Ètvrtek 3. kvìtna 1900

lediglich die übrigen Theile der Commissionsanträge zur Abstimmung zu gelangen haben.

Zu diesen Anträgen wurden zwei Resolutionsauträge gestellt, einer vom Herrn Abg. Dr. Šamánek, einer vom Herrn Abg. p. Opitz.

Die Resolution des Herrn Abgeordneten Dr. Šamánek ist noch nicht in deutscher Sprache verlesen worden. Ich erlaube mir daher den deutschen Text dieses Resolutionsantrages mitzutheilen.

Der Landesausschuss wird aufgefordert, bei Vertheilung von Reisestipendien zum Behufe der Pariser Weltausstellung im Jahre 1900 darauf Bedacht zu nehmen, dass die Reichenberger Handels- und Gewerbekammer auf Gewerbetreibende böhmischer Nationalität gerechte Rücksicht nehme.

Ich beabsichtige die Abstimmung in der Weise einzuleiten, dass ich zunächst über die Anträge der Commission und dann über die beiden beantragten Resolutionen in jener Reihenfolge, in welcher dieselben gestellt worden sind, abstimmen lasse, daher zuerst über die Resolution des Herrn Abg. Dr. Šamánek, dann über die Resolution des Herrn Abg. P. Opitz, welche bereits in deutscher Sprache mitgetheilt und auch unterstützt worden ist.

Wird gegen diese Art der Abstimmung eine Einwendung erhoben?

Èiní se proti tomuto zpùsobu hlasování námitka ?

Es ist keine Einwendung erhoben worden.

Nebyla èinìna žádna námitka.

Komise navrhuje: Slavný snìme, raèiž se usnésti: Zpráva zemského výboru o zemské akci maloživnostenské za rok 1900 béøe se s úplným uspokojením na vìdomí.

Slavný snìme, raèiž se dále usnésti: I Zbytek z položky z dotace zemské na rok 1899 budiž použit dílem na vydání pouèných publikací o zemské akci maloživnostenské a dílem ku podpore živnostníkù k návštìvì svìtové výstavy v Paøíži roku 1900.

II. Zemský výbor se zmocòuje, z obou dotací, na r. 1900 do rozpoètu vložených, dle potøeby pøimìøené èástky výjimeènì na cestovní stipendia k návštìvì svìtové výstavy v Paøíži r. 1900 použíti.

Der Commissionsantrag lautet folgendermassen:

Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Bericht des Landesausschusses über die Aktion des Landes zur Hebung des Kleingewerbes im Jahre 1899 wird mit voller Befriedigung zur Kenntnis genommen.

Der Hohe Landtag wolle ferner beschließen:

I. Der Rest der Dotationspost für das Jahr 1899 i theils zur Herausgabe von belehrenden Publikationen über die Landes gewerbeaktion und theils zur Unterstützung der Gewerbetreibenden anläßlich des Besuches der Pariser Weltausstellung im Jahre 1900 zu verwenden.

II. Der Landesausschuss wird ermächtigt, aus beiden, in den Voranschlag für das Jahr 1900 eingestellten Dotationen, nach Be darf angemessenen Beträge ausnahmsweise zu Reisestipendien zum Besuche der Pariser Weltausstellung im Jahre 1900 zu verwenden.

Ich ersuche die Herren, welche diesen Antrag annehmen, die Hand zu erheben.

Žádám pány, kteøí pøijímají tyto návrhy, by vyzdvihli ruku

Návrhy byly pøijaty.

Die Anträge sind angenommen.

Nyní pøijde k hlasování resoluèní návrh p. posl. Dr. Šamánka.

Nunmehr kommt der Resolutionsantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Šamánek zur Abstimmung.

Nebude snad tøeba, abych tuto resoluci ještì jednou pøeèetl

Es wird nicht nothwendig sein, dass ich diesen Antrag noch einmal verlese.

Žádám pány, kteøí pøíjímají tento návrh, by vyzdvihli ruku.

Ich ersuche die Herren, welche diesen Antrag annehmen, die Hand zu erheben

Návrh jest zamítnut

Der Antrag ist abgelehnt. (Nepokoj. )

Nyní pøijde k hlasování návrh pana poslance Opitze.

Nunmehr kommt zur Abstimmung der Antrag des Herrn Abg. P. Opitz.

Es wird nicht nothwendig sein, denselben noch einmal zu verlesen.

Nebude tøeba, abych tento návrh ještì jednou pøeèetl.

Ich ersuche die Herren, welche dem Resolutionsantrage des Herrn Abg. P. Opitz zustimmen, die Hand zu erheben.

Žádám pány, kteøí pøijímají návrh p. posl. Opitze, by vyzdvihli ruku.

Návrh jest zamítnut.

Der Antrag ist abgelehnt.

Pøíštím pøedmìtem denního poøádku jest druhé ètení zprávy národohospodáøského výboru o vládní pøedloze è. 115. snem., kterouž se žádá za dobré zdání snìmu o zøízení živnostenských soudù v král. Èeském;

Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist die zweite Lesung des Berichtes des volkswirtschaftlichen Auss husses über die Regierungsvorlage Ldtgz. 115. betreffend die Einholung des Gutachtens des Landtages über die Errichtung von Gewerbegerichten im Königreiche Böhmen

Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Dr. Zdenko Schücker.

Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Abg. Dr. Zdenko Schücker: Hoher Landtag! Ich habe namens des volkswirtschaftlichen Ausschusses die Ehre, den Bericht über die Vorlage der Regierung, betreffend die Einholung eines Gutachtens des Landtages zur Errichtung von Gewergerichten in Böhmen zu erstatten.

Nach dem Gesetze von 27. November 1896 hat die Regierung, wenn sie die Absicht durchfühlen will, Gewerbegerichte zu errichten, das Gutachten des Landtages einzuholen.

Mit der Vorlage, welche hier im Hause gedruckt vertheilt worden ist, wird von der Regierung ein solches Gutachten des Landtages bezüglich der Errichtung von 5 Gewerbegerichten in Böhmen und zwar in nachfolgenden Orten in Prag, Pilsen, Teplitz, Aussig und Tannwald (Unruhe. ) eingeholt.

Meine Herren! Sie haben sich bei der vorhergehenden Debatte so sehr für das Ge werbewesen interessiert gezeigt, dass ich gedacht hätte, Sie weiden nun auch das In teresse haben für einen so wichtigen Gegenstand, wie es die Errichtung von Gewerbe gerichten ist.

Ursprünglich hatte die Regierung die Absicht, auch in Gablonz ein derartiges Gewerbegericht zu errichten und auch bezüglich Gablonz ein solches Gutachten des Landtages einzuholen.

Allein die Regierung ist von dieser Ab. sicht wieder abgekommen aus Gründen welche ich nicht näher auseinanderzusetzen brauche.

Infolgedessen hat es auch der Landtag nicht notwendig, bezüglich Gablonz ein Gutachten hier abzugeben.

Die Regierung hat erklärt, dass die örtliche Competenz der zu errichtenden Gewerbegerichte nachstehend eingerichtet sein soll.

Es soll der Sprengel des Gewerbegerichtes in Prag das Stadtgebiet von Prag und die Gerichtssprengel Karolinenthal, Kgl. Weinberge, Smichow und Žižkow, die Sprengel der Gewerbegerichte in Pilsen, Teplitz und Tannwald die Gerichtssprengel gleichen Namens und der Strengel des Gewerbe-Gerichtes in Aussig a. E dem politischen Bezirk Aussig, folglich die Gerichtsbezirke Aussig und Karbitz in sich fassen.

Ehe die Regierung daran gegangen ist, dieses Gutachten des Landtages einzuholen, hat sie eingehende Erhebungen gepflogen und zwar wurde, wie aus den Akten, die hier vorliegen, hervorgeht, sowohl das Ministerium des Innern als auch das Ministerium des Handels von Seite des Justizministeriums angegangen, ein ausführliches Gutachten abzugeben.

Es hat die k. k. Statthalterei, sowie auch die ihr unterstehenden Organe, ferner das Oberlandesgericht und die ihm unterstehenden Gerichte mit dieser Angelegenheit sich eingehend beschäftigt und ihre Aeußerung bezüglich dieser zu errichtenden fünf Gewerbegerichte abgegeben. Desgleichen wurden die localen Organe, welche hier maß ebend sind, um ihre Zustimmung befragt und es ist bezüglich der vier Städte Prag, Pilsen, Aussig und Teplitz allsei ig der Wunsch ausgesprochen worden, dass derartige Gewerbegerichte dort erlichtet weiden.

Die betreffenden Gemeinden, in welchen diese Gewerbegerichte errichtet werden, haben die sachlichen Bedürfnisse dieser Gerichte zu decken, haben also für die Räumlichkeiten zu sorgen und die anderen sachlichen Bedürfnisse als Beleuchtung, Beheizung u. s. w beizustellen, während die Deckung der Personalbedürfnisse, insbesondere die Bezahlung der Beamten, die bei diesen Gerichten beschäftigt sind, dem Staate zufällt.

Das k. k. Handelsministerium hat sich, was die Einführung der Gewerbegerichte in Böhmen anbetrifft, dahin ausgesprochen, dass das Gesetz über die Gewerbegerichte noch zu neu ist, als dass man in der Lage wäre, jetzt schon ein abschließendes Urtheil abgeben zu können und dass es sich daher empfiehlt, bezüglich der Errichtung der Gewerbegerichte eine zuwartende Haltung einzunehmen. Dieser Anschauung, meine Herren, muss ge wiss beigepflichtet werden, denn diese Anschaunung ist vollständig berechtigt, insoferne wir es thatsächlich mit einer neuen Institution zu thun haben, welche sich erst einleben muss.

Aber auch der Thatsache muss hier Erwähnung gethan werden, dass eine große Anzahl von Petitionen, speciell aus dem Kreise der Arbcitsnehmer den dringenden Wunsch enthält, dass an die Errichtung der Gewerbegerichte in Böhmen geschritten werde.

Und wenn wir berücksichtigen, dass die Gewerbegerichte die Ausgabe haben, Streitigkeiten von einer größeren Bedeutung, von einer in unserer Zeil geradezu einschneidenden Bedeutung, zu entscheiden, so ist es auch begreiflich, dass wir heute wohl sagen können, dass die Errichtung von Gewerbegerichten geradezu eine Tagesfrage wurde, und es wäre zu wünschen gewesen, dass wir die Gewerbegerichte bereits zur Zeit des letzten Strikes gehabt hätten, wo eine Reihe von Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitsnehmern insbesondere von Ausziehstreitigkeiten, bei den Gerichten anhängig war.

Es wäre gewiss wünschenswert gewesen, wenn da die Gewerbegerichte schon bestanden hätten, und Sie können überzeugt sein, dass dieselben rasch und zur Zufriedenheit Recht gesprochen hätten, und dass ganze Reihen von Beschwerden, die vor Seite der Arbeitsnehmer vorgebracht worden sind, in einer Weise befriedigt worden wären, dass die Arbeitsnehmer keiner Grund zu weiteren Klagen gehabt hätten.

Wir haben dermalen in Oesterreich 8 Gewerbegerichte und zwar je ein Gewerbegericht in Wien, Brünn, Bielitz, Reichenberg, Krakau, Lemberg, Mährisch-Ostrau und Mährisch-Schönberg.

Die letztgenannten und zwar die Gewerbegerichte in Krakau, Lemberg, MährischOstrau und Mährisch Schönberg sind erst seit dem Jahre 1900 in Thätigkeit, während die (Berichte in Wien, Brünn, Bielitz nur Reichenberg bereits längere Zeit, nämlich auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1896 bestehen.

Bezüglich Reichenbergs habe ich mich genau informiert und es wurde mir von Seite des Herrn Vertreters des Justizministeriums, welcher ans diesem Anlasse hier in Prag anwesend war, die Auskunft ertheilt, dass die Ergebnisse der Thätigkeit des Gewerbegerichtes in Reichenberg zufriedenstellend sind.

(Abg. Prade ruft: Es kostet aber die Gemeinde viel Geld. )

Es kann die Gemeinde nichts Anderes kosten, als die Deckung, der sachlichen Bedürfnisse, und es ist diesbezüglich von Seite der Gemeinden, welche hier in Betracht kommen, nicht ein Anstand erhoben worden.

Ich habe mich bezüglich der mit der Errichtung und dem Bestande der Gewerbegerichte verbundenen Auslagen genau informiert und da wurde mir gesagt, dass dort, wo die Gemeinde die Räumlichkeiten beistellt und wo das Gewerbegericht einfach an ein bestehendes Gericht angeschlossen wird, sei es an ein Bezirksgericht, oder an einen Gerichtshof, die Ausl gen ganz unbedeutend sind, indem es sich lediglich um die Entschdiägung der Beisitzer handelt, welche pro Jahr circa 300 fl. beträgt, dass aber dort, wo die Gemeinde separate Räumlichkeiten beistellen muss und wo die Agenda der Geweibegerichte größer ist und wo also auch eigene Beamte angestellt werden müssen, die diese Functionen des Gewerbegerichtes selbständig zu besorgen haben, dass sich dort der jährliche Auswand auf circa 8000 k für den Staat beläuft. Also bedeutend sind die Auslagen nicht, und ich bitte ferner daran festzuhalten, und zur Kenntnis zu nehmen, dass bei diesen Gewerbegerichten. die nach dieser Vorlage neu errichtet werden sollen, die Gemeinden mit der Errichtung der Gerichte einverstanden sind

Wir werden allerdings mit der Thatsache rechnen müssen, dass diese Sache thatsächlich nicht überstürzt werden darf.

Aber bei den Orten, welche ich schon genannt habe, nämlich Prag, Pilsen, Teplitz und Aussig, liegen die Verhältnisse zweifellos derart, dass es sich empfiehlt, daselbst Gewerbegerichte zu errichten, denn das sind bebeutende Industrieorte, wo namentlich solche Streitigkeiten, die vor die Gewerbegerichte gehöen, öfter vorkommen, wo es infolge dessen rathsam ist, eine solche Competenz zu schaffen.

Ich bedauere, dass bezüglich Gablonz das Zustandekommen nicht erzielt werden konnte und dass bezüglich Tannwalds, welches die Regierung dann an die Stelle von Gablonz gesetzt hat, sich die erforderliche Majorität in der Commission nicht gefunden hat.

Die Majorität der Commission hat sich nämlich dahin ausgesprochen, dass die Verhältnisse in Tannwald zu klein und dermalen noch nicht zu berücksichtigen seien, und daher blos die Errichtung der ersten vier Gerichte empfohlen.

Meine Herren! Es handelt sich in erster Reihe darum, festzustellen, ob thatsächlich die Agenda fieser Gerichte eine derartige ist, dass es sich empfiehlt, dem hohen Landtage ein bejahendes Gutachten für die Errichtung dieser Gewerbegerichte vorzuschlagen.

Nun, in dieser Beziehung liegen eingehende Erhebungen vor und Sie finden diese Erhebungen in dem gedruckten Berichte, der sich in Ihren Händen befindet, ganz klar ausgesprochen und niedergelegt.

Ich will den Herren in dieser. Beziehung durch vielfache Aufzahlungen nicht lästig satten und will nur sagen, dass bei den Bezirksgerichten im Gewerbegeerichtssprengel Prag, in der Zeit vom 1 Juli bis 31 Decernber 1898 234 Kragen und 892 Ladungen, wie solche jetzt nach der neuen Zivilprocess-Ordnung zulässig sind, also im ganzen 1126 Stücke vorgekommen sind, und dass alle diesbezüglich um ihr Gutachten befragten Factoren erklärt haben, dass diese Ziffern zu niedrig gegriffen sind und dass wenigstens Die Zahl von 3500 Geschäfststücken angenommen werden muss

Bei dem Bezirksgerichte Pilsen sind in der Zeit vom 1 Juli bis 31 December 1898       43 derlei Geschäftsstücke und 197 Labungen vorgekommen und das Oberlandesgericht sagt, dass hier die Ziffer von 700 Geschäftsstücken angenommen werden kann

Beim Vezirksgerichte Teplitz sind 35 derlei Klagen und 180 Vergleichsversuche vorgekommen, zusammen also 215, und es meint das Oberlandesgericht, dass, wenn einmal das Gewerbe-Gericht dort activirt und dessen Kompetenz in größerem Umfange statuirt fein wird, auch eine Zunahme der Geschäftsstucke bis auf die Zahl von 600 die 800 erfolgen kann

Das Bezirksgericht Aussig hat in derselben Zeit 28 Klagen und 125 Ladungen, im Ganzen daher 153 Stücke aufzuweisen, das Bezirksgericht Aussig schätzt jedoch die Zahl der Streitigkeiten bei dem für die Gerichtsbezirke Aussig und Karbitz zu errichtenden Gewerbegerichte aus 450 pro Jahr und meint, dass auch diese Zahl bald überschritten werden wird

Bezüglich Tannwald liegen die Sachen allerdings anders und ich muss gestehen, dass hier die Zahl der (Geschäftsstücke allerdings eine geradezu verschwindend kleine ist Ich will aber annehmen, dass sich nach Activirung des Gewerbegerichtes bald eine größere Agenda finden würbe

Bei dem Bezirksgerichte in Tannwald sind in der genannten Zeit -4, und im Jahre 1899      bloss 2 Klagen vorgekommen, welche zu dem Gewerbegerichte gehören würden, und die Zahl der Klagen vom 1 Feber 1898 bis zum 31 Jänner 1899 betrug 17

Allerdings wird gesagt, dass viele derlei Streitigkeiten bei den Gemeindevorstehern in Verhandlung gezogen worden sind, und dass man annehmen kann, dass aus diese Weise ein Zuwachs von 100 bis 200 Geschäftsstücken erfolgen kann

Immerhin ist aber die Zahl klein.

Wenn es auch möglich gewesen Ware, diese Agenda dem dortigen Gerichte zuzuweisen und wenn auch keine neuen Raumlichkeiten hatten geschaffen werden mussen, sondern wenn es sich lediglich darum gehandelt hatte, dass der Aufwand für die Beisitzer mit ca 300 fl zu decken sein wird, so hat sich die Majorität doch dafur entschieden, vorlaufig von der Errichtung eines Gewerbegerichtes in Tannwald abzusehen, Tannwald für die Errichtung eines Gewerbegerichtes formal nicht zu empfehlen

Meine Herren' So ganz anspruchslos ist aber die Errichtung von Gewerbegerichten auch nicht, und es sind von einer Seite, nämlich von der Prager Handels- und Gewerbekammer, beziehungsweise dem Handelsgremium, gewisse Einwendung gegen die Errichtung von Gewerbegerichten vorgebracht worden Ich wurde meine Pflicht als gewissenhafter Berichterstatter nicht genau erfüllen, wenn ich nicht gleichzeitig dieser Einwendungen gegen die Errichtung von Gewerbegerichten, die von so maßgebender Seite vorgebracht wurden, Ermahnung machen wurde

Diese Einwendungen, die erhoben wurden, gruppiren sich nach 3 Richtungen Erstens Sagt man, die Agenda der Gewerbegerichte sei doch zu klein und es sei, nachdem ja eine Anderung in unserer Gesetzgebung bezuglich der Competenz der Amtshandlungen über Streitigkeiten zwischen Arbeitsgebern und Arbeitsnehmern eingetreten Sei, eigentlich gar nicht nothwendig, separate Gerichte zu Schaffen Man wendet ein, dass heute die politische Competenz, die früher in Dienststreitigkeiten bestanden hat, den politischen Behörden genommen worden, und dass die ganze Streitentscheidung nunmehr den ordentlichen Gerichten zugewiesen sei, welche nach der neuen Civilprocessordnung im mündliche und beschleunigten Berfahren entscheiden Es liege kein Grund vor, gegen die Entscheidungen der Gerichte Rlage zu fuhren, und man tonne annehmen, dass die Gerichte auf dieselbe Weise Streitigkeiten in Gewerbesachen billig und Schnell entscheiden werden

Eine zweite Einwendung ist die Besorgnis, dass durch die Einführung der Gewerbegerichte die schiedsgerichtlichen Ausschusse der Genossenschaften, welche nach dem Gewerbe gesetze vom Jahre 1883 errichtet worden sind, in ihrer Thatigkeit beeintrachtigt werden konnten, indem dann diesen schiedsgerichtlichen Ausschussen eine Reihe von Angelegenheiten entzogen und der Competenz der Gewerbegerichte zugewiesen wird

Die dritte Einwendung bewegt sich dahin, dass man sagt: das Gesetz vom 27 November 1896 enthalte eine Bestimmung, wonach bei der ersten Tagsatzung der amtirende Richter, der Staatsrichter, in der Lage ist, ohne Zuziehung von Beisitzern, Contumazurtheile ergehen zu lassen, Bergleiche zu Schließen und alle formellen Einwendungen betreffend die Unzulassigkeit des Gerichtsverfahrens, die Incompetenz und die Streit anhangigkeit entgegenzunehmen sowie darüber abzusprechen, und dass die Beisitzer gar nicht zur Urtheilsfallung beigezogen zu werden brauchen,

Es wird eingewendet, dass man dieses Institut entbehren konne, umsomeln, als es vorgesehen ist, dass es beiden Parteien unbenommen bleibt, auf die Zuziehung der Beisitzer ganz zu verzichten und sich dahin zu einigen, dass nur der Staatsrichter das Urtheil fallt

Zur Entkräftigung dieser drei Einwendungen erlaube ich mir auf Nachstehendes hinzuweisen. Was den Einwurf anbelangt, dass die Agenda der Gewerbegerichte denn doch zu klein sei, so lässt sich, glaube ich, hir weisen, dass die Institution viel zu neu ist, dass zu wenig Erfahrungen gesammelt sind, als dass man heute Schon ein abschließendes Urtheil abgeben könnte, ob thatsächlich zu wenig zu thun sein wird, und ob die Agenda wirklich zu gering ist, um diese Gerichte zu beschäftigen.

Dann dürfen wir nicht vergessen, dass diese Gerichte den bestehenden Gerichten angeschlossen werden können, und wenn der vom Staate bestellte Richter Schon in Sachen des Civil und Strafverfahrens Recht Spricht und entscheidet, so nimmt er als Theil seiner Thätigkeit die gewerbegerichtliche mit und beamtshandelt sie Sonach unter einem mit der Sachlichen Agenda. Nur dort kann dies fraglich sein, wo die Agenda so groß ist, dass für sie ein eigenes Gerichtspersonale bestellt werden muss. Dann aber fällt ja die Einwendung von selbst weg, weil eben die Agenda so groß ist, dass die Einführung von Gewerbegerichten sich als praktisch erweist

Was ferner den Competenzconflict zwischen den schiedsgerichtlichen Ausschüssen der Genossenschaften und diesen Gewerbegerichten anbelangt, so glaube ich, dass dieser Einwurf nicht stichhältig ist, weil die Competenzen wesentlich andere sind Die Competenz der Gewerbegerichte erstreckt sich nicht bloß auf den Gewerbestand und dessen Hilfsarbeiter im engeren Sinne, sondern auf alle im § 4 des Gesetzes v 27. November 1896 enthaltenen Streitigkeiten zwischen Arbeitsgebern und Arbeitsnehmern.

Dortselbst ist eine große Reihe von Streitigkeiten angeführt, und es gelten als Arbeitsnehmer auch noch weiters die im § 5 dieses Gesetzes angeführten Persönlichkeiten als Werkmeister, Werkführer, Vorarbeiter, alle im gewerblichen Betrieb beschäftigten Hilfsarbeiter einschließlich der Taglöhner, Personen, welche außerhalb der Betriebsstätte gegen Entlohnung mit der Bearbeitung und Verarbeitung von Rohstoffen und Halbfabrikaten beschäftigt sind, und bei Handelsgewerben alle zu kaufmännischen Diensten verwendeten Personen. Wir sehen also aus § 4 und § 5 dieses Gesetzes, dass der Rahmen der Competenz für die Gewerbegerichte viel größer ist, als jener für die Competenz der schiedsrichterlichen Ausschüsse der Genossenschaften, weshalb auch aus diesem Grunde ein Competenzconflict nicht angenommmen werden kann. Dieses umso weniger als nach § 1 des Gesetzes vom 27 November 1896 die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte sich auch auf andere Unternehmungen erstrecken kann, nämlich auf die in Artikel V tit. 1 und auf die in § VIII des Kundmachungspatents zur Gewerbeordnung vom 20. December 1859 bezogenen Unternehmungen, nämlich Eisenbahnen, Dampfschiffahrtsunternehungen und Monopole und Regalien des Saates, be stehende Propinations- und Mühlrechte und Regalbeneficien, soweit solche noch aufrecht bestehen.

Es ist keine Frage, das beispielsweise

in Aussig sich wird die Thätigkeit der Gewerbegerichte gerade auf die Bediensteten bei den Dampfschifffahrtsunternehmungen, die dort eine große Rolle spielen, erstrecken können, während die schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Genossenschaften hierauf keine Anwendung haben Abgesehen davon, dient zur Entkräftung dieser Einwendung, dass es den Parteien auch beim Gewerbegerichte unbenommen bleibt, sich aus das Schiedsgericht zu einigen.

Das ist immer ein Gegenstand des Vertrages, und der Vertrag kann das Gesetz insoweit in seiner Anwendung vereiteln, als die Parteien sich auf eine bestimmte Art des Processes, soweit es gesetzlich zulässig ist, einigen, ebenso dadurch, dass man im beiderseitigen Interesse einen anderen Richter wählt, als welchen das Gesetz, wenn ein solcher Vertragswille nicht vorliegt, bestimmt

Dann ist auch das Verfahren ein anderes, indem gegen die Erkenntnis des Gewerbegerichtes nach die Berufung an den Gerichtshof zusteht, und der Gerichtshof in zweiter Instanz über den Streitfall abzusprechen hat, während die schiedsgerichtliche Angelegenheit in der Regel mit der Fällung des Urtheils des Schiedsgerichtes auch endgiltig abgeschlossen ist und der Schiedsspruch nach unserer Civilproceßordnung die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheiles hat.

Was den dritten Einwurf anbelangt, dass die Parteien darauf verzichten können, dass ihre Streit Beisitzer zugezogen werden, so ist das wahr.

Allein, meine Herren, es ist ein nicht zu verk nnender Zug, der in der ganzen Gesetzgebung besteht, dass an die gesammte

Rechtspflege für die Beurtheilung der Richtigkeit auch der Maßstab angelegt wird, in wiefern dieselbe mit der Volksmeinung und mit dem Volkswillen im Einklänge steht.

Heute besteht allgemein das Streben dass jeder Rechtsuchende nur von Richtern aus dem Volke sein Recht zugesprochen zu erhalten hat Sowie das Princip der Laienrichter sich bei den Schwurgerichten geltend gemacht hat und auch bei den Handels- und Bergsenats - Angelegenheiten der gleiche Grundsatz Anwendung fand, so haben auch hier die Gewerbetreibenden, beziehungsweise die Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Recht, dass bei der Fällung von Urtheilen in ihren Streitigkeiten ihre Standesangehörigen mitgehört und deren Stimme in die Wagschale gelegt wird.

Es ist eine oft gehörte Klage, dass dem Gewerbestande eigentlich viel zu wenig Einfluss auf die Austragung feines Schicksales gegeben wird, dass die Gewerbetreibenden stets viel zu sehr beeinflusst werden.

Es besteht mit Recht der Wunsch, dass man dem Gewerbestande die Möglichkeit biete, sein eigenes Urtheil über sein Schicksal abzugeben und namentlich mitzuentscheiden, dort, wo es sich um Streitigkeiten von oft sehr subtiler Natur handelt.

Die sachmännischen Laienrichter haben eine ganz genaue Kenntnis der Sachlage und der ausschlaggebenden Verhältnisse, welche einem gelehrten Richter nicht bekannt sein können, und es ist daher ganz am Platze, dass solche fachmännische Beisitzer dem Richter beigegeben werden, um ihm bei Fällung eines richtigen Urtheiles zu helfen. Kennzeichnend ist diesbezüglich, dass eine große Reihe von Petitionen aus den gewerblichen Kreisen eingebracht worden ist, und es ist geiriss nur recht und billig, wenn diesen Wünschen auch Rechnung getragen wird, indem die Regierung daran schreitet, thatsächlich Gewerbegerichte zu errichten. Ich glaube, dass gerade Böhmen bei seiner ungemein reich entwickelten Industrie, bei seinem regen volkswirtschaftlichen Leben, bei seiner großen Zahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, gerade das Kronland ist, welches in erster Reihe diesbezüglich Forderungen an die Regierung stellen kann.

Im Ausschusse ist auch einmüthig der Gedanke zum Ausdruck gekommen, es müsse gewünscht werden, dass hier in Böhmen eine große Reihe von Gewerbegerichten errichtet werde, und es war eine gewisse Missstimmung darüber im Ausschüsse zu constatieren, dass lediglich fünf Orte herausgegriffen worden sind, wählend eine grobe Reihe von Orten, nämlich die 19 im Berichte genannten, erst in zweiter Reihe zur Berücksichtigung kommen sollen.

Der Ausschuss at es für nothwendig befunden, dass er in einem zweiten Punkte feines Antragcs geradezu an die Regierung die Aufforderung richtet, sie möge jene Orte, welche der Ausschuss als vorzüglich geeignet zur Errichtung von Gewerbegerichten befunden hat herausgreifen, dem Landtage in der nächsten Session einen Bericht erstatten, in welchem das Gutachten des Landtages zur Errichtung von Gewerbegerichten in einer weiteren Reihe von Ortschaften verlangt wird.

Nur ist bezüglich dieses zweiten Punktes hier im gedruckte Berichte und zwar zunächst im czechischen Theile ein Fehler unterlaufen, indem der Ausschuss nicht beschlossen hat, dass in Miröschau ein solches Gericht errichtet wird, weil Miroschau nicht einmal der Sitz eines Bezirksgerichtes ist, und dergleichen Gewerbegerichte sich anreihen sollen an bereits bestehende Gerichte.

Aber, meine Herren, das ist der Fluch der bösen That, möchte ich sagen, dass was so oft bereits besprochen wurde, und worüber wir i eutsche uns schon oft bitter beklagt haben, nämlich dass unsere deutschen Ortsnamen ganz willkürlich ins Czechische übersetzt weiden.

Wir haben beschlossen "Friedland" für die Einrichtung eines Gewerbegerichtes zu empfehlen und die Herren haben es ins Czechische übersetzt, in "Mírov. " Derjenige, der das wieder aus dem Czechischen ins Deutsche übersetzt hat, hat aus "Mírov" "Miröschau" gemacht.

Ich habe nicht verstanden, wie so Friedland "Mirov" heißen soll, aber Friede heißt im Czechischen "mir" und so wurde aus Friedland Mirov und dann aus Mírov ohne Rücksicht auf den Frieden Miröschau gemacht. (Lebhafte Heiterkeit. ) Es ist daher in dem gedruckten Berichte "Miröfchau" wegzulassen und an dessen Stellen "Friedland" zu setzen.

Es wäre besser, meine Herren, wenn Sie es unterlassen würden, in dieser Weise zu übersetzen.

Dann sind drei weitere. Orte infolge Unachtsamkeit im gedruckten Berichte, Absatz 2, weggelassen worden, trotzdem sie von der Commission beschlossen worden waren, nämlich Tannwald, Kratzau und Budweis. Wir wollten Tannwald nicht weglassen. Die Mehrheit der Commission war bez glich Tunnwald der Meinung, die Verhältnisse müssen sich dort entwickeln, es ist erst abzuwarten, ob später die Vorbedingungen für Errichtung eines Gewerbegerichtes da sich finden lassen; desbalb winde beschlossen, Tannwald mit in zweite Reihe zu stellen aber keineswegs ganz zu übergehen. Indess bedauerlicherweise ist dies im Drucke weggelassen, ebenso sind die Orte Kratzau und Budweis beizusetzen.


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