Ètvrtek 26. dubna 1900

Allein diese Bestimmung bestand schon in den Badenischen Sprachenverordnungen, und wenn Sie heute nichts sehnlicher wünschen,

als dass die Badenischen Sprachenverordnungen wieder hergestellt werden, und wenn der Herr Graf Buquoy in Vertretung des Großgrundbesitzes geäußert hat, dass es ihn schmerzlich berührt habe, dass die Badenischen Sprachenverordnungen aufgehoben worden sein, dann haben Sie gar keinen Grund zu klagen. Denn, wollen Sie, dass die Badenischen Sprachenverordnungen hergestellt werden, dann müssen Sie auch wollen, dass diese Bestimmung derselben, welche jetzt Ihren Wünschen nicht entspricht, wieder auflebt, beziehungsweise aufrecht erhalten bleibt.

Aus allen diesen Punkten ergibt sich, dass nicht Sie jene zu fein brauchen, welche Opposition gegen den Sprachengesetzentwurf zu machen haben, und dass es am allerwenigsten gerechtfertigt ist, wenn von Ihrer Seite gegen den Sprachengesetzentwurf bereits heute die heftigste Obstrukzion angekündigt und vorausgesagt wird, dass der Reichsrath überhaupt nicht wird in der Lage sein, seine Thätigkeit zu entwickeln, sondern durch Ihr gewalttätiges Eingreifen in der Entwickelung feines Programmes und seiner Thätigkeit gehindert werden wird. (Beifall. )

Meine Herren! Zur Sache selbst kann man eigentlich nichts Neues mehr sagen; es ist ja diese Frage, betreffend die Regelung der Sprachenverhältnisse in Böhmen und Oesterreich, hier in diesem Landtage schon seit Jahren in sehr eingehender und ausführlicher Weise bei wiederholten Anlässen besprechen worden.

Ich möchte sagen, es ist so ziemlich

alles, was pro und contra zu sagen war,

hier in diesem Landtage bereits vorgebracht worden.

Neu, meine Herren, neu war uns auch die Haltung nicht, welche der Großgrundbesitz durch seinen Sprecher, den Herrn Grasen Buquoy, gegenüber dem Antrage des Herrn Dr. Pacák eingenommen hat.

Meine Herren! Wir, die Vertreter des deutschen Volkes, haben hier in diesem Landtage seit Jahren bereits die Wahrnehmung gemacht, dass der Großgrundbesitz, welcher verfassungsmäßig eigentlich die Stellung haben und behaupten sollte, die Vermittlung zwischen den beiden Volksstämmen zu bewerkstelligen, dass er  diese Stellung vollständig aufgegeben hat,    dass er vielmehr auf Ihrer Seite steht und heute mit aller Entschiedenheit die   Interessen des czechischen Volkes vertritt

(Abg. Strache ruft: Vertheidiger der czechischen Nation).

Wenn also der Großgrundbesitz sich auch in dieser Frage in derselben Weise verhält, so hat er an seiner uns bekannten Stellung nichts geändert und ich gestehe, dass wir auch nichts anderes erwartet haben, nachdem die öffentliche Meinung sich schon längst daran gewöhnt hat, gerade in dem Großgrundbesitz, wie er hier vertreten ist, ein Hindernis für die Verständigung der beiden Volksstämme zu finden. (Sehr richtig! links. )

Es ist sehr bedauerlich, meine Herren, dass die Herren des Großgrundbesitzes, in welchem auch deutsche Großgrundbesitzer vertreten sind, (Abg. Strache: Aber was für Deutsche!), gerade in einer so wichtigen, in das Leben des Volkes tief einschneidenden Frage, kein Herz für ihren Volksstammhaben, dem sie nach Geburt angehören! Es ist sehr bedauerlich, dass Sie sich in diesem Streite, den die beiden Volksstämme, von Volk zu Volk, auszutragen haben, nicht wenigstens beiseite stellen und abwarten, ob sich die Vertreter der beiden Volksstämme zusammenfinden werden, sondern dass sie hier thatsächlich und zwar zum Nachteil des deutschen Volkes eingreifen, in der von der Oeffentlichkeit geradezu als unumstößlich bezeichneten Absicht, dass dieser Großgrundbesitz eine Verständigung zwischen den beiden Volksstämmen im Lande nicht haben will. (Rufe: So ist es!) Meine Herren! Die Rede, die diesbezüglich von dortiger Seite gehalten wird, die Versicherung der Friedensliebe, die Anrufung der Friedensliebe der beiden Volksstämme, das Alles kann uns nicht überzeugen!

Wir hören die Worte, wir vermissen aber die That, die zu Gunsten einer Unparteilichkeit sprechen würde. Im Gegentheile, wir sehen Thaten sich vollziehen, welche erfüllt sind von Parteilichkeit für das czechische Volk.

Blättern wir zurück in der Geschichte dieses Landtages und die Rede, welche Se. Excellenz der Herr Graf Buquoy gehalten hat, fordert uns Vertreter des deutschen

Volkes geradezu auf, dass wir dies thun, um zu beweisen, dass die Worte, welche ich jetzt zu meinem Bedauern in so harter Weise aussprechen musste, auch thatsächlich ihre volle Berechtigung haben.

Seine Excellenz der Herr Graf Buquoy hat in feiner Rede, welche er am 24. dieses Monates hier hielt, sich veranlasst gesehen, zu sagen:

"Ich glaube, meine Herren, auch in diesem Momente den Standpunkt betonen zu müssen, den unsere Partei bei der ersten Lesung eines Antrages stets einzunehmen gewohnt ist und welcher dahin geht, dass man einen Antrag in erster Lesung nur dann abweisen kann, wenn man ihn einfach für indiscutabel und weiterer Erörterung für unwürdig hält"

Meine Herren! Möge der Herr Graf Buquoy und seine Herren Clubgenossen sich erinnerr, was sie im Jahre 1885 gegen das deutsche Volk und dessen Vertreter hier gethan haben! (Beifall. Abg. Dr. Schreiner: Sehr richtig!)

Es ist ein unwiderleglicher Commentar für die Worte, die Herr Graf Buquoy in feiner Rede gebraucht hat, wenn ich darauf hinweise, dass, als im Jahre 1885 von deutscher Seite der Antrag auf Durchführung der Abgrenzung in Böhmen gestellt wurde, der Großgrundbesitz, dieser Großgrundbesitz, der hier auch heute vertreten ist, beziehungsweise der Großgrundbesitz gleicher nationaler und politischer Färbung, - durch den Fürsten Karl Schwarzenberg erklärt hat, dass er für die Zuweisung dieses Antrages nicht stimmen werde, sondern gleich in erster Lesung, alimine denselben abweisen werde.

Meine Herren vom Großgrundbesitz, damals mußte Ihnen klar sein, welche Bedeutung das deutsche Volk auf die Annahme dieses Antrages und eine würdige Behandlung desselben hier im Landtage lege, und trotzdem ist von Ihrer Seite in dieser Weise vorgegangen worden.

Sie haben es geahnt, es war Ihnen ja bekannt und Sa mussten wissen, dass das deutsche Volk antworten werde mit dem Austritte aus dem Landtage und thatsächlich sind die deutschen Abgeordneten unter der Führung des Dr. Schmeykal infolge eines solchen Beschlusses im Jahre 1885 aus dem Landtage ausgetreten und sind vor dem Jahre 1890 nicht mehr in diesen Landtag hineingekommen.

Nun, meine Herren, ich bitte folgendes zu erwägen Wenn Graf Buquoy sagt, dass seine Genossen einen Antrag in erster Lesung nur dann abweisen, wenn Sie ihn einfach für indiscutabel und weiterer Erörterung unwürdig hallen, so muss man den Schluss ziehen, dass die Herren damals unseren Antrag auf nationale Abgrenzung für einer Discussion unwürdig gehalten haben.

Heute stellen sich die Herren auf den Standpunkt, wie wir aus dem Munde Seiner Excellenz des Herrn Grafen Buquoy gehört haben, dass Sie sagen: Wir sind für Die Gleichheit beider Volksstämme in diesem Lande; wie diese Gleichheit aber durchgeführt werden soll hier im Lande, das auszumachen ist Sache beider Volksstämme und wir vom Großgrundbesitz werden dann dafür stimmen.

Nun, meine Herren, wir sehen in der nationalen Abgrenzung und in der Durchführung derselben das Mittel, um den Frieden zu stiften, und ein solcher Antrag war damals gewiss würdig und discutabel und gewiss nicht zurückzuweisen.

Und, meine Herren, wie haben sich die Großgrundbesitzer im Jahre 1890 verhalten, bei einer Angelegenheit, die niemals aus dem Gedächtnisse der Vertreter des deutschen Volkes verschwinden wird? Uns ruft man immer zu: Söhnt Euch aus! Bedenket, welche Folgen daraus entstehen können, was alles auf dem Spiele steht, wenn die Deutschen und die Czechen hier im Lande sich nicht ausgleichen! Ergreifet die Hand der Versöhnung, stellet Euere Forderungen zurück, wo es gilt in gemeinschaftlichem Interesse Opfer zu bringen, und wenn wir das thun und bereit sind, an den Ausgleich heranzutreten, so geschieht es dann doch noch, dass diese Herren Großgrundbesitzer uns im Stiche lassen und den Ausgleich verleugnen, zu dem sie seinerzeit ihre Zustimmung gegeben haben.

Nun, meine Herren, wie kann man auf der einen Seite so handeln und auf der anderen Seite sich das Recht herausnehmen, an die Versöhnlichkeiten der Völker zu apellieren ?

Die Herren vom Großgrundbesitz rufen uns heute durch Herrn Grafen Buquoy zu: "Meine Herren, es steht viel auf dem Spiel, wenn die Volksstämme sich nicht ausgleichen. Es handelt sich nicht mehr um eine einfache Sprachenfrage. Hier handelt es sich um den Bestand des Reiches. " Ja, meine Herren, Desen Standpunt haben wir immer eingenommen, wir haben uns auch im Jahre 1890 zu Opfern bereit erklärt, weil wir sahen, dass der Bestand des Reiches auf dem Spiele steht und wir dies hindern wollten; trotzdem geschah es tatsächlich, dass zuerst die Czechen und dann die Großgrundbesitzer uns verleugnet, den Ausgleich im Stiche gelassen, und dadurch klar zu erkennen gegeben haben, dass sie den Frieden im Lande nicht haben wollen. (Rufe: Sehr richtig!)

Worin besteht unsere ganze politische Tätigkeit feit einer langen Reihe von Jahren, worin liegt das eigentliche Programm unserer politischen Vorgänger, als darin, dieses Reich groß und mächtig zu gestalten? Wir haben persönlich nationale Opfer gebracht, um das Reich tatsächlich zur Entwicklung zu bringen und ihm zu einer Großmachtstellung zu verhelfen. Und der Dank dafür ist, dass man uns Vorwürfe macht, als wenn wir diejenigen wären. die in der weiteren Entwicklung des Staatsganzen hinderlich wären, als wenn wir Anspruch erheben würden auf eine Prärogative, die uns nicht zusteht, wählend wir in Wirklichkeit hier in diesem Staate nur uneigennützig gearbeitet und mit den besten Kräften für die Entwicklung desselben gewirkt haben.

Ja, meine Herren, noch eine Äußerung Seiner Excellenz des Herrn Grafen Buquoy ist mir sehr aufgefallen und ich bin neugierig, wie sich faktisch Seine Excellenz und seine Clubgenossen zu der Frage, wenn sie weiter entwickelt sein wird, stellen werden.

Seine Excellenz hat dem früheren Ministerpräsidenten Grafen Clary den Vorwurf gemacht, dass er schwach gewesen sei und dass er der Obstruction der Deutschen gewichen sei, während er mit gewaltsamen Mitteln es hätte versuchen sollen, die Obstruction der Deutschen zu brechen.

Nun, meine Herren, wir hören ja, dass die Herren Czechen dem Herrn Ministerpräsidenten Körber Obstruction machen wollen. Sie haben es ja urbi et orbi bereits erklärt, und wir weiden abwarten, ob es tatsächlich dazu kommen wird. Einen Teil der Obstruktion haben wir ja im Reichsrathe auch bereits sich vollziehen gesehen. Nun bin ich neugierig, was Seine Excellenz Graf Buquoy sagen wird, ob er dem Ministerpräsidenten Körber den Rath geben wird, er solle vor der czechischen Obstruction nicht zurückweichen, sondern solle die Kraft entwickeln, diese Obstruction zu unterdrücken, oder ob er Ihnen wird den Rath geben, Sie sollen, meine Herren, keine Obstruction treiben, damit der Herr Ministerpräsident Körber nicht in eine solche Situation komme. Ich bin überzeugt, dass die Herren, die heute dem Herrn Grasen Clary diesen Vorwurf gemacht haben, die Obstruction mitmachen werden mit Ihnen, wenn sie von Ihnen beschlossen wird und genau so vorgehen werden, als ob sie zu Ihnen gehören würden, weil sie thatsächlich mit Ihnen einig sind.

Nun, meine Herren! Wir Deutsche in Böhmen, wir sind ja den harten Kampf gewohnt, sind gewohnt, hier unsere Position immer auf's Äußerste verfechten und vertreten zu müssen, sind aber auch gewohnt, immer einen gewissen Hohn mit hinnehmen zu müssen, als wenn wir hier in diesem Lande bevorzugt wären oder als ob wir hier eine präponderierende Stellung behaupten wollten und als ob wir diejenigen wären, die zu geben hätten, damit Sie mit uns gleichberechtigt werden.

Nun, meine Herren, ich halte es doch Für nothwendig, mich auch des weiteren aus die Begründung des Antrages des Herrn Dr. Pacák einzulassen und auf den Wortlaut, welchen dieser Antrag aufweist, einzugehen.

Meine Herren! Es ist während der Rede des Herrn Dr. Funke in einem Zwischenrufe, den nach dem stenographischen Protokolle Herr Dr. Brzorád gemacht hat, die Frage aufgeworfen worden: "Die innere Amtssprache, auf Grund welcher Gesetze haben Sie dieselbe?" Es wurde darauf in stürmischer Weise verlangt, der Herr Dr. Funke möge Antwort geben und der Herr Dr. Funke hat darauf die Erklärung abgegeben, dass er sich nicht verpflichtet fühle, auf einen Zwischenruf sofort die Antwort zu ertheilen.

Nun, ich möchte es nicht unterlassen, diesem Herrn Abgeordneten, beziehungsweise jenen, die einverständlich mit ihm diese Frage gestellt haben, diese Antwort zu ertheilen.

Zunächst möchte ich mir aber die Frage erlauben, meine Herren: Mit welchem Rechte und nach welchem Gesetze sprechen Sie die

Gemischlsprachigkeit bei allen landesfürslichen Behörden in Böhmen an?

Meine Herren! Ich wäre sehr begierig gewesen, ob der Herr Antragsteller in der Lage ist, in seinem Antrage ein Gesetz zu citieren, auf welches er sich diesbezüglich berufen könnte.

Nun, meine Herren! In früheren Jahren haben wir immer gehört, dass als Motiv hiefür und als gesetzliche Grundlage die verneuerte Landesordnung des Kaisers Ferdinand angerufen wurde.

Meine Herren, die scheint aber nicht mehr in der Mode zu sein, denn auf sie ist nicht Bezug genommen worden; sie scheint also tatsächlich bereits außer Curs gesetzt worden zu sein, ebenso wie das Hofdecret vom Jahre 1803, welches gleichfalls immer zur Unterstützung angerufen wurde, und man scheint thatsächlich zu jenem Standpunkte gekommen zu sein, der eine vollständige Unklarheit über die gesetzlichen Duellen enthält. Zu diesem Standpunkte scheint man endlich gekommen zu sein. Heute enthält der Antrag des Herrn Dr. Friedrich Pacák als Rechtsquelle einfach den Satz "nach Maßgabe der bestehenden Rechtsordnung und insbesondere des kaiserlichen Patentes vom 8. April 1848 und des Artikels XIX der Staatsgrundgesetze. "

Nun, meine Herren! Ich habe nicht nothwendig, über die verneuerte Landesordnung des Kaisers Ferdinand zu sprechen. Uiber diese Sache ist hier schon ausführlich gesprochen worden, und ich will nur kurz darauf hinweisen, dass diese verneverte Landesordnung durchaus nicht von sämmtlichen Behörden in Böhmen spricht, sondern sich ausdrücklich lediglich auf das Landrecht, auf die Landstände, auf die Landtafel und die oberste Hoskanzlei beschränkt, niemals aber aus die anderen, insbesondere auf die unteren Instanzen, seien dies Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, sich erstreckt hat.

Ich will mich nicht weiter damit befassen, dass dieses Hofdecret von 1803, auf welches immer hingewiesen wurde, keine andere Aenderung der verneuerten Landesordnung hervorgerufen hat, als dass einfach gesagt worden ist: "dass bei der Sprachenbehandlung auch nach der Sprache des Klägers sich zu richten ist" und dementsprechend die Sprache der Verhandlung bestimmt werden soll, während nach der verneuerten Landesordnung die Sprache des Geklagten ausschließlich maßgebend sein sollte.

Meine Herren! Es heißt hier im Antrage Pacák: "nach Maßgabeder bestehenden Rechtsordnung, insb. des k. kaiserlichen Patentes vom

8. April 1848 und des Artikels XIX der Staatsgrundgesetze. Über den viel bezogenen Artikel XIX der Staatsgrundgesetze, welcher uns hier als Rechtsbasis dienen soll, " ist bereits viel gesprochen und viel geschrieben worden, und ich glaube, dass heute schon die Mehrheit derjenigen, die an der richtigen Auslegung dieses Artikels XIX.

ein Interesse haben, von der Ueberzeugung durchdrungen ist, dass dieser Artikel nur in der Weise aufzufassen ist, dass die dort vorgesehene Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Seule und Amt und im öffentlichen Leben nicht in der Weise ausgesaßt weiden könne, dass in allen Theilen und Gebieten der Monarchie diese Gleichberechtigung zu gelten habe, sondern dass diese Gleichberechtigung nur innerhalb gewisser Gebiete Anwendung habe, dort, wo die betreffenden Volksstämme ihren Besitz haben.

Wenn wir, meine Herren, zu einer anderen Auslegung greifen würden, müssten wir zu einem Widersinn kommen, dass nämlich alle Nationalitäten, die in Oesterreich sind, auf allen Punkten dieses Reiches das gleiche Recht auf Anwendung Ihrer Sprache haben.

Wir Deutsche und Czechen, die wir dieses Land bewohnen, sind ja, was die Behandlung bei den Behörden anbetrifft, sei es bei den Gerichts-, sei es bei den Verwaltungsbehörden, nicht anders gestellt, als die anderen Angehörigen dieses Staates, Jeder einer anderen Nationalität Angehörige des Staates - sei es ein Italiener, sei es ein Serbe, sei es ein Pole - muss die Möglichkeit haben, ohne dass er der deutschen und czechischen Sprache mächtig ist, hier in Böhmen sein Recht vor den Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu finden.

Er hat aber doch nicht das Recht zu verlangen, dass seine Sprache hier als Gleichberechtigt erklärt würde mit den einheimischen, sondern er kann nur verlangen, daß ihm sein Recht wird in der Sprache der Verwaltungsbehörde und dass ihm die Möglichkeit geboten werde, mit den Behörden, die über seinen Fall zu judicieren hahen, sich zu verständigen

Nun, meine Herren, was heißt: Gleichberechtung aller landesüblichen Sprachen ? Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen ist ja auch so aufzufassen, - und dies ist nach dem, was ich vorausgeschickt habe, wohl das Richtige - dass innerhalb des czechischen Sprachgebietes in Böhmen die czechische Sprache ausschließlich zu gelten hätte oder wenigstens in demselben Maße, wie im deutschen Sprachgebiete die deutsche Sprache. Dadurch sind beide Sprachen gleichgestellt, wenn in dem czechischen Gebiete die czechische Sprache, im deutschen Sprachgebiete die deutsche Sprache zu gelten hat

Sie könnten, meine Herren, über Zurücksetzung und Mangel an Gleichberechtigung klagen, wenn die czechische Sprache im deutschen Sprachgebiete ausgeschlossen wäre, und die deutsche Sprache in beiden Sprachgebieten gegenüber der czechischen Sprache das Vorrecht hätte, dass es Ihnen unmöglich gemacht würde oder Sie gehindert würden, in Ihrer Muttersprache im czechischen Sprachgebiete Ihr Recht zu finden.

Das ist aber thatsächlich nicht der Fall.

Nun komme ich auf etwas, was Ihnen nicht angenehm klingt, was aber ganz offen auch hier besprochen werden muss und was wir als nothwendiges Postulat immer zu betonen als unsere Pflicht ansehen, das ist die Regelung der Staatssprache.

Meine Herrn! Es ist nicht möglich, dass ein so großes Staatswesen, wie es Östeireich ist, ohne eine einheitliche Staatsspräche bestehe. Es ist nicht möglich, dass in einem Reiche, wo acht Nationalitäten vorhanden sind, diese in einem geordneten Zustände nebeneinander bestehen, und ihre staatlichen Beziehungen, die das Zusammenleben mit sich bringt, pflegen und entwickeln, wenn

nicht thatsächlich ein Bindemittel zwischen

ihnen besteht, welches sie vereinigt und ihnen

die Möglichkeit bietet, sich gegenseitig im

Interesse des Ganzen zu verständigen.

Meine Herrn! Die deutsche Sprache ist

nicht uns Deutschen als eine Staatssprache gegeben worden, sondern sie ist dem Staate gegeben worden Die innere deutsche Amtsprache der Behörden ist von einem Ministerium verfügt worden, dessem System geschaffen worden ist von dem am 5 April 1852 verstorbenen Felix Fürsten Schwarzenberg, von einem Ministerium, in welchem Graf Leo Thun, ein confervativer Adeliger, gefessen ist. Diese Herren haben thatsächlich erkannt, dass es unbedingt nothwendig ist, ein einigendes Band in einem so großen Staatswesen, wie es Österreich ist, zu besitzen und eine einheitliche Dienstsprache, und zwar die deutsche Sprache hier im Staate einzuführen.

Ich kann, meine Herren, in der Beziehung verweisen auf einen Erlass des Justizministeriums vom 23. Mai 1852 an das Oberlandesgericht und an die Generalprocuratur zu Prag, worin es ausdrücklich heißt Mit Ausnahme von gewissen Fällen (welche vorausgegangen sind, die sich) auf das Strafverfahren beziehen, ) ist sich im Strafverfahren der deutschen Sprache zu bedienen, welche überhaupt als Sprache des inneren Dienstes die Regel zu bilden hat. Ferner verweise ich auf einen Erlass des Justitz-Ministeriums, vom 30. Juni 1852 Zahl 8103 an das Oberlandesgericht Prag, in welchem s heißt, dass es sich im Schriftenwechsel mit anderen Behörden ausschließend der deutschen Sprache zu bedienen habe.

Meine Herren! Die deutsche Sprache ist somit nicht eigentlich von einem uns homogen Ministerium eingeführt worden, sondern von einem Ministerium, welches von der dortigen Seite, von der Seite des conservativen Großgrundbesitzes ausgegangen ist und welches in der richtigen Erkenntnis der thatsächlichen Sachlage und dessen, was die Staatsnothwendigkeit erfordert, schon damals eingesehen hat, dass die deutsche Sprache allein geeignet ist, die innere Dienstsprache in Österreich zu bilden.

Meine Herren! Auch Sie sind nicht in der Lage, uns eine andere Sprache zu bieten, welche als Ersatz für die deutsche Sprache zu dienen vermöchte.

Die deutsche Sprache ist universal, sie hat in Folge ihrer außerordentlichen Versalität, infolge ihres universellen Charakters überall Eingang gefunden und bei der außerordentlichen Ausdehnung, welche das Volk

besitzt, ist sie auch naturgemäß diejenige, welche hier als allgemeines Verstädigungsmittel der Völker benützt werden muss.

Nun, meine Herren! Ich glaube somit, dass auf den Artikel XIX. des Staatsgrundgesetzes wohl vom Herrn Antragsteller sich nicht berufen werden kann. Gehen wir weiter auf das kaiserliche Handschreiben vom 8 April 1848, welches seit Neuestem ausgegraben worden und infolge der bekannten Entscheidung des obersten Gerichtshofes in die Mode gekommen ist. Nun, meine Herren, ich habe alle Achtung vor dem obersten Gerichtshofe, und vor den Entscheidungen dieser obersten Justizbehörde und es muss dies auch in einem Rechtsstaate sein; denn wohin kämen wir, wenn thatsächlich die Entscheidungen des obersten Cassationshofes nicht vollste Würdigung finden sollten! Allein wir in Österreich haben das Unglück, dass auch von dieser Stelle sehr widersprechende Entscheidungen kommen.

Wir haben auch eine Entscheidung des obersten Gerichtshofes, welche speciell auf die Praxis im Egerer Kreisgerichtssprengel Bezug hat und in welcher es ausdrücklich heißt, dass in Egel czechische Eingaben nicht anzunehmen sind, dass beim Preisgericht in Eger die deutsche Sprache allein die gerichtsübliche Sprache sei und dass in Anwendung des § 13 der allg. Gerichtsordnung vom Jahre 1780 in Eger lediglich die deutsche Sprache zur Anwendung zu kommen habe.

Aber, meine Herren, wenn der oberste Gerichtshof nunmehr in einer späteren Entscheidung sich darauf beruft, dass dieses Allerhöchste Cabinetschreiben vom 8. April 1848 thatsächlich ein Gesetz sei, welches die Zweisprachigkeit bei allen Behörden Böhmens ausspricht, somit die Zulässigkeit der Anwendung beider Sprachen anerkennt, dann kommt der oberste Gerichtshof mit seinen eigenen Entscheidungen in Widerspruch und dann bleibt allerdings nichts anderes übrig als zu sagen, dass auch der oberste Gerichtshof mit seinen eigenen Entscheidungen fehlbar ist (Abg. Dr. Pacák: Ich berufe mich auf eine Plenissimar-Entscheidung. )

In Eger soll das auch eine Plenarentscheidung gewesen sein. Gerade aber zur Fällung der Entscheidung bezüglich des Cabinetsschreibens v. 8. April 1848 soll ein eigener Senat ad hoc einberufen worden sein (posl. Dr. Pacák: Zde zrovna tak)

Ich will mich nicht in einen Streit einlassen, ich lasse es gelten, dass die Entscheidung des obersten Gerichtshofes bezüglich der Wirksamkeit des Allerhöchsten Cabinetschreiben vom 8. April 1848 eine Plenarentscheidung gewesen ist.

Aber, meine Herren, nachdem schon vom Herrn Antragsteller dieses Allerhöchste Cabinetschreiben als Rechtsquelle angerufen und nachdem es Mode geworden ist, jetzt thatsächlich auf dieses Cabinetschreiben hinzuweisen, so halte ich es für nothwendig, mich näher mit demselben zu beschädigen und zu untersuchen, erstens einmal, was an diesem Cabinetichreiben daran ist, was darin enthalten ist, sowie auch, wie das deutsche Volk sich schon damals, als dieses Cabinetschreiben erlassen worden ist, zu demselben verhalten hat, namentlich welche Stellung es gegenüber diesem Cabinetschreiben thatsächlich schon im Jahre 1848, sofort als dasselbe erlassen worden war, eingenommen hat.

Dieses Cabinetschreiben ist ein Schreiben, welches Kaiser Ferdinand an den Freiherrn von Pillerstorff erlassen hat, und welches eigentlich eine Antwort darstellt an seine, wie er sich ausdrückt, "getreuen Prager", welche damals in der sogenannten Wenzelsversammlung beisammen gewesen sind, um in einer Petition eine Reihe von Wünschen und Forderungen an die Regierung zu stellen, an eine Regierung, die damals der Revolution gegenüberstand und außerordentlich schwach, ohne Kraft und ohne Widerstandsfähigkeit gegen die von außen drängenden revolutionären Elemente qeneigt war, " ohne sich die Tragweite genau überlegt zu haben, auch weitgehende Concessionen zu machen. Diesem Cabinetschreiben, welches in der Provinzialgesetzsammlung enthalten ist, ist gleich bei der Geburt der Unglücksfall zugestoßen, dass es in die Provinzialgesetzsammlung in sehr verstümmelter Weise ausgenommen wurde, meine Herren, und der wichtigste Satz ist vollkommen unverständlich. Er lautet: "Die böhmische Nationalität durch vollkommene Gleichstellung der böhmischen Sprache mit der deutschen in allen Zweigen der Staatsverwaltung und im öffentlichen Leben hat als Grundsatz zu

gelten. " (Heiterkeit links. )

Das hat offenbar keinen Sinn. Wie es gemeint war, steht wohl außer Zweifel, aber der Wortlaut war von vornherein verunglückt Es fällt dies nicht dem Kaiser Ferdinand zur Last, sondern anderen Herren, die das verschuldet hatten. Denn Kaiser Ferdinand hat den Inhalt dieses Cabinetschreibens und die Tragweite desselben gewiss nicht gekannt (Ruf: Wer weiß, ob er es gelesen hat!) Nachdem aber das Cabinetschreiben erlassen worden war, ist dann thatsächlich weder von den Behörden, noch in den weiteren Gesetzgebungsacten niemals davon Notiz genommen worden.

Es ist dieses Cabinetschreiben nie so behandelt worden, als wenn es thatsächlich Gesetz wäre. Ich erlaube mir hinzuweisen, dass einer Ihrer Stammesgenossen, Herr Dr. Josef Kalousek, in seinem Werke "Èeské státní právo" bezüglich dieses Cabinetschreibens Folgendes erklärt hat: "Erst die landtäglichen Verhandlungen welche dieses Cabinetschreiben von den hierin enthaltenen Unbestimmtheiten und Verstößen, - ich habe deren früher erwähnt - gegen das böhmische Staatsrecht befreit hätten, könnten dasselbe zu einem endgiltigen Gesetz, das für alle Fälle und überall und für das Land selbst Verbindlichkeit gehabt hätte, erhöhen.

Also Ihr eigener Stammesgenosse hat damals erklärt, dass dieses Cabinetschreiben als ein endgiltiges Gesetz nicht anzusehen ist, und dass namentlich das Land daran weder Verbindlichkeiten noch Rechte knüpfen kann.

Verfolgen wir die spätere Gesetzgebung, wie sie sich weiter entwickelt hat, so werden wir finden, dass eigentlich bei allen späteren gesetzgebenden Acten von diesem Allerhöchsten Cabinetschreiben nicht im geringsten mehr Notiz genommen worden ist und dass es so behandelt worden ist, als wenn es überhaupt nicht existierte, weil es thatsächlich niemals durch gesetzgeberische Acte zu der Bedeutung erhöht worden ist, dass es als Gesetz gelten könnte.

Da erlaube ich nur, mich darauf zu berufen, dass seit Erlassung dieses Gesetzes auch spätere Gesetze erflossen sind, welche aus einem ganz anderen Grundsatze ausgehen.

Das kaiserliche Patent vom 9. August

1854 enthält im § 4 den Satz: "Schriftliche

Eingaben müssen in einer bei Gericht üblichen Sprache geschrieben sein. "

Es ist also damit ausgesprochen, dass

bei einem deutschen Gerichte die schriftlichen Eingaben deutsch, bei einem èechischen Gerichte èechisch geschrieben sein müssen.

Die Strafprozessordnung vom Jahre 1873 bestimmt im § 100: "Schriften welche nicht in der beim Gerichte üblichen Sprache geschrieben und für die Untersuchung erheblich sind, hat der Untersuchungsrichter durch beeidete Dolmetscher übersetzen zu lassen und sammt dieser Uibersetzung zu den Acten zu bringen. "

Damit ist klar ausgesprochen, meine Herren, dass nicht beide Landessprachen bei allen Gerichten durch diese nachträglichen Gesetze als gleichberechtigt angesehen worden sind, sondern dass der czechischen Sprache nur innerhalb gewisser Grenzen eine Berechtigung eingeräumt war. Dagegen war es im Staatsinteresse für nothwendig befunden worden, dass der deutschen Sprache das Vorrecht als Staatssprache zu gelten und als solche überall zur Anwendung zu gelangen, eingeräumt werden müsse.

Meine Herren! An der Zustandebringung der Strafprocessordnung haben auch Sie teilgenommen. Sie fällt in das Jahr 1873, sie ist aus vollständig gesetzmäßigem Wege auch unter Ihrer Mitwirkung zustande gekommen, daher Sie auch die Wirkung einer derartigen gesetzlichen Bestimmung über sich ergehen lassen müssen.

Meine Herren! Fragen wir uns, wie die deutsche Bevölkerung gegenüber diesem allerhöchsten Cabinetschreiben sich verhalten hat?

Da kommen wir zu einer ganz interessanten Erscheinung, nämlich zu der interessanten Erscheinung, dass bereits im Jahre 1848 unmittelbar nach dem Erscheinen dieses Cabinetschreibens die deutsche Bevölkerung im Lande sofort erkannt hat, dass hiedurch ein großes Unrecht gegen die Deutschen geschehen ist, und dass die Deutschen die Verpflichtung haben, zur Wahrung ihres Volksthums energisch Protest gegen dieses Cabinetschreiben zu erheben.

Von mehreren deutschen Städten ist ein solcher Protest sofort ergangen, und ich habe hier einen interessanten Zeitungsausschnitt aus dem Jahre 1848 vor mir, welcher die Eingabe der Bürger von Saaz enthält, einer Stadt, die ich zu vertreten die Ehre habe,


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