Úterý 7. listopadu 1905

dopustily české správy, obchodní komory pražská, budějovická nebo plzeňská, strhl by se po všem německém světě poplach o utlačování Němců.

Na ústav pro zvelebení živnosti povoleno bylo komorou loňského roku 52. 000 K. Na tomto ústavě konají se přednášky a vyučování výhradně německy a to učiteli jazyka českého úplně neznalými. Pro české živnostníky nekonají se přednášky žádné, o ty se komora vůbec nestará! Kursy účetnické pořádají se - až na ojedinělé výjimky - výhradně jen německé.

Když pak v září a říjnu letošního roku pořádán byl soukromý kurs účetnictví s vyučovací řečí českou a zdejší liberecké společenstvo truhlářů a pomocnická hromada podaly komoře žádost za jeho subvencování, octl se hned druhého dne po podání této žádosti v »Reiehenberger Zeitung«, orgánu to komory, štváčský článek proti předsedovi společenstva p. Majerovi. Kurs se konal, bralo na něm podílu 124 účastníků, ale subvenci komora neposkytla žádnou. Na umělecko-průmyslovou výstavu v Hořicích, před 2 roky pořádanou, věnovala obchodní a živnostenská komora liberecká 200 K, kdežto na výstavu v Ústí nad Labem poskytla podpory 20. 000 K.

Na pokračovací školu ve Vojicích v okresu hořickém, která již 16 roků trvá, dává komora subvence 100 K, na českou pokračovací školu v Liberci dává subvence 350 K., na německou školu 500 K., ačkoliv německá škola pokračovací požívá bohaté subvence od města a společenstev tamějších, kdežto česká škola nedostává ani haléře.

Aby křiklavost tato nebyla zřejmou, a aby klíč, dle kterého se subvence na české a německé ústavy rozdělují, ve všeobecnou známost se nedostal, uvedeny jsou v rozpočtu pouze úhrnné částky tak: všeobecným odborným školám pokračovacím 32. 850 K obchodním školám pokračovacím 3. 850 K pokračovacím školám pro dívky 580 K obchodním kursům pro dívky a ženy 550 K obchodním akademiím a školám 6. 600 K atd.

Ostatně ani c. k. vláda, jakkoliv úzkostlivě pečuje a zájmy německé menšiny v obchodní komoře Pražské, Plzeňské a Budějovické, neplní svou povinnost k velké české menšině v obvodu liberecké komory. Ač byl pan místodržitel výslovně o to požádán, neuznal za vhodné a spravedlivé, aby do komise volební pro doplňovací volby komorní povolal aspoň jednoho člena z řad českého voličstva, tak že je 40 proc. voličstva opět bez zastoupení.

Vylíčivše takto nesprávnosti, jichž se obchodní a živnostenská komora liberecká proti českému jazyku a důležitým potřebám českého poplatníctva dopouští, tážeme se Vaší Excellence:

Je-li Vaše Excellence ochotna učiniti opatření, aby jednak rovnoprávnost státními základními zákony zaručená, byla i u obchodní a živnostenské komory liberecké přesně zachovávána, jakož i aby bez odkladu byly odstraněny všechny závady v dotazu výše naznačeném uvedené.

V Praze, dne 7. listopadu 1905.

Dr. Václav Škarda a soudruzi.

Nejvyšší maršálek zemský: Pan poslanec Blahovec a soudruzi mně podali návrh.

Die Herren Abg. Blahovec und Genossen haben mir einen Antrag überreicht.

Žádám, by tento návrh byl čten.

Sněmovní aktuár Dr. Šafařovič (čte): Návrh poslance Františka Blahovce a soudruhů v příčině náhrady škod průtrží mračen v obci Radostické, okres Volyně, a v příčině náhrady škod, způsobených sněhem rolníkům, členům hospodářského spolku »Rolník«, ve Ždíkovci, okres Vimperk.

Slavný sněme království Českého! Obec Radostice, okres Volyně, byla stížená dne 12. září 1905 průtrží mračen, jež učinila velikých škod, tak že v obci vznikla u rolníků značná nouze.

Spousty sněhu v měsíci říjnu 1905 členům - rolníkům hospodářského spolku »Rolník« ve Ždíkovci, okres Vimperk, způsobily, že všechny brambory, otava jetel a stelivo lesní zůstaly pod sněhem, polní práce přípravné ku jarní setbě nemohly býti provedeny, a lid v chudé té horské krajině jest ve veliké nouzi.

Klademe proto následující návrh:

Slavný sněme království Českého, račiž se usnésti:

1.    Škody způsobené v obci Radostice a rolníkům - členům hospodářského spolku »Rolník« ve Ždíkovci buďtež vyšetřeny, a dle výsledků šetření budiž rychle povolena přiměřená podpora ze zemské pokladny.

2.   V ohledu formálním navrhujeme, aby tento návrh s veškerým zkrácením a urychlením byl projednán a bez prvního čtení byl přikázán komisi rozpočtové.

V Praze, dne 7. listopadu 1905.

František Blahovec a soudruzi.

Nejvyšší maršálek zemský: Pan posl. Krejčík a soudruzi mně podali návrh.

Žádám, by tento návrh byl přečten.

Sněmovní sekretář dr. Haasz (čte): Návrh poslanců Jos. Krejčíka, V. Březnovského a soudruhů za příčinou zadávání veřejných stavebních prací pouze domácím silám technickým a domácím závodům průmyslovým, aby odstraněny byly nedostatek práce a drahota potravin v Praze.

Slavný sněme, račiž se usnésti:

1. Vzhledem ku všeobecnému nedostatku práce a nesnesitelné drahotě potravin v Praze, v uvážení pak velké krise, panující ve všech odvětvích domácího našeho průmyslu, jakož i vzhledem na tísnivou konkurenci ciziny c. k. vláda se vyzývá, by k tomu hleděla, aby veškeré c. k. státní úřady v Praze, v předměstích i ostatních větších městech v království Českém umístěny byly ve vlastních budovách; okolnost, že mnohé úřady nalézají se v činžovních domech, působí tlak na nepřiměřené zvyšování nájemného v Praze i v předměstích.

Nové budovy pro státní úřady buďtež moderně a účelně zařízeny jak pro obecenstvo je navštěvující tak pro úřednictvo v nich zaměstané.

Budovy takové lze nyní snadno c. k. vládě prováděti, až zemská banka království Českého umožňuje podnikání staveb veřejných budov na dlouholeté anuity a levný úrok.

2. C. k. vláda se dále vyzývá, aby příště při provádění zmíněných staveb státních budov jakož i u staveb vodních drah, regulaci a kanalisaci řek, při stavbách drah železných i silnic, při stavbách universitních budov, škol, kostelů, nemocnic a podobně, pokud se na ně státní neb zemskou subvencí přispívá, k tomu hleděla, by tyto veškeré práce projektovány byly výhradně domácími, technickými silami a zadávány byly, vzhledem na nezaměstnanosť domácího dělnictva na příště ku provádění výhradně průmyslovým závodům a živnostníkům v království Českém usazeným.

3. Po stránce formální se navrhuje, aby návrh náš přikázán byl sněmovnímu výboru živnostenskému ku podání zprávy.

V Praze, dne 7. listopadu 1905.

Josef Krejčík a soudruzi.

Nejvyšší maršálek zemský: Pan posl. svobodný pán Jan Dobrženský starší se omluvil pro churavost.

Der Herr Abg. Johann Freiherr von Dobrženský der ältere hat sich wegen Unwohlsein entschuldigt.

Der Herr Abg. Wenrich hat sich von der heutigen Sitzung entschuldigt

Pan posl. Weinrich omluvil se pro dnešní schůzi.

Konstatuji, že jest slavný sněm spůsobilý usnášeti se.

Ich konstatiere die Beschlußfähigkeit des hohen Hauses.

Přejdeme k dennímu pořádku.

Wir übergehen zur Tagesordnung.

Prvním předmětem denního pořádku jest první čtení návrhu poslance Františka Schreitera a soudruhů za vydání zákona o řádu disciplinárním pro učitelstvo obecných škol národních a škol měsťanských.

Erster Gegenstand der Tagesordnung ist die erste Lesung des Antrages des Abg. Franz Schreiter und Gen. betreffend die Erlassung eines Gesetzes über die Disziplinarbehandlung der Lehrpersonen an den allgemeinen Volks- und den Bürgerschulen.

Ich erteile dem Herrn Antragsteller das Wort zur Begründung seines Antrages.

Abg. Schreiter: Hoher Landtag! Geehrte Herren! Die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes, insbesondere die Disciplinarbehandlung desselben, liegen sehr im Argen. Schon durch eine lange Reihe von Jahren hat infolgedessen die Lehrerschaft sich bestrebt, eine Besserung in dieser Hinsicht herbeizuführen, was ihr aber, leidergottes, nicht möglich gewesen ist.

Wohl haben wir Disciplinarvorschriften Böhmen und zwar in dem Gesetze vom Jahre 1875 und dessen späteren Abänderungen in aber Disciplinarvorschriften, welche so allgemein gehalten sind, daß sie der individuellen Anschauung des Einzelnen, die Disciplinaruntersuchung Führenden zu weiten Spielraum einräumen und infolge dessen eine große Rechtsunsicherheit herbeigeführt haben, eine Rechtsunsicherheit, welche die Lehrerschaft ungemein schwer trifft.

Dabei ist der Umstand hervorzuheben, daß wir ein gleichmäßiges Verfahren in der Behandlung der Disciplinarangelegenheiten der Lehrerschaft nicht zuverzeichnen haben, sondern, daß dieses Verfahren in einem lande so, in dem zweiten anders gehandhabt wurde; ja es ist sogar soweit gekommen, daß sich das Verfahren je nach dem betreffenden Schulbezirke, bezw. dessen Bezirkshauptmann und Bezirksschulinspektor richtet.

Das Unterrichts-Ministerium hat diesen Mangel auch eingesehen, und hat schon gleich nach Schaffung des Gesetzes im Jahre 1875 sich veranlaßt gesehen, bis herauf in die neuere Zeit immer wieder in verschiedensten Erlässen darauf hinzuweisen, daß das Verfahren in der Disciplinarbehandlung der Lehrerschaft in vielen Fällen vollständig falsch gewesen ist. Ich gestatte mir nur einen einzelnen dieser Erlässe zur Verlesung zu bringen, es ist dies der des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 17. Oktober 1877 Z. 16. 443 an alle Landesschulbehörden, welcher folgenden Wortlaut hat:

"Wiederholte Wahrnehmungen bestimmen mich den Landesschulrat daraus aufmerksam zu machen, daß in vielen Fällen die von dem Landesschulrate gefällten Disziplinarerkenntnisse jener Form entbehren, welche der Natur dieser Erkenntnisse und den oft bedeutsamen Konsequenzen zu entsprechen hat, welche mit diesen Erkenntnissen für die Verurteilten Verbunden sind. Es wird daher künftig in jedem Disziplinarerkenntnisse anzuführen sein. Welcher disziplinarwidrigen Handlungen der betreffende Lehrer schuldig erkannt wird, auf welchen Grundlagen, insbesondere auf welcher Beweisführung das Schulderkenntnis beruht und welche Motive für die Strafbemessung maßgebend sind. Diese Ausführungen dürfen umso weniger unterlassen werden, als nur hiedurch der Verurteilte die erforderlichen Anhaltspunkte für die allfällige Rekursführung und hiemit die Volle Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhält. "

Solche Erlässe sind seit jener Zeit in großer Anzahl an die verschiedenen Landesschulräte ergangen, so an den Landesschulrat für Galizien, an den Landesschulrat in Körnten, an den Landesschulrat in Krain, an den Landesschulrat für die Bukowina und an den Landesschutrat in Schlesien; weiter aber auch noch ein eigener Erlaß, und zwar der vom 28. April 1886, Z. 4835 an den Landesschulrat in Böhmen und weitere Erlässe.

Daraus schon ergibt sich, geehrte Herren, daß die bestehenden Dieziplmarvorschriften für die Lehrerschaft nicht solche sind, daß sie damit zufrieden sein kann. Die Folge davon war das Bestreben der Lehrerschaftin allen Teilen Österreichs und namentlich bei uns in Böhmen, bessere Disziplinarvorschriften zu erlangen.

(Abg. Wolf ruft: "Durchlaucht, ist das ein Landtag, oder eine Judenschule. " Große Unruhe. )

Diesem Umstände ist es auch zuzuschreiben, daß von Seiten verschiedener Abgeordneter gleich nach Zusammentritt des Reichsrates im Jahre 1901 Anträge, betreffend die Schaffung eines Disziplinargesetzess für die sämtlichen Kronländer der diesseitigen Reichshälfte, also eines Reichsdisziplinargesetzes für die Lehrerschaft eingebracht worden sind.

Ein solcher Antrag wurde auch von mir, und zwar am 21. Feber 1901 eingebracht, dem Unterrichtsausschusse des Abgeordnetenhauses zugewiesen und gleichzeitig mit anderen Anträgen in Verhandlung gezogen.

Kennzeichnend für unsere parlamentarischen Verhältnisse ist es, daß diese Verhandlungen sich vom Jahre 1901 bis zum Jahre 1905 hingeschleppt haben, ohne daß sie zu einem greifbaren Erfolge geführt hätten.

Schon die Generaldebatte, die dort abgeführt wurde, zeigte, daß jede einzelne der verschiedenen Parteien, die dort vertreten waren, einer anderen Ansicht gewesen ist.

Es würde deshalb, um überhaupt zu einem Ergebnisse zu gelangen, ein Subkomitée eingesetzt, welches, nach dem Ablauf von beinahe fünf Jahren seit in Angriffnahme dieser Angelegenheit seinen Bericht erstattet hat, einen Bericht, der darin gipfelte, daß sich unter den gegebenen Verhältnissen nichts Anderes machen lasse, als einen Resolutionsantrag zu stellen.

In diesem wird die k. k. Regierung aufgefordert, in den einzelnen Kronländern Disziplinargesetzentwürse einzubringen.

Die Debatte im Unterrichtsausschuß aber hatte ein Gutes; denn die Abgeordneten der verschiedenen Parteien und fast sämtlicher Kronländer waren eins in der Erklärung, daß die bestehenden Disziplinarvorschriften große Mängel aufweisen, und daß das Disziplinarverfahren gegenüber der Lehrerschaft unter allen Umständen einer weitgehenden Änderung bedürfe.

Nur ein einziges Mitglied des Unterrichtsausschusses war der Meinung, daß die bestehenden Disziplinarvorschriften für die Lehrerschaft eigentlich beinahe noch zu gut seien, und das war der Herr Abgeordnete Dr. Geßmann, der wegen seiner Schul- und Lehrerfreundlichkeit bekannte Abgeordnete und Landesausschußbeisitzer aus Niederösterreich.

Geteilter Auffassung war man betreffend die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte.

Es ist eigentümlich, daß die Ausübung der bürgerlichen Rechte, diedoch jedem Staatsbürger im Staatsgrundgesetze gewährleistet werden sollte, (Abg. Wolf: "Werden sollte, aber leider nicht wird!"), durch ein Disziplinargesetz den Lehrern nicht gewährt werden dürfe.

Ein weiterer Einwand, der von Seite der Autonomisten gemacht wurde, und welche hauptsächlich von den tschechischen Abgeordneten vertreten worden ist, war der, daß der Reichsrat nicht dazu berufen sei, ein solches Disziplinargesetz zu schaffen, da die Schaffung eines Disziplinargesetzes in die Kompetenz des Landtages gehört.

Diese Verhandlungen und deren zweifelhaftes Ergebnis in Form eines Resolutionsantrages waren der Anlaß dazu, daß man die Frage von dem Reichsrat in die Landtage getragen hat, und so wurden in Mähren und Steiermark eigene Disziplinargesetze geschaffen, welche im Großen und Ganzen einen Fortschritt gegenüber den früher geltenden Disziplinarvorschriften bedeuten.

Auch in Böhmen sind derartige Anträge bereits auf die Tagesordnung des Landtages gekommen, so der Antrag des Abgeordneten Dr. Herold und die Anträge, die dermalen Vorliegen, und die der Tätigkeit der beiden Landeslehrervereine, des deutschen und des tschechischen, entsprungen sind, Landeslehrervereinen, die in dieser Hinsicht ununterbrochen tätig waren, um die Schaffung eines Disziplinargesetzes durchzusetzen.

Den einen eben vorliegenden habe ich dermalen zu begründen.

Die Einbringung desselben ist, wie ich einleitend erwähnt habe, auf die Rechtsunsicherheit in Disziplinarangelegenheiten gurückguführen, die dadurch entstanden ist, daß mir lein eigentliches Disziplinargesetz haben, und deshalb die individuelle Anschauung und die Willkür einen viel zu großen Spielraum hat.

Die Zahl der Disziplinarstrafen, die im Saufe der verflossenen Jahre verhängt wurden sind, beträgt im Jahre 1902-3 in Böhmen 33; leichtere Vergehen würden 88 von den Bezirksschulräten gerügt; im Jahre 1903-4 würden 36 Disziplinarstrafen verhängt und 100 leichtere Vergehen gerügt.

Das ist an und für sich genug. Interessant ist es aber dabei zu bemerken, daß im Jahre 1902-3 in 56 und im Jahre 1903-4 in 61 Sdhulbegirken keine Disziplinarstrafen auferlegt worden sind.

Noch interessanter märe es gewesen,, wenn in den Berichten des Landesschulrates für Böhmen auch die Bezirke genannt worden mären, in welchen keine Disziplinarstrafen erfolgt sind; dann würde sich geigen, daß in einer großen Anzahl von Bezirken überhaupt durch Jahre keine Disziplinarstrafen verhängt worden sind, während in benachbarten Bezirken eine gange Anzahl von Maßregelungen erfolgten, was doch unwiderleglich beweist, daß tatsächlich die individuellen Anschauungen der einzelnen Herren, welche diese Disziplinarverhandlungen zu führen haben, der Gradmesser für Die Strafwürdigkeit des Vergehens der Lehrerschaft ist, da doch unmöglich das Verhalten der Lehrerschaft in mehreren angrenzenden Schulbezirken mit gleichen Verhältnissen ein so grundverschiedenes sein kann.

Meine Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf eines Disziplinargesetzes ist in mancher Beziehung ähnlich demjenigen, welchen ich im Reichsrate eingebracht habe. Er Schmiegt sich aber auch in manchen Gesichtspunkten schon bestehenden Gesetzen, und zwar denen in Mähren und Steiermark an, und ist deshalb annehmbar auch für ängstliche Gemüter.

Schriften nicht enthaltene Bestimmung aber wurde in diesem Gesetzentwürfe aufgenommen u. zw. im § 1:

"Die Ausübung aller in den Staatsgrundgesetzen gewährleisteten Rechte darf nie den Gegenstand einer Disziplinaruntersuchung bilden. "

Diese Bestimmung wurde mit Recht ausgenommen, weil die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte trotz des Staatsgrundgesetzes heute dem Lehrer tatsächlich nicht gewährleistet erscheint, vielmehr die einfache Betätigung in dieser Einsicht schon genügt, um der Einleitung einer Disziplinaruntersuchung zur Grundlage zu dienen.

Man suchte dadurch die Lehrerschaft, die sich auch, wie es das Volk mit Recht verlangt, in nationaler Beziehung betätigen sollte und zu betätigen verpflichtet ist, soviel als möglich daran zu hindern, einerseits in nationaler Beziehung erzieherisch tätig zu sein, andererseits aber auch sich an die Seite der eigenen Volksgenossen zu stellen, wenn es die Betätigung des völkischen Bewußtseins galt. Es kam sogar so weit, daß einzelnen Bezirkshauptleuten und Bezirksschulinspektoren die bloße Angehörigkeit eines Lehrers zu irgend einem nationalen Schutzvereine schon Anlaß gab, einen Druck aus den betreffenden Lehrer auszuüben, dem, falls der Lehrer nicht nachgiebig war und sich diesem nicht fügte, die Disziplinaruntersuchung folgte. Dies gilt besonders von der deutschen Lehrerschaft, weniger von der tschechischen, welche mehr Freiheit in dieser Richtung hat.

Es ist nämlich Tatsache, daß in dieser Hinsicht eine ungleichmäßige Behandlung besteht und daß in der Ausübung nationaler Pflichten den tschechischen Lehrern ein größerer Spielraum gewährt wird als den deutschen. (Abgeordneter Pacher: "Gerade so wie bei den Beamten; die tschechischen Beamten können sich ungehindert national betätigen, die deutschen dürfen dies nicht!")

Es ist dies, wie Kollega Pacher richtig bemerkte, wie bei den Beamten. Man ist so weit gegangen, daß sich die deutschen Lehrer förmlich fürchten müssen, überhaupt nationalen Schutzvereinen anzugehören, wie dem "Bunde der Deutschen in Böhmen", ja selbst dem "Deutschen Schulvereine" und anderen. Und doch sollte das als eine Pflicht betrachtet und derjenige bestraft werden, der dies hintanhalten will.

Es ist daher notwendig, daß eine derartige Bestimmung, wie ich sie vorhin vorgelesen habe, mit in den Gesetzentwurf, beziehungsweise Antrag aufgenommen wird.

Nötig ist ferner, daß bei der Anführung der Strafen eine Änderung eintrete, in der die Geldstrafen fallen gelassen werden.

Sehr wichtig ist es auch, daß die Witwen und Waisen derjenigen Lehrpersonen, welche infolge eines Disziplinarerkenntnisses vom Schuldienste entlassen worden sind, nicht auch unter der Schuld ihrer Verfolger zu leiden haben, weshalb diesen eine Pension oder Abfertigung beziehungsweise Erziehungsbeiträge gewährt werden sollen.

Bon besonderer Bedeutung im Antrage ist auch der Umstand, daß bei der Beurteil lung der Disziplinarvergehen erschwerende aber auch mildernde Umstände angeführt erscheinen, was bis jetzt in den Disciplinarvorschriften nicht ausdrücklich angeführt erscheint.

Wir haben da einfach aus dem Strafgesetze herausgegriffen, was herauszugreifen war, welches Gesetz ebenfalls solche Umstände in beiden Richtungen besonders einfuhrt.

Ein besonders wichtiger Punkt, der in unserem Antrag neu ausgestellt erscheint, ist die im § 4 angeführte Bestimmung, daß fortan auf Grund anonymer Anzeigen keine Disziplinaruntersuchung eingeleitet werden darf.

Es ist eine traurige Erscheinung, daß in einzelnen Bezirken förmlich eine Denunziationswut herrscht, durch welche es den größten Lumpen gestattet ist, aus persönlicher Rächsucht eine Lehrperson zu verdächtigen, gegen welche dann nicht selten das Disziplinarverfahren eingeleitet wird.

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens als solchen ist aber schon eine Schädigung des Ansehens des Lehrers, und daher ist der Wunsch gerechtfertigt, daß auf Grund anonymer Anzeigen ein Disziplinarverfahren überhaupt nicht einmal eingeleitet werden darf.

Was ferner von uns hervorgehoben wird, ist der Umstand, daß bei Durchführung der Erhebungen auf die Schonung des Ansehens der Beschuldigten und ihrer Stellung Bedacht genommen werden soll.

Meine Herren! In dieser Hinsicht hat man bisher wenig Rücksicht genommen, man hat sich nicht vorgehalten, daß die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung schon an und für sich eine Herabwürdigung des Ansehens des Beschuldigten mit sich bringe.

Die Bezirkshauptleute sind oft, bevor die Einleitung des Disziplinarverfahrens vorgenommen wurde, soweit gegangen, daß sie die Gendarmerie beauftragt haben, auf die Ortschaften hinauszugehen und die Erhebungen zu pflegen - ein Vorgang der unter keinen Umständen gebilligt werden kann.

Ich will nur einen krassen Fall anführen, wegen dessen ich im Reichsrate eine Interpellation eingebracht habe.

Ein pflichtreuer und tüchtiger Ober-Lehrer nämlich im Rothseifen namens Beywel wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Schüttenhofen verdächtigt, daß er einen unbefugten Kohlenhandel ausübe.

Der Bezirkshauptmann, der doch nachdem er lange Jahre Bezirkshauptmann dieses Bezirkes gewesen ist, wissen mußte, daß dort überhaupt keine Kohle gebrannt vielmehr nur mit Holz geheizt wird, schickte Gendarmerie hinaus, um Erhebungen zu pflegen.

Da dieselben ohne Erfolg waren, blieb die Sache in suspenso. Nach einem halben Jahre wurde neuerdings eine Anzeige erstattet und Erhebungen von Neuem gepflogen.

Die Gendarmerie ging von Haus zu Haus, um sich zu überzeugen, ob der Oberlehrer tatsächlich Kohlenhandel treibe.

Daß dadurch das Ansehen der Lehrerschaft nicht gehoben wird, braucht Wohl nicht erst gesagt zu werden.

Was die Lehrerschaft in Böhmen aber vor Allem wünscht, ist, daß mit einer gewissen Objektivität bei der Beurteilung im Disziplinarverfahren vorgegangen werde, daß das Disziplinarverfahren aus der Hand einer einzelnen Person genommen und in die Hände einer Körperschaft gelegt werbe, in welcher die Resultante der Anschauung mehrerer Richter gewiß der Gerechtigkeit mehr nahe kommt, als die Anschauung eines Einzelnen.

Deshalb fordern wir im § 9 eigene Disziplinarsenate für die Lehrerschaft.

In diesen Disziplinarsenaten soll die Regierung vertreten sein, in diesen Disziplinarsenaten sollen ferner die Mitglieder des Landesausschusses Stimmen haben, in diesen Disziplinarsenaten sollen aber auch ihre Vertreter die Lehrerschaft haben.

Wenn solche Disziplinarsenate, wie sie bereits in röhren und anderweits bestehen, eingeführt werden, so wird das Disziplinarverfahren objektiver sein und an Stelle der Rechtsunsicherheit wird endlich die Rechtssicherheit treten. (Beifall. )

Für uns Antragsteller war ferner maßgebend, daß das Disziplinarverfahren als solches einer gründlichen Reform unterzogen werden müsse, weil dasselbe in vielen Fällen - ich verweise an die von mir angeführten Erlässe des Ministeriums - ein sehr mangelhaftes, besonders aber ein ungleichmäßiges gewesen ist.

Weil es dem Angeschuldigten in den meisten Fällen den Rechtsschutz der Selbstverteidigung nicht gewährte, deswegen verlangen wir eine mündliche Einvernahme. Wir verlangen ferner, daß jedem Lehrer die Selbstvertretung oder die Vertretung durch einen Verteidiger, sei es durch eine Lehrperson, oder durch einen Rechtsanwalt - gewährt werde, letzteres beswegen, weil sich ja der in einer Disziplinaruntersuchung stehende in einer seelischen Depression befinde, die ihm die klare und entschiedene Vertretung seiner Sache oft unmöglich macht.

Gleichzeitig verlangen wir eine gewisse Öffentlichkeit des Verfahrens, falls es der Beschädigte wünscht, was bisher nicht der Fall war, es war vielmehr so geheim, daß der Beschuldigte oft erst aus anderem Munde erfuhr, was man ihm nicht hätte vorenthalten sollen.

Dagegen wurde nicht selten das Disziplinarerkenntnis von den Bezirksschulräten an die Ortsschulräte und dadurch der Öffentlichkeit mitgeteilt. (Abg. Wolf macht Zwischenrufe. Große Unruhe im Saale; Redner unterbricht seine Ausführungen. Verschiedene Zwischenrufe. )

Nachdem Ruhe eingetreten ist, gestatte ich mir, in meinen Ausführungen weiter fortzufahren.

Von besonderer Bedeutung für die Lehrerschaft ist es auch, daß die Disziplinarstrafen, die gefällt wurden, nicht dauernd belastend und nachwirkend bleiben, indem sie in den Personalstandstabellen der betreffenden Lehrpersonen nicht gelöscht werden. Dieselben müssen vielmehr noch einer bestimmten Anzahl von Jahren auch verjähren. Dies ist bisher nicht geschehen. Die Bewährungsfrist war bloß festgestellt betreffend den Verweis. Der Verweis wurde aus Grund der früheren Bestimmungen nach Ablauf von drei Jahren gelöscht, aber erst über ein Ansuchen der betreffenden Lehrperson, während die anderen Disziplinarstrafen für immerwährende Zeiten eingetragen blieben.

Das ist kein humaner Rechtszustand, da die Verjährung selbst bei den schlimmsten Strafen des Strafgesetzes von selbst eintritt, so daß den betreffenden Verurteilten die staatsbürgerlichen Rechte wieder zuerkannt werden.

Die Disziplinarstrafe aber blieb für alle Zeiten eingetragen und so geschah es, daß Lehrpersonen wegen der Rechtswirkung kleiner Jugendvergehen ihre Existenz für immer untergraben wurde.

Solche Lehrer konnten um welche Stelle immer einreichen, sie wurden zurückgewiesen ober übergangen, weil sie einmal disziplinäriter behandelt worden sind. Die Dienstalterszulagen wurden ihnen wiederholt vorenthalten u. zw. oft wegen eines bloßen Verweises, wegen einer kleinen Disziplinarstrafe, die niemals der Grund für eine derartige große materielle Schädigung sein sollte, eine Schädigung, welche für sie und ihre Familien Verhängnisvoll werden mußte.

Ich will nur darauf hinweisen, daß erst vor kurzem der Fall eintrat, daß der böhm.

Landesschulrat einem Lehrer die Dienstalterszulage auf 3 Jahre hinausschob. Das Ministerium für Kultus und Unterricht aber, humaner denkend als der Landesschulrat für Böhmen, diese Frist von 3 Jahren auf ein halbes Jahr herabsetzte.

Es ist eigentümlich und muß hier betont werden, daß der sonst als so freisinnig und gerecht gepriesene Landesschulrat für Böhmen in seinen Disziptinarerkentnissen sowohl, wie überhaupt in der Auslegung der Gesetze bei weitem nicht jene Humanität und jenes warme Wohlwollen an den Tag legte, welche notwendig wäre, und daß bei dem Ministerium oft Korrekturen vorgenommen werden mußten, welche beweisen, daß bei der höhern Behörde eine mildere und eine gerechtere Auffassung und Auslegung der Gesetze zu finden ist, wie bei uns in Böhmen.

Meine Herren l Deswegen verlangen wir im § 23, daß, wenn innerhalb der 3 nächsten Jahre vom Tage der Rechtswirksamkeit des Erkenntnisses an gerechnet, über die betreffende Lehrperson eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt wird, die Strafe im Standesausweise ohne Ansuchen zu löschen ist, und daß strafweise versetzten Lehrpersonen nach 3jähriger tadelloser Wirksamkeit ein neues Dekret für den gegenwärtigen Dienstort auszustellen ist, das den Ausdruck "strafweise" nicht mehr zu enthalten hat.

Das ist eine Forderung der Gerechtigkeit, welche gewiß von der Schulkommission aufgenommen werden wird.

Sehr wichtig ist es auch, daß der § 24, welcher eine Wiederausnahme des Disziplinarverfahrens verlangt, wenn durch Zeugen oder durch neue Verhältnisse nachgewiesen werden kann, daß das Disziplinarerkenntnis ein falsches gewesen ist.

Einer der wichtigsten Paragraphe aber ist der, von uns in die Gesetzesvorlage, beziehungsweise in den Antrag aufgenommene, welcher von der Suspension handelt, nämlich der § 26.

Das dermalen bestehende Gesetz sagt nämlich von der Suspension im § 48 folgendes:

"Die Suspension vom Amte und den damit verbundenen Bezügen muß von dem Bezirksschulrate für die Dauer des Vermögens-


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