Pátek 3. ledna 1902

sondern ist bloß rechnungsmäßiger Natur, da bekanntlicher Weise im Staatsvoranschlage für das heurige Jahr die gesammte Uiberweisungssumme mit 6 Millionen Kronen wie im vergangenen Jahre eingestellt ist, eine Veränderung hat sich nur im Austheilungsschlüssel ergeben, für welchen bekanntlich das Verhältnis der Realsteuern der einzelnen Länder maßgebend ist. Damit aber ist jene Annahme, die ich in meinem letzten Finanzberichte ausgesprochen habe, dass das Land aus den Uiberweisungen der Personaleinkommensteuer in nächster Zeit keine höhere Erträge erwarten darf, wohl in Erfüllung gegangen; dabei ist für das heurige Jahr noch ein Moment zu berücksichtigen, dass im Hinblicke auf die wirtschaftliche Depression das Gesammtergebnis der Personaleinkommensteuer eine Herabminderung erfahren wird.

Mit Rücksicht auf das im Parlamente beschlossene Gesetz, womit eine Erhöhung der Brantweinsteuer zu Gunsten der Länder bechlossen wurde, finden wir im Landesvoranchlage zum erstenmale die Post "Uiberweisungen des Erträgnisses aus der Erhöhung der staatl. Brantweinsteuer" im Betrage von 3, 611. 098 Kronen.

In jener Gesetzesnovelle wurde gleichzeitig den Ländern eine Antheilnahme an den Erträgnissen der Nachversteuerung zugesprochen, aber wiewohl diese Uiberweisung erst am 31. December vergangenen Jahres fällig wurde, bezw. erst am 30. April laufenden Jahres zur Auszahlung kommen soll, war es doch nothwendig mit Rücksicht auf die überaus misslichen Verhältnisse der Cassengebahrung an das Finanzministerium mit dem Ersuchen um Bewilligung eines Steuervorschusses heranzutreten, welcher auch in der Höhe von 500. 000 Kronen dem Lande zugekommen ist.

Bei Betrachtung der Schlussziffern des Budgets für das Jahr 1902 ergibt sich daher, dass das Deficit, welches im verflossenem Jahre mit 8, 533. 638 Kronen veranschlagt wurde, für das laufende Jahr sich aus 4, 351. 894 Kronen beläuft, sonach um 4, 181. 744 Kronen niedriger stellt.

Dieses scheinbar günstige Erträgnis ist lediglich auf die Uiberweisungen aus der Branntweinsteuer zurückzuführen und ist dabei zu bedenken, dass jene Nachtragscredite,welche, wie bekannt, im Lause jedes Budgetjahres in Anspruch genommen werden müssen, nicht berücksichtigt sind.

Wenn wir nun, meine Herren, diesen Fehlbetrag von 4 1/2 Millionen zur Grundlage der Veranschlagung der nächstjährigen Deficite machen, so kommen wir unter Anrechnung des Aufwandes für die Regulierung der Lehrergehalte dazu, dass das Budget im Jahre 1903 mit einem Deficit von rund 13, 000. 000 Kronen und jenes für das Jahr 1904 mit einem Deficit von 16, 500. 000 Kronen abschließen wird, wenn nicht für eine entsprechende Deckung des Abganges gesorgt wird.

Allein, meine Herren, wir haben noch eine Reihe von großen Aufgaben zu erfüllen, welche an die financiellen Kräfte des Landes große Opfer stellt.

Ich brauche nicht zu erinnern an jene Belastungen, welche dem Budget aus jenen Engagements erwachsen werden, welche das Land durch die Subventionsverpflichtung der Localbahnen eingegangen hat.

Ich erinnere nur an jene großen Auslagen, so des Ausbaues der Canäle und Flussregulirungen, welche noch viele nach Millionen zählende Opfer dem Lande kosten werden.

Um vollständig zu sein, führe ich an, dass aus den Überschüssen der cumulativen Waisencassen dem Lande eine gewisse Quote zukommen wird, welche aber mit Rücksicht auf ihre bereits im Gesetze festgesetzte Zweckverwendung im Budget nur als Durchlaufspost erscheinen werden.

Dieser Ausblick auf die zukünftige Gestaltung unseres Landeshaushaltes ist wohl geeignet, die allerschwersien Besorgnisse wachzurufen und es wird vor allem Pflicht des hohen Hauses sein, diejenigen Maßnahmen zu berathen und zu beschließen, welche geeignet sind, die bevorstehende Deroute im Landeshaushalt hintanzuhalten.

Ich möchte, um ein in der letzten Zeit berühmt gewordenes Wort zu gebrauchen, sagen, dass auch dieses ein Blick in einen Abgrund ist u. z. in einen finanziellen Abgrund, der sich beständig vergrößert.

Ich glaube, gegen diese pessimistische Prognose, welche auf einem ganz unansechtbaren Ziffernmaterial aufgebaut ist, kann ge-

wiss der Vorwurf der Übertreibung nicht erhoben werden, im Gegentheil, eine jede Schönfärberei und Beschönigung müsste zu einer sehr schweren Enttäuschung führen.

Der hohe Landtag hat sich in der letzten Legislaturperiode mit diesen Fragen eingehend beschäftigt und verschiedene Anträge gestellt, welche aber leider zu keinem Resultäte gesülzt haben; alle sind gescheitert und mussten scheitern an jenen Schranken, welche das staatliche Eigeninteresse den Bestrebungen der autonomen, Finanzpolitik entgegenstellt und ferner an jenen organischen Gebrechen, welche unserem Finanzsysteme überhaupt anhaften.

Das Hauptgebrechen unseres Landesfinanzsystems liegt einmal in Seiner budgetären Enge und in dem Mangel, sich den immer steigenden Anforderungen des Landeserfordernisses anzupassen. Man darf dabei allerdings nicht vergessen, dass dieses Finanzwesen sich aus dem ständischen Haushalte entwickelt hat und dass unsere Landesordnung, welche die Grundlage für unser Finanzrecht enthält, noch deutlich die Spuren dieses historischen Werdeganges zeigt.

Durch diese Landesordnung sind nämlich dem Finanzrechte des Landes sehr enge Grenzen gezogen, indem dem Lande nur die Einkünfte aus seinem Real- und Grundbesitz und ferner jene geringfügigen Gebühren und Verwaltungseinnahmen, welche die Landesanstalten abliefern, zur Verfügung stehen. Alle diese Posten Spielen bekanntlich budgetär eine Sehr geringfügige Rolle. Weiters ist die Finanzgewalt der Landesvertretung darauf angewiesen, zu den direkten Steuern Zuschläge zu votieren, und zwar autonom bis zur höhe von 10%. Höhere Zuschläge, Sowie die Einführung Sonstiger Landesumlagen, wie es in unserer Landesordnung heißt, bedürfen der kaiferl. Genehmigung, d. h. Sie bedürfen der Zustimmung der Regierung, beziehungsweise, es muss vorher das Einvernehmen mit dem k. k. Finanzministerium hergestellt werden.

In dieser vollen Abhängigkeit unseres LandesfinanzSystemes von dem System der Staatsfinanzen liegt eben das charakteristische Merkmal des autonomen Finanzsystems überhaupt. Ich füge als Beweis hinzu, dass die eigenen Einnahmen des Landes im Verhältnisse zur Gesammtbedeckung 8. 8 pCt. ausmachen, während jene Einnahmen, welche aus den Antheilen an den Staatssteuern und UeberweiSungen sich ergeben, 91. 2 pCt. betragen.

Das Steuerrecht der Landesvertretung ist sonach kein selbständiges, Sondern vielmehr der Hauptsache nach ein mit dem System der Staatsfinanzen organisch verbundenes, und darin liegt auch das Haupthindernis für die Ausgestaltung eines eigenartigen, den Landesbedürfnissen vollständig angepassten Landesfinanzsystemes.

Wie sehr berechtigt es ist, von einer budgetären Enge unseres Finanzsystems zu sprechen, geht auch daraus hervor, dass die Bedeckung unseres Landeserfordernisses der Hauptsache nach aus einer einzigen Steuerfäule, aus einer einzigen Steuergattung, nämlich auf Zuschlägen zu den directen Steuern, beruht, und dass alle Bemühungen eine Ergänzung durch andere Steuern herbeizuführen, theils an dem Widerstände der Finanzverwaltung, theils an jenen Schwierigkeiten gescheitert sind, welche sich bei der Einhebung und Veranlagung Solcher Steuern ergeben haben.

Nun sind die directen Steuern, wie bekannt, bei uns in Österreich, bereits an der Grenze der Expansionsfähigkeit angelangt, und eine weitere Anspannung diese gewiss ermüdeten Steuern dürfte umsomehr Bedenken hervorrufen, als bekanntlich die Zuschläge zu diesen directen Steuern, auch den Grundstock des communalen Steuerrechtes bilden.

Wie traurig es mit der Finanzlage der Gemeinden bestellt ist, ist allbekannt; aber bis zu welchem kaum überschreitbaren Grade diese Belastung der Zuschlagswirtschaft gekommen ist, geht aus der Zusammenstellung hervor, welche über meine Anregung das statistische Landesbureau in dankenswerther Weise verfasst hat. Diese Daten beziehen ich aus das Jahr 1901 und enthalten in den einzelnen Rubriken Angaben über die Landesumlage, über Gemeinde-, Bezirks- und Schulzuschläge, und endlich die Gesammtsumme dieser Zuschläge. Sie betreffen 14 Städte über 10. 000 Einwohner u. zw. jene, für welche die Ergebnisse vorliegen. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass die Endsumme aller vorerwähnten Zuschläge beträgt: für Pisek 80 pCt., Brüx 87 pCt.,

Eger 102 pCt., Kgl. Weinberge 109½ pCt., Smichov 110 pCt., Trautenau 113 pCt., Nusle 115 ½ pCt., Žižkov 118 ½pCt., Teplitz 120 pCt., Rumburg 130 pCt., Kuttenberg 130 pCt., Kladno 145 pCt., Warnsdorf 146 pCt. und schließlich für Kolin 156 pCt.

Wenn Sie nun erwägen, welch' einschneidenden steuerpolitischen Einfluss diese Zuschläge aus die Landesgebahrung auch in der Richtung nehmen, dass sie derselben die Möglichkeit benehmen, ihrerseits die Zuschlage zu erhöhen, so werden Sie es ganz gerechtfertig finden, wenn auch in dieser Beziehung von einer budgetären Enge des Finanzsystems gesprochen wird. Sie werden auch weiter zugestehen, welche große Actualität die Frage der Reform des gesammten communalen Steuerrechtes besitzt und zwar sowohl im Interesse des Landes als auch der Gemeinden, eine Reform, welche meines Erachtens die beiderseitige Steuercompetenzen streng scheiden und dieselben einander entsprechend anpassen muss.

In Ansehung der Hebung der finanzpolitischen Leistungsfähigkeit der Communen waren die in anderen Staaten eingeleiteten Reformbestrebungen von großem Erfolge begleitet und sie waren alte von dem Gesichtspunkte beherrscht, diejenigen, welche aus der Verwaltung einer Gemeinde einen größeren Vortheil beziehen, auch zu größeren Steuerleistungen heranzuziehen.

Ich glaube, dass in dieser Beziehung bei uns noch sehr viel virtuelle Steuerquellen unerschlossen liegen. Ich verweise nur nebenbei auf die Ausgestaltung einer den Conjuncturgewinn heranziehenden Zuwachssteuer, ebenso wie ich glaube, dass alle luxusartigen Steuern, wie alle jene Steuern, welche Luxusartikel betreffen, mit Rücksicht auf die leichte Feststellung der Veranlagungskriterien sich sehr gut eignen, dem communalen Finanzsystem eingefügt zu werden.

Aber, hohes Haus, die Frage der Reform des Communalsteuerrechtes ist ohne Reform der Landesfinanzen undenkbar und es lässt sich daraus die Schlussfolgerung ableiten, dass bei dem organischen Junctim, welches zwischen der Mittelsbeschaffung des Staates, der Länder und Gemeinden besteht, die positive Lösung des Problems der Reform der Landesfinanzen nur durch ein Staatliches Finanzprogramm der Verwirklichung zugeführt werden kann, durch ein Programm, welches der Verwaltungsthätigkeit und dem Aufgabenkreise dieser autonomen Factoren, durch entsprechende Aufteilung und Combination von Steuern Rechnung trägt.

Nun ist aber mit Rücksicht auf die gegenwärtige Lage des Reichsstats kaum eine Aussicht vorhanden, dass eine solche Verwirklichung in nächster Zeit eintreten wird, aber mit Rücksicht auf die immer mehr anwachsende Belastung, welche unter dem Titel des übertragenen Wirkungskreises sowohl auf die Gemeinden, wie auch auf die Länder überwälzt wird, dürfte sich wohl in Bälde weder das Parlament, noch die Regierung der Pflicht entziehen können, der Frage näher zu treten, ob nicht schon vor Ablauf des Jahres 1909, welcher Termin bekanntlich dem Finanzplane für die directe Steuerreform gesetzt ist, es nothwendig sein wird, zu einer Revision dieser Materie zu schreiten.

Aber unbedingt nothwendig ist es, sich dieses Ziel Stets vor Augen zu halten, um vor allem jenen großen Enttäuschungen zu begegnen, welche sicherlich dann eintreten würden, wenn erwiesen wird, dass alle vorgeschlagenen Steuer-Projecte unzulänglich sind, um das Gleichgewicht im Landeshaushalte herzustellen. Ich glaube, meine Herren, es besteht die communis oppinio darüber, dass durch allgemeine Steigerung der Landesumlagen es unmöglich ist, ein Gleichgewicht im Landeshaushalte herzustellen. Allein, eine solche Übereinstimmung besteht, wie aus einigen in der letzten Legislaturperiode abgegebenen Anregungen hervorgeht, nicht bezüglich der Differenzierung der Landesumlagen; wir werden diese Frage in den Mittelpunkt der Discussion gestellt Sehen, wenn das hohe Haus daran gehen wird, die weitere Befreiung der persönlichen Steuern von dem Zuschlage, welcher bekanntlich mit diesem Jahre endet, zu votieren. Gestatten Sie mir, mit Rücksicht auf die große budgetäre Bedeutung dieser Frage die finanzrechtliche Seite derselben mit einigen Worten zu streifen.

Bekanntlich sind durch die Steuerreform Nachlässe sowohl bei Realsteuern und Erwerbsteuern eingetreten, welche jedoch auf die Umlagebasis einen verschiedenen Einfluss ausgeübt haben.

Während bei den Erwerbsteuern die herabgesetzte und continguelle Hauptsumme die Umlagebasis bildet, sind die Nachlässe bei der Realsteuer anderer Art. Es wird die volle nichtherabgesetzte Steuersumme gewissermaßen als ideale Basis vorgeschrieben, wodurch die Erwerbsteuerträger gegenüber den Realsteuerträgern bevortheilt erscheinen.

Das waren die Gründe, welche eine Reihe von Landtagen bestimmt haben, die Differenzierung der Umlagen einzusühren. Die Regierung ist diesem Bestreben nicht hindernd entgegengetreten, allein sie vertrat den Standpunkt, dass solche Differenzierungen an ein bestimmtes Ausmaß zu knüpsen seien, das nicht mehr betragen dürfe als ein Drittel der Realsteuer, und dass es unzulässig sei, solche Differenzierungen nur bezüglich einzelner Categorien der Erwerbsteuerträger, oder enseitig bezüglich derjenigen Unternehmungen, welche der allgemeinen Rechnungslegung unterliegen, durchzuführen.

Diese Frage war bereits in der vergangenen Legislaturperiode Gegenstand eingehender Discussionen und wurde von Seite des Landtages aus Gründen abgelehnt, welche auch heute nicht von ihrem Schwergewichte verloren haben. Diese Bebenken stützen sich aus die Erwägung, dass die Tendenz der Steuerreform eine Erleichterung der unteren Erwerbsteuerckässen herbeizuführen, durch eine solche Differenzierung theilweise weitgemacht würde, weiters auf die Erwägung, dass die höheren Erwerbsteuerclaffen durch jene Verpflichtungen, welche sie aus der focialen Gesetzgebung der letzten Jahre übernommen haben, derartig belastet sind, dass es nothwendig wäre, wenigstens durch die Erwerbsteuer eine gewisse Ausgleichung eintreten zu lassen. Dass es nicht möglich Sein wird, wie es im Laufe der letzten Legislaturperiode des Landtages geschehen ist, das lausende Deficit durch weiteres Schuldenmachen zu decken, darüber dürfte kein Zweifel bestehen.

Die Landesverschuldung hat gegenwärtig eine Höhe von 52, 236. 000 Kronen erreicht.

Mit Rücksicht aus den großen Umlauf jener Anlage-Effekten, welche der Landescredit schon in Anspruch nimmt, wäre es bedenklich, noch zu weiteren Anlehensausnahmen in großem Maße zuschreiten, zumal die Deckung der Verzinsung und Vimortisierung des bisherigen Anlehens ebenfalls nur im Wege der Aufnahme von Darlehen geschieht.

Ich habe mir bereits erlaubt daraus hinzuweisen, dass abgesehen von der Votierung von Zuschlägen, die Landesvertretung noch das Recht hat, auch sonstige Landesumlagen einzusühren.

Wie unklar dieser letztere Begriff ist, geht schon daraus hervor, dass eigentlich eine jede Umlage eine Steuerbasis zur Voraussetzung hat, auf welche sie umgelegt werden soll, so dass die Umlage einen aliquoten Theil dieser vorgeschriebenen Steuer bildet.

Allein diese strenge Auffassung entspricht nicht der wissenschaftlichen Terminologie, auch nicht den thatsächlichen Behältnissen des Landes und auch nicht dem Stande der Gesetzgebungen in anderen Ländern, wo überall selbständige Landessteuern eingeführt wurden.

ES hat sich auch tu der letzten Legislaturperiode der Landtag wiederholt mit den von verschiedenen Seiten empfohlenen Projekten sbesasst und unsere Steuerentdeckuugscommission, wie ich unseren Budgetausschuss nennen möchte, war reichlich bemüht, ein großes Assortiment von Steuervorschlägen dem Landtage vorzuführen.

Ein Schema dieser neu einzuführenden Steuern wurde im Jahre 1899 versasstund es umsasste:

1.   Die Verbrauchsauflagen;

2.   Aufwand- und fogenannte Luxus fteuern;

3.   Einhebung verschiedenartiger Gebüren, Einführung von Gewinns- und Erbschaftssteuern, endlich von Vermögens- und Besoldungsstenern.

Der Landesausschuss hat diese Anträge, beziehungsweise Landtagsbeschlüsse zur Kenntnis der hohen Regierung gebracht und zugleich daran das Ersuchen geknüpft, das Finanzministerium möge die Stellungnahme der Regierung zu den Beschlüssen und Anträgen kennzeichnen, was auch in der Note des Finanzministeriums vom 17. März 1900 geschah.

Diese Note besitzt eine außerordentliche Tragweite, indem darin charakterisiert ist die Stellungnahme der Regierung zu den Fragen der Reform des autonomen Finanzwefens der Länder überhaupt, und mit Genehmigung seiner Durchlaucht des Herrn Oberstlandmarschalls werde ich mir erlauben, die allerwichtigsten Stellen aus derselben zu verlesen.

ES heißt in der Note: "Das Finanzministerium hat seit Jahren die Ansicht vertreten, dass die Beschaffung neuer Einnahmsquellen behufs Sanierung der Landesfinanzen unter den derzeitig obwaltenden Verhältnissen ganz vorwiegend auf dem Gebiete der Consumsteuern gesucht werden müsse. "

Das Finanzministerium verweist weiter aus die Brantweinsteuer, welche damals projectiert war, und welche seither vom Parlamente genehmigt wurde.

Die Note sagt ferner, dass die Einführung einer Besteuerung von Mineralwässern und von der Kohle nicht möglich ist, weil neue Landesabgaben nur dann eingeführt werden können, wenn sie sich an bereits bestehende staatliche Abgaben angliedern lassen.

"Hinsichtlich der auf dem Gebiete des Gebürenwesens dem Landtage des Königreiches Böhmen gestellten Anträge bemerkt das Finanzministerium, dass bei der in Aussicht stehenden Reform des staatlichen Gebürenwesens, die Frage erwogen werden wird, inwiefern die eine oder die andere Einnahme an die Landesfinanzen zum Theile überwiesen werden kann. "

Ferner sagt das Finanzministerium, dass man bei der Reform der staatlichen Erbgebüren auch der Frage nahe treten wird, inwiefern den Ländern ein Antheil an der staatlichen Erbgebür eingeräumt werden könne.

Dagegen hat die Einführung eines Verlassenschaftsbeitrages zu den Landesfonden, ferner die Einführung von Landeszuschlägen zu staatlichen Gebüren von Vermogensübertragungen, endlich die Einführung eines Landeszuschlages zu der Gebür von Lottog winnsten die Zustimmung der Regierung nicht erhalten.

Dasselbe gilt auch bezuglich der Einführung eines Umlageäquivalents. Das Finanzministerium bemerkt diesbezüglich, dass, soweit es sich um ein Umlageäquivalent für die Bezüge von Capitalzinsen und Renten handelt, die Besteuerung dieser Zinsen gegen die bestehenden Gesetze verstieße, und was das Einkommen aus Dienstbezügen und Ruhegenüssen anbelangt, dass sich die Besteuerung desselben viel besser im Wege einer autonomen Besoldungssteuer durchführen ließe. Die Einführung dieser autonomen Besoldungssteuer wird von Seite der hohen k. k. Regierung sehr warm empfohlen.

Der Landtag hat sich bereits mit dieser Angelegenheit befasst, jedoch dieselbe hauptsächlich aus dem Grunde abgelehnt, weil die k. k. Regierung noch weiter den Standpunkt vertritt, dass die im Grunde der Verordnung vom 25. Mai 1858 normierte Befreiung der Staats- und Hofbeamten, dann der öffentlichen Fondsbeamten, sowie der Lehrer und Seelforger von den Zuschlägen zu dieser Steuer aufrecht erhalten werden muss.

Bezüglich des letzten Punktes, nämlich bezüglich der Einführung einer Landesvermögen-Steuer bemerkt das Finanzministerium, dass dieselbe mit Rücksicht auf die erst vor Kurzem erfolgte Einführung der PersonalEinkommensteuer überhaupt, und mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Auswanderung, beziehungsweise einer Entfremdung des Vermögens im steuerrechtlichen Sinne undurchführbar sei.

In dieser Note des Finanzministeriums ist, wie ich ausdrücklich hervorgehoben habe, in erster Reihe auf die Consumsteuern verwiesen, welche zur Sanirung der Landesfinanzen herangezogen werden sollen.

Mit Rücksicht darauf, dass bereits bei der Brantweinsteuer eine Erhöhung erfolgt ist, dass ebenso die Staatliche Steuer beim Zucker erhöht wurde, ist es begreiflich, dass in letzter Reihe das Bier als Steuerobject in Betracht kommt.

Mit Rückfsicht auf meine Stellung als Finanzreferent erachte ich mich wohl der Pflicht für enthoben, in eine kritische Erörterung aller jener Argumente einzugehen, welche meines Erachtens mit voller Berechtigung gegen diese Steuer erhoben werden können.

Ich möchte mir unter Hinweis auf die pragmatische Darstellung, welche ich bezüglich der zwischen dem Landesausschusse und dem Finanz Ministerium gepflogenen Verhandlungen über die Sanirung der Landesfinanzen gegeben habe, constatiren, dass gegenwärtig keine Besteuerungsmöglichkeit überhaupt besteht, welche einen annähernd so hohen Ertrag abliefern könnte, wie die Biersteuer. Run hat der Landtag im vorigen Jahre eine Resolution beschlossen, mit welcher dem Landesausschusse ausgetragen wurde, mit der Regierung in Verhandlungen zu treten und zwar entweder über die Einführung einer selbständigen Landesbierabgabe, oder über die Einführung einer Bierabgabe in Form eines Zuschlages zu der staatlichen Biersteuer. Der Landesausschuss hat diese Beschlüsse und Anträge der Regierung zur Kenntnis gebracht und in seiner Zuschrift eingehend jene Schwierigkeiten hervorgehoben, welche sich bei der Einführung einer selbständigen Landesbierabgabe herausstellen würden.

Das Finanzministerium hat diese Zuschrift unter Hinweis auf die nothwendige Erörterung zahlreicher Vorfragen mit einer Einladung zu einer Conferenz beantwortet, welche am 17. September v. J. in Wien stattgefunden hat. Bei dieser Conferenz gab Seine Excellenz der Herr Finanzminister die Erklärung ab, dass die Regierung nicht in der Lage fei, das Ausmaß der neuen Landesverbrauchsauslage über die Höhe per 1 K 40 h per Hektoliter zu bewilligen, und aus staatsfinanziellen, steuerpolitischen und verfassungsrechtlichen Gründen zu der Einführung einer Landesbierabgabe in Form eines Zuschlages zur staatlichen Biersteuer ihre Zustimmung nicht geben könne.

Das Finanzministerium hat es weiter übernommen, eine Entwurfsskizze eines solchen Gesetzes auszuarbeiten, welche dem Landes-Ausschusse erst in jüngster Zeit zugekommen ist.

Mit Genehmigung Seiner Durchlaucht des Herrn Oberstlandmarschalls, als Vorsitzenden des Landes-Ausschusses, werde ich mir erlauben, über den Inhalt dieser Entwurfs-skizze dem hohen Hause einige Mittheilungen zu machen. Dieser Entwurf unterscheidet sich wesentlich in Betreff Seiner steuertechnischen Construction von jenen Verbrauchsauflagen, welche in anderen Kronländern eingeführt sind, und zwar in einer vorteilhaften Weise.

Die Mannhaftigkeit der Controle-Einrichtungen, welche in anderen Ländern bestehen, hat es hauptsächlich mitverschuldet,

dass der Verkehr großer Belästigung ausgesetzt ist und bei der Controle große Kosten erwachsen sind. Alle diese Mängel werden im Entwurfe, welcher in 9 Paragrafen, unter anderem auch die Aufgabe-Fälligkeit, die Aufgabe-Pflicht, dann die Bestimmungen über die Nachversteuerung normiert, alle diese Mängel werden in diesem Entwurfe glücklich vermieden.

Allein es schien in diesem Entwurfe die Detailbestimmungen über die Ausgestaltung der Controle und ebenso bleibt die überaus wichtige Frage über die Mitwirkung der staatlichen Behörden bei der Veranlegung und Einhebung dieser Steuer offen.

Mit Rücksicht daraus hat der LandesAusschuss in einer seiner letzten Sitzungen den Beschluss gefasst, über diese Frage mit der Regierung neuerlich in Verhandlung zu treten.

Allein, selbst wenn es gelingen sollte, in dieser Frage ein vollständiges Einvernehmen mit dem k. k. Finanz-Ministerium herzustellen, so lässt sich schon heute behaupten, dass die mit der Einführung dieser Steuern verbundenen außerordentlichen steuertechnischen Schwierigkeiten einen außerordentlichen Arbeitsaufwand erfordern werden, und dass es lediglich von der Durchführung des Gesetzes abhängen wird, ob es gelingen wird, einerseits die unmittelbaren Contribuentenkreise von einem Übermaße von Controle zu bewahren und andererseits den erwarteten Erfolg der Steuer Sicherzustellen.

Das hauptsächlichste Interesse wendet sich der Frage zu, welcher Ertrag aus dieser Steuer resultieren dürste.

In § 1 der Entwufssskizze ist das Ausmaß der Auslage mit 1 K 40 h festgesetzt, jedoch mit der Beschränkung, dass überall dort, wo selbständige Gemeindeauslagen bestehen, die Landesauflage zuzüglich der Gemeindeauslage, dem sogenannten Bierkreuzer, der Betrag von 3 K 40 h per Hektoliter nicht übersteigen darf. (Abgeordneter Posselt ruft: Ist nicht durchfuhrbar!) Daraus ist also zu folgern, dass die Communalabgabe in Hinkunst nicht mehr als 2 K per Hektoliter betragen darf, (Abg. Pacák ruft: To nestaèí!) und dass überall dort, wo eine höhere Communalabgabe besteht, eine Verminderung der Landesbierauflage erfolgen muss.

Nun haben die in jüngster Zeit gepflogenen Erhebungen ergeben, dass eine den Betrag von 2 K übersteigende Auflage von 79 Gemeinden eingehoben wird. ES befinden sich darunter 38 Gemeinden mit der Auflage von 3 K, 46 Gemeinden mit einer Auflage von 3 K 40 h und eine Gemeinde, nämlich Zwittau bei Karlsbad, welche sogar 4 K einhebt.

Nach der Bestimmung des § 1 darf sonach in jenen Gemeinden, wo heute eine Bierauflage von 3 K eingehoben wird, die Landesauflage nicht mehr als 40 h betragen, während in jenen Gemeinden, wo bereits heute 3 K 40 h ober mehr eingehoben wird, überhaupt keine Landesverbrauchsauflage eingehoben werden.

Welchen Einfluss dieser Entfall auf das Gesammterträgnis dieser Bierabgabe haben wird, lässt sich mit Rücksicht darauf, dass der Consum in diesen Gemeinden heute noch nicht erholen wurde, nicht bestimmen.

Was das gesammte Erträgnis der projezierten Landesbierabgabe anbelangt, so lässt sich dasselbe ungefähr folgendermaßen veranschlagen. In der letzten Campagne wurde in Böhmen 9, 473. 196 hl erzeugt.

Diese Ziffer bedeutet aber nur die amtlich erhobene Menge der erzeugten Bierwürze und es muss daher eine Umrechnung stattfinden aus die factisch erzeugte Bierwürzenmenge, welche unter Abzug der Schwendung und mit Rücksicht aus das Aichmass erfolgen muss, so dass man die factische Biererzeugung mit ungefähr 8, 526. 000 hl rund 8½ Mill. hl Voranschlagen kann. Hievon muss in Abzug gebracht werden, jene Biermenge, welche sowohl nach dem Auslande wie nach den übrigen Kronländern geht und diese Exportmenge dürste auf 700. 000 hl zu veranschlagen sein, wobei gleichzeitig jene Mengen, die umgekehrt impoitht werden, als Abzugspost berücksichtigt sind. Demnach kann man annehmen, dass in der letzten Campagne ungefähr für 7, 800. 000 hl zum Consum gelangten. Unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 1 K 40 h kann der anzuhoffende Ertrag der Landesbierabgabe auf rund 11, 000. 000 K abgeschätzt werden. Wird nun aber in Betracht gezogen, dass in einzelnen Gemeinden nur eine vermindete, in andern Gemeinden,überhaupt keine Landesbierabgabe erhoben werden darf, so kann mit Rücksicht darauf, dass nach den in andern Ländern gemachten Erfahrungen die Regiekosten ungefähr 10 pCt. des Bruttoertrages belaufen, der Reinertrag der projectirten Landesbiersteuer auf ungefähr 10, 000. 000 K geschätzt werden. Bei dieser Calculatien wird allerdings von der Voraussetzung ausgegangen, dass das Finanzministerium die Zustimmung zur Mitwirkung der Staatlichen Organe bei der Veranlegung "und Einhebung dieser Steuer ertheilt. Sollte dieser Einhebungs- und Veranlagungsdienst aber durch die autonomen Organe besorgt werden, was die Errichtung eigener Landesfinanzämter bedingen würde, So lässt sich der Ertrag dieser Biersteuer überhaupt nicht abschätzen.

Meine Herren! Jedenfalls geht aus meinen Ausführungen das eine hervor, dass die projektirte Landesbierabgabe nicht imstande sein wird das zu erwartende Deficit zu decken und dass es nothwendig sein wird, noch Umschau zu halten nach anderen ergänzenden Steuern.

Bevor ich mein Finanzexpose Schließe, möchte ich die Aufmerksamkeit des hohen Hauses auf jene Bestimmungen über das Budgetprovisorium lenken, mittelst welcher die facultative Bewilligung eines Anlehens von 5, 000. 000 Kronen zur Stärkung der Kassabestände angesprochen wird. Der hohe Landtag hat in der letzten Legislaturperiode meinen Anträgen aus Abänderung der Verrechnung und Abkürzung des Jahresdienstes seine Zustimmung ertheilt, und durch diese, hauptsächlicher Weise durch die Abschaffung der höchst bedenklichen Creditrestengebahrung ist wenigstens ein Ziel der Finanzreform und die formelle Ordnung im Landeshaushalte erreicht. Diese Beschlüsse sind erst am 31. December vergangenen Jahres in Kraft getreten und sie werden zur Folge haben, dass künstighin die Jahresüberschüsse, welche die Cassagebahrung am 31. December, beziehungsweise am 1. Janner aufweisen wird, reelle Bestände sein werden, denen eine leicht übersehbare, abschätzbare Reihe von Erfordernisziffern aus den Dauerdotationen gegenüberstehen wird.

Der Cassaabschluss vom 1. Jänner liegt Zwar noch nicht vor. Es lässt sich aber schon heute vorhersehen, dass bei einer Inanspruchnahme durch lausende Credite die gegen-


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