Rolníkům jmenovaných okresů budiž povolena vydatná podpora nouzová.
V ohledu formálním navrhuje se přikázání tohoto návrhu bez prvního čtení komisi rozpočtové.
V Praze, 10. října 1905.
Holanský a soudr.
Nejvyšší maršálek zemský: Naložím s těmito návrhy dle jednacího řádu.
Ich werde diese Anträge der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterziehen.
Pan posl. dr. Šamánek a soudr. podali mně interpellaci na Jeho Exc. pana místodržitele.
Die Herren Abg. Dr. Šamánek und Gen. haben mir eine Interpellation an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter überreicht.
Sněmovní aktuár dr. Šafařovič (čte): Interpellace posl. MU Dra Václava Šamánka a soudruhů k Jeho Exc. panu místodržiteli království Českého.
Již častokráte stěžovali si podepsaní Vaší Excellenci, že v místech s obyvatelstvem dle národnosti smíšeným ani c. k. státní úřady nezachovávají jazykovou rovnoprávnost, zaručenou článkem XIX. státního základního zákona za dne 21. prosince 1867 č. 142 ř. z. Všechny stížnosti naše neměly dosud toho výsledku, aby právu a spravedlnosti zjednán byl průchod, což viděti nejlépe z toho, že v místech převahou sice německých, ale se značnými českými menšinami, zůstávají napořád vnější i vnitřní označení c. k. úřadů dále německé, úřady tyto vydávají vyhlášky určené i pro české obyvatelstvo pouze německé, vyřizují i česká podání německy. Z míst s obyvatelstvem národně smíšeným soustavně vypuzováni jsou úřadníci českého původu a místo nich tam ustanovováni úředníci české řeči neznalí, kteří s českými občany v jich jazyku jednati nedovedou a dopouštějí se často nesprávností tím, že Čechy různými způsoby někdy docela i urážkami hledí donutiti, aby vypovídali německy.
Všechny tyto neblahé poměry nalézají se u c. k. úřadů v Liberci. Obchodník láhvovým pivem Alois Weis v Liberci podal v červnu t. r. českým jazykem sepsanou stížnost c. k. ministerstvu vnitra z rozhodnutí c. k. místodržitelství ze dne 25. dubna 1905 č. 54616. C. k. okresní hejtmanství v Liberci podateli oznámilo rozhodnutí ministerské německým přípisem ze dne 3. října t. r. č. 33. 001, čímž vědomě porušilo jazykovou rovnoprávnost.
Připomínajíce znovu Vaší Exc. zajisté známou skutečnost o soustavném porušování jazykové rovnoprávnosti c. k. úřady, tážeme se:
Jest Vaše Exc. ochotna k tomu působiti se vší rozhodností, aby c. k. úřady v místech s obyvatelstvem národně smíšeným byly dbalé jazykové rovnoprávnosti, jak jim to čl. 19. stát. z. z. ze dne 31. prosince 1867, č. 142 říšs. z. ukládá.
V Praze, dne 17. října 1905.
MUDr. Šamánek a soudr.
Nejvyšší maršálek zemský: Odevzdám tuto interpellaci J. E. panu místodržiteli.
Ich werde diese Interpellation an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter leiten.
Bylo podáno několik návrhů, stran kterých páni navrhovatelé žádají, by byly přikázány dotyčným komisím bez prvního čtení.
Dovoluji si sděliti, o které návrhy se tu jedná. Pakli proti přikázání bez prvního čtení nebude námitky, učiním dle přání pánů navrhovatelů.
Es liegt eine Reihe von Anträgen vor, bezüglich deren die Herren Antragsteller das Ersuchen gestellt haben, daß sie ohne erste Lesung an die betreffenden Kommissionen gewiesen werden.
Ich werde mir erlauben, diese Anträge mitzuteilen und falls keine Einwendung dagegen erhoben wird, so werde ich diese Anträge an die betreffenden Kommissionen ohne erste Lesung zuweisen.
Antrag der Abg. Trautzl und Gen. aus Gewährung einer Unterstützung aus Landes-, sowie Staatsmitteln den durch Dürre und
tagelschlag stark heimgesuchten Gemeinden des Brüxer, Postelberger, Katharinaberger und Görkauer Bezirkes, sowie Unterstützung der Lagerhausgenossenschaftenpotscherad und Brüx.
Návrh pana posl. Trautzla na poskytnutí podpory následkem sucha a krupobití.
Návrh posl. Bohumila Nováka v podobné příležitosti.
Antrag der Abg. Bohumil Novák und Genossen, betreffend die Erteilung einer Landesund Staatsunterstützung den am 23. Juli l. I. durch einen furchtbaren Hagelschlag schwergeschädigten Gemeinden der Bezirke Böhmisch Brod und Schwarzkosteletz.
Antrag der Abg. Dr. Brehm, Iro und Gen. betreffend eine Notunterstützung.
Návrh posl. Dr. Brehma, Ira a soudr. v příčině podpory nouzové.
Antrag der Abg. Spies und Gen. auf Gewährung einer Unterstützung aus Landes-, sowie Staatsmitteln den durch Dürre und Hagelschlag stark heimgesuchten Gemeinden des Betschauer, Karlsbader, Ellbogner, Tepler, Luditzer, Weseritzer und Manetiner Bezirkes.
Návrh poslance Spiesa a společníka na poskytnutí podpory zemské i státní suchem a krupobitím těžce postiženým obcím okresu Bečovského, Karlovarského, Loketského, Tepelského, Žlutického, Bezdružického a Manětínského.
Tyto návrhy mají býti přikázány komisi rozpočtové.
Diese Anträge sollen der Budgetkommission zugewiesen werden.
Der Antrag der Herren Abg. Zuleger und Genossen, Behufs Abänderung des Gesetzes über die Unfallversicherung für das König reich Böhmen.
Návrh poslance Zulegera a soudruhů na změnu zákona o povinnosti úrazového pojišťování pro království České.
Antrag der Abg. Zuleger und Gen, betreffend die Erfassung eines Hopfenprovenienzgesetzes sowie des Vorderkaufes von Hopfen.
Návrh poslanců Zulegera a soudruhů v příčině vydání zákona o původu chmele jakož i o zákazu předprodeje chmele.
Diese Anträge sollen ohne erste Lesungder Landeskultur-Kommission zugewiesen werden.
Tyto návrhy mají býti přikázány bez prvního čtení komisi zemědělské.
Návrh poslanců Dr. Fr. Fiedlera, Karla Práška, Dr. K. Viškovského a soudruhů v příčině změny zákona o okresních záložnách hospodářských.
Antrag der Abg. Dr. Fr. Siedler, Karl Prášek, Dr. K. Viškovský und Gen. auf Abänderung des Gesetzes, betreffend die landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen.
Návrh poslance Josefa Hodka a soudruhů na změnu § 6. zákona ze dne 7. července r. 1864 č. 26 z. z. a § 1. zákona ze dne 20. prosince r. 1881 č. 70 z. z., jež týkají se peněžných fondů kontribučenských.
Antrag der Abg. Josef Hodek und Gen. auf Abänderung des § 6. des Gesetzes vom 7. Juli 1864 Nr. 26. L. G. Bl. und (des § 1. des Gesetzes Vom 20. Dezember 1881, Nr. 70 L. G. Bl., betreffend die Steuergeldfonde.
Antrag der Abg. Zuleger, Ungermann, Kutscher und Gen., betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 8. Jänner 1889 über die Bauordnung für das Königreich Böhmen, ausschließlich der Städte Prag-Reichenberg.
Návrh poslance Zulegera, Ungermanna, Kutschera a soudruhů v příčině změny zákona ze dne 8. ledna 1899 v řádu stavebním pro království České s vyloučením měst Prahy-Liberec.
Tyto návrhy mají býti přikázány bez prvního čtení komisi pro záležitosti okresní a obecní.
Diese Anträge sollen der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten zugewiesen werden.
Antrag der Herren Abgeordneten Müller und (genossen, betreffend die Erbauung einer Talsperre im Oberlaufe der großen und kleinen Iser.
Návrh poslanců Viléma Müllera a společníků na vystavění přehrady údolní v horním toku Velké a Malé Jizery.
Antrag der Abgeordneten Wilhelm Müller und Genossen, Betreffend das BahnProjekt Rochlitz-Landesgrenze bezw. Rochlitz-Grünthal.
Návrh poslanců Viléma Müllera a společníků v příčině projektu železné dráhy Roketnice-Zemská hranice po případě Roketnice-Grunthal.
Tyto návrhy mají býti přikázány komisi pro veřejné práce.
Diese beiden Anträge sollen der Kommission für Öffentliche Angelegenheiten zugewiesen werden.
Činí někdo proti tomu námitku, aby přání pánů navrhovatelů bylo vyhověno?
Erhebt Jemand eine Einwendung dagegen, daß dem Wunsche der Herren Antragsteller entsprochen werbe.
Es ist keine Einwendung erhoben worden, und werbe ich daher die Anträge den betrefsenden Kommissionen zuweisen.
Nebyla činěna žádna námitka a přikáži následkem toho dotyčné návrhy příslušným komisím.
(Zvoní. ) Konstatuji, že slavný sněm jest způsobilý usnášeti se.
Ich konstatiere die Beschlußfähigkeit des hohen Hauses.
Der Herr Abgeordnete Freiherr von Geymüller hat um Urlaub für die Dauer der Session angesucht.
Pan poslanec svob. pán Geymüller požádal za dovolenou na dobu zasedání.
Ich ersuche, das Urlaubsgesuch zu Verlesen.
Landtaggsekretär Dr. Haasz (liest): Hoher Landtag des Königreiches Böhmen!
Der ergebenst gefertigte Abgeordnete des Landtages sieht sich in bringender und unaufschiebbaren Familienangelegenheiten bemüßigt, in der nächsten Zeit von den Sitzungen fern zu bleiben und erlaubt sich demnach das Ansuchen zu stellen:
"Der hohe Landtag wolle demselben einen Urlaub vom 15. Oktober an für die Dauer der Session bewilligen. "
Prag, 13. Oktober 1905.
Rudolf Freiherr von Geymüller Landtagsabgeordneter.
Oberstlandmarschall (läutet): Der Herr Abgeordnete Freiherr von Geymüller ersucht um Urlaub für die Dauer der Session.
Pan poslanec svob. pán Geymüller žáda za dovolenou po dobu zasedání.
Ich werbe dieses Ersuchen zur Abstimmung bringen und ersuche die Herren, welche den Urlaub bewilligen, die Hand zu erheben.
Žádám pány, kteří povolují dovolenou, by vyzdvihli ruku.
Dovolená jest povolena.
Der Urlaub ist bewilligt.
Přejdeme k dennímu pořádku.
Wir übergehen zur Tagesordnung.
Prvním předmětem denního pořádku jest zřízení komise pro upraveni poměrů úředníků okresních výborů.
Erster Gegenstand der Tagesordnung ist die Einsetzung der Kommission für die Regelung der Dienstverhältnisse der Bezirksausschutz-Beamten.
K tomuto předmětu přihlásil se ke slovu pan poslanec kníže Ferd. Lobkowitz.
Es hat sich zu diesem Gegenstande Herr Abgeordnete Fürst Ferdinand Lobkowitz das Wort erbeten.
Poslanec Jeho Jasnost Ferdinand kníže Lobkovic: Slavný sněme! Dovoluji si učiniti návrh, aby tato komise započala opět svou činnost bez nové volby.
Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß diese Kommission ohne Neuwahl reaktiviert werde.
Nejvyšší maršálek zemský: Žádám pány, kteří tento návrh podporují, aby vyzdvihli ruku.
Ich ersuche die Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand an erheben.
Návrh je dostatečně podporován.
Der Antrag ist hinreichend unterstützt. Bedangt jemand das Wort?
Žáda někdo za slovo?
Wir schreiten zur Abstimmung.
Přejdeme k hlasování.
Žádám pány, kteří přijímají návrh pana poslance knížete z Lobkovic, by vyzdvihli ruku.
Ich ersuche diejenigen Herren, welche den Antrag des Abgeordneten Prinz Ferdinand Lobkowitz annehmen, die Hand zu erheben.
Návrh je přijat.
Der Antrag ist angenommen.
Příštím předmětem denního pořádku jest první čtení návrhu posl. prof. Bachmanna a soudruhů na změnu §§11. -
12., 13. a 42. zemského zřízení pro království České.
nächster Gegenstand der Tagesordnung ist die erste Lesung des Antrages des Abg. Prof. Dr. Bachmann und Genossen auf Abänderung der §§. 11, 12, 13 und 42 der Landesordnung für das Königreich Böhmen.
Ich erteile dem Herrn Berichterstatter das Wort zur Begründung seines Antrages.
Landtagsabgeordneter Hofrat Professor Dr. Bachmann: Hoher Landtag 1 Der Antrag, den ich mit einer Ansaht von Freunden und Gesinnungsgenossen im vergangenen Mai zu stellen die Ehre hatte und den ich in den letzten Tagen wiederholte, ist erwachsen aus dem Boden der leidigen Kämpfe, welche unser Land so lange schon in Bewegung setzen. Er leitet aber auch hin zum Zentrum dieser Kämpfe, er berührt die Hauptfragen, aber er versucht sie zu beantworten, sie zu lösen, er will ein Akt des Friedens sein. Er will dem Ganzen und den Teilen geben, was ihnen gehört, er will die Rechte der beiden dieses Land bewohnenden Völkerstämme allseitig berücksichtigen. Er betont vor allem das Moment der Gleichberechtigung, das namentlich ja von den Herren der tschechischen Seite immer wieder hervorgehoben wird und führt damit hin zum Prinzipe der nationalen Selbstverwaltung, einem Prinzip, das übereinstimmend von bedeutendsten Politikern aus beiden Seiten als geeignet bezeichnet wird, um eine, wenn nicht eine vollständige Herstellung des Friedens, so doch allmähliche leidliche Zustande anzubahnen.
Bei solchen Verhältnissen war es einigermaßen auffallend, daß die Ausnahme, welche dieser Antrag aus einzelnen Seiten gefunden hat, nicht die erwartete freundliche war.
Der Antrag ist vielfältig abgelehnt worden. Man hat ihm auf der anderen Seite nicht einmal die entsprechende äußerliche Berücksichtigung gezeigt.
Auch dort, wo man sich weniger gegnerisch gab, wurde er eben als Beratungsobjekt bezeichnet, als ein Gegenstand, mit dem man sich unterhalten, befassen könne, ohne daß sich wahrscheinlich ein praktisches Resultat aus solcher Beschäftigung ergeben wurde. Selbst diejenigen, die vom ganzen Herzen dafür sind, daß in solcher Weise endlich hier im Lande Ordnung und Friede gewonnen werde, haben sich angesichts unserer Verhältnisse, unserer Erfahrungen schwerer Beforgnisie nicht erwehren können.
Trotzdem habe ich mich entschlossen, den Antrag nicht bloß zu stellen, sondern auch zu wiederholen, einmal weil ich die Überzeugung habe, daß auf diesem Wege etwas Richtiges und Gutes erzielt werden kann ich kann sagen aus Pflichtgefühl - dann aber auch deshalb, weil ich meine, daß die Verhältnisse eben zwingen, hier einzugreisen.
Es ist eine allgemeine menschliche Erfahrung, daß, möge unser Treiben nach Verschiedenen Seiten auch plan- und ziellos erscheinen, fein lebensfähiges, triebkräftiges Samenkorn in der Welt Verloren geht, selbst wenn es, wie Schösset sagt, tausend Jahre in den Mumiensärgen in Aegypten verborgen gewesen wäre.
Es ist eine bekannte Tatsache, daß trotz allen Irrens und Fehlens das Gute und Tüchtige sich doch durchringt.
Wenn wir etwas Gutes beginnen und redlich es zu erreichen streben, dann wird es, dann muß es zur Geltung kommen.
Gestatten Sie mir, meine Herren, wenn ich Sie zunächst mit dem Detail der Aenderungen, die von uns beantragt werden, bekannt mache. Diese Aenderungen zielen zunächst nur auf eine andere Textierung einiger weniger Paragraphe hin. Es sind das die §§ 11, 12, 13 und 42.
Was zunächst den §11 betrifft, so ist das, was hier neu statuiert wird, ein mehr Aeußerliches. Es wird nämlich begehrt, daß statt der bisherigen acht Landesausschußbeisitzer in Hinkunft zehn funktionieren sollen.
Nun, meine Herren, eine solche Vermehrung der Zentralleitung unseres autonomen Gouvernements ist auch schon von anderer Seite gefordert worden. Sie zu begründen bedarf es nur des Hinweises auf die stets wachsende Bevölkerung des Landes, auf die allseitige kulturelle Entwickelung, darauf, daß immer neue Rechtslagen, immer neue und Vervielfachte gesellschaftliche Zustände geschaffen werden, daß infolge dessen auch den autonomen Organen immer neue und größere Arbeitslasten erwachsen, was dazu leiten muß, daß die Arbeitskräfte beziehungsweise die Ressorts vermehrt werden. Der Vermehrung der Ressorts dient eben die Neuschaffung von zwei Lamdesausschußbeisitzer-Stellen.
Weiter gehend und geradezu das Zentrum unserer autonomen Landesverwaltung berührend, sind die Neuerungen, welche in den §§ 12, 13 und dann insbesondere im § 42 Vorgeschlagen werden.
Es wird hier namentlich, betreffend die Art, in welcher in Hinkunft die Wahlen der Landesausschußbeisitzer erfolgen sollen, etwas wesentlich anderes statuiert als bisher galt. Es ist Ihnen, meine Herren, bekannt, daß die Wahlen der acht bisherigen Landesausschußbeisitzer in der Weise erfolgen, daß je zwei aus den drei Kurien des Großgrundbesitzes, der Städte mit den Handelskammern und dann den Landgemeinden gewählt wurden, und zwar von diesen Kurien je zwei, und dann die übrigen zmei aus dem gesammten Landtage, und zwar, daß sie bisher einzeln gewählt werden müssen. Das ist der ältere Modus.
Der Modus, der nun Vorgeschlagen wird, erscheint formuliert in dem § 12, wie ich ihn vorzulesen mir erlauben werde.
§ 12 soll lauten: "Zwei Landesausschuß beisitzer werden von Der Kurie des großen Grundbesitzes, je vier von der Kurie der deutschen und der tschechischen Abgeordneten der Landgemeinden, Städte und Handelskammern in den Landesausschuß gewählt. Die Wahl erfolgt durch absolute Mehrheit der KurienMitglieder, (hier heißt es im Drucke fälschlich: Kurie-Mitglieder) jedoch mit der Beschränkung, daß von der Kurie des Großgrundbesitzes jederzeit ein deutscher und Tscheche, aus den beiden anderen Kurien je zwei Vertreter der Städte und Handelskammern, dann zwei der. Landgemeinden in den Landesausschuß zu entsenden sind.
Kommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keine absolute Mehrheit zu Stande, so ist die engere Wahl zwischen jenen Personen aus beiden Wählergruppen vorzunehmen, welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichkeit entscheidet das Los. Es ist den Kurien freigestellt, die Wahl aller vier Vertreter auf einmal oder zu zweien oder für jeden besonders vorzunehmen. "
Es ist Ihnen, meine hochverehrten Herren, sicher nicht entgangen, daß diese Bestimmungen
gewisse weitere Neuerungen zur Voraussetzung haben, die seinerzeit getroffen werden müssen durch eine Aenderung des § 28 der Geschäftsordnung, in welcher von der Bildung der Landtagskurien die Rede ist und daß weiter für das Detail vorgesorgt werden muß in einer eingehenden Geschäftsordnung, welche der Landesausschuß sich in Hinkunft zu geben haben wird.
Im Uebrigen stehen diese Bestimmungen des § 12 in innigstem Zusammenhange mit § 13 und § 42 und ich bitte mir deshalb, weil das eine mit dem anderen zusammenhängt, und kaum das eine ohne das andere verständlich erscheint, gütigst zu gestatten, daß ich erst auch diese beiden Paragraphen zur Kenntnis bringe und daran eine Gesamtbetrachtung und Begründung anküpfe". § 13 in der alten Fassung lautet:
,, Für jeden Ausschußbeisitzer wird nach dem Wahlmodus des vorigen Paragraphen ein Ersatzmann gewählt.
Wenn ein Ausschußbeisitzer, während der Landtag nicht versammelt ist, mit Tod abgeht, austritt, oder auf längere Zeit an der Besorgung der Ausschußgeschäfte verhindert ist, tritt einer der Ersatzmänner ein, welche durch denselben Wahlkörper gewählt worden sind, aus dessen Wahl der zu vertretende Landesausschußbeisitzer hervorgegangen ist.
Ist der Landtag Versammelt, so wird für den bleibend abgängigen Ausschußbeisitzer, eine neue Wahl vorgenommen. " § 42 lautet dann in gewissem Zusammenhange damit: "Der Landesausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in Kollegialberatungen zu Verhandeln und zu erledigen.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Ausschußbeisitzern erforderlich.
Der Oberstlandmarschall ist, wenn er einen Beschluß des Landesausschusses als dem öffentlichen Wohle oder den Bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht, berechtigt und verpflichtet, die Ausführung zu sistieren und die Angelegenheit unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des Statthalters zu unterziehen. "
Diesen älteren Bestimmungen gegenüber [ollen nun die §§ 13 und 42 in Hinkunft folgende Fassung erhalten.
Ich muß, meine Herren, sie umsomehr vorlesen, als der Druck außerordentlich fehlerhaft ist und namentlich die Art, wie § 13 wiedergegeben ist, fein Verständnis ermöglicht. Richtig muß dieser § 13 lauten und er lautet auch so in meinem Driginalantrage:
§ 13.
"Der Landesausschuß gliedert sich in zwei nationale Sektionen, eine deutsche und eine tschechische, deren erster die vier Vertreter (nicht: der vier Vertreter, wie die gedruckte Vorlage sagte) der deutschen Kurie und der deutsche Delegierte des Großgrundbesitzes, deren zweiter die Vier Vertreter (nicht: der vier Vertreter) der tschechischen Kurie und der tschechische Beifitzer aus der Großgrundbesitzerkurie (nicht: mit der Großgrundbesitzerkurie) angehören.
Für jeden Landesausschußbeisitzer wird nach dem Wahlmodus des vorigen Paragraphen ein Ersatzmann gewählt.
Wenn ein Landesausschußbeisitzer, während der Landtag nicht Versammelt ist, mit Tod abgeht u. s. w. (bis zu Ende wie bisher).
Das Folgende ist wörtlich mit dem, was vorher im § 13 statuiert war, gleichlautend.
Der neue § 42 lautet, wie folgt:
§ 42.
"Der Landesausschuß erledigt seine Arbeiten entweder in Gesamt- oder in Sektionssitzungen. Den Vorsitz führt stets der Oberstlandmarschall oder ein von ihm ernannter Stellvertreter, der bei den Sektionssitzeungen aus der Reihe der Mitglieder der betreffenden Sektionen zu nehmen ist. Diese Vorsitzenden werden durch ihre Berufung zur Leitung der Verhandlungen ihres Stimmrechtes nicht verlustig.
Der Wirkungskreis der beiden Sektionen erscheint zunächst im allgemeinen räumlich dadurch gekennzeichnet, daß der deutschen Sektion die schon bisher vom Landesausschusse in den deutschen Gebietsteilen des Landes geübten Agenden, der tschechischen jene in den tschechischen zufallen. Zu diesem Zwecke ist die genaue Abgrenzung der Bezirke nach nationalen Gesichtspunkten durchzuführen. Wo dies nicht wohl möglich ist, wie in der Hauptstadt Prag und ihren Vororten, dann bei den Städten Pilsen, Budweis und anderen Orten mit gemischtsprachiger Bevölkerung, tritt au die Stelle der Sektionen das Plenum des Landesausschusses, dessen Kompetenz den Sektionen gegenüber durch eine besondere detailierte Geschäftsordnung sorgsam abgegrenzt wird. Insbesondere werden alle Angelegenheiten, welche das ganze Sand gleichmäßig angehen oder in denen es sich zugleich um deutsche und tschechische Bezirke handelt, in den Plenarsitzungen erledigt. Deren Verhandlungen sind doppelsprachig, ebenso wie ihre Entscheidungen je nach der Sprache der betreffenden Akten deutsch oder tschechisch auszufertigen sind. Die Geschäftssprache der deutschen Sektion ist die deutsche, jene der tschechischen Sektion die tschechische Sprache und hat auch die Ausfertigung der in ihrem Namen auszustellenden Urkunden in der Geschäftssprache zu geschehen und das beigedrückte Landesfiegel (und nicht beigedruckte, wie die Vorlage besagt) eine deutsche resp. tschechische Inschrift zu erhalten.
Zur Giftigkeit eines Beschlusses in den Sektionen ist die Anwesenheit von wenigstens drei (falls der Oberstlandmarschall selbst den Vorsitz führt, von vier), in den Plenarsitzungen von wenigstens sieben Beisitzern erforderlich. (Im Drucke ist dieser Satz fehlerhaft gegeben, wie ich betonen muß. )
Der Oberstlandmarschall ist, wenn er einen Beschluß des Landesausschusses als dem öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesehen zuwiderlaufend ansieht, berechtigt und verpflichtet, die Ausführung zu sistieren und die Angelegenheit unverzüglich der Allerhöchsten Schtußfassung im Wege des Statthalters zu unterziehen.
In formaler Beziehung wird ersucht, den vorstehenden Antrag einer besonderen Kommission zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuweisen, die aus 18 Mitgliedern bestehen und zu je einem Drittel aus den drei Kurien des Landes gewählt werden Soll. "
Das sind, meine hochgeehrten Herren, die neuen Bestimmungen unseres Antrages.
Ich erlaube mir nun, meine Herren, zur Begründung dieses meinen Antrages vor allem anderen daraus hinzuweisen, daß sich daraus schon eine Reihe gewisser direkter Vorteile ergeben wird, die mit diesen Aenderungen, diesen Neuerungen von selbst sich wohl einstellen dürsten.
Zweitens dürften damit schwere Uiberstände, unter denen wir außerordentlich leiden, beseitigt werden und endlich drittens wird unzweifelhaft damit jenes eine erreicht, das wir alle anstreben, ein friedlicher Wettstreit zwischen den beiden das Land bewohnenden Völkern.
Das Prinzip, auf dem der ganze Antrag ausgebaut erscheint, ist das Prinzip der Gleichberechtigung, das Prinzip der autonomen Verwaltung der einzelnen Gebiete, der deutschen sowohl wie der slavischen Gebiete, durch eine autonome Sektion und auch durch eine nationale Beamtenschaft
Was das, meine Herren, bedeutet, daß eine konnationale Beamtenschaft die Verwaltung führt, das bedarf ja kaum auch nur einer kurzen Darlegung.
Vor allem andern wird die Beamtenschaft in den meisten Fragen jenen bedenklichen Einflüssen entzogen, die, wenn sie über Anderssprachige waltet, sich leicht geltend machen.
Die so unbedingt notwendige Objektivität Wird dann in viel höherem Maße vorhanden sein, als sie sonst sich findet.
Aber noch weit wichtiger als das ist. daß bei einer gleichnationalen Beamtenschaft, auch die genaueste Kenntnis, das volle Verständnis dessen, was die Bevölkerung braucht, was sie wünscht, vorausgesetzt werden darf.
Sie lebt ja in ihr, sie stammt aus ihr, sie ist in offen ihren Bestrebungen mit ihr eins und von selbst ergibt sich dann, daß für die Bevölkerung ein reicher Segen daraus erfließt.
An Stelle der mechanischen Pflichterfüllung tritt eine Verwaltung, der nun wirklich vor allem das Wohl des Volkes, dem der Beamte entsprießt, am Herzen liegt, weil es sein Volk ist, weil er es liebt, weil er mit ganzem Herzen für dessen Bestes zu arbeiten trachtet.
Das, meine Herren, sind außerordentliche Vorteile, die wir uns u zw. beide Völker gegenseitig gewähren müssen, (Beifall) auf die wir aber auch in gleicher Weise, da wie dort, Anspruch haben, wir Deutschen hier ebenso wie Sie auf der slawischen Seite.
(Beifall).
Meine Herren, diese Vorteile sollen ja gewiß damit nur im allgemeinen zum Ausdrucke gebracht sein.
Ich bin auch nüchtern und erfahren genug, um zu wissen, daß damit, daß hier ein slawischer dort ein deutscher Beamtenkörper die Agenden versieht, daß damit noch immer jene, die nicht auf ihrem Platze stehen, nicht vollständig beseitigt sind.
Nach wie vor werden da viele Unterschiede bestehen, in Bezug aus die Tüchtigkeit, aus den Fleiß u. s. w., geradeso wie ich weit entfernt bin, gegen den einzelnen Beamten bestimmte Vorwürfe erheben zu wollen.
Daß sich aber im allgemeinen so von Selbst große Vorteile für die Verwaltung ergeben und daß eine solche Änderung nur segensreich wirken kann, das durfte wohl erwiesen sein.
Ein weiterer Vorteil wird sich nicht weniger daraus ergeben, wenn wir Rücksicht nehmen aus die Klagen, welche vielfach ebensowohl gegenüber der Landesverwaltung an sich, gegen den Landesausschuß selbst, wie namentlich rücksichtlich seiner Betätigung bei der Anstellung der Beamtenschaft erhoben werden.
Meine Herren! Die Klagen wegen der Nitchtberücksichtigung der Deutschen bei der Anstellung und der Verwendung in Landesdiensten sind zahlreich, sind weitgehend, sind, ich muß es mit aller Entschiedenheit betonen, leider auch gerechtfertigt. Ich will mich nicht in Details einlassen, weil es mir durchaus fern liegt, hier irgendwelche Bitterkeit zu erzeugen, obgleich das, was ich vorzubringen habe, nichts wäre als lauter Totsachen. Ich will nicht einmal das Gefühl erregen, das notwendig bei Ihnen Platz greifen würde, meine Herren von der tschechischen Seite, nämlich das Gefühl des Bedauerns oder der Beschämung. (Beifall links. ) Eines muß ich aber denn doch hervorheben: daß heute bei einem Beamtenstande von mehr als tausend Köpfen, kaum 20 oder wenig über 20 Deutsche Sind. Ich muß, meine Herren, weiter ebenso auch das betonen, daß die Art und Weise, wie man die deutschen Bewerber zurückweist und wie solche ganz unerhörte Verhältnisse zustande gekommen sind, einer Scharfen Zensur bedarf.
Es ist richtig, daß einem großen Teile der Beamtenschaft die Kenntnis beider Landessprachen notwendig sein wird, allein es ist ebenso richtig, daß es stellen genug gibt, wo eine Solche Forderung nicht erhoben zu werden