splatnou ve dvou ročních lhůtách.

Prosím slavný sněm, aby tento návrh ráčil přijmouti.

Landtagssekretär Dr. Haasz (liest): Die Kommission beantragt:

Der hohe Landtag wolle der Stadtgemeinde Beneschau bei Prag zum Baue einer Wasserleitung einen in zwei Jahresraten fälligen Beitrag von 25. 000 K gewähren.

Nejvyšší maršálek zemský: Žádá někdo za slovo?

Verlangt jemand das Wort?

Prohlašuji, že jest tištěný návrh komise přijat.

Ich erkläre den gedruckten Kommissionsantrag für angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist die zweite Lesung des Berichtes der Budgetkommission über den Landesausschußbericht, betreffend die Gewährung einer Subvention der Stadtgemeinde Jechnitz zum Baue einer Wasserleitung.

Příštím předmětem denního pořádku jest druhé čtení zprávy komise rozpočtové o zprávě zemského výboru, týkající se povolení subvence městu Jesenicům na stavbu vodovodu.

Berichterstatter ist der Herr Abg. Dr. Schreiner.

Ich erteile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Schreiner: Hoher Landtag! Die Stadtgemeinde Jechnitz bewirbt


Související odkazy



Přihlásit/registrovat se do ISP