Ètvrtek 26. èervna 1902

lungen mit der Regierung im Gange waren und "als einzelne Nachrichten hierüber in die Öffentlichkeit drangen, vielfach einer sehr abfälligen Beurteilung ausgesetzt.

Gestatten Sie mir, bevor ich den Gang der Verhandlungen schildere, hier eine allgemeine Betrachtung anzuflechten.

Ein Jeder, der über die Behandlung budgetärer Fragen in großen und kleinen Vertretungskörpern, im Reichsrate, im Landtage und in der Gemeindevertretung Vergleiche anstellt, kann die Beohachtung machen, daß, je größer der Vertretungskörper ist, auch die Freigebigkeit in der Bewilligung der Ausgaben eine größere ist, und die Widerstände gegen die Bewilligung von entsprechenden Deckungsmitteln stärkere werden.

In einem Gemeindehaushalte pflegen entgegengesetzte Verhältnisse zu herrschen; wo sich die Fernwirkung übersehen läßt, wo jeder an der Hand seines eigenen Steuerbogens den Steuerzuwachs leicht berechnen kann, werden Beschlüsse über Ausgaben unter dem Drucke einer tieferen persönlichen Verantwortlichkeit gefaßt.

Ist aber ein Bedürfnis als ein unabweisliches anerkannt, so pflegt gewöhnlich es an der nötigen Steueropferwilligkeit nicht zu fehlen.

Ich glaube, daß in den 1651 Gemeinden, wo Bierauflagen bewilligt wurden, und Zwar in einer Höhe, welche weit größer ist, als die vorgeschlagene Landes - Auflage, die Bewilligung vielleicht nicht solchen Schwierigkeiten begegnet ist, wie wir sie bei Beratung des vorliegenden Entwurfes zu gewärtigen haben.

Ein hervorragender Finanzpolitiker hat für diese Erscheinung die Erklärung darin gefunden, daß, wenn es sich um die finanziellen Interessen der Gemeinden handelt, jeder Einzelne, welcher der Gemeindevertretung angehört, Finanzminister wird. Es war daher auch begreiflich, daß gegenuber der Tendenz dieser Borlage, welche aus denselben Quellen schöpfen will, aus welchen eine große Anzahl von Gemeinden die Mittel zu ihrem Haushalte nehmen, unter diesen die Besorgnis entstanden ist, als ob in Zukunft zwischen dem Lande und den Gemeinden es zu einer Art finanzieller Nebenbuhlerschaft kommen könnte.

Ich bitte die Versicherung entgegenzunehmen, dass ein Solcher Gegensatz durchaus nicht vorhanden ist.

In feinem Stadium der Verhandlungen mit der Regierung und dem Landesausschusse ist von Seiten des Letzteren irgendein Schritt geschehen, um das autonome Finanzrecht der Gemeinde im geringsten zu verkürzen.

Und wenn vielleicht dieser Gesetzentwurf Scheinbar damit im Widerspruche stehen sollte,so ist nicht die Schuld dem Landesausschusse beizumessen, sondern lediglich dem Umstände, daß einzelne von der Regierung aufgestellten Bedingungen Ausnahme finden mußten. (Rufe: Finanzminister!)

Es hat im Gegenteil sehr langwieriger Verhandlungen und sehr nachdrücklicher Vorstellungen bedurft, um vom Finanzminister jene Zugeständnisse, welche in diesem Entwurfe enthalten sind, überhaupt zu erlangen.

Mit Rückficht darauf, daß diese Zugeständnisse nicht vollständig befriedigende sind, betrachte ich es eigentlich als meine hauptsächliche Aufgabe, nur über das Ergebnis der mit der Regierung geführten Verhandlungen zu berichten, ohne in der Lage zu fein, die Verantwortung für den Entwurf in allen feinen einzelnen Bestimmungen übernehmen zu können.

Die Bewilligung zur Einhebung von Gemeindeabgaben erfolgt bekanntlich auf Grund des Gesetzes vom 24. Oktober 1899 und zwar Vom Landesausschusse im Einvernehmen mit der Statthalterei.

Bezüglich der Höhe der Umlage ist im Landesgesetze keine Bestimmung enthalten. Maßgebend war für die Statthalterei von altersher ein Finanzministerialerlaß, in welchem bestimmt wird, daß Bierabgaben über 3 Kronen 40 Heller nicht bewilligt werden dürfen. Nun ist aber, und das dürfte wahrscheinlich den meisten Gemeindevertretungen nicht bekannt Sein, int vergangenen Jahre ein neuer Finanzministerialerlaß erschienen, wonach Gemeindeabgaben über 2 Kronen nicht mehr bewilligt werden. Dieser Erlaß Steht noch heute in Kraft und es wird demnach heute keiner Gemeinde eine höhere Bierabgabe als 2 Kronen vom Hektoliter bewilligt.

Ehe ich den Weiteren Gang der Verhandlungen Schildere, muß ich vorausschicken, daß die Vorlage wie auch alle früheren Entwürfe und die Bollzugvorschrift zur Gänze im Finanzministerium ausgearbeitet wurden.

Dies geschah aus dem Grunde, weil die Einhebung der Steuer unter dem Beistande Staatlicher Behörden erfolgen soll und aus dem Grunde, weil das Finanzministerium sich die Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen vorbehalten hat.

In der ersten Entwurfsskizze, welche dem Landtage zukam, war die Höhe der Landesauflage mit 1 Krone 40 Heller Bestimmt, jedoch mit der Beschränkung, daß die Landesbierauflage zuzüglich der Gemeindebieranflage nicht mehr als 3 Kronen 40 Heller betragen dürfe.

Die Finnnzverwaltung stand in dieser Beziehung auf dem traditionellen Standpunkte, daß nämlich die Höhe der autonomen Bierbesteuerung nicht mehr betragen dürfe, als alterum tantum der Staatlichen Biersteuer. Diese Bestimmung hätte zur Folge gehabt, daß überall dort, wo in einer Gemeinde die Abgabe höher ist als wie 2 K, die Landesauflage um jenen Mehrbetrag hätte gekürzt werden müssen, jedoch nur insolange, als das Einhebungsrecht der betreffenden Gemeinde gedauert hätte. Nach Ablauf der Bewilligungsdauer wäre die Gemeindeauflage im Sinne des erwähnten Ministerialerlasses auf 2 Kronen herabgesetzt worden.

In der Voraussicht, daß ein solcher Zustand jedenfalls zu sehr Schweren Konflikten zwischen den Gemeinden und dem Landesausschusse führen würde, hat der Landesausschuß und, wie ich bemerke, lange vorher, ehe die Gemeinden hiezu Stellung genommen haben, unverzüglich bei der Regierung Schritte gethan, um die Interessen der Gemeinden und des Landes zu wahren.

Das Ziel, welches und bei dieser Verhandlung vorschwebte, war folgendes:

1. Das Junktim der Landesverbrauchsauflage mit der Gemeindeabgabe zu brechen, und wie aus der Formulierung des § 1 zu ersehen ist, wurde dies tatsächlich erreicht.

Die zweite Aufgabe war beim Finanzministerium eine Aufhebung jenes Erlasses, welcher die Gemeindeabgabe auf 2 Kronen herabsetzt, zu erwirken. Das Finanzministerium hat nach laugen Unterhandlungen auch

die Aufhebung dieser Verordnung zugestanden, jedoch nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Höhe der Bierabgabe in Hinkunft an gewisse Prozentsätze der direkten Steuern zu binden wäre, und gleichzeitig verlangt, daß diese Bedingung im Gesetze zum Ausdrucke kommen muß.

In dieser Bedingung, welche der erkennbaren Absicht entspricht, die indirekte Besteuerung in ein gewisses Verhältnis zur direkten Besteuerung zu bringen, liegt für viele Gemeinden unleugbar eine große Härte.

Diese wird hauptsächlich von jenen Kommunen empfunden werden, wo die. Verbrauchsbesteuerung zu einer stärkeren Entwickelung gelangt ist, während die direkte Besteuerung im Rückstande geblieben ist. Die Ursache dürfte in gewissen örtlichen Verhältnissen liegen.

Der Verbrauchsbesteuerung eine breitere Basis zu geben, erscheint gewiß in jenen Gemeinden gerechtfertigt, wo ein großer Fremdenzuzug besteht, ferner den übrigen Bevölkerungsllassen, die lediglich auf ihr keiner Steuer unterworfenes Lohneinkommen augewiesen sind und wo man findet, daß gerade dieser Teil der Bevölkerung den kommunalen Ausgabsetat durch die beanspruchte Fürsorge für sanitäre Einrichtungen und andere Wohlfahrtszwecke erheblich belastet.

Allzugroß dürfte die Anzahl dieser Gemeinden nicht sein, wenn man erwägt, daß zur Einhebung einer Bierabgabe von 3 K es genügt, wenn die Gemeindeumlagen, die Bezirksumlagen, die Bezirks-Schulumlagen, die Gemeinde-Schulumlagen, die Mietzins Steuer und die Handelskammerbeiträge, 70 Proc. von den vorgeschriebenen staatlichen Steuern betragen, eine Steuersumme, welche man wohl in vielen Gemeinden antreffen wird.

Der letzte Bericht, der uns diesbezüglich vorliegt, ist ein statistischer Ausweis unseres statistischen Landesbureaus aus dem Jahre l893 und wir entnehmen daraus, daß der Durchschnitt der Prozentsätze zu den direkten Steuern in ganz Böhmen 55 Proz. bereits im Jahre 1893 betragen hat, wobei zu bedenken ist, daß infolge der inzwischen in Wirksamkeit getretenen Steuerreform die Umlagebasis herabgesetzt wurde, somit eine Steigerung der Zuschläge eintreten mußte.

Jene Gemeinden nun, welche um eine Erhöhung der Bierabgabe ansuchen, wird dieselbe wie bisher aus 6 Jahre erteilt werden, u. zw. ohne Rücksicht darauf, ob in Zukunft in den Zuschlägen eine Änderung eingetreten ist.

Auch gegenwärtig wird solchen Bewilligungen das Prüfungsergebnis der finanziellen Verhältnisse der Gemeinden zur Zeit des Ansuchend zu Grunde gelegt und diese bleibt in Kraft, wenn auch in späterer Zeit in diesen Verhältnissen eine Besserung eingetreten ist.

Wenn in einzelnen Kritiken des vorliegenden Entwurfes behauptet wird, daß in Hinkunft die Bewilligung lediglich dem freien Ermessen des Landesausschusses anheimgestellt ist, so ist das selbstverständlich eine ganz irrige. Ansicht; denn an dem Gesetze vom Jahre 1899 wird gar nichts geändert, und muß auch in Zukunft die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse über diese Bewilligungen entscheiden.

Nachdem ferner die Landesbierauflage vollständig selbständig und unabhängig ist von der Gemeindebierauslage, so kann es zu einer Pflichtencollision im Landesausschusse gar nicht kommen. Die Landesfinanzen werden gar nichts verlieren, wenn die Gemeindebierabgabe von 2 Kr. auf 3 Kr. oder 3 Kr. 40 Heller erhöht Wird.

Denn über diese Gemeindebierabgabe wird die Landesbierauflage in ihrer vollen Höhe eingehoben werden. so daß in Gemeinden die gesamte Belastung auch auf 4 Kr. 80 H. sich Steigern Wird.

Die Besorgnis mancher Gemeindevertretungen, es werde bei Annahme dieser Vorlage die Sicherheit ihrer Einkünfte aus den Bierabgaben durch ein konkurrenzierendes finanzielles Interesse des Landes in irgend einer Weise beeinträchtigt merden, beruht auf einer ganz falschen Auffassung der Bestimmungen des 1. §.

Der Sachverhalt ist in Kürze folgender:

Der Entwurf unterscheidet zwischen Gemeinden, welche derzeit Bierabgaben einheben, und Solchen, welche in Hinkunft um eine Erhöhung ansuchen werden.

Jene Gemeinden, welche auf Grund bereits erteilter Bewilligung Bierumlagen einheben, wird in Zukunft der ungeschmälerte

Fortbezug ihrer Einkünfte gesetzlich sichergestellt.

Nun hat aber das Finanzministerium verlangt, daß bezüglich dieser Gemeinden auch jene Regel zur Anwendung komme, welche für alle übrigen Gemeinden gilt, daß nämlich die Bierabgabe abgestust werde nach gewissen Percentsätzen; Andererseits muß aus steuertechnischen Gründen die Bierauflage überall in voller Höhe gleichmäßig eingehoben werden.

Unter diesen unerläßlichen Voraussetzungen mußte jene Fassung gewählt werden, welche einem Jeden, welcher diese Praemissen nicht kennt, verwickelt und unvollständig vorkommen muß.

Wenn demnach in einer Gemeinde die Bierabgabe in ihrer Höhe jenen Percentsätzen nicht entspricht, welche nach dem Gesetze vorgeschrieben sind, so muß sie herabgesetzt werden die Gemeinde bekommt aber vollen Ersatz aus dem Landesfonde. Eine finanzielle Schädigung dieser Gemeinden ist also vollständig ausgeschlossen; was sie auf einer Seite verlieren; bekommen sie auf der anderen Seite vom Lande zurück.

Zur 2. Gruppe gehören jene Gemeinden, Welche um die Bewilligung ansuchen und, wie bereits erwähnt, wird durch die Erhöhung der Gemeindeabgabe die Höhe der Landesauflage in keiner Weife berührt, da letztere als eine Selbständige Auflage gedacht ist. Zwischen diesen beiden autonomen Steuern besteht keine Verkettung, keine Verknüpfung, kein Junktim.

An diesem Grundgedanken muß festgehalten werden, damit jeder Anlaß zur Besorgnis entfalle, als könne der Landesausschuß bei solchen Bewilligungen von parteischen Interessen mit Rücksicht auf die Landesfinanzen geleitet werden.

In der Feststellung gewisser Normen für die Bewilligung kommunaler Bierabgaben kann gegenüber der gegenwärtigen Praxis eher eine Einschränkung des Bewilligungsrechtes des Landesausschusses erblickt werden, als das Gegenteil.

Nebenbei bemerke ich, daß bei der äußerst sinnreichen Art, welche für die Verfchleißkontrolle nach der Vollzugsvorschrift in Aussicht genommen ist, die Ermittelung der an einzelne Gemeinden zu leistenden Ersätze nicht den geringsten Schwie-

rigkeiten begegnet und daß diese Ersätze werden monatlich überwiesen werden können.

Nach meiner persönlichen Auffassung steht die Festlegung der Bemessungsgrenze für Gemeindeabgaben mit der Landesbieranflage insoferne in keinem Zusammenhange, als beide von einander unabhängige Steuerquellen sind, von denen jede für sich einer selbständigen Ausgestaltung fähig ist.

Eine Regelung der Bierabgabe mußte eigentlich im Anschluß und in Ergänzung des Gesetzes vom Jahre 1899 vorgenommen werden.

Wenn im § 1 nur der erste Absatz bliebe, welcher die Höhe der Landesbierauflage fixiert, und wenn alle übrigen Absätze gestrichen würden, so wäre hiedurch das Zustandekommen des Gesetzes in keiner Weise behindert. Allerdings ist im Falle einer gänzlichen Streichung aller Bestimmungen, welche von den Gemeindebierabgaben handeln, mit voller Bestimmtheit zu erwarten, daß dieselben mit gleichem Wortlaute in einen neuen Finanzministerial-Erlaß aufge nommen werden würden.

Nur mit Rüchsicht darauf bleibt es der Erwägung wert, ob nicht die gesetzliche Regelung einer solchen Frage den Vorzug verdient vor einer solchen im Vollzugswege

Es wurde ferner gegen den Entwurf ein Einwand erhoben, welchen man schon deswegen nicht übergehen kann, weil er von den Vertretungen der beiden größten Städte in unserem Lande gemacht wurde, und den man in gewisser Beziehung als einen gerechtfertigten bezeichnen muß.

Ich meine nämlich den Vorwurf, daß die Interessen jener Städte, welche einen eigenen Schulbezirk bilden, nicht genügend berücksichtigt wurden. Es ist bekannt, daß nach dem Schulerhaltungsgesetze solche Städte mit eigenen Schulbezirken nicht bloß für die Schulkosten im eigenen Bezirke aufkommen müssen, sondern sie müssen überdies zur Bedeckung des Volksschulaufwandes in dem ganzen Lande beisteuern, da sie dieselbe Landesumlage wie die übrigen leisten.

Wenn eine solche Doppel-Belastung sich schon mit dem normalen Wachstum des Volksschulaufwandes jährlich vergrößert, so steigert sie sich zu ersichtlicher Unbilligkeit bei einer jeden außerordentlichen Erhöhung des Schuletats des Landes.

Nicht nur, daß solche Gemeinden jetzt für die erhöhten Lehrergehalte im ganzen Lande auskommen müssen, sie müssen auch die Kosten dieser Erhöhung in ihrer eigenen Stadt tragen.

Nun hat man gesagt, es sei die Landesbiersteuerauflage bestimmt, diese Kosten aus der Lehrergehaltsregulierung zu decken, und hat daraus gefolgert, es sei ungerecht, daß die Bevölkerung dieser Städte durch diese Landesbiersteuerauflage getroffen, beziehungsweise dadurch genötigt sei zu den Kosten der Lehrergehalts-Erhöhung im ganzen Lande beizutragen, und man hat daher das Verlangen gestellt, es möge diesen Städten das auf ihrem Gebiete erzielte Erträgnis aus der Biersteuer überwiesen werden.

Bezüglich dieser Frage mochte ich zwei Gesichtspunkte unterscheiden, nämlich zunächst die Frage, ob es gerechtfertigt ist, Solchen Städten den durch die Erhöhung der Lehrergehalte erwachsenen Aufwand ohne irgend einen Entschädigungsanspruch von Seite des Landes aufzubürden, und zweitens, ob es [ich empfiehlt, diese Entschädigungspflicht in irgend ein Junktim mit dem Landesbiergesetze zu bringen

Nach dem Gesetze über die Schulerhaltung vom Jahre 1870 und 1873 haben die Gemeinden für den Aufwand in ihren Schulbezirken aufzukommen und, nach meiner persönlichen Auffassung - ohne im geringsten der Anschauung des Landesausschusses zu präjudizieren - betrachte ich es als Forderung der Gerechtigkeit, diesen unhaltbaren Zuständen ein Ende zu machen, weil das Privilegium der Schulautonomie durch die Opfer, die es erfordert, viel zu teuer erkauft ist. Der einzig korrekte Weg in diesem Falle ist der einer Abänderung des Schulerhaltungsgesetzes und zwar deshalb, weil es nur auf diese Weise möglich ist, das Ausmaß für diese Überweisungen festzustellen.

Die Lösung dieser Frage mit der Landesbierauflage zu verquicken, erscheint durchaus nicht angemessen. (Abg. Jos. Hosmann ruft: "So ist es!")

Es ist begreislich, daß die Ansicht entstanden ist, daß unser Bierauflagegesetz im Zusammenhange stehe mit der Lehrergehaltserhöhung, und es ist sichtig, daß das Erträgnis dieser Auflage zum großen Teile dazu verwendet wird.

Allein dieses neue Einkommen ist, wie ich bereits an anderen Orten erwähnt habe, keine Zwecksteuer, es hat keinen widmungsartigen Charakter. Man kann nicht sagen, daß das Erträgnis dieser Steuer lediglich für die Erhöhung der Lehrergehalte verwendet wird. Es hätte die Konsequenz, daß ein jeder, der die Landesbierauflage zahlt, damit gewissermaßen einen Beitrag zu den Lehrergehaltserhöhungen leisten würde.

ES müßte für jene Kreise, welche gerade aus der Lehrergehaltserhöhung einen Vorteil gezogen haben, ein sehr bitteres Gefühl erwecken, wenn sie das Bewußtsein haben mußten, diese Aufbesserung ihrer Vage solchen Einkünften zu verdanken, zu welchen die minder bemittelten Klaffen der Bevölkerung beigesteuert haben.

Bei Annahme dieses Kausalnexus wäre es auch nicht zu rechtfertigen, daß jene Bezirke, welche heute einen größeren Bierkonsum haben, eigentlich mit aufkommen müssen für den Lehrerauswand in jenen Bezirken, wo der Bierkonsum ein verhältnismäßig kleiner und der Branntweinkonsum ein sehr großer ist. Da es nun auch nicht möglich ist, den Bierkonsum als Maßstab für die Bemessung der Beitragsleistung zu betrachten, und, da es nach meiner Ansicht nicht angeht, eine gesetzliche Zahlungspflicht durch eine aequivalente Überweisung, welche durch ein anderes Gesetz zugesprochen wird, zu kompensieren, so glaube ich, daß ich genug Gründe angeführt habe, um jenen Weg zu weisen, welcher zu verfolgen ist, um jene Ziele zu erreichen, welche als eine Forderung der Gerechtigkeit von Jedermann anerkannt werden müssen.

Im Vordergründe der Verhandlungen mit der Regierung stand selbstverständlich die Frage bezüglich der Höhe der Bierauflage und ich brauche das hohe Haus nicht zu versichern, daß es nicht an Bemühungen gefehlt hat, um ein solches Ausmaß zu erreichen, welches ein Ertragnis in Aussicht gestellt hatte, um daraus im Landeshaushalte eine vollständige Ordnung herzustellen. Allein unsere Hoffnung ist nicht in Erfüllung gegangen.

Das hohe Haus wird aus den im Berichte enthaltenen Schätzungen und Berechnungen entnehmen können, daß dieses Erträgnis des obliegenden Gesetzes nicht ausreicht, um jene Ansprüche, welche die ordentliche Gebahrung erfordert zu decken.

Bei jeder neuen Steuer bildet natürlich die Regiekostenfrage ein überaus wichtiges Moment, und namentlich dann, wenn es sich um die Anstellung von neuen Beamten handelt Im Auftrage des Landtages bat der Landesausschuß mit der Regierung über einen Anschluß der Laudesbierauflage an die Produktionssteuer für Bier verhandelt, allein die Regierung hat dieses Projekt ganz entschieden abgelehnt. ES mußte demnach an ein neues System gedacht werden, und zwar an ein solches, welches an die Tätigkeit der überwachenden Organe die geringsten Ansprüche stellt. In den meisten österreichischen Kronländern, wo eine Landesbieranflage besteht, wird dieselbe eingehoben entweder im Wege der Pachtung oder der Abfindung oder in der eigenen Regie.

Nachdem nun über die zwei ersten Arten, wie ich glaube, die Steuerpolitik bereits das Verdikt ausgesprochen hat, konnte nur die dritte Art in Betracht gezogen werden, nämlich die Einhebung in eigener Regie, und zwar jenes System, welches in den meisten Kronländern gegenwärtig in Kraft steht und welches darin besteht, daß jeder Bierbezug bei dem überwachenden Organe angemeldet werden muß, welches dann an Ort und Stelle die Anmeldung und den tatsächlichen Bierbezug vergleicht und dann die Steuerschuldigkeit vorschreibt. Gegen die Annahme eines Solchen Systemes sprachen sehr große Bedenken. Die Vorschreibung der Steuerschuldigkeit erfordert in einem solchen Falle eine große Anzahl von Finanzorganen und es müssen sehr tüchtige, sehr gebildete und sehr verläßliche Leute Sein, welche diesen Steuerdienst zu besorgen haben.

Nachdem aber nicht anzunehmen war, daß von Seit? der Regierung zugestanden werden würde, daß die Finanzwachorgane diesen Dienst besorgen, da sie aus Gründen die mit der Dienstorganisation der Finanzwache im Zusammenhange stehen, hatte einen eigenen Finanzwachkorper schaffen müssen, welcher, abgesehen von verschiedenen anderen

Nachteilen ganz erhebliche Kosten beansprucht hätte.

Ich habe daher ein eigenes System entworfen und dem Finanzministerium vorgeschlagen, welches dasselbe in einer sehr sinnreichen Weife ausgearbeitet hat, so daß nach den Erfahrungen, die man im Finanzministerium auf diesem Gebiete hat, zu schließen, man sagen kann, daß dieses System eine vollständige Garantie für die Sicherheit der Einkünfte aus der Biersteuer dieser, da dieses System die Kontrolle vollständig automatisch gestaltet und an die Tätigkeit der Kontrollorgane sehr geringe Ansprüche stellt.

Ich halte es nicht für angezeigt, heute auf die Details dieses Systems, welches bereits in der Vollzugsvorschrift vollständig ausgearbeitet vorliegt, des Näheren einzugehen und werde mir erlauben, in der Budgetkommission die entsprechenden Aufklärungen zu geben.

Mit Rücksicht darauf, daß durch die Wahl dieses Systems die Ansprüche an die Steuerorgane sehr geringe sind, hat sich auch die Regierung bereit erklärt, zu gestatten, daß die Steuerämter zu diesem Steuerdienste herangezogen werden.

Ich kann diese Gelegenheit nicht vorübergehen lassen, ohne des außerordentlichen Entgegenkommens Seiner Excellenz des Herrn Finanzminifters zu gedenken. (Hört! Widerspruch. ) Denn nur dem allein ist es zu verdanken, meine Herren, daß das ganze Gesetz und die Vollzugsvorschrift im Finanzministerium ausgearbeitet wurde; und ich kann Sie versichern, ich glaube, daß wir nicht in der Lage gewesen waren, diese Arbeit im Landesausschusse mit unseren Kräften zu vollbringen. Ohne den von ihm genehmigten Beiftand der Steuerämter wurde die Durchführung dieses Gefetzes außerordentlichen Schwierigkeiten begegnet sein.

Ich bin, hohes Haus, am Schlusse meiner Ausführungen. Ich brauche Sie nicht zu versichern, daß es bei den Borarbeiten eine überaus dornenvolle Aufgabe war, die Ledürfnisse des Landes und die Forderungen der Gemeinden gegenüber der Regierung zu verteidigen, und die teilweise entgegengesetzten Wünsche der gewerblichen und industriellen Kreise in Einklang zu bringen. Es mußten sehr zahlreiche Hindernisse überwunden werden, es mußten beständig neue Formulierungen versucht und Schließlich die Anwendbarkeit der Boltzugsvorschrift auf alle praktischen Fälle geprüft werden.

Es ist begreiflich, daß ein Gesetz, welches nur dem Lande Vorteil bringt, welches im Übrigen der Bevölkerung große Lasten auferlegt und überdies in zahlreiche private und öffentliche Interessensphären hinübergreift, daß ein solches Gesetz einer Strengeren Kritik unterliegt als eine andere legislatorische Arbeit. Allein eine diese Schwierigkeiten würdigende Beurteilung wird über die vielen, grellen Dissonanzen von unerledigten Wünschen und Forderungen, den Blick hinüberrichten auf die finanzielle Zukunft unseres Landes und auf jene Gefahren, welche bei einem Fortschreiten unserer Zuschlagswirtschaft über unser gesammtes wirtschaftliches Leben hereinbrechen müßten, und man wird zu der Überzeugung kommen, daß es notwendig ist, unseren Landeshaushalt auf eine erbreiterte Steuerbasis zu Stellen.

Das, meine Herren, ist die finanzpolitische Bedeutung dieses Entwurfes.

Seit dem Bestande unserer Landesordnung ist dies das erste Finanzgesetz, welches dem Lande eine selbständige, bedeutende Einnahme bringt, und es wäre nur zu wünschen, daß es auch der erste Schritt wäre zur Sanierung unserer Landesfinanzen.

Ich bitte das hohe Haus im Ginne dieser Aufsassung den vorliegenden Gesetzentwurf einer wohlwollenden Behandlung zu unterziehen. (Lebhafter Beifall auf allen Seiten und Händeklatschen. )

Oberstlandmarschall. Es hat sich zu diesem Gegenstand zunächst der Herr Abgeordnete Dr. Eppinger zu einem formalen Antrage das Wort erbeten

K tomuto pøedmìtu sobì vyžádal p. posl. Dr. Eppinger slovo k formálnímu návrhu.

Ich erteile dem Herrn Abgeordneten Dr. Eppinger das Wort.

Abgeordnete Herr Dr. Eppinger: In formaler Beziehung stelle ich den Antrag, daß nach Zulaß des § 42 al. 3 der Geschäftsordnung auch in der ersten Lesung

über den Verhandlungsgegenstand schon über die Grundzüge desselben gesprochen werden könne.

Nejvyšší maršálek zemský: Pan posl.

Dr. Eppinger navrhuje, aby se o zásadách návrhu jednalo pøi prvním ètení.

Ich ersuche zunächst diejenigen Herren, welche den formalen Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Eppinger unterstützen, die Hand zu erheben.

Der Antrag ist hinreichend unterstützt.

Ich werde den formalen Antrag des Herrn Dr. Eppinger zur Abstimmung bringen.

Dám hlasovati o formálním návrhu p. Dra Eppingra.

Ich ersuche die Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Žádám pány, kteøí návrh ten pøijímají, by vyzdvihli ruku.

Návrh jest pøijat.

Der Antrag ist angenommen.

Infolge dessen erlaube mir mitzuteilen, daß gegen die Anträge eingetragen sind die Herren Abg. Dr. Eppinger und Dr. Bareuther.

Proti návrhùm jsou zapsáni páni poslanci Dr. Eppinger a Dr. Bareuther;

pro návrhy pp. posl. Dr. Fiedler a Dr. Barnreither.

Für den Antrag sind eingetragen die Herren Abgeordneten Dr. Fiedler und Dr. Bärnreither.

Ich erteile das Wort dem Herrn Abg. Dr. Eppinger.

Abgeordneter Dr. Eppinger: Ich habe Namens der deutschen Fortschrittspartei die Erklärung abzugeben, daß wir für die Zuweisung des Antrages an eine Kommission eintreten werden, dabei wünschen wir jedoch, daß aus dieser Abstimmung keinerlei Folgerung des Inhalts hergeleitet werde, als wären wir mit dem Inhalt des Antrages wenigstens in seiner derzeitigen Fassung einverstanden. Wir erwarten vielmehr zuversichtlich erst von der kommissionellen Verhandlung, daß der Inhalt dieses Antrages geändert und verbessert wird, daß wir ihn dann erst für akzeptabl erklären können.

Wir haben seinerzeit für das Gesetz gestimmt, mit welchem die Lehrergehalte aufgebessert wurden, und wir wünschen aufrichtig, daß dieses Gesetz bald sanktioniert werde, und tatsächlich in jenen Terminen in Wirksamkeit trete, die dafür in Aussicht genommen sind.

Nachdem wir den Zweck gewollt haben, müssen wir vernünftigerweise auch die Mittel hiefür wollen und, da schon damals klar war, daß nur außerordentliche Steuererwerbsquellen möglich seien, so mußte man sich schon damals entschließen, für eine entsprechende außerordentliche Einnahmsquelle die nötigen Schritte zu unternehmen.

Wir stehen hier nichtsdestoweniger vor einer vollzogenen Tatsache. Wir werden daher für die Zuweisung an die Kommission stimmen und unsere Vertreter in derselben werden es gewiß nicht an Eifer fehlen lassen, um die Vorlage zur baldigen Weiterverhandlung in zweiter Lesung im Landtage reif zu machen, und die Sache überhaupt einer gedeihlichen Lösung zuzuführen.

Allein an dem Inhalte nehmen wir in mehrfacher Weise Anstand. Ich erkläre von vornherein, daß wir weit davon entfernt sind, dem hohen Landesausschusse oder vollends vielleicht dem geehrten Herrn Referenten irgend welche Vorwürfe zu machen. Wir wissen sehr wohl, daß der Landesausschuß bloß in Ausführung eines erteilten Auftrages handelte, daß er aufgefordert worden war, mit der Regierung in Verhandlung zu treten und auf Grund derselben dem Landtage wieder einen Entwurf vorzulegen. Wenn die Regierungserklärung nicht vollständig befriedigender Natur war, so ist nicht der Landesausschuß dafür verantwortlich zu machen und ich wiederhole es, am wenigsten der geehrte Herr Referent, dessen hingebungsvolles bienenfleißiges Wirken in dieser Angelegenheit gewiß aller Anerkennung wert ist. Allein ich glaube der hohe Landesausschuß selbst hegt nicht einmal den Wunsch, daß die Vorlage in dieser Fassung durchgehe, in welcher sie uns zunächst übermittelt wurde.

Er sieht vielleicht selbst darin bloß einen Anlaß und die Unterlage, auf Grund welcher wir unsere Bestrebungen zur Gel-


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