Damit entfällt die Abstimmung über den Kommissionsantrag.
Denní poøádek jest vyèerpán.
Die Tagesordnung ist erschöpft.
Mezi sezením došel mne telegram pana poslance hrabìte Dobrženského staršího, kterým omlouvá svou nepøítomnost churavostí.
Während der Sitzung ist ein Telegramm des Herrn Abgeordneten Grasen Dobrženský sen. eingelangt, mit welchem er seine Abwesenheit krankheitshalber entschuldigt.
Die Herren Abg. Iro und Genossen haben mir eine Interpellation an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter überreicht, welche ich zur Verlesung bringe.
Páni poslanci Iro a soudruzi odevzdali mnì dotaz k Jeho Excellenci panu místodržiteli.
Žádám, by tento dotaz byl pøeèten.
Landtagssecretär Dr. Haasz (liest): Interpellation des Abg. Karl Iro und Gen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter von Böhmen, Grafen Coudenhove, betreffend die Gerichtsverhandlungen in tschechischer Sprache vor dem k. k. Kreisgerichte in Eger.
Wie allgemein bekannt, fand am 24. Jänner d. J. beim Kreisgerichte Eger eine strafgerichtliche Verhandlung wegen Betruges gegen den Angeklagten Prochazka statt, welche in tschechischer Sprache durchgeführt wurde. In tschechischer Sprache war die Anklageschrift abgefaßt, Angeklagter und Zeugen wurden in tschechischer Sprache einvernommen, das Plaidoner in tschechischer Sprache gehalten und das Protokoll in tschechischer Sprache geführt.
Dieser Verhandlung folgte einige Tage später eine zweite, die unter ähnlichen Umständen durchgeführt wurde.
Statt für diese Verhandlung, dem Gesetze entsprechend, einzig und allein die deutsche Sprache als Verhandlungssprache in Anwendung zu bringen und allenfalls der deutschen Sprache gänzlich unkundige Angeklagte oder Zeugen durch Beziehung der gesetzmäßigen Dolmetsche zu Verhören, wurde in diesem zweiten Falle mit den italienischen Zeugen wohl durch einen Dolmetsch, mit den tschechischen Angeklagten und Zeugen aber seitens des Senates direkt tschechisch verkehrt und amtiert.
Weitere Verhandlungen in dieser Art wurden in Aussicht gestellt.
Trotzdem die Strafprozeßordnung II. Teil (Gesetz vom 23. Mai 1873, R. -G. -Bl. 119) § 18 klar bestimmt:
"Diejenigen Senate der Gerichtshöfe, welche zu den Verhandlungen und Entscheidungen in Strafsachen bestimmt sind, müssen von den Vorstehern dieser Gerichte am Anfange eines jeden Jahres für die Dauer desselben bleibend zusammengesetzt werden" wurde in gesetzwidriger Weise für diese tschechischen Strafgerichtsverhandlungen ein eigener, gesonderter Senat zusammengestellt und als staatsanwaltschaftlicher Funktionär ein der Staatsanwaltschaft in Eger nicht ständig zugehöriger öffentlicher Ankläger bestimmt.
Es muß der Regierung und speziell dem Leiter des Justiz-Ministeriums bekannt sein, daß Eger eine rein deutsche Stadt und das Egerland ein rein deutsches Gebiet ist und daß dort seit Menschengedenken als Amtssprache bei Gericht und sonstigen Ämtern ausschließlich die deutsche Sprache in Geltung ist. Es gilt dies Sowohl vom inneren als auch vom äußeren Amtsverkehr.
Anläßlich der Einführung der neuen Zivilprozeßordnung wurde ausdrücklich bestimmt, daß der § 13 der allgemeinen Gerichtsordnung aufrecht erhalten bleibt.
Dieser § 13 besagt ktar und deutlich, daß Sowohl Gericht als Parteien sich der landesüblichen Sprache zu bedienen haben.
Die Gesetzgebungs-Hof-Kommission, welcher am 2. April 1790 die Überprüfung der allgemeinen Gerichtsordnung zugewiesen worden war, Sand, daß das Wort "landesübliche Sprache" den Gedanken, daß die Parteien die Sprache, der sich die Gerichtsbehörde bedient, anzuwenden haben, nicht deutlich genug ausdrücke, und ersetzte diese Fassung durch die neue, daß die Parteien die im Lande "beim Gericht übliche Sprache" zu gebrauchen haben.
In dieser Art revidiert wurde der § 13 der allgemeinen Gerichtsordnung vom 19. Dezember 1796 eingestellt.
Ganz richtig Sagte kürzlich ein Rechtsgelehrter:
"Es darf nicht übersehen werden, daß der § 13 der allgemeinen Gerichtsordnung für Böhmen selbst völlig neues Recht geschaffen hatte. Denn in dieser Provinz hatte der Grund-
satz der "erneuerten Landesordnung" c, II gegolten, daß die Klage in jener der beiden Landessprachen, deren der Geklagte kundig ist, einzubringen und das sich daran anschließenbe Verfahren in derselben Sprache bis zum Urteil fortzuführen sei. - Dieses persönliche Prinzip war durch das Gesetzeswerk Kaiser Josefs endgiltig beseitigt worden.
Es Sollte also nicht mehr aus die Sprachkenntnis des Geklagten, sondern auf die hergebrachte Gerichtssprache, deren sich das angerufene Gericht bedient, ankommen, also mit einem Worte das territoriale Prinzip zur ausschließlichen Geltung gelangen.
Hofrat v. Kees, welcher an der Verfassung der Gerichtsordnung in hervorragender Weise beteiligt war, gab dieselbe Erläuterung zum Gesetz, indem er sagt:
"Unter landesüblicher Sprache" sei diejenige zu verstehen, deren sich die Gerichtsstellen des Landes, in dem ein Rechtsstreit anhängig wird, bedienen, wenn auch in ganzen Strecken so eines Landes die Inwohner eine andere Sprache reden. Daher wären auch Inländer, wenn sie vor Gericht die Sprache eines anderen Landesbezirkes führen wollen, die an dem Orte der Rechtshandlung nicht üblich sei, dahin anzuweisen, daß sie einen Sachwalter bestellen, der die Rede in landesüblicher Sprache führe. "
Trotz diesem klaren Gesetztexte, machen die Tschechen in Böhmen stets geltend, daß die tschechische Sprache neben der deutschen in gang Böhmen landesüblich sei, indem sie die Ausdrücke "Landessprache" und landesübliche Sprache" als gleichbedeutend hinstellen.
Aus diese Verwechslung der Begriffe wurde vor kurzer Zeit in einer großen Wiener Tageszeitung von einem Rechtsgelehrten mit nachstehenden sehr richtigen Gegenäußerungen hingewiesen:
"Eine einzige Tatsache wirst diese Auffassung über den Hausen. Die allgemeine Gerichtsordnung war nicht bloß für Böhmen und Mähren, sondern auch für die anderen, das heutige Österreich bildenden Kronländer und insbesondere auch für Galizien erlassen und kundgemacht worden.
Wäre "landesübliche Sprache" mit "Landessprache" gleichbedeutend, so hätten die Gerichte in Galizien die polnische und wohl auch die ruthenische Sprache zu gebrauchen gehabt. Unb doch durften sich die Gerichte in Galizien nur der lateinischen Sprache bedienen, weil eben nur diese allein landes-, das heißt gerichtsüblich war. Oder wollen die Tschechen etwa bezweifeln, daß "Polnisch" die Landessprache in Galizien war?
Landesüblich im gesetzlichen Sinne war aber in Böhmen nur die deutsche Sprache, und auch die tatsächliche Entwicklung ging denselben Weg. indem die tschechische Mundart bei den Gerichten Böhmen bis zum Jahre 1848, äußerst seltene Fälle bei weltentlegenen Ortsgerichten ausgenommen, als Gerichtssprache kaum Anwendung fand.
Diese Praxis hatte keinerlei Unzukömmlichkeiten im Gefolge, da die Advokaten der deutschen Sprache selbstverständlich mächtig waren und in den Fällen, in denen nur der tschechischen Sprache kundige Parteien auftraten, deren Aussagen für das Protokoll ins Deutsche übersetzt wurden.
Aus diesem Grunde genügte es, wenn die Zentralverwaltung, um die Verständigung mit den der deutschen Sprache nicht genügend kundigen Landesbewohnern zu erleichtern, wiederholt verfügte, daß die Beamten in Gegenden, in welchen allein oder wenigstens zum Teil die tschechische Sprache gesprochen werde, sich über die Erlernung dieser Sprache ausweisen sollen.
Es besteht ober weder ein Gesetz, daß die Beamten in Böhmen durchgängig der deutschen und tschechischen Sprache kundig sein müssen, noch auch ein anderes, daß die tschechische Sprache sowie die deutsche in ganz Böhmen Gerichtssprache sei.
Allerdings hat Kaiser Ferdinand mit den Resolutionen vom 23. März 1848 und vom 8. April 1848 über die zwei von zahlreichen Bewohnern der Stadt Prag an ihn gerichteten Petitionen den Ueberreichern dieser Bittschriften bekannt geben lassen, daß die Bestimmungen der böhmischen Landesordnung C II. wegen des Gebrauches der tschechischen Sprache in Beziehung auf die Bedürfnisse des Volkes bei den öffentlichen Aemtern und Gerichtsbehörden in vollständige Wirksamkeit gebracht und fortan in Böhmen alle öffentlichen Aemter und Gerichtsbehörden nur durch Individuen, welche beider Landessprachen kundig sind, besetzt werden sollen. Es lag aber hier nur ein kaiserliches Versprechen vor das an dem damaligen Rechtzustande um so weniger anderte, als ja der Kaiser schon Vorher durch sein Patent vom 15. März 1848 auf die absolute und alleinige gesetzgebende Gewalt verzichtet hatte und die am 26. April 1848 erschienene sogenannte Pillerstorffsche Verfassungsurkunde für alle österreichischen, also auch für die tschechische Nationalität nur den Grundsatz festgelegte, daß ihr die Unverletzlichkeit ihrer Nationalität und Sprache gewährleistet sei. "
Eine neueste offiziele Auslegung hat der Begriff "landesübliche Sprache" durch eine im Jänner 1907 über Weisung des obersten Gerichtshofes erflossene Entscheidung des Grazer Oberlandesgerichtes erfahren. Es handelte sich um nachstehenden Fall:
Beim Landesgerichte in Klagenfurt wollte der Advokat Dr. Brejc neuerlich eine slovenische Verhandlung und protokollierung erzwingen, wurde jedoch vom Senate abgewiesen, wogegen er den Rekurs ergriff. Dieser ist nun vom Oberlandesgerichte über Weisung des Obersten Gerichtshofes abgewiesen worden. In den herabgelangten, allgemeine Gesichtspunkte über die Sprachenfrage bei Gericht enthaltenden Gründen wird gesagt:
"Nach der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes muß die Frage, welcher Sprache sich die Partei, beziehungsweise deren Vertreter bei Verhandlungen eines konkreten Rechtsstreites zu bedienen habe, als eine die Leitung des Prozesses betreffende Frage von dem Prozeßgerichte gelöst werden. Als die gesetzliche Bestimmung, auf Grund deren die Lösung dieser Frage zu erfolgen hat, bezeichnet der Oberste Gerichtshof den § 13 der Allgemeinen Gerichtsordnung vom 2. Mai 1781, welcher verordnet, "die Parteien haben sich in ihren Reden der landesüblichen Sprache zu bedienen". "Landesüblich" ist begreiflich jede Sprache, die von einer größeren Zahl eingeborener Landesbewohner als Umgangssprache gesprochen wird. Bei wörtlicher Auslegung des zitierten § 13 käme man also dazu, daß z. B. in Steiermark die slovenische Sprache als Gerichtssprache auch bei den Gerichten des Grazer und Leobener Sprengels gebraucht werden könne. Daß diese Auslegung entschieden unrichtig wäre, bedarf kaum eines Beweises; sie ist bisher (wenigstens für das südliche Gebiet der Monarchie) auch noch niemals verteidigt worden.
Daraus folgt, daß eine so streng wortgetreue Auslegung des §13 der Allgemeinen Gerichtsordnung vom Jahre 1781 den wahren Willen des Gesetzgebers und den wahren Sinn des Gesetzes nicht gut gefördert. Die Wege nun, welche die Gesetzesauslegung in diesem Falle zu gehen hat, weisen § 14 der westgaligischen Gerichtsordnung und § 4 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854. Die erstere Gesetzesstelle spricht von "der im Lande bei Gericht üblichen Sprache", die letztere von einer der bei Gericht üblichen Sprachen". Nach diesen Gesetzesstellen kann also nicht jede im Lande übliche Sprache als Verhandlungssprache gebraucht werden,, sondern nur die gerichtsübliche, das heißt jene landesübliche, die bei dem betreffenden Gericht als Gerichtssprache in Gebrauch steht. "
Auch der Hinweis der Tschechen auf den § 19 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger ist diesbezüglich für die Auslegung einer "Gleichberechtigung der beiden Landessprachen vor allen Gerichten des Landes" von keinerlei Belang. In dieser Gesetzesstelle wird der Grundsatz aufgestellt, "daß alle Volksstämme des Staates gleichberechtigt seien und baß jeder Volksstamm ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache besitze; daß ferner die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichen Leben vom Staate anerkannt werde; daß endlich ein Zwang zur Erlernung einer zweiten Landessprache in den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, ausgeschlossen sei, vielmehr jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache zu erhalten habe. "
Ein Gesetz zur Ausführung dieser theoretisch so wohlklingenden Grundsätze - ein Nationalitätengesetz, ist bisher nicht zustande gekommen, nachdem man sich bis heute nicht einmal über die Grundlage eines derartigen Gesetzes - eine Staatssprache - die ja doch nur die deutsche sein kann - zu einigen vermochte und mit allen Mitteln von einer solchen Grundlage abdrängte.
Der nackte § 19 des Staatsgrundgesetzes ist nichts, als eine Phrase aus der keinerlei gesetzliche Berechtigung für den Gebrauch der tschechischen Sprache bei der Amtsführung in rein deutschem Gebiete abgeleitet werden kann und darf.
An diesem Zustand vermag auch die auf Grund keines Gesetzes, also vollständig gesetzwidrig erlassene, sogenannte Stremayer-Taaffe'sche Sprachverordnung vom 19. April 1880 etwas zu ändern.
Diese gesetzwidrige Verordnung, die keinerlei gesetzliche Rechtsbasis besitzt, und die die Behörden anweist, auch im geschlossenen deutschen Sprachgebiet auf Verlangen tschechischer Parteien und Anwälte in deren Sprache amtszuhandeln - ist von uns stets als ungiltig bezeichnet und deren Aufhebung verlangt worden.
Eine gesetzwidrige Verordnung, die im vollen Wiederspruche mit dem § 13 der allgemeinen Gerichtsordnung steht, kann keine Handhabe für die Regelung des Gebrauches der Sprachen bei den öffentlichen Ämtern im deutschen Gebiet abgeben.
Diese Verordnung wurde den Tschechen nicht im Interesse einer geordneten Justizpflege, sondern als politische Konzession gegeben, um das Einbringen tschechischer Beamten in die deutschen Bezirke zu ermöglichen und das geschlossene deutsche Sprachgebiet zu durchbrechen.
Aus all den vorher angeführten gesetzlichen Tatsachen, die alle in dem scharf ausgesprochenen Wortlaut des § 13 der allgemeinen Gerichtsordnung zusammenlaufen - geht klar und deutlich hervor, daß durch das Stattfinden tschechischer Gerichtsverhandlungen beim deutschen k. k. Kreisgerichte in Eger die bestehenden Justizgesetze in flagranter Weise Verletzt wurden und die oberste Justizbehörde durch die Duldung dieser Gesetzwidrigkeiten sich einer argen Pflichtversäumnis und Pflichtverletzung schuldig gemacht hat.
Diese Verletzung bestehender Gesetze erfährt aber dadurch noch eine bedeutende Verschärfung, als Eger und das engere Egerland gar nicht zum Königreiche Böhmen gehört.
Selbst der tschechische Landes-Historiograf Franz Palacký sagt in einer Zuschrift, die er am 15. Oktober 1847 an den Magistrat der Stadt Eger richtete, wörtlich:
"Dem Gefertigten ist ein besonderer Inkorporierungsakt der Stadt Eger und des Bezirkes von Eger zum Lande Böhmen nicht bekannt und ich hege begründeten Zweisel, daß ein solcher jemals stattgefunden habe; durch einen Staatsvertrag ist es gewiß nicht geschehen.
Ihre jetzige Landtagsfähigkeit liegt aber implicite in dem Umstande, daß Eger gleich anderen königlichen Städten in Böhmen als Pfandschaft zur Huldigung und Krönung eines neuen Königs Deputierte zu senden aufgefordert wurde. "
Und derselbe Palacký rief einmal seinen tschechischen Kon nationalen zu:
"Vor dem Egerlande müssen Sie Halt machen; wollen Sie, daß Ihre Rechte respektiert werden, so müssen Sie auch die des Egerlandes respektieren. "
Das Egerland als ein an das Königreich Böhmen verpfändetes deutsches Reichsland besitzt rein deutschen Charakter, der ihm zu wiederholten Malen durch habsburgische Herrscher verbrieft worden ist.
Auch die pragmatische Sanktion kennt ein Egerland mit sprachlichem Sonderrecht und müßten österreichische Regierungen gegen das Hausgesetz der herrschenden Dynastic verstoßen, wenn sie den reindeutschen Charakter des Egerlandes leugnen wollten.
Wir greifen als Schulbeispiel aus der langen Reihe der sonderrechtlichen Bestimmungen, durch welche der reichsunmittelbare Charakter des Egerlandes geradeso wie jener der Stadt Triest mit ihrem Gebiete gekennzeichnet erscheint, bloß folgende heraus:
"Aus dem böhmischen Landtage vom 18. Oktober 1720 erfolgte die Anerkennung der pragmatischen Sanktion Seitens des Landes Böhmen und auf dem Egerer Landtage am 23. Juli 1721 erfolgte dann eben diese Anerkennung seitens des Egerlandes.
Ueber die aus diesem Landtage gefaßten Beschlüsse wurden zwei besondere Schriftstücke ausgenommen.
Das eine auf Papier in Buchform (Ref Fasz. ) enthält das eigentliche Landtagsprotokoll.
Das zweite äußerst umfangreiche Schriftstück ist auf Pergament in Buchform geschrieben und enthält dann die eigentliche Anerkennung der pragmatischen Sanktion Seitens des Egerlandes, das sogenannte Akzessions-Instrument.
In dieser Ausfertigung wird dem Kaiser der Dank ausgesprochen, daß er die Einberufung der "egerischen ständt und der stadt" verfügt hat und geben "die stände des Egerischen Bezirks zugleich auch die burgermaister und rath sambt ganzer gemein der Stadt eger" ihr Erklärung dahin ab, daß sie das vom Kaiser errichtete "Successionswerk" es folgt der Wortlaut der pragmatischen Sanktion- anerkennen "jedoch und wieweith es sich auf den pfandschilling Eger appliciren lasset. "
Bemerkt sei noch, daß die besondere Stellung des Egerlandes zu Böhmen von allen Vorfahren Karl VI. stets anerkannt worden ist, und noch in einem an das kaiserl. Banco-Kollegium de dato Wien 12. Dezember 1705 gerichteten Erlasse wird betont, "daß gegen dieses getreue und von uralten Zeiten mit wohlhergebrachten Spezial - Privilegien versehene gezürck und besagte Stadt Eger keine Zwangsmittel zu ergreifen sein, sondern mit derselben in der glimpfe, wie bißhero noch allezeit geschehen, umzugehen ist. "
Die pragmatische Sanktion kennt also das Egerland als ein von Böhmen unabhängiges Gebiet.
Solange also die pragmatische Sanktion Gültigkeit besitzt und das Egerland bei der Krone Habsburg bleibt, müssen auch dessen Sonderrechte Geltung besitzen Sind auch infolge der volkswirtschaftlichen Entwicklung im Verlaufe der Jahrhunderte verschiedene Sonderrechte des Egerlandes aus praktischen Gründen aufgegeben worden, so haben sich die Egerlander doch noch niemals dazu verstanden und werden sich auch nie dazu verstehen, ihr sprachliches Sonderrecht, das ihnen an der pragmatischen Sanktion verbürgt wird, auszugeben.
Die Egerlander haben, so oft im Laufe der Jahrhunderte die Sprachenfrage in Böhmen in irgend eine Weise neugeregelt wurde, stets in der allerentschiedensten Weise dagegen protestiert, daß Eger und sein Gebiet von derartigen Verordnungen in Bezug ans den Gebrauch von Sprachen bei Gerichten und autonomen Behörden berührt werden.
In Eger und im Egerlande ist einzig und allein die deutsche Sprache innere und äußere Amtssprache bei allen öffentlichen Ämtern. Und dieser Protest der Egerer wurde wie durch Urkunden nachgewiesen werden kann, auch jederzeit respektiert. Ein Versuch, und zwar der der böhmischen Stände, die Stadt Eger und Gebiet im Jahre 1638 in die sogenannte "vernewerte Landesordnung" einzubeziehen und höchsten Orts zu beantragen, daß die Privilegien der Stadt Eger nur mit dem Beisatze zu bestätigen seien, "soweit diese nicht der vernewerten Landesordnung des Königreiches Böhmen zuwider sind" mißlang gleichfalls; die Egerer verwahrten sich damals feierlichst, "gegen eine Einführung böhmischer Rechte und Gerichte im Sinne der Landesordnung, weil dies nicht nur ihren Privilegien schnurstracks zuwiderlich sondern weil sie der tschechischen Sprache ganz unkundig sind und niemand in der Stadt Eger diese Sprache versteht. "
Diese Vorstellungen fanden auch Berücksichtigung und es erfolgte seitens Kaiser Ferdinand die Bestätigung der Egerer Privilegien ohne die gefürchtete Klausel. Die "vernewerte Landesordnung" fand auf Eger keine Anwendung. Zu dieser Zeit Ferdinands III., wo der wüste Deutschenhaß des tschechischen Adels im Prager Landtage das Gesetz ertrotzte, daß die Landeseinwohner, welche der tschechischen Sprache nicht kundig wären, zur Bekleidung öffentlicher Ämter in Böhmen unfähig seien und ihnen sogar das Gut ihres Vaters nicht vererbt werden könne war diese Sprache von der gesamten Verwaltung und Rechtspflege des Egerlandes völlig ausgeschlossen.
Bei dem aufrechten Bestande und der fortwährenden Giltigkeit der pragmatischen Sanktion, welche mit dem Egerland als Sondergebiet auch gesondert als Gesetz vereinbart wurde - bedeutet die Anwendung ungesetzlicher Sprachenverordnungen für Böhmen, wie die Stremayersche vom Jahre 1880, auf den Sprachgebrauch bei dem Gerichte in Eger - eine unerhörte, frivole Verletzung der alten Egerer Sonderrechte, der zu Recht bestehenden Privilegien dieses reichsunmittelbaren Gebietes.
Die Bewohner Egers und des Egerlandes protestieren mit aller Entschiedenheit dagegen, daß in jüngster Zeit gerade in sprachlicher Beziehung auf die in der pragmatischen Sanktion festgelegten Bestimmungen betreffend das Egerland keine Rücksicht genommen wird. Sie werden, wenn diesen Gesetzverletzungen nicht ehestens Einhalt geboten wird und die tschechischen Verhandlungen beim Kreisgerichte in Eger seitens der kompetenten Behörde nicht ein für allemal untersagt werden - auch von der Anwendung der äußersten Mittel nicht zurückschrecken, um eine etwaige weitere gröbliche Verletzung der Egerer Sonderrechte hintanzuhalten.
Das deutsche Volksrecht des an Böhmen verpfändeten Egerlandes ist ein Naturrecht, das eine ältere Begründung aufzuweisen vermag, als irgend welche Herscherrechte auf das gleiche Gebiet.
Die pragmatische Sanktion bekräftigt nur dieses Naturrecht, das in dem ausschließlichen Recht der Anwendung der deutschen Sprache bei allen öffentlichen Ämtern seinen vornehmsten Ausdruck findet.
Eine Durchbrechung der Sonderrechte des Egerlandes, welche von deren Bewohnerschaft bisher nicht aufgegeben worden sind, hieße an dem rechtlichen Bestand der pragmatischen Sanktion rütteln. Die Egerländer haben auch bis in die jüngste Zeit herein Verwahrung gegen jede versuchte Verletzung der historisch begründeten Sonderstellung ihres reichsunmittelbaren Gebietes eingelegt.
Wer des Reiches Gesetze respektiert wissen will., darf bestehende Rechte und Privilegien nicht despektieren.
Unter Hinweis auf all das vorher Gesagte richten die Gefertigten an Seine Erzellenz den Herrn Statthalter von Böhmen die Anfrage:
a) Ist Seine Exzellenz geneigt in ernstester Weise sowol Seine Exzellenz den Herrn Ministerpräsidenten, als auch Seine Excellenz den Herrn Justizminister nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß in der rein deutschen Stadt Eger beim k. k. Kreisgerichte entgegen den klaren gesetzlichen Bestimmungen über die Justiz-pflege und besonders entgegen dem § 13 der Allgemeinen Gerichtsordnung Strasverhandlungen in tschechischer Sprache Stattfinden und die Bevölkerung der Stadt Eger, empört über diese offene Gesetzesverletzung und diesen frivolen Anschlag auf den reindeutschen Charakter Egers, bereit ist, dieser Herausforderung mit den schärfsten Abwehrmitteln entgegenzutreten ?
b) Ist Seine Exzellenz geneigt, die hohe Regierung in Wien daran zu erinnern, daß Eger und sein Gebiet niemals durch einen Staatsvertrag dem Lande Böhmen einverleibt wurde, und bei dieser Gelegenheit der hohen Regierung die Respektierung der verbriesten Sonderrechte des Egerlandes nahe zu legen?
c) Ist Seine Exzellenz der Herr Statthalter bereit, bei der Regierung in Wien dahin vorstellig zu werden, daß im Interesse der Wahrung der gesetzlichen Autorität und der Respektierung verbriefter Rechte Sofort und ein für allemal das Stattfinden tschechischer Gerichtsverhandlungen beim k. k. Kreisgerichte in Eger untersagt werde?
Und endlich
d) Ist Seine Exzellenz der Herr Statthalter geneigt, bei Seiner Exzellenz dem Herrn Justizminister eindringlichst dahin einzuwirken, daß er strenge darauf achten möge, daß, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über den Gebrauch der Sprachen bei Gericht, in allen deutschen Gebieten Böhmens nur deutsch amtiert Werde und seitens des Justizministe-riums allen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Böhmen, insbesondere die Bestimmungen über den aufrechten gesetzlichen Fortbestand der Wirksamkeit des § 13 Allgemeine Gerichtsordnung eingeschärft werden und ferner die ungesetzliche rechts- und gesetzwidrige Sprachenverordnung des Ministeriums Taasse-. Stremayer vom 19. April 1880 (für Böhmen und Mähren) sofort außer Kraft gesetzt werde ?
Prag am 18. Februar 1907.
Karl Iro und Genossen.
Oberstlandmarschall: Ich werde diese Interpellation an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter leiten,
Odevzdám tento dotaz Jeho Excellenci panu místodržiteli.
P. poslanec dr. Zátka a soudruzi podali mnì dotaz k Jeho Excellenci p. místodržiteli.
Die Herren Abg. Dr. Zátka und Genossen haben mir eine Interpellation an Seine Exzellenz den Herrn Statthafter überreicht.
Snìmovní aktuár dr. Hoetzel (ète). Dotaz poslance dra Zátky a soudruhù k Jeho Excellenci panu místodržiteli ve pøíèinì obecních voleb èesko-budìjovických.
Dle obecního zøízení trvá funkèní doba obec výboru tøi léta. Kdyby zákon pøesnì byl zachováván, mìl býti obecní výbor v mìstì È Budìjovicích v posledním ètvrtstoletí vystøídán osmkráte. Zatím konaly se volby výboru pouze ètyøikráte: v èervenci r. 1884, v øíjnu r. 1890, v lednu r. 1898 a v listopadu r. 1906.
Podnes úøaduje obecní výbor, který se ustavil v mìsíci øíjnu roku 1898. Seznamy